Dezember 4964 insoweit für verlustig erklärt, als sie sich dagegen wendet, daß dem Kläger Ansprüche auf Ersatz von 66 DM Stärkungsmittel für soine Ehefrau, 400 DM Mietwagenkosten zur Beförderung seiner Ehefrau sowie 440 DM Kosten für Fahrten zu dem Besuch seiner Ehefrau dem Grunde nach zuerkannt worden sind. Im übrigen wird auf die Revision das bczeichne-te Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufgehoben und in diesem Umfang, auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, die Sache zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 49« Dezember 196t gegen A*\ Uhr 30 fuhr die Ehefrau des Klägers bei kaltem, sonnigen Wetter mit dem ihrom Ehemann gehörenden Personenkraftwagen "Auto-Union 1000 SH auf der Landstraße I. teils noch folgendes: Von dem genannten Sägewerk an ist die rechte Straßenseite in Richtung Stadtmitte in offener Sicdlungsweiso bebaut» Auf der linken Seite mündet in Höhe des Sägewerks Orth etwa im Scheitelpunkt der Linkskurve ungefähr im rechten Winkel ein Feldweg in die Straße» An der Einmündung befindet sich längs der Straße ein bis zu 3 m hoher Hang, der eine Bebauung an der Straße verhindert» Geht man jedoch den Feldweg ctv;a 30 m hangaufwärto, so 3tÖßt man auch hier auf Baugrundstücke. Die Beklagte hat mit dom hessischen Straßenbauamt in Bad Horsfeld eine Vereinbarung getroffen, in der das Amt sich verpflichtete, im Rahmen des Winterdienstes die hier in Rede stehende Ortsdurchfahrt Neukirchen in gleichem Umfang zu räumen und zu streuen wie die freie Strecke, jedoch nur nach dem Räum- und Streuplan dc3 Straßenbauamtes, nicht außer der Reihe. vollen Umfang, das Oberlandesgericht auf die von der Beklagten eingelegte Berufung, die nach wie vor auf die Abweisung der Klage zielte, mit Urteil vom 24o Dezember 1964 zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt o Diese Wirkung kann in dem Urteil mit ausgesprochen werden, das über die Revision, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, ergeht (vgl. Soweit die Revision nicht zurückgenommen worden ist, also hinsichtlich der Schadensposten 1 bis 5» bestehen gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken, nachdem Art* 4 dos Gesetzes zur Änderung von Wertgrenzon und Kostenvorschrifton in der Zivilgerichtsbarkeit vom 27* November ?964 (BGBl I 933) für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet worden sind, auf die bisher geltenden Vorschriften verweist» In diesem Umfang ist die Revision nunmehr sachlich zu prüfen. 2.) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Pflicht der Beklagten nach dem Preußischen Wegereinigungsgesotz vom A. Zwar ist die Erwägung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, eine geschlossene Ortslagc könne auch dann gegeben sein, wenn ein Weg der Länge nach nur auf einer Seite mit Wohnhäusern bebaut sei, die im wesentlichen in räumlichem Zusammenhang stünden. Wenn das angofoclitene Urteil aber fortfährt, die Landstraße sei von der Unfallstelle an in Richtung Stadtmitte auf der rechten Seite in offener Siedlungsweise bebaut, so bleibt das von der Revision aufgegriffene und vom Rc-visionsgericht nicht auszuräumende Bedenken bestehen, nämlich: Bas Sägewerk CJg^, in dessen Höhe der von der Ehefrau des Klägers gesteuerte Kraftwagen auf der Straße zu schleudern begann, scheint stadtauswärts die Bebauung auf der rechten Straßenseite abgeschlossen zu haben. Gebäude, in denen sich nur für Gewerbe, Geschäfte usw., nicht aber zu dem Wohnen bestimmte Räume befinden, sind keine Wohnhäuser, mögen sie auch dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen; so kann in ihnen eine ständige Nachtwache vorhanden sein ^Hecht-Hellich, Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege, 3- Aufl. Da mithin das Vorhandensein einer geschlossenen Ortolage vom Berufungsgericht nicht bedenkenfrei bejaht worden ist, cs aber jedenfalls boi dem gegenwärtigen Sachotand auf das Vorhandensein einer solchen ankommt, kann das angefochtene Urteil, soweit die Revision nicht zurückgenommen ist und eo der Klage stattgegoben hat, nicht boi Bestand bleiben. Gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts, die Ehefrau des Klägers habe zwar den Unfall fahrlässig mitvcrschuldet, weil sie entv/eder schneller als 50 km/h gefahren sei oder nach dom Verlassen der eisglatten Stolle nicht gebremst ha* bo, der Kläger habe aber stillschweigend auf Haftungs-anoprüchc aus Unfällen bei einer solchen "Dienstfahrt" verzichtet, besteht freilich da3 Bedenken, das die Rechtsfigur eines stillschweigenden Haftungsausschlus-soo in sich birgt. Indessen läßt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und aus dom insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers mit einer anderen rechtlichen Beurteilung ebenfalls das Ergebnis gewinnen, daß der Kläger für die ihm selbst entstandenen Unfallschäden keinen Ersatz von seiner Ehefrau verlangen kann* Diese wollte mit der Fahrt, wie das angefochtene Urteil sagt, für ihren Ehemann, der Zahntechniker ist, in Neukirchen bei einem Zahnarzt einen Auftrag erledigen» Sic geht ihrem Manne, v/ie es in der Klageschrift heißt, bei der Ausführung der anfallenden zehntechniochen Arbeiten zur Hand; insbesondere liegt es ihr ob, mit dessen Personenkraftwagen die Zahnärzte in der Umgebung von Ziegenhain aufzusuchen und Aufträge entgegcnzunchmen oder Zahnersatzstücke abzu-licforn. Nun geht, v/ie auch dor erkennende Senat in BGHZ ":6, V?'] ausgesprochen hat, bei einem Arbeitsverhältnis die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag grundsätzlich dahin, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine Belastung mit solchen Schäden und Schadensersatz-ansprüchen zu demuten darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der übertragenen Arbeit folge "und als solche auch dann zu dem typischen, vom Unternehmer zu tragenden Betriebsrisiko gehören könne", v/enn sie im einzelnen vom Arbeitnehmer schuldhaft herboigeführt worden sind. Hinzu tritt die Erwägung, daß im Auftragsrecht ganz überwiegend und zu Recht die Meinung entwickelt worden ist, der Auftraggeber müsse grundsätzlich das spezifische Schadensrisiko der in seinem Interesse ausgeübten Tätigkeit tragen, und diese Tätigkeit müsse sowohl auf seine Rechnung wie auf seine Gefahr gehen; jedenfalls dann, wenn der Beauftragte eine gefahrengeneigte Tätigkeit zu verrichten habe, sei das Risiko der von ihm im Interesse des Auftraggebers ausgeübten Tätigkeit diesem zuzurechnen* Hier hilft nun die Ehefrau dos Klägers, und zv/ar, wie anzunehmen ist, im Rahmen der sich für sie aus § 1356 Abs- 2 EGB ergebenden Pflicht, ihrem Manne im Betriob mit. Sic fühlt sich als Ehefrau diesem Betrieb und ihrem Manne verbunden, und ihre Mitarbeit wird von den persönlichen Beziehungen der Eheleute bestimmt- Im Rahmen dieser Mitarbeit, boi der sie sich in den Betrieb ihres Mannes einordnet, übernimmt sie es, Fahrten mit dem Kraftwagen ihres Mannes zu Zwecken des Betriebes durchzuführen, und hat sie die Unglücksfahrt angetre-ton, die sie auf eine verkehrsreiche Landstraße und an der eisglatten Stolle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf ein besonders gefährliches Straßenstück führte. Unter diesen Umständen entspricht es der Pflicht des Klägers, daß er seiner von ihm mit einer gefährlichen Tätigkeit beauftragten Ehefrau nicht eine Belastung mit Schadensorsatzansprüchen zu demutet, die letzten Endes aus der besonderen Gefahr der aufgetragenen Tätigkeit folgen, und auch dann seinem Risiko zuzurechnen sind, wenn boi ihrer Entstehung ein Versagen der Ehefrau mit im Spiel war. Daß der Ehefrau des Klägers zugutezuhalten ist, sie sei durch das schuldhafte Unterlassen der Bestreuung in eine schwierige Lage und in Verwirrung geraten, hat bereits das Erstgericht zutreffend betont.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Xtl ZR 50/65 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
20. März 1967 Schorns Justizangestollter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Stadt H Krs.
vertreten durch ihren Magistrat,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den
■hntcchnikor
Hermann Straße
9
Kläger und Rovisionubcklagton,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rrhr.
- 2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 4967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer,
Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird des Rechtmittola der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandosgerichto Frankfurt ^Main) vom 24. Dezember 4964 insoweit für verlustig erklärt, als sie sich dagegen wendet, daß dem Kläger Ansprüche auf Ersatz von 66 DM Stärkungsmittel für soine Ehefrau, 400 DM Mietwagenkosten zur Beförderung seiner Ehefrau sowie 440 DM Kosten für Fahrten zu dem Besuch seiner Ehefrau dem Grunde nach zuerkannt worden sind.
Im übrigen wird auf die Revision das bczeichne-te Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufgehoben und in diesem Umfang, auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, die Sache zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 49« Dezember 196t gegen A*\ Uhr 30 fuhr die Ehefrau des Klägers bei kaltem, sonnigen Wetter mit dem ihrom Ehemann gehörenden Personenkraftwagen "Auto-Union 1000 SH auf der Landstraße I. Ordnung von Ziegenhain nach Neukirchen, um dort für ihren Ehemann, einen Zahntechniker, einen Auftrag bei einem Zahnarzt zu erledigen. Die verkehrsreiche Landstraße v/ar schnee- und eisfrei, jedoch an der leichten Linkskurve am 0rt3cingang von Neuk&rehen auf eine kurze Strek-ke mit einer dünnen Glatteisschicht überzogen. Rechts neben dieser Kurve verläuft das langgestreckte Gobäu-de des Sägev/erks Ungefähr in Höhe soines stadt-
seitigen Endes steht der Kilometerstein 48.7» Das Ortseingangsschild Neukirchen befand sich damals in Richtung Ziegenhain 60 m von diesem Stein entfernt; heute ist es etwa 40 m davon entfernt. In der Nähe, wo es heute steht, wurde im Sommer/|964 ein Grenzstein mit dem Kennzeichen "ODM (Ortsdurchfahrt) gesetzt.
Auf dem Straßenotück der lankskurve, das durch diesen Stein als zur Ortsdurchfahrt gehörig gekennzeichnet ist, noch in Höhe des Sägev/erks 0(^, geriet der PKW auf dem Glatteis ins Schleudern, kam nach rechts von der Fahrbahn ab, durchbrach einen Maschendrahtzaun und prallte nach dem Durchqueren eines 18 m breiten Gartens ungefähr 50 m hinter der Stolle, an der er ins Schleudern geriet, gegen eine Gartenmauer. Hierbei wurde das Fahrzeug stark beschädigt und die Ehefrau des Klägers erheblich verletzt* Gbor die Örtlichkeit ergeben die Feststellungen des angefochtenen Ur-
~ 4 -
teils noch folgendes: Von dem genannten Sägewerk an ist die rechte Straßenseite in Richtung Stadtmitte in offener Sicdlungsweiso bebaut» Auf der linken Seite mündet in Höhe des Sägewerks Orth etwa im Scheitelpunkt der Linkskurve ungefähr im rechten Winkel ein Feldweg in die Straße» An der Einmündung befindet sich längs der Straße ein bis zu 3 m hoher Hang, der eine Bebauung an der Straße verhindert» Geht man jedoch den Feldweg ctv;a 30 m hangaufwärto, so 3tÖßt man auch hier auf Baugrundstücke. Die erste Straßen« lampe steht etwa 70 m von der Einmündung entfernt in Richtung Stadtmitte. Dort endete zur Zeit des Unfalls auch der auogobauto Bürgersteig. Die Beklagte hat mit dom hessischen Straßenbauamt in Bad Horsfeld eine Vereinbarung getroffen, in der das Amt sich verpflichtete, im Rahmen des Winterdienstes die hier in Rede stehende Ortsdurchfahrt Neukirchen in gleichem Umfang zu räumen und zu streuen wie die freie Strecke, jedoch nur nach dem Räum- und Streuplan dc3 Straßenbauamtes, nicht außer der Reihe. Darüber hinaus hat die Beklagte einen eigenen Streudienst eingerichtet und läßt ihn von städtischen Arbeitern unter der Leitung ,eines Vorarbeiters versehen; zur Unfallzeit war für die Überwachung und Durchführung dos Streudienotes ein Gemein-deobersokretär zuständig.
Der Kläger will durch den Unfall folgende Aufwendungen gehabt haben:
{Schadensposten 1-5)
Sachschaden an seinem PKVf
Kosten für einen zu seiner Berufs-ausühung benötigten Mietwagen
Aufwendungen für eine Hausgehilfin und eine Reinemachefrau während der Genesung oeiner Ehefrau
^Schadenspostcn 6-8)
Auslagen für Stärkungsmittel für seine Ehefrau
Kosten für einen Mietwagen, um seine Ehefrau zu dem Massieren nach Treysa zu fahren
für eigene Fahrten zu dem Besuch seiner Ehefrau im Krankenhaus
4 500,— DM
6459— DM
275,— DM 42,— DM 40,— DM
66,— DM
400,— DM 140,— DM
Er hält die Beklagte zu dem Ersatz dieser Schäden für verpflichtet. Denn die ünfallstelle läge bereits in der geschlossenen Ortslage von Neukirchon, 3ei - bedingt durch die örtlichen Verhältnisse - in hohem Maße gefährlich gewesen; v/iedorholt, so auch am Unfalltago, 9oien Verkehrsteilnehmer wegen des vorher nicht wahrnehmbaren Glatteises mit ihren Kraftwagen ins Schleudern geraten; die Beklagte habe die gebotene Beotrou-ung pflichtwidrig unterlassen.
Die Beklagte ist dem Vortrag dos Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten und hat die Abweisung der Klage beantragt.
Das landgoricht hat die Ansprüche dos Klägers im
6 -
vollen Umfang, das Oberlandesgericht auf die von der Beklagten eingelegte Berufung, die nach wie vor auf die Abweisung der Klage zielte, mit Urteil vom 24o Dezember 1964 zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt o
Gegen das oberlandesgerichtliche Urteil hat die Beklagte Revision mit dem Ziel der Klagabweisung in vollem Umfang eingelegt. In der Revisionsverhandlung hat sie hinsichtlich der Schadensposten 6 bis 8 im Gesamtbeträge von 276 DM die Rücknahme der Revision erklärt und im übrigen gebeten, ihrer Revision stattzugeben. Der Kläger hat der Rücknahme der Revision zugestimmt und beantragt, die Beklagte, sov/eit sie die Revision zurückgenommen habe, dieses Rechtsmittels für verlustig zu erklären, soweit die Revision dagegen nicht zurückgenommen worden sei, diese zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
4•) Die Beklagte hat die Revision hinsichtlich der Schadensposten 6 bis 8 über insgesamt 276 DM wirksam zurückgenommen. Insoweit ist sic.auf den Antrag des Klägers ihres Rechtsmittels für verlustig zu erklären (§§ 566, 545 ZPO). Diese Wirkung kann in dem Urteil mit ausgesprochen werden, das über die Revision, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, ergeht (vgl. auch Urt. v. 4. Februar 4955 - V ZR 99/55)-
Soweit die Revision nicht zurückgenommen worden ist, also hinsichtlich der Schadensposten 1 bis 5» bestehen gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken, nachdem Art* 4 dos Gesetzes zur Änderung von Wertgrenzon und Kostenvorschrifton in der Zivilgerichtsbarkeit vom 27* November ?964 (BGBl I 933) für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet worden sind, auf die bisher geltenden Vorschriften verweist» In diesem Umfang ist die Revision nunmehr sachlich zu prüfen.
2.) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Pflicht der Beklagten nach dem Preußischen Wegereinigungsgesotz vom A. Juli 49^2 und die Verletzung dieser Pflicht nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bemessen. Hierbei hat es angenommen, daß die Stolle, an der die Ehefrau dos Klägers mit dom Kraftwagen ins Schleudern geriet’, innerhalb der geschlossenen Ortolago der Beklagten gelegen habe, hat dabei jedoch einen Punkt nicht genügend beachtet. Zwar ist die Erwägung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, eine geschlossene Ortslagc könne auch dann gegeben sein, wenn ein Weg der Länge nach nur auf einer Seite mit Wohnhäusern bebaut sei, die im wesentlichen in räumlichem Zusammenhang stünden. Wenn das angofoclitene Urteil aber fortfährt, die Landstraße sei von der Unfallstelle an in Richtung Stadtmitte auf der rechten Seite in offener Siedlungsweise bebaut, so bleibt das von der Revision aufgegriffene und vom Rc-visionsgericht nicht auszuräumende Bedenken bestehen, nämlich: Bas Sägewerk CJg^, in dessen Höhe der von der
Ehefrau des Klägers gesteuerte Kraftwagen auf der Straße zu schleudern begann, scheint stadtauswärts die Bebauung auf der rechten Straßenseite abgeschlossen zu haben. Nach § 4 Abs. 3 des genannten preußischen Gesetzes ist nun eine geschlossene Ortslage nur insov/eit als vorhanden anzusehen, als Wohnhäuser, also Gebäude, die zu dem Wohnen bestimmte Räume enthalten, im wesentlichen in räumlichem Zusammenhang stehen. Gebäude, in denen sich nur für Gewerbe, Geschäfte usw., nicht aber zu dem Wohnen bestimmte Räume befinden, sind keine Wohnhäuser, mögen sie auch dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen; so kann in ihnen eine ständige Nachtwache vorhanden sein ^Hecht-Hellich, Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege, 3- Aufl. § 4 Anm. t). Daß das Sägewerk zur Unfallzcit Wohnräume enthielt, ist vom Berufungsgericht nicht eindeutig festgestellt, kann namentlich nicht aus seiner vorstehend v/iedergegebenen Bemerkung über die geschlossene Ortslage geschlossen worden, bei der an die sich an das Sägewerk 00^ stadteinwärts anschließenden Gebäude gedacht sein kann, läßt sich auch dem Parteivortrag nicht entnehmen. Der Kläger hatte vorgetragen, unmittelbar an dor Straße befänden! c&ch die "Verwaltungs- und Wirtschaftsgebäude" des Sägewerks O^09 anschließend stünden in Richtung Stadtmitte Wohnhäuser ^Schriftsatz vom 12. Ifovembcr *963 S. 4). Nach seinem nachgereichten, von den Vorinstan-zon nicht in Bezug genommenen und daher nicht verwertbaren Schriftsatz vom 18. Januar 1964 S. \ zählt das Sägewerk 0^^ als bebautes Grundstück, zu demal sich bewohnte Gebäude desselben unmittelbar an der Straße be-
fänden.
Dio linke Straßenseite ist nach dem angefochtenen Urteil auf der Höhe der Unfallstolle, aber wegen eines Stoilhangoo erst in ca. 30 m Entfernung mit "Baugrund-stückcnn besetzt. Auch hier fehlt eine Feststellung, ob sich dort Wohnhäuser und für die alsbaldige Bebauung mit Wohnhäusern reife Grundstücke - nur auf eine solche Bebauungsmöglichkeit kommt cs an: Hccht-IIcllich aaO Anm. v unter Hinweis auf die Gesetzeobegründung - befanden, und ob die bereits errichteten Wohnhäuser einschließlich der zugehörigen Hofräume, Hausgärten und Wirtschaftsgebäude im wesentlichen im räumlichen Zusammenhang standen und nicht etwa gegenüber unbebauten oder gewerblichen oder anderen Zwecken dienenden Häusern in der Minderzahl waren (vgl. Germershausen-Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen 4. Aufl. § 3 Anm. 2 ~ Band I S. 64).
Es kann daher gegenwärtig auch nicht mit Rücksicht auf eine Bebauung der linken Straßenseite eine geschlossene Ortolage an der vereisten Unfallstelle angenommen werden. Nicht entschieden zu werden braucht, ob, wie die Revision meint, die Baugrundstücke links der Straße v/egen des 3 m hohen Hanges keinen Zugang zu der hier in Rede stehenden Straße habon und schon deswegen für die Un~ fallotellc nicht eine Streupflicht der Beklagten nach § * des Wegeroinigungsgesetzes begründen konnten.
Welche Wege im Sinne des Preußischen Wegereinigungs-gesotzos der polizeimäßigen Reinigung unterlagen, bestimmte sich ausschließlich nach diesem Gesetz (Germero-hausen-Seydel aaO § 3 Anm. A = Band I S. 59)« Bio Setzung
~> "0 -
eines Grenzsteines, noch dazu drei Jahre nach dem Unfall, hat nicht etwa eine bindende Wirkung dahin, daß der stadteinwärts gelegene Straßenteil als innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufend und daher Mroi-nigungsfähig" im Sinne des genannten Gesetzes anzusprechen wäre. Das Berufungsgericht hat die Aufstellung des Grenzsteines auch nicht mehr denn als ein Indiz gewertet. Die von ihm herangezogenen Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten und Ort3Umgehungen der Bundesstraßen, wie sie im Hessischen Staatsanzeiger $959 S. 4^01 veröffentlicht sind, ebenso die im Verkehrsblatt 4962 S. 505 veröffentlichten Richtlinien erklären zudem für den Begriff der geschlossenen Ortslage die Art der Bebauung, ob Wohnhäuser, Industriebauten o.a., für ohne Belang (s. Abschnitt II, 5 a der Richtlinien). Auch die Aufstellung der Ortstafeln, die die Grenze einer geschlos* senen Ortschaft unter straßenverkehrsrechtlichen Ge~ sichtspunkten im Sinne der Straßenverkehrsordnung bestimmen {vgl. § 9 Abo. 5 der Verordnung), ist nicht maßgebend dafür, wo eine geschlossene Ortolage im Sinne« des preußischen Wcgereinigungsgesotzes besteht«
Da mithin das Vorhandensein einer geschlossenen Ortolage vom Berufungsgericht nicht bedenkenfrei bejaht worden ist, cs aber jedenfalls boi dem gegenwärtigen Sachotand auf das Vorhandensein einer solchen ankommt, kann das angefochtene Urteil, soweit die Revision nicht zurückgenommen ist und eo der Klage stattgegoben hat, nicht boi Bestand bleiben. Auf der anderen Seite scheidet aber die von der Revision angestrebte Abweisung
dor Klage im vollen Umfang aus. Namentlich muß gegenwärtig davon ausgegangen werden, daß dann, vonn überhaupt an der Unfallstolle eine Streupflicht bestand, der für die Bestreuung der eisglatten Stolle verantwortliche Amtsträger pflichtwidrig und auch schuldhaft handelte, wenn er am Unfalltage nicht für eine Bestreuung sorgte, und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 839 Abs. 4 Satz 4 BGB auolöotc.
Diese Pflicht entfällt nicht, worauf die Revision aber im Blick auf § 839 Abo. '? Satz 2 abhebt, deswegen, weil der Kläger von seiner Ehefrau Ersatz seiner-Schäden verlangen könnte. Gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts, die Ehefrau des Klägers habe zwar den Unfall fahrlässig mitvcrschuldet, weil sie entv/eder schneller als 50 km/h gefahren sei oder nach dom Verlassen der eisglatten Stolle nicht gebremst ha* bo, der Kläger habe aber stillschweigend auf Haftungs-anoprüchc aus Unfällen bei einer solchen "Dienstfahrt" verzichtet, besteht freilich da3 Bedenken, das die Rechtsfigur eines stillschweigenden Haftungsausschlus-soo in sich birgt. In den meisten Fällen, auch bei Bestehen enger persönlicher Beziehungen unter den Betoi-ligten (Urteil vom 46. April 4964 - III ZR 482/63 S.48), handelt es sich bei dem Zurückgreifen auf einen dahingehenden Parteiwillen in Wirklichkeit um eine künstliche Konstruktion, aufgebaut auf einer Fiktion, mit der ein als angemessen angesehenes Ergebnis begründet wer-den soll (BGHZ 44, 79, S'» j BGH NJW 4966, 4l). Indessen läßt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts
und aus dom insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers mit einer anderen rechtlichen Beurteilung ebenfalls das Ergebnis gewinnen, daß der Kläger für die ihm selbst entstandenen Unfallschäden keinen Ersatz von seiner Ehefrau verlangen kann*
Diese wollte mit der Fahrt, wie das angefochtene Urteil sagt, für ihren Ehemann, der Zahntechniker ist, in Neukirchen bei einem Zahnarzt einen Auftrag erledigen» Sic geht ihrem Manne, v/ie es in der Klageschrift heißt, bei der Ausführung der anfallenden zehntechniochen Arbeiten zur Hand; insbesondere liegt es ihr ob, mit dessen Personenkraftwagen die Zahnärzte in der Umgebung von Ziegenhain aufzusuchen und Aufträge entgegcnzunchmen oder Zahnersatzstücke abzu-licforn. Nun geht, v/ie auch dor erkennende Senat in BGHZ ":6, V?'] ausgesprochen hat, bei einem Arbeitsverhältnis die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag grundsätzlich dahin, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine Belastung mit solchen Schäden und Schadensersatz-ansprüchen zu demuten darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der übertragenen Arbeit folge "und als solche auch dann zu dem typischen, vom Unternehmer zu tragenden Betriebsrisiko gehören könne", v/enn sie im einzelnen vom Arbeitnehmer schuldhaft herboigeführt worden sind. Hinzu tritt die Erwägung, daß im Auftragsrecht ganz überwiegend und zu Recht die Meinung entwickelt worden ist, der Auftraggeber müsse grundsätzlich das spezifische Schadensrisiko der in seinem Interesse ausgeübten Tätigkeit tragen, und diese Tätigkeit müsse
sowohl auf seine Rechnung wie auf seine Gefahr gehen; jedenfalls dann, wenn der Beauftragte eine gefahrengeneigte Tätigkeit zu verrichten habe, sei das Risiko der von ihm im Interesse des Auftraggebers ausgeübten Tätigkeit diesem zuzurechnen* Hier hilft nun die Ehefrau dos Klägers, und zv/ar, wie anzunehmen ist, im Rahmen der sich für sie aus § 1356 Abs- 2 EGB ergebenden Pflicht, ihrem Manne im Betriob mit.
Sic fühlt sich als Ehefrau diesem Betrieb und ihrem Manne verbunden, und ihre Mitarbeit wird von den persönlichen Beziehungen der Eheleute bestimmt- Im Rahmen dieser Mitarbeit, boi der sie sich in den Betrieb ihres Mannes einordnet, übernimmt sie es, Fahrten mit dem Kraftwagen ihres Mannes zu Zwecken des Betriebes durchzuführen, und hat sie die Unglücksfahrt angetre-ton, die sie auf eine verkehrsreiche Landstraße und an der eisglatten Stolle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf ein besonders gefährliches Straßenstück führte. Unter diesen Umständen entspricht es der Pflicht des Klägers, daß er seiner von ihm mit einer gefährlichen Tätigkeit beauftragten Ehefrau nicht eine Belastung mit Schadensorsatzansprüchen zu demutet, die letzten Endes aus der besonderen Gefahr der aufgetragenen Tätigkeit folgen, und auch dann seinem Risiko zuzurechnen sind, wenn boi ihrer Entstehung ein Versagen der Ehefrau mit im Spiel war. Daß der Ehefrau des Klägers zugutezuhalten ist, sie sei durch das schuldhafte Unterlassen der Bestreuung in eine schwierige Lage und in Verwirrung geraten, hat bereits das Erstgericht zutreffend betont. Im InnenvorhUltnis der Eheleute hat daher der Ehemann seine eigenen Unfallschäden selbst zu
tragen«
Da sonach kein Klagabweisungsgrund durchschlägt, ist auf die Revision das angefochtene Urteil, soweit die Revision nicht zurückgenommen ist und cs der Klage stattgegebon hat, aufzuhoben und die Sache insoweit an dao Berufungsgericht zurückzuverwoisen. Diesem ist zweckmäßigerweise auch die Entscheidung über die Kosten de3 Revisionsverfahrens zu überlassen, die zu dem Teil von §§ 566, 5*5 Abs. 3 ZPO bestimmt wird, zu dem Teil von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist.
Dr. Pagendarm 1 Dr. Arndt Dr. Beyer
Dr. Hußla Bundesrichter Gähtgens ist
beurlaubt; er iot an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Pagendarm