'U Das Berufungsgericht geht als unstreitig davon aus, daß die Parteien durch ein Rechtsverhältnis verbunden sind, welches die Beklagte verpflichtete, den Kläger wie ten Beamten zu versorgen«, obgleich der Kläger vor dem Zusammenbruch des Reiches in dessen Bienst gestanden hatte* Es meint*.der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG* Zwar sei sein Rechtsverhältnis nach dem 80 Mai 1945 aus einem nicht beamtenrechtlichen Grunde gestört worden* aber nicht in der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses vom .8; Mai 1945j» * sondern in dem Zustand des Ruhestandsverhältnisses0 Erst nach der Versetzung in den Ruhestand sei in seine Bezüge eingegriffen worden* Die im Entnazifizierungsbescheid vom 9* Dezember 1947 angeordnete Kürzung des Ruhegehalts sei rechtswidrig ■ gewesen* Denn die Verordnung Nr 110 der Britischen Militärregierung lasse es nicht zu, den Anspruch eines als Mitläufer eingestuften ehemaligen Nationalsozialisten auf erdientes Ruhegehalt im Wege einer Sanktionsauflage zu beeinträchtigen* Zwar komme einer* im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen- Entnazifizierungsentscheidung keine rückwirkende Kraft zu* Im vorliegenden Palle sei die Wiederaufnahmeentscheidung vom 4* August 1949 aber gegenstandslos, weil der Entnazifizierungsbescheid vom 9o Dezember 1947 sich der Auszahlung des vollen Ruhegehaltes nur scheinbar entgegengestellt habe* b G 131 in der Passung der Bekanntmachung vom 1* September 1953 (BGBl I, 1287) an (vgl Anders, Gesetz zu Art 131 GrundG 3* Aufl 1954 Vor-bem*vor Kap II S 266)* Er stand am 8* Mai 1945 im öffentlichen Dienst,^ wurde vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 GrundG - 1* April 1951 - dienstunfähig und hat aus.anderen als beamtenrechtlichen Gründen, nämlich infolge einer Entscheidung im Entnazifizierungsverfahren? zeit--/' v/eiiig nicht die ihm beamtenrechtlich zustehende volle Versorgung erhalten«, Durch die Einfügung ,des Abs 1 Ziff 1 b in Absatz 1 des § 63 G 131 ist klargestellt worden, daß sich Art 131 GrundG - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nur auf solche Ruhestandsbeamte bezieht, die schon am 8, Mai 1945 versorgungsberechtigt waren? die erst nach diesem Tage in den Ruhestand versetzt und später dann in ihren Verso rgungsbeZügen aus anderen als beanrfrenrechtliehen Gründen beeinträchtigt worden sind« Der Kreis der von Art 131 GrundG-Betroffenen ist durch die auf dem ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu Art 131 GrundG vom 19© August 1953 (BGBl 1953? daß eine rechtswirksame Beeinträchtigung des Anspruchs auf das volle Ruhegehalt durch die Entna-zifizierüngsentscheidung vom 9« Dezember 1947 gar nicht eingetreten sei, auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25© Juni 1953 - III ZR 333/51 In dem dort ent-,schiedenen Balle war einem in Kategorie IV eingestuften Beamten der Ruhegehaltsanspruch im Entnazifizierungsbescheid voll aberkannt worden. weil eine solche Maßnahme in' der Militärregierungsverordnung ITr 110 nicht vorgesehen sei0 Er hat deshalb die Rechtslage so beurteilt, wie wenn lediglich die Einstufung in Kategorie IV ohne Sühnemaßnahme ausgesprochen worden wäre* So liegen die Dinge hier aber nicht„ Die Kürzung des Versorgungsanspruches eines Ruheständlers findet eine Parallele in der Versetzung eines aktiven Beamten in den Ruhestand mit herabgesetztem Ruhegehalt, wie sie als Sühnemaßnahme in der Militärregierungsverordnung Nr 110 vorgesehen ist0 Die im Entnazifizierungen bescheid vom 9o Dezember 1947 getroffene. lassen müssen,, Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich die Entnazifizierungsentscheidung vom 9o Dezember 1947 der Auszahlung des vollen Ruhegehalts nur scheinbar entgegengestellt habe, kann deshalb nicht beigetreten werden0 Eine günstigere landesrechtliche Regelung des Inhalts, daß auf Grund wirksamer Entnazifizierungsmaßnahmen nicht gezahlte Ruhegehaltsbeträge nach günstigerer Einstufung nachzuzahlen seien, liegt nicht vor (vgl das Urteil des Senats in Sachen Hamburg gegen Schade - III ZR 306/52 - vom 16e Juni 1955)« 3o Das Berufungsgericht erwägt - von seinem Standpunkt aus überflüssigerweise ,fob die Beklagte den Kläger nicht dadurch gemäß § 63 Abs 3 0 131 lange vor dessen Inkrafttreten schlüssigerv.eise günstiger gestellt hat, daß sie den Kläger ohne Rücksicht auf Art 131 GrundG allein nach Maßgabe der vermeintlichen entnazifizierungs-rechtlichen Möglichkeit einer Erfüllung des beamtengesetzlichen Ruhegehaltsanspruches versorgt hat”0 Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Klage aber unbegründete In seinem schon erwähnten Urteil III ZR 306/52 vom 16„ Juni 1955 hat der Senat es für möglich gehalten, eine Verfügung üb er die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand, der der Satz beigefügt war, daß als Ruhegehalt 75$ der erdien-ten Pension durch die Militärregierung zuerkannt worden seien, dahin auszulegen, der Dienstherr habe den Beamten mit allen sich nach dem Beamtengesetz ergebenden Rechten zur Ruhe setzen und die ausgesprochene Kürzung des Ruhegehalts um 25$ nicht zu dem Inhalt seiner eigenen Verfügung machen wollen» Durch die Passung der Verfügung habe der Dienstherr nur deklaratorisch zu dem Ausdruck bringen wollen, daß er infolge der Entscheidung der Entnazifizierungsbehörde gehindert sei, mehr als 75$ des erdienten Ruhegehalts auszuzahleno Dann aber könne nach dem Willen des Dienstherrn mit der Außerkraftsetzung der Kürzungsanord-. der voll zur Geltung kommen« So liegen'die Singe hier aber' nicht« Ser Kläger war ohne Kürzung des Ruhegehalts in den Ruhestand versetzt worden« Sie Zahlung wurde später einer Empfehlung der Militärregierung zur Folge ganz •eingestellt und nach der Entnazifizierungsentscheidung vom 9o Sezember 1947 nur in Höhe von 75# wieder aufge-nommen« Eine Verfügung, der entnommen werden könnte, daß der Sienstherr gewillt gewesen.wäre, bei Wegfall der entnazifizierungsrechtlichen Beschränkung den nicht gezahlten Teil des Ruhegehalts nachzuzahlen, liegt hier’ ni:©ht vor«, 4o Eine dem Kläger günstigere Einzelmaßnahme würde auch dann nicht vorliegen, wenn die Beklagte den Kläger, ,wie dieser fceis einer Vernehmung vor dem Berufungsgeiicht behauptet hat, außerhalb des vorliegenden Rechtsstreites als nicht dem Artikel 131 GrundG unterfallend behandelt hätte« Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, worin eine solche Behandlung bestanden haben sollte, würde aus der irrigen Auffassung der Beklagten, der Kläger sei von Art 131 GrundG.
HL ZK 50/54 :Verkündet am 260 September 1955? Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle f o%l> Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der u#Hafl|P H ? vertreten durch den Senat, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr0 gegen 1) Frau Ida ..P 2) Frau Hildegard , &wQ iw, beide in H4HH^-Gr0 FlflHI, Köfllfestro 0, als Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft des verstorbenen Regierungsoberinspektors ioR* Rudolf P< Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 260 September 1955 unter LIit-Wirkung der Bundesrichter Dr0 Pagendarm, Rietschel, rr„ Weber, Dr„ Wolany und Dr0 Beyer für Recht erkanntg 1) Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Io Zivilsenats des Hanseatischen Oberlendesgerichts in Hamburg vom 22<, Dezember 1953? soweit es der Klage stattgegeben hat, aufgehoben* 2) Die Berufung gegen das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 3« Juli 1953 wird im vollen Umfang zurückgewiesen«, 3) Die Klägerinnen haben^die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit der Ausnahme der Kosten des zweiten Revisionsverfahrens, die der Beklagten zur Last fallen0 Die Beschränkung der Erbenhaftung bleibt ihnen Vorbehalt en0 Von Rechts wegen - 2 I*» u Tatbestands Der verstorbene Mann und Vater der als Erben in dem Hechtsstreit eingetretenen Klägerinnen - im Folgenden der Kläger genannt - war zuletzt als Regierungsoberinspektor beim Versorgungsamt ^ in H^HI^ tätig« Er wurde auf seinen Antrag durch Verfügung des Direktors des Hauptversorgungsamtes vom 4® Februar 1946 auf Grund der §§ 73? 74 DBG wegen BienstUnfähigkeit zu dem 1« März 1946 in den Ruhestand versetzt« Auf Empfehlung der Militärregierung vom 19© März'1946 wurde die Zahlung des Ruhegehalts im Hinblick auf* angebliche politische Belastung des Klägers ab l0 Juni 19.47 eingestellt« Durch Bescheid der Zentralstelle für Berufungsausschüsse in H^HBlvom 9© Dezember 1947 wurde der Kläger im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorie IV eingestuft und eine Kürzung seines Ruhegehalts von 25$ ausgesprochen« Demgemäß zahlte die Beklagte»dem Kläger die gekürzten Versorgungsbezüge vom Dezember 1947 ab« In dem auf Betreiben des Klägers eingeleiteten V;iederaufnahmever-fähren' hob die Zentralstelle für Berufungsausschüsse am 4o August 1949 die Entscheidung vom 9« Dezember 1947 auf und stufte den Kläger in die Kategorie V ein« In der Begründung dieser Entscheidung wird ausgeführt? daß eine Kürzung des Ruhegehalts angesichts der geringfügigen Belastung des Klägers nicht gerechtfertigt erscheine« Daraufhin nahm die Beklagte die Zahlung des vollen Ruhegehalts wieder auf« Der Kläger verlangte von der Beklagten die Nachzahlung der einbehaltenen Ruhegehaltsbezüge für die Zeit zwischen den vorgenannten Entscheidungen des Entnazifi- ' 4 zierungsverfahrens« Die Beklagte antwortete? daß die vollen Versorgungsbezüge erst ab 4© August 1949 gezahlt werden könnten? da die Entscheidung von.diesem Tage keine rück- wirkende Kraft habe « 3 r*s Der Kläger macht mit der Klage einen Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen 25# seines Ruhegehalts für den Monat Juli 1949 nebst 4# Zinsen seit dem 10 Januar 1950 im Betrag von 105,72 DM geltend mit der Begründung« daß der das Ruhegehalt kürzende Bescheid vom 9o Dezember 1947 mit rückwirkender Kraft aufgehoben worden sei* Die Beklagte, die Klageabweisung begehrt, wendet ein, die Entscheidung vom 4o August 1949 sei nicht.dahin zu verstehen« daß die Kürzung des Ruhegehalts rückwirkend.fortfallen solleo Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf Art 131 GrundG als zur Zeit unzulässig abgewiesen0 Das Berufungsgericht- damals der 3o Zivilsenat - hat die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen<> Diese Entscheidungen hat der erkennende Senat unter Zurückyerv/ei-sung der Sache an das Landgericht aufgehoben, weil die gesetzmäßige Verkündung des landgerichtlichen Urteils nicht nachgewiesen warc Nunmehr hat das Landgericht die Klage unter Bezugnahme auf § 77 Absl d.es Gesetzes zu Art 131 GrundG G 131 abgewiesen« Das Berufungsgericht hat der Klage, vom Zinsanspruch abgesehen« stattgegeben0 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weitere Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen, bei Entscheidung zu ihren Ungunsten aber ihnen die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vor-zubehalteno Entscheidungegründe § mmrnamm» mm m «p»*» «•*»#» to «■?«■» 'U Das Berufungsgericht geht als unstreitig davon aus, daß die Parteien durch ein Rechtsverhältnis verbunden sind, welches die Beklagte verpflichtete, den Kläger wie ... 4 r'i einen aus Bienst in den Ruhestand versetz- ten Beamten zu versorgen«, obgleich der Kläger vor dem Zusammenbruch des Reiches in dessen Bienst gestanden hatte* Es meint*.der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG* Zwar sei sein Rechtsverhältnis nach dem 80 Mai 1945 aus einem nicht beamtenrechtlichen Grunde gestört worden* aber nicht in der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses vom .8; Mai 1945j» * sondern in dem Zustand des Ruhestandsverhältnisses0 Erst nach der Versetzung in den Ruhestand sei in seine Bezüge eingegriffen worden* Die im Entnazifizierungsbescheid vom 9* Dezember 1947 angeordnete Kürzung des Ruhegehalts sei rechtswidrig ■ gewesen* Denn die Verordnung Nr 110 der Britischen Militärregierung lasse es nicht zu, den Anspruch eines als Mitläufer eingestuften ehemaligen Nationalsozialisten auf erdientes Ruhegehalt im Wege einer Sanktionsauflage zu beeinträchtigen* Zwar komme einer* im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen- Entnazifizierungsentscheidung keine rückwirkende Kraft zu* Im vorliegenden Palle sei die Wiederaufnahmeentscheidung vom 4* August 1949 aber gegenstandslos, weil der Entnazifizierungsbescheid vom 9o Dezember 1947 sich der Auszahlung des vollen Ruhegehaltes nur scheinbar entgegengestellt habe* Diese Ausführungen gehen fehls a) Der Kläger gehört dem Personenkreis des Art 131 GrundG und des § 63 Abs 1 Ziff 1. b G 131 in der Passung der Bekanntmachung vom 1* September 1953 (BGBl I, 1287) an (vgl Anders, Gesetz zu Art 131 GrundG 3* Aufl 1954 Vor-bem*vor Kap II S 266)* Er stand am 8* Mai 1945 im öffentlichen Dienst,^ wurde vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 GrundG - 1* April 1951 - dienstunfähig und hat aus.anderen als beamtenrechtlichen Gründen, nämlich infolge einer Entscheidung im Entnazifizierungsverfahren? zeit--/' v/eiiig nicht die ihm beamtenrechtlich zustehende volle Versorgung erhalten«, Durch die Einfügung ,des Abs 1 Ziff 1 b in Absatz 1 des § 63 G 131 ist klargestellt worden, daß sich Art 131 GrundG - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nur auf solche Ruhestandsbeamte bezieht, die schon am 8, Mai 1945 versorgungsberechtigt waren? sondern auch auf solche? die erst nach diesem Tage in den Ruhestand versetzt und später dann in ihren Verso rgungsbeZügen aus anderen als beanrfrenrechtliehen Gründen beeinträchtigt worden sind« Der Kreis der von Art 131 GrundG-Betroffenen ist durch die auf dem ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu Art 131 GrundG vom 19© August 1953 (BGBl 1953? I S 980) beruhende Neufassung des § 63 G 131 nicht unzulässig erweitert worden? wie der Xlä ger in der Berufungsbegründung geltend gemacht hat«, Durch die Neufassung ist vielmehr nur klargestellt worden? was schon bis dahin nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift in Art 131 GrundG rechtens war. Das wird auch durch Art 5 des ersten Änderungsgesetzes zu dem Ausdruck gebracht? wenn dort bestimmt ist«, daß dieses Gesetz mit Wirkung vom 1, April 1951 in Kraft tritt,.In diesem Sinne hat der Senat ständig entschieden, t b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Auffassung? daß eine rechtswirksame Beeinträchtigung des Anspruchs auf das volle Ruhegehalt durch die Entna-zifizierüngsentscheidung vom 9« Dezember 1947 gar nicht eingetreten sei, auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25© Juni 1953 - III ZR 333/51 In dem dort ent-,schiedenen Balle war einem in Kategorie IV eingestuften Beamten der Ruhegehaltsanspruch im Entnazifizierungsbescheid voll aberkannt worden. Das hat der Senat als schlechthin unzulässig und deshalb nichtig angesehen? weil eine solche Maßnahme in' der Militärregierungsverordnung ITr 110 nicht vorgesehen sei0 Er hat deshalb die Rechtslage so beurteilt, wie wenn lediglich die Einstufung in Kategorie IV ohne Sühnemaßnahme ausgesprochen worden wäre* So liegen die Dinge hier aber nicht„ Die Kürzung des Versorgungsanspruches eines Ruheständlers findet eine Parallele in der Versetzung eines aktiven Beamten in den Ruhestand mit herabgesetztem Ruhegehalt, wie sie als Sühnemaßnahme in der Militärregierungsverordnung Nr 110 vorgesehen ist0 Die im Entnazifizierungen bescheid vom 9o Dezember 1947 getroffene. Maßnahme der Kürzung des Ruhegehalts um 2596 war anders als dessen völlige Aberkennung keine schlechthin unzulässige Sühnemaßnahme, die. der Dienstherr als nichtig hätte unberücksichtigt. lassen müssen,, Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich die Entnazifizierungsentscheidung vom 9o Dezember 1947 der Auszahlung des vollen Ruhegehalts nur scheinbar entgegengestellt habe, kann deshalb nicht beigetreten werden0 2c Fällt der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unter Art 131 GrundG, dann steht ihm der geltend gemachte Anspruch nach § 77 G 131> dessen Gültigkeit der Senat in Fällen vorliegender Art in ständiger Rechtsprechung bejaht, nicht zu, es sei denn, daß ihm der Anspruch durch eine günstigere landesgesetzliche Regelung oder durch eine zu seinen Gunsten getroffene Einzelmaßnähme im Sinne .des § 63 Abs 3 G 131 gewährt würde» Eine günstigere landesrechtliche Regelung des Inhalts, daß auf Grund wirksamer Entnazifizierungsmaßnahmen nicht gezahlte Ruhegehaltsbeträge nach günstigerer Einstufung nachzuzahlen seien, liegt nicht vor (vgl das Urteil des Senats in Sachen Hamburg gegen Schade - III ZR 306/52 - vom 16e Juni 1955)« Daß die im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Entnazifizierungsentscheidung keine günstigere Einzelmaß-nähme ist, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt (vgl Anders aaO Anm 8 zu § 63 und das eben erwähnte Urteil das Senats)0 3o Das Berufungsgericht erwägt - von seinem Standpunkt aus überflüssigerweise ,fob die Beklagte den Kläger nicht dadurch gemäß § 63 Abs 3 0 131 lange vor dessen Inkrafttreten schlüssigerv.eise günstiger gestellt hat, daß sie den Kläger ohne Rücksicht auf Art 131 GrundG allein nach Maßgabe der vermeintlichen entnazifizierungs-rechtlichen Möglichkeit einer Erfüllung des beamtengesetzlichen Ruhegehaltsanspruches versorgt hat”0 Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Klage aber unbegründete In seinem schon erwähnten Urteil III ZR 306/52 vom 16„ Juni 1955 hat der Senat es für möglich gehalten, eine Verfügung üb er die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand, der der Satz beigefügt war, daß als Ruhegehalt 75$ der erdien-ten Pension durch die Militärregierung zuerkannt worden seien, dahin auszulegen, der Dienstherr habe den Beamten mit allen sich nach dem Beamtengesetz ergebenden Rechten zur Ruhe setzen und die ausgesprochene Kürzung des Ruhegehalts um 25$ nicht zu dem Inhalt seiner eigenen Verfügung machen wollen» Durch die Passung der Verfügung habe der Dienstherr nur deklaratorisch zu dem Ausdruck bringen wollen, daß er infolge der Entscheidung der Entnazifizierungsbehörde gehindert sei, mehr als 75$ des erdienten Ruhegehalts auszuzahleno Dann aber könne nach dem Willen des Dienstherrn mit der Außerkraftsetzung der Kürzungsanord-. nung der Anspruch auf volles Ruhegehalt von selbst wie- der voll zur Geltung kommen« So liegen'die Singe hier aber' nicht« Ser Kläger war ohne Kürzung des Ruhegehalts in den Ruhestand versetzt worden« Sie Zahlung wurde später einer Empfehlung der Militärregierung zur Folge ganz •eingestellt und nach der Entnazifizierungsentscheidung vom 9o Sezember 1947 nur in Höhe von 75# wieder aufge-nommen« Eine Verfügung, der entnommen werden könnte, daß der Sienstherr gewillt gewesen.wäre, bei Wegfall der entnazifizierungsrechtlichen Beschränkung den nicht gezahlten Teil des Ruhegehalts nachzuzahlen, liegt hier’ ni:©ht vor«, 4o Eine dem Kläger günstigere Einzelmaßnahme würde auch dann nicht vorliegen, wenn die Beklagte den Kläger, ,wie dieser fceis einer Vernehmung vor dem Berufungsgeiicht behauptet hat, außerhalb des vorliegenden Rechtsstreites als nicht dem Artikel 131 GrundG unterfallend behandelt hätte« Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, worin eine solche Behandlung bestanden haben sollte, würde aus der irrigen Auffassung der Beklagten, der Kläger sei von Art 131 GrundG. nicht betroffen, keineswegs folgen, daß die Beklagte dem Kläger ganz unabhängig von einer künftigen gesetzlichen Regelung seiner Verhältnisse eine Rechtsstellung hätte einräumen wollen,.die ihm vor anderen Beamten eine Vorzugsstellung gegeben haben würde« 5« Ist die Klageforderung nach Vorstehendem nicht s^uf eine günstigere Regelung im Sinne des § 63 Abs 3 G 131 zu stützen, dann ist die Klage abzuweisen« Demgemäß war zu entscheiden wie geschehen« Die Kosten des ersten Rechtszuges, des Berufungsverfahrens und des ersten Re- ' A Visionsverfahrens haben die Klägerinnen nach §§ 91, 97 ZPO zu tragen« Da es sich insoweit um Kosten handelt, die durch Prozeßhandlungen ihres Erblassers verursacht worden 9 sind, war ihnen die Beschränkbarkeit der Erbenhaftung i; antragsgemäß nach § 305 ZPO im Urteil vorzubehalten | (vgl RG in J\7 1912, 465 RG in HRR 30, 455; Stein-Jo- \ nas ZPO 17o Aufl vor § 91 bei Note 13 und Anm II, 3 * 1 1 'zu § 780)o Die Entscheidung über die Kosten des zwei- ! ten Revisionsverfahrens beruht auf § 97 Abs 3 ZPOo •I ! . I 1 M Dr0 Pagendarm Rietschel Dr0 Weber r i ji! Dr« Wolany Dre Beyer r « / , * • 1 1 f : v% • y > r