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BGH · III ZR 49/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 49/84

Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr, Engelhardt, Dr.Halstenberg und Dr. Werp am 18, Oktober 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die Kläger gemäß § 139 ZPO zu einer Brledigungserklärung in Höhe von 14.000 DM veranlassen müssen, ist unbegründet. land 12.11.1982 die Zahlung von 14.000 DM bestätigt und die Unzulässigkeit der Vollstreckung in dieser Höhe anerkannt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
HöhegemäßKrohnZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 49/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der^EJj^leute Hertert und Maria W
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 die SMp- und DL____ ____
vertreten durch den Vorstand, durch die	der	'
Von-SflHM-Straße I
dieser vertreten
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagte und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwälte Prof, Dr. und Dr. flHBI -
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr, Engelhardt, Dr.Halstenberg und Dr. Werp am 18, Oktober 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 1984 - 5 U 44/83 -wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 80,000 I»!
Gründe
 Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Dadurch, daß die Beklagte ihre Forderungen auf ein Abwicklungskonto umgebucht hat, ist keine neue Schuld mit kürzerer Verjährung entstanden.
 
2. Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die Kläger gemäß § 139 ZPO zu einer Brledigungserklärung in Höhe von 14.000 DM veranlassen müssen, ist unbegründet.
Die Beklagte hatte bereits in ihren Schriftsätzen vom 26.8. land 12.11.1982 die Zahlung von 14.000 DM bestätigt und die Unzulässigkeit der Vollstreckung in dieser Höhe anerkannt. Erst danach, im Termin am 22.12.1982, ist die Klage auf diesen Betrag erweitert worden. Ihr fehlte daher insoweit von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis; eine Erledigungserklärung nach § 91 a ZPO kam nie in Betracht.
Richter Dr.Engelhar hat Urlaub und kann Krohn	Boujong	daher nicht unter-
schreiben
 Krohn
Halstenberg	Werp