BGB § 844 Abs.2; BundeskindergeldG § 1 Bei der Berechnung des UnterhaltsSchadens der Hinterbliebenen bleibt das Kindergeld, das an den getöteten Unterhaltspflichtigen geleistet wurde und nunmehr an den überlebenden Elternteil in voller Höhe weitergezahlt wird, außer Betracht. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Vereinigten Staaten von Amerika 633>94 DM und 4 % Zinsen hieraus seit dem 13. Mai 1977 im Rahmen des § 12 StVG Renten für die Witwe Johanna und die beiden Kinder Monika HaflBHIp, geboren PP. ^^0 1971 zu erstatten hat, soweit diese Ansprüche nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sind, und zwar für die Witwe bis zu dem 30. liehen Rente von 600,11 IM und für die Kinder ausgehend von einer monatlichen Rente von Je 34-0,62 DM bis zur Vollendung des 18. a) für die Witwe auf 6.426,07 DM (Rückstände) und für die Zeit vom 1.März 1977 bis 30. b) für die Kinder auf Je 3.285,55 DM (Rückstände) und für die Zeit vom 1. Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten (in Prozeßstandschaft für den EntsendeStaat) eine Erhöhung des festgesetzten Entschädigungsbetrages (Rückstände) um 1.180,40 DM und ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr über die zuerkannten Beträge hinaus auch die weitergehenden Rentenbeträge, die sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften an die Witwe (bis zu dem 30. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 309,90 DM und dem Feststellungsantrag bezüglich der beiden Kinder (unter Erhöhung der laufenden Rente auf monatlich 3e 322,94 DM) stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit sie damit im Berufungsrechtszug nicht durchgedrungen ist, weiter. 1. Das Berufungsgericht ist bei der Berechnung des Unterhalts Schadens der Witwe und der Kinder von dem übereinstimmenden Parteivortrag ausgegangen, daß H., wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, ab 2.April 1976 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.327,27 IM erzielt hätte. Diese Anrechnung des Kindergeldes wird von der Revision der Klägerin mit Recht angegriffen. Durch die Zahlung von Kindergeld wird der Unterhaltsanspruch der Kinder nicht erhöht, da das Kindergeld den Zweck hat, die Unterhaltslast des oder der Unterhaltsverpflichteten zu erleichtern. Das hat der Bundesgerichtshof in seiner - nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangenen -Entscheidung BGHZ 70, 151, 153 (m.An. Johannsen in LM BundeskindergeldG Nr. 2) ausgesprochen. Auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Düsseldorf ^Düsseldorfer Tabelle”, NJW 1979, 25) gehen in Ziffer IV davon aus, daß das Kindergeld bei der Ermittlung des anrechnungsfähigen Einkommens des Unterhaltspflichtigen außer Ansatz bleibt. Juni 1961 (VI ZR 159/60 - NJW 1961, 1573 m.Anm* Nirk = VersR 1961, 709) nicht entgegen* Die in jener Entscheidung gebilligte Anrechnung des Kindergeldes beruhte auf der Fassung des Bundeskindergeldgesetzes vom 13. Heute ist indes das Kindergeld - entsprechend dem sozialpolitischen Zweck eines Familienlastenausgleichs - nicht mehr mit der Erwerbstätigkeit verknüpft (vgl. Ohne Erfolg rügt die Revision der Klägerin, daß das Berufungsgericht diesen Betrag nicht um weitere Posten von monatlich 100 DM ("Hauskosten") und 20 DM (Kfz-VerSicherung für einen PKW) erhöht habe. 4. Auf den für jeden Unterhaltsberechtigten errechne-ten Betrag hat das Berufungsgericht das an die Witwe in gleicher Höhe (120 DM) weitergezahlte Kindergeld anteilig angerechnet. Daß das Kindergeld in voller Höhe weiter entrichtet wird, obwohl ein Familienmitglied verstorben ist, stellt eine sozialpolitische Entscheidung des Gesetzgebers dar, die auf die schadensrechtliche Beurteilung des Falles keinen Einfluß hat. Bei den Kindern ist der vom AVL auf monatlich Je 316,65 DM (unter Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge) bemessene Betrag um Je 23,97 DM herabzusetzen, was Je 340,62 DM ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, Jede Partei hat bei einem Streitwert für die Revisionsinstanz von 5.266 DM nur etwa zur Hälfte obgesiegt und ist im übrigen unterlegen.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ : nein
BGB § 844 Abs. 2; BundeskindergeldG § 1
Bei der Berechnung des UnterhaltsSchadens der Hinterbliebenen bleibt das Kindergeld, das an den getöteten Unterhaltspflichtigen geleistet wurde und nunmehr an den überlebenden Elternteil in voller Höhe weitergezahlt wird, außer Betracht.
BGH, Urt. v. 12. Juli 1979 - III ZR 50/78 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
III ZR 50/78 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkftadet am
12. Juli 1979
Justizamtsinspektor
als Urkudibeamter der Geschäftsstelle
LandesverSicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken, LdB^Btraße 9 und 0, BflBHB, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung,
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, dieses wiederum vertreten durch die Oberfinanzdirektion Nürnberg, Referat für Verteidigungslasten, KflH^straße fl
Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Nürnberg vom 15. Februar 1978 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Juli 1977 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Vereinigten Staaten von Amerika 633>94 DM und 4 % Zinsen hieraus seit dem 13. Mai 1977 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte für die Vereinigten Staaten von Amerika der Klägerin für die Zeit ab 1. Mai 1977 im Rahmen des § 12 StVG Renten für die Witwe Johanna und die beiden
Kinder Monika HaflBHIp, geboren PP. 1964 und Barbara HanPdUp,
geboren PP. ^^0 1971 zu erstatten hat, soweit diese Ansprüche nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sind, und zwar für die Witwe bis zu dem 30. November 2009 ausgehend zunächst von einer monat-
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liehen Rente von 600,11 IM und für die Kinder ausgehend von einer monatlichen Rente von Je 34-0,62 DM bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder, soweit sie noch in Berufsausbildung stehen sollten, bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres, nach Maßgabe der Änderung gesetzlicher Vorschriften und der für die Rentenberechnung entscheidenden Verhältnisse.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin und die Revision der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der bei der Klägerin sozialversicherte H. wurde am
2. April 1976 bei einem Verkehrsunfall, der von dem Fahrer eines Fahrzeugs der amerikanischen Streitkräfte allein verschuldet war, getötet. Die Klägerin zahlt den Hinterbliebenen, nämlich der Witwe und den Kindern Monika H. (geboren am CP. 1964) und Barbara H. (geboren
am 10. 41^1971), Renten.
Die Parteien streiten über die Höhe der nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangenen Ersatzansprüche (Unterhaits schaden)•
Das Amt für Verteidigungslasten (AVL) hat die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche wie folgt festgesetzt:
a) für die Witwe auf 6.426,07 DM (Rückstände) und für die Zeit vom 1.März 1977 bis 30. November 2009 auf eine laufende Rente von monatlich 599,16 DM,
b) für die Kinder auf Je 3.285,55 DM (Rückstände) und für die Zeit vom 1. März 1977 bis Jeweils zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf eine laufende Rente von monatlich Je 316,65 DM.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten (in Prozeßstandschaft für den EntsendeStaat) eine Erhöhung des festgesetzten Entschädigungsbetrages (Rückstände) um 1.180,40 DM und ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr über die zuerkannten Beträge hinaus auch die weitergehenden Rentenbeträge, die sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften an die Witwe (bis zu dem 30. November 2009) und die Kinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder zu dem Abschluß der Berufsausbildung) im Rahmen des § 12 StVG zu leisten habe, im Umfange des Überganges nach § 1542 RVO zu erstatten verpflichtet sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 309,90 DM und dem Feststellungsantrag bezüglich der beiden Kinder (unter Erhöhung der laufenden Rente auf monatlich 3e 322,94 DM) stattgegeben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit sie damit im Berufungsrechtszug nicht durchgedrungen ist, weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat zu dem Teil Erfolg. Dagegen ist das Rechtsmittel der Beklagten nicht begründet.
I.
1. Das Berufungsgericht ist bei der Berechnung des Unterhalts Schadens der Witwe und der Kinder von dem übereinstimmenden Parteivortrag ausgegangen, daß H., wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, ab 2.April 1976 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.327,27 IM erzielt hätte. Diesem Betrag hat das Berufungsgericht das von H. für seine beiden Kinder nach § 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bezogene Kindergeld von monatlich 120 I»! hinzugerechnet.
Diese Anrechnung des Kindergeldes wird von der Revision der Klägerin mit Recht angegriffen. Das Kindergeld muß bei der Berechnung des Unterhaltsschadens außer Betracht bleiben.
§ 844 Abs, 2 BGB knüpft für die Ersatzpflicht des Schädigers an die gesetzliche Unterhaltspflicht des Getöteten an. Die Schadensersatzrente, die für den Verlust des Rechts auf Unterhalt zu entrichten ist, be-mißt sich nach dem Betrag, den der Getötete im Falle seines Fortlebens den Unterhaltsberechtigten nach dem Gesetz (§ 1601 ff BGB) geschuldet hätte. Die im Bundeskindergeldgesetz getroffene öffentlich-rechtliche Regelung über die Gewährung des Kindergeldes läßt die zivilrechtliche Unterhaltspflicht unberührt. Durch die Zahlung von Kindergeld wird der Unterhaltsanspruch der Kinder nicht erhöht, da das Kindergeld den Zweck hat, die Unterhaltslast des oder der Unterhaltsverpflichteten zu erleichtern. Das hat der Bundesgerichtshof in seiner - nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangenen -Entscheidung BGHZ 70, 151, 153 (m.Anm. Johannsen in LM BundeskindergeldG Nr. 2) ausgesprochen. Auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Düsseldorf ^Düsseldorfer Tabelle”, NJW 1979, 25) gehen in Ziffer IV davon aus, daß das Kindergeld bei der Ermittlung des anrechnungsfähigen Einkommens des Unterhaltspflichtigen außer Ansatz bleibt. Demnach durfte das Berufungsgericht das Kindergeld nicht dem Nettoeinkommen des H. hinzuzählen.
Das Kindergeld gehört zwar nicht zu dem Einkommen des Kindes, sondern zu dem des anspruchsberechtigten Elternteils (Schieckel, Kindergeldgesetze, Vorbemerkung S. 8; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Die Rechtsprechung der Landgerichte zur Höhe des Unterhalts, 1975,
Rdn. 143)* Es ist aber dazu bestimmt, im Wege des allgemeinen Familienlastenausgleichs in Form einer Beihilfe
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schon vorhandene Unterhaltslasten im ganzen zu mildern und soll - wie ausgeführt - nicht die bestehenden Unterhai ^tsansprüche erweitern* Der hier vertretenen Auffassung steht das Urteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 2. Juni 1961 (VI ZR 159/60 - NJW 1961, 1573 m.Anm* Nirk = VersR 1961, 709) nicht entgegen* Die in jener Entscheidung gebilligte Anrechnung des Kindergeldes beruhte auf der Fassung des Bundeskindergeldgesetzes vom 13. November 1954 (BGBl. I S. 333). Danach war die Bezugsberechtigung für Kindergeld an der Erwerbstätigkeit des Anspruchsberechtigten orientiert, so daß es "eine Art zusätzlichen Lohnes" bildete (BGH aaO S. 1574). Heute ist indes das Kindergeld - entsprechend dem sozialpolitischen Zweck eines Familienlastenausgleichs - nicht mehr mit der Erwerbstätigkeit verknüpft (vgl. dazu jetzt auch Urteil des VI. Zivilsenats vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 » NJW 1978, 2200).
2. Das Berufungsgericht hat von dem Nettoeinkommen des H. fixe Kosten von 158,66 DH je Monat abgesetzt. Ohne Erfolg rügt die Revision der Klägerin, daß das Berufungsgericht diesen Betrag nicht um weitere Posten von monatlich 100 DM ("Hauskosten") und 20 DM (Kfz-VerSicherung für einen PKW) erhöht habe. Das Berufungsgericht hat rechtsbedenkenfrei ausgeführt, daß die Klägerin die sog. Hauskosten trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht näher spezifiziert hat und daher ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Auch die einzelfallbezogene tat-richterliche Würdigung, daß der verstorbene Ehemann zu Lebzeiten den PKW aus beruflichen Gründen benötigt hätte und daher nicht in nennenswertem Umfange seiner Ehefrau hätte überlassen können, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3. Das (fiktive) Familieneinkommen hat das Berufungsgericht in der Weise auf den Getöteten und die Unterhalt sberechtigten aufgeteilt, daß auf den verstorbenen Ehemann und die Witwe je 35 % und auf die Kinder je
15 % entfallen. Diese weitgehend in den Bereich des § 287 ZPO fallende tatrichterliche Schätzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und ist auch in der Revisionsinstanz von der Beklagten nicht angegriffen worden.
4. Auf den für jeden Unterhaltsberechtigten errechne-ten Betrag hat das Berufungsgericht das an die Witwe in gleicher Höhe (120 DM) weitergezahlte Kindergeld anteilig angerechnet. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit Recht. Es widerspräche der oben dargelegten sozialpolitischen Konzeption eines Familienlastenausgleichs, wenn man das fortgezahlte Kindergeld schadensmindernd berücksichtigen und damit den Schädiger entlasten würde. Dieses wird an die nunmehr anspruchsberechtigte Witwe gezahlt und hat weiter die Funktion, die Unterhaltslast der (Rest-)Familie mit Kindern zu erleichtern. Daß das Kindergeld in voller Höhe weiter entrichtet wird, obwohl ein Familienmitglied verstorben ist, stellt eine sozialpolitische Entscheidung des Gesetzgebers dar, die auf die schadensrechtliche Beurteilung des Falles keinen Einfluß hat.
5. Vergeblich bekämpft die Revision der Klägerin die durch Anführung des § 12 StVG (Haftungshöchstbeträge) eingeschränkte Fassung des Feststellungsanspruchs. Diese Einschränkung entspricht dem im Berufungsrechtszug gestellten Antrag der Klägerin; die Zitierung des § 25 StVG
war ein offensichtliches Versehen. In der Revisionsinstanz kann die Klage nicht mehr erweitert werden (BGH NJW 1961, 1467/8; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl.
§ 561 Rdn. 4).
1. Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung:
Von dem fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten
verbleiben. Hiervon entfallen auf die Witwe 35 % = 409,01 DM zuzüglich der Hälfte der fixen Kosten (= 79,33 DM), was 488.34 DM ergibt, und auf Jedes Kind 15 % * 175,29 I*! zuzüglich eines Viertels der fixen Kosten (= 39,67 DM), was 214.96 DM ergibt.
Im Vergleich zu den von dem AVL festgesetzten Beträgen von 487,39 DM und 190,99 DM (Jeweils ohne Krankenkassenbeiträge) stehen daher der Witwe monatlich 0,95 DM und Jedem Kind monatlich 23,97 DM mehr zu.Hiernach tritt die von dem Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - erörterte Frage, ob Überzahlungen an die Witwe auf die Ansprüche der Kinder verrechnet werden können oder dem die Bindung an die Entschließungen des AVL entgegensteht, nicht auf (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Januar 1979 - III ZR 72/77 =
VersR 1979, 423). Die gegen die Beurteilung der Bin-
II
von
sind die fixen Kosten von abzusetzen, so daß
1.327,27 DM
158.66 DM 1.168,61 IM
10
dungsfrage durch das Berufungsgericht gerichteten Revisionsrügen der Beklagten sind daher gegenstandslos.
2. Die Beklagte hat daher an Nachzahlungen noch zu leisten:
a) für die Witwe für die Zeit vom
2.4. - 30.4.1976 = 29/30 x 0,95 DM = 0,92 IM
1.5.1976-30.4.1977 * 12 x 0,95 DM « 11.40 DM
12,32 DM
b) für die Kinder für die Zeit vom
2.4. - 30.4.1976 = 29/30 x 23,97 DM x 2 * 46,34
1.5.1976-30.4.1977 - 12 x 23,97 DM x 2 = 575.28
621,62
+ 12.32
633,94 DM
3. Der Feststellungsantrag ist bezüglich der Witwe und der Kinder begründet. Der für die Witwe von dem AVL festgesetzte Betrag von monatlich 599,16 DM (unter Einschluß der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner) ist um monatlich 0,95 DM auf 600,11 DM zu erhöhen. Bei den Kindern ist der vom AVL auf monatlich Je 316,65 DM (unter Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge) bemessene Betrag um Je 23,97 DM herabzusetzen, was Je 340,62 DM ergibt.
S SIS s
11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, Jede Partei hat bei einem Streitwert für die Revisionsinstanz von 5.266 DM nur etwa zur Hälfte obgesiegt und ist im übrigen unterlegen.
NUßgens Krohn Lohmann
Kröner
Boujong