In dem Testament bedachten die Eltern ihre Kinder, von dem Beklagten abgesehen, wie folgt: Der Beklagte als späterer Alleinerbe sollte an seine Geschwister, August, Friedrich, Ernst und Helene, jo 1.000 DM als Vermächtnis, an Helene außerdem eine Schlafzimmereinrich- März 1958 das Wohnhaus BflHP, &HHHIHHP - 155 qm - ihrem Sohn Ernst, den gesamten restlichen bebauten und unbebauten Grundbesitz - 9-479 qm -dem Beklagten, derart, daß ieder der Söhne in den Verträgen unwiderruflich und über den Tod der Mutter hinaus bevollmächtigt wurde, den überlassenen Grundbesitz sich jederzeit selbst aufzulassen. Januar 1959 verstorben war, ließ der Beklagte gleich seinem Bruder Ernst den übergebenen Grundbesitz an sich selbst auf und wurde im September 1959» sein Bruder Ernst im August 1959? Von dem Grundbesitz abgesehen hinterließ die Mutter der Parteien lediglich Hausrat im Werte von 150 DM und ein Sparguthaben von 110,40 DM. Alle drei ursprünglichen Kläger haben gegen den Beklagten Pflichtteils-, hilfsweise Pflichtteilsergänzungs-Ansprüche geltend gemacht, wobei sie den Wert des Grundbesitzes in einer Größenordnung von annähernd 190.000 DM an-setzten, die Verträge vom 20. August 1959 - su zahlen, hilfsweise wegen der gleichen Beträge die Vollstreckung in den übergebenen Grundbesitz mit Ausnahme eines von dem Beklagten inzwischen weiterveräußerten Grundstücks zu dulden. Seine Mutter und er seien sich mit Rücksicht hierauf Uber eine Entgeltlichkeit des Überlassungsvertrages einig gewesen. Für die Berechnung von Pflichtteils- und Pflicht-toilscrgänzungs-Ansprüchen, falls solche bestehen sollten, könne nur der Ertragswert maßgebend sein, weil es sich um ein,Landgut handele; auch müßten insbesondere höhere Beerdigungskosten, Grabunterhaitungs- und ähnliche Kosten in Höhe von insgesamt 4-000 DM und seine Arbeitsleistungen mit einem Betrag von 59*100 DM abgesetzt werden. Bas Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungsanträge der Kläger verurteilt, die Zwangsvollstreckung in den genannten Grundbesitz zu dulden, und zwar wegen Forderungens Has Berufungsgericht hat einen Pflichtteilsanspruch der Kläger auf Grund der Überlegung abgelehnt: der den Beklagten und seinem Bruder Ernst übertragene Grundbesitz habe wertmäßig nicht mehr zu dem Nachlaß gehört, weil bei dem Ableben der Mutter zwar die Auflassung und Umschreibung im Grundbuch noch nicht erfolgt gewesen sei, der Grundbesitz aber mit den Übertragungsansprüchen der Übernehmer belastet gewesen sei; im übrigen sei das hinterlassene Vermögen von so geringem Wert gewesen, daß der Nachlaß als überschuldet anzusprechen und für einen Pflichtteilsanspruch kein Raum sei» Hiergegen sind in Der dem Beklagten überlassene Grundbesitz habe am lag des VertragsSchlusses einen Verkehrswert von annähernd IDO»000 DM gehabt und sei abgesehen von einem Wegerecht und einer auf ihm ruhenden Vermögensabgabe in Höhe von rund 4»600 DM unbelastet gewesen,, Die Beistungen? seine Mutter habe ihm den Grundbesitz als Gegenleistung für seine jahrelange unentgeltliche Mitarbeit und für seine Aufwendungen bei der Bewirtschaftung des Besitzes übertragen? "Bereits nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern des Beklagten sollte dieser nach dem Tode des Letztversterbenden den gesamten Nachlaß erben» Geht man von der von den Klägern bestrittenen Behauptung des Beklagten aus, daß dieser seit Jahrzehnten intensiv bei der Bewirtschaftung des elterlichen Besitzes mitgeholfen habe, so kann daraus nur der Schluß gezogen werden, daß er für 3eino Mitarbeit durch die Einsetzung als Alleinerbe belohnt werden sollte, wobei, was den Wert der durch die Mitarbeit des Beklagten seinen Eltern und später seiner Mutter erbrachten Leistungen anbetrifft, zu' berücksichtigen ist, daß er während dieser Zeit immerhin freie Unterkunft, Verpflegung und ein Taschengeld, also gewisse Gegenleistungen erhalten hat« Hit Rücksicht darauf bestand für die Erblasserin keine Verpflichtung, auch nicht eine solche aus § 2530 BGB, dem Beklagten die Grundstücke bereits unter Lebenden zuzuwenden» Auch der Vertrag selbst ergibt nichts dafür, daß die Erblasserin dem Beklagten den Grundbesitz in Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung überlassen wollte» Zwar heißt es dort am Schluß, der Übernehmer sei 51 Jahre alt und habe von Kind an seine ganze Arbeitskraft der Bewirtschaftung des elterlichen Grundstücks zur Verfügung gestellt» Daraus 2<^nn aber nicht der Schluß gezogen werden, die Erblasserin habe damit eine Verpflichtung zur Übertragung des Grundbesitzes wegen der Arbeitsleistungen des Beklagten anerkannt» Vielmehr spricht die Fassung dieses Satzes und seine Stellung am Ende der notariellen Verhandlung dafür, daß die Erblasserin damit das Motiv ihres Handelns, eine Belohnung des Beklagten für die geleisteten Dienste? Das dem Sohn Ernst übergebene Grundstück - so führt das Berufungsgericht weiter aus - habe am Tage des Vertrags-Schlusses einen Verkehrswert von 17*358 DM aufgewiesen? während der Übernehmer lediglich die monatliche Zahlung einer Unterhaltsrente von 100 DM sowie die in dem Vertrag mit einem Jahreswert yon 1.300 DM bis 1.400 DM exngesetzte,,y-Bewachungu und Pflege in kranken Tagen .übernommen habe. Das angefochtene Urteil errechnet sodann den Wert dex" Pflichttoilsergänzungs-Ansprüche der Kläger dahin: Die übergebenen Grundstücke seien am 20. Daß zwischen ihm und seinen Eltern bzw* spater seiner Mutter ein Dienstvertrag, der einen Vergütungsanspruch auslösen könnte, bestanden hätte, habe der Beklagte selbst nicht behauptet* Ansprüche könnten, daher nur aus § 8i2 BGB bestehen* Wenn man davon ausgehe, daß der Beklagte seine Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hätte, so stände einer Anrechnung § 814 BGB entgegen, weil der Beklagte gewußt habe, daß er rechtlich nicht verpflichtet sei, im elterlichen Betrieb mitzuarbeiten, abgesehen von der Verpflichtung gemäß § 1617 BGB, für die eine Vergütung aber ohnehin-nicht verlangt werden könne* weil er durch den Übertragsvertrag im wesentlichen das erhalten habe, was er auch als Erbe habe bekommen sollen* haß die Kläger jetzt Pflichtteilsergänzungs-Ansprüche geltend machten, ändere daran nichts, da der Beklagte auch dann, wenn er die übertragenen Grundstücke erst von Todes wegen erhalten hätte, Pflichtteilsansprüche zu gewärtigen gehabt hätte, Mithin sei bei der Berechnung der Pflichtteilser-gänzungs-Ansprüche von Schenkungen im Werte von 109*536,30 DM auszugehen, die Einsforderungen seien im übrigen erst ab Rechtshängigkeit (Tag der Klagezustellung: 31q Januar 1962) begründet. Es geht also um einen gedachten Preis bei einem nicht abgeschlossenen Verkauf» Wird aber ein Grundstück unter der Geltung des Preisstops weggegeben, so handelt es sich um ein tatsächlich vorgenommenes Hechtsgeschäft, das zu einem höheren als dem Stoppreis (ggf» mit Zuschlägen) überhaupt nicht zulässig ist, und für die- Präge, ob bei einem solchen Geschäft eine teilweise Schenkung vorliegt, ist von der nach dem damals geltenden Recht als angemessen erachteten Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks auszugehen (vgl. BGB § 138 Hr * 3 = BB 1965, 521)» Nicht etwa kann, -insoweit der innere Wert des veräußerten Grundstücks den nach den Preisstopbestiramungen zulässigen Preis überschritt, eine Schenkung angenommen werden» Bas Berufungsgericht hat - in diese Richtung geht auch die Ansicht von Sohopp in "Der .Deutsche Rechtspfleger" 1956, 119, 121 - den Wert der von dem Beklagten und seinem Bruder Ernst nach den Überlassungsverträgen übernommenen Altenteile und ähnlichen Verpflichtungen zugunsten der Mutter nach dem Umfang der bis zu deren Ableben tatsächlich erbrachten Leistungen berücksichtigt» Biese Betrachtungsweise ist indessen zu eng und wird zu demindest in aller. für den Wert der bei einem Grundstücksüberlassungsvertrag von dem Brwerber in Form der Gewährung eines Nießbrauchs und einer monatlichen Rente zugunsten dec Veräußerers und soiner Ehefrau zu erbringen-., Bereits mit Rücksicht hierauf und da bei dem bisherigen Bachstand eine Klagabweisung seitens des Revisionsgerichts nicht ausgesprochen werden kann? ist die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung der tatrichterlichen Entscheidung zu unterstellen o Entgegen der Auffassung des Hevisionsgcgners vermag das Rovision3gericht mangels hinreichenden Anhalts nicht selbst die für das Jahr 1958 in Betracht zu ziehenden Stoppreise.(einschließlich von Zuschlägen) zu bestimmen o Dabei ist zu bedenken? Darüber hinaus kann jedoch nicht mit der Revision zugunsten des Beklagten angenommen werden, es handele sich bei der ihm überlassenen Besitzung um ein Landgut, Freilich begegnet das angefochtene Urteil Bedenken, wenn es ausführt, unter den Begriff des Landgutes fielen nicht landwirtschaftliche Besitzungen, die nur neben einanande-ren Gewerbe oder Beruf betrieben würden, also nicht die alleinige Existenzgrundlage des Übernehmers bildeten; der Irtragswert könne auch deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil der Beklagte inzwischen den landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt, bereits am 1. September 1959 über ein Drittel des Grundbesitzes verkauft, die landwirtschaftliche Nutzung des Besitzes also selbst nicht mehr als seine Existenzgrundlage angesehen habe. Maßgebend haben nämlich die Verhältnisse zu sein, die zur Zeit der in Betracht kommenden Schenkung bestanden haben; die frühere oder spätere Entwicklung läßt sich nur insoweit berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf die Verhältnisse in dem maßgebenden Zeitpunkt zuläßt, so etwa hinsichtlich der Präge, ob der Besitz zu dem Betrieb der Landwirtschaft geeignet oder bestimmt war» Ob das spätere Verhalten des Beklagten einen solchen Rückschluß zuläßt, wie ihn das Berufungsgericht gezogen hat, könnte angesichts der weiteren Feststellung im angefochtenen Urteil, daß der Grundbesitz von den früheren Inhabern, wenn auch neben einem anderen Betrieb, landwirtschaftlich daß der Besitz eine gewisse Größe erreicht und deshalb für den Inhaber einer'selbständige Kahrungsquolle rdarstollto Als solche muß er aber zu dem selbständigen Betrieb der Landwirtschaft geeignet sein* Daran jedoch fehlt es? die dahin gehen: Der durch die Verträge vom 20* Januar 1958 an den Beklagten und dessen Bruder ..übergebene Besitz habe aus vier einzelnen? im Mittel 1?1 km vom Wohnhaus entfernt gelegenen Grundstücken bestanden und eine Größe von nicht ganz 1 ha gehabt; er sei stets neben der vom Großvater und später vom Vater der Parteien betriebenen Schlosserei landwirtschaftlich genutzt worden; der Viehbestand habe bei Abschluß der Überlassungsverträge aus einer Kuh und zwei bis drei Mastschweinen bestanden; eine intensive Bewirtschaftung sei nie erfolgt? was bei den vorhandenen Stallungen auch nicht möglich gewesen sei* Die Erträgnisse seien nur gering gewesen und hätten hei weitem nicht an das für den Bedarf einer Familie der üblichen Größe Erforderliche ? Die nach dem vorher Ausgeführten gebotene Zurück-verv/eisung der Sache gibt Gelegenheit einmal dem Beklagten, nachdrücklich auf den Umfang seiner Leistungen hinzuweis ons die er nach den von der Revision (Ziff* 3 der Revi3ionsbegründung) in Bezug genommenen Zeugenaussagen für den Hof seiner Eltern erbracht haben will, zu dem andern dem Berufungsgericht, sich mit den Aussagen dieser Zeugen in den Gründen seiner neuen Entscheidung zu befassen«, Eine 'abschließende Beurteilung der unter den Parteien streitigen Frage, ob die Überlassung der Grundstücke an den Beklagten eine die Annahme einer Schenkung verwehrende Leistung für frühere Dienste und Aufwendungen sein soll, kommt gegenwärtig für das Revisionsgericht nicht in Betracht» Hur soviel sei bemerkt: Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist unter einer Schenkung im Sinne von § 2325 BGB eine solche des §516 BGB zu verstehen, wobei bei einem auf Leistung und Gegenleistung gerichteten Vertrag die Vertragsparteien grundsätzlich selbst die beiderseitigen Leistungen frei bewerten,- also den Umfang der Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit näher bestimmen können, Ohne Erfolg vtendet sich die Revision gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, die dahin geht: Da die im Überlassungsvertrag von dem Beklagten übernommenen Verpflichtungen; lediglich Auflagen darstellten, hätten die Vertragsparteien den Grundbesitz dem Beklagten nur unentgelt lieh haben zuwenden wollen# Der Rüge der Revision, das Gericht könne nicht aus einer nachträglichen Juristischen Auslegung auf den Willen der Vertragspartner schließen, ist entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht ist zu seinem Schluß in Wahrheit aus der Betrachtung der tatsächlichen Umstände gelangt, denen es das Vorliegen von Auflagen entnommen hat, Run hat das Reichsgericht in seiner Rechtsprechung mehrfach anerkannt, daß eine nachträgliche Vergütung für bereits geleistete Dienste, selbst wenn diese ursprünglich unentgeltlich erbracht waren, keine Schenkung zu sein brauchen(vgl, u»a. Sollte es wiederum zur Annahme einer - wenn auch ihrem Umfang nach geringeren -Schenkung gelangen, so wird für die - was die Revision übersehen hat - im angefochtenen Urteil bereits verneinte Anwendung des § 2330 BGB in der Tat wenig Raum sein. das Berufungsgericht hätte aus den von der Revision genannten Gründen die Vernehmung dec Zeu- daß das Berufungsgericht auch eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu treffen haben wird?
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iiiJ® 42/66- URTEIL in den Rechtsstreit Verkündet am 8. April 1968 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Mechanikermeisters Heinrich HIB (Westf ) , P Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen 1. den Verwaltungsangestellten Friedrich ff kW sMHiHB-Aiiee 2. den Elektriker August ff (Westf), W1 3. die Witwe Magdalene geb. H( .RflBF (Westf J, als Erbin des Elektromeisters WilhelmffBBBBl ebenda, Kläger und Revisionsbeklägte^ tigters Rechtsanwalt 2 i (4 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Kußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6o. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1-3* November 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Eltern der miteinander verschwisterten ursprünglichen Parteien, nämlich der Schlossermeister Wilhelm PflHS und seine Ehefrau Elise geb. KflV? hatten in einem am 18. April 1941 errichteten Testament sich gegenseitig zu Brfeen des letz'tversterbenden eingesetzt. In dem Testament bedachten die Eltern ihre Kinder, von dem Beklagten abgesehen, wie folgt: Der Beklagte als späterer Alleinerbe sollte an seine Geschwister, August, Friedrich, Ernst und Helene, jo 1.000 DM als Vermächtnis, an Helene außerdem eine Schlafzimmereinrich- tung leisten. Die Geschwister'Wilhelm und Luise sollten wegen früherer Empfänge nichts mehr bekommen. Zu dem Vermögen der Eltern der Parteien gehörten die Wohnhäuser RflB* nndjp, sowie ca. 3,5 Morgen land- wirtschaftlich genutzte Fläche. Der Vater Wilhelm verstarb am'2. März 1944. Die Mutter, überließ im Alter von 78 Jahren in zwei notariellen Verträgen vom 20. März 1958 das Wohnhaus BflHP, &HHHIHHP - 155 qm - ihrem Sohn Ernst, den gesamten restlichen bebauten und unbebauten Grundbesitz - 9-479 qm -dem Beklagten, derart, daß ieder der Söhne in den Verträgen unwiderruflich und über den Tod der Mutter hinaus bevollmächtigt wurde, den überlassenen Grundbesitz sich jederzeit selbst aufzulassen. Beide Söhne verpflichteten sich, ihrer Mutter ein Altenteil zu gewähren, dessen Jahreswert im Vertrag mit Ernst auf 1.200 bis 1.300, im Vertrag mit dem Beklagten auf 1.000 DM bemessen wurde.' Die Mutter behielt sich gegenüber dem Beklagten ein lebenslängliches Wirtschaftsund Nutzungsrecht vor, dessen Jahreswert mit 120 DM eingesetzt wurde. Pernor hatte der Beklagte seinen BrUdern August und Friedrich als Elternerbteil je 1.500 DM zu zahlen, seiner Schwester Helene bei deren Verheiratung eine Schlafzimmereinrichtung, im Falle ihrer Nichtheirat 1.000 DM als Erbteil zu gewähren. In § 8 des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrages wird, der Einheitswert des überlassenen Grundbesitzes mit 7.400 DM, das Alter des Beklagten mit 51 Jahren angegeben und fortgefahren: “Der Übernehmer .... hat von Kind an seine Arbeitskraft der Bewirtschaftung des elterlichen Grundbesitzes zur Verfügung gestellt.“ Nachdem die Mutter am 13. Januar 1959 verstorben war, ließ der Beklagte gleich seinem Bruder Ernst den übergebenen Grundbesitz an sich selbst auf und wurde im September 1959» sein Bruder Ernst im August 1959? im Grundbuch als Grundeigentümer eingetragen. Von dem Grundbesitz abgesehen hinterließ die Mutter der Parteien lediglich Hausrat im Werte von 150 DM und ein Sparguthaben von 110,40 DM. Der Beklagte zahlte an seinen jetzt klagenden Bruder Friedrich vor Anhängigwerden des Rechtsstreits am 13- Juli 1959 1.500 DM und nach Prozeßbeginn am 21- Februar 1962 den gleichen Betrag samt 137,12 DM Zinsen an seinen mitklagenden Bruder August. Beide Brüder haben nach ihrer Erklärung die Zahlungen nicht als Vermächtnis, sondern als ieilleistung auf einen ihnen zustehenden Pflichtteil angenommen. Alle drei ursprünglichen Kläger haben gegen den Beklagten Pflichtteils-, hilfsweise Pflichtteilsergänzungs-Ansprüche geltend gemacht, wobei sie den Wert des Grundbesitzes in einer Größenordnung von annähernd 190.000 DM an-setzten, die Verträge vom 20. Mär2 1958 als unentgeltliche Zuwendungen und insbesondere die von dem Beklagten auf dem elterlichen Hof erbrachten Arbeitsleistungen alsj gering und hinter den von seinen Geschv/istern auf dem Hof erbrachten Leistungen zurückliegend bezeichneten. Sie haben, nachdem sie vor dem Landgericht unterlegen waren, vor dem Oberlandesgericht beantragt, 5 den Beklagten zu verurteilen, in erster Linie an jeden von ihnen 8.000 UM - jedoch unter entsprechendem Abzug der vom Beklagten bereits erbrachten Zahlungen, aber zuzüglich 4 % Zinsen ab 1. August 1959 - su zahlen, hilfsweise wegen der gleichen Beträge die Vollstreckung in den übergebenen Grundbesitz mit Ausnahme eines von dem Beklagten inzwischen weiterveräußerten Grundstücks zu dulden. - Der Beklagte will die Klage abgev/iesen sehen, Br hat sich namentlich darauf berufen, die Überlassung des Grundbesitzes an ihn stelle einen Ausgleich für seine jahrzehntelang ohne Entlohnung zur Erhaltung des Hauses und Grundbesitzes geleisteten Arbeiten und Aufwendungen dar. Seine Mutter und er seien sich mit Rücksicht hierauf Uber eine Entgeltlichkeit des Überlassungsvertrages einig gewesen. Für die Berechnung von Pflichtteils- und Pflicht-toilscrgänzungs-Ansprüchen, falls solche bestehen sollten, könne nur der Ertragswert maßgebend sein, weil es sich um ein,Landgut handele; auch müßten insbesondere höhere Beerdigungskosten, Grabunterhaitungs- und ähnliche Kosten in Höhe von insgesamt 4-000 DM und seine Arbeitsleistungen mit einem Betrag von 59*100 DM abgesetzt werden. Auch hat der Beklagte die Einrede aus § 2528 BGB erhoben. Bas Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungsanträge der Kläger verurteilt, die Zwangsvollstreckung in den genannten Grundbesitz zu dulden, und zwar wegen Forderungens 1« dos Klägers zu 1) in Höhe von 6*324,02 HM nebst 4 f> Zinsen seit dem 10 Februar 1962; 2» des Klägers au 2) in Höhe von 7»824,02 HM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1» Februar 1962, abzüglich am 21» Februar 1962 gezahlter 1»657?12 HM; 3» des Ehemannes der Klägerin zu 3) in Höhe von 7»824,02 HM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1» Februar 1962« Mit der Revision bittet der Beklagte um die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils„ Hie Kläger, •wobei an die Stelle des während des Revisionsverfahrens mitklagenden Bruders Wilhelm des Beklagten dessen Witwe als Alleinerbin getreten ist, erbitten die Zurückweisung der Revision» Entsche idungsgründe^ Has Berufungsgericht hat einen Pflichtteilsanspruch der Kläger auf Grund der Überlegung abgelehnt: der den Beklagten und seinem Bruder Ernst übertragene Grundbesitz habe wertmäßig nicht mehr zu dem Nachlaß gehört, weil bei dem Ableben der Mutter zwar die Auflassung und Umschreibung im Grundbuch noch nicht erfolgt gewesen sei, der Grundbesitz aber mit den Übertragungsansprüchen der Übernehmer belastet gewesen sei; im übrigen sei das hinterlassene Vermögen von so geringem Wert gewesen, daß der Nachlaß als überschuldet anzusprechen und für einen Pflichtteilsanspruch kein Raum sei» Hiergegen sind in der Revisionsinstanz Bedenken nicht geltend gemacht worden* Das Berufungsgericht spricht jedoch den Klägern Pflichttoilsergänzungs-Ansprücho im wesentlichen mit der Begründung au; Beide Überlassungsverträge vom 20o März 1958 seien Schenkungen im Sinne von §§ 2325? 516 BGB gewesen» Der dem Beklagten überlassene Grundbesitz habe am lag des VertragsSchlusses einen Verkehrswert von annähernd IDO»000 DM gehabt und sei abgesehen von einem Wegerecht und einer auf ihm ruhenden Vermögensabgabe in Höhe von rund 4»600 DM unbelastet gewesen,, Die Beistungen? die der Beklagte nach dem Vertrag s\? erbringen habe? seien gegenüber dem Wert des Grundbesitzes so gering? daß der Beklagte ein Mehrfaches dessen erhalten habe? was ihm an Verpflichtungen auferlegt worden sei* Die Vertragsteile seien sich auch darüber einig gewesen? daß die Übertragung auf den Beklagten unentgeltlich erfolgeo Die von diesem übernommenen vertraglichen Verpflichtungen seien nur Auflagen im Sinne von § 525 BGB? der Wille der Vertragsparteien könne daher nur dahin gegangen sein? dem Beklagten den Grundbesitz unentgeltlich zuzuwenden» Gegen die Behauptung des Beklagten? seine Mutter habe ihm den Grundbesitz als Gegenleistung für seine jahrelange unentgeltliche Mitarbeit und für seine Aufwendungen bei der Bewirtschaftung des Besitzes übertragen? sprächen auch die nachstehend wörtlich wiedergegebenen Umstande: t "Bereits nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern des Beklagten sollte dieser nach dem Tode des Letztversterbenden den gesamten Nachlaß erben» Geht man von der von den Klägern bestrittenen Behauptung des Beklagten aus, daß dieser seit Jahrzehnten intensiv bei der Bewirtschaftung des elterlichen Besitzes mitgeholfen habe, so kann daraus nur der Schluß gezogen werden, daß er für 3eino Mitarbeit durch die Einsetzung als Alleinerbe belohnt werden sollte, wobei, was den Wert der durch die Mitarbeit des Beklagten seinen Eltern und später seiner Mutter erbrachten Leistungen anbetrifft, zu' berücksichtigen ist, daß er während dieser Zeit immerhin freie Unterkunft, Verpflegung und ein Taschengeld, also gewisse Gegenleistungen erhalten hat« Hit Rücksicht darauf bestand für die Erblasserin keine Verpflichtung, auch nicht eine solche aus § 2530 BGB, dem Beklagten die Grundstücke bereits unter Lebenden zuzuwenden» Auch der Vertrag selbst ergibt nichts dafür, daß die Erblasserin dem Beklagten den Grundbesitz in Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung überlassen wollte» Zwar heißt es dort am Schluß, der Übernehmer sei 51 Jahre alt und habe von Kind an seine ganze Arbeitskraft der Bewirtschaftung des elterlichen Grundstücks zur Verfügung gestellt» Daraus 2<^nn aber nicht der Schluß gezogen werden, die Erblasserin habe damit eine Verpflichtung zur Übertragung des Grundbesitzes wegen der Arbeitsleistungen des Beklagten anerkannt» Vielmehr spricht die Fassung dieses Satzes und seine Stellung am Ende der notariellen Verhandlung dafür, daß die Erblasserin damit das Motiv ihres Handelns, eine Belohnung des Beklagten für die geleisteten Dienste? hervorheben wollteo Gerade die Tatsache? daß der Übertragsvertrag? sieht man einmal davon ah? daß der Bruder Ernst durch Ühertragsvertrag vom.gleichen Tage einen geringfügigen Teil des Grundbesitzes erhielt? im wesentlichen die Regelungen trifft? die an sich gemäß den Bestimmungen des Testaments erst heim Tode der Erblasserin eintreten sollten? läßt den Schluß darauf zu? daß es sich hier um eine vorweggenommene Erbfolge handeln sollte, Alle diese Tatsachen sprechen dafür? daß zwischen den Parteien des Übertragsvertrage o eine belohnende Schenkung und eine- Auflage im Sinne des § 525 BGB gewollt war.11 Das dem Sohn Ernst übergebene Grundstück - so führt das Berufungsgericht weiter aus - habe am Tage des Vertrags-Schlusses einen Verkehrswert von 17*358 DM aufgewiesen? während der Übernehmer lediglich die monatliche Zahlung einer Unterhaltsrente von 100 DM sowie die in dem Vertrag mit einem Jahreswert yon 1.300 DM bis 1.400 DM exngesetzte,,y-Bewachungu und Pflege in kranken Tagen .übernommen habe. Die Erblasserin habe keine Verpflichtung gehabt? das Grundstück ihrem Sohn Ernst zu übertragen? zu demal dieser Jedenfalls keine nennenswerten Xioiatungonnftir den elterlichen Betrieb erbracht gehabt habe. Das angefochtene Urteil errechnet sodann den Wert dex" Pflichttoilsergänzungs-Ansprüche der Kläger dahin: Die übergebenen Grundstücke seien am 20. März 1958 (§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB) 116.461 DM wert gewesen; hiervon seien' abzusetzen die vom Beklagten an die Erblasserin von Vertragsschluß bis zu ihrem Tode am 13. Januar 1959 vertrag- 10 - lieh erbrachten Leistungen in Höhe von 935 DM* das ist der in Überlaosungsvertrag festgesetzte Jahreswert von 1o200 LH (zurückgeführt auf 10 Monate), die von dem Sohn Ernst in dieser Zeit erbrachten Leistungen von 1*085 LM (Jahreswert nach dem Vertrag 1*300 DM, wieder zurückgeführt auf 10 Monate), die Vermögensabgabe in Höhe von genau 4*616,15 DM sowie Beerdigungskosten von 548,59 DM; hinsu-zurechnon seien dagegen die weiteren Nachlaßgegenstände in Hoho von 260,40 DM; höhere Beerdigungskosten könnten, weil nicht dargetan, nicht berücksichtigt werden, ebensowenig der Wert der vom Beklagten behaupteten Arbeitsleistungen des Beklagten, letzteres aus folgenden Gründen: Daß zwischen ihm und seinen Eltern bzw* spater seiner Mutter ein Dienstvertrag, der einen Vergütungsanspruch auslösen könnte, bestanden hätte, habe der Beklagte selbst nicht behauptet* Ansprüche könnten, daher nur aus § 8i2 BGB bestehen* Wenn man davon ausgehe, daß der Beklagte seine Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hätte, so stände einer Anrechnung § 814 BGB entgegen, weil der Beklagte gewußt habe, daß er rechtlich nicht verpflichtet sei, im elterlichen Betrieb mitzuarbeiten, abgesehen von der Verpflichtung gemäß § 1617 BGB, für die eine Vergütung aber ohnehin-nicht verlangt werden könne* Balls der Beklagte seine Arbeitsleistungen mit Rücksicht auf seine Einsetzung als Erbe erbracht hätte? so wäre der rechtliche Grund auch nicht etwa weggefallon, 11 weil er durch den Übertragsvertrag im wesentlichen das erhalten habe, was er auch als Erbe habe bekommen sollen* haß die Kläger jetzt Pflichtteilsergänzungs-Ansprüche geltend machten, ändere daran nichts, da der Beklagte auch dann, wenn er die übertragenen Grundstücke erst von Todes wegen erhalten hätte, Pflichtteilsansprüche zu gewärtigen gehabt hätte, Mithin sei bei der Berechnung der Pflichtteilser-gänzungs-Ansprüche von Schenkungen im Werte von 109*536,30 DM auszugehen, die Einsforderungen seien im übrigen erst ab Rechtshängigkeit (Tag der Klagezustellung: 31q Januar 1962) begründet. Diese Berechnung kann jedenfalls in zwei, auch von der Revision angesprochenen Punkten nicht gebilligt werden. Einmal geht es um folgendes: Das Berufungsgericht hat den Wert der übergebenen Grundstücke ohne Rücksicht auf den im Jahre 1958 für unbebaute Grundstücke noch geltenden Proisstop festgesetzt. Es ist hier dem Gutachten des Sachverständigen Dr, Belke vom 26, August 1958 (S, 4) gefolgt, Run ist zwar nach der Entscheidung des IV, Zivilsenats in BGHZ 13? 45 der für eine Pflichtteilsberechnung maßgebende Yfert eines (bebauten) Grundstücks nicht der durch den Stoppreis begrenzte Verkaufswort gewesen, sondern der möglicherweise darüber hinauo-gohende wahre innere Wert des Grundstücks, Dabei ist darauf hingewie'sen, daß der betreffende Gegenstand, eben weil < IO sein innerer Wert höher sei als er durch den Höchstpreis aucgedrückt werde, festgehalten und nicht veräußert zw werden pflege. Es geht also um einen gedachten Preis bei einem nicht abgeschlossenen Verkauf» Wird aber ein Grundstück unter der Geltung des Preisstops weggegeben, so handelt es sich um ein tatsächlich vorgenommenes Hechtsgeschäft, das zu einem höheren als dem Stoppreis (ggf» mit Zuschlägen) überhaupt nicht zulässig ist, und für die- Präge, ob bei einem solchen Geschäft eine teilweise Schenkung vorliegt, ist von der nach dem damals geltenden Recht als angemessen erachteten Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks auszugehen (vgl. hierzu Urteile vom 27° November 1957 - IV ZR 198/57 - und 23» März 1965 - IV ZR 65/62 Ü! BGB § 138 Hr * 3 = BB 1965, 521)» Nicht etwa kann, -insoweit der innere Wert des veräußerten Grundstücks den nach den Preisstopbestiramungen zulässigen Preis überschritt, eine Schenkung angenommen werden» Zum anderen ist zu bedenken* Bas Berufungsgericht hat - in diese Richtung geht auch die Ansicht von Sohopp in "Der .Deutsche Rechtspfleger" 1956, 119, 121 - den Wert der von dem Beklagten und seinem Bruder Ernst nach den Überlassungsverträgen übernommenen Altenteile und ähnlichen Verpflichtungen zugunsten der Mutter nach dem Umfang der bis zu deren Ableben tatsächlich erbrachten Leistungen berücksichtigt» Biese Betrachtungsweise ist indessen zu eng und wird zu demindest in aller. Regel nicht dem Parteiwillon gerecht» Ber V» Zivil- 13 - senat hat in BGHZ 13? 2.1^? 221 auogeführt? für die Bewertung eines Altenteils bei Anwendung der Höfeordnung könnten die Vorschriften dec (Reiche-) Bewertungsgesetses (§ 16) und der Kostenordnung (§12) nur einen Anhalt bilden; im übrigen sei es Aufgabe dos Tatrichters? den Jahreswert und auch den Kapitalwert solcher und ähnlicher Rechte festzuoetzen* Der Vo Zivilsenat hat in seinem Urteil von 18= Harz 1964 - V ZR 197/61 - bei der Frage nach den entgeltlichen Charakter eines Hofübergabeverträges die von dem Übernehmer zu erbringende Altenteilsieistung nach der Lebenoerwartung deo Berechtigten im Zeitpunkt des Abschlusses des ÜbernahmeVertrages berechnet» Der jetzt erkennende Senat hat /in seinem Urteil vom 26» November 1964 - III ZR 2/63 - 3» 11 die von ihm auch jetzt festgehaltene Auffassung vertreten? für den Wert der bei einem Grundstücksüberlassungsvertrag von dem Brwerber in Form der Gewährung eines Nießbrauchs und einer monatlichen Rente zugunsten dec Veräußerers und soiner Ehefrau zu erbringen-., den Leistungen sei die Lebenserwartung maßgeblich? diG für den Berechtigten zur Zeit des Vertragsschlusses bestehe; dabei hat der Senat aber auch hervorgehoben? für die Beurteilung der Frage? ob oin entgeltlicher Vertrag oder oine gemischte Schenkung gewollt gewesen sei? komme es nicht so sehr äuf die objektiven Wertverhältnis so an? sondern auf die Wertvorstellungen der Parteien«, Laß aus der letzteren Überlegung in diesem Zusammenhang etwas Ent-scheidendeo für die Berechnung des Berufungsgerichts her-goleitot .worden könnte? ist indessen nicht zu ersehen» Der Senat hat in dem eben genannten Urteil ferner darauf hingewieoen? die Möglichkeit? daß die Ehefrau des Ver- 14 - äußerere ein höheres Alter erreiche? habe das Berufungsgericht nicht deswegen ausschließcn müssen? weil die Betreffende zur Zeit dos Vertragsschlusses 68 Jahre alt und nach den Klagevortrag? ohne daß über Art und Schwere des Leidens Näheres vorgetragen worden sei? herzlcidend gewesen sei* In vorliegenden Fall hatte nun der* Beklagte? v/ie die vom Berufungsgericht sum Gegenstand seiner Verhandlung gemachten Akten des Parallolprozesses Schürmann o/„ Fischer - 6 U 118/62 des Oberlandesgerichts Hamm ausweisen? bei seiner an 25 <> Januar 1961 vor genommenen Vernehmung bekundet? im März 1958 sei der Gesundheitszustand seiner Mutter verhältnismäßig gut gewesen? ihr Tod sei ganz plötzlich cingetreten0 Aus dem Gesagten folgt? daß die vom Berufungsgericht bejahte Schenkung nicht das Ausmaß dessen erreichen kam? was das angefochtene Urteil annimmt. Bereits mit Rücksicht hierauf und da bei dem bisherigen Bachstand eine Klagabweisung seitens des Revisionsgerichts nicht ausgesprochen werden kann? ist die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung der tatrichterlichen Entscheidung zu unterstellen o Entgegen der Auffassung des Hevisionsgcgners vermag das Rovision3gericht mangels hinreichenden Anhalts nicht selbst die für das Jahr 1958 in Betracht zu ziehenden Stoppreise.(einschließlich von Zuschlägen) zu bestimmen o Dabei ist zu bedenken? daß der Sachverständige von dem Verkehrewert des übertragenen Grundbesitzes im Jahre 15 - 1963 ausging und diesen Wert sodann ohne nähere Angaben, namentlich hinsichtlich der Zulässigkeit der Preise, für das Jahr 1958 reduzierte» Darüber hinaus kann jedoch nicht mit der Revision zugunsten des Beklagten angenommen werden, es handele sich bei der ihm überlassenen Besitzung um ein Landgut, Freilich begegnet das angefochtene Urteil Bedenken, wenn es ausführt, unter den Begriff des Landgutes fielen nicht landwirtschaftliche Besitzungen, die nur neben einanande-ren Gewerbe oder Beruf betrieben würden, also nicht die alleinige Existenzgrundlage des Übernehmers bildeten; der Irtragswert könne auch deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil der Beklagte inzwischen den landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt, bereits am 1. September 1959 über ein Drittel des Grundbesitzes verkauft, die landwirtschaftliche Nutzung des Besitzes also selbst nicht mehr als seine Existenzgrundlage angesehen habe. Maßgebend haben nämlich die Verhältnisse zu sein, die zur Zeit der in Betracht kommenden Schenkung bestanden haben; die frühere oder spätere Entwicklung läßt sich nur insoweit berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf die Verhältnisse in dem maßgebenden Zeitpunkt zuläßt, so etwa hinsichtlich der Präge, ob der Besitz zu dem Betrieb der Landwirtschaft geeignet oder bestimmt war» Ob das spätere Verhalten des Beklagten einen solchen Rückschluß zuläßt, wie ihn das Berufungsgericht gezogen hat, könnte angesichts der weiteren Feststellung im angefochtenen Urteil, daß der Grundbesitz von den früheren Inhabern, wenn auch neben einem anderen Betrieb, landwirtschaftlich s genutzt worden sei? sehr zweifelhaft seine Doch kann dies letztlich auf sich beruhen* Denn seihst wenn man das spätere Verhalten des Beklagten außer acht läßt? ist der ihm übergebene Grundbesitz nicht als Landgut anzusehen* Allerdings ist es? wie der Senat in seinem Urteil vom 4* Hai 1964 - Ill ZR 159/63 = NJW 19645 1414? 1416 dargelegt hat? nicht erforderlich? daß eine Ackernahrung (im Sinne von § 2 des Reichserbhofgcsetzes? wonach die Besitzung eine Familie unabhängig vom Harkt und der allgemeinen Y/irt schaf tslage mußte tragen können) vorhanden ist; vielmehr kann ein Landgut auch vorliegen? wenn der Inhaber neben der Landwirtschaft einen anderen Beruf ausübt und aus dessen Erträgnissen seinen und seiner Familie Unterhalt mitbestreitet* Es ist aber zu fordern? daß der Besitz eine gewisse Größe erreicht und deshalb für den Inhaber einer'selbständige Kahrungsquolle rdarstollto Als solche muß er aber zu dem selbständigen Betrieb der Landwirtschaft geeignet sein* Daran jedoch fehlt es? wenn man auf die weiteren Feststellungen des Berufungsurteils abhebt? die dahin gehen: Der durch die Verträge vom 20* Januar 1958 an den Beklagten und dessen Bruder ..übergebene Besitz habe aus vier einzelnen? im Mittel 1?1 km vom Wohnhaus entfernt gelegenen Grundstücken bestanden und eine Größe von nicht ganz 1 ha gehabt; er sei stets neben der vom Großvater und später vom Vater der Parteien betriebenen Schlosserei landwirtschaftlich genutzt worden; der Viehbestand habe bei Abschluß der Überlassungsverträge aus einer Kuh und zwei bis drei Mastschweinen bestanden; eine intensive Bewirtschaftung sei nie erfolgt? was bei den vorhandenen Stallungen auch nicht möglich gewesen sei* Die Erträgnisse seien nur gering gewesen und hätten hei weitem nicht an das für den Bedarf einer Familie der üblichen Größe Erforderliche ? das sich im erst bei einer Grund- otücksfläche von 15 bis 18 ha erzielen lasse, herangereicht o Bedenkt man dies alles, so läßt sielt nicht sagen, der Beklagte habe eine eine selbständige Ackernahrung darstellende Besitzung übernommen (vgl„ § 2312 BOB), Die nach dem vorher Ausgeführten gebotene Zurück-verv/eisung der Sache gibt Gelegenheit einmal dem Beklagten, nachdrücklich auf den Umfang seiner Leistungen hinzuweis ons die er nach den von der Revision (Ziff* 3 der Revi3ionsbegründung) in Bezug genommenen Zeugenaussagen für den Hof seiner Eltern erbracht haben will, zu dem andern dem Berufungsgericht, sich mit den Aussagen dieser Zeugen in den Gründen seiner neuen Entscheidung zu befassen«, Eine 'abschließende Beurteilung der unter den Parteien streitigen Frage, ob die Überlassung der Grundstücke an den Beklagten eine die Annahme einer Schenkung verwehrende Leistung für frühere Dienste und Aufwendungen sein soll, kommt gegenwärtig für das Revisionsgericht nicht in Betracht» Hur soviel sei bemerkt: Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist unter einer Schenkung im Sinne von § 2325 BGB eine solche des §516 BGB zu verstehen, wobei bei einem auf Leistung und Gegenleistung gerichteten Vertrag die Vertragsparteien grundsätzlich selbst die beiderseitigen Leistungen frei bewerten,- also den Umfang der Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit näher bestimmen können, 18 sich hierbei freilich einer Willkür enthalten müssen„ Ob in Einzelfall eine Schenkung unter Auflagen oder eine gemischte Schenkung vorliegt, gibt in diesem Zusammenhang nicht den Ausschlag (Urteil vom 15« Marz 1965 - III ZR 108/65 = NJW 1965, 1526), Ohne Erfolg vtendet sich die Revision gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, die dahin geht: Da die im Überlassungsvertrag von dem Beklagten übernommenen Verpflichtungen; lediglich Auflagen darstellten, hätten die Vertragsparteien den Grundbesitz dem Beklagten nur unentgelt lieh haben zuwenden wollen# Der Rüge der Revision, das Gericht könne nicht aus einer nachträglichen Juristischen Auslegung auf den Willen der Vertragspartner schließen, ist entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht ist zu seinem Schluß in Wahrheit aus der Betrachtung der tatsächlichen Umstände gelangt, denen es das Vorliegen von Auflagen entnommen hat, Run hat das Reichsgericht in seiner Rechtsprechung mehrfach anerkannt, daß eine nachträgliche Vergütung für bereits geleistete Dienste, selbst wenn diese ursprünglich unentgeltlich erbracht waren, keine Schenkung zu sein brauchen(vgl, u»a. L2 191.9, 1137/9; weitere Nachweise bei Staudinger, Kommentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch 11* Aufl», § 516 Rdz0 14).o Die neuere Auffassung (vgl# Staudinger aaO; RGRKom 11, Aufl, § 516 Anm, 17) geht dagegen dahin, in der Vergangenheit unentgeltlich vorgenommene Dienste könnten nicht durch nachträgliche Anordnungen das Moment der Ent- 19 geltlichkeit ‘bekommen; sie könnten aber in der erkennbaren oder als selbstverständlich zu unterstellenden Absicht geleistet worden sein/ daß unter bestimmten Umständen ein Entgelt für sie entrichtet -werde, so daß es sich um vor-weggenonnaene Erfüllungsieistungen auf einen später abzuschließenden entgeltlichen Vortrag handeln könne. Eine Pallgestaltung der letzteren Art möchte vorliogen, was zu entscheiden aber letztlich eine Präge des Tatrichters ist, wenn der Beklagte wirklich yiele Jahre, Ja Jahrzehnte hindurch das elterliche Anwesen ohne angemessene Entlohnung bewirtschaftet, auch zeitweise seinen während seiner Bienst-verpflichtung verdienten lohn - vorausgesetzt, daß es sich nicht um unbedeutende Beträge handelte - in das Anwesen gesteckt hätte* - Nach § 8 des ÜberlassungsVertrages soll der Beklagte von Kind an seine Arbeitskraft der Bewirtschaftung des elterlichen Hofes zur Verfügung gestellt haben» - Eine andere Beurteilung könne angezeigt sein, wenn der Beklagte auf dem Hof nur geringe, hinter der Tätigkeit seiner Geschwister auf dem Hof zurückbleibende Arbeitsleistungen sowie geringe Aufwendungen erbracht und hierfür freie Unterkunft und Verpflegung zusätzlich eines Taschengeldes (vgle BU So 12) im Sinne einer, sei es auch nur annäherungsweisen, Abgeltung erhalten haben sollte. Unter diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht den Pall zu überprüfen haben. Sollte es wiederum zur Annahme einer - wenn auch ihrem Umfang nach geringeren -Schenkung gelangen, so wird für die - was die Revision übersehen hat - im angefochtenen Urteil bereits verneinte Anwendung des § 2330 BGB in der Tat wenig Raum sein. 20 - Die Zurückverweisung der Sache macht es überflüssig? näher auf die Rüge der Revision gemäß Ziff«, 2 der Revisionsbegründung einzugehen? das Berufungsgericht hätte aus den von der Revision genannten Gründen die Vernehmung dec Zeu- Mit der Zurückverweisung ist der Ausspruch zu verbinden? daß das Berufungsgericht auch eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu treffen haben wird? eine Entscheidung? die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängtc Dr0 Fagondarm Dr* Arndt Dr„ Hußla gen .Bürovorsteher !< durchführen müssen» Gahtgens Keßler