Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Das Berufungsgericht stellt für die angenommene Eingriffszeit (Dezember 1967 bis Dezember 1970) fest, daß der Gewerbebetrieb des Klägers durch die "eigentlichen” U-Bahn-Arbeiten (15* September 1968 bis Juli 1969) und durch weitere VerkehrsSperrungen auf Zufahrtsstraßen zu dem Eigelstein in seinem notwendigen Kontakt zur Kundschaft schwer beeinträchtigt worden sei. Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, daß ein Eingriff in den Anliegerbetrieb sowohl in der Entziehung des unmittelbaren Zugangs zur Anliegerstraße, als auch in baubedingten Schmutz- und Lärmbelästigungen, die die Kundschaft fernhalten, liegen kann. Auch die VerkehrsSperrungen in den unmittelbar angrenzenden Straßen sind vom Berufungsgericht zu Recht als Eingriff shandlungen mit herangezogen worden. Angesichts des inneren Zusammenhangs der Baumaßnahmen und Verkehrslenkenden Maßnahmen im Zufahrtsbereich mit den U-Bahn-Bauarbeiten ist zu Lasten des Klägers hier nicht der Grundsatz anzuwenden, daß der Anlieger notwendige Ausbesserungs- oder Verbesserungsarbeiten an der Anliegerstraße regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen hat und im übrigen nicht darauf vertrauen kann, daß die Zufahrten zur Anliegerstraße nicht verändert werden. Auch die Bemessung der Entschädigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß dem Anlieger regelmäßig zuzu demuten ist, einen Teil der Nachteile entschädigungslos hinzunehmen (vgl. Da die Entschädigung auf der Grundlage des erlittenen Substanzverlustes zu ermitteln ist, ist es auch nicht zu beanstanden, daß der Ertragsausfall auf der Grundlage der in dem letzten ’•normalen” Geschäftsjahr 1967 erzielten Geschäftserträge (vermindert um einen allgemeinen ”Stagnations”-Abschlag) berechnet worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF /S in zr 49/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Stadt K , vertreten durch den Rat, dieser vertreten durch den^ Oberstadtdirektor, (^B^^-Haus), ¥Li - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt - gegen den Kaufmann Hermann 126, > - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt 2 SS Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Halstenberg am 25. Februar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Januar 1981 -7 U 134/78 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 90.000 DM Gründe 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die enteignungsrechtlichen Fragen der Beeinträchtigung von Gewerbetreibenden durch U-Bahn-Arbeiten und sonstige Straßenbauarbeiten sind höchstrichterlich hinreichend geklärt (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 359; NJW 1980, 2703; BGHZ 70, 212). 2. Die Revision verspricht im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht stellt für die angenommene Eingriffszeit (Dezember 1967 bis Dezember 1970) fest, daß der Gewerbebetrieb des Klägers durch die "eigentlichen” U-Bahn-Arbeiten (15* September 1968 bis Juli 1969) und durch weitere VerkehrsSperrungen auf Zufahrtsstraßen zu dem Eigelstein in seinem notwendigen Kontakt zur Kundschaft schwer beeinträchtigt worden sei. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dies gilt auch für die Feststellung, der verstärkte Personaleinsatz des Klägers 1968/1970 sei ein vernünftiger Versuch zur Abwendung oder Minderung der Beeinträchtigung gewesen und nicht etwa eine bloße kaufmännische Fehlentscheidung. Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, daß ein Eingriff in den Anliegerbetrieb sowohl in der Entziehung des unmittelbaren Zugangs zur Anliegerstraße, als auch in baubedingten Schmutz- und Lärmbelästigungen, die die Kundschaft fernhalten, liegen kann. Auch die VerkehrsSperrungen in den unmittelbar angrenzenden Straßen sind vom Berufungsgericht zu Recht als Eingriff shandlungen mit herangezogen worden. Wie die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung hier ergibt, waren auch diese Maßnahmen durch den U-Bahn-Bau ausgelöst und bedingt und vermittelten den Passanten das Bild einer als einheitliches Ganzes zu sehenden "großen Baustelle”. Bei diesem Sachverhalt sind auch die Behinderungen des Zugangs zu dem einzubeziehen (vgl. BGHZ 70, 212, 221). Angesichts des inneren Zusammenhangs der Baumaßnahmen und Verkehrslenkenden Maßnahmen im Zufahrtsbereich mit den U-Bahn-Bauarbeiten ist zu Lasten des Klägers hier nicht der Grundsatz anzuwenden, daß der Anlieger notwendige Ausbesserungs- oder Verbesserungsarbeiten an der Anliegerstraße regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen hat und im übrigen nicht darauf vertrauen kann, daß die Zufahrten zur Anliegerstraße nicht verändert werden. Auch die Bemessung der Entschädigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß dem Anlieger regelmäßig zuzu demuten ist, einen Teil der Nachteile entschädigungslos hinzunehmen (vgl. Senatsurteil NJW 1977, 1817). Das Abstellen auf den Ertragsverlust ist bei vorübergehenden Eingriffen zulässig (BGHZ 57, 359, 368 f). Da die Entschädigung auf der Grundlage des erlittenen Substanzverlustes zu ermitteln ist, ist es auch nicht zu beanstanden, daß der Ertragsausfall auf der Grundlage der in dem letzten ’•normalen” Geschäftsjahr 1967 erzielten Geschäftserträge (vermindert um einen allgemeinen ”Stagnations”-Abschlag) berechnet worden ist. Nüßgens Krohn Tidow Kroner Halstenberg