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BGH · III ZR 49/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 49/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 25. 1. Vergeblich greift die Revision die Annahme des Berufungsgerichts an, es sei daran gebunden, daß das Revisionsgericht den Widerruf der Verteilerlaubnis als rechtmäßig bewertet habe. Die Bindung des Berufungsgerichts ist auch nicht durch den Vortrag neuer Tatsachen im zweiten Berufungsverfahren beseitigt worden. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der gesamte Schaden der Klägerin wäre auch durch den Widerruf der Verteilerlaubnis entstanden, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. § 287 ZPO davon ausgegangen", daß der von der Klägerin ersetzt verlangte Schaden auch infolge des Widerrufs der Verteilerlaubnis entstanden wäre. b) Die Schätzung des Berufungsgerichtsf der gesamte Schaden der Klägerin wäre auch durch den Widerruf der Verteilerlaubnis allein entstanden, hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Würdigung nach § 287 ZPO und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere der Umstand, daß zwischen Arrestvollzug und Widerruf der Verteilerlaubnis ein Zeitraum von einigen Tagen lag, zwang das Berufungsgericht nicht dazu, einen Teil des der Klägerin entstandenen Schadens allein dem Arrestvollzug zuzurechnen. Die Klägerin hat auch in keiner Weise begründet, inwiefern die Firma LflHfl allein durch den Arrestvollzug gehindert worden sein soll, auf dem Gelände der Klägerin ein Auslieferungslager einzurichten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VerteilerlaubnisBerufungsgerichtArrestvollzugwiderrufenBerufungsgerichtsZPOKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 49/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma
 GmbH & Co. KG,
diese vertreten durch die M
GmbH, diese
 durch
ihren Geschäftsführer Hans-Jürcren
 früher
Straße
 jetzt:
'straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
 gegen
die
 Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion latz
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Pro z eßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr
& Partner
i
Will
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 25. Februar 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1986 - 18 U 53/86 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 898.008,— DM
3
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Vergeblich greift die Revision die Annahme des Berufungsgerichts an, es sei daran gebunden, daß das Revisionsgericht den Widerruf der Verteilerlaubnis als rechtmäßig bewertet habe. Diese Annahme des Berufungsgerichts ist rechtlich zutreffend. Es handelt sich insoweit um einen tragenden Grund des Senatsurteils vom 3. Oktober 1985 - III ZR 28/84 -VersR 1986, 289 ■» WM 1986, 204), soweit über die damalige Revision der Beklagten entschieden worden ist.
2.	Die Bindung des Berufungsgerichts ist auch nicht durch den Vortrag neuer Tatsachen im zweiten Berufungsverfahren beseitigt worden.
a) Den Vorschlag, die Angestellte GflHHi, die nachmalige Ehefrau des Geschäftsführers MflB, zur neuen Geschäftsführerin zu bestellen, konnte die Zollverwaltung ohne Amtspflichtverletzung ablehnen, da auch gegen sie - wie von der Beklagten vorgetragen und von der Klägerin nicht bestritten - ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Mineralölsteuerhinterziehung anhängig war, das erst 1977 eingestellt wurde.
b) Außerdem den früheren Betriebsleiter BSPHP der Stadtwerke	als	neuen	Geschäftsführer	vorgeschlagen
 zu haben, hat die Klägerin erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen. Diese Behauptung brauchte das Berufungsgericht daher nicht zu berücksichtigen.
3.	Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der gesamte Schaden der Klägerin wäre auch durch den Widerruf der Verteilerlaubnis entstanden, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
a)	Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Beweislastverteilung ist nicht erkennbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall die Beklagte oder die Klägerin dafür beweisbelastet wäre, ob bestimmte Schäden auch ohne die Vollziehung des Steuerarrestes auch durch den Widerruf der Verteilerlaubnis entstanden wären. Denn das Berufungsgericht hat keine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen getroffen. Es ist vielmehr "aufgrund einer Schätzung gern.
§ 287 ZPO davon ausgegangen", daß der von der Klägerin ersetzt verlangte Schaden auch infolge des Widerrufs der Verteilerlaubnis entstanden wäre. Davon war es ersichtlich überzeugt, so daß es auf die Beweislast nicht ankam.
b)	Die Schätzung des Berufungsgerichtsf der gesamte Schaden der Klägerin wäre auch durch den Widerruf der Verteilerlaubnis allein entstanden, hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Würdigung nach § 287 ZPO und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
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Insbesondere der Umstand, daß zwischen Arrestvollzug und Widerruf der Verteilerlaubnis ein Zeitraum von einigen Tagen lag, zwang das Berufungsgericht nicht dazu, einen Teil des der Klägerin entstandenen Schadens allein dem Arrestvollzug zuzurechnen.
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Die Klägerin hat auch in keiner Weise begründet, inwiefern die Firma LflHfl allein durch den Arrestvollzug gehindert worden sein soll, auf dem Gelände der Klägerin ein Auslieferungslager einzurichten.
Krohn
 Engelhardt
Kröner
 Werp
Boujong