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BGH

Gericht: BGH

hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom' 28« Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Unter dem des Enthazifiz der Hga|p^-B Klägers liege lung im Bergba Bescheid vom deraufnähme de (P-AG- mit, in der Angelegenheit des jetzigen neues Tatsachenmaterial vor-, das seine Einstel-jl nicht zuzulassen scheine; er ziehe deshalb den November 1948 zurück, von der endgültigen Wie' 3 Falles werde die in Kürze Januar 1949 eine umfassend; schriftliche Stellungnahme mit einer Reihe von Anlagen einjf unter Hinweis auf seine Familie und seine' Notlage bat er baldige Erledigung der Angelegenheit. Trotz wiederholter Vorstellungen des Ree Vertreters des Klägers in der Folgezeit bei dem Sonderbeauftragter für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalf in'Düsseldorf und demEntnazifizierungshauptäusschuß Kohlen* bergbai. "Unternommen [wurde in dieser Angelegenheit bisher noch riichts, weil St^HWnach unserer Information wieder in seine Jagdhütte nach Lü^|||(^ zurückgekehrt ist, Palls nach Ihrer Ansicht das in den Akten enthaltene Belastungsmaterial eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt» bitten wir Sie» den Herrn Minister für die politische Befreiung in Niedersachsen zu veranlassen, die Kategorisie-rung vom 1, September 1948 zurückzuziehen,Ut "Anliegende Akten sende ich mit dem Bemerken zurück, daß ich die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht anordnen kann, da das. Falls von dort nicht sofort die Wiederaufnahme beantragt wird, so ist die Entscheidung; des Entnaäifizierungs-Hauptausschusses Landkreis LüjflH^B anzuerkennen." "Wie in der Besprechung vom 20c d.M» vereinbart, bitte*; wir Sie, bevor wir einen Antrag auf Wiederaufnahme de Verfahrens stellen, über den Herrn Minister des Inne. Unter dem 16»September 1949 forderte der Sonderbeauftragte diese Akten in Hannover an» Da dort jedoch das Her-abstufungsverfahren von Kategorie IV in Kategorie V schwebt" wurden sie nicht übersandt. ennung des LüflHIBl Ausschusses als rechts-Kläger, der vom Ausschuß am 17 . Ausschüssen entnazifizierten und kategorisierten Be-£ werbei für den Bergbau) nicht inhibieren und ein Beschäftigungsverbot nicht aussprechen dürfen, wie dies durch sein Schreiben vom 2. tnazifizierungsangelegenheit des Klägers durch He Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurte. Es handle sich hierbei um tier von der Besatzungsmacht eingeführte rein private A nheit des Kohlenbergbaues, die nicht in die Hoheitsau., ies Landes falle. Hefl|pBI sei widern beklagten Land noch von dem Sonderbeauftragten Entnazifizierung eingestellt oder besoldet worden, müsse die Klage daran scheitern, daß der Ursachenzu? tte dieses sich nach den in anderen Fällen ngen bei der Überbelastung der Entnazifizie-indestens bis Inde71949 hingezogeri, so daß e es ausgegangen wäre - der jetzt eingeklagte n jedenfalls nicht hätte geltend gemacht wer- Amtspflichtverlet|z Beklagten erfüllt ihm übertragenen Zeit für die Prüfa einer Entscheidung ger bereits ab 1 beschäftigt Werde Amt s p f1i chtverletz nach ergebe sich Schadensbetrag an März 1949 bis 31 waitskosten des von 7.704,15.DM. Die von dem Iberlandesgericht fernmäßige Berechn den ist -zurückge des beklagten Land Urteils' und Abänd sung der klage im an das Berufungsge Scheidung begehrt vision. Da das Landgericht die notwendige hg des neüen Materials und die Vorbereitung auf etwa drei Monate ansetzt, hätte der Klä-März 1949 wieder bei der n können, wenn das Verfahren ohne zung sachgemäß durchgeführt worden wäre. Kl beklagten Land eingelegte Berufung hat das nach Beweisaufnahme und nachdem die zif- : ung des Schadens nicht mehr bestritten wor-wiesen. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend zunächst davon ausg gangen j" daß die ursprünglich von der britischen’ Köhtroilbell^ de für den Bergbau im Interesse der Steigerung där KohlenfbS derung eingeführte "vorläufige Beschäftigungsgenehmigung*' bis grifflieh und tatsächlich nichts zu tun hat mit der hier all« in :?rage stehenden nochmaligen Überprüfung eines Bergbauangefc* rigen, der bereits durch einen ällgemeinen, örtlichen Entna|l fizierungsausschuß kategorisiert war, durch den Entnazifizier rungshauptausschuß Kohlenbergbau. Der Vorderrichter hat frei von rechtlichen Bedenken die Ansicht vertreten - insoweit werden von der Revision auch Einwendungen erhoben - daß die mit der Entnazifizierung und/-gorisierung beauftragten deutschen Ausschüsse und Dienst! Dezember 1953 - III ZR 361/52) von ginn auch eine deutsche hoheitliche Aufgabe war'- wie das Berulfungsgericht annimmt - oder es von der Besatzungsmacht a! rigen der Sonderausschuß nochmals zwischengeschaltet wurde, der seinerseits zu prüfen hatte, ob die Entscheidung des allgemeinen Ausschusses den Grundsätzen und Maßstäben des Sonderausschusses mit Rücksicht auf die Belange des Kohlenbergbaues entsprach. Die fung der Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Überprü-hohei11iche« Entscheidung eines allgemeinen Entnazi-saüsschusses auch ihrerseits einen Hoheitsakt darstellt, der innerhalb des zu den Hoheitsaufgaben gehörenden fact stem Wege war, da für die im Kohlenbergbau tätigen Persöf nen an sich von vornherein die ausschließliche Zuständigkeit; des Sonderausschusses gegeben war« Der Einwand; der Revision daß die in der MilRegVO Nr 110 vorgesehene gegenseitige kennung der Entnazifizierungsentscheidungen anderer Länder nochmalige Tätigwerden des Sonderausschusses ausgeschlossen] be und dadurch als außerhalb des Hoheitsbereichs liegende im tigkeit gekennzeichnet werde, greift demgegenüber nicht duic rseits enthält Art I Nr 2 Satz 2 der MilRegVO Nr 110 nun] f izi ne Befehl, daß die von den Ländern noch zu erlassenden Ge-diese gegenseitige Anerkennung vorzusehen haben, so daB Verordnung selbst noch nicht die gegenseitige Anerkenn^ hoi^ierfe ' Zipif'-'aMeren hat der Kläger unwidersprochen vorget3f| gen, daß auch sonst im allgemeinen Entnazifizierungsverfah|e ,'Anschi1ußentscheidüngen,,:, d.h« Bestätigungen von EntnipSp-, erungsentscheidungen anderer Länder oder einer anderen m vorgekommen sind, wie sogar nach dem eigenen Rundsehre^ des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung Nr 21 vom 8^ Jul.il i Im übrigen hat das Berufungsgericht tatsächlich festge-j stellt, daß das beklagte Land durch den Sonderbeauftragten li Rahmkn seiner hoheitlichen Betätigung auf dem Gebiet der Enf| nazijfizierung in das Verfahren des Klägers wiederholt - wie j dem Tatbestand im einzelnen ergibt - sachlich einge-l|iat, womit das beklagte Land selbst zu erkennen gege-daß es auch die vom Entnazifizierungshauptausschuß gbau vorgenommenen Sonderprüfungen bereits kategori-personen als im Kähmen des einheitlich hoheitlich zu nden Entnazifizierungsverfahrens liegend angesehen artige sachliche Eingriffe in das Verfahren des Klä-dem Ausschuß Kohlenbergbau durch den Sonderbeauftrag-jedenfails völlig unverständlich, wenn dieses Verfah-das beklagte Land behauptet - eine apin ^private An-itM gewesen sei» Daß die Überprüfung durch den Aus-lenbergbau ausschließlich eine politische Überprüfung heitliche Betätigung - und damit keine private betrieb elegenheit des Kohlenbergbaues war, ist zudem in dem ch unwidersprochen gebliebenen Rundschreiben der DKBL ptember 1948 klar zu dem Ausdrück gekommen. Schließlich Vorderrichter auf Grund der Beweisaufnahme bedenken-ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze festge-daß die DKBL - unabhängig davon, ob ihr überhaupt ho-Punktionen zukommen - in keiner Weise in die Entna-ng eingeschaltet worden ist, sie für die Entnazifi-keine Punktionen von der Besatzungsmacht übertragen und dementsprechend nicht auf den Ausschuß weiter n hat, sie auch keine Sondervereinbarung mit der Bemacht oder mit als Ausschußvorsitzenden ge- März glich der Unterrichtung der Bergwerksbetriebe und Ze-das Verfahren bei dem:Entnazifizierungshauptausschuß gbau diente, aus ihm also nichts im Sinne!der Ansicht gten hergeleitet werden- kann-. 2, Entgegen der Ansicht der Revision ist das beklagte Leii auch diejenige Körperschaft, die für eine etwaige schuldhaff Amtspflichtverletzung des He^Hpl in seiner Eigenschaft ajUl Ausschußvorsitzender zu haften hat* Hierzu hat das Berufungsgericht auf Grund des unstreit|| gen ISachverhalts und des Inhalts der zwecks Beweises beige§| genen Akten bedenkenfrei festges'tellt, daß Hel zwar ufei sprünglich durch die Militärregierung.eingesetzt worden iäty jedoch bei Übergang der Bntnazifizierungsaufgaben und der Bienstaufsicht auf das beklagte Land stillschweigend von die' sem übernommen Und mit den erforderlichen Legitimationen vejj sehen worden ist, HeflHHfc auch seine Bezüge letztlich aus aufkcramendeh Gebühren, die öffentliche Mittel des Landes gei sen seieri, erhalten hat, I Vorderrichter festgestellt ist, dem HeflipiB» die Ausübung yo| Hohe Ltsbefugnissen in Form des Tätigwerdens im Rahmen des nazifizierungsverfahrens indem bisherigen Umfang auch Übergang der Entnazifizierungsaufgaben auf das Land beiassefj d,h, also zu demindest stillschweigend ihm die Befugnis zur Aul] Übung von Hoheitsrechten verliehen. In diesem Fall würde aber( wenn - wie hier nach den Feststellungen des Befufungsgeric|jp ein anderer öffentlich-rechtlicher Bienstherr, !in dessen MIT sten der fehlerhaft handelnde Angestellte steht, nicht vark|| den ist,; auf jeden Fall die Körperschaft haften? die dem pr| vaten Angestellten die Befugnis zur Ausübung von Hoheitsrect| ten.verliehen hat (RGZ H2, 190; zustimmend BGHZ 2, 350 und Anmerkung zu LM Nr 1 § 839 gen Teil Die Ansicht der Revision, Herzfeld;habe bei seiner Tätigkeit anläßlich der■Überprüfung'-von-bereits rechtskräftig anderweitig kategorisierten Bewerbernaußerhalb des "mit seiner Anstellung verbundenen Geschäftskreises" gehandelt, ist rechtsirrig. des einheitlichen hoheitlichen Entnazifizierungsverfahrens Wareno' Nach den Feststellungen*des Berufungsgerichts hat sich mit dem Übergang der Entnazifizierung auf das beklagte Land an der Zuständigkeitsfrage und den Aufgaben des Entnazifizierungshauptausschusses Kohlenbergbau nichts geändert, insbesondere sind auch die dem beklagten Land bekannten Aufgaben des besonderen Überprüfungsverfahrens hinsichtlich bereits kategorisierter Bewerber in dem bisherigen Umfang auf das be- \ klagte Land ubergegangen. Dabei hat das Berufungsgericht nicht ; übersehen, daß der frühere Sonderbeauftragte,Landgerichtspräsident Anfang 1948 diese Sonderprüfungen gelegentlich als "private Angelegenheit" des Kohlenbergbaues bezeichnet hat. Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß weder Landgerichtspräsident CjflM) noch sein Nachfolger im Amt die entsprechenden Folgerungen bezogen haben, vielmehr dieses Sonderverfahren als hoheitliche Aufgabe vom beklagten Land anerkannt worden ist. Im übrigen ist auch ein etwaiges Überschreiten der Zuständigkeit oder der dem Amtsträgerizugewiesenen Hoheitsbefugnisse noch Ausübung öffentlicher Gewalt, wenn die Tätigkeit des Be- J dienstetem - wie hier - nicht Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher Interessen ist und in -innerer Beziehung zu den dienstlichen Auf-; Auch der Hinweis, daß das Schreiben des Bonderbeauftragt yft Mit Rücksicht hierauf sowie die festgestellten Tatsachen, daß der Sonderbeauftragte dieses besondere überprüfungsverfahren des Entnazifizierung hauptAusschusses Kohlenbergbau^ anerkannt und in dem gleiche Verfahren des Klägers wiederhoit sachlich, eingegriffen hat,p kann aus dieser Adressierung des Schreibens des Sonderbeau fragten vom 4« August 1948 an die DKBL nichts zu Gunsten dä Ansicht des beklagten Landes hergeleitet werden. ' * ^ "fr stellt, daß der Tätigkeits- und Aufgabenbereich He^m^» f die Funktionen eines verwaltenden Geschäftsführers des Aussö ses weit hinausgegangen ist, Ke^HHB sowohl ansWllungs- wifg auch funktionsmäßig voll berechtigtes Mitglied des Gesamtaif Schusses und als solcher mit der Durchführung von hoheitlic Aufgab en betraut war, wie sie für die Entnazifizierung erfof derlich waren. 1. Zur Präge der Verursachung des vom Kläger behaupteten Schadens durch das Verhalten bezw. Wenn He^HH^ statt dessen rläufige Ablehnung ausgesprochen und die weitere ng sich Vorbehalten und hierbei säumig gehandelt dies immer noch ein Weniger gegenüber der end-lehnung des Klägers, zu der befugt gewesen äquater Schaden des Klägers käme deshalb nur dann wenn der Kläger im Vertrauen auf eine alsbaldige Entschließung des He<BBB^*andere Besch'äftigungs-n außer aucht gelassen habe, was saber vom Kläger tet sei. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Schreiben des Betriebsrats der vom 6. n Unterlagen ausreichendes Material dafür geboten iese Rügen der Revision sind unbegründet, Es bedarf zwar keiner Entscheidung, ob - wie das Berufungsgericht im Gegenaatz zu dem Landgericht annimmt - bereits das Schreib Kammer des' ge Entscheidung in dem Uberprüfungsverfahren des Sonderausschusses hinsichtlich bereits kategorisierter Personen aus< schließlich dem dafür eingesetzten und allein zuständigen gan, nämlich dem^Ausschuß selbst bezw, der zuständigen Kar zustand und nicht einem einzelnen Mitglied oder dem geschä führenden Vorsitzenden des Ausschusses. Ein besonderen Eingehens auf diesen Vortrag des beklagten Lande' bedurfte es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus nicht, da es in den Gründen eingehend ausgeführt hat, daß He nicht allein - also ohne Mitwirkung der Kammer - in die Ent. Scheidung der Kammer eingreifen oder ihre Wirksamkeit verhd| dern durfte, worin das Berufungsgericht zwar in mehrfacher "r, den Gründen des Berufungsgerichts ergibt sich somit mit gender Klarheit, daß He^|^ nicht allein und selbständig . [Schließlich hat das Berufungsgericht unter Verwertung' Sachvortrags der Parteien und des Inhalts der Beiakten sicjil auch ausführlich mit den- Einwendungen des beklagten. Landes'; Präge des Ursachenzusammenhangs auseinandergesetzt und insV sondere bedenkenfrei festgestellt, daß bei einer nur einige maßen sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit durch auch unter Berücksichtigung von Arbeitsüberlastungen anderer zeitbedingter Verzögerungsursachen die endgültige Ei$ Scheidung in der Angelegenheit des Klägers Ende Februar 1949 hätte vorliegen können und müssen» Hierbei hat entgegen der Ansicht der Revision das Berufungsgericht das Schreiben des Betriebsrats der- H^HP>-B^i^-AG vom 6» Dezember 1948 nicht übersehen und mit Recht entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß selbst ein Wiederaufnahmeverfahren ge- gen den Kläger nicht beantragt und auch bis Juli 1949 bei dem Sonderbeauftragten nicht einmal angeregt haf, sowie daß tatsächlich ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens überhaupt nicht gestellt ist, so daß die Frage,' ob das Wiederauf- heit des Klägers überhaupt nicht mehr tätig geworden ist, obwohl der Kläger und sein Anwalt wiederholt Vorstellungen erhoben haben, daß ferner bereits seit Ende November1948 eine Entscheidung der II. Kammer des Ausschusses vorlag und die erforderliche Aufklärung gegenüber den"neu erhobenen Anschuldigungen durch deri Kläger erfolgt war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine Amtspflichtverletzung sowie ein schuldhaftes Verhalten des angenommen.

EntnazifizierungLandbeklagenBerufungsgerichtAusschußKläger

Volltext der Entscheidung

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Verkünd £ Protokoll "ier, Just „An äffiter der Ges
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am 28. Januar 1954 gest„ als Urkunds-häftsstelle
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2391 054
Im N a. m e n d e s V o Ikes.
In dem Rechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Justiz-minister in Düsseldorf, Martin-Luther-Platz 40,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßl^evöllmächtigter: Rechtsanwaltl
 gegen .
den Abteilungsleiter Paul St0>,	L^Hfestraße Q),
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten
-	Prozeßbevollmächtigter; RechtsanwaltI
hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom' 28« Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr« Pagerdarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla'
für Rechl erkannt.:	■	.	j
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Harara/W„ vom 22. Dezember 1952 wird zurückgewiesen.
Kosten der Revisionsinstanz hat das beklagte
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Land'zu trägen«
Rechts wegen

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Tatbestand; "
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Der Kläger war bis zu dem Jahre 1945 als Abteilungsleiter bei der Hf|(Hfe-B^|^|^-AG beschäftigt. Nach der Entlassung aus der von August 1945 bis Dezember 1947 währenden Internierung zog er zu seiner Familie, die inzwischen von D^|t^ nach Ba^ppBl bei LüflHlB übergesiedelt war. Dort beantragte er ,im:Februar 1948 seine Entnazifizierung durch den für
 zuständigen Entnazifizierungshauptausschuß für den Landkreis Lü^H|^. Durch Bescheid vom 1. September 1948 wurde er von diesiem Ausschuß in die Kategorie IV ohne einschränkende Maßnahmen eingestuft. Daraufhin bewarb sich der Kläger bei der	um Wiederbeschäftigung. Diese
 reichte am 8 des Klägers sc rungsbescheide bau in EflH mer dieses Aus Kläger und unt schriftlich mi Ifcjategorie IV -genommen, gege bau bestünden B^H^-AG die her zu dem T. Dez
 November 1948 den großen politischen Fragebogen v*ie eine Fotokopie des	Kategorisie-
s dem Entnazifizierungshauptausschuß Kohlenberg-ur Überprüfung ein. Der Vorsitzende der II. Kam-schusses teilte unter dem 23. November 1948 dem . er dem 29. November 1948 der Hfl^Bpp-B^Mli^-ACr t, man habe von der Einstufung des Klägers in ohne. Eigentums- und Kontensperre _ Kenntnis n eine Beschäftigung des Klagers im Ruhrberg-keine Bedenken. Infolgedessen sah die Wiedereinstellung des Klägers als BÜrovorste-ember 1948 vor.
Unter dem des Enthazifiz der Hga|p^-B Klägers liege lung im Bergba Bescheid vom deraufnähme de
2. Dezember 1948 teilte jedoch der Vorsitzende ierungshauptausschusses Kohlenbergbau,
(P-AG- mit, in der Angelegenheit des jetzigen neues Tatsachenmaterial vor-, das seine Einstel-jl nicht zuzulassen scheine; er ziehe deshalb den November 1948 zurück, von der endgültigen Wie' 3 Falles werde die	in	Kürze
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hören. Dieses Schreiben war die Folge einer Intervention d# Betriebsrates der Hauptverwaltung der mit der vörgetragen war, der Kläger sei früher Gestapo-Beau tragter in der Hauptwerkstatt gewesen., außerdem habe er sie umfangreich und intensiv für den früheren Volksbund für Krig-gräberfürsorge betätigt; aus diesen Gründen sei er für den trieb nicht tragbar. Auf Grund des genannten Schreibens des He(flMlip^ vom 2, Dezember 1948 unterließ die H0BHD-B die Wiederbeschäftigung des Klägers.

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D^e Betriebsvertretung und der Betriebsrat der H
'-AG begründeten ihre Ablehnung der Wiederbeschäftigir
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gers dem Enthazifizierungshauptausschuß Kohlenbergba*
gegenüber mit zwei Schreiben vom 4* und 6. Dezember

Der Kläger nahm hierzu u.a. am 21. Dezember 1948 Stel|: Hefl9 lud daraufhin die Beteiligten zu einer Bespri* chung 6er Angelegenheit am 4. Januar 1949 bei der Hauptvervr tung der HfMMp-B^IB^-AG. Im Anschluß an diese Besprech reichte der Kläger unter dem,5. Januar 1949 eine umfassend; schriftliche Stellungnahme mit einer Reihe von Anlagen einjf unter Hinweis auf seine Familie und seine' Notlage bat er baldige Erledigung der Angelegenheit. Diese Bitte wiederhol.! er unte r dem 17« Februar 1949 unter Beifügung weiterer Ent- | lastungsunterlagen. Trotz wiederholter Vorstellungen des Ree Vertreters des Klägers in der Folgezeit bei dem Sonderbeauftragter für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalf in'Düsseldorf und demEntnazifizierungshauptäusschuß Kohlen* bergbai. erfolgte zunächst nichts. Auf eine Beschwerde forde|g te danr. der* Sonderbeauftragte den Entnazifizierungshauptausr schuß Kohlenbergbau am.2. Juli 1949 zu dem Bericht auf, der am 14, Juli 1949 erstattet wurde. Nach einer kurzen Schilderung der Entwicklung endet dieser wie folgt:
-4 -
40
aauptausschuß für
"Unternommen [wurde in dieser Angelegenheit bisher noch riichts, weil St^HWnach unserer Information wieder in seine Jagdhütte nach Lü^|||(^ zurückgekehrt ist, Palls nach Ihrer Ansicht das in den Akten enthaltene Belastungsmaterial eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt» bitten wir Sie» den Herrn Minister für die politische Befreiung in Niedersachsen zu veranlassen, die Kategorisie-rung vom 1, September 1948 zurückzuziehen,Ut

Der Sonderbeauftragte nahm dazu dem Entnazifizierungs-
Kohlenbergbau gegenüber unter dem 15. August
1949 wie folgt Stellung!
"Anliegende Akten sende ich mit dem Bemerken zurück, daß ich die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht anordnen kann, da das. Entnazifizierungs-Verfahren in Niedersachsen durchgeführt worden ist. Nach einer Anweisung der Mil.Regierung sind die Entscheidungen der Ausschüsse in den verschiedenen Ländern der brit. Zone gegenseitig anzuerkennen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens wäre nur möglichv wenn dem Herrn Minister des. Innern (Entnazifizierung) in Hannover neues erhebliches Tatsachenmaterial unterbreitet werden könnte» das noch nicht Gegenstand der Beweisaufnahme. im bisherigen Verfahren gewesen ist. Palls Sie der Ansicht sind, daß die Voraussei Zungen der Wiederaufnahme gegeben sind» stelle ich'-anheim-, beim Niedersächsischen Minister die . Wiederaufnahme zu beantragen. Ich weise jedoch darauf . hin, daß die F SS-Akten, die als Belastungsmaterial in ..Frage kommen, „nicht zugänglich sind und daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Betroffenen wenig Aussicht auf Erfolg bietet. Falls von dort nicht sofort die Wiederaufnahme beantragt wird, so ist die Entscheidung; des Entnaäifizierungs-Hauptausschusses Landkreis LüjflH^B anzuerkennen."
Unter dem 22. Hauptausschüß Kohl
 August 1949 schrieb der Entnazifizierungsr
 enbergbäu, E<
an den Sonderbeauftragten!

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"Wie in der Besprechung vom 20c d.M» vereinbart, bitte*; wir Sie, bevor wir einen Antrag auf Wiederaufnahme de Verfahrens stellen, über den Herrn Minister des Inne. (Entnazifizierung) in Hannover die Entnazifizierungs-' akten des Bergbau-Angestellten Paul St^l), der am 1, September 1948 in	kategorisiert	wurde,	an-
zufordern und uns zur Einsichtnahme zuzuleiten»"
Unter dem 16»September 1949 forderte der Sonderbeauftragte diese Akten in Hannover an» Da dort jedoch das Her-abstufungsverfahren von Kategorie IV in Kategorie V schwebt" wurden sie nicht übersandt. Später wurde das Übersendungsej^ suchen für erledigt erklärt.
Nachdem sich der Vertreter des Klägers im September 1
an den Sonderbeauftragten, und im,
u:
beschwerde-
führend äh den Justizminister gewandt hatte, schrieb der derbeauftragte nunmehr unter dem 14. November 1949 an den Nachfolger des Entnazifizierungshauptausschusses Kohlenber bau, E^|i - der durch Verfügung des Sonderbeauftragten fiu die Entnazifizierung vom 7» November 1949 mit Wirkung vom 15» November 1949 aufgelöst worden war - nämlich an den En; näzifizierungshauptausschuß für den Regierungsbezirk Düsse dorf s :.	,i-	’	/	•
"Wie bereits mitgeteilt, müssen die Entscheidungen der, Ausschüsse in den einzelnen Bändern der Bi-Zone gegen-' seitig anerkannt werden. Daher mußte auch im vorliegenden Palle die Entscheidung des Ausschusses in Lü-anerkannt werden. Sofern die Wiederaufnahme des Verfahr eens sofort, angeordnet und betrieben worden wäre, hätte die Anerkennung zur Vereinfachung des Verfahrens zunächst unterbleiben können. Da nun aber in der langen
 Zwischenzeit die Wiederaufnahme nicht angeordnet worden lyerzüglich die Anerkennung der Entscheidung Insbesondere ist sofort die Hiflmp-B^fc-der Anerkennung der niedersächsischen Entscheidung in Kenntnis zu setzen."
ist, hat ur»' zu erfolgen von
27
Nach zweima schuß unter dem genüb er die Anerk verbindlich. Der November 1949.in mehr vom 15. Pebr derbeschäftigt,
1, September 1949 Einstufung in Kai;
Schreiben vom 2,
häuptausschusses nicht verhindert 1948 bei der Hl
 
40
Iger Erinnerung bestätigte sodann dieser Aus-Dezember 1949 der	ge-
ennung des LüflHIBl Ausschusses als rechts-Kläger, der vom	Ausschuß	am	17 .
Kategorie V überführt worden war, wurde nun-uar 1950 ab- bei der HflHIHi-Bfl|H^~AG wie-ünd zwar unter Nachzahlung des Gehalts vom
 ab, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der egorie V.
Der Kläger hat geltend gemacht: Wenn He(
durch das
 Dezember 1949 seine Wiederverwendung im Berg-
bau durch Rücknahme der Entscheidung des Entnazifi-zierungs-'
hätte dort ein monatliches Gehalt von 1331,60 DM bezogen. Der Verdienstauefall für diese Zeit mit rund 12.390 DM zuzüglich der Kosten seihet Rechtsvertreters in der Entnazifizierungsangelegenheit mit 515,15 DMmache seinen Gesäptschaden in Höhe von 12.705,15 DM aus, für den das beklagte Land ihm gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art I3I WeimVerf und Art 34 GrundG
hafte. Hel
s ei als Vorsitzender des Entnazifizierungshaupt-
ausschusses Kohlenbergbau, E^Ü)* im haftungsrechtlichen Sinne
 Beamter gewesen,
 Kohlenbergbau vom 23. bezw. 29. November 1948. hätte, wäre er - der Kläger - ab 1. Dezember -B4HMfc~AG wieder eingestellt worden und
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aufgaben des Dances - der Entnazifizierung - gehandelt. Er habe
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die sdg. "Anschlußentscheidung" der II. Kammer des Entnazifizierungshauptausschusses Kohlenbergbau vom 23. bezw. 29. November 1948 (Überprüfung der bereits vor allgemeinen, örtlicher. Ausschüssen entnazifizierten und kategorisierten Be-£ werbei für den Bergbau) nicht inhibieren und ein Beschäftigungsverbot nicht aussprechen dürfen, wie dies durch sein Schreiben vom 2. Dezember 1948 geschehen sei. Abgesehen da-.' von, daß dieses Schreiben auf Grund unbegründeten Materials, und auf offensichtiich aus persönlichen Beweggründen erhobener Vorwürfe: ergangen sei, sei eine solche Maßnahme auch rechtswidrig und unzulässig gewesen. Eine weitere Amt spf lieft
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 zung liege in der verzögerlichen und säumigen Behandl.^ tnazifizierungsangelegenheit des Klägers durch He
 Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurte. n ihn 12.705,15 DM hebst 5 i« Zinsen seit dem 15. ber 1949 zu zahlen.	:	;
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äs beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Das vq tnazifizierungshauptausschuß Kohlenbergbau, E^Hfr? geu fahren zur Überprüfung von bereits durch allgemeines he Ausschüsse Kategorisierten habe mit den Entnazifizie-estimmungen nichts zu tun. Es handle sich hierbei um tier von der Besatzungsmacht eingeführte rein private A nheit des Kohlenbergbaues, die nicht in die Hoheitsau., ies Landes falle. Das beklagte Land habe auch mit Herr slbst überhaupt nichts zu tun gehabt. Hefl|pBI sei widern beklagten Land noch von dem Sonderbeauftragten Entnazifizierung eingestellt oder besoldet worden, müsse die Klage daran scheitern, daß der Ursachenzu? lang zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung laden nicht gegeben sei. Hätte HelflBMfr auf Grund des), leiastenden Materials das Wiederaufnahmeverfahren ein-

geleitet, dann hä gemachten Erfahru rungsausschüsse m - gleichgültig wi Betrag als Schade den können.
Das Landgeric das Beklagte Land 4 $> Zinsen seit d
tte dieses sich nach den in anderen Fällen ngen bei der Überbelastung der Entnazifizie-indestens bis Inde71949 hingezogeri, so daß e es ausgegangen wäre - der jetzt eingeklagte n jedenfalls nicht hätte geltend gemacht wer-
Amtspflichtverlet|z Beklagten erfüllt ihm übertragenen Zeit für die Prüfa einer Entscheidung ger bereits ab 1 beschäftigt Werde Amt s p f1i chtverletz nach ergebe sich Schadensbetrag an März 1949 bis 31 waitskosten des von 7.704,15.DM.
Die von dem Iberlandesgericht fernmäßige Berechn den ist -zurückge des beklagten Land Urteils' und Abänd sung der klage im an das Berufungsge Scheidung begehrt vision.

ht hat unter. Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 7.704,15 DM nebst em 15. Oktober 1949 zu zählen. Es sieht eine ung des HeflHHP, der Hoheitsaufgaben des habe, in der schuldhaften Verzögerung der Aufgaben. Da das Landgericht die notwendige hg des neüen Materials und die Vorbereitung auf etwa drei Monate ansetzt, hätte der Klä-März 1949 wieder bei der n können, wenn das Verfahren ohne zung sachgemäß durchgeführt worden wäre. Hier-sin von dem beklagten Land zu ersetzender ; entgangenem Verdienst für die Zeit vom 1. August 1949 in Höhe von 7.389 DM und an An-ägers.von 315,15 DM, insgesamt also in Höhe ,
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 beklagten Land eingelegte Berufung hat das nach Beweisaufnahme und nachdem die zif- : ung des Schadens nicht mehr bestritten wor-wiesen. Hiergegen richtet sich die Revision ';/ es, mit der es unter Aufhebung des Berufungen 5rung des landgerichtlichen Urteils die Abwei-volien Umfang, hilfsjveise ZurückVerweisüng rieht zur anderweiten Verhandlung und Ent-Der Kläger bittet um Zurückweisung der Re-
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Entsc^idungsgi^ndej_
Die Revision ist unbegründet,
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend zunächst davon ausg gangen j" daß die ursprünglich von der britischen’ Köhtroilbell^ de für den Bergbau im Interesse der Steigerung där KohlenfbS derung eingeführte "vorläufige Beschäftigungsgenehmigung*' bis grifflieh und tatsächlich nichts zu tun hat mit der hier all« in :?rage stehenden nochmaligen Überprüfung eines Bergbauangefc* rigen, der bereits durch einen ällgemeinen, örtlichen Entna|l fizierungsausschuß kategorisiert war, durch den Entnazifizier rungshauptausschuß Kohlenbergbau.	*
Der Vorderrichter hat frei von rechtlichen Bedenken die Ansicht vertreten - insoweit werden von der Revision auch Einwendungen erhoben - daß die mit der Entnazifizierung und/-gorisierung beauftragten deutschen Ausschüsse und Dienst!
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 stellen hoheitliche Tätigkeit bei der Durchführung der ihnen/ tragenen Aufgaben ausübten. Dabei kann hier dahingestellt ben, ob das einheitliche politische Siiuberungsverf ahren Entnazifizierung und Kategorisierung (vgl hierzu das fürw Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil des e| enden Senats vom 17. Dezember 1953 - III ZR 361/52) von ginn auch eine deutsche hoheitliche Aufgabe war'- wie das Berulfungsgericht annimmt - oder es von der Besatzungsmacht a! völlig neue Aufgabe und nur schrittweise den deutschen Behörden, insbesondere den Ländern, übertragen worden ist. Wesen# lieh ist, daß auch die sog. "AhschlußentScheidung" des Entriß zifizierungshauptausschusses"Kohlenbergbau entgegen der Ansi# der Revision keine privatwirtschaftliche Betätigung des Aus
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 Stellung hatten; Ziff IX der MilR weisunge DüsseIdo
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schusses, sondern eine im Rahmen der allgemeinen Entnazifizierung liegende hoheitliche Betätigung darstellte. Insoweit hat das Berufungsgericht hedenkenfrei festgestellt, daß dieser Ausschuß keine Aufgaben privater, betrieblicher Art von der Deutschen Kohlenbergbauleitung - DKBL - übertragen erhalten hat; ferner daß es Aufgabe der ursprünglich von der Besatzungsmacht eingerichteten Sonderausschüsse für den. Bergbau war, die Entnazifizierung und alsdann die Kategorisierung in ausschließlicher Zuständigkeit für Angehörige und Bewerber -des Kohlenbergbaues durchzüführen, diese Ausschüsse also die. rechtliche von fachlichen Sonder-Entnazifizierungsausschüssen und schließlich, diese Sonderausschüsse gemäß
 ier Zonenexekutivanweisung Nr 54, Art I Ziff 5, 2b egVO Nr 110 und später entsprechend verschiedener Anti des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung in cf auch für die Zukunft beibehalten wordenlsind. Wenn
 aber naci den Feststellungen des Berufungsgerichts die Einrich-
tung des den Sinn
 Bedeutung und Lage des Kohlenbergbaues alle zu überprüfenden
 Bewerber gen, so örtlich
 Entnazifizierungshauptausschusses Kohlenbergbau nur und Zweck hatte, daß im Hinblick .auf die besondere
 für den Kohlenbergbau^durch diesen Sonderausschuß gin-j Ist es nur natürlich, däß fur'Uie von den allgemeinen, zuständigen Ausschüssen kategorisierten Bergbauangehö-
rigen der Sonderausschuß nochmals zwischengeschaltet wurde, der seinerseits zu prüfen hatte, ob die Entscheidung des allgemeinen Ausschusses den Grundsätzen und Maßstäben des Sonderausschusses mit Rücksicht auf die Belange des Kohlenbergbaues entsprach.

Die fung der
 Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Überprü-hohei11iche« Entscheidung eines allgemeinen Entnazi-saüsschusses auch ihrerseits einen Hoheitsakt darstellt, der innerhalb des zu den Hoheitsaufgaben gehörenden
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 Entrazifizierungsverfahrens liegt, ist rechtlich nicht zu bei anslanden. Der Vorderrichter weist in diesem Zusammenhang mit Reett darauf hin, daß diese nochmalige Überprüfung letztlich die'Bereinigung der sachlichen Zustandigkeitsfragen auf eins?] fact stem Wege war, da für die im Kohlenbergbau tätigen Persöf nen an sich von vornherein die ausschließliche Zuständigkeit; des Sonderausschusses gegeben war« Der Einwand; der Revision daß die in der MilRegVO Nr 110 vorgesehene gegenseitige kennung der Entnazifizierungsentscheidungen anderer Länder nochmalige Tätigwerden des Sonderausschusses ausgeschlossen] be und dadurch als außerhalb des Hoheitsbereichs liegende im tigkeit gekennzeichnet werde, greift demgegenüber nicht duic rseits enthält Art I Nr 2 Satz 2 der MilRegVO Nr 110 nun]
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 Befehl, daß die von den Ländern noch zu erlassenden Ge-diese gegenseitige Anerkennung vorzusehen haben, so daB Verordnung selbst noch nicht die gegenseitige Anerkenn^ hoi^ierfe ' Zipif'-'aMeren hat der Kläger unwidersprochen vorget3f| gen, daß auch sonst im allgemeinen Entnazifizierungsverfah|e ,'Anschi1ußentscheidüngen,,:, d.h« Bestätigungen von EntnipSp-, erungsentscheidungen anderer Länder oder einer anderen m vorgekommen sind, wie sogar nach dem eigenen Rundsehre^ des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung Nr 21 vom 8^ Jul.il 1948 (MihR£. ''NRhWfS/'4l'7:) mehrfache 'Kategorisierunge^i dOT selben Person hätifig vorgekommen ist« Eine bereits vpriie^S de .Kktegorisierung nimmt demnach dem nochmaligen Tätigwerd,?fi einek Entnazifizierungs- bezw« kategorisierungsausschusses .:], nichlt - den, Charakter der hoheitlichen Betätigung;
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i Im übrigen hat das Berufungsgericht tatsächlich festge-j stellt, daß das beklagte Land durch den Sonderbeauftragten li Rahmkn seiner hoheitlichen Betätigung auf dem Gebiet der Enf| nazijfizierung in das Verfahren des Klägers wiederholt - wie j

sich aus griffen ben. hat, Kohlenber sierter beurteil^ hat» Der gers vor ten wäre reri - wie
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dem Tatbestand im einzelnen ergibt - sachlich einge-l|iat, womit das beklagte Land selbst zu erkennen gege-daß es auch die vom Entnazifizierungshauptausschuß gbau vorgenommenen Sonderprüfungen bereits kategori-personen als im Kähmen des einheitlich hoheitlich zu nden Entnazifizierungsverfahrens liegend angesehen artige sachliche Eingriffe in das Verfahren des Klä-dem Ausschuß Kohlenbergbau durch den Sonderbeauftrag-jedenfails völlig unverständlich, wenn dieses Verfah-das beklagte Land behauptet - eine apin ^private An-itM gewesen sei» Daß die Überprüfung durch den Aus-lenbergbau ausschließlich eine politische Überprüfung heitliche Betätigung - und damit keine private betrieb elegenheit des Kohlenbergbaues war, ist zudem in dem ch unwidersprochen gebliebenen Rundschreiben der DKBL ptember 1948 klar zu dem Ausdrück gekommen. Schließlich Vorderrichter auf Grund der Beweisaufnahme bedenken-ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze festge-daß die DKBL - unabhängig davon, ob ihr überhaupt ho-Punktionen zukommen - in keiner Weise in die Entna-ng eingeschaltet worden ist, sie für die Entnazifi-keine Punktionen von der Besatzungsmacht übertragen und dementsprechend nicht auf den Ausschuß weiter n hat, sie auch keine Sondervereinbarung mit der Bemacht oder mit	als	Ausschußvorsitzenden	ge-
hst, und insbesondere>ihr Rundschreiben vom 4. März glich der Unterrichtung der Bergwerksbetriebe und Ze-das Verfahren bei dem:Entnazifizierungshauptausschuß gbau diente, aus ihm also nichts im Sinne!der Ansicht gten hergeleitet werden- kann-.
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2, Entgegen der Ansicht der Revision ist das beklagte Leii auch diejenige Körperschaft, die für eine etwaige schuldhaff Amtspflichtverletzung des He^Hpl in seiner Eigenschaft ajUl Ausschußvorsitzender zu haften hat*
 
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Hierzu hat das Berufungsgericht auf Grund des unstreit|| gen ISachverhalts und des Inhalts der zwecks Beweises beige§| genen Akten bedenkenfrei festges'tellt, daß Hel
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 sprünglich durch die Militärregierung.eingesetzt worden iäty jedoch bei Übergang der Bntnazifizierungsaufgaben und der Bienstaufsicht auf das beklagte Land stillschweigend von die' sem übernommen Und mit den erforderlichen Legitimationen vejj sehen worden ist, HeflHHfc auch seine Bezüge letztlich aus aufkcramendeh Gebühren, die öffentliche Mittel des Landes gei sen seieri, erhalten hat,	I
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Barüberhinaus hat das beklagte Land, wie ebenfalls vo$. Vorderrichter festgestellt ist, dem HeflipiB» die Ausübung yo| Hohe Ltsbefugnissen in Form des Tätigwerdens im Rahmen des nazifizierungsverfahrens indem bisherigen Umfang auch Übergang der Entnazifizierungsaufgaben auf das Land beiassefj d,h, also zu demindest stillschweigend ihm die Befugnis zur Aul] Übung von Hoheitsrechten verliehen. In diesem Fall würde aber( wenn - wie hier nach den Feststellungen des Befufungsgeric|jp ein anderer öffentlich-rechtlicher Bienstherr, !in dessen MIT sten der fehlerhaft handelnde Angestellte steht, nicht vark|| den ist,; auf jeden Fall die Körperschaft haften? die dem pr| vaten Angestellten die Befugnis zur Ausübung von Hoheitsrect| ten.verliehen hat (RGZ H2, 190; zustimmend BGHZ 2, 350 und Anmerkung zu LM Nr 1 § 839
gen Teil
 Die Ansicht der Revision, Herzfeld;habe bei seiner Tätigkeit anläßlich der■Überprüfung'-von-bereits rechtskräftig anderweitig kategorisierten Bewerbernaußerhalb des "mit seiner Anstellung verbundenen Geschäftskreises" gehandelt, ist rechtsirrig. Es ist bereits ausgeführt, daß auch diese Sonderprüfun-
des einheitlichen hoheitlichen Entnazifizierungsverfahrens Wareno' Nach den Feststellungen*des Berufungsgerichts hat sich mit dem Übergang der Entnazifizierung auf das beklagte Land an der Zuständigkeitsfrage und den Aufgaben des Entnazifizierungshauptausschusses Kohlenbergbau nichts geändert, insbesondere sind auch die dem beklagten Land bekannten Aufgaben des besonderen Überprüfungsverfahrens hinsichtlich bereits kategorisierter Bewerber in dem bisherigen Umfang auf das be- \ klagte Land ubergegangen. Dabei hat das Berufungsgericht nicht ; übersehen, daß der frühere Sonderbeauftragte,Landgerichtspräsident	Anfang 1948 diese Sonderprüfungen gelegentlich
 als "private Angelegenheit" des Kohlenbergbaues bezeichnet hat. Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß weder Landgerichtspräsident CjflM) noch sein Nachfolger im Amt die entsprechenden Folgerungen bezogen haben, vielmehr dieses Sonderverfahren als hoheitliche Aufgabe vom beklagten Land anerkannt worden ist.
Im übrigen ist auch ein etwaiges Überschreiten der Zuständigkeit oder der dem Amtsträgerizugewiesenen Hoheitsbefugnisse noch Ausübung öffentlicher Gewalt, wenn die Tätigkeit des Be- J dienstetem - wie hier - nicht Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher Interessen ist und in -innerer Beziehung zu den dienstlichen Auf-;
gaben steht.	.
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Auch der Hinweis, daß das Schreiben des Bonderbeauftragt
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ten vom 4 den, sönd
 August 1948 nicht an Hel ern an. den Generaldirektor der DKBL gerichtet ist,
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woraus sich bereits der private Charakter der Sonderprüfungen
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ermag eine Verletzung des § 206 ZPO nicht zu begrün-
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den» Daß dieses Schreiben an die DKBL gerichtet wurde, erg|§ si'dh nämlich zwanglos daraus, daß Anlaß hierfür das bereit! erwähnte Rundschreiben der DKBL vom 4. März 1948 war, mit '! die DKBL ihre Betriebe und Zechen lediglich übef' das Verfal|I#A des Senderausschusses unterrichtete. Mit Rücksicht hierauf sowie die festgestellten Tatsachen, daß der Sonderbeauftragte dieses besondere überprüfungsverfahren des Entnazifizierung hauptAusschusses Kohlenbergbau^ anerkannt und in dem gleiche Verfahren des Klägers wiederhoit sachlich, eingegriffen hat,p kann aus dieser Adressierung des Schreibens des Sonderbeau fragten vom 4« August 1948 an die DKBL nichts zu Gunsten dä Ansicht des beklagten Landes hergeleitet werden.
Schließlich hat das Berufungsgericht tatsächlich festge
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 stellt, daß der Tätigkeits- und Aufgabenbereich He^m^» f die Funktionen eines verwaltenden Geschäftsführers des Aussö ses weit hinausgegangen ist, Ke^HHB sowohl ansWllungs- wifg auch funktionsmäßig voll berechtigtes Mitglied des Gesamtaif Schusses und als solcher mit der Durchführung von hoheitlic
 Aufgab
en betraut war, wie sie für die Entnazifizierung erfof
 derlich waren. Hiervon abgesehen kommt es aber auch nicht d'
ob HeflMIV bei dem ihm vorgeworfenen Verhalten bez! Unterlassungen als Mitglied des Sonderausschusses sei
 auf an seinen
 oder a[Ls nur verwaltender Geschäftsführer des Ausschusses iS enn auch die Tätigkeit des letzteren ist, soweit sie lier - im Rahmen des Entnazifizierungsverfahrens gege
 inem betroffenen Einzelnen liegt, hoheitliche Betätig
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1. Zur Präge der Verursachung des vom Kläger behaupteten Schadens durch das Verhalten bezw. die Unterlassungen des Hert-feld beanstandet die Revision folgendes;
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em Vortrag des beklagten Landes sei	be-
n, auf Grund des ihm vorgelegten belastenden Ma-b Wiederbeschäftigung des in Gruppe IV eingestuf-endgültig abzulehnen. Wenn He^HH^ statt dessen rläufige Ablehnung ausgesprochen und die weitere ng sich Vorbehalten und hierbei säumig gehandelt dies immer noch ein Weniger gegenüber der end-lehnung des Klägers, zu der	befugt	gewesen
 äquater Schaden des Klägers käme deshalb nur dann wenn der Kläger im Vertrauen auf eine alsbaldige Entschließung des He<BBB^*andere Besch'äftigungs-n außer aucht gelassen habe, was saber vom Kläger tet sei. Mit dieser Verteidigung babe sieb das icht nicht auseinandergesetzt (§§ 286, 551 Nr 7
 Nach d fugt gewese terials ein ten Klägers nur eine vo Entschließu habe, so se gültigen Ab sei. Ein ad in Betracht endgültige möglichkeitje nicht behaup Beruf ungsgefr ZPO) o
Im übrigen wärerj dem Kläger der gleiche Schaden entstanden, wenn	ein	Wiederaufnahmeverfahren	beantragt	hätte.	Das
 Berufungsgericht habe übersehen, daß das Schreiben des Betriebsrats der	vom	6.	Dezember 1948 sowie die

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überreichte hatten»
2 „	Auch d
n Unterlagen ausreichendes Material dafür geboten
 iese Rügen der Revision sind unbegründet,
 Es bedarf zwar keiner Entscheidung, ob - wie das Berufungsgericht im Gegenaatz zu dem Landgericht annimmt - bereits
 das Schreib Kammer des'
Ausschusses vom 29. "November 1948 einstweilen zurückzog und ein Beschäftigungeverbot äussprach, bereits eirfe rechtswidrige Handlung und Amtspflichtverletzung des darstellt. Zutreffend ist jedoch mindestens, daß die endgülti-
en des He^Ül^ vom 2. Dezember 1948 an die HjflB AG, womit er den,bestätigenden Bescheid der II.
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ge Entscheidung in dem Uberprüfungsverfahren des Sonderausschusses hinsichtlich bereits kategorisierter Personen aus< schließlich dem dafür eingesetzten und allein zuständigen gan, nämlich dem^Ausschuß selbst bezw, der zuständigen Kar zustand und nicht einem einzelnen Mitglied oder dem geschä führenden Vorsitzenden des Ausschusses. Daß es sich hier denfalls nicht um eine sog. "vorläufige Beschäftigungsgene’-migung" handelte, ist bereits eingangs bemerkt. Mithin ist; schon der Ausgangspunkt der Revision, He^H|^ sei allein eine endgültige Ablehnung (oder Bestätigung) im Rahmen des sonderten Überprüfungsverfahrens befugt gewesen, irrig. Ein besonderen Eingehens auf diesen Vortrag des beklagten Lande' bedurfte es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus nicht, da es in den Gründen eingehend ausgeführt hat, daß He nicht allein - also ohne Mitwirkung der Kammer - in die Ent. Scheidung der Kammer eingreifen oder ihre Wirksamkeit verhd| dern durfte, worin das Berufungsgericht zwar in mehrfacher "r,
' Hinsicht Amtspflichtverletzungen, jedoch den Beweis! für ein, Verschulden des He^MB^ als nicht voll erbracht sieht. Au? den Gründen des Berufungsgerichts ergibt sich somit mit gender Klarheit, daß He^|^ nicht allein und selbständig . dem Verfahren des Klägers Entscheidungen treffen konnte. De nach liegt ein Verstoß gegen §§ 286,~551 Nr 7 ZPO nicht
[Schließlich hat das Berufungsgericht unter Verwertung' Sachvortrags der Parteien und des Inhalts der Beiakten sicjil auch ausführlich mit den- Einwendungen des beklagten. Landes'; Präge des Ursachenzusammenhangs auseinandergesetzt und insV sondere bedenkenfrei festgestellt, daß bei einer nur einige maßen sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit durch
 auch unter Berücksichtigung von Arbeitsüberlastungen anderer zeitbedingter Verzögerungsursachen die endgültige Ei$
Scheidung in der Angelegenheit des Klägers Ende Februar 1949 hätte vorliegen können und müssen» Hierbei hat entgegen der Ansicht der Revision das Berufungsgericht das Schreiben des Betriebsrats der- H^HP>-B^i^-AG vom 6» Dezember 1948 nicht übersehen und mit Recht entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß	selbst	ein	Wiederaufnahmeverfahren ge-
gen den Kläger nicht beantragt und auch bis Juli 1949 bei dem Sonderbeauftragten nicht einmal angeregt haf, sowie daß tatsächlich ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens überhaupt nicht gestellt ist, so daß die Frage,' ob das Wiederauf-
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nahmeverfahren von HetflP mit Recht hätte beantragt werden können, hier ohne Bedeutung ist»
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Aus deinen Feststellungen, daß HaflBl seit Anfang Januar 1949 entgegen,seihen Amtspflichten in der Angelegen- . heit des Klägers überhaupt nicht mehr tätig geworden ist, obwohl der Kläger und sein Anwalt wiederholt Vorstellungen erhoben haben, daß ferner bereits seit Ende November1948 eine Entscheidung der II. Kammer des Ausschusses vorlag und die erforderliche Aufklärung gegenüber den"neu erhobenen Anschuldigungen durch deri Kläger erfolgt war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine Amtspflichtverletzung sowie ein schuldhaftes Verhalten des	angenommen.
Pa auch im übrigen das Berufungsurteil einen Rechtsirr^ tun nicht erkennen, läßtwar die Revision zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO«
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 Geiger
Pr. Pagendarm	BR	Pr. Weber ist.
beurlaubt und an/ de‘r Unterschrift; verhindert,. :| | Pr. Geiger . .§
Pr. Beyer .	Pr.' Hußla .■ "-t