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BGH · Sjll ZR 49/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Sjll ZR 49/54

nur in dem Formular über die erste Abschlagszahlung die Klägerin als Bank aufgeführt, während in dem anderen die vorgesehene Angabe der Bank unausgefüllt wart Die Bescheinigungen für die Abschlagszahlungen gelangten an die Kreisfeststellungsbehörde der beklagten Stadt, die diese auf die sachliche Richtigkeit nachprüfte und an die Bezirksfeststellungsbehörde des beklagten Landes v.eiterleitete , Diese wies die .Regierungshauptkasse zur Zahlung der Abschlagsbeträge an«, Die erste Abschlagszahlung und die SchlußZahlung, die auf Grund der ersten Ausfertigung des Requisitionsscheins angewiesen wurde, erfolgten entsprechend den in diesen Formularen enthaltenen Angaben auf das Konto der Firma Klägerin«, Da in dem Formular über die zweite Abschlagszahlung die Bank nicht aufgeführt war, ergänzte, wie das beklagte Land behauptet, ein Angestellter der Bezirksfeststellungsbehörde auf fernmündlich eingeholte Weisung der Firma den Vordruck dahin, daß die Zahlung auf deren Konto bei der Volksbank geleistet werden sollfei Dementsprechend zahlte die Regierungshauptkasse die zweite Abschlagszahlung in Höhe von 1»550»— DM an die Volksbank aus o Die Klägerin macht geltend, daß ihr durch die Überweisung der zweiten Abschlagszahlung auf das Konto- StBHHB bei der Volksbank ein Schaden in Hohe von l»550o— DM entstanden sei» Sie nimmt die Beklagte auf Ersatz dieses Schadens mit der Begründung in Anspruch, daß ihre Beamten bei der Anweisung und Auszahlung dieses Betrages schuldhaft ■gehandelt hätten* Hach den Angaben StBHHP in dem Requi-sit'iönsschein hätten alle Zahlungen auf das bei ihr geführte Konto StBHIHB geleistet werden müssen» Diese Anweisung hätten die beteiligten Behörden unbedingt befolgen müs sen* Da ausdrücklich bestimmt.sei, daß die Vollmacht nicht ohne schriftliche Ermächtigung der Bank zu annullieren sei, stehe ihr ein Anspruch auf Einzahlung aller Beträge auf das be zeichnete Konto zu. Die Beklagten könnten sicher r> nicht darauf berufen, daß in dem Formular 285 über die z-^ei' te Abschlagszahlung die Angabe der Bank gefehlt habe«. daß die Zahlung an sie zu leisten sei» Keinesfalls hätten aber die Beamten der Bezirksfeststellungsbehörde bei Rückfrage halten und entsprechend dessen Angaben die Auszahlung an die Volksbank vornehmen dürfen., Für Ansprüche auf Requisitionsentschädigung führt der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten» Das gilt auch dann, wenn im Streit steht, ob ein anderer als der Entschädigungsberechtigte zufolge Zahlungsanweisung oder Abtretung forderungsberechtigt geworden ist, ob die EeststellungsbehÖrde durch Zahlung an einen Dritten befreit worden ist und ob nähme der Anweisung Strohdachs im Requisitionsschein, die 'x -Requisitionsentschädigung an die Klägerin zu überweisen, sei ein öffentlichrechtliches Auftragsverhältnis begründet worden, das nach den darauf anzuwendenden bürgerlichrechtlichen Vorschriften die Beklagten verpflichtet habe, den erteilten Auftrag sorgfältig zu erfüllen, unterliegt das .angefochtene Urteil nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision - entgegen dem Antrag' der Klägerin - nicht zugelassen worden ist (§ 546 ZPO)« Ito lo Auf § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG kann die Klägerin ihre Klagforderung auch dann nicht stützen, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, daß die Peststellungsbehörden der Beklagten im Rahmen hoheitlicher Betätigung der Klägerin gegenüber die Amtspflicht hatten, die zweite Abschlagszahlung von lo550o— DM an sie auszuzahlen und daß diese Pflicht durch Überweisung dieses Betrages an die 1 Volksbank schuldhaft verletzt worden ist« Wenn nämlich die Klägerin, sei es auf Grund der Zahlungsanweisung im Requisitionsschein, sei es auf Grund ausdrücklicher Porderungsabtretung überhaupt den von ihr behaupteten eigenen Anspruch auf Auszahlung der Requisitions entschädigung erlangt hatte, so handelt es sich darum, daß dieser Zahlungsanspruch bei Fälligkeit nicht erfüllt worden ist» Denn ein Schaden, der eine andere Ursache hätte, als die unterlassene Auszahlung der zweiten Abschlagszahlung an die Klägerin und ein Anspruch, der sich mit dem auf Auszahlung eben dieses Betrages nicht deckte, ist in diesem Rechtsstreit nicht geltend gemachte Der Sachverhalt der Nichterfüllung eines Zahlungsanspruches als solcher verändert aber die Vermögenslage des Anspruchsberechtigten nicht, weil sein Recht nach wie vor bestehen bleibt» Wird ein Zahlungsanspruch vom Schuldner nicht erfüllt, so entsteht dadurch nicht ein inhaltsgleicher Anspruch gegen ihn auf Schadensersatz;, selbst wenn die Nichterfüllung auf einer Amtspflichtverletzung beruhen sollte« Würde man es für zulässig halten, daß ein nichterfüllter Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung geltend gemacht wird, so würde überall da, wo zur Entscheidung über den Anspruch selbst nicht die Zivilgerichte-, sondern andere Gerichte zuständig sind - die Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- oder Sozialgerichte deren Zuständigkeit umgangen werden können« Die Bestimmung in § 839 BGB, Art 34 GrundG scheidet deshalb als Anspruchsgrundlage aus» Es wird hierzu auf das Urteil des Senats BGHZ 11, 212 verwiesen, dessen tragende Gründe auch hier zutreffen,, Im gleichen Ginne hat der Senat in seinem Urteil III ZR 1.52/53 vom 24.» ^Februar 1955 hinsichtlich einer . 20 Die Zinsforderung der Klägerin ist nicht naher begründet worden» Aus dem Umstand, daß die Abschlagszahlung von lo550*— DM am 28» April 1950 von der Feststellungsbehörde der beklagten Stadt festgestellt wurde und daß Zinsen ab 1» Mai 1950 begehrt werden, ergibt sich, daß die Klägerin diese Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Ver- , zugsschadens fordert» Der Anspruch auf Ersatz derartigen Verzugsschadens hängt aber davon ab, ob ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Requisitionsentschädigung als solcher am 1, Mai 1950 begründet war» Darüber zu entschei- Auf alles, was die Revision für ein Verschulden der Beklagten und gegen die Annahme des Berufungsgerichts geltend gemacht hat, daß anderweite Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs 1 Satz 2 und weit überwiegendes eigenes Verschulden der Klägerin nach § 254 BGB der Klagforderung entgegenstünden, kommt es nach Vorstehendem nicht an» Die Revision ist vielmehr zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 546 ZPO § 839 BGB
FormulargeltenFirmaZahlungAnspruchAbschlagszahlungKlägerinAnweisungBank

Volltext der Entscheidung

.Sjll ZR 49/54
Verkündet am 17° Oktober 1955 Fieser, Justizangesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Bankhaus	Kommanditgesell-
schaft, vertreten durch den persönlich haftenden Gesell-schafter, Bankier Friedrich 14^^ in	G^^^platz	0,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisi onsklage rin,
- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br
 gegen
lo das Land Hiedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Archiv .5?
20 die Hauptstadt Hannover, vertreten durch ihren Verwaltungsausschuß,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 zu 1} Rechtsanwalt Br zu 2) Rechtsanwalt Br
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hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr,Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Brö\Veber, BroKreft und BroBeyer
 für Recht erkannt§
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 60 Januar 1954 wird zurückgewieseno
 Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu trageno

Von Rechts wegen
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 Tatbestands
Die Firma Karl	eine	Kundin	der	Klägerin,
 wurde im Vinter 1949/50 von der Besatzungmacht zu verschiedenen Tischlerarbeiten herangezogen. Hierfür wurde von der zuständigen britischen Dienststelle ein Requisitionsschein auf einem Formular Nr 283 in zwei Ausfertigungen ausgestellt r Die Firma	füllte	das Formular un-
ter Buchstabe F dahin auss
nIch bin zur Empfangnahme des Gegenwertes für die vorstehend genannten Dienstleistungen berechtigt und ersuche um Bezahlung auf mein Konto Nr«, <,.»«,
Bank 141^ &	Diese	Vollmacht
 ist ohne schriftliche Ermächtigung der Bank nicht zu annullieren«,
Im Februar und im April 1950 stellte die Besatzungsmacht zwei Bescheinigungen über Abschlagszahlungen nach einem Formular 285 aus* In diesem Formular war unter Abschnitt B die Angabe des Namens des Lieferanten sowie der Bank, an die die Zahlung erfolgen sollte>-vorgesehen, jedoch war . nur in dem Formular über die erste Abschlagszahlung die Klägerin als Bank aufgeführt, während in dem anderen die vorgesehene Angabe der Bank unausgefüllt wart Die Bescheinigungen für die Abschlagszahlungen gelangten an die Kreisfeststellungsbehörde der beklagten Stadt, die diese auf die sachliche Richtigkeit nachprüfte und an die Bezirksfeststellungsbehörde des beklagten Landes v.eiterleitete , Diese wies die .Regierungshauptkasse zur Zahlung der Abschlagsbeträge an«, Die erste Abschlagszahlung und die SchlußZahlung, die auf Grund der ersten Ausfertigung des Requisitionsscheins angewiesen wurde, erfolgten entsprechend den in diesen Formularen enthaltenen Angaben auf das Konto der Firma	Klägerin«,
Da in dem Formular über die zweite Abschlagszahlung die Bank nicht aufgeführt war, ergänzte, wie das beklagte
 Land behauptet, ein Angestellter der Bezirksfeststellungsbehörde auf fernmündlich eingeholte Weisung der Firma
 den Vordruck dahin, daß die Zahlung auf deren Konto bei der Volksbank	geleistet	werden	sollfei
 Dementsprechend zahlte die Regierungshauptkasse die zweite Abschlagszahlung in Höhe von 1»550»— DM an die Volksbank aus o
Die Firma Strohdach ist zahlungsunfähig«, über ihr Vermögen ist das Konkursverfahren durchgeführt worden, ohne daß die nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger eine Quote erhalten oder zu erwarten haben*
Die Klägerin macht geltend, daß ihr durch die Überweisung der zweiten Abschlagszahlung auf das Konto- StBHHB bei der Volksbank ein Schaden in Hohe von l»550o— DM entstanden sei» Sie nimmt die Beklagte auf Ersatz dieses Schadens mit der Begründung in Anspruch, daß ihre Beamten bei der Anweisung und Auszahlung dieses Betrages schuldhaft ■gehandelt hätten* Hach den Angaben StBHHP in dem Requi-sit'iönsschein hätten alle Zahlungen auf das bei ihr geführte Konto StBHIHB geleistet werden müssen» Diese Anweisung hätten die beteiligten Behörden unbedingt befolgen müs sen* Da ausdrücklich bestimmt.sei, daß die Vollmacht nicht ohne schriftliche Ermächtigung der Bank zu annullieren sei, stehe ihr ein Anspruch auf Einzahlung aller Beträge auf das be zeichnete Konto zu. Die Beklagten könnten sicher r> nicht darauf berufen, daß in dem Formular 285 über die z-^ei' te Abschlagszahlung die Angabe der Bank gefehlt habe«. Denn ihren Beamten seien die Angaben Strohdachs in dem Reqüi** sitionsschein bekannt gewesen» Im übrigen hätten sie aus dem Formular ersehen, daß es sich um die zweite Abschlagszahlung handelte» Sie hätten deshalb durch Heranziehung der Vorgänge über die erste Abschlagszahlung mühelos feststel-
 
len können? daß die Zahlung an sie zu leisten sei» Keinesfalls hätten aber die Beamten der Bezirksfeststellungsbehörde bei	Rückfrage	halten	und entsprechend
 dessen Angaben die Auszahlung an die Volksbank vornehmen dürfen.,
Die Firma St^mP habe auch ihre Forderung an sie abgetreten« Biese Abtretung sei beiden Beklagten bekannt gegeben worden«
Bie Klägerin hat beantragt? die Beklagten als Gesamte Schuldner kostenpflichtig zu verurteilen? an sie 1«550«— BM'
nebst 4 # Zinsen seit dem 1« Mai 1950 zu zahlen«
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Bie Bikilägteri haben beantragt, die Klage abzuwei-
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Sie sind der Auffassung, daß eine Amtspflichtverletzung ihrer Beamten schon deshalb ausscheide, weil die Angabe der Zahlstelle im Requisitionsschein sich lediglich als eine innerdienstliche Anweisung darstelle? die Amtspflichten gegenüber der als Zahlstelle bezeichnten Bank nicht begründet habe« Eine Abtretung sei ihnen nicht mitgeteilt worden«
Bie beklagte Stadt macht geltend? daß sich ihre Prüfung spf licht nicht darauf erstrecke? an wen die Abschlagszahlungen zu leisten seien«
Bas beklagte Land trägt vor? die Bezirksfeststellungsbehörde habe die Anweisung zur Auszahlung der Abschlagsraten allein auf Grund des ihr vorgelegten Formu-^ lars Rr„ 285 verfügen müssen« Ber Requisitionsschein habe ihr damals nicht Vorgelegen; dieser sei vielmehr bis zur Anweisung der SchlußZahlung bei der Besatzungsbehörde
 
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verblieben» Die Unterlagen über die erste Abschlagszahlung hätten sich damals unter zahllosen anderen Belegen bei der Regierungshauptkasse befunden» Es sei ihr nicht zuzu demuten gewesen, diese Belege vor Anweisung der zweiten Abschlagszahlung herauszusuchen.
Im übrigen berufen sich beide Beklagte auf § 839 Abs 1 Ziff 2 BGB, weil die Angestellten der Klägerin durch Unterlassung der Mitteilung Uber die Abtretung fahrlässig gehandelt und sich dadurch der Klägerin gegenüber haftbar gemacht hätten und jedenfalls ein weit überwiegendes Verschulden (§ 254 BGB) der Klägerin vorliege, die es unterlassen habe, die Abtretung der für die Auszahlungsanweisung zuständigen Bezirksfeststellungsbehörde ordnungsmäßig mitzuteilen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Im Berufungsverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, daß die Haftung der Beklagten außer aus Amtshaftung auch aus einem -	^
offentlichrechtlichen Auftragsverhältnis herzuleiten sei» v-;" Die Berufung wurde zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter» Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen»
Ent scBeidungsgründe s
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Für Ansprüche auf Requisitionsentschädigung führt der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten» Das gilt auch dann, wenn im Streit steht, ob ein anderer als der Entschädigungsberechtigte zufolge Zahlungsanweisung oder Abtretung forderungsberechtigt geworden ist, ob die EeststellungsbehÖrde durch Zahlung an einen Dritten befreit worden ist und ob
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und wann sie in Verzug geraten ist (vgl BGHZ 11, 43 /56J; 12,52$ 13, 145 und III ZR 152/53 vom 24.2o55,S 6).
Soweit die Klage darauf gestutzt ist, durch Entgegen-r ; .
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nähme der Anweisung Strohdachs im Requisitionsschein, die 'x -Requisitionsentschädigung an die Klägerin zu überweisen, sei ein öffentlichrechtliches Auftragsverhältnis begründet worden, das nach den darauf anzuwendenden bürgerlichrechtlichen Vorschriften die Beklagten verpflichtet habe, den erteilten Auftrag sorgfältig zu erfüllen, unterliegt das .angefochtene Urteil nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision - entgegen dem Antrag' der Klägerin - nicht zugelassen worden ist (§ 546 ZPO)«
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 lo Auf § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG kann die Klägerin ihre Klagforderung auch dann nicht stützen, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, daß die Peststellungsbehörden der Beklagten im Rahmen hoheitlicher Betätigung der Klägerin gegenüber die Amtspflicht hatten, die zweite Abschlagszahlung von lo550o— DM an sie auszuzahlen und daß diese Pflicht durch Überweisung dieses Betrages an die 1 Volksbank schuldhaft verletzt worden ist«
Wenn nämlich die Klägerin, sei es auf Grund der Zahlungsanweisung	im Requisitionsschein, sei es auf Grund
 ausdrücklicher Porderungsabtretung überhaupt den von ihr behaupteten eigenen Anspruch auf Auszahlung der Requisitions entschädigung erlangt hatte, so handelt es sich darum, daß dieser Zahlungsanspruch bei Fälligkeit nicht erfüllt worden ist» Denn ein Schaden, der eine andere Ursache hätte, als die unterlassene Auszahlung der zweiten Abschlagszahlung an die Klägerin und ein Anspruch, der sich
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mit dem auf Auszahlung eben dieses Betrages nicht deckte, ist in diesem Rechtsstreit nicht geltend gemachte
 Der Sachverhalt der Nichterfüllung eines Zahlungsanspruches als solcher verändert aber die Vermögenslage des Anspruchsberechtigten nicht, weil sein Recht nach wie vor bestehen bleibt» Wird ein Zahlungsanspruch vom Schuldner nicht erfüllt, so entsteht dadurch nicht ein inhaltsgleicher Anspruch gegen ihn auf Schadensersatz;, selbst wenn die Nichterfüllung auf einer Amtspflichtverletzung beruhen sollte« Würde man es für zulässig halten, daß ein nichterfüllter Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung geltend gemacht wird, so würde überall da, wo zur Entscheidung über den Anspruch selbst nicht die Zivilgerichte-, sondern andere Gerichte zuständig sind - die Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- oder Sozialgerichte deren Zuständigkeit umgangen werden können« Die Bestimmung in § 839 BGB, Art 34 GrundG scheidet deshalb als Anspruchsgrundlage aus» Es wird hierzu auf das Urteil des Senats BGHZ 11, 212 verwiesen, dessen tragende Gründe auch hier zutreffen,, Im gleichen Ginne hat der Senat in seinem Urteil III ZR 1.52/53 vom 24.» ^Februar 1955 hinsichtlich einer . abgetretenen Forderung auf. Requisitionsentschädigung schon entschieden«
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20 Die Zinsforderung der Klägerin ist nicht naher begründet worden» Aus dem Umstand, daß die Abschlagszahlung von lo550*— DM am 28» April 1950 von der Feststellungsbehörde der beklagten Stadt festgestellt wurde und daß Zinsen ab 1» Mai 1950 begehrt werden, ergibt sich, daß die Klägerin diese Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Ver- , zugsschadens fordert» Der Anspruch auf Ersatz derartigen Verzugsschadens hängt aber davon ab, ob ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Requisitionsentschädigung als solcher am 1, Mai 1950 begründet war» Darüber zu entschei-
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den steht aber, wie eingangs dargelegt, den ordentlichen Gerichten nicht zu (vgl RGZ 145? 224 /^56/ und das schon erwähnte Urteil des Senats III ZR 152/53 vom 24o Februar 1955 S 10).
Verwaltungsgericht zu verweisen, ist nicht möglich« Es ist nicht etwa in Verkennung des vorgeschriebenen Rechtswegs der vor die Verwaltungsgerichte gehörende Anspruch auf Requisitionsentschädigung irrtümlich in diesem Rechts-
gleicher - Schadensersatzanspruch, der nur auf solche Klaggründe gestützt ist, über welche die Zivilgerichte zu entscheiden haben* Da sich dieser als nicht gerechtfertigt erwiesen hat, hat es bei der Klagabweisung zu verbleiben«
Auf alles, was die Revision für ein Verschulden der Beklagten und gegen die Annahme des Berufungsgerichts geltend gemacht hat, daß anderweite Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs 1 Satz 2 und weit überwiegendes eigenes Verschulden der Klägerin nach § 254 BGB der Klagforderung entgegenstünden, kommt es nach Vorstehendem nicht an» Die Revision ist vielmehr zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
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Die Sache gemäß § *8l BVerwGG an das zuständige Landes-
streit geltend gemacht worden, sondern ein - zwar inhalts-
Dr»Geiger
 Rietschel
Dr «Weber
 DroKreft
 Dr «Beyer