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BGH · III ZR 50/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 50/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 2 und den Schadenspositionen "Wert des Anteils an der rückübertragenen Teilfläche" und "Wertminderung durch Gebäude auf dem Nachbargrundstück" verneint.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
21GalkeKoblenzZPOKlägerAmtspflichtverletzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 50/05
vom 21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Januar 2005 - 3 U 1370/03- wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 36.557,37 €
Gründe:
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 2 und den Schadenspositionen "Wert des Anteils an der rückübertragenen Teilfläche" und "Wertminderung durch Gebäude auf dem Nachbargrundstück" verneint. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Verkäufer ohne die Amtspflichtverletzung einen Miteigentumsanteil an der Gesamtfläche des Grundstücks zu demselben Preis an die Kläger verkauft hät-
 
te. Auf die Grundsätze über die Schadensberechnung bei Aufklärungspflichtverletzungen durch den Vertragsgegner können sich die Kläger im Verhältnis zu dem Urkundsnotar ersichtlich nicht berufen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.
Schlick	Wurm	Kapsa
 Dörr
Galke
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 02.10.2001 -30 53/01 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 1370/03 -
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 02.10.2001 -30 53/01 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 1370/03 -