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BGH

Gericht: BGH

Eie Revision des Klägers ist durch Versäumnisurteil vom 3« Juli 1961 zurückgewiesen worden. Auf Antrag des Beklagten war daher gemäß §§ 345» 557 ZPO der Einspruch des Klägers durch zweites Versäumnisurteil zu verwerfen. Dem Erlaß eines Versäumnisurteils stand nicht entgegen, daß der Kläger persönlich kurz vor dem Terminstag beantragt hatte, den Termin zu verlegen und die Beiordnung eines Notanwalts zu beschließen. Nach § 337 ZPO kann das Bericht zwar die Verhandlung Uber den Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils vertagen, wenn es dafür hält, daß die Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen bzw. Auf den weiteren Antrag des Klägers ist diesem dann durch Beschluß vom 25.. Aus diesem Grunde konnte dann auch, nachdem der dem Kläger beigeordnete Prozeßbevollmächtigte auf dessen begründeten Antrag durch Beschluß vom 23. von der Vertretung entbunden werden mußte, dem erneuten Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanvvalts nicht mehr entsprochen werden• Dieser Antrag wurde durch Beschluß vom 16. Damit aber kann dem Umstand, daß der Kläger nicht anwaltschaftlich vertreten ist, nicht die Bedeutung eines unabwendbaren Zufalls beigemessen worden. Das gleiche gilt auch für die Partei, welche aus eigener Kraft keinen Anwalt zu ihrer Vertretung gev/innen kann, wenn ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden ist (RGZ 139» 1» 3). Unter diesen Umständen konnte gegen den Widerspruch des Beklagten eine Vertagung der Verhandlung auch nicht gemäß § 227 ZPO erfolgen.

Zitierte Normen: § 217 ZPO
ZPOZufallBeiordnungBeschlußBrVersäumnisurteilKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

am 6 fTfovember 1961 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Vparifündet
2185 063
Versäumnisurteil
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des cand.phil. Bru:  
in
 Klägers , Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
- früherer Frozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br
 das Land H e s s e n, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Erziehung und Volksbildung,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.	~
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm sowie der Bundesrichter Br.Kreft, Br.Beyer, Gähtgens und Schäfer
 für Hecht erkannt:
Ber Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1961 wird verworfen.
Die weiteren Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
gegen
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Hevisionsbeklagten,
 Von Hechts wegen
TT*
 
Tatbestand^ und_ Ent s ch e idun^ s^ünd ej_
Eie Revision des Klägers ist durch Versäumnisurteil vom 3« Juli 1961 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Kläger, nachdem ihm das Versäumnisurteil am 19.Juli 1961 zugestellt worden war, am 1. August 1961 form-und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Zu dem auf den 6. November 1961 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger am 15* September 1961, also rechtzeitig (§ 217 ZPO), durch Zustellung der Terminsnachricht an seinen Prozeßbevollmächtigten (§ 176 ZPO) geladen worden. Daß der Anwalt des Klägers zuvor die Niederlegung seines Mandats angezeigt hatte, war dabei gemäß § 87 ZPO mangels Bestellung.ei-, . nes anderen Prozeßbevollmächtigten nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist im Verhandlungstermin nicht vertreten gewesen. Auf Antrag des Beklagten war daher gemäß §§ 345» 557 ZPO der Einspruch des Klägers durch zweites Versäumnisurteil zu verwerfen.
Dem Erlaß eines Versäumnisurteils stand nicht entgegen, daß der Kläger persönlich kurz vor dem Terminstag beantragt hatte, den Termin zu verlegen und die Beiordnung eines Notanwalts zu beschließen. Nach § 337 ZPO kann das Bericht zwar die Verhandlung Uber den Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils vertagen, wenn es dafür hält, daß die Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen bzw. an ihrer ordnungsmäßigen Vertretung im Termin verhindert worden sei. Ein solcher Pall lag jedoch nicht vor.
Der Kläger hatte die Beiordnung eines Anwalts zur Durchführung der Revision zunächst mit einem Armen-rechtsgesuch erbeten. Das Armenrecht ist ihm jedoch
 
durch Beschluß vom 1. Februar I960 verweigert worden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) bot. Auf den weiteren Antrag des Klägers ist diesem dann durch Beschluß vom 25.. Februar I960 gemäß § 78 a ZPO ein Notanwalt boigeordnet worden. Bio Beiordnung mußte erfolgen, weil nach Auffassung des Senats die Rechtsverfolgung des Klägers obwohl nicht hinreichend aussichtsreich im Sinne des § 114 ZPO, so doch nicht gänzlich aussichtslos im Sinne des § 78 a ZPO erschien. Eine Revisionsbegründung - wie auch die Revision selbst -stand im damaligen Zeitpunkt noch aus. Ber Senat glaubte jedoch, dem Kläger die - wenn auch geringe - Möglichkeit offcnhalten zu sollen, mit der Revision geltend zu machen, der Kläger sei an einem erneuten Versuch, die Prüfung abzulegen, und damit an der Führung des vom Berufungsgericht vermißten Schadensnachweises durch bedrängte wirtschaftliche Verhältnisse oder dadurch gehindert worden, daß die - nach seiner Ansicht - fehl-same Behandlung seiner ersten Prüfungsbewerbung sein Vertrauen in eine sachgerechte Beurteilung durch die Prüfungskommission nachhaltig gestört und eine unüberwindliche Scheu vor einem erneuten Prüfungsversuch aus-gelöst habe, ln diesem Pall hätte eine - etwa auf § 286 ZPO oder auf § 139 ZPO gestützte - Rüge, daß das Berufungsgericht dies außer Betracht gelassen habe, der Revision möglicherweise zu dem Erfolg verhelfen können. Nach Vorliegen der Revisionsbegründung, welche nach Ablauf der Begründungsfrist keiner Ergänzung in dieser Hinsicht mehr zugänglich ist, hat der Senat jedoch die Überzeugung gewonnen, daß die Revision keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, weil in der erwähnten Richtung begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind.
Aus diesem Grunde konnte dann auch, nachdem der dem Kläger beigeordnete Prozeßbevollmächtigte auf dessen begründeten Antrag durch Beschluß vom 23. Januar 1961
von der Vertretung entbunden werden mußte, dem erneuten Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanvvalts nicht mehr entsprochen werden• Dieser Antrag wurde durch Beschluß vom 16. Oktober 1961 abgelehnt.
Damit aber kann dem Umstand, daß der Kläger nicht anwaltschaftlich vertreten ist, nicht die Bedeutung eines unabwendbaren Zufalls beigemessen worden. Die Armut einer Partei kann nicht mehr als unabwendbarer Zufall gelten, wenn ihr das Armenrecht versagt worden ist (vgl. zu dem entsprechenden Pall des § 233 ZPO: BGH in DM Nr.24 zu § 233 ZPO). Das gleiche gilt auch für die Partei, welche aus eigener Kraft keinen Anwalt zu ihrer Vertretung gev/innen kann, wenn ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden ist (RGZ 139» 1» 3).
Unter diesen Umständen konnte gegen den Widerspruch des Beklagten eine Vertagung der Verhandlung auch nicht gemäß § 227 ZPO erfolgen. Es war vielmehr zu entscheiden, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr.Pagendarm	Dr.Kreft	Dr.Beyer
 Gähtgens	Schäfer