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BGH · ui zr 49/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 49/85

1. Den mit dem Antrag zu 3 geltend gemachten Anspruch (Schadensersatz wegen der Dauer der Untersuchungshaft) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum abgewiesen, Die Revision zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, daß der Kläger gehindert und nicht imstande war, einen durch die Untersuchungshaft bedingten Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land nicht jedenfalls im Sommer 1976 geltend zu machen. Für den Beginn der Verjährungsfrist kann auf den Abschluß des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wie die Revision meint, nicht abgestellt werden. Der Kläger hat trotz Hinweises des Berufungsgerichts nicht konkret angegeben, für welche infolge der Dauer der Untersuchungshaft entstandenen und auf Fehlverhalten von Bediensteten des beklagten Landes zurückgehenden genau bestimmten Schäden er Ersatz begehrt. 2. Das Berufungsgericht hat auch den mit dem Antrag zu 4 geltend gemachten Anspruch (Schadensersatz wegen der Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens in Trier) ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Es hat eine Verjährung dieses Anspruchs verneint und mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15. auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der genaue Umfang des behaupteten Schadens bei einer Feststellungsklage offenbleiben kann. Es hat aber ohne Rechtsirrtum verlangt, daß der Kläger zu demindest konkret hätte vortragen müssen, welcher bestimmte Schaden durch die pflichtwidrige, über Gebühr lange Dauer des Trierer Verfahrens verursacht worden ist. Das Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum von der vom Kläger beantragten Beweisaufnahme abgesehen. Sowohl die Einholung eines Sachverständigengutachtens als auch die Vernehmung des Klägers als Partei setzen eine - hier fehlende -hinreichend spezifizierte Klagebehauptung voraus, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat. Der Antrag zu 4 ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des immateriellen Schadens begründet, wie die Revision geltend macht.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG § 832 BGB § 5 EMRK
dauernMenschenrechteBerufungsgerichtAnspruchEMRKKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 49/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans E
itrassel
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in KfllHHP,
Beklagter und Revisionsbeklagter
 Frozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II• Instanz:
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 19. Dezember 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. -Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Januar 1985 - 1 U 903/83 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
 
1. Den mit dem Antrag zu 3 geltend gemachten Anspruch (Schadensersatz wegen der Dauer der Untersuchungshaft) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum abgewiesen,
a) Soweit das Berufungsgericht den Anspruch als verjährt angesehen hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die für einen Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder aus Art. 5 Abs. 5 EMRK geltende dreijährige Verjährungsfrist (§ 832 BGB; Senatsurteil BGHZ 45, 58 = LM Konvention z. Schutze d. Menschenrechte u. Grundfreiheiten Nr. 7 mit Anm. Arndt) war am 25. September 1979 bei der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs abgelaufen. Der Kläger ist am 10. Januar 1974 endgültig aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Revision zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, daß der Kläger gehindert und nicht imstande war, einen durch die Untersuchungshaft bedingten Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land nicht jedenfalls im Sommer 1976 geltend zu machen. Für den Beginn der Verjährungsfrist kann auf den Abschluß des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wie die Revision meint, nicht abgestellt werden. Insbesondere sind auch die Grundsätze des Senatsurteils vom 11. Juli 1985 - III ZR 62/84 * NJW 1985, 2324 hier nicht anwendbar.
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Der Hinweis der Revision auf einen erst in 30 Jahren verjährenden Aufopferungsanspruch geht fehl. Neben dem Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK kommt ein allgemeiner Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung nicht in Betracht (vgl. das vorgenannte Senatsurteil BGHZ 45, 58 , 80 ff. und das erste Revisionsurteil S. 9 unten).
b) Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus die hinreichende Substantiierung des Schadensersatzanspruchs vermißt, greift die Revision auch dies ohne Erfolg an.
Der Kläger hat trotz Hinweises des Berufungsgerichts nicht konkret angegeben, für welche infolge der Dauer der Untersuchungshaft entstandenen und auf Fehlverhalten von Bediensteten des beklagten Landes zurückgehenden genau bestimmten Schäden er Ersatz begehrt. Auch die Revision macht solche Angaben nicht. Der bloße Hinweis auf. die im Verfahren gemäß der EMRK eingereichten Schriftsätze reicht insoweit nicht aus. Auch im Rahmen eines Feststellungsbegehrens hätte der Kläger vielmehr im einzelnen darlegen müssen, welches bestimmte Fehlverhalten von Landesbeamten welchen konkreten Schaden verursacht hat. Daran fehlt es.
2. Das Berufungsgericht hat auch den mit dem Antrag zu 4 geltend gemachten Anspruch (Schadensersatz wegen der Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens in Trier) ohne Rechtsirrtum abgewiesen.
 
Es hat eine Verjährung dieses Anspruchs verneint und mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15. Juli 1982 (EuGRZ 1983, 371) eine unangemessen lange Dauer des Trierer Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK angenommen und eine pflichtwidrige Verfahrensverzögerung bejaht. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers alsdann daran hat scheitern lassen, daß der Kläger es an der auch im Rahmen einer Feststellungsklage gebotenen Substantiierung des Anspruchs habe fehlen lassen, hält das der revisionsrechtlichen Überprüfung entgegen der Auffassung der Revision stand (vgl. auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Juni 1983 zur Entschädigung nach Art. 50 EMRK zu Nr. 16 ff., EuGRZ 1983, 553, 554 f.).
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der genaue Umfang des behaupteten Schadens bei einer Feststellungsklage offenbleiben kann. Es hat aber ohne Rechtsirrtum verlangt, daß der Kläger zu demindest konkret hätte vortragen müssen, welcher bestimmte Schaden durch die pflichtwidrige, über Gebühr lange Dauer des Trierer Verfahrens verursacht worden ist. Daran fehlt es sowohl hinsichtlich der vom Kläger angeführten Kosten der Pflichtverteidigung als auch hinsichtlich eines bestimmten Erwerbs Schadens. Das Vorbringen des Klägers dazu läßt jede nachprüfbare Konkretisierung vermissen. Das Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum von der vom Kläger beantragten Beweisaufnahme abgesehen. Sowohl die Einholung
 eines Sachverständigengutachtens als auch die Vernehmung des Klägers als Partei setzen eine - hier fehlende -hinreichend spezifizierte Klagebehauptung voraus, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat.
Der Antrag zu 4 ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des immateriellen Schadens begründet, wie die Revision geltend macht. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß dem Kläger ein Schmerzensgeld nicht zugebilligt worden ist (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR vom 21. Juni 1983 zu Nr. 21 ff., aaO S. 554/555, das eine immaterielle Entschädigung zugunsten des Klägers aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände abgelehnt hat).
Krohn
 Krdner
Boujong
 Engelhardt
Werp