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BGH · III ZR 49/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 49/59

Bas Amt für Verteidigungslasten hat den Anspruch des Klägers auf ein Schmerzensgeld abgelehnt, seine Ansprüche wegen Sachschadens, Verdienstausfalls und einer Rente zu einem Viertel im Rahmen der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auf den Sachschaden 11,50 DM ausgezahlt o Mit der Klage hat der Kläger den vollen Ersatz seines Schadens, einschließlich des Nicht-Vermögens-Schadens begehrt. Er behauptet, der britische Kranwagen habe ohne Rückbeleuchtung gehalten; allenfalls sei er nur mit einem winzigen Rücklicht auf der linken Seite ausgestattet gewesen, so daß er, der Kläger, das haltende Fahrzeug nicht rechtzeitig genug habe erkennen können. einer 6 Watt-Birne ausgestattet gewesen sei und mit üblicher | Helligkeit gebrannt habe; wenn der Kläger als einziger der l zahlreichen Straßenbenutzer das Rücklicht nicht erkannt habe»! so offenbar deshalb, weil er zu schnell gefahren sei, möglicherweise auch, weil er trotz der Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge seine Geschwindigkeit nicht ermäßigt habe« Die Beklagte hat ferner ein Verschulden des Fahrers oder einer britischen oder deutschen Dienststelle sowie die Höhe des Schadens bestritten. Das Landgericht hat durch Teilund Grundurteil die Beklagte verurteilt, dem Kläger 9 DM (3/4 der Kosten des ärztlichen Gutachtens) zu zahlen, und die Ansprüche wegen Verdienstausfalls in der Zeit vom 5« August bis 28. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf Ersatz der Kosten des ärztlichen Gutachtens abgewiesen, den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, soweit er nicht auf einen öffentlichrechtlichen Versioherungs träger übergegangen ist, ferner die Ansprüche auf Ersatz des Kleiderschadens (abzüglich gezahlter 11,50 DM) und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu 60 # (3/5) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Ansprüche im übri gen aber abgewiesen. der §§ 89» 31 BGB entfällt - wie das Berufungsgericht zutref| fend angenommen hat - deshalb, weil bei dem Vertragswerk zur| Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik die | Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, nicht ein Handeln im bür| gerlichen Rechtskreis der Öffentlichen Hand in Rede steht. Die zuständige britische Dienststelle hat unter dem 6« Oktober 1955 gemäß § 3 des Anhangs A zu dem Finanzvertrag bescheinigt, daß die Handlung oder Unterlassung, auf die sich der Entschädigungsanspruch stützt, bei der Erfüllung dienstlicher Verrichtungen begangen worden ist» War hiernach der britische Fahrer mit einem Fahrzeug der Streitkräfte auf einer Dienstfahrt, so handelte er nach deutschem Recht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, sodaß bei fehlerhaftem t Handeln § 839 BGB i.V. m« 2«) Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht | festgestellt: Der britische Kranwagen habe rückwärts nur ein^ rotes Licht Uber dem Nummernschild, aber keine Rttckstrahlerjl^ gehabt (Bl« 16 BU), Die Ausstattung mit nur einem Rücklichts habe unstreitig den britischen Dienstvorschriften entsprochen (Bl« 21 BU) o Es lasse sich nicht ausschließen, daß der Kran-? Dem britischen Fahrer - so führt das Berufungsurteil weiter aus - dürfe nicht schon deshalb eine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil er mit einem Fahrzeug, dessen Rückbeleuchtung lediglich den britischen Dienstvorschriften entsprach, am Verkehr auf einer deutschen Straße teilgenommen habe. Er hätte die Fahrbahn räumen und seinen Kranwagen auf dem 2,60 m breiten rechten Seitenstreiten abstellen müssen, was bei einer Breite des Kranwagens von 2,10 m möglich gewesen sei, oder aber auf don 3,60 m breiten Sommerweg an der gegenüberliegenden Straßenseite fahren müssen, der mindestens in 3>20 m Breite - wie gerichtsbdkannt - auch für einen schweren Kranwagen befahrbar sei. Die Fahrbahn zu räumen, sei umso mehr geboten gewesen, als der < britische Fahrer nach seiner eigenen Bekundung nach dem Anhalten um den rückwärtigen Teil des Wagens herumgegangen sei, und ihm bei gehöriger Sorgfalt die geringe Leuchtkraft des Rücklichts nicht hätte entgehen können. Es lasse sich zwar nicht feststellen, daß er schneller als [ mit einer Stundengeschwindigkeit von 30 bis 40 km gefahren sei» Aber der Kläger hätte den britischen Kranwagen in seinem eigenen Abblendlicht, mindestens also aus einer Entfer- t nung von 25 m sehen müssen, wenn er mit der erforderlichen Aufmerksamkeit gefahren wäre» Selbst bei einer Geschwindig- VÄ keit von 40 st/km hätte der Kläger seinen Lastzug noch vor f dem Hindernis anhalten, wenigstens aber ohne Gefahr an ihm ? den Kranwagen erst unmittelbar vor dem Unfall als plötzlich j auf tauchenden Schatten wahrgenommen habe, es an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen, oder er sei tatsächlich schneller gefahren und deshalb nicht mehr in der Lage geweseq seinen Lastzug rechtzeitig innerhalb der Strecke von 25 m zun Stehen zu bringen. Bas angefochtene Urteil kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung schon deshalb nicht gehalten werden, weil - wie die Revision der Beklagten zutreffend rügt - Beweisangebote der Beklagten zu dem Mitverschulden des Klägers unzulässigerweise Übergängen worden sind» Die Beklagte hat bereits in den Vorinstanzen vorgetragen, daß der Kläger bei Abblendlicht mit einer höheren als der von ihm angegebenen Geschwindigkeit von 30 - 40 st/km gefahren sein müsse, und dies daraus geschlossen, daß der dem Lastzug folgende Zeuge EHH bei einer Geschwindigkeit von 50 st/km nicht habe Überholen können (Beweis EJHB), und daß der britische Kranwagen trotz angezogener Bremsen durch den Anprall des Lastzugs weit nach vorn geschoben worden sei (Beweis HMP, JHP und Sachverständiger) . Das Berufungsgericht hat diese Beweise nicht erhoben, sondern ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger schneller als 30 - 40 st/km gefahren sei (Bl- 29 BU). kommt die besondere Breite des Fahrzeuges, die nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts etwa 2,10 m betrug und damit fast ein Drittel der Fahrbahnbreite erreichte« Hieraus ergab sich für den Fahrer die Pflicht, den Wagen auch für einen kurzen Halt soweit als möglich unter Benutzung des Seitenstreifens von der Fahrbahn zu bringen« Die Beklagte greift allerdings die Feststellung, das Schlußlicht sei erst auf kürzeste Entfernung sichtbar gewesen, an, jedoch ohne Erfolg, weil ihr Angriff sich unzulässigerweise allein gegen die tatrichterliche BeweisWürdigung richtet« Ein Erfahrungssatz des Inhalts, daß die Zeugenaussagen kurz nach dem Unfall genauer seien als die später vor Gericht gemachten Angaben, ist nicht anzuerkennen« Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht - wie die Revision der Beklagten ausführt die Aussagen der Zeugen, die den Kranwagen während seiner Fahrt bemerkt haben, nicht berücksichtigt habe; vielmehr hat das Berufungsgericht die gesamte Beweisaufnahme zu diesem Punkt eingehend und ersichtlich sorgfältig gewürdigt; das Ergebnis dieser Würdigung ist der Prüfung des Revisionsgerichts entzogen« Die Beklagte leugnet eine Verpflichtung, den Kranwagen so v/eit wie möglich von der Fahrbahn zu bringen, im Grundsatz nicht; sie hat vielmehr - entsprechend der Aussage von Htfi ^ in den Vorinstanzen vorgetragen, der Kranwagen sei auf dem Seitenstreifen "soweit rechts, als es nur eben ging", angehalten worden, er habe nicht weiter nach rechts gefahren werden können« Dazu steht tatsächlich fest, daß der Seitenstrei-fen an der Unfallstelle 2,60 m breit ist, wovon 50 - 60 cm Breite im Anschluß an die Fahrbahn noch mit Steinen befestigt i3t« Wenn der Kranwagen - wie das Berufungsurteil als unstreitig festhält - mit seinen rechten Rädern 58 cm auf dem * Seitenstreifen stand, so befand er sich damit auf dem äußer-sten Rand des gepflasterten Seitenstreifens, sperrte aber die Fahrbahn noch in einer 3reite von wenigstens 1,50 m, also fast Das Berufungsgericht stellt als gerichtsbekannt fest, ‘j daß der 2,60 m breite Seitenstreifen wenigstens in einer Breite von 2,10 m zu dem Abstellen eines Kraftwagens geeignet sei (Bl. 22 BU); wenn der Fahrer den Wagen aber nicht auf den Seitenstreifen habe fahren wollen, habe er ihn auf dem | Mit Recht hebt die Revision der Beklagten hervor, daß die Kenntnis des Gerichts von der Tragfähigkeit des Seitenstreifens und des gegenüberliegenden Sommerweges für die Feststellung eines Verschuldens des Fahrers nicht ausreiche. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen* ob den britische Fahrer die Straße kannte, ob ihm die Breite und Artf des Seitenstreifens bekannt war, ob er Zweifel hatte, den Seitenstreifen mit Rücksicht auf das Gewicht, seines verhältnismäßig schweren Kranwagens weiter als geschehen befahren zu können, und ob solche Zweifel nach der Sachlage berechtigt waren. Es ist auch nicht deutlich, ob das Berufungsgericht hinsichtlich der Tragfähigkeit unterscheiden will, wenn es einerseits den Seitenstreifen als zu dem Abstellen eines "Kraftwagens geeignet" bezeichnet (Bl. 22 BU), andererseits aus- Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung in LM Nr. 1 zu § 8 StVO geht in diesem Zusammenhang fehl; die dort unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht behandelte Frage, ob die Bankette für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, besagt nichts zur Tragfähigkeit des Seitenstreifens an dieser Stelle und dazu, ob der britische Fahrer das Auffahren seines Wagens auf den Seitenstreifen vermeiden mußte, wie die Revision der Beklagten meinto Wenn die..Beklagte wiederholt vorgetragen hat, der Kranwagen habe nicht weiter nach rechts fahren können, so wird daraus jedenfalls zu schließen sein, daß EMI den Seitenstreifen zu dem Teil befahren wollte, wie es auch geschehen ist« Ungeklärt ist jedoch geblieben, ob er Anlaß hatte oder haben konnte, die Tragfähigkeit des ungepflasherten Teils des Seitenstreifens zu bezweifeln, oder weshalb er sonst mit den rechten Rädern auf dem Rande der Pflasterung geblieben ist, und ob er - bei der herrschenden Dunkelheit die Gelegenheit genügend beurteilen konnte, falls sie ihm unbekannt war. Das Berufungsgericht hat daher nicht ausreichend begründet, daß den Fahrer des britischen Kranwagens ein Verschulden deshalb trifft, weil er seinen Wagen nicht neben oder ganz am Rande der Bundesstraße 3 geparkt hat. auch nach den britischen Dienstvorschriften nicht ordnungs- ; mäßig beleuchteten Fahrzeug gefahren und dieses zudem noch * in verkehrsv/idriger Weise auf der Bundesstraße geparkt hat* j Das Berufungsgericht hat als unstreitig nur festgehaltej (Bl. 21 BU), daß es den britischen Dienstvorschriften ent- I sprach» wenn der Kranwagen mit nur einem HÜcklicht ausgestattet war, also ein zweites Rücklicht sowie zv/ei rote Rück-< strahier, die nach den deutschen Bestimmungen (§53 StVZO) [ vorgeschrieben sind, fehlten* Es hat weiter in Würdigung dort Beweisaufnahme tatsächlich festgestellt, daß das Schlußlicht»^ mit einer 6 Watt-Birne brannte, gleiohwohl aber erst auf kür-!? Das Berufungsgeri eftf hat sich diese Feststellung zu eigen gemacht (Bl* 20 BU) und ( hinzugefügt, daß im Gegensatz zu dieser Feststellung die Erkevm barkeit des Rücklichts an dem unfallbeteiligten Wagen äußerst gering gewesen sei. o) Darüber hinaus vertritt die Revision des Klägers zu Art. 8 Abs.4 Satz 2 des Finanzverträges die Rechtsauffassung, die Unzulänglichkeit der Beleuchtung des Kranwagens müsse - gleichgültig, ob sie den britischen Dienstvorschriften entsprochen habe oder nicht, - wie ein Verschulden gewertet werden. Wer ein unzulänglich beleuchtetes Fahrzeug in den Verkehr bringe, nehme die damit verbundene Gefährdung des Straßenverkehrs in Kauf und müsse sich behandeln lassen, als ob er vorsätzlich seine Amtspflichten verletzt habe. Weiter aber müsse für die Entscheidung unterstellt werden, daß es dem britischen Fahrer als Vorsatz anzurechnen sei, wenn er sich mit dem Kranwagen auf die Fahrt begab. Der Senat kann jedoch für seine gegenwärtige Entscheidung die Frage nach der Bedeutung der fraglichen Bestimmung des Finanzvertrages unerörtert lassen, weil - glei« gültig, wie diese Rechtsfrage zu entscheiden wäre, - die fung der unter a) und b) behandelten Fragen sich nicht erübrig Denn einmal hängt die Anwendung der Bestimmung davon ab, ob <A»e Ausstattung des am Unfall beteiligten Kranwagens im Rahmen der Befreiung lag, ob - mit anderen Worten - der Kranwagen wenigstens so beleuchtet war, wie es den britischen Dienstvorschriften entsprach. Zum anderen würde das der Beklagten anrechenbare Verschulden noch schwerer v/iegen, wenn sie sich nicht nur im 31ick auf die Ausnahmen von den deutschen Vorschriften wie der Dienstherr eines schuldhaft handelnden Beamten behandeln lassen müßte, sondern wenn auch die britischen Soldaten darü-| ber hinaus ein Verschulden in dem zu a) und b) erörterten ♦!

Zitierte Normen: § 859 BGB § 7 StVG § 839 BGB § 15 StVO § 7 StVG § 8 StVO § 53 StVZO
KranwagenbritischFahrerUnfallFahrbahnBerufungsgerichtFahrzeugKlägerRücklicht

Volltext der Entscheidung

2150 076

III ZR 49/59
Verkündet am 7. Januar I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des früheren Kraftfahrers OMBHHMstraße M
in H
Klägers, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Lüneburg,
 Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr« W -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Januar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt,
 Dr. Beyer und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision beider Parteien wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. Januar 1959 aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In der Nacht zu dem 5o August 1955 fuhr der Kläger mit dem Beifahrer	einen	Lastzug	der	Speditionsfirma Jmk
WMMi, der mit Zigaretten und Tabak beladen war, von Hamburg auf der Bundesstraße 3 in Richtung Hannover,,
Gegen 0,50 Uhr befand sich der Lastzug zwischen Soltau und Celle etwa beim Kilometerstein 8,8. Die Straße ist hier auf mehrere Kilometer geradlinig, fast eben und gut zu übersehen«, Die 7,30 m breite Fahrbahn hat Kleinpflasterung (Granitstein mit Basalt)o Links neben der Fahrbahn (in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen) befindet sich ein Sommerweg von 3,80 m Breite, rechts ein 2,60 m breiter Seitenstreifen, der noch in 50 - 60 cm Breite neben der Fahrbahn mit Steinen befestigt ist«
Bort hielt auf der rechten Straßenseite ein Kranwagen der britischen Streitkräfte des Standortes Bergen-Belsen, dessen Fahrer HflB. - mit dem Beifahrer JflM - den Auftrag hatte, einen Jeep zu suchen. Der Kranwagen stand mit seinen rechten Rädern 58 cm auf dem Seitenstreifen, mit den linken Rädern etwa 1.50 i auf der Fahrbahn. Ber Kläger erkannte .den Kranwagen zu spät. Br versuchte vergeblich, den Zusammenstoß durch Bremsen und Linkssteuern zu vermeiden. Ber Lastzug fuhr mit der rechten vorderen Seite des Führerhauses gegen die linke hintere Koke des Kranwagens. Ber Motorwagen wurde von dem nachschiebenden Anhänger quer zur Fahrtrichtung gedrückt, stürzte um und geriet in Brand. Ber Beifahrer	wurde	ge-
tötet. Ber Kläger konnte sich verletzt aus dem bereits brennenden Führerhaus retten.
Bas Amt für Verteidigungslasten hat den Anspruch des Klägers auf ein Schmerzensgeld abgelehnt, seine Ansprüche wegen Sachschadens, Verdienstausfalls und einer Rente zu einem Viertel im Rahmen der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes
 
dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auf den Sachschaden 11,50 DM ausgezahlt o Mit der Klage hat der Kläger den vollen Ersatz seines Schadens, einschließlich des Nicht-Vermögens-Schadens begehrt. Er behauptet, der britische Kranwagen habe ohne Rückbeleuchtung gehalten; allenfalls sei er nur mit einem winzigen Rücklicht auf der linken Seite ausgestattet gewesen, so daß er, der Kläger, das haltende Fahrzeug nicht rechtzeitig genug habe erkennen können. Er habe durch den Unfall einen Sachschaden in Höhe von 271,87 DM gehabt. Ferner habe er Verbrennungen im Gesicht und an den Händen, Freilungen beider Oberschenkel und der Wirbelsäule sowie eir^; Schock erlitten, so daß er längere Zeit arbeitsunfähig gewesejf sei und dadurch einen Verdienstausfall gehabt habe. Auch habe er 12 DM für ein ärztliches Gutachten aufwenden, ferner einein anderen Beruf ergreifen müssen, weil er seit dem Unfall außer! stände sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Zur Zeit sei er als | Motoronv/ickler Jätig. Her Berufswechsel habe zu einem wöchent-l liehen Minderverdienst von 25 DM geführt.	|
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1 055,34 DM (Verdienstausfall bis zu dem | 28. September 1955, Kosten des ärztlichen Gutachtens, Kleiderf schaden) nebst Zinsen abzüglich gezahlter 11,50 DM, weiter | zur Zahlung von Verdienstausfall seit dem 29« September 195 in Höhe von 25 DM wöchentlich und eines angemessenen Schmer- | zensgeldes zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte* ihm allen künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe/
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Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat be- | stritten, daß die Rückbeleuchtung des britischen Kranwagens | nicht gebrannt habe, und vorgetragen, daß sie den Dienstvor- I
Schriften der britischen Streitkräfte entsprochen habe, mit f
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einer 6 Watt-Birne ausgestattet gewesen sei und mit üblicher | Helligkeit gebrannt habe; wenn der Kläger als einziger der l zahlreichen Straßenbenutzer das Rücklicht nicht erkannt habe»!
 
so offenbar deshalb, weil er zu schnell gefahren sei, möglicherweise auch, weil er trotz der Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge seine Geschwindigkeit nicht ermäßigt habe« Die Beklagte hat ferner ein Verschulden des Fahrers oder einer britischen oder deutschen Dienststelle sowie die Höhe des Schadens bestritten.
Das Landgericht hat durch Teilund Grundurteil die Beklagte verurteilt, dem Kläger 9 DM (3/4 der Kosten des ärztlichen Gutachtens) zu zahlen, und die Ansprüche wegen Verdienstausfalls in der Zeit vom 5« August bis 28. September 1955, wegen Kleiderschadens und wegen eines Schmerzensgeldes zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, diese Ansprüche im übrigen aber abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf Ersatz der Kosten des ärztlichen Gutachtens abgewiesen, den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, soweit er nicht auf einen öffentlichrechtlichen Versioherungs träger übergegangen ist, ferner die Ansprüche auf Ersatz des Kleiderschadens (abzüglich gezahlter 11,50 DM) und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu 60 # (3/5) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Ansprüche im übri gen aber abgewiesen.
Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Revision des Klägers erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte begehrt mit ihrem Rechtsmittel die volle Abweisung der Klage. Jede Partei bittet, das Rechts mittel der anderen zurückzuweisen.
Bntsoheidungsfgründe:
Io
 Zu Unrecht glaubt der Kläger, einen unmittelbaren Anspruch gegen die beklagte Bundesrepublik gemäß § 859 BGB oder den §§ 89> 31 BGB daraus herleiten zu können, daß die Beklagte einer fremden Macht durch Staatsvertrag das Hecht . eingeräumt habe, sich mit ihren Fahrzeugen am deutschen Straßenverkehr unter besonders gefahrbringenden Bedingungen J zu beteiligen, indem sie die fremden Fahrzeuge u.a. von Verpflichtung befreit habe, den deutschen Vorschriften ent- f sprechende Beleuchtungsvorrichtungen anzubringen.
Eine solche Klagegrundlage besteht nicht. Die Anwendung! der §§ 89» 31 BGB entfällt - wie das Berufungsgericht zutref| fend angenommen hat - deshalb, weil bei dem Vertragswerk zur| Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik die | Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, nicht ein Handeln im bür| gerlichen Rechtskreis der Öffentlichen Hand in Rede steht. I Jedoch ist auch § 839 BGB in Verbindung mit Arto34 GG insov/e«+ unanwendbar; denn der Abschluß der Verträge war nicht die Ausübung des einem Beamten übertragenen Amtes, sondern ein Akt i der Regierung und Gesetzgebung (vgl. Gesetz betr. das Proto®! ■ koll vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsi regimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 24- März 1955/1 BGBl II, 213 -), der ausschließlich die Wahrnehmung von Auf-| gaben und Interessen der Allgemeinheit betraf, jedoch keine Amtspflichten gegenüber einem bestimmten "Dritten” einschloß (vgl. BGHZ 24, 302; RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm- 40).
Zutreffend hat das Berufungsgericht vielmehr die Grund- j läge der Klage in Art. 8 Abs. 4 des Finanzverträges gesehen. Hach dieser Bestimmung sind b.ei der Entscheidung, ob und in- \ wieweit für Verluste und Schäden, die durch Handlungen oder
 
Unterlassungen der Streitkräfte verursacht worden sind, Entschädigung zu zahlen ist, die Vorschriften des deutschen Rechts zu berücksichtigen» nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen ergeben würde. Als solche Vorschriften des deutschen Rechts kommen die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters gemäß § 7 StVG und die Amtshaftung aus § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht. Die eine schließt die andere nicht aus (BGHZ 29»
 38, 44). Jedoch ist es für den vorliegenden Rail geboten, die Prüfung in erster Linie auf den Tatbestand des § 839 BGB abzustollen, weil der Kläger auch den Anspruch auf ein Schmerzensgeld geltend macht» der ihm nur im Palle des § 839 BGB zustehen könnte.
Für den Anspruch ist die Bundesrepublik gemäß Art. 8 Abs. 10 des Pinanzverträges der rechte Beklagte. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage und der Wahrung der Fristen des Art. 8 Abs.6 und 10 des Finanzvertrages ergeben sich keine Bedenken; eine*RÜge ist insoweit auch nicht erhoben worden.
II.
Gemäß Art. 17 des Truppenvertrages sind die Streit-	j
kräfte» denen die Benutzung aller deutschen öffentlichen	'	i
Verkehrswege zugesichert ist (Abs. 1), grundsätzlich an die deutschen Verkehrsvorschriften gebunden (Abs. 3); sie sind jedoch von deutschen Gesetzen, Vorschriften und polizeilichen Maßnahmen befreit, die Änderungen oder Ergänzungen in dem Bau, der Ausführung oder Ausrüstung ihrer Kraftfahrzeuge er- j fordern würden, wie z.B. bei Erkennungszeichen, Warnsignalen, < Bremsen, Beleuchtung und Richtungsanzeigern (Abs. 3).
1.) Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt eine Amtspflichtver-
 
letzung nur in dem Verantwortungskreise des britischen Fahrers gesucht werden könne« Dieser befand sich - wie unstreitig ist - mit dem Kranwagen auf einer Dienstfahrt. Die zuständige britische Dienststelle hat unter dem 6« Oktober 1955 gemäß § 3 des Anhangs A zu dem Finanzvertrag bescheinigt, daß die Handlung oder Unterlassung, auf die sich der Entschädigungsanspruch stützt, bei der Erfüllung dienstlicher Verrichtungen begangen worden ist» War hiernach der britische Fahrer mit einem Fahrzeug der Streitkräfte auf einer Dienstfahrt, so handelte er nach deutschem Recht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, sodaß bei fehlerhaftem t Handeln § 839 BGB i.V.m« Art* 34 GG anwendbar wird (BGIIZ 30\^i 154; vgl« § 24 des Soldatengesetzes vom 19* März 1956 -BGBl I, 114)o Auf der Dienstfahrt oblag dem britischen Fah- . rer die Beachtung der Verkehrsregeln, denen er grundsätzlich;; unterstand, als Amtspflicht jedem anderen Verkehrsteilnehmer! gegenüber (3GHZ 21, 48, 51} 29, 38, 42)« Ein schuldhaftes \ Verhalten in dieser Hinsicht wäre eine Amtspflicht Verletzung,? für deren Folgen hier gemäß Art« 8 des Finanzverträges die | Bundesrepublik einzustehen hätte*	\
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2«) Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht | festgestellt: Der britische Kranwagen habe rückwärts nur ein^ rotes Licht Uber dem Nummernschild, aber keine Rttckstrahlerjl^ gehabt (Bl« 16 BU), Die Ausstattung mit nur einem Rücklichts habe unstreitig den britischen Dienstvorschriften entsprochen (Bl« 21 BU) o Es lasse sich nicht ausschließen, daß der Kran-? wagen bei seiner Abstellung unmittelbar vor dem Unfall be^- \ leuchtet gewesen sei und daß auch das Rücklicht gebrannt ha-| be (Bl« 18 BU). Die Leuchtkraft des Rücklichts sei jedoch ! ganz gering gewesen (Bl* 17, 19 BU) und seiner Aufgabe, die nachfolgenden Kraftfahrer schon auf weitere Entfernung aufmerksam zu machen, nicht gerecht geworden (Bl* 20 BU); es sei bestenfalls erst auf 30 - 40 m, vielleicht sogar erst auf 15 m erkennbar gewesen (Bl. 24 BU). Daß die Batterie vor
 der Abfahrt überprüft und in Ordnung befunden worden sei, auch daß das Rücklicht eine 6 Watt-Birne gehabt habe, sei unwiderlegbar.. . Die geringe Leuchtkraft des Rücklichts habe möglicherweise darauf beruht, daß es noch eine dicke kriegsgemäße Abdeckscheibe gehabt habe, möglicherweise aber auch darauf, daß die Scheibe durch Fett oder Schmutz undurchsichtig gev/orden sei (Bl. 20 BU).
Dem britischen Fahrer - so führt das Berufungsurteil weiter aus - dürfe nicht schon deshalb eine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil er mit einem Fahrzeug, dessen Rückbeleuchtung lediglich den britischen Dienstvorschriften entsprach, am Verkehr auf einer deutschen Straße teilgenommen habe. Die Befreiung der ausländischen Streitkräfte von den deutschen Vorschriften über die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge habe aber eine erhöhte Betriebsgefahr zur Folge, die den Fahrer zu besonderer Sorgfalt verpflichte. Der britische Fahrer, dem die Abweichung seiner rückwärtigen Beleuchtung von der für deutsche Fahrzeuge vorgeschriebenen bekannt war, hätte daher auf der sehr belebten Bundesstraße 3 bei Nacht nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen halten dürfen. Er hätte die Fahrbahn räumen und seinen Kranwagen auf dem 2,60 m breiten rechten Seitenstreiten abstellen müssen, was bei einer Breite des Kranwagens von 2,10 m möglich gewesen sei, oder aber auf don 3,60 m breiten Sommerweg an der gegenüberliegenden Straßenseite fahren müssen, der mindestens in 3>20 m Breite - wie gerichtsbdkannt - auch für einen schweren Kranwagen befahrbar sei. Die Fahrbahn zu räumen, sei umso mehr geboten gewesen, als der < britische Fahrer nach seiner eigenen Bekundung nach dem Anhalten um den rückwärtigen Teil des Wagens herumgegangen sei, und ihm bei gehöriger Sorgfalt die geringe Leuchtkraft des Rücklichts nicht hätte entgehen können.
Hätte aber der Kranwagen auf dem Seitenstreifen gestanden oder wäre er nur soweit nach rechts gelenkt worden, daß er die Fahrbahn in geringerer Breite eingenommen hätte, so wäre'der
 
Unfall vermieden worden, v/eil der Kläger nicht ganz rechts gefahren sei« Der britischem Fahrer habe mithin den Unfall grob fahrlässig verursacht»
Den Kläger treffe ein Mitverschulden an dem Unfall»
Es lasse sich zwar nicht feststellen, daß er schneller als [ mit einer Stundengeschwindigkeit von 30 bis 40 km gefahren sei» Aber der Kläger hätte den britischen Kranwagen in seinem eigenen Abblendlicht, mindestens also aus einer Entfer- t nung von 25 m sehen müssen, wenn er mit der erforderlichen Aufmerksamkeit gefahren wäre» Selbst bei einer Geschwindig- VÄ keit von 40 st/km hätte der Kläger seinen Lastzug noch vor f dem Hindernis anhalten, wenigstens aber ohne Gefahr an ihm	?
vorbeifahren können« Entweder habe der Kläger also, da er	;
den Kranwagen erst unmittelbar vor dem Unfall als plötzlich j auf tauchenden Schatten wahrgenommen habe, es an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen, oder er sei tatsächlich schneller gefahren und deshalb nicht mehr in der Lage geweseq seinen Lastzug rechtzeitig innerhalb der Strecke von 25 m zun Stehen zu bringen. In beiden Fällen habe er fahrlässig gehan-1 delt und deshalb auch seinerseits den Unfall schuldhaft mitverursacht «
Das Maß der beiderseitigen Schuld und Verursachung - son hat das Berufungsgericht abschließend entschieden - recht- [ fertige bei Berücksichtigung der Betriebsgefahr der Fahrzeuge^
* Ä-
daß die Beklagte 60 i> (3/5) des Schadens ersetze, der Klägbr aber 40	(2/5)	seines	Schadens	selbst trage«
III»
Bas angefochtene Urteil kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung schon deshalb nicht gehalten werden, weil - wie die Revision der Beklagten zutreffend rügt - Beweisangebote der Beklagten zu dem Mitverschulden des
 Klägers unzulässigerweise Übergängen worden sind» Die Beklagte hat bereits in den Vorinstanzen vorgetragen, daß der Kläger bei Abblendlicht mit einer höheren als der von ihm angegebenen Geschwindigkeit von 30 - 40 st/km gefahren sein müsse, und dies daraus geschlossen, daß der dem Lastzug folgende Zeuge EHH bei einer Geschwindigkeit von 50 st/km nicht habe Überholen können (Beweis EJHB), und daß der britische Kranwagen trotz angezogener Bremsen durch den Anprall des Lastzugs weit nach vorn geschoben worden sei (Beweis HMP, JHP und Sachverständiger) . Das Berufungsgericht hat diese Beweise nicht erhoben, sondern ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger schneller als 30 - 40 st/km gefahren sei (Bl- 29 BU). Das .war gegenüber den Bev/eis-angeboten der Beklagten fehlerhaft- Wenn das Berufungsgericht ausführt, es stehe nicht fest, daß EMU vor dem Unfall den gleichen Abstand von dem Lastzug eingehalten habe, der Abstand scheine sich im Gegenteil laufend verringert zu haben, so ist demgegenüber nicht ersichtlich, daß EH bei seiner Vernehm-mung in der Sache Mittwollen gegen Bundesrepublik hiernach gefragt worden ist- Seine Aussage enthält jedenfalls nichts darüber. Die Vernehmung von Hflfe und JHi hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil durch ihre Vernehmung über die Geschwindigkeit des Lastzuges nichts werde festgestellt werden können- Insoweit rügt die Revision der Beklagten mit Recht eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung; denn die Vernehmung eines Zeugen zu einem entscheidungserheblichen Punkt darf nur unterbleiben, wenn jede Möglichkeit, daß die Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben werde, ausgeschlossen ist, weil von vornherein der völlige Unwert des Beweismittels ersichtlich ist (RG JW 1930, 1061; LM Nr, 1 zu § 286 (E) ZPO)« Daß diese Voraussetzung auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vorliegen kann, ergibt sich bereits daraus, daß daß Berufungsgericht in der Sache Mittwollen zu dieser Präge die Vernehmung von Hfll und	im übrigen auch von Mi
 und LH angeordnet hat.
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Ohne eine hinreichende Klärung des Mitverschuldens kann jedoch weder die Abwägung nach § 254 BGB, noch die nach den §§ 9* 17 > 18 StVG abschließend vorgenommen werden«
IV,
Auch das der Beklagten anzurechnende Verschulden der Angehörigen der Besatzungsmacht ist vom Berufungsgericht mit unzureichender Begründung und möglicherweise auf Grund einer nicht alle Verschuldenspunkte umfassenden Prüfung be jaht worden,
a) Zu der Präge, ob der Pahrer des britischen Kranwagens^ seinen Pflichten im Verkehr Genüge getan hat, ist das Be- j rufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß ein Fahrzeuge
t.
führer, der die gegebene Möglichkeit, die Behinderung des Verf kehrs auf einer verkehrsreichen Straße durch Rechtsheranfahren zu vermeiden, nicht voll ausnützt, sich einem Schuldvorwurf aussetzt (BGH VRS 9, 336 = LM Hr, 2 zu § 15 StVO), Aus der Grundregel des § 1 StVO, die jede Gefährdung und jede vermeid-r bare Behinderung Anderer untersagt, kann sich demgemäß auch die Pflicht ergeben, die Fahrbahn zu dem Halten zu räumen, wenn die Umstände dies erforderlich machen. Solche Umstände, die von dem Fahrer eine besondere Vorsicht verlangten, lagen hier vor. Jedes nachts auf der Fahrbahn einer viel befahrenen Bundesstraße abgestellte Fahrzeug stellt eine Gefahrenquelle dar, |
j:
selbst wenn es vorschriftsmäßig beleuchtet ist (LM Nr, 19 zu \
 § 7 StVG). Hier war das Kraftfahrzeug - was dem britischen Fahrer bekannt war - nur mit einem Rücklicht ausgestattet, dessen Warnwert hinter dem der sonst allgemein in Deutschland vorgeschriebenen Rückbeleuchtung zurückblieb; die geringe Leuchtkraft des Rücklichts kann dem Fahrer, als er um die Rückseite des Kranwagens herumging und das Brennen des Rücklichts feststellte, nicht verborgen geblieben sein. Hinzu
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kommt die besondere Breite des Fahrzeuges, die nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts etwa 2,10 m betrug und damit fast ein Drittel der Fahrbahnbreite erreichte« Hieraus ergab sich für den Fahrer die Pflicht, den Wagen auch für einen kurzen Halt soweit als möglich unter Benutzung des Seitenstreifens von der Fahrbahn zu bringen« Die Beklagte greift allerdings die Feststellung, das Schlußlicht sei erst auf kürzeste Entfernung sichtbar gewesen, an, jedoch ohne Erfolg, weil ihr Angriff sich unzulässigerweise allein gegen die tatrichterliche BeweisWürdigung richtet« Ein Erfahrungssatz des Inhalts, daß die Zeugenaussagen kurz nach dem Unfall genauer seien als die später vor Gericht gemachten Angaben, ist nicht anzuerkennen« Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht - wie die Revision der Beklagten ausführt die Aussagen der Zeugen, die den Kranwagen während seiner Fahrt bemerkt haben, nicht berücksichtigt habe; vielmehr hat das Berufungsgericht die gesamte Beweisaufnahme zu diesem Punkt eingehend und ersichtlich sorgfältig gewürdigt; das Ergebnis dieser Würdigung ist der Prüfung des Revisionsgerichts entzogen«
Die Beklagte leugnet eine Verpflichtung, den Kranwagen so v/eit wie möglich von der Fahrbahn zu bringen, im Grundsatz nicht; sie hat vielmehr - entsprechend der Aussage von Htfi ^ in den Vorinstanzen vorgetragen, der Kranwagen sei auf dem Seitenstreifen "soweit rechts, als es nur eben ging", angehalten worden, er habe nicht weiter nach rechts gefahren werden können« Dazu steht tatsächlich fest, daß der Seitenstrei-fen an der Unfallstelle 2,60 m breit ist, wovon 50 - 60 cm Breite im Anschluß an die Fahrbahn noch mit Steinen befestigt i3t« Wenn der Kranwagen - wie das Berufungsurteil als unstreitig festhält - mit seinen rechten Rädern 58 cm auf dem * Seitenstreifen stand, so befand er sich damit auf dem äußer-sten Rand des gepflasterten Seitenstreifens, sperrte aber die Fahrbahn noch in einer 3reite von wenigstens 1,50 m, also fast
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in der Breite eines gebräuchlichen Personenkraftwagens»
Die Gefahr für den Verkehr war damit keineswegs beseitigt; der Fahrer des Wagens hätte dies bei Anwendung der gebotenen J Sorgfalt erkennen müssen.
Das Berufungsgericht stellt als gerichtsbekannt fest, ‘j daß der 2,60 m breite Seitenstreifen wenigstens in einer Breite von 2,10 m zu dem Abstellen eines Kraftwagens geeignet sei (Bl. 22 BU); wenn der Fahrer den Wagen aber nicht auf
 den Seitenstreifen habe fahren wollen, habe er ihn auf dem |
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gegenüberliegenden Sommerweg abstellen können, der mindeste^ in einer Breite von 3,20 m - wie ebenfalls gerichtsbekannt | sei - auch von einem schweren Kranwagen befahren werden könne| (Bl. 24 BU). Die Rügen, die die Revision der Beklagten hier-; gegen erhebt, bedürfen keiner Erörterung, weil die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts ohnehin die Annahme eines Verschuldens nicht trägt.	\
Mit Recht hebt die Revision der Beklagten hervor, daß die Kenntnis des Gerichts von der Tragfähigkeit des Seitenstreifens und des gegenüberliegenden Sommerweges für die Feststellung eines Verschuldens des Fahrers nicht ausreiche. Ob er die Sorgfalt, die im Verkehr von ihm erwartet werden mußte, verletzt hat, hängt entscheidend davon ab, wie weit die nähereotw Umstände ihm bekannt oder bei pflichtgemäßer Prüfung erkenn- I bar waren. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen* ob den britische Fahrer die Straße kannte, ob ihm die Breite und Artf des Seitenstreifens bekannt war, ob er Zweifel hatte, den Seitenstreifen mit Rücksicht auf das Gewicht, seines verhältnismäßig schweren Kranwagens weiter als geschehen befahren zu können, und ob solche Zweifel nach der Sachlage berechtigt waren. Es ist auch nicht deutlich, ob das Berufungsgericht hinsichtlich der Tragfähigkeit unterscheiden will, wenn es einerseits den Seitenstreifen als zu dem Abstellen eines "Kraftwagens geeignet" bezeichnet (Bl. 22 BU), andererseits aus-
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führt, daß der Sommerweg auch von einem schweren Kranwagen befahren werden könne (Bl» 24 BU). Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung in LM Nr. 1 zu § 8 StVO geht in diesem Zusammenhang fehl; die dort unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht behandelte Frage, ob die Bankette für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, besagt nichts zur Tragfähigkeit des Seitenstreifens an dieser Stelle und dazu, ob der britische Fahrer das Auffahren seines Wagens auf den Seitenstreifen vermeiden mußte, wie die Revision der Beklagten meinto Wenn die..Beklagte wiederholt vorgetragen hat, der Kranwagen habe nicht weiter nach rechts fahren können, so wird daraus jedenfalls zu schließen sein, daß EMI den Seitenstreifen zu dem Teil befahren wollte, wie es auch geschehen ist« Ungeklärt ist jedoch geblieben, ob er Anlaß hatte oder haben konnte, die Tragfähigkeit des ungepflasherten Teils des Seitenstreifens zu bezweifeln, oder weshalb er sonst mit den rechten Rädern auf dem Rande der Pflasterung geblieben ist, und ob er - bei der herrschenden Dunkelheit die Gelegenheit genügend beurteilen konnte, falls sie ihm unbekannt war. Die inzwischen erfolgte Vernehmung des Fahrers HVB und des Beifahrers JW durch die Londoner Botschaft der Bundesrepublik am 8. Oktober 1959 gibt wesentliche Hinweise für die Beantwortung dieser Fragen. Ihre Verwertung für die gegenwärtige Entscheidung ist jedoch ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht hat daher nicht ausreichend begründet, daß den Fahrer des britischen Kranwagens ein Verschulden deshalb trifft, weil er seinen Wagen nicht neben oder ganz am Rande der Bundesstraße 3 geparkt hat. Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung.
b) Andererseits hat das Berufungsgericht es unterlassen, erschöpfend zu prüfen, ob der Kranwagen so beleuchtet war,
' wie es den britischen Dienstvorschriften entsprach, und ob, den Fahrer deshalb ein Verschulden traf, weil er mit einem
 
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auch nach den britischen Dienstvorschriften nicht ordnungs- ; mäßig beleuchteten Fahrzeug gefahren und dieses zudem noch * in verkehrsv/idriger Weise auf der Bundesstraße geparkt hat* j
Das Berufungsgericht hat als unstreitig nur festgehaltej (Bl. 21 BU), daß es den britischen Dienstvorschriften ent- I sprach» wenn der Kranwagen mit nur einem HÜcklicht ausgestattet war, also ein zweites Rücklicht sowie zv/ei rote Rück-< strahier, die nach den deutschen Bestimmungen (§53 StVZO) [ vorgeschrieben sind, fehlten* Es hat weiter in Würdigung dort Beweisaufnahme tatsächlich festgestellt, daß das Schlußlicht»^ mit einer 6 Watt-Birne brannte, gleiohwohl aber erst auf kür-!? zeste Entfernung (bestenfalls auf 30 - 40 m, vielleicht so- I gar erst auf 15 m oder auf noch geringere Entfernung - Bl* |
24 BU ~) erkennbar war* Von einer Erörterung der Rügen, die I gegen diese Feststellungen von beiden Parteien erhoben werde», kann hier abgesehen werden* Denn hier besteht ein Widerspruch» zu den Erörterungen über den Warnwert der Schlußleuchten, die> den britischen Dienstvorschriften entsprechen; dieser Wider- ■ spruch muß zunächst aufgeklärt werden*
In den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteil! ist ausgeführt, daß die den britischen Dienstvorschriften en|L sprechende Rückbeleuchtung der britischen Fahrzeuge, wie sieT bei der Ortsbesichtigung vorgeführt wurde, ohne weiteres als! verkehrssicher zu bezeichnen sei* Dies beruht auf der tat- r sächlichen Feststellung durch Augenschein am 17. Januar 1957» das Rücklicht sei bei der herrschenden Dunkelheit auf v/eite Entfernung bereits zu erkennen gewesen, selbst dann noch, als die RUcklichtlampe verschmutzt worden war. Das Berufungsgeri eftf hat sich diese Feststellung zu eigen gemacht (Bl* 20 BU) und ( hinzugefügt, daß im Gegensatz zu dieser Feststellung die Erkevm barkeit des Rücklichts an dem unfallbeteiligten Wagen äußerst gering gewesen sei. Wenn nun das Berufungsgericht die gering«:
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Leuchtkraft damit zu erklären sucht, daß das Schlußlicht an dem unfallbeteiligten Kranwagen möglicherweise noch eine dichte kriegsmäßige Abdeckscheibe gehabt habe oder stark verschmutzt gewesen sei, so wirft dies die Frage auf, ob es mit den britischen Dienstvorschriften vereinbar war, noch im August 1955 auf Öffentlichen Straßen eine derart dichte kriegsmäßige Abdeckscheibe zu führen oder mit einem derart verschmutzten Schlußlicht zu fahren, daß das Licht möglicherweise erst auf 15m oder auf noch geringere Entfernung zu erkennen war.
o) Darüber hinaus vertritt die Revision des Klägers zu Art. 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzverträges die Rechtsauffassung, die Unzulänglichkeit der Beleuchtung des Kranwagens müsse - gleichgültig, ob sie den britischen Dienstvorschriften entsprochen habe oder nicht, - wie ein Verschulden gewertet werden. Wenn - so führt die Revision aus - in Art. 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzvertrages gesagt sei:
"Soweit die Streitkräfte nach Abs. 3 und 5 des Art. 17 des Truppenvertrages von deutschen Verkehrsvorschriften befreit sind, wird über die Ansprüche ohne Rücksicht auf diese Befreiung entschieden",
so folge daraus, daß der Sachverhalt entschädigungsrechtlich so zu behandeln sei, als ob die britischen Ötreitkräfte von den deutschen Vorschriften nicht befreit wären. Das volle Risiko, das sich aus der Befreiung ergibt, solle von den Streitkräften getragen werden. Wer ein unzulänglich beleuchtetes Fahrzeug in den Verkehr bringe, nehme die damit verbundene Gefährdung des Straßenverkehrs in Kauf und müsse sich behandeln lassen, als ob er vorsätzlich seine Amtspflichten verletzt habe. Deshalb müsse für den Haftungsprozess ein vorsätzliches Amtsversehen schon der britischen Kommandostelle in der Richtung unterstellt werden, daß sie ihre unzulänglich
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beleuchteten Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen habe laufen lassen, obwohl sie verschiedentlich darauf hingewiesen worden sei, daß dies den Verkehr gefährde. Weiter aber müsse für die Entscheidung unterstellt werden, daß es dem britischen Fahrer als Vorsatz anzurechnen sei, wenn er sich mit dem Kranwagen auf die Fahrt begab.
Der Senat kann jedoch für seine gegenwärtige Entscheidung die Frage nach der Bedeutung der fraglichen Bestimmung des Finanzvertrages unerörtert lassen, weil - glei« gültig, wie diese Rechtsfrage zu entscheiden wäre, - die fung der unter a) und b) behandelten Fragen sich nicht erübrig Denn einmal hängt die Anwendung der Bestimmung davon ab, ob <A»e Ausstattung des am Unfall beteiligten Kranwagens im Rahmen der Befreiung lag, ob - mit anderen Worten - der Kranwagen wenigstens so beleuchtet war, wie es den britischen Dienstvorschriften entsprach. Diese Frage bedarf daher zunächst der Aufklärung. Zum anderen würde das der Beklagten anrechenbare Verschulden noch schwerer v/iegen, wenn sie sich nicht nur im 31ick auf die Ausnahmen von den deutschen Vorschriften wie der Dienstherr eines schuldhaft handelnden Beamten behandeln lassen müßte, sondern wenn auch die britischen Soldaten darü-| ber hinaus ein Verschulden in dem zu a) und b) erörterten ♦! Sinne treffen würde. Auch deshalb bedürfen die zu a) und b) erörterten Umstände auf jeden Fall der Prüfung. Hinzu kommt, 5 daß die Parteien gebeten haben, die Rechtsfrage zu Art. 8	/\
nach Möglichkeit nicht zu entscheiden, bevor ihnen Gelegen- » heit gegeben ist, weiteres Material zur Auslegung des Art. 8 t Abs. 4 Satz 2 beizubringen.
 
V.
Hiernach muß das angefochtene Urteil auf die Rechts-mittcl beider Parteien aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, wieweit die Rechtsmittel der Parteien Erfolg haben können.
Br. Pagendarm	Br.	Weber	Bundesrichter Br. Arndt
 ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unter-schrift verhindert.
Br. Pagendarm
 Br. Beyer
 Gähtgens