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BGH

Gericht: BGH

Eine beamtete Lehrkraft in einer ländlichen Gegend kann sich, wenn auf dem Schulhof eine Brückenwaage aufgestellt ist und ein Schulkind in,der von der Lehrkraft beaufsichtigten Pause an der Waage infolge der Beweglichkeit der Plattform verunglückt, nicht damit entschuldigen, sie habe die Beweglichkeit der, Waage-Plattform nicht gekannt„ Das Landgericht hat festgestellt, daß das beklagte Land der Klägerin 3/4 des entstandenen und noch entstehenden Unfallscha-dens sowie 3/4 der Kosten des Armenrechtsverfahrens zu ersetzen habe, und hat das beklagte Land verurteilt, ein Schmerzensgeld in Hohe von 1 500 DM zu zahlena "Im übrigen" hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des ersten Rechtszuges mit der Erwägung, die Klägerin sei mit ihrem Schmerzensgeldansprüch nicht unterlegen, zu 1/5 der Klägerin, zu 4/5 dem beklagten Land auf-erlegto Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesent Dieses verfolgt mit der Revision seinen Antrag auf völlige Klagabwe i sung weitere Die Klägerin bitte l um Zurückweisung der Revision., Auch von seiner das Ersturteii billigenden Auffassung aus hätte das Berufungsgericht Anlaß nehmen sollen, einen Rechtsfehler dieses Urteils richtigzustellen0 Wenn nämlich 'wie hier die Klage auf die Verurteilung der Gegenpartei zur Zahlung eines Schmerzensgeldes geht, das das Gericht nach seinem Ermessen festsetsen soll/tso wird,3wenn wegen eines die Klagepartei treffenden Mitverschuldens sich die Ersatzpflicht des in Anspruch Genommenen mindert, der vom Gericht für angemessen erachtete Betrag nicht, wie es die Klage will, in voller Höhe, sondern nur gekürzt um den der Mitschuld entsprechenden Betrag zugesprocheni Mit der/insÖweit /unberechtigten Mehr- . Es habe daher am ünfalltage nicht noch eine eigene Lehrkraft eingeteilt werden -müssen* um die an diesem Tag auf der Waage befindlichen Kinder zu oeaufsichtigen, Auch sei es nicht zu beanstanden? der Klägerin eine fahrlässige Pfliohtversäumnis zu dem Vorwurf*Es führt hierzu aus; Die Brückenwaage sei als solche in verkehrssicherem Zustand und ungefährlich gewesene Die Gemeinde TP^p^-PP habe daher? Aber-die Lehrkräfte, an die in dieser Beziehung höhere Anforderungen zu stellen seien, wüßten aus dein ständigen Umgang mit Kindern um deren Hang, jede sich bietende Gelegenheit zur Beschäftigung oder zu dem Spiel auszunutzen, und hätten sich nicht auf den verkehrssicheren Zustand der Waage verlassen dürfen,, sondern hätten auch ein unvernünftiges Verhalten der Schulkinder in unmittelbarer ITähe der Waage oder auf dieser selbst in Rechnung stellen müssen; dies sei umso mehr geboten gewesenj als die Schulkinder am Unfalltag in der Pause auf einem verhältnismäßig engen Raum zusammengedrängt und mehr als sonst in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt gewesen seien. Lehrerin der Klägerin, die sich in unmittelbarer Nähe der Waage - an anderer Stelle sagt das Urteils nahe bei der Waage -aufgehalten habe, hätte sich vor Augen halten sollen, daß die Kinder ihrer Klasse, die sich in dem Raum u.m die 'Waage aufgehalten hätten, sich irgendwie an der Waage zu schaffen machen würden, und hätte, zu demindest auf Grund der Bewegungen und dem Verhalten der auf der Plattform stehenden Kinder, selbst aus grösserer Entfernung wahrnehmen müssen, daß eine Anzahl von Kindern die Plattform der Waage in Schwingungen versetze, von denen unterstellt werden könne, daß sie geringfügig, höchstens 3,6 cm gewesen seien. -•©erogegenuber fuhrt .die erste von-der Revision erhobene Rüge5 das Berufungsgericht verlange zu Unrecht von der Lehrkraft eine höhere Einsicht über die aus der Waage und der Beweglichkeit ihrer Plattform sich ergebenden Gefahren als von den technischen Beamten der Stadt*, darauf* daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Unfallgeschehens von teilweise unrichtigen Vorstellungen ausgeht„ Wenn'das' Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Gemeinde für den Unfall deswegen ablehnt* weil die Brückenwaage an sich verkehrssicher gewesen sei und daher keine besonderen Schutzvorrichtungen erfordert habe* so legt es an das Verhalten der Gemeinde unzu- andere werden« Die Gemeinde durfte sich daher nicht mit der Erwägung begnügen* die Brückenwaage sei technisch einwandfrei und der Wiegevorgang ungefährlich; sie hatte vielmehr zu erwägen* ob nicht mit der Aufstellung der Waage*, weil diese zu demindest den Schulkindern zugänglich werde* eine Gefährdung für die Schuljugend verbunden sei oder nicht„ Sie hatte dabei auch damit zu rechnen* daß Schulkinder in der Freizeit und ausserhalb der beaufsichtigten Pause sich an der Waage zu schaffen machen werden* zu demal wenn der Abstand der Waage von dem Schulgebäude nicht groß gewesen ist« Eine genaue Feststellung hierüber enthält das Berufungsurteil allerdings nicht* wie es auch in anderen Beziehungen eindeutige Eest-stellungen nicht trifft« So soll sich die Klassenlehrerin ":i.n der Waage"•aufgehalten haben;.die Schulkinder sollen am Uh-, falltag auf "einem ■ verhältnismäßig engen Raum" zusammenge-drängt gewesen sein?-das zu dem Unfall führende Tun der Klägerin soll sich über einen-"gewissen Zeitraum", "Über eine Sekundenschnelle hinaus" erstreckt haben? Die die Gemeind e treffende und weit er; als dies das Berufungsgericht getan hat>;'zur ziehende Verantwortung für die Brückenwaage nahm aber den an der Volksschule hu tätigen Lehrkräften nicht jede eigene Verantwortung ab* Plattformen von Brückenwaagen sind nun einmal beweglich und können bei den meisten Waagen mangels einer Peststellvorrichtung von einer Person - auch von Kindern - in Schwingungen versetzt werden* soweit' dies der Raum zwischen Plattform und Umrandung der Waage zuläßt0 Dem hatten die zur Pausenaufsicht auf dem Schulhof eingeteilten Lehrkräfte bei-gegebenen Umständen Rechnung zu' tragen^ Wenn sie* wie das Berufungsurteil zu ihren Gunsten anninimt, ein solches Wissen bezüglich der auf dem Schulhof ■■ ■ angebrachten.. Die betreffende Brückenwaage war bereits Monate vor dem Unfall-• tag auf dem Schulhof aufgestellt worden; Schulkinder, denen Sie zugänglich war, konnten sich' an ihr- - erlaubt oder unerlaubt - zu schaffen 'machen^ Rach den Geboteh'der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276.BGB) mußte daher die Klassenlehrerin sich von der Waage,, die sozusagen eine Einrichtung des Schulhofes geworden war, und von deren Beschaffenheit zu demindest in großen Zügen ein Bild machen, wobei ihr die in auch wenn sie technisch einwandfrei sei, zu einer Gefahr, für Kinder werden, die sich unvorsichtig an ihr zu schaffen machen* In dem einen oder anderen' Pall wäre die Lehrerin dazu geführt worden, dem Tun und Treiben der Kinder aüf oder an der Waage ihre besondere Aufmerksamkeit zu widineiio Las Maß der erforderlichen Sorgfalt kann nämlich die Lehrerin auch dann eingehalten haben, wenn sie nicht beobachtete, daß die Klägerin sich in gebückter Haltung an der Waage zu schaffen machte und Sisstückchen zwischen die von anderen Kindern in.Schwingungen:gebrachte Plattform und die Umrandung der Waage steckte cd Lie Anforderungen an die' Ums ich die eine Lehrkraft bezüglich eines einzelnen Schulkindes aufbringen muß, dürfen nicht überspannt werden» Am Unfall-tage' hatten auf dem Schulhof: anscheinend fünf Lehrkrafte über mindestens zweihundert■: Schulkinder, im besonderen die 'Klassenlehrerin über alle Kinder ihrer Klasse, die Aufsicht : zu führen» Lie Lehrerin war daher in ihrer Aufmerksamkeit schon weitgehend durch das Ächtgeben darauf in Anspruch genommen, daß die Kinder, die sich ja in einer Pause Bett e gu ng v ei- s chaffen1- sollen,.' schlechthin zu dem Vorwurf, wenn sie ~ in unmittelbarer "Nähe oder nahe dabei stehend -.die Klägerin,'als diese sich buchte und möglicherweise durch andere Schulkinder ihren Blicken entzogen wurde, nicht sogleich bei deren Tun bemerkte. Das Berufungsurteil sagt lediglich, das Tun der Klägerin habe sich in einem gewissen Zeitraum abgespielt und grenzt die Zeitspanne nur insoweit ab, als sie über Sekunden hinausgegangen sei „ Aber wenn es auch mehr als einige Sekunden waren, so braucht deswegen die fragliche Zeitspanne nicht so groß gewesen sein, daß die Lehrerin bei Berücksichtigung ihrer übrigen Aufsichtspflichten ein gefahrdrohendes Tun der Klägerin hätte wahrnehmen müssen« Es bedarf daher, wenn in der aufgezeigten Richtung eine für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit der Lehrerin bejaht werden soll, genauerer Feststellungen, die es ermöglichen, das Vorhandensein eines für eine entsprechende Wahrnehmung ausreichenden Zeitraumes, als gegeben anzusehen« Es kann daher eine für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit auf:Seiten der Lehrkraft auch dann Vorgelegen haben, wenn die Lehrerin nicht gerade das Tun und Treiben der Klägerin, wohl aber ein einzelne Kinder gefährdendes Verhalten von Schülern und Schülerinnen auf oder an der Waage hätte wahrnehmen müssen und dagegen noch hätte einschreiten können« Auch insoweit läßt sich nicht überblicken, ob der Lehrerin hierfür ge- f nügend Zeit zur Verfügung stand« Hierbei ist wiederum zu bedenken, daß es ihr noch .nicht als Verschulden anzurechnen ast, wenn sie nicht jede Bewegung der Kinder ■die sich int der Pause Bewegung verschaffen sollen — auf der'Waage verfolgte und nicht in jeder Bewegung Unheil witterte, Der kritische Zeitraum läßt sich vielleicht dadurch näher bestimmen, daß geklärt wird, wie lange damals die Schulpause dauerte und ob die Kinder alsbald oder erst gegen Ende der Pause die Waage : in Schwingungen versetzten,. Der Klägerin ist das .Armenrecht für eine Klage gegen die Gemeinde . Im Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage, auch, falls es darauf anzu.kommen hätte, im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, konnte die Klägerin wegen der Versagung des Arraenrechts nicht ander-weit von der Gemeinde Ersatz erlangen, Die Sache muß daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur heuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Damit wird die Rüge der Revision gegenstandslos,, das Berufungsgericht sei im Hinblick auf die Mitwirkung eines Hilfsrichters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Berufungsgericht Vorbehalten-werden,, sich nötigenfalls bei der erneuten Entscheidung mit den Erwägungen su befassen, die die Revision gegen die.im angefochtenen urteil vorgenommene Bemessung des 'Schmerzensgeldes und die Abwägung einer Schuld der Lehrerin und einer Mitschuld der Klägerin angestellt hat, Bemerkt sei nur, - daß von dem Standpunkt aus» den das Berufungsgericht bisher bezüglich' des die Klassenlehrerin treffenden Verschuldens eingenommen hat, die Schuldabwägung aus Rechtsgründen 'nicht zu.

Zitierte Normen: § 92 ZPO § 276 BGB
WaageKindKostenBerufungsgerichtSchulkindLehrerinKlägerinGemeindeRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche SammlungI
Gesetz; Rechtssatz:
BC-B §§ 276, 839 ,
Eine beamtete Lehrkraft in einer ländlichen Gegend kann sich, wenn auf dem Schulhof eine Brückenwaage aufgestellt ist und ein Schulkind in,der von der Lehrkraft beaufsichtigten Pause an der Waage infolge der Beweglichkeit der Plattform verunglückt, nicht damit entschuldigen, sie habe die Beweglichkeit der, Waage-Plattform nicht gekannt„
Aktenzeichen; III ZR49/56. Urteil des BGH vom 8oJuli 1957
Io LG München I II« OLG München
9/56
Verkündet laut Protokoll am 8, Juli 1957 VogtJustizobersekretär als Urkundsbeamter d er.Geschäftsst eile
i in "T.a.i 'e	i	e;	|:/|f;:o,	l;;'k	e	s
In dem Rechtsstreit
 des Freistaates Bayern, vertreten, duröh die' Pinanzmittel-steile München des^ Landes Payern,
- Beklagten,; Berufungsklägers- ; - Proze 3b svoIlmächtigtert Heehtsariwa 1t
iund Revisionsklägers,
£ e
n
die Schülerin Heike Sybille Ä durch ihre Mutter Karin	verw,
 in
. :*,v‘v • Berufungsbsklag'te
~ - Prozeßbeyoiiiiiächtigters Rechtöanwa 1t
und .Revisionsbeklag ce

hat der Ilph Zivilsenat des, Bundesgerichtshofs auf die mündliche iVerhandlung vom 8» Juli 1957 Unter Mitwirkung des Senats-
, -I i ■ '■	■ ■■■■	.
Präsidenten Prof»Br, Geiger sowie der Bundesrichter Dr.Pagendarm Br/ Krefty DrArndt und Br . Hußla
f^tHedh-i;ter^a;iht ;
l|üf die Revision des Beklagten wird das Urteil' lv: des ,10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vomJio, Januar 1956 aufgehoben und die Sache zur yaüaderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch iübe-k*'- 'die Kosten 'der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand ?.
Die am	1944	geborene	Klägerin	verunglückte am 30*
Januar 1953 als Schülerin der staatlichen Volksschule in
 während der Unterrichtspause auf dem Schulhof. Sie machte sich damals an der von der Gemeinde auf dem Schulhof errichteten Brückenwaage in der Weise zu schaffen, daß sie Eisstück--chen zwischen die Plattform und die feste Umrandung der Brücke steckte,, Dabei wurden ihr infolge der durch andere Schulkinder verursachten Horizontalbewegung der Plattform die Endglieder zweier finger der rechten Hand zerquetschte
 Nachdem sie vergeblich um das Armenrecht für eine Scha-densersatzkiage gegen die Gemeinde	nachgesucht hat,
 verlangt die Klägerin von dem beklagten Land Ersatz ihrer Un-fallschäden mit der Begründung, Schulleitung und Lehrkräfte hätten die ihnen gegenüber der Schuljugend obliegende Auf-sichtspflicht fahrlässig verletzte Vor dem Landgericht hat die Klägerin beantragt,
 die Verpflichtung des beklagten Landes festzustellen, ihr den Unfallschaden (insbesondere Heilungskosten, Kosten für Schönheitsoperationen und Prothesen sowie einen etwaigen Verdienstausfall) zu ersetzen,
 das beklagte Land zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes
 sowie zur Erstattung der Kosten des gegen die Gemeinde betriebenen Arraenrechtsverfahrens zu verurteilen,.
Das Landgericht hat festgestellt, daß das beklagte Land der
 Klägerin 3/4 des entstandenen und noch entstehenden Unfallscha-dens sowie 3/4 der Kosten des Armenrechtsverfahrens zu ersetzen habe, und hat das beklagte Land verurteilt, ein Schmerzensgeld in Hohe von 1 500 DM zu zahlena "Im übrigen" hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des ersten Rechtszuges mit der Erwägung, die Klägerin sei mit ihrem Schmerzensgeldansprüch nicht unterlegen, zu 1/5 der Klägerin, zu 4/5 dem beklagten Land auf-erlegto Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesent Dieses verfolgt mit der Revision seinen Antrag auf völlige Klagabwe i sung weitere Die Klägerin bitte l um Zurückweisung der Revision.,
Entscheidungsgründ e
Auch von seiner das Ersturteii billigenden Auffassung aus hätte das Berufungsgericht Anlaß nehmen sollen, einen Rechtsfehler dieses Urteils richtigzustellen0 Wenn nämlich 'wie hier die Klage auf die Verurteilung der Gegenpartei zur Zahlung eines Schmerzensgeldes geht, das das Gericht nach seinem Ermessen festsetsen soll/tso wird,3wenn wegen eines die Klagepartei treffenden Mitverschuldens sich die Ersatzpflicht des in Anspruch Genommenen mindert, der vom Gericht für angemessen erachtete Betrag nicht, wie es die Klage will, in voller Höhe, sondern nur gekürzt um den der Mitschuld entsprechenden Betrag zugesprocheni Mit der/insÖweit /unberechtigten Mehr- . forderung unterliegt die Klagepartei und dementsprechend
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ist sie in Anwendung des § 92 ZPO mit den durch die Mehrf.-v- -
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 rung entstandenen Kosten zu belasten«,. Etwas anderes wäre «•>
wenn die 'Klagepartei auf eine bestimmte Summe al3 - Toi'bet--
eines angemessenen Schmerzensgeldes klagt und letzteres v,-^
Gericht so. hoch veranschlagt wirdi daß die Klcgesummo auch ^
erreicht wird, wenn der Ersatzanspruch wegen eines i{igenv0v
schuld ens zu'kürzen ist«, Nun umfaßt zwar die vom Erstgerfciv|.
ausgesprochene Teilabweisung so, wie sie - vom Standpunkt
 Landgerichts aus unrichtig - gefaßt ist, auch eine Tcilab\vQi
 sung des Anspruchs auf Schmerzensgeld«. Der Irrtum des - Laridr-
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 richts wird jedoch in seiner Kostenentscheidung offenbar
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wäre durch das Berufungsgericht auch ohne dahingehende Rüge zu. beseitigen geweseno Denn wenn die vom Landgericht hingic^ lieh der Kostenverteilung angestellte Erwägung'nicht zutn fehlt es an jedem Grund, die Kosten statt im Verhältnis p im Verhältnis 4 s 1 zu verteilen,, Aber davon abgesehen kap-n das oberlandesgerichtliche urteil, im Hinblick auf die Hügeil der Revision nicht gehalten werden«,
Zutreffend sieht das Berufungsgericht die Grundlage für eine Inanspruchnahme, des beklagten.Landes in den Becti gen, des § , 839 BGB, Art '34 GrundG; Art 97 BayVerf und entn;;^ ihnen die Amtspflicht der Schulleitung und der anderen Lehrkräfte einer staatlichen Schule,.'die ihnen anvortraute Schuljugend' im Schulbetrieb, auch während einer Schulpause, tunlichst vor gesundheitlichen Schädigungen zu bewahren.
Es verneint jedoch, daß die Schulleitung diese Pflicht
 verletzt- habe; denn an der Volksschule in T<
habe nacn
 cidn vOil der Schulxej-cuxig getroffenen Anordnungen jede Lehrkraft die Kinder ihrer eigenen Klasse während der Schulpause zu be~
&uf3xchtigen? und danuo sei dann? .wenn wie hier die Schüler der Krasse räumlich beisammen Oiieben. eine ausreichende Beaufsichtigung durch die sich in der Nähe der Kinder aufhaltende Lehrkraft der betreffenden Klasse gewährleistet. Es habe daher am ünfalltage nicht noch eine eigene Lehrkraft eingeteilt werden -müssen* um die an diesem Tag auf der Waage befindlichen Kinder zu oeaufsichtigen, Auch sei es nicht zu beanstanden? wenn am Unfalltag mit Rücksicht auf -'die • Witterungsverhältnisse '■ der Schulhof war verschneit und nur auf der \7aage und der iiu™ unc. Abfahrt zu ihr von Schnee geräumt - ausnahmsweise das Betreten der Waage durch die Schüler .unter Aufsicht der lebr-kraite.gestatte“ worden seio Diese Auffassung verwehrt es jedenfalls? im Widerspruch zu der Meinung des Kollegialgerichts an zu nenmen? daß der Schulleiter? .wenn er wirklich seine Amtspflicht nicht richtig.erfüllt haben solltet: dies schuldhaft getan hatte*
: Das Berufungsgericht macht aber der Klassenlehrer:'.:! der Klägerin eine fahrlässige Pfliohtversäumnis zu dem Vorwurf*Es führt hierzu aus; Die Brückenwaage sei als solche in verkehrssicherem Zustand und ungefährlich gewesene Die Gemeinde TP^p^-PP habe daher? als sie die Brückenwaage auf dem Schulhof eingerichtet habe? keine besonderen Schutzvorrichtungen? insbesondere auch nicht ein Schutzgitter? wie es sich, an der alten Waage■ bestimmungsgemäß zu deren Schutz befunden habe? anbringen lassen müssen* Für sie sei der Unfall der Klägerin ein kaum
 noch im Bereich der verständigerweise zu erwartenden .Mög-
:: ■ ::
lichkeiten liegendes, ein trotz aller:Sorgfalt nicht voraus-sehbares Ereignis gewesen. Es sei zwar möglich? wenn auch nicht wahrscheinlich? daß die Lehrkräfte nicht gewußt hatten? die Plattform der Waage - sei innerhalb ihrer Umrandung beweglich.
Aber-die Lehrkräfte, an die in dieser Beziehung höhere Anforderungen zu stellen seien, wüßten aus dein ständigen Umgang mit Kindern um deren Hang, jede sich bietende Gelegenheit zur Beschäftigung oder zu dem Spiel auszunutzen, und hätten sich nicht auf den verkehrssicheren Zustand der Waage verlassen dürfen,, sondern hätten auch ein unvernünftiges Verhalten der Schulkinder in unmittelbarer ITähe der Waage oder auf dieser selbst in Rechnung stellen müssen; dies sei umso mehr geboten gewesenj als die Schulkinder am Unfalltag in der Pause auf einem verhältnismäßig engen Raum zusammengedrängt und mehr als sonst in
 ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt gewesen seien. Die Klassen.
Lehrerin der Klägerin, die sich in unmittelbarer Nähe der Waage - an anderer Stelle sagt das Urteils nahe bei der Waage -aufgehalten habe, hätte sich vor Augen halten sollen, daß die Kinder ihrer Klasse, die sich in dem Raum u.m die 'Waage aufgehalten hätten, sich irgendwie an der Waage zu schaffen machen würden, und hätte, zu demindest auf Grund der Bewegungen und dem Verhalten der auf der Plattform stehenden Kinder, selbst aus grösserer Entfernung wahrnehmen müssen, daß eine Anzahl von Kindern die Plattform der Waage in Schwingungen versetze, von denen unterstellt werden könne, daß sie geringfügig, höchstens 3,6 cm gewesen seien. Außerdem habe die Klassenlehrerin übersehen, daß die Klägerin in gebückter Haltung sich an der Waage zu schaffen gemacht habe, indem sie die Eisstückchen zwischen
 Plattform und Umrandung gesteckt und zugesehen habe, wie die Stückchen durch die Schwingungen der Brücke zerdrückt wurden. Dies Tun der Klägerin könne sich mangels eines Anhaltspunktes dafür, daß die Klägerin schon bei dem ersten Versuch, die Eisstückchen zu dem Bersten zu bringen, verunglückt sei, nicht in Sekundenschnelle, sondern nur während eines gewissen Zeitraumes abgespielt haben, so daß die Lehrerin bei der gebotenen
 Aufmerksamkeit noch rechtzeitig hätte einschreiten können0
-•©erogegenuber fuhrt .die erste von-der Revision erhobene Rüge5 das Berufungsgericht verlange zu Unrecht von der Lehrkraft eine höhere Einsicht über die aus der Waage und der Beweglichkeit ihrer Plattform sich ergebenden Gefahren als von den technischen Beamten der Stadt*, darauf* daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Unfallgeschehens von teilweise unrichtigen Vorstellungen ausgeht„ Wenn'das' Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Gemeinde	für	den Unfall
 deswegen ablehnt* weil die Brückenwaage an sich verkehrssicher gewesen sei und daher keine besonderen Schutzvorrichtungen erfordert habe* so legt es an das Verhalten der Gemeinde unzu-
treffend den Maßstab einer zu engen abstrahierenden Betrachtung
 anc Auch eine technisch einwandfreie Einrichtung kann* wenn .sich an ihr eine unvorsichtige* mit ihrer Beschaffenheit nicht vertraute Person zu schaffen macht* zu einer Gefahr für diese üuo. andere werden« Die Gemeinde durfte sich daher nicht mit der Erwägung begnügen* die Brückenwaage sei technisch einwandfrei und der Wiegevorgang ungefährlich; sie hatte vielmehr zu erwägen* ob nicht mit der Aufstellung der Waage*, weil diese
 zu demindest den Schulkindern zugänglich werde* eine Gefährdung für die Schuljugend verbunden sei oder nicht„ Sie hatte dabei auch damit zu rechnen* daß Schulkinder in der Freizeit und ausserhalb der beaufsichtigten Pause sich an der Waage zu schaffen machen werden* zu demal wenn der Abstand der Waage von dem Schulgebäude nicht groß gewesen ist« Eine genaue Feststellung hierüber enthält das Berufungsurteil allerdings nicht* wie es auch in anderen Beziehungen eindeutige Eest-stellungen nicht trifft« So soll sich die Klassenlehrerin ":i.n unmittelbarer Rahe” bei der Waage * dann wieder "nahe bei
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der Waage"•aufgehalten haben;.die Schulkinder sollen am Uh-, falltag auf "einem ■ verhältnismäßig engen Raum" zusammenge-drängt gewesen sein?-das zu dem Unfall führende Tun der Klägerin soll sich über einen-"gewissen Zeitraum", "Über eine Sekundenschnelle hinaus" erstreckt haben?
Die die Gemeind e	treffende	und	weit	er; als dies
 das Berufungsgericht getan hat>;'zur ziehende Verantwortung für die Brückenwaage nahm aber den an der Volksschule hu tätigen Lehrkräften nicht jede eigene Verantwortung ab* Plattformen von Brückenwaagen sind nun einmal beweglich und können bei den meisten Waagen mangels einer Peststellvorrichtung von einer Person - auch von Kindern - in Schwingungen versetzt werden* soweit' dies der Raum zwischen Plattform und Umrandung der Waage zuläßt0 Dem hatten die zur Pausenaufsicht auf dem Schulhof eingeteilten Lehrkräfte bei-gegebenen Umständen Rechnung zu' tragen^ Wenn sie* wie das Berufungsurteil zu ihren Gunsten anninimt, ein solches Wissen bezüglich der auf dem Schulhof ■■ ■ angebrachten.. Waage nicht hatten* so vermag diese Unkenntnis ■
, sie; namentlich 'die Klassenlehrerin*, nicht zu. entlasten,. Die betreffende Brückenwaage war bereits Monate vor dem Unfall-• tag auf dem Schulhof aufgestellt worden; Schulkinder, denen Sie zugänglich war, konnten sich' an ihr- - erlaubt oder unerlaubt - zu schaffen 'machen^ Rach den Geboteh'der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276.BGB) mußte daher die Klassenlehrerin sich von der Waage,, die sozusagen eine Einrichtung des Schulhofes geworden war, und von deren Beschaffenheit
 zu demindest in großen Zügen ein Bild machen, wobei ihr die in
v 1
einer ländlichen Gegend nahezu allgemein bekannte Beweglichkeit der Waage-Plattform nicht hätte verborgen bleiben können, oder, wenn sie dies verabsäumte, wenigstens am Unfall-
tag» an dem eine große Zahl von Schulkindern sich auf oder an der 'Waage auf halten durfte» sich vor Augen halten
 müssen, es handele sich bei der Waage um eine ihr nicht nahe 'bekannte Einrichtung? diese könne? auch wenn sie technisch einwandfrei sei, zu einer Gefahr, für Kinder werden, die sich unvorsichtig an ihr zu schaffen machen* In dem einen oder anderen' Pall wäre die Lehrerin dazu geführt worden, dem Tun und Treiben der Kinder aüf oder an der Waage ihre besondere Aufmerksamkeit zu widineiio
“Damit ist jedoch noch nicht gesägt»; daß das beklagte Land zwangsläufig für den Unfall der Klägerin einzustehen habe«.- Las Maß der erforderlichen Sorgfalt kann nämlich die Lehrerin auch dann eingehalten haben, wenn sie nicht beobachtete, daß die Klägerin sich in gebückter Haltung an der Waage zu schaffen machte und Sisstückchen zwischen die von anderen Kindern in.Schwingungen:gebrachte Plattform und die Umrandung der Waage steckte cd Lie Anforderungen an die' Ums ich die eine Lehrkraft bezüglich eines einzelnen Schulkindes aufbringen muß, dürfen nicht überspannt werden» Am Unfall-tage' hatten auf dem Schulhof: anscheinend fünf Lehrkrafte über mindestens zweihundert■: Schulkinder, im besonderen die 'Klassenlehrerin über alle Kinder ihrer Klasse, die Aufsicht : zu führen» Lie Lehrerin war daher in ihrer Aufmerksamkeit
 schon weitgehend durch das Ächtgeben darauf in Anspruch genommen, daß die Kinder, die sich ja in einer Pause Bett e gu ng v ei- s chaffen1- sollen,.' -nicht aus artete n u n d U n f u g, a n dem schneereichen Unfalltag etwa durch unvorsichtiges Wer-fen mit Schneebällen, stifteten» 'Sie konnte nicht jedes einzelne Schulkind in allen seinen Handlungen und Bewegungen überwachen., Es gereicht daher der Lehrerin nicht'
schlechthin zu dem Vorwurf, wenn sie ~ in unmittelbarer "Nähe oder nahe dabei stehend -.die Klägerin,'als diese sich buchte und möglicherweise durch andere Schulkinder ihren Blicken entzogen wurde, nicht sogleich bei deren Tun bemerkte. Das Berufungsurteil sagt lediglich, das Tun der Klägerin habe sich in einem gewissen Zeitraum abgespielt und grenzt die Zeitspanne nur insoweit ab, als sie über Sekunden hinausgegangen sei „ Aber wenn es auch mehr als einige Sekunden waren, so braucht deswegen die fragliche Zeitspanne nicht so groß gewesen sein, daß die Lehrerin bei Berücksichtigung ihrer übrigen Aufsichtspflichten ein gefahrdrohendes Tun der Klägerin hätte wahrnehmen müssen« Es bedarf daher, wenn in der aufgezeigten Richtung eine für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit der Lehrerin bejaht werden soll, genauerer Feststellungen, die es ermöglichen, das Vorhandensein eines für eine entsprechende Wahrnehmung ausreichenden Zeitraumes, als gegeben anzusehen«
Allerdings brauchte die Klassenlehrerin die besondere Gestaltung des schädlichen Erfolges, wie er nachher, mit dem Unfall der Klägerin eintrat, nicht vorauszusehen. Es kann daher eine für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit auf:Seiten der Lehrkraft auch dann Vorgelegen haben, wenn die Lehrerin nicht gerade das Tun und Treiben der Klägerin, wohl aber ein einzelne Kinder gefährdendes Verhalten von Schülern und Schülerinnen auf oder an der Waage hätte wahrnehmen müssen und dagegen noch hätte einschreiten können« Auch insoweit läßt sich nicht überblicken, ob der Lehrerin hierfür ge- f nügend Zeit zur Verfügung stand« Hierbei ist wiederum zu bedenken, daß es ihr noch .nicht als Verschulden anzurechnen ast, wenn sie nicht jede Bewegung der Kinder ■die sich int
 der Pause Bewegung verschaffen sollen — auf der'Waage verfolgte und nicht in jeder Bewegung Unheil witterte, Der kritische Zeitraum läßt sich vielleicht dadurch näher bestimmen, daß geklärt wird, wie lange damals die Schulpause dauerte und ob die Kinder alsbald oder erst gegen Ende der Pause die Waage : in Schwingungen versetzten,.
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen; ist ein Tatbestand;, bei dem eine Haftung des beklagten Landes zu bejahen ist, gegenwärtig nicht eindeutig festgestellt, aber möglicherweise feststellbar. Eine sofortige Abweisung der Klage, durch den Senat etwa im Hinblick auf die Bestimmung ■ des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB scheidet aus. Der Klägerin ist das .Armenrecht für eine Klage gegen die Gemeinde	.
PBI versagt worden. Erst danach hat sie die vorliegende Klage gegen das land anhängig gemacht. Im Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage, auch, falls es darauf anzu.kommen hätte, im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, konnte die Klägerin wegen der Versagung des Arraenrechts nicht ander-weit von der Gemeinde Ersatz erlangen, Die Sache muß daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur heuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
Damit wird die Rüge der Revision gegenstandslos,, das Berufungsgericht sei im Hinblick auf die Mitwirkung eines Hilfsrichters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die Rüge entspricht im übrigen nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neuerdings in Bezug auf die Angabe der Tatsachen stellt, aus denen sich die ordriimgs-J • widrige Besetzung des Gerichts ergeben soll. Auch kann es dem ,
Berufungsgericht Vorbehalten-werden,, sich nötigenfalls bei der erneuten Entscheidung mit den Erwägungen su befassen, die die Revision gegen die.im angefochtenen urteil vorgenommene Bemessung des 'Schmerzensgeldes und die Abwägung einer Schuld der Lehrerin und einer Mitschuld der Klägerin angestellt hat, Bemerkt sei nur, - daß von dem Standpunkt aus» den das Berufungsgericht bisher bezüglich' des die Klassenlehrerin treffenden Verschuldens eingenommen hat, die Schuldabwägung aus Rechtsgründen 'nicht zu. beanstanden ist*
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überläßt der Senat dam--'Berufungsgericht*" •
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