Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr, Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr.Reinhardt am 14o Juli 1962 folgenden Beschluß : Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1.
Ill ZB 50/61 I In dpin Rechtsstreit der V;itwe Elly str Klägerin, Berufunjsklägerin und - Trozeßbevollrnächtigter: Rechtsanwalt Revisionsklägerin, gegen die Stadt Frankfurt a.V.vertreten durch ihren Magistrat, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revi - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» sionsbeklagte > erläßt der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr, Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr.Reinhardt am 14o Juli 1962 folgenden Beschluß : Bie Formel des Urteils vom 9» Juli 1962 wird gemäß ? 319 ZPO zur Beseitigung einer offenbaren Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß sie wie folgt zu lauten hat: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Gberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vorn 17» November I960 in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich von 4/5 ihrer geltend gemachten Ansprüche zurück-gewiesen ist» Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen• Soweit die Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverwiesen. Von den Kosten dieses Revisionsrechtszuges hat die Klägerin 1/5 zu tragen. Bie Entscheidung über die weiteren Kosten dieses Revisionsrechtszuges und über die Kosten des ersten Revisionsrechtszuges bleibt dem Berufungsgericht überlassen. Gähtgens Br.Tagendarm Br. Arndt Keßler Br.Reinhardt