CBBB of Bet State of VeB^B*gezahlt wurden und deren Empfang ich hiermit bekenne, Überweise, Übertrage, befördere und Ubergebe an Ilse SchBBB» ihre Bevollmächtigten, Verwalter, Erben und Nachfolger, alle meine Rechte, Titel, Ansprüche und Forderungen, die ich zur Zeit habe oder in Zukunft haben werde auf Grund des letzten Willens und des Testaments meines Vaters, Fritz AsBHjBK» eines deutschen Staatsangehörigen, der am ■TMP 1949 in BBB Deutschland, verstarb, und allo Anteile, Ansprüche und Forderungen, die ich von ihm, dem genannten verstorbenen Fritz AsBB) zu dem Vermögen habe« Schenkungs-Versprechen verbindlich und klagbar zu machen« Die Beklagte hätte damals, wenn sie die Nichtigkeit einer dinglichen Übertragung nach deutschem Recht gekannt hätte, ein nur schuldrechtliches Schenkungsversprechen abgegeben, weil der wirtschaftliche Erfolg, den sie erstrebte, nämlich die Übertragung des gesamten Nachlasses nach Fritz auf diq Klägerin, im Ergebnis der gleiche gewesen wäre. Schließlich enthalte die Erklärung der Beklagten eine Vollmacht auf die Klägerin, die nicht widerrufen werden und die nur den Sinn haben könnte, die Klägerin zu ermächtigen, im eigenen Namen die zur Erbschaft gehörigen Gegenstände auf sich selbst zu übertragen* Sie sei gerade deshalb gegeben worden, um sicherzustellen, daß die Klägerin auch noch ausländischem (nicht amerikanischem) Recht, das möglicherweise die Übertragungserklärung nicht anerkenne, rechtlich in der Lage sei, sich das Eigentum und den Besitz der Nachlaßgegenstände zu verschaffen« Sie genüge auch der von dem .iechto dos Staates Vermont vorgeschriebenen Schriftform. ) festzustellen, daß die von der Notarin FflHBI im Staate Ve^H^ am 21, September 1951 beglaubigte Erklärung der Beklagten eine nach deutschem Hecht wirksame und unwiderrufliche Vollmacht für die Klägerin enthält, die zu dem Nachlaß Fritz As^HHBl gehörenden Gegenstände auf sich im eigenen Namen zu übertragen, soweit es sich nicht um die zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücke und Aktien der Fritz AsIBi AG handelt. Sie sei auch deshalb nach Vermonter Hecht nichtig, weil die Klägerin durch "ungebührlichen Einfluß“ und "falsche Darstellung“ die Beklagte zur Abgabe der Erklärung veranlaßt habe, und das Recht von Vermont insoweit für die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes weniger voraussetze als § 138 BGB. Io) Das Berufungsgericht geht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - davon aus, daß die mit der Abgabe der Erklärung der Beklagten vom 21» September 1951 gewollte Rechtshandlung nach deutschem Recht zu beurteilen sei» Bei einer Erbschaftsveräußerung handele es sich um ein Rechtsgeschäft, das durch den Erbfäll bedingt und in einem solchen Zusammenhang mit dem Erbrecht stehe, auch nach deutschem Recht erbrechtlich ausgestaltet worden sei, daß seino rechtliche Beurteilung nach dem Erbstatut (Arto 24, 25 EGBGB) zu erfolgen habe» Hiervon abgesehen habe das gesamte Rechtsverhältnis der Parteien, da das den Gegenstand der Erklärung bildende ererbte Vermögen in Deutschland belegen sei, seinen Schwerpunkt im deutschen Rechtsgebiet» Es sei deshalb davon auszugehen, daß die Beziehungen der Parteien (nach ihrem Willen) dem deutschen Recht unterstellt werden sollten« Hierfür spreche auch das von der Klägerin selbst vorgelegte Schreiben dos hei der Erklärung vom 21» September 1951 zugezogenen amerikanischen Rechtsanwalts Webber vom 2» November 1961, demzufolge dieser beiden Parteien damals gesagt habe, daß seiner Ansicht nach "Form und Inhalt dem deutschen Gesetz unterworfen seien", daß aber trotzdem jede der Parteien die Ausfertigung des Abkommens verlangt habe» Schließlich habe die Klägerin selbst jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr in Zweifel gezogen, daß die Erklärung vom 21* September 1951 nach dem deutschen Recht zu beurteilen sei, und diese Auffassung vertrete eindeutig auch das von der Klägerin vorgolegto Gutachten des Prof«. 2.) Gegenüber einem Hinweis der Revisionserwiderung ist vorweg zu bemerken, daß die Frage, welches Recht auf ein Rechtsgeschäft zur Anwendung kommt, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, weil es sich insoweit um die Anwendung.des deutschen internationalen Privatrechts, also um revisible Rechtsnormen handelt (LM Art* 7 ff EGBGB Nr. 13 und Nr. 17 und Art. 27 EGBGB Nr. 3)» Wenn das Kammergericht die insoweit tatrichterlich bedenken-frei als auf dio Veräußerung oder Übertragung des gesamten Nachlasses gerichtete Erklärung der Beklagten vom 21. September 1951 - gleichgültig, ob es sich dabei um eine gewollte dingliche Übertragung des gesamten Nachlasses oder um einen Erbschaftsverkauf (fc 2371 BGB) oder um eine Erbschafts-schonkung (§§ 2385, 518 BGB) handelt - dem Erbstatut, d.h. also dom deutschen Rocht gemäß Art. 24, 25 EGBGB unterstellt, so befindet es sich damit in Übereinstimmung mit der herrschenden Röchtölohro (vgl. Jedoch bedarf es hierzu keiner abschließenden Entscheidung, insbesondere dazu, ob sich auch die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Erbschaftsveräußerer und dem -erwerber nach dem Erbstatut richten„ Denn das Kammergericht hat darüber hinaus festgestellt, daß die Parteien die genannte Erklärung der Beklagten auch dem deutschen Recht untorstollen wollten. Jedenfalls kann mit Rücksicht auf den unstreitigen Sachverhalt (Erbfolge nach einem Deutschen in ein in Deutschland belegenes Vermögen) und auf dio sonstigen bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich dos Verhaltens der beiden Parteien bei der Abgabe der Erklärung und im Verlaufe des jetzigen Rechtsstreits allein aus den Umständen, daß die Parteien damals amerikanische Staatsangehörige waren, in den USA ihren Y/ohn-sitz hatten und dort die Erklärung in englischer Sprache abgegeben worden ist, nicht zwingend geschlossen werden, daß sie sich demdeutschen Recht nicht unterwerfen wollten, wie die Revision meint (vgl. Auch die von der Revision erwähnto angebliche Deutschfeindlichkeit der Beklagten * ist nicht geeignet, diese totrichterliche Feststellung, daß nach dem stillschweigend vereinbarten Willen beider Parteien auf die Erklärung vom 21. daß deutsches Recht zur Anwendung kommen soll, wird übrigens auch nicht dadurch berührt, daß nach diesem Recht - wie das Kammergericht angenommen hat und wie noch auszuführen sein wird - das gewollte und erklärte Rechtsgeschäft selbst nichtig ist (vgl* hierzu Kegel, Internationales Privatrecbt, I960, Hiernach ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die mit der Erklärung vom 21» September 1951 gewollte Rechtshandlung nach deutschem Recht zu beurteilen ist, re-\visionärechtlieh nicht zu beanstanden* Das Kammergericht hält die von der Beklagten gewollte Übertragung des Erbschaftsvermögens im ganzen aus mehreren Gründen für nichtig; in erster Linie, weil das deutsche Hecht eine dingliche Übertragung des gesamten Nachlasses durch den Alieinerben nicht kenne. Aber auch die für den schuldrechtlichen Verkauf oder die obligatorische Schenkung eines Nachlasses im ganzen nach §§ 2371 , 2385 BGB vorgesehene gerichtliche oder notarielle Beurkundung sei nicht erfolgt« Soweit Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Beachtung der gesetzlichen Form des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen werde, hier also des Rechtes des Staates Vermont in den USA, genügen lasse, fehle es an der hiernach erforderlichen Scbriftform dos Vertrages, weil insoweit nur eine einseitige schriftliche Erklärung der Beklagten vorliege. Außerdem sei das in Vermont bestehende Rechtsinstitut des Verkaufs von Erbgut nicht vergleichbar mit dom Erbschaftsverkauf und der Erbschaftsschenkung nach deutschem Recht, so daß aus diesem Grunde entsprechend der herrschenden Meinung das Ortsgesetz mit seinen anderen Formvorschriften überhaupt nicht zur Anwendung kommen könne«, Darüber hinaus vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, das der Klage zugrunde liegende Rechtsgeschäft auf Übertragung des Nachlasses sei auch wegen Verstoßes gegen dio guton Sitton nichtig (§ 138 Abs. 2 BGB), wie das Kammergericht im einzolnen begründet hat. September 1951, insbesondere soweit das Kammergericht nicht wenigstens auch eine schuld-rechtliche Verpflichtungserklärung der Beklagten suf Übertragung des gesamten Nachlasses oder der einzelnen Nachlaßgegenstände angenommen oder die Erklärung nicht in dieser Richtung umgedeutet hat* Die Revision führt hierzu vor allem aus, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung rechts-fehlerhaft Übergangen, daß mit der Erklärung vom 21* September 1951 nicht nur die gegenwärtigen Ansprüche und Rechte, sondern auch die künftig entstehenden Übertragen werden sollton, woraus zwingend eine schuldrechtliehe Verpflichtung der Beklagten folge* Außerdem meint die Revision: Das Kammergericht sei unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zu der Annahme gekommen, bei der Erklärung der Beklagten vom 21. September 1951 fehle es auch an der nach Vermonter Recht erforderlichen Schriftform für dieses Rechtsgeschäft5 insoweit habe sich der ttatrichter nicht mit dem eingehenden Rechtsgutachten des Prof. Dr* Dr* Wenglef auseinandergeeetzt, nach dem dieser Schriftform nach Vermonter Recht durch die gesiegelte Urkunde mit der notariellen Beglaubigung der Unterschrift der Beklagten Genüge getan sei, was übrigens auch schon in der eingoroichten schriftlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts vom 9* Mai I960 vertreten worden sei. Darüber hinaus sei auch die revisible Norm des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB insofern verletzt, als das Berufungsgericht die Prago der Vergleichbarkeit der Rechtsinstitute des Erbschaftskaufs und der Erbschaftssehenkung in beiden Rechten unter falschen Voraussetzungen geprüft habe und irrigerweise von einer grundsätzlichen Verschiedenartigkeit der Erbenhaftung und der Haftung des Übernehmers einer Erbschaft ausgegangen sei, sowie in diesem Zusammenhang rochtsfehlorhaft auf die unterschiedlichen PormvorSchriften abgehoben habe. Ausgehend von der bedenkenfreien tatrichterlichen Vertragsauslegung und Feststellung, daß mit der Erklärung der Beklagten vom 21» September 1951 die Übertragung des gesamten der Beklagten angefallenen Nachlasses nach ihrem Vater Frita As^^l^ auf die Klägerin von beiden Parteien gewollt und erklärt worden ist, bedarf es keines Eingehens auf die erwähnten Revisionsrügen im einzelnen» Denn das angefochtene klageabweisende Urteil wird, soweit die Klägerin mit ihren zuletzt geltend gemachten Klageanträgen die Erfüllung des behaupteten Rechtsgeschäfts begehrt, schon getragen durch die Hilfserwägung des Kammergerichts, daß dieses den Klageansprüchen zugrundeliegende Rechtsgeschäft in jedem Falle j wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist» Dies gilt nämlich auch für den Fall, daß - entsprechend dem von der Revision vertretenen Ansichten - die Beklagte sich mit ihrer Erklärung .zu demindest schuldrechtlich verpflichten wollte und auch verpflichtet hätte, den .ihr angefallenen Nachlaß auf die Klägerin zu übertragen, sei es im Wege.eines Verkaufs oder einer Schenkung der Erbschaft, sowie unabhängig davon, ob die für das gewollte Rechtsgeschäft nach VeflHIBl Recht vorgesehene Form eingehalten worden ist oder nicht» Irrig ist insbesondere die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht hätte zunächst prüfen müssen, ob ein Pall des Art. 30 E6BGB (Verstoß gegen den ordre public) vorliege, und ob auch unter dem Gesichtswinkel des Vermonter Rechts ein Sittenverstoß ansunehmen sei. September 1951 unterliegt - wie oben unter I ausgefCihrt - zu demindest materiellrechtlich ausschließlich dem deutschen Recht, so daß auch die eachliehrechtliehe Prüfung, ob das Rechtsgeschäft wegen Sittenverstoß es nichtig ist, sich allein nach § 138 BGB auszurichten hat, wie dies* auch vom Berufungsgericht geschehen ist» Soweit 'der Bundesgerichtshof in seinem von der Revision angezogenen Urteil in BGHZ 22, 162 (= IM Art. 30 EGBGB mit Anm.) bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit auch im Ausland herrschende Anschauungen berücksichtigt hat, geschah dies nur im Zusammenhang mit der Prüfung und Würdigung des in jetäem Pall zur Anwendung kommenden ausländischen Rechts in Beziehung auf Art. 30 EGBGB, worum cs im jetzigen Rechtsstreit nicht geht. Auszugehen ist dabei davon, daß $ 138 Abs» 1 BGB auf Rechtsgeschäfte aller Art, nicht nur wie £ 158 Abs» 2 BGB auf die auf den Austausch von Leistungen gerichteten gegenseitigen Verträge anzuwenden ist, und daß der vom Berufungsgericht angewend’ete $ 158 Abs« 2 BGBGB nur ein Sonderfall des allgemeinen Tatbestandes des <, 138 AbSo 1 BGB ist. Deshalb kann insbesondere ein Rechtsgeschäft dann nach § 138 BGB nichtig sein, wenn jemand unter Ausnutzung der Unerfahrenheit eines anderen sich von diesem einseitig einen Vorteil versprechen läßt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles allein das Verhalten des Versprechensempfängers als sittlich verwerflich erscheint (vgl. tatrichterliche Feststellung, daß damals die von der Beklagten Befürchteten und ihre Erklärung vom 21, September 1951 im wesentlichen bedingenden Umstände, daß sie nämlich im Gegensatz zu ihrer Mutter der Führung der Geschäfte ihres Vaters nicht gewachsen sei, schon deshalb gar nicht Vorlagen, weil eine Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung ihres 30, Lebensjahres angeordnet war» Der Tatrichter hat weiterhin fostgestellt, daß seinerzeit die Beklagte auch nicht erfahren genug war, um sich über ihre Handlungen, insbesondere über die Erklärung vom 21, September 1951 mit allen ihren rechtlichen Folgen, völlig klar zu sein, insbesondere ob diese Erklärung nach dem gewollten deutschen Hecht überhaupt wirksam sei und ob die Beklagte von allen mit dem Nachlaß verbundenen Lasten befreit werde. Demgegenüber seien der Klägerin - so führt das Berufungsgericht weiter aus - alle diese mit der Erklärung vom 21, September 1951 und mit dem Nachlaß nach ihrem geschiedenen Ehemann zusammenhängenden Umstände bekannt gewesen, insbesondere aber, daß ein vernünftiger sachlicher Grund für die Übertragung dieses Nachlasses auf sie selbst nicht vorhanden gewesen sei; dip Klägerin habe sich daher selbst sagen müssen, daß ihre Tochter sich der Tragweite ihres Entschlusses nicht habe bewußt sein können. Statt dieses zu tun, habe sie aber noch nicht einmal daran gedacht, ihrer Tochter irgend eine wirkliche Gegenleistung zu geben, weil die entsprechenden Formulierungen in der schriftlichen Erklärung über eine angebliche Gegenleistung der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nur Formeln darstellen, um nach Vermonter Recht eine Schenkung klagbar zu machen, während in Wirklichkeit eino Gegenleistung weder gewollt noch bewirkt worden sei. nicht für geeignet gehalten habe, hätte es für die Klägerin nahe gelegen, den Nachlaß oder die Schenkung lediglich treuhänderisch anzunehmeno Das sei aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin gerade nicht gewollt gewesen und auch nicht geschehen. Das Ka tome r ge rieht sieht auf Grund all dieser Erwägungen in dem gesamten Verhalten der Klägerin, insbesondere nach dem Zweck und der.Art des Zustandekommens der Erklärung der Beklagten vom 21«, September 1951» einen Verstoß gegen die guten Sitten und hält deshalb das Rechtsgeschäft für nichtig gemäß § 138 Abs«, 2 BGB* Darauf, ob die Beklagte sich in einer “Notlage” befunden hat, was die Revision verneint, oder ob sie schon volljährig war und sich von einem Rechtsanwalt zuvor beraten ließ, worauf die Revision abbeben will, kommt es hier nicht entscheidend an* Denn der Tatrichter hat bedenkenfrei jedenfalls eine damalige völlige geschäftliche Unerfahrenheit der Beklagten, wie sie § 138 BGB allgemein im Auge hat, für ein Rechtsgeschäft der hier in Präge stehenden Art fest-gestellt, und eine solche Ünerfahrenheit kann unabhängig von der - hier übrigens gerade erst erreichten - Volljährigkeit bcstohen und auch durch eino rechtliche Beratung, noch dazu durch einen amerikanischen Anwalt, der sich selbst als im deutschen Recht unkundig bezeichnet hat, nicht in jedem Fall beseitigt werden« Wenn deshalb das Berufungsgericht trotz der von der Revision hervorgehobenen Umstände tatsächlich eine völlige Unerfahrenheit der Klägerin in Bezug auf den Grund und die Auswirkungen ihrer Erklärung vom 21* September 1951 im einzelnen angenommen hat, die die Klägerin kannte oder jedenfalls kennen und berücksichtigen mußte, so kann dies revisionsrechtlich nicht beanstandet werden« Das gleiche gilt, soweit der Berufungsrichter ausgeführt hat, daß mit Rücksicht auf die für lange Zeit, nämlich bis zur Vollendung des 30« Lebensjahres der Beklagten \ hatte, was für die Klägerin ein weiterer sittlicher Grund sein mußte, diesen Willen ihres geschiedenen verstorbenen Ehemannes zu respektieren und nicht in das Gegenteil zu verkehren durch die endgültige Übertragung des gesamten Nachlasses ihres geschiedenen Ehemannes auf sich ohne irgendwelche Gegenleistung an die Beklagte als die einzige Tochter des Erblassers, Wenn die Klägerin entsprechend ihrem Sachvortrag glaubte, im Hinblick auf die damalige Einstellung der Beklagten zu Besitz und Vermögen Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses treffen zu müssen, so hätte es - wie schon das Kammergericht mit Hecht bemerkt hat - nahegelegen, Sicherungsmaßnahmen mit nur vorübergehender Wirkung, wie z.B. in Form der lediglich treuhänderischen oder einstweiligen Übernahme des Nachlasses vorzünehmen, worum es aber bei dem Rechtsgeschäft vom 21,. Dies gilt vor allem für dip Ausführungen der Revision, daß es bei einer - wie hier onzunchmendon - Schenkung auf ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ankomme, und daß für die Anwendung des i 138 Abs. 2 BGB nicht allein auf das Verhalten der Klägerin ahcustollen sei, insbesondere darauf* 0b diese dio Vermögensübertragung habe ahnehmen dürfen oder nicht. Soweit schließlich die Revision meint, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft sich mit dem von der Klägerin behaupteten Anspruch auf Rückerstattung der Geka-Aktion, den sie gegen den Erblasser und danach gegen die Beklagte als dessen Alleinerbin gehabt habe und der nunmehr wegen Nichtgeltendmachung verfallen sei, nicht auseinandergesetzt, ist diese Rüge allein schon aus folgenden Erwägungen unbegründet: In den Vorinstanzen ist die Angelegenheit der Geka-Aktien, von denen nach dem insoweit unstreitigen beiderseitigen Parteivortrag etwa im Jahre 1929 zu demindest 18»000 RM der Klägerin von ihrem damaligen Ehemann Fritz Aschinger geschenkt worden sind und die die Klägerin nach der Scheidung ihrer Ehe mit Fritz Aschinger diesem wieder zurückgegeben hat, niemals im Zusammenhang mit der Frage einer etwaigen "Gegenleistung" der Klägerin für die Übertragung des Nachlasses vorgebracht oder erörtert worden, zu demal die Klägerin stets eine "Schenkung" behauptet hat; es ist in den Tatsacheninstanzen auch nicht vorgetragen worden, daß die Rüokgabo dieser Aktien an Fritz Aschinger durch die Klägerin "unter politischem Druck” vorgenommen worden sei, • wie die Revision jetzt vorträgt<> Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht weder gegen % 551 Abs» 1 Ziff.7 ZPO noch gegen ^ 139 ZPO verstoßen, wenn es auf diese offensichtlich nur beiläufig erwähnte Angelegenheit der Geka-Aktien in den Urteilsgründen nicht eingegangen ist und in dieser Beziehung auch eine weitere Aufklärung unterlassen hat o September 1951 weiterhin zu dem Schluß, daß die in dieser zugleich enthaltene Vollmacht der Beklagten auf die Klägerin lediglich die Ergänzung der in der Urkunde zuvor gewollten Übertragung des Nachlasses sei und deshalb einen Sinn nur habe, wenn die Übertragung des Nachlasses rechtlichen Bestand habe« Seine Auslegung, daß die Vollmacht nur eine Ergänzung für den ersten Teil der Urkunde, nämlich die gewollte Übertragung des Nachlassos, darstellt, so daß bei Nichtigkeit dieses Teils auch die Vollmacht keinen rechtlichen Bestand hat, kann unbedenklich übernommen werden auch für den von der Revision vertretenen, im jetzigen Revisionsrechtszug unentschieden gelassenen Fall, daß es sich insoweit um eine schuldrocbtliehe Verpflichtungserklärung der Beklagten auf Übertragung des Nachlasses oder der Nachlaßgegenstände handelt. Darauf, ob die Vollmacht widerruflich erteilt war, was das Berufungsgericht angenommen hat und von der Revision bekämpft wird, kommt es mit Rücksicht auf die Nichtigkeit des Geschäftes nicht anj insoweit handelt es sich nur um eine Hilfserwägung des Vorderrichters.
2223 031
III ZR 50/63
Verkündet
am 23» März 1964
Schoibl,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Witwe Ilse Sch geb. V^BP-Bi
Klägerin und Revisionsklägerin,
- ProzoßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt Dr
, geschiedene. Asl PrBHHBI
gegen
Prau Ingrid
m hommm
As
u, T<
9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof» Br
und Br«
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr» Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Dezember 1962 wird zurückgewiesen»
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen»
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestand:
Die am 28. Oktober 1929 in Berlin geborene Beklagte ist die Tochter der Klägerin aus deren geschiedener Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen Fritz AsdHld° Dieser starb am dHd 1949 in BflBo Er hatte in seinem am 24. Oktober 1945 errichteten Testament (urk.RoNr. 64/1945 des Notars Dr. Fritz Heflfe in BdBfc) die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt. Für die Verwaltung des gesamten Nachlasses war bis zu dem V. 1959, dem 30. Geburtstag
der Beklagten, eine Testamentsvollstreckung angeordnet. In dem am 21. Februar 1947 vom Erblasser weiter errichteten Testament (Urk.K.Nr. 65/1947 desselben Notars) wurden zwei Testamentsvollstrecker zur gemeinsamen Ausübung des Amtes bestimmt. Die Beklagte, die die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, hat am 21. September 1951 zugunsten der Klägerin, die s. Zt. ebenfalls die amerikanische Staatsangehörigkeit besaßt, in Gegenwart der Notarin (Notary Public) Palma T.Pdld und des Rechtsanwalts We|d^ in Rufld^
State of VedH^ (USA) folgende Erklärung abgegeben;
»KNOW ALL MEN BY THESE PRESENTS, that I, Ingrid Asa single woman over the age of twenty-one years, of HafldBW, CMd of BedBHd» State of Vermont, in the consideration of.one Dollar and other V.aluablo considerations paid to my satisfaction by Use Sc
of Ma^HH^HP, of
, the receipt of which is hereby ack-
State of ve nöwledged,
fö hereby assign, transfer, convey and set over to the said Use Schfldld, her executors, administrators, heirs and assigns, all my right, title, interest, claim and demand of every kind and nature whatsoever that I know have or hereafter may have under the last Will and Testament of my father, Fritz Asi Gorman citizen, who died V, 1949j in
mmm9 Germany, and all interest * claim and demand in the estate of him, the said Fritz Asi deceased
And X do hereby further assign, transfer» convey and set over to the said Use SchBHB? her heirs, executory administrators and assigns, all rights of action or otherwise to me accrued or hereafter to accrue thereunder, and I do hereby authorize the said Ilse SchBHB in her own name to sue for and take all legal steps necessary in connection therewith«.
IN WITNESS WHEREOF, I have hereunto set my hand and seal, this 21 st day of September 1951«
In.the presence of:
Palma T« ___
Christopher A*We
Ingrid As
(S
)
STATE
Of
Be it remembered that at the Oity of RuBH)? of KuBHP? State of YeBBB»2iL^is Qt day of September, 1931, Ingrid AsflBHB personally appeared, and she acknowledged the foregoing instrument, by her sealed and subscribed, to be her free act and deed»
Bevore me.
Palma T
Notary Public«"
Die unbestrittene, von einem beeidigten Dolmetscher beglaubigte Übersetzung lautet:
"Allen hiermit zur Kenntnis, daß ich, Ingrid Ae* ledig, Uber 21 Jahre, aus MaBBBHbCBMl of BB, State of VeBHBfr» im Besitz eines Dollars und anderer Wortgegenstände, die zu meiner Befriedigum von Ilse SchflB^ aus MaBBBB*? CBBB of Bet State of VeB^B*gezahlt wurden und deren Empfang ich hiermit bekenne, Überweise, Übertrage, befördere und Ubergebe an Ilse SchBBB» ihre Bevollmächtigten, Verwalter, Erben und Nachfolger, alle meine Rechte, Titel, Ansprüche und Forderungen, die ich zur Zeit habe oder in Zukunft haben werde auf Grund des letzten Willens und des Testaments meines Vaters, Fritz AsBHjBK» eines deutschen Staatsangehörigen, der am ■TMP 1949 in BBB Deutschland, verstarb, und allo Anteile, Ansprüche und Forderungen, die ich von ihm, dem genannten verstorbenen Fritz AsBB) zu dem Vermögen habe«
Und weiterhin überweise, übertrage , befördere und übergebe ich hiermit an Ilse Sch^B^, ihre Erben, Bevollmächtigten9 Verwalter und Nachfolger alle Pro-zeßführungsrochte - sei es aktiv oder passiv - und ermächtige die genannte Ilse SchflBj^ hiermit im eigenen Namen zu klagen und alle Hechtshandlungen vorzunehmen9 die in diesem Zusammenhang notwendig werden*
Um dies zu bezeugen, habe ich nachstehend unterschrieben und gesiegelt, am 21 * September 1951
In Gegenwart von /s/Palma
/s/Christopher A.W
/s/ Ingrid As
Es wird festgefi^ellt, daß in der Stadt Ru^p, of State of Ve^^^B? an diesem
21. September 1951» Ingrid AsBHH^ persönlich erschien, und sie erkannte durch ihr Siegel und ihro Unterschrift an, daß die vorstehende Urkunde ihr freier Wille und ihre freie Tat sei*
In meiner Gegenwart
/s/ Palma T.PflBB
öffentlicher Notar”
2u dem Nachlaß gehörten u.a. die Grundstücke
MiflBHBistraße Nr. Nr. ^0 und Schfl^llee
Nr. ferner Aktien der Pritz AsfBBI^AG. Die Beklagte
ist als Eigentümer in den Grundbüchern der genannten Grundstücke eingetragen worden.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Beklagte habe ihr den gesamten Nachlaß nach fritz AsflHHK übertragen und auch übertragen wollen; sie habe sioh hierzu unbeeinflußt von der Klägerin entschlossen, woil sie eine völlige Unkenntnis in'den Angelegenheiten der Geechäfto ihres Vaters gehabt und sie die Klägerin als besser geeignet angesehen habe, diese Geschäfte zu führen; ferner,
5
weil die Beklagte, die damals verlobt gewesen sei, die Meinung vertreten habe, Geld bringe nur Streit und Unglück in eine Ehe, zu demal wenn die Ehefrau mehr Vermögen besitze als der Ehemann.
Wenn mit der Erklärung der Beklagten vom 21 . September 1951 eine dingliche Übertragung der Erbschaftsgegenstände auf die Klägerin nach deutschem Recht nicht erfolgt sei, müsse die Übertragungserklärung in ein gültiges Verpflichtungsgeschäft umgedeutet werden» Die schriftliche Erklärung der Beklagten, die der Klägerin noch am gleichen Tage übergeben worden sei, enthalte alle Merkmale eines Schenkungs-verspreohens. Die in der Urkunde erwähnte Klausel "ono*dollar and other valuable considerations11 beinhalte keine Gegenleistung und stehe der Umdeutung in ein Schenkungsversprechen nicht entgegen« Diese Klausel würde vielmehr im anglo-ameri-kanisehen Recht, auch'im Recht des Staates Vep||p, aus rcchtshistorischen Gründen gebraucht, um eini? Schenkungs-Versprechen verbindlich und klagbar zu machen« Die Beklagte hätte damals, wenn sie die Nichtigkeit einer dinglichen Übertragung nach deutschem Recht gekannt hätte, ein nur schuldrechtliches Schenkungsversprechen abgegeben, weil der wirtschaftliche Erfolg, den sie erstrebte, nämlich die Übertragung des gesamten Nachlasses nach Fritz auf diq Klägerin, im Ergebnis der gleiche gewesen wäre. Dieser Wille sei auch aus den von der Beklagten geschriebenen Briefen vom 12. November 1954, 15» Mai 1955 und 10. Juli 1958 erkennbar. Schließlich deute auf diesen Willen auch die Urkundo selbst hin, da die Beklagte in ihr auch zukünftige Rechte habo Übertragen wollen und die Klägerin ermächtigt worden sei, alle Rechtshandlungen" vorzunehmen, die in diesem Zusammenhang, d.h«. im Zusammenhang mit der Übertragung der Erbschaft, notwendig würden. Das Schenkungsver-eprechen genüge auch der vom doutschen internationalen Privatrecht vorgeschriebenen Form. Dieses lasse die Beobachtung der Gesetze dos Ortes genügen, an welchem das schuld-
rechtliche Rechtsgeschäft vorgenoramen worden sei (Art»
Abs« 1 Satz 2 EGBGB). Das Recht des Staates Ve^B^^ schreibe jedoch für die Schenkung einer Erbschaft nur die Schriftform der Erklärung des Scbenkenden vor (Ve^BB Statutes Annotated 1959 Revision - Title 12, Section 18). Die Anwendung des Art* 11 Abs* 1 Satz 2 EGBGB könne auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das VeflHHB Recht kenne kein dem Erbschaftskauf oder der Erbschaftsschenkung vergleichbares Rechtsinstitut* Es könne nicht verlangt werden, daß beide Rechtsinstituto nahezu edentisch seien* Die Verschieden heit ähnlicher Rechtsinstitute deutschen und ausländischen Rechts werde in ihrer juristischen Ausgestaltung häufig vorhanden sein* Dies brauche bei der Srbschaftsveräußerung in beiden Rechton nicht Ubereinzustimmen* Nur dann dürfe der genannte Artikel nicht angewendet werden, wenn das ausländische Recht ein dem deutschen Recht vergleichbares Rechteinstitut gar nicht kenne* Kauf und Schenkung einer Erbschaft seien aber Rechtsinstituto, die das Ve^HB^ Hecht kenne. Nach alledem soi die Beklagte zur Abgabe der Auflassungserklärung bezüglich der in B^B^ gelegenen Grundstücke verpflichtet*
Schließlich enthalte die Erklärung der Beklagten eine Vollmacht auf die Klägerin, die nicht widerrufen werden und die nur den Sinn haben könnte, die Klägerin zu ermächtigen, im eigenen Namen die zur Erbschaft gehörigen Gegenstände auf sich selbst zu übertragen* Sie sei gerade deshalb gegeben worden, um sicherzustellen, daß die Klägerin auch noch ausländischem (nicht amerikanischem) Recht, das möglicherweise die Übertragungserklärung nicht anerkenne, rechtlich in der Lage sei, sich das Eigentum und den Besitz der Nachlaßgegenstände zu verschaffen« Sie genüge auch der von dem .iechto dos Staates Vermont vorgeschriebenen Schriftform. Da dio Beklagto dio Gültigkeit der Vollmacht bestreite,
*
•
sei hilfsweise die Feststellung der Wirksamkeit und Unwiderruflichkeit der Vollmacht erforderlich
Die Klägerin hat demgemäß in erster Linie beantragt,
1.)
die Beklagte zu verurteilen, die folgenden Grundstücke an sie aufzulassen:
a) das Grundstück MiM^M^straße ingetragen
im Grundbuch des Amtsgerichts ZÄBHHHP? Band B, Blatt
b) das Grundstück MiMMMEstraße BP» eingetragen
im Grundbuch des Amtsgerichts Band
Blatt
Daneben hat die Klägerin in der ersten Instanz zwei Hilfsanträge auf Feststellung gestellt, daß die Auflassung der genannten drei Grundstücke bereits am 21; September 1951 wirksam erklärt worden und heute noch wirksam sei oder daß die der Klägerin erteilte Vollmacht diese berechtige, sich im eigenen Namen die genannten Grundstücke aufzulassen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und im wesentlichen geltend gemacht:
Die Urkunde vom 21. September 1951 enthalte ein dingliches Hechtsgeschäft und habe es auch darstellen sollen, und nicht etwa eine Verpflichtungserklärung» Bine Übertragung des ererbton Vermögens im ganzen sei nach deutschem Hecht, welches nach Art. 24 EGBGB maßgebend sei, nicht zulässig. Die Vorschriften der &§ 2371, 238$ BGB (Erbscbafts-kauf und Brhschaftsschonkung) regelten nur obligatorische Hochtsgeschäfto. Eine dingliche Übertragung (der Grundstücke) sei schon deshalb nicht zustande gekommen, weil eine wirksame Auflassung der Grundstücke nicht erklärt worden sei. Es fehle
c) das Grundstück SchflBtallee W/Mb__aingetragen in Grundbuch des Amtsgerichts ZfllHiHV» Band “
die die Auflassung bindend machende Form, nämlich die nach deutschem Recht notwendige Beurkundung und die übereinstimmende Erklärung der Einigung der Parteien im Sinne des § 925 BGB. Außerdem sei die zugezogene Notarin - übrigens nur eine Sekretärin des Rechtsanwalts We^H^ - nicht einem deutschen Notar gleichzustellen. Ein nichtiges dingliches Geschäft könne aber nicht ohne weiteres in ein schuldrechtliches umgedeutet werden. Einer Umdeutung stünde ferner entgegen, daß die Beklagte, da Testamentsvollstreckung bestanden habe, gar nicht zu Verfügungen berechtigt gewesen sei. Eine Verfügung, die unter Verletzung der £§ 135 und 2211 BGB getroffen worden sei, sei aber von vornherein der Umdeutung nicht fähig. Von einer Schenkung oder einem Schenkungsversprechen könne schon deshalb keine Rede sein, weil die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht dargetan sei. Im Gegenteil erwähne die Urkunde die Zahlung, wenn auch nur eines kleinen Geldbetrages von einem Dollar, und die angeblich bereits durchgeführte Übertragung anderer Wertgegenstände, deren Empfang die Beklagte zu ihrer Befriedigung in der Urkunde anerkannt habe. Wenn aber - wie hier - in Wirklichkeit kein Entgelt gegeben worden sei, dann sei in der Urkunde eine unrichtige Erklärung abgegeben worden mit der Folge, daß das Rechtsgeschäft als Scheingeschäft nichtig sei. Schließlich fehle es an der für ein Schenkungsversprechen nach deutschem Recht erforderlichen Form. Die Nichtigkeit eines etwaigen Schenkungsversprechens folge weiterhin vor allem aus § 138 BGB, dessen Voraussetzungen hier gegeben seien, wie die Beklagte im einzelnen behauptet hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da sowohl der Kauptklageöntrag als auch die Hilfsanträge, unbegründet seieno Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie in erster Linie den bisherigen Hauptklageantrag
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(Auflassung der drei Grundstücke) weiter verfolgt hat. Außerdem hat sie einen neuen Klageantrag betreffend Herausgabe von Aktien der Fritz As^B^p AG sowie einen neuen Antrag auf Feststellung betreffend Wirksamkeit und Unwiderruflichkeit der Vollmacht gestellt, und zwar abweichend von dem früheren Hilfeantrag* Demgemäß hat die Klägerin in der Berufungsinstanz außer dem ursprünglichen Hauptantrag (Auflassung der Grundstücke) zuletzt weiterhin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
) an die Klägerin die Ansprüche auf Herausgabe der Aktien der Fritz As^HHfc Aktiengesellschaft Nr« 1, Nr« 2 und Nr« 3 von nom« Je 800 DM abzutreten, die der Beklagten gegen die Nachlaßpflegerin, Frau Dr» Maria BflH^-~Schl<
EiMHBBM W6g#, zustehen;
) festzustellen, daß die von der Notarin FflHBI im Staate Ve^H^ am 21, September 1951 beglaubigte Erklärung der Beklagten eine nach deutschem Hecht wirksame und unwiderrufliche Vollmacht für die Klägerin enthält, die zu dem Nachlaß Fritz As^HHBl gehörenden Gegenstände auf sich im eigenen Namen zu übertragen, soweit es sich nicht um die zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücke und Aktien der Fritz AsIBi AG handelt.
Dazu hat die Klägerin ergänzend vorgetragen s Auf Grund der Urkunde vom 21. September 1951 sei die Beklagte auch verpflichtet, die zu dem Nachlaß gehörenden Aktien der Fritz Asflfe-AG herauszugeben oder auf die Klägerin zu übertragen. Da die Aktion sich zur Zeit im Besitz der amtlich bestellten Nachlaßpflegerin Dr. befänden, sei die Beklagte zur
Abtretung ihres Herausgaheanspruchs gegen die Nachlaßpflegerir verpflichtet, Hierboi hat sich die Klägerin mit ihrem Antrag
auf drei Aktien von nominell je 800 DM beschränkt»
Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz noch hervorgehoben s Selbst wenn die Hechtslage nach dem Gesetz des Staates Vermont beurteilt werde, so seien dort geltende positive Vorschriften nicht beachtet worden, nämlich die amtliche Registrierung der Grundstücke und die Übergabe der Aktien. Somit sei die Erklärung vom 21. September 1951 auch nach VeflHHfc Hecht von Anfang an wirkungslos gewesen. Sie sei auch deshalb nach Vermonter Hecht nichtig, weil die Klägerin durch "ungebührlichen Einfluß“ und "falsche Darstellung“ die Beklagte zur Abgabe der Erklärung veranlaßt habe, und das Recht von Vermont insoweit für die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes weniger voraussetze als § 138 BGB.
Die Klägerin ist den Ausführungen der Beklagten ent-gegengetreten und bestreitet insbesondere, daß die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit des Übertragungsaktes vorlägen. Die Beklagte habe genau gewußt, was sie tue und sei von dem Rechtsanwalt Wef|^ Uber die Folgen ihrer Erklärung eingehend belehrt worden. Von einer Ausnutzung der Zerfahrenheit der Beklagten könne keine Rede sein. Die Klägerin habe außerdem nio in Abrede gestellt, daß eie mit den Aktiven dos Nachlasses auch dessen Passiven zu übernehmen habe; darüber seien sich die Parteien auch einig gewesen.
Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zu-rückgewiesen unter Abweisung der übrigen neu erhobenen Klageansprüche. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt geltend gemachten Klageansprüche weiter. Die Beklagte bittot um Zurückweisung der Revision.
.
Entscheidungsgründe:
I.
Io) Das Berufungsgericht geht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - davon aus, daß die mit der Abgabe der Erklärung der Beklagten vom 21» September 1951 gewollte Rechtshandlung nach deutschem Recht zu beurteilen sei»
Dazu erwägt es:
Der Erblasser Fritz As^m^^sei Deutscher gewesen und naoh deutschen Gesetzen beerbt worden, Es sei daher unerheblich, daß die Beklagte als Alleinerbin eine ausländische Staatsangehörigkeit besessen und ihren Wohnsitz damals in den USA gehabt habe» Aus der Urkunde sei zu entnehmen, daß die Beklagte ihr ererbtes Vermögen in seiner Gesamtheit auf die Klägerin habe übertragen wollen, daß mithin die Erklärung der Beklagten auf eine Erbschaftsveräußerung gezielt habe. Bei einer Erbschaftsveräußerung handele es sich um ein Rechtsgeschäft, das durch den Erbfäll bedingt und in einem solchen Zusammenhang mit dem Erbrecht stehe, auch nach deutschem Recht erbrechtlich ausgestaltet worden sei, daß seino rechtliche Beurteilung nach dem Erbstatut (Arto 24, 25 EGBGB) zu erfolgen habe»
Hiervon abgesehen habe das gesamte Rechtsverhältnis der Parteien, da das den Gegenstand der Erklärung bildende ererbte Vermögen in Deutschland belegen sei, seinen Schwerpunkt im deutschen Rechtsgebiet» Es sei deshalb davon auszugehen, daß die Beziehungen der Parteien (nach ihrem Willen) dem deutschen Recht unterstellt werden sollten« Hierfür spreche auch das von der Klägerin selbst vorgelegte Schreiben dos hei der Erklärung vom 21» September 1951 zugezogenen amerikanischen Rechtsanwalts Webber vom 2» November 1961,
demzufolge dieser beiden Parteien damals gesagt habe, daß seiner Ansicht nach "Form und Inhalt dem deutschen Gesetz unterworfen seien", daß aber trotzdem jede der Parteien die Ausfertigung des Abkommens verlangt habe» Schließlich habe die Klägerin selbst jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr in Zweifel gezogen, daß die Erklärung vom 21*
September 1951 nach dem deutschen Recht zu beurteilen sei, und diese Auffassung vertrete eindeutig auch das von der Klägerin vorgolegto Gutachten des Prof«. Dr.Dr. vom
17» November 1961.
2.) Gegenüber einem Hinweis der Revisionserwiderung ist vorweg zu bemerken, daß die Frage, welches Recht auf ein Rechtsgeschäft zur Anwendung kommt, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, weil es sich insoweit um die Anwendung.des deutschen internationalen Privatrechts, also um revisible Rechtsnormen handelt (LM Art* 7 ff EGBGB Nr. 13 und Nr. 17 und Art. 27 EGBGB Nr. 3)»
Jedoch sind die gegen die Auffassung des Berufungsgerichts von der Revision erhobenen Angriffe ohne Erfolg.
Wenn das Kammergericht die insoweit tatrichterlich bedenken-frei als auf dio Veräußerung oder Übertragung des gesamten Nachlasses gerichtete Erklärung der Beklagten vom 21. September 1951 - gleichgültig, ob es sich dabei um eine gewollte dingliche Übertragung des gesamten Nachlasses oder um einen Erbschaftsverkauf (fc 2371 BGB) oder um eine Erbschafts-schonkung (§§ 2385, 518 BGB) handelt - dem Erbstatut, d.h. also dom deutschen Rocht gemäß Art. 24, 25 EGBGB unterstellt, so befindet es sich damit in Übereinstimmung mit der herrschenden Röchtölohro (vgl. Soergel-Kegel EGBGB 9» Aufl. Vorbem. vor Art. 24 unter V Ziff. 3 S. 9215 Staudinger-Feride aaO Vorbem. vor §§ 2371 ff Randnotctf 169-172; Staudinger Raape EGBGB 9» Aufl. Art. 24 unter X Ziff. 5 S. 653 mit Nachweisen; Martin Wölff, Internationales Privatrecht 1954 % 50 I S. 229$, differenzierter:
Raape in Internationales Privatrecht 5. Aufl. 1961 5 38 VI So 443). Jedoch bedarf es hierzu keiner abschließenden Entscheidung, insbesondere dazu, ob sich auch die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Erbschaftsveräußerer und dem -erwerber nach dem Erbstatut richten„ Denn das Kammergericht hat darüber hinaus festgestellt, daß die Parteien die genannte Erklärung der Beklagten auch dem deutschen Recht untorstollen wollten. Die Präge, ob die Parteien - wie hier •stillschweigend - die Erklärung vom 21. September 1951 dem deutschen Recht unterstellen wollten und auch unterstellt haben, wozu sie weitgehend rechtlich in der Lage sind (vgl.
BGHZ' 19, HO), gehört in den Bereich der der Bachprüfung im Revx sionsreclvfeezüg gründeätälpejif entzogenen tatrichterlichen Würdigung. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision insoweit auch weder $ 286 ZPO noch die Ausle-gungsgrundsätzo der §§ 133, 157 BGB verletzt. Jedenfalls kann mit Rücksicht auf den unstreitigen Sachverhalt (Erbfolge nach einem Deutschen in ein in Deutschland belegenes Vermögen) und auf dio sonstigen bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich dos Verhaltens der beiden Parteien bei der Abgabe der Erklärung und im Verlaufe des jetzigen Rechtsstreits allein aus den Umständen, daß die Parteien damals amerikanische Staatsangehörige waren, in den USA ihren Y/ohn-sitz hatten und dort die Erklärung in englischer Sprache abgegeben worden ist, nicht zwingend geschlossen werden, daß sie sich demdeutschen Recht nicht unterwerfen wollten, wie die Revision meint (vgl. hierzu auch: LM Art. 7 ff EGBGB Nr. 1 « WM 1956» 538; LM ebenda Nr. 13 = WM I960, 938; LM ebenda Kr. 17; BGH in WM 1959, 334; BGHZ 19, 110). Auch die von der Revision erwähnto angebliche Deutschfeindlichkeit der Beklagten * ist nicht geeignet, diese totrichterliche Feststellung, daß nach dem stillschweigend vereinbarten Willen beider Parteien auf die Erklärung vom 21. September 1951 deutsches Recht anzuwenden sei, zu erschüttern oder in Prago zu stellen. Die von den Parteien somit stillschweigend getroffene Vereinbarung,
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daß deutsches Recht zur Anwendung kommen soll, wird übrigens auch nicht dadurch berührt, daß nach diesem Recht - wie das Kammergericht angenommen hat und wie noch auszuführen sein wird - das gewollte und erklärte Rechtsgeschäft selbst nichtig ist (vgl* hierzu Kegel, Internationales Privatrecbt, I960,
$ 18 uhter 1) b S« 209)»
Hiernach ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die mit der Erklärung vom 21» September 1951 gewollte Rechtshandlung nach deutschem Recht zu beurteilen ist, re-\visionärechtlieh nicht zu beanstanden*
IX*
1«) Das Kammergericht legt die Erklärung der Beklagten vom 21* September 1951 dahin aus, daß mit ihr der der Beklagten angefallene Nachlaß nach ihrem Vater Fritz Aschinger in seiner Gesamtheit auf die Klägerin dinglich übertragen werden und nicht etwa eine Übertragung der einzelnen Nachlaßgegen-ständo erfolgen sollte, sowie daß weder aus dem Wortlaut der tJrkundo noch aus den sonstigen Umständen zu folgern sei, die Beklagte habe sich nur verpflichten wollen, die zu dem Inbegriff der Erbschaft gehörenden Gegenstände und Rechte auf die Klägerin zu übertragen* Bio Erklärung der Beklagten könne auch nicht - so führt das Berufungsgericht weiter aus - im Wege der Umdoutung nach § 140 BGB als Brbschafteschenkung odor Erbschaftsvorkauf gemäß §§ 2385» 2371 BGB aufgefaßt werden* Denn es seion insbesondere über wesentliche Punkte eines solchen Rechtsgeschäftes - wie z*B* Erfüllung der Nachlaßverbindlichkeiten, Tragung der Kosten und Steuern -oino Einigung weder getroffen noch verlauthart worden, wie überhaupt über die Rechtsfolgen der Erklärungen im einzelnen bei beiden Parteien keino (sichero) Vorstollung bestanden habe* Fernex* soi eine Absicht, daß die Beklagte sich für die Zeit nach der im Jahre 1959 endenden Testamentsvollstreckung und der erst damit entstehenden Verfügungsfrei-
beit der Beklagten Uber den Nachlaß und die einzelnen Nachlaßgegenstände verpflichten wollte. nirgends zu entnehmen; die gesamten Umstände sprächen vielmehr gegen eine solche Annahme.
Das Kammergericht hält die von der Beklagten gewollte Übertragung des Erbschaftsvermögens im ganzen aus mehreren Gründen für nichtig; in erster Linie, weil das deutsche Hecht eine dingliche Übertragung des gesamten Nachlasses durch den Alieinerben nicht kenne. Aber auch die für den schuldrechtlichen Verkauf oder die obligatorische Schenkung eines Nachlasses im ganzen nach §§ 2371 , 2385 BGB vorgesehene gerichtliche oder notarielle Beurkundung sei nicht erfolgt« Soweit Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Beachtung der gesetzlichen Form des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen werde, hier also des Rechtes des Staates Vermont in den USA, genügen lasse, fehle es an der hiernach erforderlichen Scbriftform dos Vertrages, weil insoweit nur eine einseitige schriftliche Erklärung der Beklagten vorliege. Außerdem sei das in Vermont bestehende Rechtsinstitut des Verkaufs von Erbgut nicht vergleichbar mit dom Erbschaftsverkauf und der Erbschaftsschenkung nach deutschem Recht, so daß aus diesem Grunde entsprechend der herrschenden Meinung das Ortsgesetz mit seinen anderen Formvorschriften überhaupt nicht zur Anwendung kommen könne«,
Darüber hinaus vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, das der Klage zugrunde liegende Rechtsgeschäft auf Übertragung des Nachlasses sei auch wegen Verstoßes gegen dio guton Sitton nichtig (§ 138 Abs. 2 BGB), wie das Kammergericht im einzolnen begründet hat.
2.) Die Revision wendet sich mit mehreren Verfahrensrügen gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Erklärung der Beklagten vom 21. September 1951, insbesondere soweit das Kammergericht nicht wenigstens auch eine schuld-rechtliche Verpflichtungserklärung der Beklagten suf Übertragung des gesamten Nachlasses oder der einzelnen Nachlaßgegenstände angenommen oder die Erklärung nicht in dieser Richtung umgedeutet hat* Die Revision führt hierzu vor allem aus, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung rechts-fehlerhaft Übergangen, daß mit der Erklärung vom 21* September 1951 nicht nur die gegenwärtigen Ansprüche und Rechte, sondern auch die künftig entstehenden Übertragen werden sollton, woraus zwingend eine schuldrechtliehe Verpflichtung der Beklagten folge* Außerdem meint die Revision: Das Kammergericht sei unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zu der Annahme gekommen, bei der Erklärung der Beklagten vom 21. September 1951 fehle es auch an der nach Vermonter Recht erforderlichen Schriftform für dieses Rechtsgeschäft5 insoweit habe sich der ttatrichter nicht mit dem eingehenden Rechtsgutachten des Prof. Dr* Dr* Wenglef auseinandergeeetzt, nach dem dieser Schriftform nach Vermonter Recht durch die gesiegelte Urkunde mit der notariellen Beglaubigung der Unterschrift der Beklagten Genüge getan sei, was übrigens auch schon in der eingoroichten schriftlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts vom 9* Mai I960 vertreten worden sei.
Darüber hinaus sei auch die revisible Norm des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB insofern verletzt, als das Berufungsgericht die Prago der Vergleichbarkeit der Rechtsinstitute des Erbschaftskaufs und der Erbschaftssehenkung in beiden Rechten unter falschen Voraussetzungen geprüft habe und irrigerweise von einer grundsätzlichen Verschiedenartigkeit der Erbenhaftung und der Haftung des Übernehmers einer Erbschaft ausgegangen sei, sowie in diesem Zusammenhang rochtsfehlorhaft auf die unterschiedlichen PormvorSchriften abgehoben habe.
3.) Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg»
Ausgehend von der bedenkenfreien tatrichterlichen Vertragsauslegung und Feststellung, daß mit der Erklärung der Beklagten vom 21» September 1951 die Übertragung des gesamten der Beklagten angefallenen Nachlasses nach ihrem Vater Frita As^^l^ auf die Klägerin von beiden Parteien gewollt und erklärt worden ist, bedarf es keines Eingehens auf die erwähnten Revisionsrügen im einzelnen» Denn das angefochtene klageabweisende Urteil wird, soweit die Klägerin mit ihren zuletzt geltend gemachten Klageanträgen die Erfüllung des behaupteten Rechtsgeschäfts begehrt, schon getragen durch die Hilfserwägung des Kammergerichts, daß dieses den Klageansprüchen zugrundeliegende Rechtsgeschäft in jedem Falle j
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wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist» Dies gilt nämlich auch für den Fall, daß - entsprechend dem von der Revision vertretenen Ansichten - die Beklagte sich mit ihrer Erklärung .zu demindest schuldrechtlich verpflichten wollte und auch verpflichtet hätte, den .ihr angefallenen Nachlaß auf die Klägerin zu übertragen, sei es im Wege.eines Verkaufs oder einer Schenkung der Erbschaft, sowie unabhängig davon, ob die für das gewollte Rechtsgeschäft nach VeflHIBl Recht vorgesehene Form eingehalten worden ist oder nicht»
Vorweg ist zu bemerken, daß die Frage, ob ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtshandlung wegen Verstoßes gegen die güten Sitten im Sinne des § 138 BOB nichtig ist, eine Rechtsfrage ist, die also unabhängig von der vom Vorderrichter angezogenen Rechtsnorm (hier: § 138 Abs« 2 BGB) unbeschränkt der Beurteilung dos Revisionsgerichts unterliegt (BGB RGRK 11. Aufl. § 138 Anm« 16 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung), und zwar unter Zugrundelegung des unstreitigen und des sonstige
fostgestellten Sachverhalts oder gegebenenfalls des Sach-Vortrages der Parteien. Soweit die Revision in diesem Punkt Angriffe gegen das Berufungsurteil erhebt, sind sie ohne Erfolg, da das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis insoweit richtig ist«.
Irrig ist insbesondere die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht hätte zunächst prüfen müssen, ob ein Pall des Art. 30 E6BGB (Verstoß gegen den ordre public) vorliege, und ob auch unter dem Gesichtswinkel des Vermonter Rechts ein Sittenverstoß ansunehmen sei. Denn die Erklärung der Beklagten vom 21. September 1951 unterliegt - wie oben unter I ausgefCihrt - zu demindest materiellrechtlich ausschließlich dem deutschen Recht, so daß auch die eachliehrechtliehe Prüfung, ob das Rechtsgeschäft wegen Sittenverstoß es nichtig ist, sich allein nach § 138 BGB auszurichten hat, wie dies* auch vom Berufungsgericht geschehen ist» Soweit 'der Bundesgerichtshof in seinem von der Revision angezogenen Urteil in BGHZ 22, 162 (= IM Art. 30 EGBGB mit Anm.) bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit auch im Ausland herrschende Anschauungen berücksichtigt hat, geschah dies nur im Zusammenhang mit der Prüfung und Würdigung des in jetäem Pall zur Anwendung kommenden ausländischen Rechts in Beziehung auf Art. 30 EGBGB, worum cs im jetzigen Rechtsstreit nicht geht.
Entgegen der Ansicht der Revision reichen der unstreitige und der sonstige festgestellte Sachverhalt aus, um eine Sittonwidrigkoit und damit eine Nichtigkeit des auf Übertragung doo Nachlasses gerichteten Rechtsgeschäftes vom 21. September 1951 anzunehmen, gleichgültig ob es sich dabei um die dingliche Übertragung des Nachlasses oder um ein nur schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft (Erbschaftsverkauf oder Erbschafteschenkung) handelt.
Auszugehen ist dabei davon, daß $ 138 Abs» 1 BGB auf Rechtsgeschäfte aller Art, nicht nur wie £ 158 Abs» 2 BGB auf die auf den Austausch von Leistungen gerichteten gegenseitigen Verträge anzuwenden ist, und daß der vom Berufungsgericht angewend’ete $ 158 Abs« 2 BGBGB nur ein Sonderfall des allgemeinen Tatbestandes des <, 138 AbSo 1 BGB ist. Deshalb kann insbesondere ein Rechtsgeschäft dann nach § 138 BGB nichtig sein, wenn jemand unter Ausnutzung der Unerfahrenheit eines anderen sich von diesem einseitig einen Vorteil versprechen läßt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles allein das Verhalten des Versprechensempfängers als sittlich verwerflich erscheint (vgl. LM § 138 (B c) BGB Nr. 1 mit Anm.). Dabei ist bei der Prüfung eines möglichen Sittenverstoßes gerade bei Rechtsgeschäften vermögensrechtlicher Art zwischen Eltern und deren Kindern, sofern diese noch jung und unerfahren sind und noch in einer gewissen wirtschaftlichen Abhängigkeit stehen, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Denn bei Geschäften dieser Art und unter den genannten Umständen besteht die Gefahr, daß die besonderen natürlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, vor allem im Zusammenhang mit der Art des Zustandekommens solcher Verträge, ausgenutzt oder mißachtet werden (vgl. hierzu: Soergel-Siebert BGB 9. Auf!« § 138 Anm. 1071 und vor allem RG in «TW 1937, 25 mit Anmerkung Lehmann und in LZ 1919, 113t).
Daß die Beklagte zur Zeit der Abgabe der Erklärung vom 21. September 1951 trotz ihrer Volljährigkeit mangels Lebenserfahrung und Geschäftekenntnis in geschäftlichen Dingen völlig unerfahren war, stellt das Berufungsgericht auf Grund mehrerer von der Klägerin selbst vorgeträgener Tatsachen bedenkenfrei fest. Das gleiche gilt für die
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tatrichterliche Feststellung, daß damals die von der Beklagten Befürchteten und ihre Erklärung vom 21, September 1951 im wesentlichen bedingenden Umstände, daß sie nämlich im Gegensatz zu ihrer Mutter der Führung der Geschäfte ihres Vaters nicht gewachsen sei, schon deshalb gar nicht Vorlagen, weil eine Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung ihres 30, Lebensjahres angeordnet war» Der Tatrichter hat weiterhin fostgestellt, daß seinerzeit die Beklagte auch nicht erfahren genug war, um sich über ihre Handlungen, insbesondere über die Erklärung vom 21, September 1951 mit allen ihren rechtlichen Folgen, völlig klar zu sein, insbesondere ob diese Erklärung nach dem gewollten deutschen Hecht überhaupt wirksam sei und ob die Beklagte von allen mit dem Nachlaß verbundenen Lasten befreit werde. Demgegenüber seien der Klägerin - so führt das Berufungsgericht weiter aus - alle diese mit der Erklärung vom 21, September 1951 und mit dem Nachlaß nach ihrem geschiedenen Ehemann zusammenhängenden Umstände bekannt gewesen, insbesondere aber, daß ein vernünftiger sachlicher Grund für die Übertragung dieses Nachlasses auf sie selbst nicht vorhanden gewesen sei; dip Klägerin habe sich daher selbst sagen müssen, daß ihre Tochter sich der Tragweite ihres Entschlusses nicht habe bewußt sein können. Deshalb habe sie gerade als Mutter eine derartige Vermögensübertragung nicht annehmen dürfen, sondern darauf bedacht sein müssen, ihrer Tochter das dieser überkommene Vermögen ihres Vaters zu erhalten. Statt dieses zu tun, habe sie aber noch nicht einmal daran gedacht, ihrer Tochter irgend eine wirkliche Gegenleistung zu geben, weil die entsprechenden Formulierungen in der schriftlichen Erklärung über eine angebliche Gegenleistung der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nur Formeln darstellen, um nach Vermonter Recht eine Schenkung klagbar zu machen, während in Wirklichkeit eino Gegenleistung weder gewollt noch bewirkt worden sei. Wenn die Beklagte die Erbschaft nicht habe behalten wollen, weil sie sich damals in geschäftlichen Dingen *
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nicht für geeignet gehalten habe, hätte es für die Klägerin nahe gelegen, den Nachlaß oder die Schenkung lediglich treuhänderisch anzunehmeno Das sei aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin gerade nicht gewollt gewesen und auch nicht geschehen.
Das Ka tome r ge rieht sieht auf Grund all dieser Erwägungen in dem gesamten Verhalten der Klägerin, insbesondere nach dem Zweck und der.Art des Zustandekommens der Erklärung der Beklagten vom 21«, September 1951» einen Verstoß gegen die guten Sitten und hält deshalb das Rechtsgeschäft für nichtig gemäß § 138 Abs«, 2 BGB*
Das ist unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze im Ergebnis richtig, und zwar schon in Anwendung des $ 138. Abs* 1 BGB, .ohne daß es daher noch einer Prüfung der Voraussetzungen des § 138 Abs* 2 BGB im einzelnen bedarf*
Darauf, ob die Beklagte sich in einer “Notlage” befunden hat, was die Revision verneint, oder ob sie schon volljährig war und sich von einem Rechtsanwalt zuvor beraten ließ, worauf die Revision abbeben will, kommt es hier nicht entscheidend an* Denn der Tatrichter hat bedenkenfrei jedenfalls eine damalige völlige geschäftliche Unerfahrenheit der Beklagten, wie sie § 138 BGB allgemein im Auge hat, für ein Rechtsgeschäft der hier in Präge stehenden Art fest-gestellt, und eine solche Ünerfahrenheit kann unabhängig von der - hier übrigens gerade erst erreichten - Volljährigkeit bcstohen und auch durch eino rechtliche Beratung, noch dazu durch einen amerikanischen Anwalt, der sich selbst als im deutschen Recht unkundig bezeichnet hat, nicht in jedem Fall beseitigt werden« Wenn deshalb das Berufungsgericht trotz der von der Revision hervorgehobenen Umstände tatsächlich eine völlige Unerfahrenheit der Klägerin in Bezug auf den Grund und die Auswirkungen ihrer Erklärung vom
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21* September 1951 im einzelnen angenommen hat, die die Klägerin kannte oder jedenfalls kennen und berücksichtigen mußte, so kann dies revisionsrechtlich nicht beanstandet werden« Das gleiche gilt, soweit der Berufungsrichter ausgeführt hat, daß mit Rücksicht auf die für lange Zeit, nämlich bis zur Vollendung des 30« Lebensjahres der Beklagten \
angeordnete Testamentsvollstreckung, die die gesamte Verwaltung des Nachlasses einschließt, für die Klägerin erkennbar ein vernünftiger sachlicher Grund für die Übertragung der Erbschaft an sie nicht bestand, und daß die das Rechtsgeschäftbedingenden Befürchtungen der Beklagten sovfohl damals als auch für eine lange Zeit danach gar nicht akut werden konnten, sie sei den Geschäften ihres Vaters nicht gewachsen« Weiterhin ist die Auffassung des Kammergerichts, daß die Klägerin gerade als Mutter besondere Pflichten gegenüber ihrer noch jungen und geschäftlich unerfahrenen Tochter hatte, die es bei verständiger Würdigung aller Umstände und bei Zugrundelegung von durchschnittlichen Anforderungen an die Redlichkeit und das Anstandsgefühl es sittlich und damit hier auch rechtlich geboten erscheinen ließen, der Beklagten das von ihrem Vater überkommene Vermögen zu erhalten und dieses nicht im Gegenteil auf sich selbst ohne irgend eine Gegenleistung und endgültig übertragen zu lassen, rechtlich bedenkenfrei und steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang (vgl« hierzu auch* 1$ § 138 (Bc) BGB Nr« 1 mit Anmerkung? RG in JW 1937, 25 mit Anmerkung und in LZ 1919, 1131)• Dabei kann ergänzend noch darauf hinge-wiesen werden, daß die Ehe des Erblassers mit der Klägerin horeits seit vielen Jahren geschieden und die Klägerin seit langem wieder verheiratet war, sowie daß der Erblasser in keiner Weise dio Klägerin, sondern ausschließlich die Beklagte als seine einzige Tochter, und zwar mit seinem gesamten hinterlassenen Vermögen, testamentarisch bedacht
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hatte, was für die Klägerin ein weiterer sittlicher Grund sein mußte, diesen Willen ihres geschiedenen verstorbenen Ehemannes zu respektieren und nicht in das Gegenteil zu verkehren durch die endgültige Übertragung des gesamten Nachlasses ihres geschiedenen Ehemannes auf sich ohne irgendwelche Gegenleistung an die Beklagte als die einzige Tochter des Erblassers, Wenn die Klägerin entsprechend ihrem Sachvortrag glaubte, im Hinblick auf die damalige Einstellung der Beklagten zu Besitz und Vermögen Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses treffen zu müssen, so hätte es - wie schon das Kammergericht mit Hecht bemerkt hat - nahegelegen, Sicherungsmaßnahmen mit nur vorübergehender Wirkung, wie z.B. in Form der lediglich treuhänderischen oder einstweiligen Übernahme des Nachlasses vorzünehmen, worum es aber bei dem Rechtsgeschäft vom 21,. September 1951 nach dem festgestellten Sachverhalt gerade nicht ging* Diese Schutzbehauptung der Klägerin ist also nicht geeignet, ihr Verhalten tatsächlich in einem änderen Licht erscheinen zu lassen und demzufolge rechtlich anders zu werten«
Da für die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB der somit zutreffend vom Berufungsgericht angenommene Sittenverstoß des einen Vertragspartners, hier also der Klägerin, genügt (vgl. LM ^ 138 (Bc) BGB mit Anra.), gehen die weiteren Angriffe der Revision, soweit mit ihnen die Verletzung des £ 138 Abs. 2 BGB gerügt wird, ins Leere. Dies gilt vor allem für dip Ausführungen der Revision, daß es bei einer - wie hier onzunchmendon - Schenkung auf ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ankomme, und daß für die Anwendung des i 138 Abs. 2 BGB nicht allein auf das Verhalten der Klägerin ahcustollen sei, insbesondere darauf* 0b diese dio Vermögensübertragung habe ahnehmen dürfen oder nicht.
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Soweit schließlich die Revision meint, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft sich mit dem von der Klägerin behaupteten Anspruch auf Rückerstattung der Geka-Aktion, den sie gegen den Erblasser und danach gegen die Beklagte als dessen Alleinerbin gehabt habe und der nunmehr wegen Nichtgeltendmachung verfallen sei, nicht auseinandergesetzt, ist diese Rüge allein schon aus folgenden Erwägungen unbegründet: In den Vorinstanzen ist die Angelegenheit der Geka-Aktien, von denen nach dem insoweit unstreitigen beiderseitigen Parteivortrag etwa im Jahre 1929 zu demindest 18»000 RM der Klägerin von ihrem damaligen Ehemann Fritz Aschinger geschenkt worden sind und die die Klägerin nach der Scheidung ihrer Ehe mit Fritz Aschinger diesem wieder zurückgegeben hat, niemals im Zusammenhang mit der Frage einer etwaigen "Gegenleistung" der Klägerin für die Übertragung des Nachlasses vorgebracht oder erörtert worden, zu demal die Klägerin stets eine "Schenkung" behauptet hat; es ist in den Tatsacheninstanzen auch nicht vorgetragen worden, daß die Rüokgabo dieser Aktien an Fritz Aschinger durch die Klägerin "unter politischem Druck” vorgenommen worden sei,
• wie die Revision jetzt vorträgt<> Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht weder gegen % 551 Abs» 1 Ziff. 7 ZPO noch gegen ^ 139 ZPO verstoßen, wenn es auf diese offensichtlich nur beiläufig erwähnte Angelegenheit der Geka-Aktien in den Urteilsgründen nicht eingegangen ist und in dieser Beziehung auch eine weitere Aufklärung unterlassen hat o
Ist nach alledem das der Klage zugrunde liegende Rechtsgeschäft wegen Sittenverstoßes gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, so hat das Kammergericht zu Recht auohs^dio .auf Erfüllung des Rechtsgeschäfts vom 21. September 1951 gerichteten Klagoansprüche als unbegründet angesehen.
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4.) Dae Berufungsgericht kommt in tatrichterlicher Auslegung und Würdigung der Erklärung der Beklagten vom 21. September 1951 weiterhin zu dem Schluß, daß die in dieser zugleich enthaltene Vollmacht der Beklagten auf die Klägerin lediglich die Ergänzung der in der Urkunde zuvor gewollten Übertragung des Nachlasses sei und deshalb einen Sinn nur habe, wenn die Übertragung des Nachlasses rechtlichen Bestand habe«
Mit Rücksicht auf die Nichtigkeit der gewollten Übertragung des Nachlasses entfielen daher auch die Rechte der Klägerin aus der ihr erteilten Vollmacht.
Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind ebenfalls ohne Erfolg. Denn der Tatrichter hat bei seiner Würdigung Auslegungsgrundsätze nicht verletzt. Seine Auslegung, daß die Vollmacht nur eine Ergänzung für den ersten Teil der Urkunde, nämlich die gewollte Übertragung des Nachlassos, darstellt, so daß bei Nichtigkeit dieses Teils auch die Vollmacht keinen rechtlichen Bestand hat, kann unbedenklich übernommen werden auch für den von der Revision vertretenen, im jetzigen Revisionsrechtszug unentschieden gelassenen Fall, daß es sich insoweit um eine schuldrocbtliehe Verpflichtungserklärung der Beklagten auf Übertragung des Nachlasses oder der Nachlaßgegenstände handelt. Darauf, ob die Vollmacht widerruflich erteilt war, was das Berufungsgericht angenommen hat und von der Revision bekämpft wird, kommt es mit Rücksicht auf die Nichtigkeit des Geschäftes nicht anj insoweit handelt es sich nur um eine Hilfserwägung des Vorderrichters. Hiernach hat das Kammergericht die Feststollungsklage ebenfalls zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Nach alledem ist die Hevision der Klägerin mit der Kostenfolge aus & 97 ZPO zurückzuweisen»
Br. Pagendarm Br. Beyer Br. Hußla
Die Bundesrichter Kessler und Br. Reinhardt sind beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert»
Br» Pagendarm