Am 18» Dezember 1959 ist der Erblasser mit der Beklagten, die seit Jahren in seinem Haushalt als Haushaltshilfe tätig war, die Ehe eingegangen» In dem gemeinschaftlichen Testament vom 8» Januar I960 haben sich der Erblasser und die Beklagte gegenseitig als Allein- Der Kläger vertritt die Auffassung, das Testament vom 8» Januar I960 sei wegen Testierunfähigkeit des Erblassers und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, außerdem sei die Beklagte erbunwürdig. Die Beklagte sei etwa 1928 in den Haushalt des Erblassers gekommen und habe bald darauf mit diesem ehebrecherische Beziehungen aufgenommen, die die erste Ehe des Erblassers zerrüttet hätten• Nach dem Tode der ersten Ehefrau des Erblassers habe die Beklagte cs verstanden, sich praktisch das gesamte noch vorhandene Westvermögen des Erblassers von diesem übertragen zu lassen. Der Kläger hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, die Nichtigkeit des Testaments vom 8«, Januar I960 festzustellen, hilfsweisc die Beklagte für erbun-würdig zu erkläreno Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat die Testierunfähigkeit des Erblassers in Abrede gestellt und im übrigen u.a. vorgetragen: Sie sei erst 1932 in den Haushalt des Erblassers gekommen und habe intime Beziehungen zu diesem erst 1936 aufgenommen, als die Ehe mit der ersten Ehefrau des Erblassers bereits zerrüttet gewesen seio 2uv ihrer Eheschließung sei es nicht auf ihr Drängen, sondern allein auf die Initiative des Erblassers hin gekommen«, Der Übereignung von Vermögenswerten des Erblassers an sie, Beklagte, hätten berechtigte Forderungen ihrerseits zugrunde gelegen« Das Landgericht hat nach Erhebung von Zeugenbeweis und Einholung eines Gutachtens die Klage abgewiesen«, Die Berufung des Klägers, mit der er nur den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Testaments weiter verfochten hat, ist erfolglos geblieben«. = IM Nr. 9 zu § 158 (Cd) BGB - ausgeführt, daß es zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht genüge, daß der Erblasser lediglich eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnungen habe; er müsse vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite seiner Anordnungen, insbesondere über die Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und über die Gründe, die für oder gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwa interessierter Dritter zu handelno Las Kcmmergericht ist mithin zutreffend von dem Begriff der Testierfähigkeit ausgegangen, wie er in den zuvor genannten Entscheidungen herauogebildet worden ist. Auch die Revision erhebt gegenüber diesem rechtlichen Ausgangspunkt keine Bedenkeno Sie greift vielmehr lediglich das vom Kammergericht aus dem Parteivorbringen und der Beweisaufnahme gewonnene Ergebnis mit zahlreichen Verfahrensrügen an, die jedoch keinen Erfolg haben können* Oktober 1962 mit seinen Anlagen nicht zugänglich gemacht worden ist« Insoweit ist der Revision zuzugeben, daß das Nichtzurverfügungstellon dos Schriftsatzes an sieh Bedenken begegnen kann,, Indes enthielt dieser Schriftsatz in seinem ersten Teil neben reinen Rechtsausführungen lediglich eine Wiederholung und Zusammenfassung des früheren Vorbringens, und soweit später auch neuer Sachvortrag gebracht wurde, war dieser im Rahmen der dem Gutachter gestellten Präge nicht so wesentlich, daß mit Rücksicht darauf es als ein den Bestand des Berufungsurteils in Frage stellender Verfahrensfehler angesehen werden müßte, wenn das Kammorgericht keinen Anlaß genommen hat, eine Ergänzung des Gutachtens anzuordnen0 Das Kammergericht hat sich mit dieser Frage ausdrücklich auseinandergesetzt, und wenn es den Sachverständigen als Chefarzt und Leiter der neurologischen Abteilung eines großen Krankenhauses als für die hier zu entscheidenden Fragen sachkundig gehalten hat, so ist dagegen nichts ein-zuwenden, ohne daß es darauf ankäme, ob der Sachverständige auch "Psychiater” im engeren Sinn ist oder nicht«, Auch soweit das Kammergericht eine Nichtigkeit des Testamentes wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verneint hat, kann die sich dagegen wendende Revision keinen Erfolg haben«, 1o In diesem Zusammenhang hat das Kammergericht in seinem Ausgangspunkt berücksichtigt, daß die ehebrecherischen Beziehungen, die lange Jahre hindurch zwischen dem Erblasser und der Beklagten bestanden haben, den Makel der Unsittlichkeit trugen und mit der Rechtsordnung nicht in Einklang standen» Wenn das Kammergericht dazu weiter ausgeführt hat, der Erblasser habe sein Verhältnis zu der Beklagten durch die Eheschließung "legitimiert”, so hat es damit keineswegs, wie die Revision meint, sagen wollen, durch die Eheschließung sei den Beziehungen der Beteiligten auch für die Vergangenheit der Makel der UnSittlichkeit genommen worden» Per Zusammenhang der Urteilsgründe laßt vielmehr keinen Zweifel daran, daß das Kammergericht lediglich der - zutreffenden - Auffassung hat Ausdruck geben wollen,daß trotz der früheren unsittlichen Beziehungen die Beklagte mit der Eheschließung vollen Umfangs und ungeschmälert die rechtliche Stellung einer Ehefrau des Erblassers erlangt habe» Wenn der Erblasser alsdann nach der Eheschließung die Beklagte als -Alleinerbin eingesetzt hat, so ist entscheidend, daß die Beklagte in diesem Zeitpunkt seine Ehefrau war, und es verbietet sich mithin, in diesem Zusammenhang die Grundsätze heranzuziehen, die in der Rechtsprechung für den Pall, daß der Erblasser eine andere Frau, zu der er in ehebrecherischen Beziehungen gestanden hat, testamentarisch bedacht hat» Denn für die Frage der Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung ist in der Regel entscheidend abzustellen auf die Verhältnisse zur Zeit ihrer Errichtung (BGHZ 20, 71), so daß offen bleiben kann, wie hier eine vom Ex’blasser zugunsten der Beklagten vor der Eheschließung getroffene letztwilligo Verfügung zu beurteilen wäreQ Zur Zeit der Testamentserrichtung war die Beklagte jedenfalls die - erb- und pflichtteilsberechtigte - Ehefrau des Erblassers, und es kann mithin die Tatsache allein, daß die Beklagte zu dem Erblasser jahrelang in ehebrecherischen Beziehungen gestanden hot, die Sittenwidrigkeit ihrer Erbeinsetzung ebensowenig begründen wie die weitere Tatsache, daß der Erblasser seine Kinder zugunsten der Beklagten auf den Pflichtteil gesetzt hat, eine Maßnahme, die grundsätzlich im Belieben des Erblassers steht und nicht nur unter bestimmten tatbestand-lichcn Voraussetzungen zulässig -ist« und die Revision vermag insoweit einen Rechtsfehler nicht darzutuno Gegenüber der Meinung des Kammergerichts, eine Unwirksamkeit des Testaments entfalle mangels Nichtigkeitserklärung oder Auflösung der Ehe durch gerichtliches Urteil gemäß § 2077 BGB selbst dann, wenn dem Erblasser Ehe-nichtigkeits- oder Aufhebungsgründe zur Seite gestanden haben sollten, macht die Revision geltend, derartige Gründe müßten aber bei der Frage der Sittenwidi'igkeit des Testamente s berücksichtigt werden. Das Kammergericht hat aber bereits dazu bemerkt, daß der Kläger selbst Geschäftsunfähigkeit des Erblassers zur Zeit der Eheschließung nicht behauptet hat» Als Eheaufhebungsgrund kommt nach dem Parteivorbringen lediglich Drohung (§ 34 EheGes) in Präge. 3 o Das Kammergericht hat in dem hier interessierenden Zusammenhang im einzelnen dargelegt, daß es sich nicht mehr fentstellen lasse, aus welchem Grunde der Erblasser der Beklagten durch die Verträge vom 27* September 1954s 28. Der Sachverhalt ist hier nicht derart, daß es als rochtsfehlerhaft angesehen werden müßte, wenn der Tatrichter nicht angenommen hat, hier sei der Abschluß der Verträge nach der Lebenserfahrung derart eindeutig auf die vom Kläger dafür angegebenen Gründe zurüekzuführen, daß bis zu dem Beweis des Gegenteils diese Gründe als die für den Vertragsabschluß tatsächlich maßgeblichen angesehen werden müßten. 4° V/enn die Revision weiter meint, das Verhalten der Beklagten - die den alten und gebrechlichen Erblasser dazu veranlaßt habe, seine leiblichen Kinder zu enterben -müsse als sittenwidrig angesehen werden, so kann sie auch damit nichts für den Kläger gewinnen. 1l/l2 BU), daß der Erblasser den Kindern zunächst auch den Pflicht-teil habe entziehen wollen, daß er sich aber auf die Hinweise des Hotars, Gründe für die Pflichtteilsentziehung seien nicht gegeben, und auf das in die gleiche Richtung gehende Zureden der Beklagten damit begnügt habe, die Kinder auf den Pflichtteil zu setzen. Demgegenüber macht die Revision geltend: Der Erblasser habe sich geirrt, wenn er gemeint habe, ein objektiver Enterbung cgrund habe Vorgelegen« Tatsächlich sei das nicht der Fall gewesen, und insbesondere hätten die Kinder niemals objektiv auf die Herausgabe von Vermögenswerten gedrängt; cs sei vielmehr lediglich die Frage des Lastenausgleichs in Bezug auf das Vermögen der Mütter der Kinder angesprochen worden« Insoweit habe das Kammergericht zu Unrecht die angebotenen Beweise nicht erhoben« Dazu ist zu sagen: Wie oben bereits bemerkt, bedarf es zur Wirksamkeit der Ausschließung eines gesetzlichen Erben von der Erbfolge keiner Begründung und steht eine solche Maßnahme im freien Belieben des Erblassers« Nur dann, wenn der Grund, der den Erblasser zu dieser Maßnahme veranlaßt hat, in Wirklichkeit nicht gegeben war, und wenn ferner angenommen werden muß, daß der Erblasser bei Kenntnis von dem Nichtvorhandensein dieses Grundes seine Verfügung nicht so, wie geschehen, getroffen haben würde, kann der von der Erbfolge ausgeschlossene Erbe die letztwillige Verfügung gemäß § 2078 Abs« 1 BGB mit Erfolg anfechten« Es kann deshalb hier dahinstehen, ob die Vorstellungen des Erblassers, die er nach den Bekundungen des Zeugen Dr« von dem Vorhalten seiner Kinder hatte, objektiv richtigwaren oder nicht« Denn da3 Kammergericht hat festgestellt, daß bei der Einsetzung der Beklagten zur Allcinerbin das Gefühl der Dankbarkeit gegenüber der Beklagten, die ihm nach der jahrelangen Be-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am Io April 1965 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Fleischwarenfabrikanten Pr. st 5 Klägers und Revisionsklägers;, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. gegen geb. Sch Pamm Beklagte und Revisionsbeklagte, - Proze/3 bevollmächtigter: Rechtsanwalt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12«, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6» Januar 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Kläger zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Stroit der Parteien geht um die Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Testamentes.das der am 17» April I960 im Alter von 80 Jahren verstorbene fleischermeister Josef zusammen mit der Beklagten, seiner zweiten Ehefrau, am 8» Januar I960 in notarieller form errichtet hat» Der Erblasser war in erster Ehe mit der im Jahre 1950 verstorbenen Elise geborene Wi^l verheiratet. Aus dieser Ehe sind der Kläger und seine Schwester Charlotte (später fr au mm hervorgeg angen. Am 18» Dezember 1959 ist der Erblasser mit der Beklagten, die seit Jahren in seinem Haushalt als Haushaltshilfe tätig war, die Ehe eingegangen» In dem gemeinschaftlichen Testament vom 8» Januar I960 haben sich der Erblasser und die Beklagte gegenseitig als Allein- erben eingesetzt, während der Kläger und seine Schwester auf den Pflichtteil gesetzt wurden» Die beiden Kinder des Erblassers und die Beklagte erhielten außerdem nach näherer Anordnung je 1/3 der Ostwerte des Erblassers als Vermächtnis, Frau außerdem ein Haus des Erblassers in Klein- Machnow» Der Kläger vertritt die Auffassung, das Testament vom 8» Januar I960 sei wegen Testierunfähigkeit des Erblassers und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, außerdem sei die Beklagte erbunwürdig. Im einzelnen hat er dazu Uoüo geltend gemacht*. Der Erblasser habe im Mai 1949 einen Schlaganfall erlitten und sein Gesundheitszustand habe sich seit dieser Zeit fortlaufend verschlechtert. Nach dem Krankheitsverlauf sei er im Zeitpunkt der Testamentserx'ich-tung absolut geschäftsund testierunfähig gewesen. Die Enterbung des Klägers und seiner Schwester zugunsten der Beklagten verstoße gegen die guten Sitten. Die Beklagte sei etwa 1928 in den Haushalt des Erblassers gekommen und habe bald darauf mit diesem ehebrecherische Beziehungen aufgenommen, die die erste Ehe des Erblassers zerrüttet hätten• Nach dem Tode der ersten Ehefrau des Erblassers habe die Beklagte cs verstanden, sich praktisch das gesamte noch vorhandene Westvermögen des Erblassers von diesem übertragen zu lassen. Mit der Drohung, ihn anderenfalls zu verlassen, habe sie den Erblasser zur Heirat mit sich und zur Testamentserrichtung zu ihren Gunsten gezwungen« Sie habe den Kläger und seine Schwester bei dem Erblasser schlecht gemacht und damit die Enterbung der beiden erreicht. Die deshalb wegen Irrtums und Drohung begründete Anfechtung des Testaments sei fristgerecht dem Nachlaßgericht gegenüber erklärt worden. t Der Kläger hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, die Nichtigkeit des Testaments vom 8«, Januar I960 festzustellen, hilfsweisc die Beklagte für erbun-würdig zu erkläreno Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat die Testierunfähigkeit des Erblassers in Abrede gestellt und im übrigen u.a. vorgetragen: Sie sei erst 1932 in den Haushalt des Erblassers gekommen und habe intime Beziehungen zu diesem erst 1936 aufgenommen, als die Ehe mit der ersten Ehefrau des Erblassers bereits zerrüttet gewesen seio 2uv ihrer Eheschließung sei es nicht auf ihr Drängen, sondern allein auf die Initiative des Erblassers hin gekommen«, Der Übereignung von Vermögenswerten des Erblassers an sie, Beklagte, hätten berechtigte Forderungen ihrerseits zugrunde gelegen« Das Landgericht hat nach Erhebung von Zeugenbeweis und Einholung eines Gutachtens die Klage abgewiesen«, Die Berufung des Klägers, mit der er nur den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Testaments weiter verfochten hat, ist erfolglos geblieben«. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen vor den Kammergericht gestellten Antrag weiter«, Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revioiois» Entscheidungsgründe: Io Das Kammergoricht ist in ?/ürdigung des Ergebnisses der im ersten Rechtszug erhobenen Beweise ebenso wie das ■ Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger den ihn obliegenden Nachweis der Testierunfähigkeit des Erblassers (§ 2229 Abso 4 BGB) im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (8. Januar I960) nicht erbracht habe« Las Kammergericht hat dazu - unter Bezugnahme auf die Entscheidungen vom 19» Februar 1951 IV ZR 16/50 und vom 29o Januar 1958 IV ZR 251/57 = FamRZ 1958, 12? = IM Nr. 9 zu § 158 (Cd) BGB - ausgeführt, daß es zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht genüge, daß der Erblasser lediglich eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnungen habe; er müsse vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite seiner Anordnungen, insbesondere über die Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und über die Gründe, die für oder gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwa interessierter Dritter zu handelno Las Kcmmergericht ist mithin zutreffend von dem Begriff der Testierfähigkeit ausgegangen, wie er in den zuvor genannten Entscheidungen herauogebildet worden ist. Auch die Revision erhebt gegenüber diesem rechtlichen Ausgangspunkt keine Bedenkeno Sie greift vielmehr lediglich das vom Kammergericht aus dem Parteivorbringen und der Beweisaufnahme gewonnene Ergebnis mit zahlreichen Verfahrensrügen an, die jedoch keinen Erfolg haben können* Io Lie Revision bemängelt, daß das Kammergericht die Bekundung des sachverständigen Zeugen Lr0 A^(B^ (behandelnder Arzt des Erblassers während des Krankenhausaufenthaltet» vom 7o bis 17» April I960), daß für eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bereits am 8» Januar I960 11 eine i /I sehr große Wahrscheinlichkeit bestehe", nicht ausreichend berücksichtigt habe« Der Sachverständige Dr. und auch das Kammergericht (S» 9 BU) haben sich indes eingehend mit dieser Bekundung auseinandergesetzt, und in der Beweiowürdigung des Kainmergerichts tritt insoweit ein Hechtsfehler nicht zutrage. Auch brauchte das Kammer-gericht keine Veranlassung zu nehmen, einen weiteren Gutachter hinzuzuziehen. Dazu nötigte entgegen der Meinung der Hevision weder der Schwierigkeitsgrad der zu beurteilenden Frage, noch die "Nichtübereinstimmungu zwischen Dr. und Dr. zu demal auch dieser angegeben hatte, daß er nicht exakt sagen könne, ob der Erblasser schon am 8. Januar I960 geschäftsunfähig gewesen sei0 2o Gegenüber der Revisionsrüge, der Sachverständige und das Kammergericht hätten aus der Bekundung des Notars Dr» seiner Meinung nach sei der Erblasser testier- fähig gewesen, nicht schließen dürfen, daß dem tatsächlich so gewesen sei, ist lediglich zu bemerken, daß Sachverständiger und Kammergericht diese Zeugenbekundung gar nicht so, wie die Revision meint, gewürdigt, sondern lediglich im Zusammenhang mit und neben sonstigen Umständen als einen gegen die Tostierunfähigkeit sprechenden Umstand gewertet haben. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Darauf, ob der Notar Dr. den Erblasser über die Folgen seiner Anordnungen für die rechtliche und wirtschaftliche Stellung seine*’ Kinder belehrt hat, kommt es in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang nicht an, so daß offen bleiben kann, ob der Erblasser einer derartigen Belehrung bedurfte und ob füf den Notar überhaupt eine derartige Belehrungepflicht bestände 7 - 3o Ein Verfahrensfehler dos Kammergerichts kann entgegen der Meinung der Revision auch nicht in der Nichtvernehmung des Arztes Dr„ und des als Zeugen benannten Arthur gefunden werden. Denn das, was in das Wissen dieser Zeugen gestellt war, hat der Sachverständige und ihm folgend das Kammergericht als wahr unterstellte 4o Die Revision rügt ferner als Verfahrensfehler, daß dem Sachverständigen der Schriftsatz des Klägers vom 5. Oktober 1962 mit seinen Anlagen nicht zugänglich gemacht worden ist« Insoweit ist der Revision zuzugeben, daß das Nichtzurverfügungstellon dos Schriftsatzes an sieh Bedenken begegnen kann,, Indes enthielt dieser Schriftsatz in seinem ersten Teil neben reinen Rechtsausführungen lediglich eine Wiederholung und Zusammenfassung des früheren Vorbringens, und soweit später auch neuer Sachvortrag gebracht wurde, war dieser im Rahmen der dem Gutachter gestellten Präge nicht so wesentlich, daß mit Rücksicht darauf es als ein den Bestand des Berufungsurteils in Frage stellender Verfahrensfehler angesehen werden müßte, wenn das Kammorgericht keinen Anlaß genommen hat, eine Ergänzung des Gutachtens anzuordnen0 Daß die Meinung der Revision, dem Gutachter seien die Akten nur bis Blatt 110 zur Verfügung gestellt worden und der weitere Akteninhalt sei ihm unbekannt geblieben, unzu- treffend ist, ergibt sieh schon allein daraus, daß der Sachverständige um. auch die Angaben des Zeugen Dre K auf Seite 21/22 seines Gutachtens eingehend gewürdigt hat, die sich aber erst auf Blatt 129/130 der Akten befinden - 8 ./ 5o Die - von der Revision als zu Unrecht unterlassen gerügte - wiederholte Vernehmung der Zeuginnen und Wil^p stand im Ermessen des fatrichtors und insoweit ist ein Ermossensfehler nicht ersichtlich. Wenn das Gericht mit der Begründung, es sei nicht anzunehmen, daß eine der Zeuginnen ihre Aussage ändern werde, von der Beeidigung abgesehen hat, so ist das ebenfalls gemäß § 391 ZPO nicht zu beanstanden0 60 Weiter ist auch der Vorwurf der Revision nicht begründet, das Kammergericht sei zu Unrecht von ausreichender Sachkunde des Sachverständigen Dr„ ausgegangen • Das Kammergericht hat sich mit dieser Frage ausdrücklich auseinandergesetzt, und wenn es den Sachverständigen als Chefarzt und Leiter der neurologischen Abteilung eines großen Krankenhauses als für die hier zu entscheidenden Fragen sachkundig gehalten hat, so ist dagegen nichts ein-zuwenden, ohne daß es darauf ankäme, ob der Sachverständige auch "Psychiater” im engeren Sinn ist oder nicht«, 7 o Der allgemeine Vorwurf , das Kammergericht habe das Vorbringen des Klägers weder im einzelnen noch in seiner Gesamtheit ausreichend gewürdigt, ist nicht begründet«, Die eingehenden Ausführungen des Kammergerichts zeigen, daß es sich mit allem wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und es im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewürdigt hat0 Daß es nicht auf jede einzelne Zeugenaussage und nicht auf jedes einzelne Vorbringen eingegangen ist, bedeutet keinen Rechtsfehler (BGHZ 3? 162, 175 u.a.ia.). Jedenfalls hat alles Vorbringen, soweit es entscheidungserheblich sein konnte, ausreichende Berücksichtigung erfahren, und es ist nicht ersichtlich, daß das Kammergericht sich irgendwelchen wichtigen Erkenntnisquellen verschlossen hätte» Mit den im einzelnen weiter noch in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen - u.a« Nichtberücksichtigung dos Vorbringens über den schon lange zurüekgehenden geistigen Verfall des Erblassers, über seine wirtschaftlichen Maßnahmen, über das unmotivierte Verhalten gegenüber seinen Kindern - begibt sich der Kläger auf das der Nachprüfung in der Revisionsinstanz verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung des Prozeßstoffes, ohne jedoch insoweit einen Rechtsfehler aufzuzeigen» II. Auch soweit das Kammergericht eine Nichtigkeit des Testamentes wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verneint hat, kann die sich dagegen wendende Revision keinen Erfolg haben«, 1o In diesem Zusammenhang hat das Kammergericht in seinem Ausgangspunkt berücksichtigt, daß die ehebrecherischen Beziehungen, die lange Jahre hindurch zwischen dem Erblasser und der Beklagten bestanden haben, den Makel der Unsittlichkeit trugen und mit der Rechtsordnung nicht in Einklang standen» Wenn das Kammergericht dazu weiter ausgeführt hat, der Erblasser habe sein Verhältnis zu der Beklagten durch die Eheschließung "legitimiert”, so hat es damit keineswegs, wie die Revision meint, sagen wollen, durch die Eheschließung sei den Beziehungen der Beteiligten auch für die Vergangenheit der Makel der UnSittlichkeit genommen worden» Per Zusammenhang der Urteilsgründe laßt vielmehr keinen Zweifel daran, daß das Kammergericht lediglich der - zutreffenden - Auffassung hat Ausdruck geben wollen,daß trotz der früheren unsittlichen Beziehungen die Beklagte mit der Eheschließung vollen Umfangs und ungeschmälert die rechtliche Stellung einer Ehefrau des Erblassers erlangt habe» Wenn der Erblasser alsdann nach der Eheschließung die Beklagte als -Alleinerbin eingesetzt hat, so ist entscheidend, daß die Beklagte in diesem Zeitpunkt seine Ehefrau war, und es verbietet sich mithin, in diesem Zusammenhang die Grundsätze heranzuziehen, die in der Rechtsprechung für den Pall, daß der Erblasser eine andere Frau, zu der er in ehebrecherischen Beziehungen gestanden hat, testamentarisch bedacht hat» Denn für die Frage der Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung ist in der Regel entscheidend abzustellen auf die Verhältnisse zur Zeit ihrer Errichtung (BGHZ 20, 71), so daß offen bleiben kann, wie hier eine vom Ex’blasser zugunsten der Beklagten vor der Eheschließung getroffene letztwilligo Verfügung zu beurteilen wäreQ Zur Zeit der Testamentserrichtung war die Beklagte jedenfalls die - erb- und pflichtteilsberechtigte - Ehefrau des Erblassers, und es kann mithin die Tatsache allein, daß die Beklagte zu dem Erblasser jahrelang in ehebrecherischen Beziehungen gestanden hot, die Sittenwidrigkeit ihrer Erbeinsetzung ebensowenig begründen wie die weitere Tatsache, daß der Erblasser seine Kinder zugunsten der Beklagten auf den Pflichtteil gesetzt hat, eine Maßnahme, die grundsätzlich im Belieben des Erblassers steht und nicht nur unter bestimmten tatbestand-lichcn Voraussetzungen zulässig -ist« Besondere Umstände, die hier die Erbeinsetzung der Beklagten trotzdem als sittenwidrig erscheinen lassen müßten, hat das Kammergericht nicht als dargetan erachtet, 11 und die Revision vermag insoweit einen Rechtsfehler nicht darzutuno Gegenüber der Meinung des Kammergerichts, eine Unwirksamkeit des Testaments entfalle mangels Nichtigkeitserklärung oder Auflösung der Ehe durch gerichtliches Urteil gemäß § 2077 BGB selbst dann, wenn dem Erblasser Ehe-nichtigkeits- oder Aufhebungsgründe zur Seite gestanden haben sollten, macht die Revision geltend, derartige Gründe müßten aber bei der Frage der Sittenwidi'igkeit des Testamente s berücksichtigt werden. Dazu ist zu sagen: Als Nichtigkeitsgrund könnte hier allenfalls Geschäftsunfähigkeit des Erblassers (§ 18 EheG es) in Betracht gesogen worden. Das Kammergericht hat aber bereits dazu bemerkt, daß der Kläger selbst Geschäftsunfähigkeit des Erblassers zur Zeit der Eheschließung nicht behauptet hat» Als Eheaufhebungsgrund kommt nach dem Parteivorbringen lediglich Drohung (§ 34 EheGes) in Präge. Insoweit aber hat das Kammergor icht - wie es in anderem Zusammenhang dargelegt hat -den dem Beklagten obliegenden Beweis nicht als erbracht angesehen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen - Ablehnung wiederholter Vernehmung und Beeidigung der Zeuginnen Ma^pl und Wil® - sind nach dem bereits oben unter I 4) Gesagten unbegründet. 3 o Das Kammergericht hat in dem hier interessierenden Zusammenhang im einzelnen dargelegt, daß es sich nicht mehr fentstellen lasse, aus welchem Grunde der Erblasser der Beklagten durch die Verträge vom 27* September 1954s 28. Februar 1958 und 8. Januar I960 sein gesamtes Geschäftsinventar und Geschäftseinrichtungen übertragen habe. Dem- gegenüber rügt die Revision, das Kammergericht habe übersehen, daß prima facie davon auszugehen sei, daß hier das -sittenwidrige - Einwirken der Beklagten zu diesen Verträgen geführt habe. Damit kann die Revision jedoch nicht durchdringen. Der Sachverhalt ist hier nicht derart, daß es als rochtsfehlerhaft angesehen werden müßte, wenn der Tatrichter nicht angenommen hat, hier sei der Abschluß der Verträge nach der Lebenserfahrung derart eindeutig auf die vom Kläger dafür angegebenen Gründe zurüekzuführen, daß bis zu dem Beweis des Gegenteils diese Gründe als die für den Vertragsabschluß tatsächlich maßgeblichen angesehen werden müßten. 4° V/enn die Revision weiter meint, das Verhalten der Beklagten - die den alten und gebrechlichen Erblasser dazu veranlaßt habe, seine leiblichen Kinder zu enterben -müsse als sittenwidrig angesehen werden, so kann sie auch damit nichts für den Kläger gewinnen. Feststellungen, daß die Beklagte tatsächlich den Erblasser beeinflußt habe? die Kinder nicht als Erben einzusetzen, sind nicht getroffen. Im Gegenteil hat das Kammergericht auf Grund der Bekundungen des Zeugen Dr. festgestellt (S. 1l/l2 BU), daß der Erblasser den Kindern zunächst auch den Pflicht-teil habe entziehen wollen, daß er sich aber auf die Hinweise des Hotars, Gründe für die Pflichtteilsentziehung seien nicht gegeben, und auf das in die gleiche Richtung gehende Zureden der Beklagten damit begnügt habe, die Kinder auf den Pflichtteil zu setzen. Die Beklagte hat mithin insoweit ihren Einfluß zugunsten des Klägers und seiner Schwester geltend gemachte 13 - IIIo Schließlich wendet sich die Kevision vergeblich dagegen , daß das Kammergericht die Anfechtung des Testaments gemäß § 2078 BOB nicht hat durchgreifen lassen* Wegen der angeblichen Drohung kann auf das oben Ge-sogte verwiesen werden* Zum - angeblichen - Irrtum des Erblassers hat das Kammergericht ausgeführt! Nach den Bekundungen des Zeugen Dr. habe der Erblasser seine Kinder enterbt, weil sie sich ihm gegenüber nicht so verhalten hätten, wie er es als Vater erwartet habe* Es handele sich hier also um persönliche Eindrücke des Erblassers, die er aus dem allgemeinen Verhalten seiner Kinder gewonnen habe» Daß der Erblasser insoweit einem Irrtum erlegen wäre, habe der Kläger substantiiert nicht dargetan * Aus der Aussage des Zeugen Dr* ergebe sich ferner, daß ein weiterer Grund für die Enterbung der Kinder nach der Darstellung des Erblassers ihre Versuche gewesen seien, ihn zur Übertragung von Vermögenswerten an sie zu bewegen, u<,a* auch zur Abtretung von Lastenausgleichsansprücheno Ob das wirklich der Fall gewesen sei, möge dahingestellt bleibeno Der Erblasser habe den Eindruck gehabt, daß die Forderungen, die seine Kinder an ihn stellten, nicht berechtigt gewesen seien, und dieser Eindruck sei für ihn mitbestimmend für die Anordnungen in seinem Testament neben den sonstigen Gründen gewesen, nämlich, daß seine Kinder ihn nicht genügend liebevoll behandelten und daß ihm die Beklagte -die ihn, wie der Kläger selbst vortrage, jahrelang betreut und gepflegt gehabt habe - näher gestanden habe als die erwachsenen Kinder, die ihren eigenen Lebensweg gingen* Daß 14 - das Dankbarkeitsgefühl des Erblassers der Beklagten gegenüber als Beweggrund für das Testament im Vordergrund gestanden habe, folge insbesondere daraus, daß der Erblasser nach der Aussage des Dr« auch schon vor der Testa- ment serrichtung wiederholt erklärt gehabt habe, er wolle die Beklagte als Alleinerbin einsetzen« Demgegenüber macht die Revision geltend: Der Erblasser habe sich geirrt, wenn er gemeint habe, ein objektiver Enterbung cgrund habe Vorgelegen« Tatsächlich sei das nicht der Fall gewesen, und insbesondere hätten die Kinder niemals objektiv auf die Herausgabe von Vermögenswerten gedrängt; cs sei vielmehr lediglich die Frage des Lastenausgleichs in Bezug auf das Vermögen der Mütter der Kinder angesprochen worden« Insoweit habe das Kammergericht zu Unrecht die angebotenen Beweise nicht erhoben« Dazu ist zu sagen: Wie oben bereits bemerkt, bedarf es zur Wirksamkeit der Ausschließung eines gesetzlichen Erben von der Erbfolge keiner Begründung und steht eine solche Maßnahme im freien Belieben des Erblassers« Nur dann, wenn der Grund, der den Erblasser zu dieser Maßnahme veranlaßt hat, in Wirklichkeit nicht gegeben war, und wenn ferner angenommen werden muß, daß der Erblasser bei Kenntnis von dem Nichtvorhandensein dieses Grundes seine Verfügung nicht so, wie geschehen, getroffen haben würde, kann der von der Erbfolge ausgeschlossene Erbe die letztwillige Verfügung gemäß § 2078 Abs« 1 BGB mit Erfolg anfechten« Es kann deshalb hier dahinstehen, ob die Vorstellungen des Erblassers, die er nach den Bekundungen des Zeugen Dr« von dem Vorhalten seiner Kinder hatte, objektiv richtigwaren oder nicht« Denn da3 Kammergericht hat festgestellt, daß bei der Einsetzung der Beklagten zur Allcinerbin das Gefühl der Dankbarkeit gegenüber der Beklagten, die ihm nach der jahrelangen Be- 15 - treuung näher als die erwachsenen und ihren eigenen Lebeno-weg gehenden Kinder gestanden habe? im Vordergrund gestanden habe» Angesichts dessen könnte, selbst wenn insoweit da Vorbringen dos Klägers als zutreffend unterstellt würde? nicht angenommen werden, daß der Erblasser bei Kenntnis der wahren Sachlage eine andere Verfügung getroffen haben würde IV. Hach alledem erweist sich die Revision als unbegründet, Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger nach der Vorschrift des § 97 ZPO zu tragen, Pr. Pagendarm Rr, Kreft Pr. Arndt Keßler Dr. Reinhardt