* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 49/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 49/60

Er hat am 15* November 1958 die Klage, mit der er von der beklagten Stadt Ersatz dos ihm durch die Geschäftaschlioßung entstandenen Schadens, wenigstens Entschädigung gefordert hat, bei dem Landgericht eingereicht; zur Begründung hat er vorgetragen: Der Befehl der Militärregierung habe auf einem Versehen beruht. reicht habe, und überdies - wie aus dem späteren Einstoi-lungsbescheid des Öffentlichen Klägers horvorgehe - politische Gründe für eine so einschneidende Maßnahme wie die Geschäftsschließung nicht Vorgelegen hätten» Diese Unstimmigkeiten hätten den Bediensteten der beklagten Stadt auffallon und sie zu einer Rückfrage bei der Militärregierung veranlassen müssen» Statt dessen aber hätten die Bediensteten der beklagten Stadt übereifrig und pflichtwidrig gegen ihn Maßnahmen angeordnet, die durch den Befehl der Militärregierung nicht gedeckt gewesen seien und seine wirtschaftliche Existenz vernichtet hätten» Am 11» Juni 1946 habe er bei der beklag-tenstadt schriftlich Einspruch eingelegt; diese Einspruchsschrift sei weder von der beklagten Stadt bearbeitet, noch an die Militärregierung weitergeleitet worden» Die Beklagte hat um Klageabweisung geboten und vorgetragen s Ihre Beamten hätten keine Möglichkeit gehabt, die Rechtmäßigkeit des gegen den Kläger gerichteten Befehls der Militärregierung nachzu^rüfen. wesen sei, habe kein Zweifel bestehen können, weil er nach Anschrift und Namen richtig angegeben gewesen sei* Die Militärregierung in in den Jahren 1945/46 für derartige Befehle stet3 Formulare mit den Worten "dismissed" und "dismissal” verwandt, auch wenn es sich nicht um die Entlassung eines unselbständig Beschäftigten, sondern um Berufsverbote oder Geachäftsschließungen gegen selbständige Gewerbetreibende gehandelt habe* Das sei ihren, der Beklagten, Bediensteten, die solche Befehle weiterzuleiten hatten, im Mai 1946 aus ständiger Übung bekannt gewesen; wenn der Befehl einen selbständigen Gev/erbetreibenden betroffen habe, hätten sie gewußt, daß dann die Anordnungen, die der Kläger bekommen habe, zu treffen seien« 1o Dom Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß ein etwaiger Schadonsersatzanspruch dos Klägers durch das Allgemeine Kriegsfolgcngesotz - AKG - nicht berührt wird; denn die Anwendung des § 2 Nr«, 4 AKG - der insofern zutreffen könnte, als die Durchführung einer Anordnung der Besatzungsmacht in Hede steht - entfällt, weil die Maßnahmen gegen den Kläger erst nach dem 1« August 1945 getroffen worden sind* Obwohl hiernach die beklagte Stadt für den Inhalt des Befehls nicht verantwortlich war, diesen vielmehr kraft des Besatzungsrechts auszuführen hatte, hat das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend angenommen, daß bei dem Vollzug, d.li bei der Behandlung und Ausführung des Befehls Amtspflichten der Beamten auch gegenüber dem Kläger bestanden. Wenn den deutschen Beamten die Entschließung selbst auch aus der Hand genommen war, so oblag es ihnen deshalb doch, im Rahmen des Zumutbaren das Ihre zu tun, um dem Betroffenen die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen oder zu erleichtern (BGHZ 18, 366)« Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß sich Amtspflichten eines Beamten auch aus der konkreten Lage, in der er tätig zu werden hat, ergeben können (BGH NJW 1956, 1234; IM zu § 839 (C) BGB Nr. 54). 3» Das Berufungsgericht hat die Verletzung von Amtspflichten gegenüber dem Kläger jedoch verneint und hierzu ausgeführt: Die Bediensteten der beklagten Stadt hätten keine Veranlassung zu einer Rückfrage bei der Militärregierung gehabt« Es habe für sie nicht zweifelhaft sein können, daß der Befehl sich auf den Kläger bezog, v/eil dieser genau mit Namen, Vornamen; und Anschrift genannt worden sei» Dafür, daß eine Verwechselung vorgekommen sei, etwa der Kläger irrtümlich als "Lebensmittelhändlor” (statt als ’’Lehrmittelhandler1’) angesehen worden sei, liege nichts vor» Die Bezugnahme dos Befehls auf eine Vernehmung (screening) des Klägers, die nach dessen Behauptung niemals stattgefunden habe, habe den Beamten auch keine Veranlassung zu Zweifeln geben können, weil eine Vernehmung durch die Militärregierung gemeint gewesen sei« Eine Verletzung von Amtspflichten liege auch nicht darin, daß die beklagte Stadt auf Grund des Befehls das Geschäft des Klägers geschlossen, ihm jede weitere geschäftliche Tätigkeit verboten und sein Vermögen gesperrt habe, obwohl sich die Worte ’’dismissal” und ’’dismissed” bei richtiger Übersetzung nur auf die Entlassung eines unselbständig Beschäftigten hätten beziehen können« Denn die Militärregierung in H0i habe im Jahre 1946 - dies stellt das Berufungsgericht auf Grund der Bev/ei sauf nähme tatsächlich fest - im Vorkehr mit der beklagten Stadt stets diese Ausdrücke gebraucht, auch wenn der Befehl im Einzclfall nicht einen unselbständig Tätigen, sondern einen selbständigen Gewerbetreibenden betroffen habe» Dio Bediensteten der beklagten Stadt hätten aus ständiger Übung gewußt, daß dann eine Reihe von Maßnahmen, die Geschäftsschließung, das Verbot weiterer geschäftlicher Tätigkeit und die Spcrro des Vermögens, anzuordnen seien, wie es auch im Balle des Klägers geschehen sei» Der Vernehmung des Sei eine ständige Übung der Militärregierung gemeint, dann seien die Beamten der beklagten Stadt verpflichtet gewesen, beim Eingang des ersten derartigen Befehls Rückfrage zu halten und darauf hinzuweisen, daß eine Entlassung Selbständiger nicht in Betracht komme. Mai 1946 ergangen seien, sei offenbar der Befehl gegen den Kläger der erste dieser Art gewesen und die sogenannte ständige Übung erst mit diesem Befehl eingeführt worden, ohne daß die Stadt sich um eine Aufklärung der Zweifel bemüht habe. den Rückfrage bei der Militärregierung verpflichtet gewesen wäre, wenn der Pall des Klägers der erste seiner Art gewesen wäre» Denn dieser letzte Vortrag ist als neuer Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz unzulässig (§ 561 ZPO)« Der Kläger hat sich in den Tatsacheninstanzen stets darauf berufen, daß ihm - sei es auf Grund einer Denunziation, eines Irrtums, einer Personen- oder Geschäftsverv/echselung - eine Sonderbehandlung zuteil geworden sei« Auch nachdem die Beklagte vorgetragen hatte, daß die Militärregierung in Hannover den Ausdruck "dismissal" stets auch für die Entfernung Selbständiger aus verantwortlichen Stellungen benutzt habe und der Pall des Klägers nur einer in einer Kette gloichliegender Fällo sei, ist der Kläger - neben seinem Bestreiten einer solchen Übung - dabei geblieben, daß die anderen Fälle oben anders gelegen haben müßten« Bin Behauptungsnotstand lag für den Kläger nicht vor» Erhielt er auch auf Wunsch der Beklagten keine Einsicht in die gleichlautenden anderen Befehle, so kannte er doch aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 23« Mai 1959 und dem Urteil des Landgerichts die Daten von fünf gleichlautenden Befehlen (vom 27« Mai, 12» Juni und 27« Juni 1946) und hätte daraus seine Schlüsse ziehen können. Deshalb konnte der Gebrauch des Wortes "dismissal" in Bezug auf einen selbständigen Gewerbetreibenden den Bediensteten der Beklagten koinen Anlaß zu einer Rückfrage geben, weil eine Unklarheit für sie nicht ersichtlich ware Es kann nach dieser Feststellung auch nicht die Rede davon sein, daß die Bediensteten der Beklagten - wie die Revision meint - aus eigener Machtvollkommenheit und im Übereifer dem Befehl einen Sinn untergelegt hätten, der in ihm nicht enthalten gewesen wäre. Denn abgesehen davon, daß der Wortlaut nicht völlig eindeutig ist, - to dismiss hat in der Rechtssprache (nach Basedow, Wörterbuch der Rechtsspracho, Englisch-Deutsch, 1947) die Bedeutung von "ablehnen, äbweisen, zurückweisen, entlassen, fallen lassen, abfertigen, verabschieden, freispreohen"-wußten die Bediensteten der Beklagten aus der bereits bestehenden ständigen Handhabung, wie der Befehl zu verstehen und was daraufhin nach dem Willen der Militärregierung zu veranlassen war. nichts besage» Wenn die Revision weiter meint, das Geschäft des Klägers habe - nach dem Formular der Beklagten - nicht geschlossen werden dürfen, es habe vielmehr ein Treuhänder eingesetzt werden müssen, wodurch das Erliegen dos Geschäfts hätte vermieden werden können, so ist dem entgegonzuhaltens Die Einsetzung eines Treuhänders kam für ein Geschäft, das - wie der Kläger selbst vorgetragen hat - von seiner Wohnung aus mit einem monatlichen Reingewinn von 90 bis 100 RU betrieben wurde, aus tatsächlichen Gründen offensichtlich nicht in Betracht, 2s bedeutete keine Pflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten, wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machten» Abgesehen davon, daß die Vernehmung dieses Zeugen, der nach der Behhuptung des Klägers von 1945 bis 1948 in Köln als freiberuflicher Übersetzer tätig war, nicht einmalein lückenloses Bild der Kölner Praxis geben könnte, ist es - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - in der Tat unerheblich, ob das Wort "dismissal” von der Militärregierung in Köln nur für die Entlassung aus einem Dienstund Arbeitsverhältnis gebraucht wurde» Es kommt hier vielmehr allein auf die Übung in Hannover und darauf an, wie die dortige Militärregierung diesen Ausdruck verwendete. b) Soweit die Revision eine Versagung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung des Grundsatzes der Parteiöffentlich-' keitder Beweisaufnahme (§ 357 ZPO) darin sieht, daß das Berufungsgericht auf Wunsch der Beklagten die von dieser eingereichten Befehle der Militärregierung gegenüber fünf anderen Gewerbetreibenden nicht dem Kläger zur Einsicht offen gelegt hat, ist zu sagen: Bas Berufungsgericht hat - anders als das Landgericht - für die Bildung*seiner Überzeugung die von der beklagten Stadt eingereichten Originalbefehle nicht verwertet» Bas Berufungsgericht hat vielmehr die Gewißheit von der in Hannovor bestehenden Übung - wie die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ausdrücklich hervorheben - allein aus der Vernehmung des Verwaltungsrats Br. IjflHHP gewonnen« Ein Fehler, der dem landgerichtlichen Verfahren möglicherweise zu Grunde lag, ist damit behoben worden. Zu Unrecht meint die Revision, daß das Berufungsgericht die Originalbefehle doch verwendet habe, wenn es aus der Bereitwilligkeit der Beklagten, diese Bescheide vorzulegen, Schlüsse gezogen habe« Bie Entscheidungsgründe des Berufungsurteils enthalten im Anschluß an die Behandlung der Aussage des Zeugen Br» iflHIVden Satz "Biese Aussage ist glaubhaft". Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe außer Betracht gelassen, daß der Befehl gegen den Kläger kein Formularbefehl sei und sich in wesentlichen Punkten - namentlich durch die Bezugnahme auf eine Vernehmung (screening) -von den anderen Befehlen unterschieden habe» Daraus hätten die Bediensteten der Beklagten entnehmen müssen, daß der Fall des Klägers von der Militärregierung als ein Sonderfall - offenbar wegen der bei der angeblichen Vernehmung zutage getretenen Umstände - angesehen worden sei. Dann hätte sich ergeben, daß der Kläger niemals vernommen worden sei, auch niemals einen Fragebogen eingereicht habe, und der Befehl der Militärregierung auf einer Denunziation, einer Verwechselung oder einem Mißverständnis beruhte. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht, dad die von der Beklagten eingereichten anderen Befehle nicht verwertet hat und nicht verwerten konnte, aus einem Vergleich dieser Befehle mit dem Befehl gegen den Kläger keine Schlüsse ziehen durfte, beruht sie auf einem sprachlichen Mißverständnis und einer Verkennung der Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung im Rahmen des Verfahrens. eine Überprüfung oder Untersuchung atattgefunden hat, über deren Mittel oder Methode der Befehl nichtsverkennen läßt« Bie Revision verkennt aber auch die Möglichkeiten und die Aufgabe der Stadtverwaltung, wenn sie meint, diese habe nach dem Ergebnis einer Vernehmung fragen müssen; denn die Stadtverwaltung hatte die Grundlagen, die Rechtsgültigkeit und den Zweck einer Anordnung der Besatzungsmacht nicht zu prüfen (von Schmoller - Maier - Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts, Bd» I § 27 D I 3), sie hatte sie grundsätzlich hinzunehmen und auszuführeno Ob sie zu einer Rückfrage verpflichtet gewesen wäre, wenn ihr die Möglichkeit eines Irrtums erkennbar gewesen wäre, kann hier dahinstehen, weil ein solcher keinesfalls erkennbar war« 4* Schließlich meint die Revision, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig den Eingang der Beschwerde des Klägers vom 11» Juni 1946 bei der Stadtverwaltung für nicht bewiesen gehaltene Nachdem der Kläger eine Abschrift eingereicht und von der Beklagten die Vorlage gefordert, die Stadt aber den Eingang bestritten habe, sei es verfahrensrechtlich geboten gewesen, den Vertreter der Stadt gemäß § 426 ZPO zu vernehmen» Wenn der Kläger aus der Nichtbearbeitung einer Beschwerde durch die Stadtverwaltung Ansprüche herleiten will, hat er - gegenüber dem Bestreiten der Beklagten - zu beweisen, daß seine Beschwerde bei der Stadtverwaltung eingegangen ist» Biese beweisbedürftige Tatsache hat nichts mit dem Inhalt der Urkunde zu tun und läßt sich demgemäß auch nicht durch Vorlage im Verfahren des Urkundenbeweises beweisen; denn es ist nicht der Sinn dieses Verfahrens, insbesondere des § 426 ZPO, das bestrittene Vorhandensein oder Vorhandengewesonsein der Urkunde nachzuweison Selbst wenn aber zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, daß die Einspruchs- oder Beschwerdeschrift im Juni 1946 bei der Stadtverwaltung eingegangen wäre, wurde einem etwaigen, aus der Nichtbearbeitung der Eingabe hergeleiteten Anspruch die Bestimmung in § 839 Abs« 3 BGB entgegensteheno Wenn der Kläger von der Stadtverwaltung keinen Bescheid über eine Bearbeitung seiner Sache oder die Weitergabe an die Militärregierung erhielt, so v/ar er gehalten, nach angemessener Zeit an die Erledigung seiner Eingabe zu erinnern oder Gegenvorstellung gegen die Nichtbearbeitung zu erheben (BGHZ 28, 104; BGH NJW I960, 1718). Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, daß er in dieser Richtung etwas unternommen hätte; er hat auch die Darstellung der beklagten Stadt, er habe sich erstmals nach neun Jahren, im Frühjahr 1955, an sie gev/andt, nicht bestritten.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 547 ZPO
VernehmungStadtverwaltungBerufungsgerichtStadtZPOMilitärregierungKlägerBefehlRevision

Volltext der Entscheidung

2142 100
III ZR 49/60
Verkündet
 am 27* April 1961
Justizoborsekretär alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstroit
 des Rentners Hugo	KcJHHHBBstraßei
 Klägers, Berufungsklägero und Revisionsklägors,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt AM -
gegen
 die Hauptstadt H flHHHHIHB ? vertreten durch ihren Verwalt ungoausschuß,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Bro
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreit, Dr. Arndt, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3o Zivilsonato des Oberlandesgerichts in Celle vom 27* Januar I960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten dos Revisionorechtszuges werden dem Kläger auferlogt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger betrieb seit dem Jahre 1930 eine Buch- und Lehrmittelhandlung in	die	während des Krieges einige
 Zeit still gelegen hatte« Er war seit dem Jahre 1933 Mitglied der NSDAP, ohne ein Amt inne zu haben«
Am 16« Mai 1946 erhielt die beklagte Stadt nachstehenden Befehl der britischen Militärbehörde:
"Subject: Dismissal
(I«C« Registration)
To; Oberbürgermeister (Presseamt)
Prom: »««
Ref screening of KjflB, Hugo,	Kq^Hstr.
On account of his screening result the a/m has to be dismissed forthwith«
You will hand personnally to	written	order	of
 dismissal and to report to the Arbeitsamt an render to this office a certificate in quadruplicate that the the dismissal order was actually carried out"«
Daraufhin richtete die beklagte Stadt unter dem 22« Mai 1946 an den Kläger nachstehende Verfügung unter Verwendung eines Pormblattos:
"Die Militär-Regierung - Stadtkreis	- hat mich
 angewiesen, Ihnen den Befehl zu übermitteln, wonach Sie von dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Schreibens an sich jeglicher Betätigung in Ihrem Geschäftsbetrieb zu enthalten haben« Damit erlöschen auch alle Nebenbeschäftigungen, Vollmachten und sonstigen Betätigungen wirtschaftlicher Art«
Gleichzeitig befiehlt Ihnen die Militär-Regierung, sich beim Arbeitsamt zu melden« Bei Zuwiderhandlungen machen
3
Sie sich nach den militärgesetzlichen Vorschriftten strafbar. Ihr Aufenthalt und der Aufenthalt aller bisher im Geschäft tätigen Personen in sämtlichen Geschäftsund Lagerräumen ist Ihnen untersagt. Das gesamte Geschäftsvermögen unterliegt vom Zeitpunkt der Zustellung dieses Schreibens an der Sperre.
Ihre Bankund Sparkonten sind auf Veranlassung der Militär-Regierung gesperrt, so daß Sie darüber nur nach Maßgabe der getroffenen Bestimmungen verfügen können."
Der Kläger stellte seine geschäftliche Tätigkeit, die er in den letzten Jahren von seiner Wohnung aus betrieben hatte, ein. Er erhielt unter dem 30* September 1948 einen Bescheid des öffentlichen Klägers bei dem Entnazifizierungs-Hauptausschuß der Stadt	daß	das	Entnazifizierungs-
Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei, weil er als Lehrmittolhänder nicht zu dem zu überprüfenden Personenkrei3 gehöre.
Im August 1956 erhielt der Kläger Kenntnis von dem englischen Y/ortlaut des Befehls der Militärregierung. Er hat am 15* November 1958 die Klage, mit der er von der beklagten Stadt Ersatz dos ihm durch die Geschäftaschlioßung entstandenen Schadens, wenigstens Entschädigung gefordert hat, bei dem Landgericht eingereicht; zur Begründung hat er vorgetragen: Der Befehl der Militärregierung habe auf einem Versehen beruht. Die Militärregierung müsse ihn entweder mit einer anderen Person verwechselt oder für einen unselbständig Beschäftigten gehalten haben, da er als selbständiger Geschäftsmann nicht habe "entlassen” werden können. Der Befehl sei auch unter falschen Voraussetzungen ergangen, v/eil er, der Kläger, weder von der Militärregierung jemals vernommen worden sei, noch einen Fragebogen einge-
4
reicht habe, und überdies - wie aus dem späteren Einstoi-lungsbescheid des Öffentlichen Klägers horvorgehe - politische Gründe für eine so einschneidende Maßnahme wie die Geschäftsschließung nicht Vorgelegen hätten» Diese Unstimmigkeiten hätten den Bediensteten der beklagten Stadt auffallon und sie zu einer Rückfrage bei der Militärregierung veranlassen müssen» Statt dessen aber hätten die Bediensteten der beklagten Stadt übereifrig und pflichtwidrig gegen ihn Maßnahmen angeordnet, die durch den Befehl der Militärregierung nicht gedeckt gewesen seien und seine wirtschaftliche Existenz vernichtet hätten» Am 11» Juni 1946 habe er bei der beklag-tenstadt schriftlich Einspruch eingelegt; diese Einspruchsschrift sei weder von der beklagten Stadt bearbeitet, noch an die Militärregierung weitergeleitet worden»
Zur Höhe des Schadens hat der Kläger ausgeführts Sein Geschäft habe in den beiden ersten Kriegs^ähren, als er Soldat gewesen sei, stillgelegen» Dann habe er den Betrieb wieder aufgenommen und ihn nach Kriegsende in seiner Wohnung fortgeführt » Er habe monatliche Überschüsse von 90 - 100 RM erzielt* Auch damals noch habe er von alten Lieferanten Waren erhalten und sie an verschiedene Ü/EKEKt/tD Schuäönr,verkaufen können» Im Mai 1946 habe er Außenstände in Hohe von 1*000 RM gehabt» Nach der Währungsreform und nach seiner Entnazifizierung habe es ihm an Mitteln gefehlt, um sein Geschäft wieder aufzunehmen»
Untor Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 500 DM nebst 4?» Prozeßzinsen zu verurteilen*
Die Beklagte hat um Klageabweisung geboten und vorgetragen s Ihre Beamten hätten keine Möglichkeit gehabt, die Rechtmäßigkeit des gegen den Kläger gerichteten Befehls der Militärregierung nachzu^rüfen. Daran, daß der Kläger gemeint ge-
5
wesen sei, habe kein Zweifel bestehen können, weil er nach Anschrift und Namen richtig angegeben gewesen sei* Die Militärregierung in	in	den	Jahren 1945/46 für derartige
 Befehle stet3 Formulare mit den Worten "dismissed" und "dismissal” verwandt, auch wenn es sich nicht um die Entlassung eines unselbständig Beschäftigten, sondern um Berufsverbote oder Geachäftsschließungen gegen selbständige Gewerbetreibende gehandelt habe* Das sei ihren, der Beklagten, Bediensteten, die solche Befehle weiterzuleiten hatten, im Mai 1946 aus ständiger Übung bekannt gewesen; wenn der Befehl einen selbständigen Gev/erbetreibenden betroffen habe, hätten sie gewußt, daß dann die Anordnungen, die der Kläger bekommen habe, zu treffen seien«
Die Beklagte hat bestritten, ein Einspruchsschreiben des Klägers vom 11« Juni 1946 erhalten zu haben* Weiter hat die Beklagte bestritten, daß der Kläger durch die Anordnungen geschädigt worden sei, weil sein Geschäft im Jahre 1946 stillgelegen habe; das Behrmittellager des Klägers sei im Jahre. 1942 durch Bomben völlig vernichtet worden*
Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben« Der Kläger habe schon seit dem Frühjahr 1955 immer wieder mit wochoolndor Begründung Schadensersatz von ihr gefordert .
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgey/iesen worden*
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Anspruch weiter. Die beklagte Stadt bittet, die Revision zurüek-zuweioen.
6
Entscheidungsgründe;
I*
1o Dom Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß ein etwaiger Schadonsersatzanspruch dos Klägers durch das Allgemeine Kriegsfolgcngesotz - AKG - nicht berührt wird; denn die Anwendung des § 2 Nr«, 4 AKG - der insofern zutreffen könnte, als die Durchführung einer Anordnung der Besatzungsmacht in Hede steht - entfällt, weil die Maßnahmen gegen den Kläger erst nach dem 1« August 1945 getroffen worden sind*
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtspflichtvorletzung (§ 839 BGB mit Art«, 34 GG) und unter dem der Entschädigungspflicht wegen ent-eignungsgleichon Eingriffs geprüft, ihn jedoch nach keiner dieser möglichen Anspruchsgrundlagen begründet befunden* Da die Revisionsoumme nicht erreicht und die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, beschränkt sich die Nachprüfung des Revisionogerichts auf den Rechtsgrund der Amtspflichtverletzung (§ 547 ZPO mit § 71 GVG)«
2«, Die Verantwortung für den Inhalt des Befehls der Militärregierung vom 16«, Mai 1946 trifft - davon ist mit Recht das Berufungsgericht ausgegangen - nicht die beklagte Stadt«, Denn in joner Zeit wurde dio Entnazifizierung als eigene Aufgabe ausschließlich von der Militärregierung geführt; soweit deutsche Stellen bei der Durchführung mitv/irkten, fehlte ihnen ein Einfluß auf Inhalt der Sachentscheidung (Danehl-Miericke, Das Landesrecht in Niedersachsen Bd. I Abschn» B I 71 S» 1)» Die beklagte Stadt wurde von der Militärregierung nur eingeschaltet, um dem Kläger den Befehl bekanntzugebon und das Arbeitsamt zu verständigen, ohne eine eigene Entscheidung treffen und ein eigenes Ermessen walten lassen zu können» In einem solchen Pall wurde die deutsche St%ello nur als "verlängerter Arm der Mili-
7
tärregierung" tätig, die Verantwortlichkeit für den Inhalt der Maßnahme trifft allein die Besatzungemacht (BGB-RGRK 11» Aufl* zu § 839 Amu. 19)*
Obwohl hiernach die beklagte Stadt für den Inhalt des Befehls nicht verantwortlich war, diesen vielmehr kraft des Besatzungsrechts auszuführen hatte, hat das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend angenommen, daß bei dem Vollzug, d.li bei der Behandlung und Ausführung des Befehls Amtspflichten der Beamten auch gegenüber dem Kläger bestanden. Wenn den deutschen Beamten die Entschließung selbst auch aus der Hand genommen war, so oblag es ihnen deshalb doch, im Rahmen des Zumutbaren das Ihre zu tun, um dem Betroffenen die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen oder zu erleichtern (BGHZ 18, 366)« Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß sich Amtspflichten eines Beamten auch aus der konkreten Lage, in der er tätig zu werden hat, ergeben können (BGH NJW 1956, 1234;
 IM zu § 839 (C) BGB Nr. 54). Im Grundsatz mit Recht beruft sich der Kläger darauf, daß für die deutschen Stellen und Beamten, die Fühlung mit der Besatzungsmacht hatten, die Amtspflicht bestehen konnte, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren die Rechte und Belange ihrer Staatsbürger zu vertreten, und Aufklärung von Unklarheiten dann zu erbitten oder zu schaffen, wenn dies dem einzelnen nicht möglich war« So hat der Senat in einem früher entschiedenen, allerdings anders liegenden Fall (IM zu § 839 (C) BGB Nr. 11) eine schlichte Vorstellung bei der Militärregierung im Interesse des Staatsbürgers als zu demutbar und deshalb als Amtspflicht der deutschen Behörde bezeichnet* Es entspricht dies der wiederholt ausgesprochenen Aufgabe des Beamten, Helfer des Staatsbürgers zu sein (IM zu § 839 (C) BGB Nr* 54 und zu § 839 (Fe) Nr* 9), einer Aufgabe, die sich gerade dann zu bewähren hat, wenn der Betroffene allein sich nicht helfen kann, sei es, daß ihm die Mittel oder die Kenntnisse oder - wie im vorliegenden Fall - einfach die tat-
8
sächliche Möglichkeit, das Ohr der zuständigen Stelle zu erreichen, fohlen»
3» Das Berufungsgericht hat die Verletzung von Amtspflichten gegenüber dem Kläger jedoch verneint und hierzu ausgeführt: Die Bediensteten der beklagten Stadt hätten keine Veranlassung zu einer Rückfrage bei der Militärregierung gehabt« Es habe für sie nicht zweifelhaft sein können, daß der Befehl sich auf den Kläger bezog, v/eil dieser genau mit Namen, Vornamen; und Anschrift genannt worden sei» Dafür, daß eine Verwechselung vorgekommen sei, etwa der Kläger irrtümlich als "Lebensmittelhändlor” (statt als ’’Lehrmittelhandler1’) angesehen worden sei, liege nichts vor» Die Bezugnahme dos Befehls auf eine Vernehmung (screening) des Klägers, die nach dessen Behauptung niemals stattgefunden habe, habe den Beamten auch keine Veranlassung zu Zweifeln geben können, weil eine Vernehmung durch die Militärregierung gemeint gewesen sei« Eine Verletzung von Amtspflichten liege auch nicht darin, daß die beklagte Stadt auf Grund des Befehls das Geschäft des Klägers geschlossen, ihm jede weitere geschäftliche Tätigkeit verboten und sein Vermögen gesperrt habe, obwohl sich die Worte ’’dismissal” und ’’dismissed” bei richtiger Übersetzung nur auf die Entlassung eines unselbständig Beschäftigten hätten beziehen können« Denn die Militärregierung in H0i habe im Jahre 1946 - dies stellt das Berufungsgericht auf Grund der Bev/ei sauf nähme tatsächlich fest - im Vorkehr mit der beklagten Stadt stets diese Ausdrücke gebraucht, auch wenn der Befehl im Einzclfall nicht einen unselbständig Tätigen, sondern einen selbständigen Gewerbetreibenden betroffen habe» Dio Bediensteten der beklagten Stadt hätten aus ständiger Übung gewußt, daß dann eine Reihe von Maßnahmen, die Geschäftsschließung, das Verbot weiterer geschäftlicher Tätigkeit und die Spcrro des Vermögens, anzuordnen seien, wie es auch im Balle des Klägers geschehen sei» Der Vernehmung des
9
vom Kläger benannten Zeugen	'bedürfe	eg nicht? weil
 es hier allein auf Übung und Sprachgebrauch in Hannover, nicht in Köln ankomme. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, daß die beklagte Stadt den Einspruch des Klägers nicht bearbeitet habe, denn der Kläger sei den Bewoi3 dafür schuldig geblieben, daß er eine EinSpruchsschrift eingereicht habe*
IIo
1. Demgegenüber rügt die Revision, die Feststellung des Berufungsgerichts, das Verfahren der Stadt habe einer ständigen Übung entsprochen, sei unklar, denn es sei nicht ersichtlich, bei welcher Stelle eine solche Übung bestanden haben solle« Sei eine ständige Übung der Stadt gemeint, dann sei die Feststellung bedeutungslos, denn die Bediensteten der Stadt seien nicht zur üblichen, sondern zur erforderlichen Sorgfalt verpflichtet gewesen. Sei eine ständige Übung der Militärregierung gemeint, dann seien die Beamten der beklagten Stadt verpflichtet gewesen, beim Eingang des ersten derartigen Befehls Rückfrage zu halten und darauf hinzuweisen, daß eine Entlassung Selbständiger nicht in Betracht komme. Sie hätten aber nicht aus eigener Machtvollkommenheit und Übereifer dem klaren englischen Wortlaut einen Sinn geben dürfen, der sich schlechterdings nicht herauslesen lasse. Da die von der beklagten Stadt eingereichten ähnlichen Befehle gegen andere selbständige Gewerbetreibende nach dem 16. Mai 1946 ergangen seien, sei offenbar der Befehl gegen den Kläger der erste dieser Art gewesen und die sogenannte ständige Übung erst mit diesem Befehl eingeführt worden, ohne daß die Stadt sich um eine Aufklärung der Zweifel bemüht habe.
Der Vortrag der Revision bleibt erfolglos. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die beklagte Stadt zu einer aufklären-
10
den Rückfrage bei der Militärregierung verpflichtet gewesen wäre, wenn der Pall des Klägers der erste seiner Art gewesen wäre» Denn dieser letzte Vortrag ist als neuer Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz unzulässig (§ 561 ZPO)« Der Kläger hat sich in den Tatsacheninstanzen stets darauf berufen, daß ihm - sei es auf Grund einer Denunziation, eines Irrtums, einer Personen- oder Geschäftsverv/echselung - eine Sonderbehandlung zuteil geworden sei« Auch nachdem die Beklagte vorgetragen hatte, daß die Militärregierung in Hannover den Ausdruck "dismissal" stets auch für die Entfernung Selbständiger aus verantwortlichen Stellungen benutzt habe und der Pall des Klägers nur einer in einer Kette gloichliegender Fällo sei, ist der Kläger - neben seinem Bestreiten einer solchen Übung - dabei geblieben, daß die anderen Fälle oben anders gelegen haben müßten« Bin Behauptungsnotstand lag für den Kläger nicht vor» Erhielt er auch auf Wunsch der Beklagten keine Einsicht in die gleichlautenden anderen Befehle, so kannte er doch aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 23« Mai 1959 und dem Urteil des Landgerichts die Daten von fünf gleichlautenden Befehlen (vom 27« Mai, 12» Juni und 27« Juni 1946) und hätte daraus seine Schlüsse ziehen können. Es spricht auch nichts dafür, daß der Befehl gegen den Kläger der erste dieser Art gewesen sein sollte, nachdem die Kontrollratsdi-rektive Nr« 24 vom 12. Januar 1946 (Amtsblatt des Kontrollräte Nr.1946, 98) “Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen” auch . die Entnazifizierung der Wirtschaft "mit äußerstem Nachdruck" angeordnet hatte.
Auf der Grundlage des dem Berufungsgericht vorgetragenen Streitatoffs ist die Feststellung des Berufungsgerichts eindeutig. Sie besagt, daß die Militärregierung in HflHHHI im Jahre 1946 unterschiedslos für die Entfernung von Angestoll-
11
ten, Beamten und selbständig Tätigen aus ihren Stellungen die Worte '»dismissal1* und '»dismissed»' gebrauchte und die Bediensteten der Beklagten aus ständiger Übung wußten, daß im letzten Pall die Maßnahmen anzuordnen waren, die gegen den Kläger tatsächlich angeordnet wurden. Diese Übung bestand - das schließt dio Feststellung ein - bereits, als der gegen den Kläger gerichtete Befehl bei der Stadtverwaltung einging. Deshalb konnte der Gebrauch des Wortes "dismissal" in Bezug auf einen selbständigen Gewerbetreibenden den Bediensteten der Beklagten koinen Anlaß zu einer Rückfrage geben, weil eine Unklarheit für sie nicht ersichtlich ware Es kann nach dieser Feststellung auch nicht die Rede davon sein, daß die Bediensteten der Beklagten - wie die Revision meint - aus eigener Machtvollkommenheit und im Übereifer dem Befehl einen Sinn untergelegt hätten, der in ihm nicht enthalten gewesen wäre. Denn abgesehen davon, daß der Wortlaut nicht völlig eindeutig ist, - to dismiss hat in der Rechtssprache (nach Basedow, Wörterbuch der Rechtsspracho, Englisch-Deutsch, 1947) die Bedeutung von "ablehnen, äbweisen, zurückweisen, entlassen, fallen lassen, abfertigen, verabschieden, freispreohen"-wußten die Bediensteten der Beklagten aus der bereits bestehenden ständigen Handhabung, wie der Befehl zu verstehen und was daraufhin nach dem Willen der Militärregierung zu veranlassen war. Sie nahmen damit nicht eine unzulässige und sinnwidrige Auslegung vor, sondern führten den Befehl so aus, wie er gemeint war und gegeben wurde. Das war unter den damaligen Zeitumständen ihre Aufgabe.
Durch den Hinweis auf die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts erledigt sich auch die Revisionsrüge, die Stadtverv/altung habe zu Unrecht Anordnungen gegen den Kläger getroffen (Verbot des Aufenthalts des Klägers und von Angestellten in Geschäftsräumen, Sperre des Geschäftsvermögens und der Konten), über die der Befehl der Militärregierung
r
/■
 
nichts besage» Wenn die Revision weiter meint, das Geschäft des Klägers habe - nach dem Formular der Beklagten - nicht geschlossen werden dürfen, es habe vielmehr ein Treuhänder eingesetzt werden müssen, wodurch das Erliegen dos Geschäfts hätte vermieden werden können, so ist dem entgegonzuhaltens Die Einsetzung eines Treuhänders kam für ein Geschäft, das - wie der Kläger selbst vorgetragen hat - von seiner Wohnung aus mit einem monatlichen Reingewinn von 90 bis 100 RU betrieben wurde, aus tatsächlichen Gründen offensichtlich nicht in Betracht, 2s bedeutete keine Pflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten, wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machten»
2» Die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Feststellung verfahrenswidrig getroffen (§ 286 ZPO), ist unbegründet .
a) Das Berufungsgericht konnte von der Vernehmung des vom Kläger benannten Übersetzers	als sachverstän-
digen Zeugen ohne Verfahrensfehler absehen. Abgesehen davon, daß die Vernehmung dieses Zeugen, der nach der Behhuptung des Klägers von 1945 bis 1948 in Köln als freiberuflicher Übersetzer tätig war, nicht einmalein lückenloses Bild der Kölner Praxis geben könnte, ist es - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - in der Tat unerheblich, ob das Wort "dismissal” von der Militärregierung in Köln nur für die Entlassung aus einem Dienstund Arbeitsverhältnis gebraucht wurde» Es kommt hier vielmehr allein auf die Übung in Hannover und darauf an, wie die dortige Militärregierung diesen Ausdruck verwendete. Hierfür könnten auo der Kölner Praxis, selbst wenn sie sich durch das sachverständige Zeugnis von smil beweisen ließe, keine zwingenden Schlüsse gezogen werden, denn es ist eine geschichtliche Erfahrung, daß die Handhabungen den Bezirken der verschiedenen Militär-
15
regierungen nicht in allem übereinstimmte.
b) Soweit die Revision eine Versagung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung des Grundsatzes der Parteiöffentlich-' keitder Beweisaufnahme (§ 357 ZPO) darin sieht, daß das Berufungsgericht auf Wunsch der Beklagten die von dieser eingereichten Befehle der Militärregierung gegenüber fünf anderen Gewerbetreibenden nicht dem Kläger zur Einsicht offen gelegt hat, ist zu sagen: Bas Berufungsgericht hat - anders als das Landgericht - für die Bildung*seiner Überzeugung die von der beklagten Stadt eingereichten Originalbefehle nicht verwertet» Bas Berufungsgericht hat vielmehr die Gewißheit von der in Hannovor bestehenden Übung - wie die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ausdrücklich hervorheben - allein aus der Vernehmung des Verwaltungsrats Br. IjflHHP gewonnen« Ein Fehler, der dem landgerichtlichen Verfahren möglicherweise zu Grunde lag, ist damit behoben worden.
Zu Unrecht meint die Revision, daß das Berufungsgericht die Originalbefehle doch verwendet habe, wenn es aus der Bereitwilligkeit der Beklagten, diese Bescheide vorzulegen, Schlüsse gezogen habe« Bie Entscheidungsgründe des Berufungsurteils enthalten im Anschluß an die Behandlung der Aussage des Zeugen Br» iflHIVden Satz "Biese Aussage ist glaubhaft". Biese aus der tatrichterlichen Würdigung der Aussage gewonnene Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen reicht zur Begründung dafür aus, daß das Berufungsgericht ihm Glauben geschenkt hat« Wenn das Berufungsgericht noch hinzugefügt hat
"Bie Glaubwürdigkeit wird dadurch unterstützt, daß die Beklagte bereit gewesen ist, gleiche Verfügungen der Militärregierung bezüglich anderer selbständiger Ge-werbetreibender vorzulegen, die 3ie aber mit Rücksicht auf die darauf angegebenen Namen nicht glaubt, zur
H
Kenntnis des Klägers bringen zu dürfen“
so ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn dieser Satz enthält nicht eine unzulässige Verwertung der Originalbefehle, sondern eine tatrichterliche Würdigung der Einlassung und des Prozeßverhaltons der Beklagten. Das Gericht, das seine Überzeugung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme zu bilden hat (§ 286 ZPO),ist nicht gehindert, das Verhalten und die Erklärungen der Parteien zu verwerten (RGZ 86, 331). Es ist deshalb auch unrichtig, wenn die Revision meint, die Bereitwilligkeit, Urkunden vorzulegen, die der Gegner nicht einsohen dürfe, könne niemals ein Indiz für die Richtigkeit einer Erklärung sein. Wenn das Gericht aus der Verweigerung einer Antwort oder Auskunft oder der Vorenthaltung von Beweismitteln seine Schlüsse ziehen darf (Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl. zu § 286 Anm. II 1), kann es ihm nicht vervfehrt werden, die Begründung, die eine Partei für ihre Bitte, der anderen Partei ein greifbares Beweismittel nicht offen zu legen, gibt, im Rahmen seiner Gesamtwür-digung zu berücksichtigen.
Zur sachgemäßen Einlassung auf die Erklärung der Beklagten war der Kläger imstande, denn die Beklagte hatte die möglicherweise erhebliche Tatsache, die Militärregierung habe etwa in der gleichen Zeit in mehreren Befehlen, die mit ihrem Datum, jedoch ohne Hamenonennung mitgeteilt wurden, das Y/ort “dismissal“ in Bezug auf selbständige Gewerbetreibende gebraucht, schriftsätzlich eingeführt. Hur auf diese Tatsache, nicht aber auf die Präge, wer die Betroffenen waren, konnte es für die Entscheidung ankommen. Überdies wußte der Kläger aus dem Urteil des Landgerichts, daß diese Befehle wirklich selbständige Gewerbetreibende betrafen.
15

3. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe außer Betracht gelassen, daß der Befehl gegen den Kläger kein Formularbefehl sei und sich in wesentlichen Punkten - namentlich durch die Bezugnahme auf eine Vernehmung (screening) -von den anderen Befehlen unterschieden habe» Daraus hätten die Bediensteten der Beklagten entnehmen müssen, daß der Fall des Klägers von der Militärregierung als ein Sonderfall - offenbar wegen der bei der angeblichen Vernehmung zutage getretenen Umstände - angesehen worden sei. Bei der notv/endigen Rückfrage wegen des unverständlichen Ausdrucks "dismissal" hätten sie auch fragen müssen, welches Ergebnis die angebliche Vernehmung gehabt habe. Dann hätte sich ergeben, daß der Kläger niemals vernommen worden sei, auch niemals einen Fragebogen eingereicht habe, und der Befehl der Militärregierung auf einer Denunziation, einer Verwechselung oder einem Mißverständnis beruhte.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht, dad die von der Beklagten eingereichten anderen Befehle nicht verwertet hat und nicht verwerten konnte, aus einem Vergleich dieser Befehle mit dem Befehl gegen den Kläger keine Schlüsse ziehen durfte, beruht sie auf einem sprachlichen Mißverständnis und einer Verkennung der Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung im Rahmen des Verfahrens.
to screen bedeutet in der englischen Rechtssprache - abgeleitet von dem ursprünglichen V/ortainn "schirmen, sieben (Muret-Sanders, Enzyklopädisches Y/örterbuch, Englisch-Deutsch, 17» Aufl.) -soviol wie "durchleuchten,eingehend prüfen, untersuchen" (Basedow, Wörterbuch der Rechtssprache 1947). "screening" ist also nicht schlechthin die Vernehmung, sondern wird - gerade dem Sprachgebrauch in Entnazifizierungssachen gemäß - richtiger mit "Überprüfung" übersetzt (vgl. auch Bl. 11). Die Verwendung des Ausdrucks besagt also nicht, daß eine Vernehmung, sondern daß
16
eine Überprüfung oder Untersuchung atattgefunden hat, über deren Mittel oder Methode der Befehl nichtsverkennen läßt« Bie Revision verkennt aber auch die Möglichkeiten und die Aufgabe der Stadtverwaltung, wenn sie meint, diese habe nach dem Ergebnis einer Vernehmung fragen müssen; denn die Stadtverwaltung hatte die Grundlagen, die Rechtsgültigkeit und den Zweck einer Anordnung der Besatzungsmacht nicht zu prüfen (von Schmoller - Maier - Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts, Bd» I § 27 D I 3), sie hatte sie grundsätzlich hinzunehmen und auszuführeno Ob sie zu einer Rückfrage verpflichtet gewesen wäre, wenn ihr die Möglichkeit eines Irrtums erkennbar gewesen wäre, kann hier dahinstehen, weil ein solcher keinesfalls erkennbar war«
4* Schließlich meint die Revision, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig den Eingang der Beschwerde des Klägers vom 11» Juni 1946 bei der Stadtverwaltung für nicht bewiesen gehaltene Nachdem der Kläger eine Abschrift eingereicht und von der Beklagten die Vorlage gefordert, die Stadt aber den Eingang bestritten habe, sei es verfahrensrechtlich geboten gewesen, den Vertreter der Stadt gemäß § 426 ZPO zu vernehmen»
Da dies nicht gesehen sei, müsse der Eingang der Beschwerde unterstellt werden» Die Nichtbearbeitung stelle ebenfalls eine AmtspflichtVerletzung dar.
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Wenn der Kläger aus der Nichtbearbeitung einer Beschwerde durch die Stadtverwaltung Ansprüche herleiten will, hat er - gegenüber dem Bestreiten der Beklagten - zu beweisen, daß seine Beschwerde bei der Stadtverwaltung eingegangen ist» Biese beweisbedürftige Tatsache hat nichts mit dem Inhalt der Urkunde zu tun und läßt sich demgemäß auch nicht durch Vorlage im Verfahren des Urkundenbeweises beweisen; denn es ist nicht der Sinn dieses Verfahrens, insbesondere des § 426 ZPO, das bestrittene Vorhandensein oder Vorhandengewesonsein der Urkunde nachzuweison
17
1
1 *
(RGZ 92, 222, 224), sondern den Inhalt der Urkunde, der hier jedoch nicht streitig ist» Wenn der Kläger sich in seinem Schriftsatz vom 13» Februar 1959 auf ”das von der Beklagten vorzulegende Schreiben vom 11* Juni 1946” zu Beweiszwecken bezog, so v/ar dies - abgesehen davon, daß die Erfordernisse eines Vorlegungsantrages (§ 424 ZPO) nicht gewahrt sind, -richtig gesehen nicht ein Beweisantritt nach § 421 ZPO, sondern ein Antrag, die angeblich in den Händen der Beklagten befindliche Urkunde in Augenschein zu nehmen, d.h. durch Augenschein festzustellen, ob sich die Urkunde in den Akten der Stadtverwaltung befinde und dort im Juni 1946 eingegangen sei.
Bei einem solchen Beweisangebot konnte eine Vernehmung nach § 426 ZPO nicht in Betracht kommen. Selbst wenn aber zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, daß die Einspruchs- oder Beschwerdeschrift im Juni 1946 bei der Stadtverwaltung eingegangen wäre, wurde einem etwaigen, aus der Nichtbearbeitung der Eingabe hergeleiteten Anspruch die Bestimmung in § 839 Abs« 3 BGB entgegensteheno Wenn der Kläger von der Stadtverwaltung keinen Bescheid über eine Bearbeitung seiner Sache oder die Weitergabe an die Militärregierung erhielt, so v/ar er gehalten, nach angemessener Zeit an die Erledigung seiner Eingabe zu erinnern oder Gegenvorstellung gegen die Nichtbearbeitung zu erheben (BGHZ 28, 104; BGH NJW I960, 1718). Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, daß er in dieser Richtung etwas unternommen hätte; er hat auch die Darstellung der beklagten Stadt, er habe sich erstmals nach neun Jahren, im Frühjahr 1955, an sie gev/andt, nicht bestritten. Eine solche Bahandlung einer Angelegenheit, die - wie der Kläger behauptet -an die Grundlagen seiner Existenz griff, war ganz unangebracht.
Die völlige Untätigkeit des Klägers, die Versäumung eines notwendigen und hach der Sachlage zu demutbaren Rechtsbehelfes müßte dem Anspruch entgegenstehen, selbst wenn die Eingabebei der Stadtverwaltung eingegangen und pflichtwidrig nicht bearbeitet worden wäre.
i
i
i
i
Überdies würde der Kläger - hinsichtlich dieses Anspruches, der die Kenntnis des Wortlauts des Befehls der Militärregierung nicht voraussetzt, - schwerlich die Einrede der Verjährung ausräumen könneno
III.
Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und muß zurückgewiesen werden. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO den Kläger,
0ähtgens
 Dr o Kreft
 Br. Arndt
 Keßler
 Dr« Hußla