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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt gegen die Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmüchtiger Rechts-n.valt Dr hat der IIIc Zivilsenat des Bandesgei’jchtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» September 1953, unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr« Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr* Kreft, Dr. Wolany und Dr« Hußla für Recht erkannt: Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. nach Prüfung des von dem Kläger eingereichten Entnazifi zierungsfragebogens an, daß das Ruhegehalt des Klägers auf 50 # der Ruhestandbezüge eines Amtmanns - berechnet nach dem Endgehalt herabzusetzen sei« Diese Anordnung teilte die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom Y Ja nuar 1947 mit* Seit dem 1* Februar 1947 erhielt der.Kläger ein entsprechend dieser Anordnung gekürztes Ruhegehalt* Hach Inkrafttreten des.Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Fortführung und zu dem Abschluß der Entnazifizierung vom 10» Februar 1948 (GVB1 SchlH 33) wurde*der Klä ger durch Bescheid des Entnazifizierungshauptausschusses I in Lübeck vom 2» Juli 1948 in die Gruppe IV einge- Auf die hier gegen eingelegte Berufung des Klägers erliess der Entnazifizierungs-Berufungsausschuss in Lübeck folgende Entscheidung vom 5« November 1948: Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen". Bis zu dem Erlass dieser Entscheidung des BerufungsausSchusses zahlte die Beklagte dem Kläger das halbe Ruhegehalt eines Amtmanns gemäß der Anordnung der Militärregierung vom 23- Dezember 1946. November 1948 ab erhält der Kläger das volle Ruhegehalt eines Verwaltungsdirektors. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die beklagte Stadt zur Zahlung von 287>64 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1. Er hat vorgetragen, die in der Entscheidung des Berufungsauschusses vom 5- November 1948 getroffene Regelung gelte bereits von dem Zeitpunkt der Entscheidung des Hauptausschusses an; denn mit der Abänderung der ersten Entscheidung habe sich der Berufungsausschuss an die Stelle der ersten In- Sie hat ausgeführt, daß der Ruhegehaltsans^ruch des Klägers durch die Entscheidung vom 5. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederher Stellung des landgerichtlichen Urteils. Wirksamkeit des Bescheids der Militärregierung vom 2?* Dezember 1946 aus* Das wird von der Revision auch nicht angegriffen« Die Revision weist allerdings auf die Be- "Wie die GC mit Schreiben vom 29«1*1948 mitteilt, sind die politischen, finanziellen und beruflichen Beschränkungen der von britischen Dienststellen in Kat« III oder Kat* B (Militaristen) eingestuften Personen aufgehoben worden* Dieser Bekanntmachung kommt aber für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung zu, da sie nur für "Militaristen” gilt» Der Wortlaut des ersten Absatzes der Bekanntmachung läßt zwar die Auslegung zu, daß sie! sich auch auf Nichtmilitaristen der Kat. III erstreckt* Der zweite Absatz spricht aber, wenn auch nicht zwingend, mehr für das Gegenteil« Klar ergibt sich aber die Beschränkung auf Militaristen aus einer weiteren Bekannt-machung des Ministeriums des Innern vom 19» April 1948 (ABI SchlH S 16$)? des Ministeriums-jdes Innern 3/48 vom 24* Februar 1948 unter Bezugnahme auf das Schreiben der Militärregierung vom 29« Januar 1948 nur von den "in Kat. III oder Kat. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß einem nach §§ 37, 38 des Gesetzes vom 10. Die Vorschrift des § 13 der FSVO könne für den hier in Frage kommenden Zeitraum vom 2. Juli 1948 bis 5« November 1948 keine Anwendung finden, da die FSVO erst nach Erlaß des Berufungsentscheids vom 5« November 1948 in Kraft getreten und eine weitergehende Rückwir-kung nicht ausgesprochen sei.. 4* Die Revision versucht, den Anspruch des Klägers auch auf AmtspflichtVerletzung zu stützen; denn die Beklagte sei verpflichtet gewesen, dem Kläger die ihm zu-stehenden Bezüge voll auszubezahlen.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
RuhegehaltBeschränkungvollMilitaristenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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III ZR_50/§£
Verkündei; am 24»September 1953
Pieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschlfts-
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 Im Namen
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In dem Rechtsstreit

Klägers, Berufungsbeklagten und
 Revisionsklägers,
Prozeßcevollmächtiger
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Rechtsanwalt
 gegen
die Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmüchtiger
 Rechts-n.valt Dr
 hat der IIIc Zivilsenat des Bandesgei’jchtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» September 1953, unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr« Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr* Kreft, Dr. Wolany und Dr« Hußla
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
2, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23- Oktober 1951 wird zurückgewiesen-
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Der Kläger war früher als stäat. Verwaltungsrat
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Beamter der beklagten Hansestadt* Er wurde am 1. April 1946 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand ver setzt und bezog seitdem das ihm als Verwaltungsrat Zu stehende Ruhegehalt.

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Am 2j5. Dezember 1946 ordnete die Militärregierung
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nach Prüfung des von dem Kläger eingereichten Entnazifi zierungsfragebogens an, daß das Ruhegehalt des Klägers
 auf 50 # der Ruhestandbezüge eines Amtmanns - berechnet
 nach dem Endgehalt
 herabzusetzen sei« Diese Anordnung
 teilte die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom Y
Ja
 nuar 1947 mit* Seit dem 1* Februar 1947 erhielt der.Kläger ein entsprechend dieser Anordnung gekürztes Ruhegehalt*
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Hach Inkrafttreten des.Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Fortführung und zu dem Abschluß der Entnazifizierung vom 10» Februar 1948 (GVB1 SchlH 33) wurde*der Klä ger durch Bescheid des Entnazifizierungshauptausschusses I in Lübeck vom 2» Juli 1948 in die Gruppe IV einge-

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sion" (eines Verwaltungsrats) zugebilligt. Auf die hier gegen eingelegte Berufung des Klägers erliess der Entnazifizierungs-Berufungsausschuss in Lübeck folgende Entscheidung vom 5« November 1948:

"Der Bescheid vom 2»7.1948 wird abgeändert. Der Betroffene erhält die volle Pension eines Verwaltungsdirektors.
Im übrigen wird der Bescheid aufrechterhalt ten. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen".
Bis zu dem Erlass dieser Entscheidung des BerufungsausSchusses zahlte die Beklagte dem Kläger das halbe Ruhegehalt eines Amtmanns gemäß der Anordnung der Militärregierung
 vom 23- Dezember 1946. Vom 5. November 1948 ab erhält der Kläger das volle Ruhegehalt eines Verwaltungsdirektors.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die beklagte Stadt zur Zahlung von 287>64 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1. August 1948 zu verurteilen. Er hat vorgetragen, die in der Entscheidung des Berufungsauschusses vom 5- November 1948 getroffene Regelung gelte bereits von dem Zeitpunkt der Entscheidung des Hauptausschusses an; denn mit der Abänderung der ersten Entscheidung habe
 sich der Berufungsausschuss an die Stelle der ersten In-
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stanz gesetzt. Der Kläger könne daher schon für die Zeit
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Juli 1948 bis 5* November 1948 das volle Ruhege-
13 der Ersten Pinanzsicherungs
- FSVO -
halt beanspruchen. Nach
 Verordnung vom 28. März 1949 (GVB1 SchlH 55)
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stehe ihm mindestens der volle Anspruch für die der Ent Scheidung vom 5. November 1948 vorangegangenen drei Monate zu. Mit der Klage werde der Unterschiedsbetrag für einen Monat aus dieser Zeit geltend gemacht.
Die beklagte Stadt hat Klageabweisung beantragt. Sie hat ausgeführt, daß der Ruhegehaltsans^ruch des Klägers durch die Entscheidung vom 5. November 1948 nur für die Zukunft geregelt worden sei, eine Rückwirkung sei nicht ausgesprochen worden und finde nicht statt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederher Stellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
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1* Ohne Rechfcsirrtum hat das Berufungsgericht die
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Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht* Der nach § 143 DBG	..<
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erforderliche Vorbescheid ist im Laufe der Berufungsin-
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 angegriffen« Die Revision weist allerdings auf die Be-
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kanntmächung des Ministeriums des Innern vom 17- Februar
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1948 (ABI SchlH S 90) hin, die wie folgt lautet: •	.	.
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"Wie die GC mit Schreiben vom 29«1*1948 mitteilt, sind die politischen, finanziellen und beruflichen Beschränkungen der von britischen Dienststellen in Kat« III oder Kat* B (Militaristen) eingestuften Personen aufgehoben worden*
Diese Tatsache wird in Zukunft von den deutschen Entnazifizierungsbehörden berücksichtigt werden«
Sofern diese Personen jedoch infolge ihrer Einstufung als Militaristen auf Grund abgeschlossener Verfahren oder Anweisungen der GC Beschränkungen erlitten haben ... *, werden sie im Auftrag der CC ersucht, die Aufhebung dieser Beschränkungen unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung bei der KontrolD.kommissiön.......zu erwirken”-
Dieser Bekanntmachung kommt aber für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung zu, da sie nur für "Militaristen” gilt» Der Wortlaut des ersten Absatzes der Bekanntmachung läßt zwar die Auslegung zu, daß sie! sich auch auf Nichtmilitaristen der Kat. III erstreckt* Der zweite Absatz spricht aber, wenn auch nicht zwingend, mehr für das Gegenteil« Klar ergibt sich aber die Beschränkung auf Militaristen aus einer weiteren Bekannt-machung des Ministeriums des Innern vom 19» April 1948 (ABI SchlH S 16$)? die unter Bezugnahme auf die Bekannt-
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machung vom 17* Februar 1948 von "Militaristen, die
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III oder Kat
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und von "Militaristen, die in die
III (Militarist) oder Kat
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ingereiht sind
 spricht
Ebenso ist auch in dem zu den Akten gegebenen Runderlaß
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des Ministeriums-jdes Innern 3/48 vom 24* Februar 1948 unter Bezugnahme auf das Schreiben der Militärregierung
 vom 29« Januar 1948 nur von den "in Kat. III oder Kat.
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eingestuften Militaristen" die Rede.
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3. Für den Kläger war daher bis zur Rechtskraft des
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Berufungsbescheids vom 5. November 1948 die durch die
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Militärregierung angeordnete Beschränkung seiner Rühe-
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gehaltsbezüge massgebend, und es fragt sich nur, inwie-
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weit diesem Bescheid rückwirkende Kraft beizu demeesen ist.
• •
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß einem nach §§ 37, 38 des Gesetzes vom 10. Februar 1948 ergangenen Spruchentscheid in der Berufungsinstanz keine rückwirkende Kraft zukoimne, der Berufungsentscheid vom 5. November 1948 könne daher nur zukünftige Verhä3.tnisse gestalten. Die Vorschrift des § 13 der FSVO könne für den hier in Frage kommenden Zeitraum vom 2. Juli 1948 bis 5« November 1948 keine Anwendung finden, da die FSVO erst nach Erlaß des Berufungsentscheids vom 5« November 1948 in Kraft getreten und eine weitergehende Rückwir-kung nicht ausgesprochen sei.. Diese Vorschrift trage Ausnahmecharakter und habe den Entscheidungen der Beru-
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fungsausschüsse, soweit sie früher ergangen sind, nicht allgemeine rückwirkende Kraft beilegen wollen.
Da es sich bei dem in Frage kommenden Gesetz vom 10. Febraar 1948 und der FinanzSicherungsverordnung vom 28. März 1949 um irrevisibles Recht handelt, das nur im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein und damit des
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Berufungsgerichts gilt und galt, ist das Revisionsgericht an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ge-bunden und nicht in der Lage, die gegen die Auslegung dieser Bestimmungen erhobenen Revisionsrügen nachzuprüfen. Auch ein etwaiger Yerstoss bei der Auslegung dieser Bestimmungen gegen allgemeine Rechtsgrundsätze die an sich möglicherweise zu einer Rückwirkung führen müssten,
 wäre nicht geeignet, eine.Revisibilität dieser Bestim-
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mungen herbeizuführen.
Das Gesetz, vom 10. Februar 1.948 und die Finanz«
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sicheruhgsverordnung vom 28* März 1949 verstossen -auch
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nicht gegen die Finänztechnischen Instruktioiieh
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vom 18» November 1949 (ABI SchlH S 79). In Ziff y^ißt
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dort zwar bestimmt, daß Versorgungsbezüge, die äm 8
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1945 gezahlt und nach dem 8« Mai 1945 bewilligt und fäl
 lig werden, weiterhin voll auszuzahlen seien. Ziff 3
bringt aber die Beschränkung, daß beim Schweben.eines
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Entnazifizierungsverfahrens Versorgungsbezüge nicht be zahlt werden und bei Beendigung der Suspendierung wieder in dem Ausmass und von dem Tag an bezahlt werden können, wie es der zuständige Entnazifizierungsausschuß entschie den hat.
4* Die Revision versucht, den Anspruch des Klägers auch auf AmtspflichtVerletzung zu stützen; denn die Beklagte sei verpflichtet gewesen, dem Kläger die ihm zu-stehenden Bezüge voll auszubezahlen. Dadurch, daß sie das unterlassen habe, habe sie ihre Fürsorge- und Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt.
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Mit diesem erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemachten Vorbringen kann der Kläger schon deshalb nicht gehört werden, weil es eine Klageänderung enthält,
 die in der Revisionsimstanz nicht zulässig ist. Rem kann auch nicht mit der Rüge der Verletzung des § 139 ZPO begegnet werden. Es wäre eine Überspannung des dem § 139 ZPO zugrundeliegenden Gedankens, wollte man das Gericht verpflichten, die Parteien auf rechtliche Gesichtspunkte hin-zuweisen, die das Gericht selbst nicht für erheblich be-trachtet und die überdies nur auf dem Wege einer Klageän-derung Bedeutung erlangen könnten.
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5. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuwei sen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Dr. Geiger Rietschel Dr. Kreft
 Wolany	Dr.	Hußla
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