* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigt er s Bechtsanwalt Prof .Br» IHHfe hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Arndt und Dr. Wolany für Becht eikannts Bie Bevision der Klägerin gegen das Urteil ded 1. Januar 1946 ließ das beklagte Amt 118 Stühle und'7'i Tische im Beisein des Verwalters R^HB aus dem Abstellraum herausholen, nachdem dem Amt voneinem französischen Offizier der Auftrag erteilt worden war, Unterkünfte .für eine amerikanische Kompanie herzurichten. 1 Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie folgendes vorgetragen hats Die Inanspruchnahme der Höbel sei nicht auf Anordnung der :Besatzungsmacht erfolgt, es handele sich daher nicht um ei- jDaß das beklagte Amt nicht im Auftrag der Besatzungsmacht ;tätig geworden sei, gehe schon daraus hervor, daß keine Re- Denn das beklagte Amt habe dem Verwalter BflW zugesiohert, daß die <Jtegenstände nach Gebrauch wieder zurückgegeben werden w&rden. Aus diesem Grunde habe das beklagte Amt eine besondere Pflicht gehabt, auf den Verbleib der Möbel zu achtel« Ben Lage gewc gekommen Bückgabe Die {Klägerin hat beantragt, das beklagte Amt zu verur teilen, an sie 1 058 BM nebst 4 £ Zinsen seit dem 1. Badurch, laß die Möbel in einer amerikanischen Truppenunterkunft Verwendung gefunden hätten, habe das beklagte Amt keinen Einfluß auf das weitere Schicksal der Einrichtungsgegenstände ne] men können. Berufungsverfahren hat das beklagte Amt die Klagebefujpiis der Klägerin bestritten. 1») Das Berufungsgericht geht davon aus, daß von der zwar die Beschaffung einer Pruppenunter-kunft befohlen Worden sei, daß die Inanspruchnahme der Möbel aber der deutschen Behörde in eigener Verantwortung obgelegen habe unc deren Vollzugsmaßnahmen nach deutschem Becht zu beurteilen seien. Das beklagte Amt habe von der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Möbel nach deutschen Gesetzen nicht Gebrauch gemacht» Biese hätten bei dem Drängen der Besatzungsmacht auf Einrichtung der Unterkunft ohne Verschulden annehmen dürfen, daß es sich bei der Anordnung um einen bindenden Befehl handele, der sie der Pflicht enthebe, umständliche und längere Zeit in Anspruch nehmende Förmlichkeiten, die nach deutschem Becht erforderlich gewesen seien, einzuhalten- Hach dem eigenen Vortrag des beklagten Amtes sei im Januar 1946 ein Leutnant der Militärregierung mit dem Amtsbürgermeister erschienen und habe die Bereitstellung von eingerichteten Unterkünften für eine Kompanie Soldaten angeordnet. Er habe auch bei der Militärregierung Beblocage-Scheine für Material angufordert, solche aber nur für die Einrichtung eines Hauses erhalten, nicht auch für die zweite Unterkunft im Hotel S^Bl. Erst daraufhin habe das Amt auf die Einrichtung 3gegenstände der Klägerin zurückgegriffen. In dem Bericht an den Landrat vom 25« Januar 1946, dem die Wegnahme der Möbel der Klägerin er 3t am 28* Januar gefolgt sei, hätte der Amtsbürgermeister heren Beorderung durch den Landrat nach dem Beichs- a) Eine Hechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Möbel zu dem Zwecke der Einrichtung der von der Besatzungsmacht geforderten Trufpenunterkünfte bot § 11 des Reichsleistungsgesetzes, Bedarfsstelle für die Inanspruchnahme war nach der Bedarfsstellenbekanntmachung (H6B1 1944 1 S 13) der Landrat, Mit Hecht sieht das Berufungsgericht aber kein Verschul- ten Amtes in der folgert, daß dem Berufungsbegründung, aus der die Hevision Amtsbürgermeister die Fortgeltung des Reichsleistungsglesetzes bekannt gewesen sei oder doch habe bekannt sein müssen, hatte der-Landrat des Kreises Neuwied seine Zuständigksit als Bedarfsstelle für Inanspruchnahmen nach dem Heichslsistungsgesetz-auf die Ämter übertragen. Venn der Amtsbürgermeister angesichts einer solchen Anordnung und bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Drängen der Besatzungsmacht auf Einrichtung der Unterkünfte angenommen hat, er sei durch bindenden Befehl "der Fflicht enthoben, umständliche und längere Zeit in Anspruch nehmende Förmlichkeiten, die nach deutschen Rechtsvorschriften erforderlich waren, einzuhalten", so kann ihm aus seinem Vorgehen jedenfalls kein Schuldvorwurf gemacht werden. die Revision selbst ausführt, Deblocage-Scheine zur Beschaffung von Einrichtungsmaterial angefordert, solche aber nur für die eine Unterkunft im Hause HIHI und nicht für das Hotel sp^erteilt wurden, dann konnte der Amtsbürgermeister ohne Verschulden annehmen, daß nunmehr Eile geboten sei, als er. Es war nicht erforderlich, die ortsabwesende Klägerin von dem Vorhaben der Inanspruchnahme in Kenntnis zu setzen. den In spruchnahm{3 dem mit Re Vorgehen des Amtsbürgermeisters bei der Inander Möbel hat das Berufungsgericht nach alle-3ht keine schuldhafte AmtspflichtVerletzung ge- dem Aui darüber Besätzu hier Amt deshla der Möbe einer nicht ei iha Dr, Geiger die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision daß die örtlich genau bestimmte Anforderung der n|gsmacht nur von der örtlich zuständigen Körperschaft Amt - habe erfüllt werden können, und daß das lb - jedenfalls auch - durch die Inanspruchnahme L begünstigt worden sei, weil diese der Erfüllung auferlegten Aufgabe gedient habe, kann deshalb ihgegangen werden.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 71 GVG § 97 ZPO
BesatzungsmachtmöbelnbeklagenBerufungsgerichtInanspruchnahmeAnspruchUnterkunftKlägerinAmt

Volltext der Entscheidung

IXLSLASHi
 Verkündet am 5 »November Nieser, Just als Urkundsbe der Geschäfts
 is r
2365 079
1956 Ango amt er stelle
 Im Namen des Volkes
 der Gastwirtin in
 In dem Bechtsstreit
 geb. S|
Klägerin, Berufungsbeklagten und Bevisionsklägerin,
-	Prozeßbe’v|)llmächtigters Bechtsanwalt Br »Hingegen
 das Amt U	am	Bhein,	gesetzlich	vertreten	durch
 seinen AmtsBürgermeister,
 Beklagten, Berufungskläger und Bevisionsbeklagten,
♦
-	Prozeßbevollmächtigt er s Bechtsanwalt Prof .Br» IHHfe
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Arndt und Dr. Wolany
 für Becht eikannts
 Bie Bevision der Klägerin gegen das Urteil ded 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 19« Januar 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten des Bevisions-verfahrens zu tragen.
Von Bechts wegen
 lajbej^aajjt
 Auf einem dix Klägerin und ihrem Bhemann gehörenden Grundstück in Efl|^ befand sich die Gastwirtschaft "Rheingold 11 , die durch Kriegseinwirkungen zerstört worden ist.
Die Klägerin hat ;e einen Teil des Inventars der Gaststätte gerettet und in Einern erhalten gebliebenen, verschlossenen Raum des Anwesen;» untergestellt. Den Schlüssel der Räume hatte sie dem Verwalter des Anwesens,	übergeben,
 Beaufsichtigung der Höbel anvertraut hatte sich nach Kevelaer begeben.
dem sie auch die Sie selbst hatte
;Amt der Klägerin ■für Zwecke der Be
•worden waren, er: zu nicht mehr in
 Am 28. Januar 1946 ließ das beklagte Amt 118 Stühle und'7'i Tische im
 Beisein des Verwalters R^HB aus dem Abstellraum herausholen, nachdem dem Amt voneinem französischen Offizier der Auftrag erteilt worden war, Unterkünfte .für eine amerikanische Kompanie herzurichten. In einer Bescheinigung vom 4. November 1946 bestätigte das beklagte
 die Wegnahme der Höbel durch das Amt Unkel Satzung..Eine Rückgabe der Höbel, die zur
;Ausstattung der Unterkunft amerikanischer Soldaten verwandt
 olgte nicht; auch ist das beklagte Amt hier-der Lage.
1 Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie folgendes vorgetragen hats Die Inanspruchnahme der Höbel sei nicht auf Anordnung der :Besatzungsmacht erfolgt, es handele sich daher nicht um ei-
1	*
inen Besatzungsschadenc Vielmehr gehe die Beschlagnahme ausschließlich auf e in Tätigwer^en des beklagten Amtes zurück. jDaß das beklagte Amt nicht im Auftrag der Besatzungsmacht ;tätig geworden sei, gehe schon daraus hervor, daß keine Re-
quisitionsscheine
 vorgelegt werden könnten
 Es liege aber auch eine ordnungsgemäße Beschlagnahme nach deutschem Recht nicht vor, da keine der gesetzlichen
 
Vorschriften, die einen Eingriff in das Eigentum hätten rechtferfeigen können, beachtet worden sei. Begründe schon diese Amtspflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Amt, so komme noch hinzu, daß dieses seine Aujfsichts- und Sorgfaltspflicht verletzt habe. Denn das beklagte Amt habe dem Verwalter BflW zugesiohert, daß die <Jtegenstände nach Gebrauch wieder zurückgegeben werden w&rden. Aus diesem Grunde habe das beklagte Amt eine besondere Pflicht gehabt, auf den Verbleib der Möbel zu achtel«
Schaden zu mindern sei die Klägerin nicht in der sen, da sie nicht gewußt habe, wo die Möbel hinseien, so daß sie sich auch nicht selbst , um die der Möbel habe bekümmern können.
Ben Lage gewc gekommen Bückgabe
 Die {Klägerin hat beantragt, das beklagte Amt zu verur teilen, an sie 1 058 BM nebst 4 £ Zinsen seit dem 1. März 1951 zu zahlen.
Bas beklagte Amt hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat behauptet* Pie Beschlagnahme der Möbel sei ausschließlich im Auftrag der Besatzung erfolgt. Irgend eine Sorgfalts- und Aufsichtspflicht habe das Amt nicht verletzt. Badurch, laß die Möbel in einer amerikanischen Truppenunterkunft Verwendung gefunden hätten, habe das beklagte Amt keinen Einfluß auf das weitere Schicksal der Einrichtungsgegenstände ne] men können. Von einem Verschulden des beklagten Amtes könne keine Bede sein.
Bas Landgericht hat der Klage aus Amtshaftung stattgegeben. Berufungsverfahren hat das beklagte Amt die Klagebefujpiis der Klägerin bestritten. Nicht sie, sondern die Geschviister ZMHBI seien die Inhaber der Gaststätten* Konzession gewesen. Nach § 1006 BGB spreche die Vermutung
i
dafür, daü| diese auch Eigentümer der Stühle und Tische ge-
 
gewesen seien» der Verjährung
 Schließlich hat das beklagte Amt die Einrede erhoben»
Die Klägerj seit 1945 allein Ihre Forderung ein Schreiben dei erfahren, daß keine Amtspflicfy Amt jedenfalls
n hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ige Inhaberin der Gaststätten-KonZession. j}ei nicht verjährt, denn sie habe erst durch s Landrats in Neuwied vom 23* August 1950 s beklagte Amt ersatzpflichtig sei» Wenn tverletzung vorliege,.so hafte das beklagte aus enteignungsgleichem Eingriff.
nd
 Das Berufen Amtes etattgebe verfolgt die Kl^ Amt bittet, die
 Besät zungsmacht
 gsgericht hat der Berufung des beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Bevision gerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Bevision zurückzuweisen«
Ent sehe idungsgründe t I»
1») Das Berufungsgericht geht davon aus, daß von der zwar die Beschaffung einer Pruppenunter-kunft befohlen Worden sei, daß die Inanspruchnahme der Möbel aber der deutschen Behörde in eigener Verantwortung obgelegen habe unc deren Vollzugsmaßnahmen nach deutschem Becht zu beurteilen seien. Das beklagte Amt habe von der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Möbel nach deutschen Gesetzen nicht Gebrauch gemacht»
Es habe weder vor der Beschlagnahme die Klägerin von sei-
Kenntnis gesetzt, noch habe es nach der Inanspruchnahme der Möbel eine Empfangsbestätigung erteilt.
Die der Klägerir am 1. November 1946 gegebene Bestätigung könne das unrechtmäßige Vorgehen des Amtes nicht nachträglich legalisieren. Denn diese. Bestätigung enthalte weder
 auf die veranlassende Verfügung noch auf deren gesetzliche Grundlage. Sie sei nicht mehr als eine Beweisurkunde. Auch im Notfall dürfe die öffentliche Hand
i	Ä
nicht ganz formlos in das Privateigentum des Einzelnen
 
eingreifgn. Bine AmtspflichtVerletzung sei deshalb - mit dem Landgericht - zu bejähen, doch fehle es an einem Verschulden der Bediensteten des beklagten Amtes. Biese hätten bei dem Drängen der Besatzungsmacht auf Einrichtung der Unterkunft ohne Verschulden annehmen dürfen, daß es sich bei der Anordnung um einen bindenden Befehl handele, der sie der Pflicht enthebe, umständliche und längere Zeit in Anspruch nehmende Förmlichkeiten, die nach deutschem Becht erforderlich gewesen seien, einzuhalten-
Bis Bevision meint, die Verneinung eines Verschuldens sei rechisirrig. Bas beklagte Amt habe entweder durch Beschaffung der benötigten Einrichtungsgegenstände auf privatrecht Licher Grundlage oder durch gesetzmäßige Beschlagnahme, nDtfalls mit Hilfe des Landrats, der Anforderung der Besatzungsmacht genügen müssen, eingerichtete Unterkünfte boreitzustellen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht den beteiligten Beamten das Bewußtsein zugute gehalten, einnr Anforderung der Besatzungsmacht unverzüglich nachkommnn zu müssen. Hach dem eigenen Vortrag des beklagten Amtes sei im Januar 1946 ein Leutnant der Militärregierung mit dem Amtsbürgermeister erschienen und habe die Bereitstellung von eingerichteten Unterkünften für eine Kompanie Soldaten angeordnet. Bavon habe der Amtsbürgermeister dem Land rat am 25. Januar 1946 Mitteilung gemacht. Er habe auch bei der Militärregierung Beblocage-Scheine für Material angufordert, solche aber nur für die Einrichtung eines Hauses	erhalten,	nicht	auch für die zweite Unterkunft
 im Hotel S^Bl. Erst daraufhin habe das Amt auf die Einrichtung 3gegenstände der Klägerin zurückgegriffen. Biese eigene Einlassung des beklagten Amtes habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO unbeachtet gelassen, sonst hätte es einen Zeitdruck zugunsten des beklagten Amtes nicht unterstellen können. In dem Bericht an den Landrat vom 25« Januar 1946, dem die Wegnahme der Möbel der Klägerin er 3t am 28* Januar gefolgt sei, hätte der Amtsbürgermeister heren Beorderung durch den Landrat nach dem Beichs-
 
leistungsgesetz sichtlich auch eines Fahrzeuge Landrat in Neuw Maßnahmen verän
 rechtzeitig anfordern müssen und voraus-Erhalten. Notfalls hätte er unter Benützung t\ der Besatzungsmacht auch persönlich beim j(ed die nach deutschem Hecht erforderlichen assen können«
Mit ihren Fügen kann die Hevision keinen Erfolg haben,
a)	Eine Hechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Möbel zu dem Zwecke der Einrichtung der von der Besatzungsmacht geforderten Trufpenunterkünfte bot § 11 des Reichsleistungsgesetzes, Bedarfsstelle für die Inanspruchnahme war nach der Bedarfsstellenbekanntmachung (H6B1 1944 1 S 13) der Landrat,
 Mit Hecht sieht das Berufungsgericht aber kein Verschul-
den darin, daß d
er .Amtsbürgermeister selbst die Inanspruch-
nahme verfügt hat. Nach dem unbestrittenen Vortrag des beklag-
ten Amtes in der folgert, daß dem
 Berufungsbegründung, aus der die Hevision Amtsbürgermeister die Fortgeltung des Reichsleistungsglesetzes bekannt gewesen sei oder doch habe bekannt sein müssen, hatte der-Landrat des Kreises Neuwied seine Zuständigksit als Bedarfsstelle für Inanspruchnahmen nach dem Heichslsistungsgesetz-auf die Ämter übertragen.
Ob das zulässig war, kann dahinstehen. Venn der Amtsbürgermeister angesichts einer solchen Anordnung und bei dem vom
 Berufungsgericht
festgestellten Drängen der Besatzungsmacht
 auf Einrichtung der Unterkünfte angenommen hat, er sei durch bindenden Befehl "der Fflicht enthoben, umständliche und längere Zeit in Anspruch nehmende Förmlichkeiten, die nach deutschen Rechtsvorschriften erforderlich waren, einzuhalten", so kann ihm aus seinem Vorgehen jedenfalls kein Schuldvorwurf gemacht werden.
b)	Aus dem von der Hevision angezogenen Bericht des Amtsbürgermeistevs an den Landrät vom 25. Januar 1946 ergibt sich, daß e:jn Quartiermacher am 24* Januar 1946 beim Amtsbürgermeistev vorgesprochen hat. Wenn daraufhin, wie
 
die Revision selbst ausführt, Deblocage-Scheine zur Beschaffung von Einrichtungsmaterial angefordert, solche aber nur für die eine Unterkunft im Hause HIHI und nicht für das Hotel sp^erteilt wurden, dann konnte der Amtsbürgermeister ohne Verschulden annehmen, daß nunmehr Eile geboten sei, als er. am 28jo Januar 1946 Möbel der Klägerin in Anspruch nahm, ln seinejm Bericht vom 25. Januar 1946 vom Landrat eine auf die MöbejL der Klägerin bezogene' Beorderungsverfügung zu er-
i
bitten, bestand schon deshalb kein Anlaß, weil - wie die Revision selbst ausführt -zunächst Debl.ocage-Scheine für Einrichtungsmaterial bei der Militärregierung angefordert wurden, itnd erst die nicht ausreichende Erteilung solcher Scheine <^ie Inanspruchnahme der Möbel nötig machte *
i
In (ringenden Fällen bedarf die Inanspruchnahme nach den Reicisleistungsgesetz keiner schriftlichen Verfügung (§ 23 Abs 2 RLG). Die mündliche Inanspruchnahme gegenüber dem zur Verwahrung der Möbel bestellten Verwalter RpHP genügte (§ 11 RLG). Es war nicht erforderlich, die ortsabwesende Klägerin von dem Vorhaben der Inanspruchnahme in Kenntnis zu setzen. Auch in der Unterlassung der -Zustellung einer förmlichen Erfassungsverfügung liegt, somit keine schuldhafte Amtspflichtverletzung.
c)	E:.ne Leistungsbestätigung, wie sie § 23 Abs 3 RLG vorschreibt, ist der Klägerin am 1. November 1946 ausgestellt worden. Aus ihr ergab sich der Leistungspflichtige, der Ort der Inanspruchnahme, ihr Zweck, die Art und Zahl der in Anspruch genommenen Gegenstände und die in Anspruch nehmende lehörde, also alles, was der Leistungspflichtige wissen mußte, um mit Erfolg Entschädigungsansprüche geltend machen zu können.
den
 In
spruchnahm{3 dem mit Re
 Vorgehen des Amtsbürgermeisters bei der Inander Möbel hat das Berufungsgericht nach alle-3ht keine schuldhafte AmtspflichtVerletzung ge-
sehen. Die auf klage ist desha Präge, ob die solche klageber der Klage die. entgegenstehen, ob die Einrede
8 -
lie Inanspruchnahme gestützte Amtshafbungs-Lb mit Becht abgewiesen worden. Auf die ägerin Eigentümerin der Möbel war und als jchtigt ist, und auf die weitere Präge, ob Stimmungen in § 839 Abs 1 Satz 2 und 3 BGB kommt es ebensowenig an, wie auf die Präge, der Verjährung begründet ist.
II.
KL

e\i
oi
 Eine Haftua Eingriff, den gerin sieht, ha Nicht das Amt s den, sondern di$ terliegt das an Bevisionsverfah} die Hevision ni in Präge steht, den Wert des St sind ( §§ .546,
nd
 Die Bevisio komme es hier n: in dehen ein En ehern Eingriff u gegen die gleicty lieh die Gleich instanz zu bejafy mit dem Wortlau chung, von der nen Anlaß geben
g des beklagten Amtes aus enteignungsgleichem in der Inanspruchnahme der Möbel der Klä-*> das Berufungsgericht gleichfalls verneint, durch die Inanspruchnahme begünstigt wor-"überörtliche Körperschaft". Insoweit un-£efochtene Urteil nicht der Nachprüfung im en, weil die Bevisionssumme nicht erreicht, 4ht zugelassen ist und auch kein Anspruch für den die Landgerichte ohne BUcksicht auf feitgegenstandes ausschließlich zuständig !>47 ZPO, § 71 Abs 2 und 3 GVG).
n meint freilich, auf die fievisionssumme cht an. Es erscheine geboten, in Fällen, Schädigungsanspruch aus enteignungsglei-ein Schadensersatz aus Amtshaftung sich e Körperschaft richteten, verfahrensrecht* Stellung solcher Ansprüche für die Bevisions-en. Diese Auffassung steht im Widerspruch des Gesetzes und der ständigen Bechtspre* äbzugehen die Ausführungen der Bevis'ion kei-
 
dem
 Aui darüber Besätzu hier Amt deshla der Möbe einer nicht ei
 iha
Dr, Geiger
 die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision daß die örtlich genau bestimmte Anforderung der n|gsmacht nur von der örtlich zuständigen Körperschaft Amt - habe erfüllt werden können, und daß das lb - jedenfalls auch - durch die Inanspruchnahme L begünstigt worden sei, weil diese der Erfüllung auferlegten Aufgabe gedient habe, kann deshalb ihgegangen werden.
Der Hevision ist nach allem der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr, Pagendarm
 Dr« Arndt
 Wolany
Dr*.Weber