November 1949 das ilnstel lungs Verhältnis des Klägers gemäss § 61 DBG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete der persönlichen-lusgaben in Schleswig-Holstein vom 21. Mit der Begründung, er 3ei durch seine Dinweisung in eine Planstelle im Sinne einer ^beaAtenrechtlichen Ver- • setzung Beamter des beklagten Landes auf Lebenszeit ge-worden^uhd habe daher nicht entlassen werden können, hat der Kläger Klage auf Zahlung der ihm für die Zeit vom . Der Widerruf vom 28* November 1949 wäre, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, dann unwirksam, wenn der Kläger im Verhältnis zu dem besagten Lande Beamter auf Lebenszeit geworden war* War er nur Beamter auf Widerruf, so könnte er für die streitige Zeit keine Ansprüche geltend machen, falls der Widerruf formell wirksam ist. Das Berufungsgericht gehit mit'Recht davon aus, dass der Kläger durch seine Ernennung im Jahre 193o nach § 2 des Deutschen Polizeibeemtengesetzes vom 24* Juni 1937 (RGBl I, 653) unmittelbarer Reichsbeamter geworden ist und er diese Benateneigenschaft auch nach Wegfall seines Amtes und seiner Dienststelle in Pommern nicht verier en hat» Aus dem Dienst des Deutschen Reiches sei der Kläger, so führt das Berufungsgericht weiter aus, durch Versetzung in den Dienst des beklagten Landes gemäss §§ 166, 35 D®& und 21 PBG übernommen werden. Diese Versetzung erblickt das Berufungsgericht in der Einweisung des Klägers in eine Planstelle durch den Chef der Gendarmerie der Provinz Schleswig-Holsteiri-ii vom 26. Juni 1951 - III ZR 6/5o - dargelegt, dass auch in der Zeit nach dem Zusammenbruch mindestens bis zur Bildung der westdeutschen Länder - dieser Zeitpunkt ist für das Land Schleswig-Holstein der 23. Auf diese Ausführungen wird verwiesen« Rechtsirrig sieht aber des Berufungsgericht schon die Einweisung in eine Planstelle für sich allein als ausreichend an, um den Willen der einstellenden Behörde zur übernehme des Beamten im Wege einer Versetzung festzustellen. Aus dem Umstand, dass die Organisation der Deutschen Polizei in der Britischen Besatzungszone im Jahre 1945 nur vorläufigen^ ' ^ Charakter getragen hat, entnimmt das Berufungsgericht keinen Grund, in der Einweisung des Klägers in eine Plansteile keine Anstellung auf Lebenszeit, sondern Durch die Anordnung der Britischen Hilitärregierung über die Reorganisation der Deutschen Polizei in der ' Britischen Zone vom 25• September 1945 BAOR - 387o8/3o/G (3D0 1 b) ist das Polizeiv/escn in der Britischen Zone grundlegend geändert worden« Auf Grund dieser Anordnung wurde die Deutsche Polizei in dem Britischen Besatzungsgebiet als eine selbständige« entstaatlichte, zivile und dezentralisierte Einrichtung anstelle der Polizeibehörden oder anderen Verwaltungsbehörden auf gebaut« Deshalb bestehen allerdings Bedenken, diese Umstände mit dem Berufungsgericht für völlig unerheblich zu halten« Y/ie in dem Urteil vom 28* Juni 1951 - III ZR 6/5o ~ näher dargelegt ist, handelt es sich im Lande Schleswig-Holstein bei der Ausübung der Polizei nicht mehr um die Ausübung von Reichsgewalt« Die Polizeigewelt ist aber auch nicht auf Polizeiausschüsse als* selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern zunächst auf die Provinz Schleswig-Holstein, damn auf das Land Schleswig-Holstein übergegangen« Das Land ist Träger der Polizei und Dienstherr der Polizeibeamten geworden« Aus diesem Grunde kann dem Berufungsgericht darin beigetreten werden, dass mindestens bis'zur Bildung desLandes Schleswig-Holstein gemäss §§ 166, 35 DBG auch für einen Polizeibeamten eine Versetzung in den Dienst der Provinz bezw« des werdenden Landes Schleswig-Holstein möglich war* Das; Berufungsgericht sieht einen Beweisgrund für die übernähme des Klägers als Beamten auf Lebenszeit im Uege der Versetzung auch darin, dass die Verfügung vom 26« Ho~ vember 1945 keinen Vorbehalt enthalte und demzufolge der Chef der Gendarmerie seinen Villen, den Kläger nur als Beamten auf Widerruf zu übernehmen, in der Verfügung nicht zu dem Ausdruck gebracht habe. Auch diese Erwägung ist nicht zwingend, denn zur Begründung eines Beamtenverhältnisses c.uf Widerruf ist ein Vorbehalt dieses V/iderrufs nach § 3o DBG nicht erforderlich«, Wird jemand in ein Beamten— Verhältnis berufen, ohne ausdrücklich zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden, so wird er damit Widerrufs— beamter« Ein derartiges Beamtenverhältnis auf T/iderruf konnte in der damaligen Übergangszeit gegenüber einem verdrängten Heichsbeamten auch ohne erneute förmliche Berufung in das Beamtenverhältnis dadurch begründet werden, dass ihm eine nur von Beamten ausübbare Tätigkeit unter schriftlicher Verleihung einer Amtsbezeichnung unid Einweisung in eine Planstelle durch die dafür zuständige Behörde übertragen .wurde« (Urteil vom 28. Die Umstände bei der Einweisung, aus denen das Berufungsgericht eine Versetzung und damit die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit folgert und ein Widerrufsverhältnis ausschlie33t, lassen sich daher auch mit der Begründung eines Widerrufs Verhältnisses vereinbaren; sie reichen als Beweis für eine echte Versetzung nicht aus« Die vom Berufungsgericht als weiterer Beweisgrund verwertete Aufforderung an den Kläger, zur Klärung seiner Anstellungsverhältnisse den Nachweis der früheren Anstellung auf Lebenszeit zu erbringen, könnte^nur insofern eine Bedeutung haben, als man aus ihr möglicherweise Schlüsse darauf ziehen könnte, welchen Willen der November 1945 gehabt hat* Bin solcher Schluss würde aber einer näheren tatsächlichen Begründung bedürfen; denn die Anfrage kann auch den Sinn haben, dass die Behörde nunmehr erwog, aus dem bestehenden Schwebezustand ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu machen.. In dem Schweigen selbst kann; ein Rechtsakt, der ein Eeamtenverhültnis auf Lebenszeit begründet, nicht gefunden werden, äuch die auf das Besmtenverhältnis grundsätzlich anwendbaren Gesichtspunkte von Treu und Glauben können nicht zu einem anderen Ergebnis f iihren, weil nicht ersichtlich ist, was der Kläger damals mit Erfolg hätte unternehmen kennen, wenn er darüber unterrichtet gewesen wäre, dass das beklagte Land ihn nur als Widerrufsbeam-ter betrachtete« Er hatte keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten ilmtes, sei es im wege der Versetzung, sei es durch die ^eubegründung eines Beratenverhältnisses auf Lebenszeit. Der Rechtsstreit ist aber noch nicht zur Endentscheidung reif, da der Sachverhalt die Möglichkeit offen lässt, dass Umstände vorhanden sind, die auf einen Versetzungs-willen der den Kläger einstellenden 3ehörde im ITovember schliessen lassen. Juni 1951 - III ZR 6/5o dargelegten Gesichtspunkte durch Befragung der Parteien und gegebenenfalls durch Beweisaufnahme klären müssen, ob die den Klüger erstellende Behörde im ITovember 1945 den Willen hatte, den Kläger unter Portdeuer seines früheren Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zu übernehmen. Die vor dieser Einweisung ausgeübte Beschäfti-gung des Klägers könnte möglicherweise als eine /.rt Probezeit gewertet worden sein, so dass die Behörde nach Peststellung der Bewährung des Klägers den willen gehabt haben könnte, ihn mit der Einweisung in eine Planstelle endgültig als Beamten a>uf Lebenszeit aus dem Dienst des Reiches unter Portdauer seines bisherigen Beamtenverhält— nisses in den eigenen Dienst.zu übernehmen. das beklagte Land den Kläger bei der Heuordnung des Po— lizeiwesens durch das Gesetz vom 4# Jenuar 1947 unter.-Beachtung der PormvorSchriften der §§ 27 und 28 DBG als Beamten auf Lebenszeit in ein neues Beamtenverhältnis übernommen hat, sind bisher keine Umstände vorgetragen worden« *.7enn sich bei der neuen Verhandlung keine Umstände dafür ergeben, dass die den Kläger einstellende Behörde den Y/illen gehabt hat, den Kläger in ihren Bienst zu versetzen, dann wird das Berufungsgericht davon auszugehen haben, dass der Kläger nur Widerrufsbe*inter war und dass der Widerruf zulässig war.
Verkündet am 12« Juli 1951 Pieser Just« i Angest als Urlcundsbeonter der Geschäftsstelle 2360 067 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Lcndes Schleswig-Eols tein, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Landesminister des Innern in Kiel, Belilagten, Berufungsklägers und Revis ionskläger s, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den früheren Polizeimeister Paul J KfHHHHÜB* ^nee im Straf gef ängnis Kläger, Berufungsbeklagten ‘.und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der 111« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom l^^Julilg^l unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Beibrück, Prof, Br, Meiss, Br« Pagendarm, Br« Stein und Br« ICLeinev/efers für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Lcndes wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. November 195o aufgehoben, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestrjid: Der Kläger, der im Jahre 1919 als Oberwachtmeister der Schutzpolizei im preussischen Staatsdienst eingestellt worden ist,, wurde am 1. Oktober 193o unter Berufung in das Becmtenverhältnis ruf Lebenszeit zu dem Gendarmerie-hauptwachtmeister befördert«. Kit Wirkung vom 1* llai 1941 wurde er zu dem Heister der Gendarmerie ernannt« Der Kläger flüchtete Anfang 1945 von Porcmem, v;o er zuletzt tätig war, nach Schleswig-Holstein und meldete sich beL der Regierung in Schleswig zu dem Dienst«, Am 1. Juni 1945 wurde er in den Polizeidienst der Provinz Schleswig-Helstein eingestellt. Der Chef der Gendarmerie der Provinz Schleswig-Holstein verfügte am 26« November 1945 'an den Kläger* "Kit Wirkung vom 1«. September 1945 habe ich Sie in die freie Planstelle des Gendarmerieeinzelpostens der Besoldungsgruppe A 7 a in Kronshagen I eingewiesen«” Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1* Oktober 1928 festgesetzt«. Am 4* Juli 1947 forderte die Pölizeiinspektion Rendsburg vom Kläger zur Klärung seines AnstellungsVerhältnisses die Vorlage seiner Anstellungsurkunde auf Lebenszeit, iia Pall des Verlusts dieser Urkunde die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung« Am 5* Juli 1947 gab der Kläger eine solche Versicherung dahin ab, dass er die Urkunde Ubier seine Anstellung auf Lebenszeit am 1« Oktober 1929 vom Regierungspräsidenten in frier erhalten und durch Kriegseinwirkung verloren habe. Im Jahre 1949 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Begünstigung im Amt und anderer Straftaten eingeleitet. Am 1. August 1949 enthob die Polizeigruppe S chl e sw ig-H ol s t e in-IT or d den Kläger mit sofortiger Wirkung - 3 vollständig seines jUats und behielt die Kettöhälfte seines Gehalts in Höhe von monatlich 196*81 DM ein» Das eingeleitete Die ns tstrafverf ehren wurde bis zu dem Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt, Des Lcndgericht in Kiel verurteilte am 14* November 1949 den Kläger zu einer Gesamtstrafe von zwei Jchren und sechs Monaten Gefängnis und erkennte: ihm auf die Dauer von zwei Jahren die ?ä- ' higkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ab. Nachdem das; Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 18.Uärz 195o dieses Urteil rufgehoben hatte, wurde der Kläger von dem Landgericht am 15* Mai I95o rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, welche ein Jahr überstieg. Inzwischen hatte die Polizeigruppe Nord am 28. November 1949 das ilnstel lungs Verhältnis des Klägers gemäss § 61 DBG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete der persönlichen-lusgaben in Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 1948 mit Wirkung vom 3o. November 1949 widerrufen* Die Zahlung der Dienstbezüge an den Kläger wurde am 1. Dezember 1949 völlig, eingestellt. .. 4 Mit der Begründung, er 3ei durch seine Dinweisung in eine Planstelle im Sinne einer ^beaAtenrechtlichen Ver- • setzung Beamter des beklagten Landes auf Lebenszeit ge-worden^uhd habe daher nicht entlassen werden können, hat der Kläger Klage auf Zahlung der ihm für die Zeit vom . 1. Dezember 1949 bis zu dem 15. Mai 195o vor enthaltenen Dienstbezüge in Höhe der monatlichen Nettohälfte von insgesamt 1 o82,45 DM erhoben. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt, der Kläger sei ledig-- o «—• 4 ** •* 4 lieh als verdrängter Beamter vorläufig beschäftigt und daher nur auf widerruf eingestellt worden* Landgericht und Öberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Hit der Revision begehrt das beklagte Lind die Abweisung der Klage, evtl die Zurückweisung der Sache zur anderweiten Verlnndlung und Entscheidung* Entscheidungsgründe s mmmmmm mm mm * m. mmm, •*. m.. mmmmm Die Revision ist gemäss § 547 Abs 1 Ziff 2 ZPO und § 71 Abs 1 Ziff 1 GrVG- ohne Rücksicht auf den Y/ert des Beschiverdegegenstandes zulässig* Sie ist auch sachlich begründet* Der Widerruf vom 28* November 1949 wäre, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, dann unwirksam, wenn der Kläger im Verhältnis zu dem besagten Lande Beamter auf Lebenszeit geworden war* War er nur Beamter auf Widerruf, so könnte er für die streitige Zeit keine Ansprüche geltend machen, falls der Widerruf formell wirksam ist. Das Berufungsgericht gehit mit'Recht davon aus, dass der Kläger durch seine Ernennung im Jahre 193o nach § 2 des Deutschen Polizeibeemtengesetzes vom 24* Juni 1937 (RGBl I, 653) unmittelbarer Reichsbeamter geworden ist und er * . * diese Benateneigenschaft auch nach Wegfall seines Amtes und seiner Dienststelle in Pommern nicht verier en hat» Aus dem Dienst des Deutschen Reiches sei der Kläger, so führt das Berufungsgericht weiter aus, durch Versetzung in den Dienst des beklagten Landes gemäss §§ 166, 35 D®& und 21 PBG übernommen werden. Diese Versetzung erblickt das Berufungsgericht in der Einweisung des Klägers in eine Planstelle durch den Chef der Gendarmerie der Provinz Schleswig-Holsteiri-ii vom 26. November 194-5• Diese Einweisung in eine Planstelle sei beamtenrechtlich deshalb als eine Versetzung zu werten, wei$, sie nach Form. a t und Inhalt den an eine Versetzungsverfügung zu stellenden -Anforderungen genüge und auch den Vorschriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit der verfügenden Behörde gerecht werde« Eine Versetzung nach dem. Deutschen Beamtengesetz liege dann vor, wenn der Beamte unter Portdauer seines Beamtenverhältnisses Ohne förmliche Entlassung aus seinem bisherigen Amt durch Verfügung der zuständigen Stellen in ein neues .Amt eingewiesen werde» Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Versetzung sei von der nach der Anordnung des Reichsministers des Jnnern vom 16» September 1942 zuständigen Stelle engeordnet worden. Bei Heistern der Gendarmerie - diese Dienststellung habe der Kläger damals bekleidet -sei diese Stelle die höhere Verwaltungsbehörde (Regie- A rungspräsident) und der Kommandeur der Gendarmerieschule gewesen» Dass der Chef der Gendarmerie der Provinz. Schleswig-Holstein in Jahre 1945 sum Ausspruch der Versetzung nicht zuständig gewesen wäre, sei nicht ersichtlich» An sich hätte der bisherige Dienstherr des Klägers der Versetzung zustimmen müssen. Da damals eine solche Zustimmung nicht zu erlangen gewesen sei, sei die Zu-« Stimmung der abgebenden Dienststelle nicht erforderlich gewesen» Die Verfügung vom 26. November 1945 sei auch für das beklagte Lend bindend, das an die Stelle der früheren Provinz Schleswig-Holstein getreten sei» K \ . 's} * c * Das beklagte Land rügt, dass des Berufungsgericht den Begriff der Versetzung verkennt habe. Eine Versetzung des ICLÜgers liege nicht vor«. Es handle sieh nur um eine vorläufige Unterbringung des Klägers unbeschadet seiner wohlerworbenen Rechte als Heister der Gendarmerie in Pommern. Die Einweisung in eine Planstelle habe nur kas-sen- und hcushaltrechtliche Bedeutung. Die durch die Verfügung vom 26«, November 1945 getroffene Regelung stelle nur die Übertragung eines zweiten Zimtes im Y/ege der Neubegründung eines Beamtenverhältnisses dar. Dieses neue Amt in Kronshagen I sei dem Kläger nur auf Widerruf übertragen worden. Der Senat hat bereits in dem ebenfalls des beklagte Land betreffenden zu dem Abdruck bestimmten Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/5o - dargelegt, dass auch in der Zeit nach dem Zusammenbruch mindestens bis zur Bildung der westdeutschen Länder - dieser Zeitpunkt ist für das Land Schleswig-Holstein der 23. August 1946 — die Versetzung von verdrängten unmittelbaren Reich3beamten aus dem Reichsdienst in den Dienst der Provinz und damit in den Dienst der in der Entstehung begriffenen Lander gemäss §§ 166. 35 DBG und 21 PBG in sich rechtlich möglich war. Auf diese Ausführungen wird verwiesen« Rechtsirrig sieht aber des Berufungsgericht schon die Einweisung in eine Planstelle für sich allein als ausreichend an, um den Willen der einstellenden Behörde zur übernehme des Beamten im Wege einer Versetzung festzustellen. T/ie in dem genannten Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/5o — ebenfalls ausgeführt ist, liegt in der Einweisung in ein Beamtenverhältnis ohne .% •••.# • * m v;v. V I I i i '-■V i-*: : .?* »•« r-» förmliche Entlassung aus dem bisherigen Amt nur denn eine Versetzung, wenn bei der Linsteilungsbehörde der Wille vorhanden ist. de.3 bestehende Beemtenverhältnis ruf Lebenszeit in der gleichen Rechtsform zu dem in Bildung begriffenen Lende fortzusetzen* Die Hinweisung in eine Planstelle hat zwar nicht, wie d je Revision meint, unter aiLen Umständen nur eine haus-hrllfesmässige Bedeutung«. Sie ist unentbehrliche Voraussetzung und damit ein gewisses Kennzeichen für eine Versetzung. Sie ist aber auch dann erforderlich, wenn ein Beamtenverhältnis auf T/iderruf begründet werden soll. Hierbei ist für die damalige Zeit zu berücksichtigen, dass eine Anzahl von Planstellen hr.ushaltmässig verfügbar, aber beamtenrechtlich noch nicht frei waren, wenn ihre Inhaber durch Kriegsgefangenschaft oder aus sonstigen Gründen an der .Ausübung ihrer Dienstes verhindert waren und kein Geha.lt bezogen«. Durch die Vorübergehende Ausnutzung einer solchen Planstelle konnte ein verdrängter Reichsbeamter vorläufig versorgt werden, und für eine solche vorläufige Versorgung konnte mit Rücksicht auf den Zusammenbruch des Seiches und die dadurch bedingten unklaren staatlichen Rechtsverhältnisse in den in Bildung begriffenen Ländern eine vorläufige Versorgung in Porm der Begründung eines Beamtenver-hältnisses auf id erruf naheliegen. Aus dem Umstand, dass die Organisation der Deutschen Polizei in der Britischen Besatzungszone im Jahre 1945 nur vorläufigen^ ' ^ Charakter getragen hat, entnimmt das Berufungsgericht keinen Grund, in der Einweisung des Klägers in eine Plansteile keine Anstellung auf Lebenszeit, sondern x _ • / V*. ■ ■ ■*.;> \ . ■ S - *■"- 3 nur eine Anstellung als Y/iderrufsbeamter zu sehen« Durch die Anordnung der Britischen Hilitärregierung über die Reorganisation der Deutschen Polizei in der ' Britischen Zone vom 25• September 1945 BAOR - 387o8/3o/G (3D0 1 b) ist das Polizeiv/escn in der Britischen Zone grundlegend geändert worden« Auf Grund dieser Anordnung wurde die Deutsche Polizei in dem Britischen Besatzungsgebiet als eine selbständige« entstaatlichte, zivile und dezentralisierte Einrichtung anstelle der Polizeibehörden oder anderen Verwaltungsbehörden auf gebaut« Deshalb bestehen allerdings Bedenken, diese Umstände mit dem Berufungsgericht für völlig unerheblich zu halten« Y/ie in dem Urteil vom 28* Juni 1951 - III ZR 6/5o ~ näher dargelegt ist, handelt es sich im Lande Schleswig-Holstein bei der Ausübung der Polizei nicht mehr um die Ausübung von Reichsgewalt« Die Polizeigewelt ist aber auch nicht auf Polizeiausschüsse als* selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern zunächst auf die Provinz Schleswig-Holstein, damn auf das Land Schleswig-Holstein übergegangen« Das Land ist Träger der Polizei und Dienstherr der Polizeibeamten geworden« Aus diesem Grunde kann dem Berufungsgericht darin beigetreten werden, dass mindestens bis'zur Bildung desLandes Schleswig-Holstein gemäss §§ 166, 35 DBG auch für einen Polizeibeamten eine Versetzung in den Dienst der Provinz bezw« des werdenden Landes Schleswig-Holstein möglich war* Das; Berufungsgericht sieht einen Beweisgrund für die übernähme des Klägers als Beamten auf Lebenszeit im Uege r • ^ '«*•-« der Versetzung auch darin, dass die Verfügung vom 26« Ho~ vember 1945 keinen Vorbehalt enthalte und demzufolge der Chef der Gendarmerie seinen Villen, den Kläger nur als Beamten auf Widerruf zu übernehmen, in der Verfügung nicht zu dem Ausdruck gebracht habe. Auch diese Erwägung ist nicht zwingend, denn zur Begründung eines Beamtenverhältnisses c.uf Widerruf ist ein Vorbehalt dieses V/iderrufs nach § 3o DBG nicht erforderlich«, Wird jemand in ein Beamten— Verhältnis berufen, ohne ausdrücklich zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden, so wird er damit Widerrufs— beamter« Ein derartiges Beamtenverhältnis auf T/iderruf konnte in der damaligen Übergangszeit gegenüber einem verdrängten Heichsbeamten auch ohne erneute förmliche Berufung in das Beamtenverhältnis dadurch begründet werden, dass ihm eine nur von Beamten ausübbare Tätigkeit unter schriftlicher Verleihung einer Amtsbezeichnung unid Einweisung in eine Planstelle durch die dafür zuständige Behörde übertragen .wurde« (Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZS 6/5o). Die Umstände bei der Einweisung, aus denen das Berufungsgericht eine Versetzung und damit die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit folgert und ein Widerrufsverhältnis ausschlie33t, lassen sich daher auch mit der Begründung eines Widerrufs Verhältnisses vereinbaren; sie reichen als Beweis für eine echte Versetzung nicht aus« Die vom Berufungsgericht als weiterer Beweisgrund verwertete Aufforderung an den Kläger, zur Klärung seiner Anstellungsverhältnisse den Nachweis der früheren Anstellung auf Lebenszeit zu erbringen, könnte^nur insofern eine Bedeutung haben, als man aus ihr möglicherweise Schlüsse darauf ziehen könnte, welchen Willen der r— lO Chef der Gendarmerie bei der Einstellung des Klägers am 26. November 1945 gehabt hat* Bin solcher Schluss würde aber einer näheren tatsächlichen Begründung bedürfen; denn die Anfrage kann auch den Sinn haben, dass die Behörde nunmehr erwog, aus dem bestehenden Schwebezustand ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu machen.. T.Tenn 0 schliesslich das beklagte Land auf die vom Kläger ab- . gegebene eidesstattliche Versicherung, dass er Beamten auf Lebenszeit gewesen sei, untätig geblieben is.t, dann kann auch daraus noch nicht gefolgert, werden, dass der Versetzungswille schon im November 1945 vorhanden war* In dem Schweigen selbst kann; ein Rechtsakt, der ein Eeamtenverhültnis auf Lebenszeit begründet, nicht gefunden werden, äuch die auf das Besmtenverhältnis grundsätzlich anwendbaren Gesichtspunkte von Treu und Glauben können nicht zu einem anderen Ergebnis f iihren, weil nicht ersichtlich ist, was der Kläger damals mit Erfolg hätte unternehmen kennen, wenn er darüber unterrichtet gewesen wäre, dass das beklagte Land ihn nur als Widerrufsbeam-ter betrachtete« Er hatte keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten ilmtes, sei es im wege der Versetzung, sei es durch die ^eubegründung eines Beratenverhältnisses auf Lebenszeit. Die 'übernehme in eine bestimmte Bermtenstelle ist ein nur der Entschliessung des beklagten Landes unterliegender Hoheitsakt (RGZ lo4, 25o #527). Da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen für die Annahme einer Versetzung nicht ausreichen, konnte das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden; denn ohne eine solche Versetzung konnte höchstens ein - 11 r« Bet mtenverhältnis auf widerruf ’begründet werden. Dieses konnte durch den zun 5o. November 1949 erklärten Widerruf sein Ende gefunden haben. Der Rechtsstreit ist aber noch nicht zur Endentscheidung reif, da der Sachverhalt die Möglichkeit offen lässt, dass Umstände vorhanden sind, die auf einen Versetzungs-willen der den Kläger einstellenden 3ehörde im ITovember schliessen lassen. Deshalb war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisenBei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auf Grund der vom Senat im urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/5o dargelegten Gesichtspunkte durch Befragung der Parteien und gegebenenfalls durch Beweisaufnahme klären müssen, ob die den Klüger erstellende Behörde im ITovember 1945 den Willen hatte, den Kläger unter Portdeuer seines früheren Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zu übernehmen. Dabei wird das Be- . rufungsgerieht insbesondere zu würdigen haben, dass der Kläger im Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle schon seit dem 1. Juni 1945, also seit mehr als 5 Monaten, in dem Policeidienst der Provinz Schleswig-Holstein beschäftigt war. Die vor dieser Einweisung ausgeübte Beschäfti-gung des Klägers könnte möglicherweise als eine /.rt Probezeit gewertet worden sein, so dass die Behörde nach Peststellung der Bewährung des Klägers den willen gehabt haben könnte, ihn mit der Einweisung in eine Planstelle endgültig als Beamten a>uf Lebenszeit aus dem Dienst des Reiches unter Portdauer seines bisherigen Beamtenverhält— nisses in den eigenen Dienst.zu übernehmen. Dafür, dass ‘ 12 ~ das beklagte Land den Kläger bei der Heuordnung des Po— lizeiwesens durch das Gesetz vom 4# Jenuar 1947 unter.-Beachtung der PormvorSchriften der §§ 27 und 28 DBG als Beamten auf Lebenszeit in ein neues Beamtenverhältnis übernommen hat, sind bisher keine Umstände vorgetragen worden« Das Berufungsgericht wird aber auch zu. prüfen haben, ob sich bei dem damaligen ÜbergangsCharakter der Verwaltung in dem beklagten Lend eine allgemeine Übung gebildet hatte, wonach Einstellungen in der Polizei nur auf widerruf ausgesprochen wurden. *.7enn sich bei der neuen Verhandlung keine Umstände dafür ergeben, dass die den Kläger einstellende Behörde den Y/illen gehabt hat, den Kläger in ihren Bienst zu versetzen, dann wird das Berufungsgericht davon auszugehen haben, dass der Kläger nur Widerrufsbe*inter war und dass der Widerruf zulässig war. Ob er wirksam erklärt worden ist, wird unter Berücksichtigung der im* Urteil vom 28« Juni 1951 — III ZH 6/5o - hierzu enthaltenen Ausführungen zu prüfen sein. Ist der Widerruf am 3o. November 1949 re.chtswirksam geworden, dann stehen dem Kläger Gehöltsbezüge für die Zeit vom 1. Uezember 1949 bis zu dem 15» Mai 195o nicht mehr zu« ~ 13 Da eine Sachentscheidung noch nicht möglich ist, : war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsge rieht zu überlassen« Dr« Delbrück Meiß Dr« Stein Dr« Kleinewefers Bundesrichter Dr« Pagendarm ist durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert« Dr« Delbrück