Februar 1934 schloß der Beklagte mit dem Kläger, der damals Privatdozent an der Universität in Frankfurt (Main) war und für die Besetzung des neu zu errichtenden Lehrstuhls in Aussicht genommen worden war, einen Vertrag ab, durch den der Kläger "als Direktor des neu einzurichtenden Forschungsinstituts Bad Homburg v.d.H. und als Chefarzt der inneren Abteilung des-Kreiskrankenhauses des Obertaunuskreises" angestellt wurde und eine "Besoldung .. des allgemeinen Krankenhauses Bad Homburg (Kreiskrankenhauses) ” waro Der Kläger wurde durch den Minister für T/issen-schaft, Kunst und Volksbildung zu dem Institutsleiter ernannt* In der Folgezeit kam es zwischen den beteiligten Körperschaften zu Auseinandersetzungen wegen der Kosten des Lehrstuhls* Mit Zustimmung der beteiligten Minister wurde - ohne Beteiligung des Klägers - schließlich durch Vertrag vom 15o Juni/15« August ^1939 eine Regelung dahin-getroffen, daß die dem Kläger nachder Besoldungsgruppe H 2 zustehenden .Bezüge auf den Beklagten und die Universitätsverwaltung aufgeteilt wurden; der Beklagte übernahm den Teil der Besoldung, der aufzuwenden gewesen wäre, wenn die Stelle mit einem aus der Besoldungsgruppe A 2 c 2 zu besoldenden Ai*zt besetzt worden wäre, v/ährend der Kurator der Universität sich verpflichtete, den Unterschiedsbetrag zwischen der Besoldungsgruppe A 2 c 2 und H 2 sowie die Konorargarantie zu zahlen; außerdem wurde noch vereinbart, daß der Beklagte "für die der Univei’sitat nach dem Hochschullehrerbesoldungsgesetz, Besoldungsgruppe 2, entstehenden Ausgaben für Pension und Hinterbliebenenbezüge" aufzukommen habe'« Ber Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Er tritt der Auffassung des Klägers, daß er Beamter des Beklagten gewesen sei, entgegen und bestreitet die Gültigkeit des Vertrages vom 27 ./28. Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts bejaht, weil eine verv/altungogerichtliehe Zuständigkeit nur dann anzunehmen wäre, wenn der Kläger zu dem Beamten des Beklagten ernannt worden wäre, woran es aber im vorliegenden Palle fehle. men zu werden* Selbst wenn der Vertrag, den das Berufungsgericht schon deshalb als unwirksam ansieht, weil die Erklärung eines zweiten Kreisausschußmitgliedes gefohlt habe, nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen als gültig anzusehen wäre, wäre am 8« Kai 1945 ein Vcreorgungsarispruch auf Grund dieses Vertrages nicht mehr gegeben gev/esen, weil der Vertrag nur vorübergehend die Beziehungen zwischen den Parteien regeln sollte und für die Zeit ab 1« November 1934 hinsichtlich der Besoldung und Versorgung des Klägers nicht mehr maßgebend war« Frage des Lehrstuhls • ««• äbzuschließenden Vertrages" regeln sollte, ergibt sich aus der klaren und ausdrücklichen Erklärung des Beklagten in seinem Schreiben vom 27« Februar 1934, mit der sich auch der Kläger selbst durch ihre widerspruchslose Hinnahme einverstanden erklärt hat (§§ 133, 157 BGB)« Auch der Regierungspräsident ist bei seinem Bescheid vom 27o Juni 1936, wie er ausdrücklich ausführt, davon ausgegangen, daß der - von ihm für ungültig gehaltene - Vertrag für die Zeit nach der Ernennung des Klägers zu dem beamteten Professor an der Universität in Frankfurt (Main) gegenstandslos geworden sei. Mit die ser Erklärung haben sich beide ‘Parteien abgefunden« laß in der Zeit nach seiner Ernennung•zu dem Professor auch der Kläger selbst nicht mehr an eine Maßgeb-lichkeit des Vertrages vom 27 «/28« Februar 1934 gedacht hat, ergibt sich daraus, daß er vom 1- November 1934 ab nicht mehr die Bezüge aus dem hier behandelten Vertrag, sondern die höheren Bezüge aus der Besoldungsgruppe H 2, die mit seiner Ernennung zu dem Professor verbunden waren, beansprucht und erhalten hat« Auch bei den späteren Erhöhungen des Grundgehalts ist dem Kläger jeweils eine Mitteilung hierüber von der Univoroitätsverv/altung zügegangen, so daß er auch hierdurch laufend darüber unterrichtet wurde, daß sei--ne Besoldung ihm auf Grund seiner Stellung als beamteter Pi*ofessor, nicht aber auf Grund des Vertrages vom 27*/28« Februar 1934, der eine andere Berechnung bedingt hätte, gezahlt wurde« Auch für die Tätigkeit im Kreiskrankenhaus war seit der Ernennung-des Klägers zu dem Leiter des "Univer-sitätsinstituto für Quellenforschung'und Baderlebre Frank-, furt am Main/Bad Homburg" nicht mehr der Vertrag vom 27«/ letztere Stellung wird deshalb auch in dem Vertrag vom 27«»/28«, Februar 1934 in erster Linie ei*-wähnt© Nach der Errichtung des Instituts als Universitäts-institut hatte der .Kläger die Leitung dieses Instituts nicht mehr auf Grund des Vertrages von 1934 inne, sondern auf Grund seiner Ernennung zu dem Institutsleiter durch den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß nicht nur hinsichtlich der Besoldung, sondern auch hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers im Kreiskrenkenhaus Ende 1934 und Anfang 1935 neue Rechtsgrundlagen eingeführt worden sind, durch die der ursprüngliche, allein zur einstweiligen Regelung der Ver hältnisse bestimmte Vertrag vom 27./28. Jedenfalls war diese deshalb notwendig, weil die Parteien sie in ihrem Vertrag ausdrücklich als eine Voraussetzung für die Verbindlichkeit ihrer Abmachung.vereinbart haben© Durch den Bescheid des Regierungspräsidenten vom 27© Juni 1936 ist klargestellt worden, daß der Vertrag jedenfalls für die Zeit nach Ernennung des Klägers zu dem beamteten Professor vom Regierungspräsidenten nicht genehmigt wurde© Der Vertrag hat also am 8« Mai 1945 keine Bedeutung mehr gehabt© Auch ein "faktisches Angestelltcnverhältnis,, lag zwischen den Parteien nicht vor© Vielmehr war die Tätigkeit des Klägers im Kreiskrenkenhaus mit seiner Ernennung zu dem Institutsdirektor verbunden, wie schon dargelegt .worden ist O 2«) Ob dem Kläger gegen den Beklagten aus den nach seiner Ernennung zu dem Professor und Institutsdirektor abgeschlossenen Verträgen des Beklagten mit der Universität Ansprüche erwachsen sind, steht im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Entscheidung* Der Kläger hat den mit der vorliegenden Klage erhobenen Anspruch allein auf seinen Vertrag vom 27o/28c Februar 1954 gestützt, wie sich aus dem Tatbestand der Vorderurteile und dem Akteninhalt klar ergibt*
2382 028 A * ' ?>* Ill ZR 50/56 Erkundet It. Protokoll am 25* November 1957 fvescr, Juctizange stellt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Prof- Pr- med- Heinrich L We( W< Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Pr. gegen den Obertaunuskr.eis , vertreten durch den Landrat, Bad Homburg v.d.H., Luisenstraße, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1- Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Pr. Geiger sowie der Bundesrichter Pr. Kreft, Pr. Arndt, Pr. tfolany und Pr. Hußla für Recht erkannt; * ♦ Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 1. Pezember 1955 wird zurückgev/iesen. Per Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen «c* Tatbestands Der Beklagte beabsichtigte, zusammen mit der Stadt Homburg v.d.H. in Bad Homburg ein Institut für Quellenforschung und Baderlehre zu errichten« Die wissenschaftliche Leitung des Instituts sollte ein Professor der Universität * in Frankfurt (Main) übernehmen. Zu diesem Zwecke wurde die Errichtung eines neuen Lehrstuhls*angestrebt; die Kosten dieses Lehrstuhls sollten der Beklagte und die Stadt Homburg v.d.H. der Universität erstatten. • Am 27»/28. Februar 1934 schloß der Beklagte mit dem Kläger, der damals Privatdozent an der Universität in Frankfurt (Main) war und für die Besetzung des neu zu errichtenden Lehrstuhls in Aussicht genommen worden war, einen Vertrag ab, durch den der Kläger "als Direktor des neu einzurichtenden Forschungsinstituts Bad Homburg v.d.H. und als Chefarzt der inneren Abteilung des-Kreiskrankenhauses des Obertaunuskreises" angestellt wurde und eine "Besoldung .. o gemäß der Gruppe A 2 b ... aus der Ki'eiskranken-kasse" sowie eine Versorgung nach den für die preußischen Staatsbeamten geltenden Grundsätzen zugesichert erhielt« In dem Schreiben vom 27. Februar 1934, mit dem der Beklagte dem Kläger eine Ausfertigung des Vertrages zur Unterschrift zusandte, war vermerkt, daß der Vertrag "bis zu dem Inkrafttreten des endgültigen, nach Klärung der Frage des Lehrstuhls ... abzuschließenden Vertrages" Celtung haben sollte. Der Lehrstuhl wurde noch 1934 errichtet und dem Kläger übertragen. Durch Urkunde vom 17» Dezember 1934 wurde der Kläger vom preußischen Ministerpräsidenten "unter Berufung in das Beamtenverliältnis" zu dem Profescor an der Universität in Frankfurt (Main) ernennt. Kui'zc Zeit darauf wurde auch das Institut errichtet, dessen Leiter nach § 5 der Institutssatzung "gleichzeitig der Chef der inneren Abteilung > des allgemeinen Krankenhauses Bad Homburg (Kreiskrankenhauses) ” waro Der Kläger wurde durch den Minister für T/issen-schaft, Kunst und Volksbildung zu dem Institutsleiter ernannt* Der Regierungspräsident lehnte am 2y« Juni 1936 eine Genehmigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages vom 27p/28o Februar 1934 ab» In der Folgezeit kam es zwischen den beteiligten Körperschaften zu Auseinandersetzungen wegen der Kosten des Lehrstuhls* Mit Zustimmung der beteiligten Minister wurde - ohne Beteiligung des Klägers - schließlich durch Vertrag vom 15o Juni/15« August ^1939 eine Regelung dahin-getroffen, daß die dem Kläger nachder Besoldungsgruppe H 2 zustehenden .Bezüge auf den Beklagten und die Universitätsverwaltung aufgeteilt wurden; der Beklagte übernahm den Teil der Besoldung, der aufzuwenden gewesen wäre, wenn die Stelle mit einem aus der Besoldungsgruppe A 2 c 2 zu besoldenden Ai*zt besetzt worden wäre, v/ährend der Kurator der Universität sich verpflichtete, den Unterschiedsbetrag zwischen der Besoldungsgruppe A 2 c 2 und H 2 sowie die Konorargarantie zu zahlen; außerdem wurde noch vereinbart, daß der Beklagte "für die der Univei’sitat nach dem Hochschullehrerbesoldungsgesetz, Besoldungsgruppe 2, entstehenden Ausgaben für Pension und Hinterbliebenenbezüge" aufzukommen habe'« Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft wurde der Kläger, der seit dem 1* April 1933 Mitglied der NSDAP war, nicht wieder eingestellt« Er ist der Ansicht, daß ihm der Beklagte die in dem Gesetz zu Art« 131 GG vorgesehenen Bezüge schulde« Mit der am 22« Juni 1954 eingcreichten Klage hat er beantragt festzustellen, daß ihm auf Grund des: G 131 Ansprüche gegen den Beklagten zustehen« ~ 4 - Ber Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Er tritt der Auffassung des Klägers, daß er Beamter des Beklagten gewesen sei, entgegen und bestreitet die Gültigkeit des Vertrages vom 27 ./28. Februar 1934. Außerdem macht er geltend, daß er den Vertrag wegen Irrtums über die Person des Klägers angefochten habe, und wendet sich auch gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges. Bas Landgericht hat nach Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht an das ordentliche Gericht der Klage stattgegeben. Bas Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger' Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ber Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts bejaht, weil eine verv/altungogerichtliehe Zuständigkeit nur dann anzunehmen wäre, wenn der Kläger zu dem Beamten des Beklagten ernannt worden wäre, woran es aber im vorliegenden Palle fehle. Als Grundlage für den erhobenen ln sprach komme nur eine Tätigkeit des Klägers für den Beklagten "mit oder ohne Vertragsvelilältnis,, in Betracht. Für derartig begründete Ansprüche seien nur die Arbeitsgerichte oder die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen. Nach Verweisung der Sache durch das Arbeitsgericht könne die' Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts nicht mehr in Zweifel gezogen werden. * Hiergegen sind Bedenken nicht zu erheben. Es kommt nicht auf die vom Kläger im Laufe des Rechtsstreits yer- tretene Recht sauf Fassung, daß er "Beamter" des Beklagten ge- > • * \\ wesen sei, sondern ..auf die von ihm zur Begründung des geltend .gemachten Anspruchs vorgetragenen Tatsachen an* Diese ergehen aber eine Berufung des Klägers in ein Bcamtcnver-hältnis zu dem Beklagten nicht, sondern lassen nur "Vertragsbeziehungen” oder ein. ”faktisches Arbcitsverhältnis" zwischen den Parteien als möglich erscheinen* XI. Auch in. sachlichrechtlicher Hinsicht erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig* 1«) Sov/eit als Anspruchsgrundlage §-63 Abs« 1 Ziff* 1 a in Verbindung mit § 52 Cr 131 in Betracht kommt, muß die Klage deshalb scheitern, weil der Kläger jedenfalls nicht mehr am 8« Mai 1945 einen Versorgungsonspruch nach beamtcnrechtlichcn Grundsätzen gegen den Beklagten als dessen Angestellter hatte* Zu dein Streit der Parteien über die Gültigkeit des Vertrages vom 27«/28« Pebruar 1934 braucht nicht Stellung genom- * ' k men zu werden* Selbst wenn der Vertrag, den das Berufungsgericht schon deshalb als unwirksam ansieht, weil die Erklärung eines zweiten Kreisausschußmitgliedes gefohlt habe, nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen als gültig anzusehen wäre, wäre am 8« Kai 1945 ein Vcreorgungsarispruch auf Grund dieses Vertrages nicht mehr gegeben gev/esen, weil der Vertrag nur vorübergehend die Beziehungen zwischen den Parteien regeln sollte und für die Zeit ab 1« November 1934 hinsichtlich der Besoldung und Versorgung des Klägers nicht mehr maßgebend war« Daß der Vertrag die Beziehungen der Parteien nur "bis zu dem Inkrafttreten des endgültigen, nach Klärung der *-• 6 — Frage des Lehrstuhls • ««• äbzuschließenden Vertrages" regeln sollte, ergibt sich aus der klaren und ausdrücklichen Erklärung des Beklagten in seinem Schreiben vom 27« Februar 1934, mit der sich auch der Kläger selbst durch ihre widerspruchslose Hinnahme einverstanden erklärt hat (§§ 133, 157 BGB)« Auch der Regierungspräsident ist bei seinem Bescheid vom 27o Juni 1936, wie er ausdrücklich ausführt, davon ausgegangen, daß der - von ihm für ungültig gehaltene - Vertrag für die Zeit nach der Ernennung des Klägers zu dem beamteten Professor an der Universität in Frankfurt (Main) gegenstandslos geworden sei. Mit die ser Erklärung haben sich beide ‘Parteien abgefunden« laß in der Zeit nach seiner Ernennung•zu dem Professor auch der Kläger selbst nicht mehr an eine Maßgeb-lichkeit des Vertrages vom 27 «/28« Februar 1934 gedacht hat, ergibt sich daraus, daß er vom 1- November 1934 ab nicht mehr die Bezüge aus dem hier behandelten Vertrag, sondern die höheren Bezüge aus der Besoldungsgruppe H 2, die mit seiner Ernennung zu dem Professor verbunden waren, beansprucht und erhalten hat« Auch bei den späteren Erhöhungen des Grundgehalts ist dem Kläger jeweils eine Mitteilung hierüber von der Univoroitätsverv/altung zügegangen, so daß er auch hierdurch laufend darüber unterrichtet wurde, daß sei--ne Besoldung ihm auf Grund seiner Stellung als beamteter Pi*ofessor, nicht aber auf Grund des Vertrages vom 27*/28« Februar 1934, der eine andere Berechnung bedingt hätte, gezahlt wurde« Auch für die Tätigkeit im Kreiskrankenhaus war seit der Ernennung-des Klägers zu dem Leiter des "Univer-sitätsinstituto für Quellenforschung'und Baderlebre Frank-, furt am Main/Bad Homburg" nicht mehr der Vertrag vom 27«/ 28o Februar 1934, sondern die Bestimmung in § 5 der Insti-tutssatzung maßgebend« Zwischen den Parteien bestand von* . allem Anfang an Klarheit darüber, daß der Kläger nicht ohne Rücksicht auf seine Stellung an der Universität als Chefarzt der inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses an- gestellt werden sollte, sondern nur in Verbindung mit seiner Stellung: als Leiter des zunächst beabsichtigten, dann errichteten Instituts? letztere Stellung wird deshalb auch in dem Vertrag vom 27«»/28«, Februar 1934 in erster Linie ei*-wähnt© Nach der Errichtung des Instituts als Universitäts-institut hatte der .Kläger die Leitung dieses Instituts nicht mehr auf Grund des Vertrages von 1934 inne, sondern auf Grund seiner Ernennung zu dem Institutsleiter durch den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß nicht nur hinsichtlich der Besoldung, sondern auch hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers im Kreiskrenkenhaus Ende 1934 und Anfang 1935 neue Rechtsgrundlagen eingeführt worden sind, durch die der ursprüngliche, allein zur einstweiligen Regelung der Ver hältnisse bestimmte Vertrag vom 27./28. Februar 1934 für die Zukunft seine Bedeutung verloren hat© ' i * Ob der Vertrag nach dem Gesetz einer Genehmigung des Regierungspräsidenten bedurft hat, kann dahingestellt bleiben©., Jedenfalls war diese deshalb notwendig, weil die Parteien sie in ihrem Vertrag ausdrücklich als eine Voraussetzung für die Verbindlichkeit ihrer Abmachung.vereinbart haben© Durch den Bescheid des Regierungspräsidenten vom 27© Juni 1936 ist klargestellt worden, daß der Vertrag jedenfalls für die Zeit nach Ernennung des Klägers zu dem beamteten Professor vom Regierungspräsidenten nicht genehmigt wurde© Der Vertrag hat also am 8« Mai 1945 keine Bedeutung mehr gehabt© Auch ein "faktisches Angestelltcnverhältnis,, lag zwischen den Parteien nicht vor© Vielmehr war die Tätigkeit des Klägers im Kreiskrenkenhaus mit seiner Ernennung zu dem Institutsdirektor verbunden, wie schon dargelegt .worden ist O 2«) Ob dem Kläger gegen den Beklagten aus den nach seiner Ernennung zu dem Professor und Institutsdirektor abgeschlossenen Verträgen des Beklagten mit der Universität Ansprüche erwachsen sind, steht im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Entscheidung* Der Kläger hat den mit der vorliegenden Klage erhobenen Anspruch allein auf seinen Vertrag vom 27o/28c Februar 1954 gestützt, wie sich aus dem Tatbestand der Vorderurteile und dem Akteninhalt klar ergibt* In der Revisionsinstanz ist es nicht möglich, zur Begründung der Klage einen neuen Sachverhalt einzuführen. Deshalb müssen die Ausführungen der Revision zu den späteren Vertragsabmachungen unberücksichtigt bleiben. ♦ Die Revision ist nach alledem unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Dr. Geiger Br. Kreft Dr. Arndt Yfolany Dr. Hußla