Ferner setzten die Eheleute für den Fall ihres Todes je zur Hälfte als Erben ihre Tochter Eilen verehelichte DMHÜR sowie die ehelichen Abkömmlinge ihres Sohnes Dr.Harry S| ein, und zwar untereinander starnmweise zu gleichen Teilen Sie bestimmten weiter, wer von den Erben mit dem Inhalt des Testamentes nicht einverstanden sei, solle nur seinen Pflichtteil erhalten, und zwar unter Abzug aller abrechnungsfähigen sie auf den Zeitpu den Beklagten zu dem gäbe, soweit ihre Vorempfänge. Harz 1958 Hans Zu diesen Zeitpunkten lebten ihre Tochter Ellen ihr Sohn Br. Harry Sund die sieben ehelichen Kinder ihres Sohnes, nämlich die Enkel Karl-Heinz SJutta verehelichte Renate verehelichte Be^BR Reiner S^BBi der Kläger Gert SBBHBBA Hella verehelichte und Hannelore Ausweislich des Testaments war der Kläger zu 1/14 als Erbe nach seinen Großeltern berufen. In diesem erkannten die Kinder den Pflichtteilsanspruch ihres Vaters an, weil nach ihrer Auffassung trotz der im Testament angeordneten Pflichtteils ent Ziehung Zweifel an der Berechtigung dos Anspruchs nicht bestünden. Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft wurde in dem Vertrag dem Vater Dr.Harry StHHHHH übertragen, der unter Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB die Gesellschaft Dritten gegenüber zu vertreten und allein den Verkehr mit dem Testamentsvollstrecker, der Kitei'bin Ellen und sonstigen Personen zu führen habe, mit denen Geschäfte abzuwickeln seien, und der ferner ermächtigt sei, Mittel der Gesellschaft für die Ausbildung oder Gründung einer eigenen Existenz eines Gesellschafters einzusetzen. Br. Harry legte den notariellen Vertrag von 9- April 1938 dem Beklagten zu dem Zwecke des Nachweises 'der Vollmacht seiner Kirner vor. Am 17.August 1961 erschien der Klüger mit seinem Bruder Reiner im Büro des Beklagten gemäß dessen Aktennotiz und wies ihm eine vom Vater entworfene und vom Kläger und seinem Bruder Unterzeichnete Vollmacht vor. Dort hieß es, dar beide Brüder den notariellen Vertrag vom 9» April 1950 nach erreichter Volljährigkeit genehmigt hätten, Ais der Beklagte daraufhin den beiden Brüdern erklärte, daß sie durch diese ihre Unterschriften gegen den Inhalt dos Testaments verstoßen hätten und dadurch ihrer Erbrechte verlustig gehen würden, erklärten beide, sie •wollten die Angelegenheit noch einmal mit ihrem Vater besprechen, nachdem sich Br.Harry in einer Besprechung vom 18, August 1961 gegenüber dem Beklagten geweigert hatte, den Vertrag vom 9. April 1956 rückgängig zu machen, wies der Beklagte den Vater darauf hin, daß er die Konsequenzen aus Ziffer 4 des Testaments vom 14. Oktober 1961 - 72 0 223/61 - wies das Landgericht die Klage mit der Begründung ab, daß der Bruder Exirl-Heinz durch Abschluß des Vertrages vom 9. Er sei daher auf den Pflichtteil gesetzt und könne keine Erträgnisse des Nachlassen als Erbe vom Beklagten herausverlangen. Am 20.Oktober 1961 teilte der Vater im Einverständnis des Klägers dem Beklagten folgendes mit: "Nachdem Sie erstmals die Ansicht geäußert haben, der notarielle Vertrag beinhalte die Erklärung der Erben, daß sie mit dem 'Testament nicht einverstanden seien, haben Reiner und Gci't (der Kläger) ihre Genehmigung des Vortrages mit meinem Einverständnis widerrufen. Durch Urteil vom 13- Pebruar 1962 - 2 U 190/61 -wies aas Oberlandesgericht die Berufung des Bruders Karl-Heinz gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg im wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Der Beklagte lehnte es nunmehr endgültig ab, irgendwelche Erträge aus dem Nachlaß der Großeltern für die Jahre 1961 und 1962 an den Kläger auszuschütten. D~s Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, der Kläger habe seine Rechte aus dem Testament seiner Großeltern verwirkt • Dies sei zwar nicht durch den Abschluß des Vertrages vom 9. Es sei aber noch zu bedenken: Wenn nach dem Testament derjenige Erbe, der mit dem Inhalt des Testaments nicht einverstanden sei, nur seinen Pflichtteil erhalten solle, so sei keine Willenserklärung erforderlich, um den Verlust der Erbenstcllung zu bewirken. Nach dem Sinn und Zweck der ietztwilligen Verfügung, nämlich dem der unabänderlichen Durchsetzung des letzten ’Willens der Großeltern, habe es genügt, daß der Kläger durch seine Erklärungen vom 24- Oktober I960, Ihm sei bekannt gewesen, daß seine ,-n seinen Vater enterbt und diesem darüber hinau Großeite den Pflichtteil entzogen hätten. Ihm sei ferner bekannt gewesen, daß ein Erbe, der mit den Inhalt des Testaments Pa ihn der letzte Y/ille seiner Großeltern gebunden habe, sei er nicht berechtigt gewesen, einen Pflichtteilsanspruch seines Vaters freiwillig ansucrkennen, ohne dadurch die auflösende Bedingung seiner Erbeinsetzung wirksam werden zu lassen. Auf jeden Fall aber hätte der Kläger den Pflichtteilsanspruch seines Vaters durch seine Erklärungen nicht unter bewußter Nichtachtung des gemeinschaftlichen Testaments uneingeschränkt anerkennen dürfen. Insbesondere dadurch, daß der Klüger seinen Vater wirksam zu seinem unbeschr än k t en Bevollmächtigten bestellt hat, hat er die letstwillige Verfügung seiner Großeltern in ihren Wirkungen v/eitgehend aufgehoben und damit ihrem letzten Villen zuwider weitgehend ausgehöhlt. Durch das Verhalten des Klägers aber, der seinen Vater nach Eintritt der Volljährigkeit durch seine Erklärungen zur Y/ahrnehmung seiner Interessen gegenüber den Testamentsvollstrecker wirksam bevollmächtigt und damit in den Stand gesetzt habe, für'ihn und sich zu handeln, hat er diesem Einwir-■ kungsmöglichkeiten auf den Uachlaß eingeräumt, die dem letzten V/illen der Erblasser eindeutig widerstreiten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, Sinn und Zv;eck des gemeinschaftlichen Testaments habe der unabänderlichen Durchsetzung des letzten 'willens der Großeltern gedient, und die 1 c':immung des Testaments, ein Erbe, der mit dem Inhalt des Testaments nicht einverstanden sei, solle nur seinen Pflichtteil erhalten, griffe bereits dann ein, wenn ein Erbe, wie hier der Kläger durch seine Erklärungen vom 24« Oktober I960, 21« Juli und 17« August 1961, eindeutig zu erkennen gegeben habe, daß er den letzten V/illen der Erblasser nicht beachten wolle, bewegt sich, insofern sie eine Auslegung des Testamentes vornimmt, auf dem grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet« Einen hierbei dem Berufungsgericht unterlaufenen beachtlichen Auslcgungs-fehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen« Ob eine Verwirkung auch bei hehlen einer Kenntnis des Tirbcn von einer Verwirkungsklausel eintritt, wogegen sich die Revision wendet, kann dahingestellt bleiben; denn das angefochtene Urteil stellt fest, der Kläger habe die Verwirkungsklausel gekannt, und erwähnt nur beiläufig, eine Unkenntnis würde ihn auch nicht vor dem Verlust der Erbenstellung geschützt haben« 'Venn die Revision meint, es könne einen Erben nicht verübelt werden, wenn er mit seiner Erbschaft mache, was er für richtig halte, Verfügungen von Todes wegen hätten nur einen beschränkten V/irkungsgrad, so ist ihr soviel v zugeben, daß die Verwirkungsklausel in Gestalt einer Setzung auf den Pflichtteil oder einer Entziehung der Zuwendung für den Rail der Anfechtung oder Uichtbefolgung des letzten Villens im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht besonders behandelt wird« Ihre grundsätzliche, schon unter dem gemeinen Recht anerkannte Zulässigkeit wird aber bejaht« Die Verwirkungsklausel enthält vielfach, so auch hier, eine auflösend bedingte Erbeinsetzung, wobei die Setzung einer Bedingung an sich den allgemeinen Vorschriften unterliegt und innerhalb der Grenzen dessen, was Gesetz und Sitte gebieten, ihrem Inhalt nach weitgehend von dom Erblasser bestimmt werden kann ( EG J'7 1924, 1717)« Die Verwirkungsklausel kann dahin zu verstehen sein, daß nur ein erfolgreiches Vorgehen des im Testament Bedachten die "strafe" nach sich ziehen soll; sie kann auch bedeuten, daß schon ein ernstlicher Versuch, die Gültigkeit des Testamentes in Präge zu stellen, und ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Testamentes ohne Rücksicht auf den Erfolg einen Grund für den angedrohten Rechtsverlust bilden soll (RG aaO)= Pie Klausel kann auch solche Fälle betreffen; in denen die Bestimmungen des Testamentes z-v/ar formell unangetastet bleiben, ihnen aber materiell zuwider-gehandelt wird, z, R « dadurch, daß der Bedachte das ihm Zugewandte ganz oder teilweise auf den vom Erblasser Ausgeschlossenen überträgt (EG?. Im vorliegenden Fall bedeutete die Durchsetzung des letzten Willens der Großeltern des Klägers, daß Pr, Harry soweit nur irgend me...lieh, von dem Nachlaß auf dem Wege einer im freien Villen der Erblasser stehen- 9« April "958 und damit Vereinbarungen genehmigte; die seinem Vater zur Wahrnehmung seiner Rechte an dem Nachlaß der Großeltern unbeschränkte Vollmacht erteilten, wenn er es gut hieß, daß ausschließlich seinem Vater der Verkehr mit dem Testamentsvollstrecker obliegen solle, und wenn er seine Rechte an den Nachlässen der Großeltern in eine Gesellschaft einbrachte, zu derem alleinigem Geschäftsführer mit einer Verfügungsbefugnis über die Gesollsehaftsmittel Dr„ Harry bestellt wurde-. Damit hat der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, seinem Vater Ein-wirkungsmöglichkeiten auf die Nachlässe eingeräumt, die dem letzten 'Pillen der Erblasser eindeutig widerstreiten, und hat er sein Erbrecht kraft der Verwirkungsklausel verwirkt o Ob der Vertrag vom 9« April 1958 ganz oder teilweise der Rochtsgültigkeit entbehrte., bleibt ohne Bedeutung; denn die revisionsrichterlich nicht zu beanstandende Auslegung daß der Kläger durch seine Erklärungen zu erkennen gegeben habe, er wolle den letzten Willen der Erblasser nicht beachten , und daß die Durchsetzung dieses letzten 'Willens als von ihm gefährdet erscheine» Überdies haben sich die Beteiligten zur,lindest zeitweise so verhalten, als ob der Vertrag gültig sei» Hieran wie an der Erwägung, daß der Testamentsvollstrecker den Nachlaß, nicht aber das Hecht des Erben verwaltet und daher keine I'itwirkungobefugnisse bei der Verfügung eines Erben über sein Erbteil inne hat, scheitert die Auffassung der Revision und insbesondere ihre Erwägung, Äußerungen des Klägers vor Vollendung seines 25» Lebensjahres ( 13o Oktober 1964) seien ohne rechtliche Bedeutung.. Ist dem aber so, dann kommt es nicht mehr darauf an, ob die von der Revision bekämpfte Ansicht «es Berufungsgerichtes zu billigen ist, wonach der Kläger sich auf die Erfüllung des Pflichtteiloonsprucho seines Vaters hätte verklagen lassen müssen, ebensowenig darauf, ob die Entziehung des Pflichtteils zu Lasten von Dr» Harry S' gerechtfertigt gewesen ist oder nicht» Soweit die Revision in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß die Kinder ihrem Vater unterhaltspflichtig seien und der Erblasser insoweit gar nicht verhindern könne, daß aus seinem Vermögen Gelder von dem Kind an den Vater fielen, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Kläger sich in den Vorinstanzon auf eine solche Unterhaltspflicht nicht berufen hat» Vergeblich führt die Revision ihre Erwägung ins treffen, wenn die Erblasser, wie zu unterstellen 3ei, zu Unrecht die Entziehung des Pflichtteils gegenüber Dr» Harry S' WtKtK) verfügt hätten una dieser daher pflichtteilsberechti geblieben wäre, dann hätte der Kläger nicht nur nach der Auffassung des Berufungsgerichts sein Erbrecht verwirkt, sondern hätte er auch keinen Pflichttcilsanapruch„ Diese von der Revision als keinesfalls im Willen der Erblasser gelegen bezoichnete Lage braucht indessen nicht zwangsläufig einzutreten» Hätten nämlich die Erblasser wirklich zu Unrecht die Entziehung des Pin^nttoils zu Lasten von I)r, Harry 3verfügt und stünde - diesem noch ein Pflichtteilsrecht kraft Gesetzes zu, so ließe sich die Bestimmung im testament der Erblasser, wer von ihren Erben mit dem Inhalt des Testaments nicht einverstanden sei;, solle (nur) den Pflichtteil erhalten, als die Aussetzung eines Vermächtnisses in Höhe eben dieses Pflichtteils, insoweit zu Gunsten des betreffenden ^rben, verstehen» der Kläger durch sein Handeln zu erkennen gegeben hat, daß er die Lurchsetzung des letzte! 'willens der Erblasser gefährde, und daß die Beteiligten zu demindest zeitweise die Erklärungen dos Klägers als rechts-erheblich betrachteten und ihr Verhalten danach einrichtetoi Schließlich versagt auch die Huge der Ecvioion, die sich gegen die Annahme dos Berufungsgerichtes wendetü der Beklagte habe zwar die Erklärung abgegeben, er wolle "goldene Brücken" bauen und die Erbenotellung des Klägers anerkennen, falls der Vertrag vom 9« April 1958 aufgehoben würde; ihm habe aber als Testamentsvollstrecker die Befugnis gefehlt, zu bestimmen, wer Erbe sei; er habe daher insoweit nicht den Machlaß kraft seines Amtes verpflichten können» Insoweit sich die Revision darauf beruft, in diesen Erklärungen liege eine dem Testamentsvollstrecker nach den Testament zustohende Interpretation dos letzten V/illons der Erblasser, steht ihr entgegen, daß nach gesicherter Erkenntnis der Erblasser einen Testamentsvollstrecker nicht ermächtigen kann, seine letztwilligen Verfügungen maßgebend Wenn der Beklagte zunächst "goldene Brücken” bauen wollte, so kann daraus, zu demal angesichts der von ihm später eingenommenen Haltung, nicht mit der Revision eine tatsächliche Vermutung dahin abgeleitet werden, die 3irblrsser hätten das Testament so verstanden wissen wollen, wie der Beklagte ursprünglich die Sachlage zu behandeln sich borer b gefunden habe, Bas Entgegenkommen des Beklagton kann auch entgegen der Revision den Kläger nicht noch der Richtung entschuldigen, er habe das Testament ebenso verstehen dürfen, wie der Beklagte es verstanden habe Eos Berufungsgericht hat ausdrücklich festgecr, der Kläger habe die Enterbung und die Pflichttoilsent Ziehung zu dem Hschteil seines Vaters gekannt, er habe gewußt, daß ein Erbe, der mit dem Inhalt des Testaments nicht einverstanden sei, nur seinen Pflichtteil erhalten solle; ferner hat es festgestellt, der Kläger habe u.a,•dadurch, daß er seinen Vater zu seinen der Revision als vorletzt bezcichnetc § 286 ZPO richte Alles in allem läßt das angel’ochtene Urteil einen vom Revisionsgericht zu beachtenden Rechtsirrtum nicht ersehen so daß die Revision als unbegründet zurückzuv/cisen und der .Kläger gemäß §§ 97> 101 ZPO mit den Kosten des Revisions-rechtszuges zu belasten ist»
£ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 50/64 URTEIL In dein. Rechtsstreit Verkündet am am i • <J u 11 Iuoo Justizobersekret: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des kaufmännischen Angestellten Gert S Klägers und Revisionsklägers - Frozeßbevollmäch11gter: Rechtsarrwaj.t den Rechtsanwalt Ir. Alfred E Vollstrecker über den Nachlaß der Hans und Hartha S( als ros 1;ar.ent; diel oute beklagten und Revisionsceklagton, - ProoeßbeVollmachtigte: Rechtsanwj Streitgehilfin des Beklagter'- Hannelc - Prozeßbevollmächtigtor II ns tanz: Rechtsanwalt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1965 unter Kitwir-kung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Br. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts su Hamburg vom 13. Februar 1964- wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionorechts-zuges su tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: und Martha m 14. Februar 19>4 errichteten die Eheleute Hans Testamente In ihn den Pflicht teil, weil er gegen ihren Hillen einen ehrlosen und un- bereit s wiederholt ein gemeinsames Q entzogen sie ihrem Sohn Dr. Harr, 0 sittlichen Lebenswandel führe; er se mit den Strafgesetzen in Konflikt geraten und habe außerdem während des Bestehens seiner Ehe drei uneheliche Kinder gezeugt. Sollte ihrem Sohn ’’entgegen dc-n Vorgesagten und wider alles Erwarten dennoch ein Pflichtteilsanspruch zuerkannt'1 werden, so sollen ihm hierauf, soweit gesetzlich zulässig, alle Vorempfange angerechnet werden, die sich bereits auf über 42 000 DM beliefen. Ferner setzten die Eheleute für den Fall ihres Todes je zur Hälfte als Erben ihre Tochter Eilen verehelichte DMHÜR sowie die ehelichen Abkömmlinge ihres Sohnes Dr.Harry S| ein, und zwar untereinander starnmweise zu gleichen Teilen Sie bestimmten weiter, wer von den Erben mit dem Inhalt des Testamentes nicht einverstanden sei, solle nur seinen Pflichtteil erhalten, und zwar unter Abzug aller abrechnungsfähigen sie auf den Zeitpu den Beklagten zu dem gäbe, soweit ihre Vorempfänge. Schließlich ernannten nkt des Todes des längstlebenden Testamentsvollstrecker mit der Haß-Erben im Zeitpunkt des Todes des Längstlebenden das 25. Lebensjahr noch nickt vollendet hätten, sollte deren Erbteil bis zur Vollendung des jeweils 25. Lebensjahres unter cor Verwaltung des Testamentsvollstreckers bleiben. Sie erklärten, der itamentsvolle' .'eckor )lle so frei wie gesetzlich zulässig gestellt und berechtigt sein, ihren letzten V/illen authentisch zu interpretieren. Am 22. September 1955 verstarb Hartha S\ am 2. Harz 1958 Hans Zu diesen Zeitpunkten lebten ihre Tochter Ellen ihr Sohn Br. Harry Sund die sieben ehelichen Kinder ihres Sohnes, nämlich die Enkel Karl-Heinz SJutta verehelichte Renate verehelichte Be^BR Reiner S^BBi der Kläger Gert SBBHBBA Hella verehelichte und Hannelore Ausweislich des Testaments war der Kläger zu 1/14 als Erbe nach seinen Großeltern berufen. Am 9. April 1958 schloß der Vater Br.Harry SBVM mit seinen sieben ehelichen Kindern, von denen damals vier, darunter der am 15. Oktober 1959 geborene Kläger, minderjährig waren und von ihrer Hutter vertreten wurden, einen notariellen Vertrag. In diesem erkannten die Kinder den Pflichtteilsanspruch ihres Vaters an, weil nach ihrer Auffassung trotz der im Testament angeordneten Pflichtteils ent Ziehung Zweifel an der Berechtigung dos Anspruchs nicht bestünden. Keiner erklärten die Kinder, zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs die Hälfte ihres Erb- 4 teils an ihren Vater abzutreten unu diesem zur Wahrnehmung ihrer Rechte an dem Nachlaß der Großeltern unbeschrankt Vollmacht zu erteilen. Ferner erklärten Dr. Harry und seine Kinder, eine Gesell- schaft bürgerlichen Rechts bis zu dem 31.Dezember 1978 - danach kündbar - einzugehen und in sie ihre Rechte an dem Nachlaß von Hans ■ und Hartha einzu- bringen. Zweck der Gesellschaft sei es, die Rechte der Gesellschafter an den Nachlässen wnhrzunehmen, alle mit dem Nachlaß zusammenhängenden Geschäfte abzuwickeln und das Vermögen anzulegen und zu erhalten. Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft wurde in dem Vertrag dem Vater Dr.Harry StHHHHH übertragen, der unter Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB die Gesellschaft Dritten gegenüber zu vertreten und allein den Verkehr mit dem Testamentsvollstrecker, der Kitei'bin Ellen und sonstigen Personen zu führen habe, mit denen Geschäfte abzuwickeln seien, und der ferner ermächtigt sei, Mittel der Gesellschaft für die Ausbildung oder Gründung einer eigenen Existenz eines Gesellschafters einzusetzen. Der Vortrag enthielt ferner die Klausel, falls eine seiner Bestimmungen ungültig oder undurchführbar sei, sollten die übrigen Bestirnungen gültig bleiben. Durch Beschluß vom Iß. Januar 1959 - VIII St 2507 -lehnte das Amtsgericht Hamburg die vormur.dschaftcgericht liehe Genehmigung dieses Vertrages ab. In den Gründen des Beschlusses heißt es: Die beantragte Genehmigung des Vertrages sei schon deshalb zu versagen, ’weil die Hutter zur Vertretung der Kinder nach § 1795 BGB nicht befugt sei. Außerdem müsse die Genehmigung deshalb abgelehnt werden, weil der Vertrag den Belangen der minderjährigen Kinder abträglich sei. Sie wollten nämlich dem wahren Sachverhalt zuwider einen Pf.1 ichtteilsanspruc ihres Vaters anerkennen, der nicht bestehe. Br.Harry SHHP habe tatsächlich einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel geführt; er habe sich des mehrfachen Ehebruchs schuldig gemacht und sei wiederholt mit den Strafgesetzen in Konflikt geraten. So habe ihn das Schöffengericht Hamburg durch Urteil vom 25. September 1943 wegen Betruges in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Erblasser hätten ihm daher den Pflichtteil zu Hecht entzogen. Br. Harry legte den notariellen Vertrag von 9- April 1938 dem Beklagten zu dem Zwecke des Nachweises 'der Vollmacht seiner Kirner vor. Der Beklagte prüfte die Vollmachterteilungen und ließ den übrigen Inhalt des Vertrages unbeachtet. Bis September 1959 kehrte er von den Ertrügen des Nachlasses an die sieben Kinder zu Händen ihres Vaters insgesamt 146.199,59 BI-1 aus. Am 11. Oktober1 I960 vollendete der Kläger das 21. Lebensjahr. Am 24. Oktober I960 genehmigte ex* durch Erklärung gegenüber seinem Vater die Vereinbarungen, die er mit ihm und seinen Geschwistern am 9.Api*il 1958 getroffen hatte. Ihm war damals der Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments seiner Großeltern vom 14. Februar 1954 bekannt. Im Jahre 1961 nahm Renate Be^(^geb. Sj die Schwester des Klägers, die Hilfe des Rechtsanwalts II0I0R in Anspruch und ließ gegenüber ihrem Vater die Anfechtung des Vertrages vom 9- April 1958 wegen arglistiger Täuschung erklären. Auf ein Schreiben des Rechtsanwalts vom 15. Juli 1961 berief Dr.Harry eine außerordentliche Gesellschaftterversamn-lung ein, um die entstandenen Schwierigkeiten mit seinen 6 Kindern zu erörtern. Zu dieser Versammlung an 21. Juli 1961 erschien auch der Kllh.or, nicht aber seine Schwester Renate. Ausweislich den Protokolls über diese Versammlung, das auch der Kläger Unterzeichnete, stellten die Gesellschafter u.a. fest, daß der Klager den Vertrag vorn 9= April 1998 ain 24. Oktober I960 genehmigt habe. Am 27- Juli 1961 erschien der Kläger auf Veranlassung des Beklagten im Büro des Notars Br. Su^H^ um dort Anmeldungen zu dem Handelsregister’ zu unterzeichnen und öffentlich beglaubigen zu lassen. Er erklärte dem Beklagten gemäß dessen Aktennotiz, daß er keine Einwendungen gegen den notariellen Vertrag vom 9• April 1958 zu erheben habe, und bestätigte ausdrücklich, daß er seinem Vater die bekannten Vollmachten erteilt habe. Er äußerte ferner, daß das gemeinschaftliche Postament seiner Großeltern von 14. Pebruar 1954 bei Abschluß des Vertrages vom 9. April 1958 ihm in allen Teilen bekannt gewesen sei und bei Eicser Gelegenheit ausführlich besprochen worden sei. Im August 1961 suchte Rechtsanwalt liWHfc den Beklagten auf und erörterte mit ihm die Rechtslage. Vertrag vom 9. April 1958 einen Verstoß gegen, die Stimmungen des Testaments enthalte. Indem die Kinder die Pflichtteilsansprüche Hires Vaters anerkannt hätten, seien sie auf den Pflichtteil gesetzt. Der Beklag wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 11. August 196 an Br. Hurigy und bat ihn, zur Erörterung der für ihn plötzlich aufgetretenen we i 11 rag end en Konsequenzen zu erscheinen. Kit Schreiben vom 16. August 1961 übersandte Br. Harry Struckmeyer dem Beklagten eine privatschriftliche Ergänzung des notariellen Ver- träges vom 9. April 1958, die einen Genehmigungsvermerk des Klägers vom 24. Oktober I960 trug. Am 17.August 1961 erschien der Klüger mit seinem Bruder Reiner im Büro des Beklagten gemäß dessen Aktennotiz und wies ihm eine vom Vater entworfene und vom Kläger und seinem Bruder Unterzeichnete Vollmacht vor. Dort hieß es, dar beide Brüder den notariellen Vertrag vom 9» April 1950 nach erreichter Volljährigkeit genehmigt hätten, Ais der Beklagte daraufhin den beiden Brüdern erklärte, daß sie durch diese ihre Unterschriften gegen den Inhalt dos Testaments verstoßen hätten und dadurch ihrer Erbrechte verlustig gehen würden, erklärten beide, sie •wollten die Angelegenheit noch einmal mit ihrem Vater besprechen, nachdem sich Br.Harry in einer Besprechung vom 18, August 1961 gegenüber dem Beklagten geweigert hatte, den Vertrag vom 9. April 1956 rückgängig zu machen, wies der Beklagte den Vater darauf hin, daß er die Konsequenzen aus Ziffer 4 des Testaments vom 14. Februar 1954 ziehen müsse, fall rtrag nicht aufgehoben werde. se 'J t'1 mihin erhoc ae ruder Karl-Heinz am 29. August 1961 vor dem Landgericht Hamburg gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von 3 OOO DH. Durch Urteil vom 5. Oktober 1961 - 72 0 223/61 - wies das Landgericht die Klage mit der Begründung ab, daß der Bruder Exirl-Heinz durch Abschluß des Vertrages vom 9. April 1958 gegen das gemeinschaftliche Testament verstoßen habe. Er sei daher auf den Pflichtteil gesetzt und könne keine Erträgnisse des Nachlassen als Erbe vom Beklagten herausverlangen. Gegen dieses Urteil legte der Bruder Karl-Heinz am 12. Oktober 1961 Berufung zu dem Hanseatischen Oberlandeogericht ein. Am 20.Oktober 1961 teilte der Vater im Einverständnis des Klägers dem Beklagten folgendes mit: 8 "Nachdem Sie erstmals die Ansicht geäußert haben, der notarielle Vertrag beinhalte die Erklärung der Erben, daß sie mit dem 'Testament nicht einverstanden seien, haben Reiner und Gci't (der Kläger) ihre Genehmigung des Vortrages mit meinem Einverständnis widerrufen. Eie worden den Vertrag genehmigen, wenn Karl-Heins den Prozeß gegen Sie gewinnt." Durch Urteil vom 13- Pebruar 1962 - 2 U 190/61 -wies aas Oberlandesgericht die Berufung des Bruders Karl-Heinz gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg im wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Beklagte lehnte es nunmehr endgültig ab, irgendwelche Erträge aus dem Nachlaß der Großeltern für die Jahre 1961 und 1962 an den Kläger auszuschütten. ‘; Y« Der Klager ist der Auffassung, daiJ er :;lt-.rbe geblieben sei und ihn ein Anteil an den HachlaBerträg- nissen für die Jahre 1361 una lg6, z,,stehe,der des tens 10 000 II' ousracho An-- •, • Aiu saniung dieses Betrages nebst Zinsen hat er den Beklagten verklagt. Der Beklagte und die ihm als Streitgehilfin be/ oteotene Hannelore habo>i ci0Ca — - cweisung der Klage beantragt. Der Boblagte hat verge,ragen, der Klager habe seine irbenstellung dadurch, daß er, vertreten dUiCL h-emo I-.uuter, den vertrag vom 9. Anril 1996 abgeschlossen und diesen nach vj»4.r.- . ,r n - "^oiiuo seiner voli,;an- rxgneit bestätigt habe, gegen das getieinsehaf büche Testament seiner Sroßeltern verstoßen und damt seine Ei’benstellung und den Ansuruch nnf - . .. o --“Ai aui nie nrrragnisce der Nachlässe verloren. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiterer Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. D~s Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, der Kläger habe seine Rechte aus dem Testament seiner Großeltern verwirkt • Dies sei zwar nicht durch den Abschluß des Vertrages vom 9. April 1958 geschehen; dorm seine l-Iutter habe ihn bei Vertragoschluß mit Rücksicht auf § 1529 Abs,2 Nr.l, § 1795 BGB nicht rechtswirksam. vertreten können, habe auch gemäß §§ 1645, 1822 Ur. 1 BGB der Genehmigung des Yormunusehaftsgerielits bedurft; diese sei aber verweigert v/orden. Da der Vertrag unter den Vorausset-§ 1829 Abs.l Satz 2 BGB ganz unwirksam ge- lungen aei m naoo insoweit die Verwirkungsklausel des Testaments nicht eingegriffen und sei auch kein Raum mehr für rechtserhebliehe Genehmigungen dos Vertrages 'v 0021 gGVCSCll . dureil den volljährig gewordenen Kläger . Überdies wäre im Hinblick auf )iü Abs.i Satz 2 BGB ein neuer Abschluß des Vertrages in notarieller Porm durch den volljährig gewordenen Kläger erforderlich gewesen. Es sei aber noch zu bedenken: Wenn nach dem Testament derjenige Erbe, der mit dem Inhalt des Testaments nicht einverstanden sei, nur seinen Pflichtteil erhalten solle, so sei keine Willenserklärung erforderlich, um den Verlust der Erbenstcllung zu bewirken. Nach dem Sinn und Zweck der ietztwilligen Verfügung, nämlich dem der unabänderlichen Durchsetzung des letzten ’Willens der Großeltern, habe es genügt, daß der Kläger durch seine Erklärungen vom 24- Oktober I960, 21. Juli 1961 und-17« August 1961 eindeutig zu erkennen gegeben habe, er wolle den letzten 'Willen seiner Großeltern nicht beachten. Ihm sei bekannt gewesen, daß seine ,-n seinen Vater enterbt und diesem darüber hinau Großeite den Pflichtteil entzogen hätten. Ihm sei ferner bekannt gewesen, daß ein Erbe, der mit den Inhalt des Testaments - 10 G\> nicht einverstanden sei, nur seinen Pflichtteil erhalten solle und zwar sogar unter Abzug aller anrechnungsfähigen Vorempfänge. Pa ihn der letzte Y/ille seiner Großeltern gebunden habe, sei er nicht berechtigt gewesen, einen Pflichtteilsanspruch seines Vaters freiwillig ansucrkennen, ohne dadurch die auflösende Bedingung seiner Erbeinsetzung wirksam werden zu lassen. Selbst wenn sich sein Vater zur Selb des Erbfalles von dem ihm vorgeworfenen Lebenswandel dauernd abgewandt haben sollte, habe der Kläger einen Pflichtteilsanspruch seines Vaters nicht freiwillig anerkennen dürfen, sondern sich, um seine Erbenstcl-lung zu erhalten, auf Erfüllung des Pfliehtteilsan-spruchs seines Vaters verklagen lassen müssen und lediglich eine titulierte Forderung befriedigen dürfen, bare dieser Standpunkt nicht richtig, so verlöre die Funktion, welche die Erblasser mit der Verwirkungsklausel gerade hätten erzielen wollen, kuren wesentlichen Inhalt. Eicht der Erbe, sondern notfalls die Gerichte hätten nach sachger-. :en Ermittlungen darüber bestimmen müssen, ob die Voraussetzung des § 2356 Abs.A BGB gegeben.sei. Auf jeden Fall aber hätte der Kläger den Pflichtteilsanspruch seines Vaters durch seine Erklärungen nicht unter bewußter Nichtachtung des gemeinschaftlichen Testaments uneingeschränkt anerkennen dürfen. Sodann fährt das Berufungsgericht mit Bezug auf den Kläger fort: "Aufierdom aber hat er dadurch, daß er seinem Vater die Übertragung der Hälfte seines Erbanteils durch seine "Genehmigungen" in Aussicht gestellt hat, sowie dadurch, daß er seine Rechte am Nachlaß durch die Gesellschaft Br. Harry und Kinder zu demindest hat verwalten lassen, und endlich dadurch, daß er seinem Vater zur Vertretung in seinen 11 Srbschaftsangelegenheiten gegen Sinn and Zweck der liehen Testaments vom 14- Vollmachten erteilt hat, Ziffer 4 des gemeinschaft-Pebruar 1954 bewußt ver- stoßen. Insbesondere dadurch, daß der Klüger seinen Vater wirksam zu seinem unbeschr än k t en Bevollmächtigten bestellt hat, hat er die letstwillige Verfügung seiner Großeltern in ihren Wirkungen v/eitgehend aufgehoben und damit ihrem letzten Villen zuwider weitgehend ausgehöhlt. Die Erblasser wollten erreichen, daß ihr Sohn sowohl als ihr Erbe als auch als ihr iflichtteilsberechtigter gänzlich ausgeschlossen bleiben sollte. Durch das Verhalten des Klägers aber, der seinen Vater nach Eintritt der Volljährigkeit durch seine Erklärungen zur Y/ahrnehmung seiner Interessen gegenüber den Testamentsvollstrecker wirksam bevollmächtigt und damit in den Stand gesetzt habe, für'ihn und sich zu handeln, hat er diesem Einwir-■ kungsmöglichkeiten auf den Uachlaß eingeräumt, die dem letzten V/illen der Erblasser eindeutig widerstreiten. ’Vie entschieden sich der Klüger über den letzten 'Villen seiner Großeltern hinweggesetzt hat, ;ergt auch are .om irung, die sein Vater in seinem Einverständnis am 20.Oktober 19dl abgegeben hat," Gegen diese gen des Berufungs Durchschlagendes wörtlich wiedergegebenon Aucführun gerichts kann die Revision nichts vortragen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, Sinn und Zv;eck des gemeinschaftlichen Testaments habe der unabänderlichen Durchsetzung des letzten 'willens der Großeltern gedient, und die 1 c':immung des Testaments, ein Erbe, der mit dem Inhalt des Testaments nicht einverstanden sei, solle nur seinen Pflichtteil erhalten, griffe bereits dann ein, wenn ein Erbe, wie 12 I hier der Kläger durch seine Erklärungen vom 24« Oktober I960, 21« Juli und 17« August 1961, eindeutig zu erkennen gegeben habe, daß er den letzten V/illen der Erblasser nicht beachten wolle, bewegt sich, insofern sie eine Auslegung des Testamentes vornimmt, auf dem grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet« Einen hierbei dem Berufungsgericht unterlaufenen beachtlichen Auslcgungs-fehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen« Ob eine Verwirkung auch bei hehlen einer Kenntnis des Tirbcn von einer Verwirkungsklausel eintritt, wogegen sich die Revision wendet, kann dahingestellt bleiben; denn das angefochtene Urteil stellt fest, der Kläger habe die Verwirkungsklausel gekannt, und erwähnt nur beiläufig, eine Unkenntnis würde ihn auch nicht vor dem Verlust der Erbenstellung geschützt haben« 'Venn die Revision meint, es könne einen Erben nicht verübelt werden, wenn er mit seiner Erbschaft mache, was er für richtig halte, Verfügungen von Todes wegen hätten nur einen beschränkten V/irkungsgrad, so ist ihr soviel v zugeben, daß die Verwirkungsklausel in Gestalt einer Setzung auf den Pflichtteil oder einer Entziehung der Zuwendung für den Rail der Anfechtung oder Uichtbefolgung des letzten Villens im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht besonders behandelt wird« Ihre grundsätzliche, schon unter dem gemeinen Recht anerkannte Zulässigkeit wird aber bejaht« Die Verwirkungsklausel enthält vielfach, so auch hier, eine auflösend bedingte Erbeinsetzung, wobei die Setzung einer Bedingung an sich den allgemeinen Vorschriften unterliegt und innerhalb der Grenzen dessen, was Gesetz und Sitte gebieten, ihrem Inhalt nach weitgehend von dom Erblasser bestimmt werden kann ( EG J'7 1924, 1717)« Die Verwirkungsklausel kann dahin zu verstehen sein, daß nur ein erfolgreiches Vorgehen des im Testament Bedachten die "strafe" nach sich ziehen soll; sie kann auch bedeuten, daß schon ein ernstlicher Versuch, die Gültigkeit des Testamentes in Präge zu stellen, und ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Testamentes ohne Rücksicht auf den Erfolg einen Grund für den angedrohten Rechtsverlust bilden soll (RG aaO)= Pie Klausel kann auch solche Fälle betreffen; in denen die Bestimmungen des Testamentes z-v/ar formell unangetastet bleiben, ihnen aber materiell zuwider-gehandelt wird, z, R « dadurch, daß der Bedachte das ihm Zugewandte ganz oder teilweise auf den vom Erblasser Ausgeschlossenen überträgt (EG?. Komm BG3 11 « Auflc § 2074 Anm.. 6). Im vorliegenden Fall bedeutete die Durchsetzung des letzten Willens der Großeltern des Klägers, daß Pr, Harry soweit nur irgend me...lieh, von dem Nachlaß auf dem Wege einer im freien Villen der Erblasser stehen- Entziehung des Pflichtteils nichts den Enterbung und einer erhalten sollte« Diesem Killen der Erblasser hat der Klägei und zwar nach, der Feststellung des Berufungsgerichts bewußt zuwider gehandelt, wenn er den Vertrag vor;. 9« April "958 und damit Vereinbarungen genehmigte; die seinem Vater zur Wahrnehmung seiner Rechte an dem Nachlaß der Großeltern unbeschränkte Vollmacht erteilten, wenn er es gut hieß, daß ausschließlich seinem Vater der Verkehr mit dem Testamentsvollstrecker obliegen solle, und wenn er seine Rechte an den Nachlässen der Großeltern in eine Gesellschaft einbrachte, zu derem alleinigem Geschäftsführer mit einer Verfügungsbefugnis über die Gesollsehaftsmittel Dr„ Harry bestellt wurde-. Damit hat der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, seinem Vater Ein-wirkungsmöglichkeiten auf die Nachlässe eingeräumt, die dem letzten 'Pillen der Erblasser eindeutig widerstreiten, und hat er sein Erbrecht kraft der Verwirkungsklausel verwirkt o Ob der Vertrag vom 9« April 1958 ganz oder teilweise der Rochtsgültigkeit entbehrte., bleibt ohne Bedeutung; denn die revisionsrichterlich nicht zu beanstandende Auslegung u - des Berufungsgerichts geht dahin, die Verwirkungsklausel trete schon dadurch ein? daß der Kläger durch seine Erklärungen zu erkennen gegeben habe, er wolle den letzten Willen der Erblasser nicht beachten , und daß die Durchsetzung dieses letzten 'Willens als von ihm gefährdet erscheine» Überdies haben sich die Beteiligten zur,lindest zeitweise so verhalten, als ob der Vertrag gültig sei» Hieran wie an der Erwägung, daß der Testamentsvollstrecker den Nachlaß, nicht aber das Hecht des Erben verwaltet und daher keine I'itwirkungobefugnisse bei der Verfügung eines Erben über sein Erbteil inne hat, scheitert die Auffassung der Revision und insbesondere ihre Erwägung, Äußerungen des Klägers vor Vollendung seines 25» Lebensjahres ( 13o Oktober 1964) seien ohne rechtliche Bedeutung.. Ist dem aber so, dann kommt es nicht mehr darauf an, ob die von der Revision bekämpfte Ansicht «es Berufungsgerichtes zu billigen ist, wonach der Kläger sich auf die Erfüllung des Pflichtteiloonsprucho seines Vaters hätte verklagen lassen müssen, ebensowenig darauf, ob die Entziehung des Pflichtteils zu Lasten von Dr» Harry S' gerechtfertigt gewesen ist oder nicht» Soweit die Revision in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß die Kinder ihrem Vater unterhaltspflichtig seien und der Erblasser insoweit gar nicht verhindern könne, daß aus seinem Vermögen Gelder von dem Kind an den Vater fielen, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Kläger sich in den Vorinstanzon auf eine solche Unterhaltspflicht nicht berufen hat» Vergeblich führt die Revision ihre Erwägung ins treffen, wenn die Erblasser, wie zu unterstellen 3ei, zu Unrecht die Entziehung des Pflichtteils gegenüber Dr» Harry S' WtKtK) verfügt hätten una dieser daher pflichtteilsberechti geblieben wäre, dann hätte der Kläger nicht nur nach der Auffassung des Berufungsgerichts sein Erbrecht verwirkt, sondern hätte er auch keinen Pflichttcilsanapruch„ Diese von der Revision als keinesfalls im Willen der Erblasser e>1 15 gelegen bezoichnete Lage braucht indessen nicht zwangsläufig einzutreten» Hätten nämlich die Erblasser wirklich zu Unrecht die Entziehung des Pin^nttoils zu Lasten von I)r, Harry 3verfügt und stünde - diesem noch ein Pflichtteilsrecht kraft Gesetzes zu, so ließe sich die Bestimmung im testament der Erblasser, wer von ihren Erben mit dem Inhalt des Testaments nicht einverstanden sei;, solle (nur) den Pflichtteil erhalten, als die Aussetzung eines Vermächtnisses in Höhe eben dieses Pflichtteils, insoweit zu Gunsten des betreffenden ^rben, verstehen» 7/enn die Revision weiter meint, in der Aufhebung der Klausel - gemeint wohl der Genehrnigungserklärungen - liege zu demindest auch eine (rückwirkende) Anfechtungsorklärung, so wird sie dem nicht gerecht, daß die Verwirkungsklausel bereits in Kraft »1 r. der Kläger durch sein Handeln zu erkennen gegeben hat, daß er die Lurchsetzung des letzte! 'willens der Erblasser gefährde, und daß die Beteiligten zu demindest zeitweise die Erklärungen dos Klägers als rechts-erheblich betrachteten und ihr Verhalten danach einrichtetoi Schließlich versagt auch die Huge der Ecvioion, die sich gegen die Annahme dos Berufungsgerichtes wendetü der Beklagte habe zwar die Erklärung abgegeben, er wolle "goldene Brücken" bauen und die Erbenotellung des Klägers anerkennen, falls der Vertrag vom 9« April 1958 aufgehoben würde; ihm habe aber als Testamentsvollstrecker die Befugnis gefehlt, zu bestimmen, wer Erbe sei; er habe daher insoweit nicht den Machlaß kraft seines Amtes verpflichten können» Insoweit sich die Revision darauf beruft, in diesen Erklärungen liege eine dem Testamentsvollstrecker nach den Testament zustohende Interpretation dos letzten V/illons der Erblasser, steht ihr entgegen, daß nach gesicherter Erkenntnis der Erblasser einen Testamentsvollstrecker nicht ermächtigen kann, seine letztwilligen Verfügungen maßgebend 16 - I auozulegen (RGZ 66, 103) 5 ini übrigen; daß der beklagte nach seinem insoweit maßgeblichen Vortrag (Schriftsätze vom 19° April 1963 331. 2 und 17» Kai 1963 31. 3) eine alsbaldige Annullierung des Vertrages vom 9c April 1958 insbesondere seitens Br* Harry zur Voraus- setzung gemacht hat; diese ist aber nicht eingetreten> vielmehr ist es zur Klage im Vorprozeß 72 o 223"/ 61 gekommen o Wenn der Beklagte zunächst "goldene Brücken” bauen wollte, so kann daraus, zu demal angesichts der von ihm später eingenommenen Haltung, nicht mit der Revision eine tatsächliche Vermutung dahin abgeleitet werden, die 3irblrsser hätten das Testament so verstanden wissen wollen, wie der Beklagte ursprünglich die Sachlage zu behandeln sich borer b gefunden habe, Bas Entgegenkommen des Beklagton kann auch entgegen der Revision den Kläger nicht noch der Richtung entschuldigen, er habe das Testament ebenso verstehen dürfen, wie der Beklagte es verstanden habe Eos Berufungsgericht hat ausdrücklich festgecr, der Kläger habe die Enterbung und die Pflichttoilsent Ziehung zu dem Hschteil seines Vaters gekannt, er habe gewußt, daß ein Erbe, der mit dem Inhalt des Testaments nicht einverstanden sei, nur seinen Pflichtteil erhalten solle; ferner hat es festgestellt, der Kläger habe u.a,•dadurch, daß er seinen Vater zu seinen •g ten in seinen Erl )schaf tsange ß t gegen Sinn und .j\w Cühv der :n Angesichts dieser I'e st- •u fungsgerieht die vor. d er ir ten Punkte ni cht noch eigens abzuhandeln; eine solche Erörterung verlangt der vor. der Revision als vorletzt bezcichnetc § 286 ZPO richte Alles in allem läßt das angel’ochtene Urteil einen vom Revisionsgericht zu beachtenden Rechtsirrtum nicht ersehen so daß die Revision als unbegründet zurückzuv/cisen und der .Kläger gemäß §§ 97> 101 ZPO mit den Kosten des Revisions-rechtszuges zu belasten ist» Dm Kreft Dr„ Beyer Lro Kuß! (rantgens 3Jr, Reinhardt