Sie hat Grund und Höhe der Ansprüche bestritten und dazu ausgefuhrt: Eie Straße sei nicht vereist, sondern nur mit Schneematsch bedeckt gewesen. Eer Unfall könne auch auf eine Herz- oder Gehirnerkrankung des Ehemannes der Klägerin zurückzuführen sein, die sich bei der Leichenöffnung ergeben habe. Eas Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil vom 27o ftärz 1958 eine schuldhafte Verletzung der Streupflicht der Beklagten bejaht, die Leistungsklage dem Grunde nach zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt und der Peststellungsklage in Höhe von 4/5 stattgegeben . soweit damals vom Berufungsgericht zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden war» Bas Revisionsgericht hat durch den auch jetzt erkennenden Senat in seinem Urteil vom 1. Oktober 1959 die Feststellung des Berufungsgerichts, es handele sich bei der Nidda-Brücke um eine besonders gefährliche Stelle, und die daraus gesogene Folgerung, daß die Beklagte daher verpflichtet gewesen sei, auf der Brücke zu streuen, nicht beanstandete Es hat auch keine Bedenken gegen die Feststellung gehabt, daß das unterlassene Streuen für den Unfall ursächlich gewesen sei. Die Aufhebung des Berufungsurteils ist lediglich erfolgt, weil das Verschulden der Organe der Beklagten nicht ausreichend begründet gewesen ieto In seinem nach der Zurückverweisung ergangenen Urteil vom 17o November I960 hat das Berufungsgericht die Klare mit der Feststellung abgewiesen, die Beklagte habe die Kidda-Brücke regelmäßig ordnungsmäßig bestreuen lassen und es sei nur unglücklichen, nicht mehr aufklärtaren Zufällen zuzuschreiben, daß zur Unfallzeit die Streuung unzureichend gewesen sei. Nachdem das Landgericht in seinem Urteil vom L November 1956 die Ansprüche der Klägerin abgewiesen hatte, hat das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil vom 27o STärz 1958 auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß es die Leistungsanepriiche und den Feststellungsanspruch der Klägerin zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt hat* Damit ist aber das landgerichtliche Urteil insoweit aufrechterhalten geblieben, als in ihm das restliche Fünftel abgewiesen worden ist» Gegen das erste Berufungsurteil hat nur die Beklagte, dagegen nicht die Klägerin das Rechtsmittel der Revision eingelegt» Damit ist die Entscheidung des Landgerichts, soweit in ihr 1/5 der Ansprüche der Klägerin abgewiesen worden sind, rechtskräftig geworden» Die Rechtslage ist hier eine andere, als wenn in einem erstinstanzlichen Rechtsstreit die Parteien teils obsiegen und teils unterliegen» Legt in diesem Falle nur eine Partei das Rechtsmittel der Berufung und nach Unterliegen in der Berufungsinetnnz das weitere Rechtsmittel der Revision ein, so wird nach Aufhebung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht der Rechtsstreit in die Lage versetzt, in der er sich vor Erlaß des Berufungsurteils befunden hat, ohne daß die erstinstanzliche Abweisung der Partei, die keine Rechtsmittel eingelegt hat, rechtskräftig geworden ist» Diese Partei hat es dann immer noch in der Hand, im zweiten Berufungsverfahren im ’»ege der Anschlußberuiung ihren in erster Instanz abgewiesenen V/enn die Klägerin dennoch in dem zweiten Berufungsverfahren ihre vollen erstinstanzlichen Anträge gestellt hat, obgleich das erste Berufunrsurteil nur insoweit aufgehoben worden war, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt war, so war dies hinsichtlich der in Höhe von 1/5 abgewiesenen Ansprüche unzulässig, da insoweit die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils entgegengestanden hat. 1. ) V/ie bereits im ersten Revisionsurteil heraup-gesteilt worden ist, ergibt sich bei der Haftung der Beklagten für Verschulden ihrer Organe nach 823? Die verantwortlichen Organe können sich bei der Streuung untergeordneter Stellen bedienen und brauchen bei der Streuung nicht selbst anwesend zu seine Sie haben aber die geeigneten Anordnungen zu treffen und eine Organisation zu schaffen, um die sichere Erfüllung der Streupflicht zu gewährleisten. Dafür genügt nicht nur die Aufstellung eines Streuplanes, sondern die Stadtleitung muß auch den Vollzug und die Befolgung ihrer Anordnungen überwachen lassen sowie eine Oberaufsicht über die Organisation und ihre Arbeit einrichten, Großstädte haben für die Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht sogar besondere Vertreter gemäß ? 2. ) Das Berufungsgericht hält die Organisation und Kontrolle der Streuung bei der Beklagten für lückenlos und führt hierzu aus: Aus den Aussagen der als Zeugen vernommenen Beamten und Arbeiter der Beklagten ergebe sich, daß die Beklagte eine umfassende Organisation für die Streuung geschaffen habe. Das einzige Bedenken, das in organisatorischer Hinsicht bestehen könnte, meint das Berufungsgericht darin zu sehen, daß in den Streuplänen die besonders gefährlichen Stellen, wie z.B. auch die Nidda-Erücke, nicht gesondert auf.geführt und auch sonst niemals systematisch besonders erfaßt worden seien. Es führt jedoch hierzu aus, es habe in Organisator!scher Beziehung genügt, daß, wie sich aus der Beweisaufnahme ergebe, das Opel-Rondell in den Bezirksführer-Besprechungen wegen seiner Gefährlichkeit besonders herausgestellt worden sei und auf die Nidda-Brücke der Bezirksführer Seemann als besonders wichtig hingewiesen habe. Keine Bedenken beständen auch dagegen, daß die Zahl der Streuungen von dem Bezirksführer Seemann bestimmt worden sei, da dieser auf Grund seiner Kontrollen die Notwendigkeit weiterer Streuungen am besten habe beurteilen können. Hierzu gehört vor allem die Aufstellung eines Streuplanes, der nicht nur die Streuung schlechthin regelt, sondern auch die verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenstellen innerhalb der geschlossenen Ortschaft und die ’’besonders gefährlichen Stellen” außerhalb der geschlossene Ortlage bezeichnet, die bei Glatteis zu streuen sind, wobei unter Umständen auch die Regelung einer besonders sorgfältigen und häufigeren Streuung solcher Stellen erforderlich sein kann. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hot nur ein Streuplan bestanden, in dem ganz allgemein die zu streuenden Straßen verzeichnet gewesen sind, und zwar, wie der Zeuge S^BHBpbekundet, die Bundesstraßen mit einem roten, die Ausfallstraßen mit einem blauen und die Hauptstraßen mit einem braunen Striche Selbst dieser Streuplan ist nicht einmal von den dafür bestellten Organen der Beklagten aufgestellt worden, sondern seine Aufstellung hat man den untergeordneten Bienststellen überlassen. Es ist aber rechtsfehlsam, wenn das Berufungsgericht hierzu ausführt, ein Organisationsmangel sei nicht festzurteilen, da das Opel-Rondell in der Bezirksführerbesprechung wegen seiner Gefährlichkeit besonders herausgcstellt worden sei, und auf die Nidda-Brücke habe der Bezirksführer als besonders wichtig hingewiesen. Keine Bedenken beständen aber dagegen, daß die Zahl der Streuungen von dem Bezirksführer bestimmt worden sei, der auf Grund seiner Kontrollen die Notwendigkeit weiterer Streuungen habe am besten beurteilen können. ohne sich selbst daruT zu bekümmern, unteren Dienststellen überlassen haben, so ist auch der aufgestellte Streuplan selbst nur mangelhaft gewesen«, Den oben dargelegten Anforderungen hat er nicht hinreichend Rechnung getragen» Die Hervorhebung besonders gefährlicher Straßenstellen und die Regelung ihrer Streuung war in jedem Ralle zu verlangen» Hierüber die Entscheidung zu treffen, hat man nicht von Poll zu Fall den unteren Dienststellen überlassen dürfen» Ihnen hat hierfür die Übersicht gefehlt, und man kann auch nicht, wie das Berufungsgericht es tut, sagen, der Bezirksführer habe auf Grund seiner Kontrollen die Notwendigke t weiterer Streuungen am besten beurteilen kennen» Das Berufungsgericht kann seine Schlußfolgerung nur aus der Bekundung des Zeugen gezogen haben, er habe die Grdnungsraaßigkeit der Streuungen dadurch Überwacht, daß er entweder mit der einen oder anderen. Es ist mithin der Revision zuzugeben, daß bei der Beklagten hinsichtlich ihrer Streupflicht insofern ein Orgr-nisationsmangel Vorgelegen hat, als ihre verantwortlichen Stellen es zu demindest verabsäumt haben, einen Streuplan aufzustellen, der den unteren Dienststellen außer dem allgemeinen Streuvorhaben auch die besonders gefährlichen Straßenstellen bezeichr.ete und sie unter ihre besondere Beachtung stellte, wobei dahingestellt werden kann, ob dieses für eine ordnungsmäßige Organisation insoweit schon ausgereicht hätte, oder ob nicht auch noch dafür Vorkehrungen zu treffen gewesen wären, daß bei Erfordernis auch eine wirksame und schnelle Streuung der besonders gefährlichen Stellen gesichert war. 3.) Da es somit schon an einem ausreichenden Streu-plan und einem 2’ochweie dafür fehlt, daß regelmäßig sachgemäß gestreut und die unzureichende Streuung am Unfalltage sich nur als Ausnahme darstellt, sondern sich n^-ch dem bisherigen Sachvorbringen nur ergibt, daß die unzureichende Streuung am Unfallstage auf einen Organisationsfehler der Beklagten zurückzu-filhren ist, kommt eine Entlastung der Beklagten gemäß 5 -31 Abs. 1 Satz 2 BGB hinsichtlich ihrer unteren Bäenst-stellen nicht mehr in Betracht, so daß auch die insoweit von der Revision erbotenen Rügen unerörtert bleiben könneno Da der bisher feetgestellte Sachverhalt sonach ergibt, daß die Beklagte die ihr obliegende Verkehrs-richerungspflicht schuldhaft verletzt hat und das unterlassene Streuen für den Unfall ursächlich gewesen ist, hat die Beklagte für den eingetretenen Schaden gemäß ?? 373 ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt, daß ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges regelmäßig nicht nach ? 2.) Der Senat kann auch im Rahmen der Haftung gemäß £§ 823, 89, 31 BGB noch nicht zu einer abschließenden Beurteilung gelangen, da Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem etwaigen ^itverscbulden und zur Ausgleichung des Schadens gegenüber dem Ehemann der Klägerin, der das Jnfallkraftfahrzeug gesteuert hat, im zweiten Beruf un^surteil fehlen. des ersten Berufungsurteile können nicht ohne weiteres übernommen werden, weil das Berufunjegericht möglicherweise Verursachung und Verschulden auf Seiten der Beklagten damals nach Umfang und Schwere anders bewertet hat, als es den derzeitigen Feststellungen entspricht. Schmerzensgeld und endlich Ansprüche ähnlicher Art, die auf sie von ihrer an den Unfallfolgen verstorbenen Schwiegermutter übergegangen sind* Hinsichtlich dieser Ansprüche scheidet eine Ausgleichung nach ? 254 BGB führen - Bedeutung allerdings nur, soweit das Berufungsgericht bei erneuter Prüfung etwa zu einer der Klägerin ungünstigeren Ausgleichung als 1/5 kommt; in Höhe von 1/5 sind alle Ansprüche bereits rechtskräftig abgewiesen, wie sich aus den Ausführungen zu 1 des Urteils ergibt* Im Rahmen der weiteren Prüfung durch das Berufungs gericht hat die Beklagte Gelegenheit, ihren Vortrag aus dem ersten Revisionsrechtszug (unsachgemäße und zu schnelle Fahrvveise des Ehemannes der Klägerin) zu wiederholen, damit der Tatrichter sich mit diesem Bachvortrag ausennandereetzen kann*
ui za 50/61 2160 086 Verkündet am 9- Juli 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkund sbearnter der Geschäftesteile ± m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der itwe El ly F Al Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollraächticter: Rechtsanwalt gegen die Stadt Frankfurt a.j.'., vertreten durch ihren Magistrat, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUr liehe Verhandlung vom ?<> Juli 1962 unter j twirkung des Senatspräsidenten Br» Fagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Tenor berichtigt durch Beschluß vom 14.Juli 1962. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Gberlandes-gcrichts in Frankfurt (L'ain) vom 17» November I960 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch-über die Kosten der beiden Revisionsrechtszüge, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadens-ersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an einer öffentlichen Straße* Lie Klägerin fuhr am Sonntag, den 2» Januar 1955, vormittags mit ihrem Ehemann und ihrer Schwiegermutter in einem Volkswagen von Frankfurt am Main in Richtung Wiesbaden * Ler Ehemann der Klägerin, ein Handelsvertreter im Alter von 52 Jahren, steuerte den Wagen» Ler Himmel war bedeckt und die Temperatur war seit dem Abend vorher unter den Gefrierpunkt gesunken» Am Vormittag betrug sie noch minus 2 Grad. Es fiel ganz leichter Schnee. Die Fahrt ging über die Wiesbadener Straße, eine Eundesstraße. Lie Straße führt mit einer Brücke zunächst über die Autobahn und dann mit einer weiteren Brücke über die Nidda, dabei auf diese Brücke zu in einer sanften Rechtskurve geringfügig steigend. Auf der Brücke verengt sich die Fahrbahn. Lie Straßenoberfläche besteht aus Rauhasphalt und nach der Nidda-Brücke aus Kleinsteinpflaster, Etwa 35 m vor der Nidda-Brücke warnt ein Schild vor Schleudergefahr. Ler Wagen der Klägerin erreichte die Nidda-Brücke gegen 11,30 Uhr. A.uf der Brücke kam er ins Schleudern, geriet nach links über den Bordstein und hinter der Brücke auf einen schmalen Fußweg, der neben der Straße abwärts führt. Hier prallte der V/agen nach einigen Metern mit seiner linken vorderen Seite an einen Baum. Ler Wagen wurde vorne links eingedrückt und der Ehemann der Klägerin dabei getötet. Lie Klägerin und ihre Schwiegermutter wurden schwer verletzt, die Schwiegermutter erlag ihren Verletzungen am 30.Januar 195 Die Unfallstelle gehört noch zu dem Stadtgebiet der Beklagten, liegt aber außerhalb der geschlossenen Ortsläge„ Die Obduktion der Leiche des Ehemannes der Klägerin ergab, daß dieser an einer erheblichen Erweiterung und hochgradigen Verkalkung des Herzens gelitten sowie einen Gehirntumor gehabt hatte» Die die Obduktion ausfiihrenöen Gerichtsärzte haben es bei diesem Befund für durchaus denkbar bezeichnet, daß der Ehemann der Klägerin infolge dieser krankhaften Veränderungen einen plötzlichen Schwindel- oder Chnmachtsanfall erlitten habe» Die Klägerin hat vorgetragen: Die Straße sei zunächst gut befahrbar gewesen, dennoch habe ihr Ehemann bei dec Warnschild die Geschwindigkeit auf 30 km herabgesetzt» Auf der Brücke sei die Straße jedoch vereist und dadurch spiegelglatt gewesen, ohne daß dies zu erkennen gewesen sei» Ihr Ehemann habe vergeblich versucht, durch stärkeres Gasgeben den »agen abzufangen, doch sei der Wagen nach links über die Bordkante gerutscht. Auf dem Rußweg seien dann die linken Räder von dem befestigten Weg geraten, so daß sich der Wagen nach links geneigt habe. Die Beklagte hätte an einer derartigen besonders gefährlichen Stelle streuen müssen» Sie habe überhaupt nicht oder jedenfalls nicht ausreichend gestreut. Am gleichen Vormittag seien an derselben Stelle noch zahlreiche weitere Kraftwagen infolge der Glätte gerutscht und beschädigt worden. Die Klägerin hat beantragt, 8 die Beklagte zur Zahlung von 18 241,23 Eft nebst Zinsen und eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, allen weiteren Schaden zu ersetzen. Eie Beklagte hat Klageabv/eisung beantragt. Sie hat Grund und Höhe der Ansprüche bestritten und dazu ausgefuhrt: Eie Straße sei nicht vereist, sondern nur mit Schneematsch bedeckt gewesen. Sie sei zur Bestreuung außerhalb des geschlossenen Crtsbe-reiches nicht verpflichtet gewesen. Eie Ünfallstelle sei auch nicht besonders gefährlich, trotzdem habe sie am Vormittag um S Uhr ordnungsmäßig gestreut. Weitere Unfälle mit Personenschäden hätten sich am Unfalltage auf der Brücke nicht ereignet. Eer Ehemann der Klägerin müsse zu schnell oder falsch gefahren sein. Eer Unfall könne auch auf eine Herz- oder Gehirnerkrankung des Ehemannes der Klägerin zurückzuführen sein, die sich bei der Leichenöffnung ergeben habe. Eas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Streupflicht der Beklagten verneint, da die Brücke keine besondere Gefahrenstelle darstelle. Eas Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil vom 27o ftärz 1958 eine schuldhafte Verletzung der Streupflicht der Beklagten bejaht, die Leistungsklage dem Grunde nach zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt und der Peststellungsklage in Höhe von 4/5 stattgegeben . Eie Revision der Beklagten hat zur Aufhebung und zur Zurückverwe:sung an das Berufungsgericht geführt, soweit damals vom Berufungsgericht zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden war» Bas Revisionsgericht hat durch den auch jetzt erkennenden Senat in seinem Urteil vom 1. Oktober 1959 die Feststellung des Berufungsgerichts, es handele sich bei der Nidda-Brücke um eine besonders gefährliche Stelle, und die daraus gesogene Folgerung, daß die Beklagte daher verpflichtet gewesen sei, auf der Brücke zu streuen, nicht beanstandete Es hat auch keine Bedenken gegen die Feststellung gehabt, daß das unterlassene Streuen für den Unfall ursächlich gewesen sei. Die Aufhebung des Berufungsurteils ist lediglich erfolgt, weil das Verschulden der Organe der Beklagten nicht ausreichend begründet gewesen ieto In seinem nach der Zurückverweisung ergangenen Urteil vom 17o November I960 hat das Berufungsgericht die Klare mit der Feststellung abgewiesen, die Beklagte habe die Kidda-Brücke regelmäßig ordnungsmäßig bestreuen lassen und es sei nur unglücklichen, nicht mehr aufklärtaren Zufällen zuzuschreiben, daß zur Unfallzeit die Streuung unzureichend gewesen sei. Bie Beklagte habe sich aber entlasten können, weil sie bei der Auswahl, Leitung und Überwachung der zur Erfüllung der Streupflicht bestellten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Ivlit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfange der Klageschrift weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. ff Entscheidungsgründe: X o Nachdem das Landgericht in seinem Urteil vom L November 1956 die Ansprüche der Klägerin abgewiesen hatte, hat das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil vom 27o STärz 1958 auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß es die Leistungsanepriiche und den Feststellungsanspruch der Klägerin zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt hat* Damit ist aber das landgerichtliche Urteil insoweit aufrechterhalten geblieben, als in ihm das restliche Fünftel abgewiesen worden ist» Gegen das erste Berufungsurteil hat nur die Beklagte, dagegen nicht die Klägerin das Rechtsmittel der Revision eingelegt» Damit ist die Entscheidung des Landgerichts, soweit in ihr 1/5 der Ansprüche der Klägerin abgewiesen worden sind, rechtskräftig geworden» Die Rechtslage ist hier eine andere, als wenn in einem erstinstanzlichen Rechtsstreit die Parteien teils obsiegen und teils unterliegen» Legt in diesem Falle nur eine Partei das Rechtsmittel der Berufung und nach Unterliegen in der Berufungsinetnnz das weitere Rechtsmittel der Revision ein, so wird nach Aufhebung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht der Rechtsstreit in die Lage versetzt, in der er sich vor Erlaß des Berufungsurteils befunden hat, ohne daß die erstinstanzliche Abweisung der Partei, die keine Rechtsmittel eingelegt hat, rechtskräftig geworden ist» Diese Partei hat es dann immer noch in der Hand, im zweiten Berufungsverfahren im ’»ege der Anschlußberuiung ihren in erster Instanz abgewiesenen Anspruch weiterzuverfolgen, selbst wenn sie vorher auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist (§ 521 ZPO)«» In dem hier vorliegenden Palle hätte die Klägerin den teilweisen Eintritt der Hechtskraft des landgerichtlichen Urteils nur durch Einlegung einer selbständigen oder unselbständigen Anschlußrevision im ersten Revisionsverfahren verhindern können. Dies hat sie aber nicht getan. V/enn die Klägerin dennoch in dem zweiten Berufungsverfahren ihre vollen erstinstanzlichen Anträge gestellt hat, obgleich das erste Berufunrsurteil nur insoweit aufgehoben worden war, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt war, so war dies hinsichtlich der in Höhe von 1/5 abgewiesenen Ansprüche unzulässig, da insoweit die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils entgegengestanden hat. Bas zweite, hier ange-fochtene Berufungsurteil kann in seinem Ausspruch daher nur dahin verstanden werden, daß die Berufung der Klägerin geren das landgerichtliche Urteil hinsichtlich 1/5 der Ansprüche als unzulässig und hinsichtlich 4/5 der Ansprüche als unbegründet zurückgewiesen ist. V/enn die Klägerin in dem hier vorliegenden Revisionsverfahren nun wiederum ihre vollen erstinstanzlichen Anträge stellt, so ist die Revision hinsichtlich eines Fünftels der. Ansprüche der Klägerin unbegründet, da insoweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin mit Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Im übrigen erweist sich die Revision jedoch als begründet. V lie 1. ) V/ie bereits im ersten Revisionsurteil heraup-gesteilt worden ist, ergibt sich bei der Haftung der Beklagten für Verschulden ihrer Organe nach 823? 59, 31 BGB hinsichtlich der ihr obliegenden Verkehrs-sicherungspflicht für die öffentlichen Straßen folgende Rechtslage: Die verantwortlichen Organe können sich bei der Streuung untergeordneter Stellen bedienen und brauchen bei der Streuung nicht selbst anwesend zu seine Sie haben aber die geeigneten Anordnungen zu treffen und eine Organisation zu schaffen, um die sichere Erfüllung der Streupflicht zu gewährleisten. Dafür genügt nicht nur die Aufstellung eines Streuplanes, sondern die Stadtleitung muß auch den Vollzug und die Befolgung ihrer Anordnungen überwachen lassen sowie eine Oberaufsicht über die Organisation und ihre Arbeit einrichten, Großstädte haben für die Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht sogar besondere Vertreter gemäß ? 30 BGB zu bestellen (vgl, BOB - RGRK, 11. Aufl,, Ann, 4 zu § 31; BGHZ 27, 278, 280). 2. ) Das Berufungsgericht hält die Organisation und Kontrolle der Streuung bei der Beklagten für lückenlos und führt hierzu aus: Von der Beklagten sei für die Erfüllung der Straßen-verkehrssicherungspflicht ein besonderer Vertreter gemäß ? 30 BGB bestellt worden. Die Bestellung des besonderen Vertreters müsse bei juristischen Personen des.Privatrechts auf der Satzung beruhen. Bei Körperschaften äes Öffentlichen Rechts träten an die Stelle der Satzung Organisationsgrundsätze der betreffenden Verwaltung» Baudirektor sei auf Grund eines 7/agistratsbeschlusses zu dem Leiter des Stadtreinigungsamtes bestellt worden» Liese Bestellung finde ihi^e Grundlage in ? 66 Abs» 1 d der Hessischen Gemeinde-Ordnung vom 25» Februar 1952 (Kess»GuVCBl 1952 S. 11 ff)» Der Dezernent des Stadtreinigungsamtes, Stadtrat Fick, sei gemäß ? 39 der Hessischen Gemeindeordnung von der Stadtverordnetenversammlung gewählt worden. Seine Tätigkeit als Dezernent sei ihm gemäß § 70 der Hessischen Gemeindeordnung vom Oberbürgermeister zugewiesen worden» Die Beklagte sei daher ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines besonderen Vertreters nacfcge-kommen» Die leitenden Organe der Beklagten treffe auch kein Verschulden. Aus den Aussagen der als Zeugen vernommenen Beamten und Arbeiter der Beklagten ergebe sich, daß die Beklagte eine umfassende Organisation für die Streuung geschaffen habe. Danach sei Leiter des Stadtreinigungsamtes der Oberbaudirektor BflHHB» Ihm unterstehe der Abteilungsleiter der sich zur Erfüllung seiner Aufgaben seinerseits des Ober-bezirksführers und 'weiterer acht Bezirksführer bediene. Einer dieser Bezirksführer sei Seemann, der auch der Streukolonne vorstehe, die die Wiesbadener Straße zu streuen gehabt habe. Die Streuung erfolge nach einem Streuplan, den die Bezirksführer im Ein-vernehmen mit dem Abteilungsleiter anfertigen. In diesem Streuplan seien die zu streuenden Straßen verzeichnet. Die einzelnen Streufahrzeuge führen ein Streubuch, in dem ebenfalls die zu streuenden Straßen stehen. Nach ^eder Streuung schreibe der Führer der Streukolonne einen Streubericht mit der Angabe, welche Straßen, wann und wie oft sie gestreut worden seien«, Die Streuberichte prüfe der Eezirksführer auf Grund seiner Konrollfahrten auf ihre Dichtigkeit und fertige dann einen Sicherheitsbericht an, den er dem Abteilungsleiter vorlege. letzterer halte im Winter allwöchentliche Besprechungen mit sämtlichen Bezirks-führeren ab, bei welchen er die erforderlichen Anweisungen erteile. Die Kontrolle über die ordnungsmäßige Durchführung der Streuungen üben die Bezirksführer und der Cberbezirksführer StHBMB regelmäßig aus, indem sie sich bei Glatteis den ganzen Tag draußen auf Kontrollfährten befänden. Die Wiesbadener Straße habe S(^BPna0^ Öe^er Streuung kontrolliert. Das einzige Bedenken, das in organisatorischer Hinsicht bestehen könnte, meint das Berufungsgericht darin zu sehen, daß in den Streuplänen die besonders gefährlichen Stellen, wie z.B. auch die Nidda-Erücke, nicht gesondert auf.geführt und auch sonst niemals systematisch besonders erfaßt worden seien. Es führt jedoch hierzu aus, es habe in Organisator!scher Beziehung genügt, daß, wie sich aus der Beweisaufnahme ergebe, das Opel-Rondell in den Bezirksführer-Besprechungen wegen seiner Gefährlichkeit besonders herausgestellt worden sei und auf die Nidda-Brücke der Bezirksführer Seemann als besonders wichtig hingewiesen habe. Keine Bedenken beständen auch dagegen, daß die Zahl der Streuungen von dem Bezirksführer Seemann bestimmt worden sei, da dieser auf Grund seiner Kontrollen die Notwendigkeit weiterer Streuungen am besten habe beurteilen können. 11 3.) Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision müssen durchgreifen. 7,'ie bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt ist, brauchen die verantwortlichen Organe bei der Streuung durch untergeordnete Stellen nicht selbst anwesend zu sein. Sie haben aber eine Organisation zu schaffen und die geeigneten Anordnungen zu treffen, um die sichere Erfüllung der Streupflicht zu gewährleisten. Hierzu gehört vor allem die Aufstellung eines Streuplanes, der nicht nur die Streuung schlechthin regelt, sondern auch die verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenstellen innerhalb der geschlossenen Ortschaft und die ’’besonders gefährlichen Stellen” außerhalb der geschlossene Ortlage bezeichnet, die bei Glatteis zu streuen sind, wobei unter Umständen auch die Regelung einer besonders sorgfältigen und häufigeren Streuung solcher Stellen erforderlich sein kann. Darüber hinaus haben die verantwortlichen Organe aber auch den Vollzug unc die Bewährung ihres Streuplanes und ihrer sonstigen Anordnungen überwachen zu lasse# und erforderlichenfalls durch Organisationsmaßnahmen auch dafür forge zu tragen, daß solche besonderen Gefahrenstellen rechtzeitig bekannt werden, um unverzügliche Abhilfe zu ermöglichen. Die Möglichkeiten auch hierfür ergeben sich in durchaus zu demutbarer Weise durch Heranziehung der Eolizeidienststellen, Straßen*:.«irtsr usw. für solche warnzwecke. Diesen Erfordernisvsen hat die Organisation der Beklagten aber nicht in genügender, ‘weise Rechnung getragen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hot nur ein Streuplan bestanden, in dem ganz allgemein die zu streuenden Straßen verzeichnet gewesen sind, und zwar, wie der Zeuge S^BHBpbekundet, die Bundesstraßen mit einem roten, die Ausfallstraßen mit einem blauen und die Hauptstraßen mit einem braunen Striche Selbst dieser Streuplan ist nicht einmal von den dafür bestellten Organen der Beklagten aufgestellt worden, sondern seine Aufstellung hat man den untergeordneten Bienststellen überlassen. Aber auch der so aufgestellte Streuplan hot den Anforderungen, die man an ihn stellen muß, nicht genügt. Bas Berufungsgericht stellt hierzu fest, in den Streuplänen seien die besonders gefährlichen Stellen, wie ZoB. die Nidda-Erücke, nicht gesondert aufgeführt gewesen. Sie seien auch sonst niemals systematisch besonders erfaßt worden. Es ist aber rechtsfehlsam, wenn das Berufungsgericht hierzu ausführt, ein Organisationsmangel sei nicht festzurteilen, da das Opel-Rondell in der Bezirksführerbesprechung wegen seiner Gefährlichkeit besonders herausgcstellt worden sei, und auf die Nidda-Brücke habe der Bezirksführer als besonders wichtig hingewiesen. Keine Bedenken beständen aber dagegen, daß die Zahl der Streuungen von dem Bezirksführer bestimmt worden sei, der auf Grund seiner Kontrollen die Notwendigkeit weiterer Streuungen habe am besten beurteilen können. Ist,schon, wie die Revision zutreffend hervorhebt, ein Crganisationsfehler darin zu sehen, daß die zuständigen Organe den Streuplan nicht selbst aufgestellt, sondern seine Aufstellung,. ohne sich selbst daruT zu bekümmern, unteren Dienststellen überlassen haben, so ist auch der aufgestellte Streuplan selbst nur mangelhaft gewesen«, Den oben dargelegten Anforderungen hat er nicht hinreichend Rechnung getragen» Die Hervorhebung besonders gefährlicher Straßenstellen und die Regelung ihrer Streuung war in jedem Ralle zu verlangen» Hierüber die Entscheidung zu treffen, hat man nicht von Poll zu Fall den unteren Dienststellen überlassen dürfen» Ihnen hat hierfür die Übersicht gefehlt, und man kann auch nicht, wie das Berufungsgericht es tut, sagen, der Bezirksführer habe auf Grund seiner Kontrollen die Notwendigke t weiterer Streuungen am besten beurteilen kennen» Das Berufungsgericht kann seine Schlußfolgerung nur aus der Bekundung des Zeugen gezogen haben, er habe die Grdnungsraaßigkeit der Streuungen dadurch Überwacht, daß er entweder mit der einen oder anderen. Streukolonne auf dem Streufahrzeug mitgefahren sei oder alleine nach der Streuung die bestreute Straße befahren habe» Hieraus mag wohl zu folgern sein, daß Seemann das systematische Streuen genügend überwacht und kontrolliert hat» Daß darin aber auch eine Überwachung besonders gefährlicher Straßenstellen gelegen hat, die über die allgemeine systematische Überwachung hinausgegangen ist, kann dieser Bekundung nicht entnommen werden, ganz abgesehen davon, daß SfUpP bei seiner Bindung an die jeweilige Tätigkeit seiner Streukolonne auch nicht den Überblick darüber hat haben können, ob bei besonders gefährlichen Straßenstellen, IP mögen sie auch bei seiner Kontrolle noch gut reetreut gewesen sein, nicht sehr bald wieder eine erneute Streuung erforderlich gewesen sei. Dasselbe muß ater auch für die Fontrolltätigkeit des Gtertezirksführers gelten. Die besonders bestellten Vertreter der Beklagten, der Stadtrat E^^und der Baudirektor haben sich hierum überhaupt nicht gekümmert, obgleich sie in erster Linie hierzu berufen gewesen wären. Es ist mithin der Revision zuzugeben, daß bei der Beklagten hinsichtlich ihrer Streupflicht insofern ein Orgr-nisationsmangel Vorgelegen hat, als ihre verantwortlichen Stellen es zu demindest verabsäumt haben, einen Streuplan aufzustellen, der den unteren Dienststellen außer dem allgemeinen Streuvorhaben auch die besonders gefährlichen Straßenstellen bezeichr.ete und sie unter ihre besondere Beachtung stellte, wobei dahingestellt werden kann, ob dieses für eine ordnungsmäßige Organisation insoweit schon ausgereicht hätte, oder ob nicht auch noch dafür Vorkehrungen zu treffen gewesen wären, daß bei Erfordernis auch eine wirksame und schnelle Streuung der besonders gefährlichen Stellen gesichert war. 3.) Da es somit schon an einem ausreichenden Streu-plan und einem 2’ochweie dafür fehlt, daß regelmäßig sachgemäß gestreut und die unzureichende Streuung am Unfalltage sich nur als Ausnahme darstellt, sondern sich n^-ch dem bisherigen Sachvorbringen nur ergibt, daß die unzureichende Streuung am Unfallstage auf einen Organisationsfehler der Beklagten zurückzu-filhren ist, kommt eine Entlastung der Beklagten gemäß - 15 5 -31 Abs. 1 Satz 2 BGB hinsichtlich ihrer unteren Bäenst-stellen nicht mehr in Betracht, so daß auch die insoweit von der Revision erbotenen Rügen unerörtert bleiben könneno Da der bisher feetgestellte Sachverhalt sonach ergibt, daß die Beklagte die ihr obliegende Verkehrs-richerungspflicht schuldhaft verletzt hat und das unterlassene Streuen für den Unfall ursächlich gewesen ist, hat die Beklagte für den eingetretenen Schaden gemäß ?? 823» 89, 31 BGB zu haften» Das Urteil des Berufungsgerichts kann daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden• III» Das Urteil kann .auch, soweit es über das oben zu I erörterte Fünftel der Klageansprüche hinaus zur Klagabweisung gelangt ist, zur Zeit nicht mit einer anderen Begründung ganz oder teilweise gehalten werden. Zu einer für die Klägerin günstigen Entscheidung ist der Sachverhalt ebenfalls noch nicht geklärt. Das angefochtene Urteil muß daher in der Sachentscheidung mit der sich aus den Ausführungen zu I dieses Urteils ergebenden Einschränkung aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» 1.) Fehl geht zunächst die Ansicht der Revision, eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch aus schuldhafter Amtspflichtverletzung ihrer zuständigen Beamten gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG» 16 Hie allgemeine Verkehrssicherungspflicht hat ihre Quelle in der Zulassung des öffentlichen Verkehrs auf einen! Wege und in der Gefahrenlage, die in der Benutzung dieses Weges entsteht«, In BGIiZ 9? 373 ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt, daß ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges regelmäßig nicht nach ? 839 BGB, sondern nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu Beurteilen ist, und zwar auch dann, wenn die Verantwortung eine öffentlichrechtliche Körperschaft trifft (EGHZ 14, S3; 16, 95)«, Lediglich in den Fällen, in denen die Quelle der If licht zur polizeimäßigen «Vegereinigung das öffentliche Recht ist - es trifft dies für im Gebiet des ehemaligen Staates Preußen und im Württemberg!sehen Teil des Landes Baden-Württemberg noch geltende alte landesrechtliche Vs’egereinigungsgesetze zu - fällt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes u.üo die Wegereinigung in den Bereich der hoheitlichen Betätigung der Gemeinden, so daß die Nichterfüllung dieser Pflicht zunächst unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu betrachten und nach ?.839 BGB in Verbindung mit Arto 34 SG zu beurteilen ist (EGHZ 27 9 278; 32, 352). Liese Rechtsprechung läßt die vom BGH aufgcstellten Grundsätze über die aus § 823 Abs«, 1 BGB abzuleitende Haftung aus der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht jedoch unberührt (BGMZ 9, 373). Eine -mtshaftung kann nur immer dann in Frage kommen, wenn durch Gesetz, allgemeine Dienstvorschrift, Crganisntionsakt, Bienstbefehl oder Anweisung -17- im Einzelfall eine entsprechende Amtspflicht für bestimmte Behörden der Verwaltung oder deren einzelne Beamte begründet und dies der Allgemeinheit gegenüber kundgemacht ist (BGHZ 27, 278, 282). Selbst wenn man aber davon auegeht, daß die hier in Frage kommende Straßenstelle in den Geltungsbereich des Pr. Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (GS. S. 187) gefallen ist, so könnte von einer Pflicht zur polizeimäßigen Wegereinigung im Bereich der hoheitlichen Betätigung der Beklagten nur dann ausgegangen werden, wenn die hier unstreitig außerhalb der geschlossenen Ortslage liegende Straßenstelle in einem Beschlußverfahren als "überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienend" festgestellt worden wäre. Rach § 1 Abs. 2 des genannten Gesetzes unterliegen nämlich der polizeimäßigen Reinigung nur solche öffentlichen Wege, die überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienen, und auch sie, wenn sie außerhalb der geschlossenen Crtrlage belegen sind, erst dann, wenn zuvor im geordneten Verfahren festgesteilt ist, daß sie als überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienend anzusehen sind. Dafür aber, daß eine solche Feststellung Vorgelegen hat, ist nichts vorgetragen worden. 2.) Der Senat kann auch im Rahmen der Haftung gemäß £§ 823, 89, 31 BGB noch nicht zu einer abschließenden Beurteilung gelangen, da Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem etwaigen ^itverscbulden und zur Ausgleichung des Schadens gegenüber dem Ehemann der Klägerin, der das Jnfallkraftfahrzeug gesteuert hat, im zweiten Beruf un^surteil fehlen. Die diesbezüglichen Ausführungen IS des ersten Berufungsurteile können nicht ohne weiteres übernommen werden, weil das Berufunjegericht möglicherweise Verursachung und Verschulden auf Seiten der Beklagten damals nach Umfang und Schwere anders bewertet hat, als es den derzeitigen Feststellungen entspricht. Im übrigen sind die Ausführungen des ersten Be-rufunrsurteils zu § 254 BGB von Rechtsirrtum beeinflußt., Zwar sind das mitwirkende Verschulden und die von einem am Unfall beteiligten Kraftwagen ausgehende Betriefcsgefahr dem Fahrer des Unfallkraftfahrzeugs bei der Abwägung nach ? 254 BGB anzulasten (BGHZ 12, 124, 128)» Hinsichtlich der Ansprüche, die auf die Klägerin als Erbin ihres Ehemanns, des Fahrers des Um'allkraftfahrzeugs, übergegangen sind, muß die Klägerin sich daher alle Einwendungen aus $ 254 BGB, die gegen ihren Ehemann als Fahrer des Unfallwagens sprechen, als dessen Reehtsnachfolgerin entgegenhalten lassen« Hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin auf die anläßlich des Todes ihres Ehemannes aufgewandten Beerdigungskosten (C 844 Abs« 1 BGB) und auf Ersatz des ihr infolge des Todes ihres Ehemannes entgangenen Unterhalts (§ 844 Abs» 2 BGB) muß die Klägerin sich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in 5 846 BGB ebenfalls olle Einwendungen aus ? 254 BGB, die gegenüber ihrem Ehemann erhoben werden könnten, entgegenhalten lassen. Anders ist es dagegen, soweit die Klägerin geltend macht: Ansprüche wegen Beschädigung ihrer eigenen Gesundheit und ihrer Kleidung sowie Ansprüche wegen infolge Körperverletzung erhöhter Fflegekosten und Ausgaben, Ansprüche auf 19 - Schmerzensgeld und endlich Ansprüche ähnlicher Art, die auf sie von ihrer an den Unfallfolgen verstorbenen Schwiegermutter übergegangen sind* Hinsichtlich dieser Ansprüche scheidet eine Ausgleichung nach ? 254 EUE aus, da nicht vorgetragen ist, da!? die Klägerin persönlich oder ihre Schwiegermutter, soweit diese als Rechtsvorgängerin der Klägerin in Frage kommt, den Unfall durch ihr Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet haben. Das Berufungsgericht wird daher - anders als im ersten Berufungsurteil - im Rahmen der Abwägung im Rahmen des § 254 EG5 diese verschiedenen Arten von Ansprüchen unterscheiden müssen* Riese Ausführungen haben - auch soweit sie bereits aus Eechtegründen zu einer Verneinung der Anwendung des ? 254 BGB führen - Bedeutung allerdings nur, soweit das Berufungsgericht bei erneuter Prüfung etwa zu einer der Klägerin ungünstigeren Ausgleichung als 1/5 kommt; in Höhe von 1/5 sind alle Ansprüche bereits rechtskräftig abgewiesen, wie sich aus den Ausführungen zu 1 des Urteils ergibt* Im Rahmen der weiteren Prüfung durch das Berufungs gericht hat die Beklagte Gelegenheit, ihren Vortrag aus dem ersten Revisionsrechtszug (unsachgemäße und zu schnelle Fahrvveise des Ehemannes der Klägerin) zu wiederholen, damit der Tatrichter sich mit diesem Bachvortrag ausennandereetzen kann* 20 IV. Lie Kosten dieses Revisionsverfahrens sind, soweit die Revision unbegründet ist, der Klägerin aufzuerlegen. Im übrigen ist die Entscheidung über die Kesten beider Revisionsverfahren dem Berufungsgericht übertragen, da noch nicht feststeht, wie zur Hauptsache zu entscheiden sein wird» Br0 Pagendarm Dr« Arndt Gähtgens Keßler Ir. Reinhardt