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BGH

Gericht: BGH

Die Vergütung des § 26 Ahs 1 R1G für eine vor der Währungsreform erfolgte Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz und die Entschädigung für,einen enteignungsgleichen Eingriff, ist keine im Verhältnis 10 ? Beklagte* Berufungsklägerin und Revisionsbekiagte, -• prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Dr hat der III4 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1, April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr- Pagendarm* Rietsche!* Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7.» November 1952 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben;, als die Klage abgewiesen worden ist und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidungj auch über die Kosten der Revision,, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen«. geborgenen Ofenteiie konnten nach Angabe der mit dem Ausbau beauftragten Firma nicht mehr, wie.vorgesehen, zu dem Aufbau eines kompletten Backofens in einem anderen Betrieb verwendet werden', so daß die Teile einzeln sortiert und die unbrauchbaren Teile"nur noch als Schrott verwertet wurden» Sie hat vorgetragen,, der Anspruch der Klägerin werde zwar dem Grunde nach anerkannt; er sei aber der Höhe nach so geringfügig, daß ein Anspruch, der Klägerin praktisch nicht vorhanden sei, denn der Backofen habe im Zeitpunkt der ner allgemeinen Bergungsaktion für Backöfen ausbauen» Die Bergung nur noch einen Schrottwert von 200 RM gehabt^ wäre .er nicht geborgen worden, so wäre er in der Folgezeit infolge der Y’itterungseinflüsse völlig wertlos gewordene 2o Zur Höhe des Anspruchs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich hei dem Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht um eine Wertschuld,' sondern, um eine im Verhältnis 10 s 1 umzusteliende Geidsummensehulä handleo-Dabei sei nicht von dem heutigen, sondern von'dem damaligen Anschaf.fungswert auszugeheny der nach den Angaben der Klägerin höchstens 8 000 PJ'I betragen habe0 Davon sei für die Zeit von 1-926' bis 1944- eine Wertminderung von jährlich 3 % ab zu ziehen, ay.sserd-em für die Zeit von 1944 bis zur Bergung im Jahre 1946, in der der Backofen infolge der Zerstörung des Gebäudes der Witterung ausgesetzt gewesen sei, ein; Betrag von mindestens 900 RM? Daraus ergebe, sich auf jeden Fall ein unter 2.802 RM liegender Betrag, so daß die Klägerin also auch nicht mehr als den anerkannten Betrag von 280,20 DM verlangen kenne« . Die Rechtsprechung neigte ursprünglich mehr dazu, den EnteignungsentSchädigungsanspruch umsteilungsrechtlieh .nicht wie einen Schadensersatzanspruch als Wertschuld anzusehen, sondern als eine der Umstellung im Verhältnis IQ % -1 unterliegende Geldsummenschuld (so z =B„• OGHZ 12 28; OLG München in MDR 1932, 360; LG Kiel in SchlH Anz 1953, 25 und der V* Zivilsenat in BGHZ 6, 91 - allerdings mit gewissen Einschränkungen) c Der erkennende Senat hat dann für den Fall des § 70 PVG eine Wendung im Sinne der Wertschuld vörgenommen (BGHZ 7? 16«, November 1953 (BGHZ 11 , 156) für alle Fälle.der Entschädigung aus Enteignung und Aufopferung angesehlosseht Auch der V« Zivilsenat hat jetzt seine frühere Auffassung aufgegeben und sich der des Grössen Senats angeschlossen (BGHZ 12, 357) «= Von dieser Auffassung abzuweichen,' besteht kein Anlaß * Auf die Gründe der angezogenen Urteile und des Beschlusses des Grossen Senats kann v e rwi e s en w er d en 0 4c Das Berufungsgericht stellt bei der.Wertberechnung auf den Zeitpunkt der Wegnahme, also das Jahr 1 946 j, ab und ist deshalb von dem Anschaffungswert ausgegangen, den ein Backofen gleicher Art in diesem Zeitpunkt hatte«. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, das den Entschädigungsanspruch als einen im Zeitpunkt des Ausbaues endgültig bezifferbaren, im’Verhältnis 10 s 1 umzüstellenden Geldsummenanspruch ansieht, mag dies zwar zutreffen, nicht aber, wenn der Anspruch als ein Wertersatz angesehen wird, der eine angemessene Entschädigung gewährleisten solle Denn der Enteignete soll«, wenn das Gesetz nicht aus besonderen Gründen ausdrücklich ein anderes vorgeschrieben hat, für die Regel in den Stand gesetzt werden, sich mit Hilfe der Entschädigung eine Sache gleicher Art und Güte zu beschallen«. Soweit es sich aber um die nicht in der Sache selbst liegenden Bewertungs-masStäbe handelt, muß das, was der Grosse Senat für den Fall einer Veränderung der Währungsmasstäbe für rechtens hält, auch für 'eine Veränderung des Preisgefüges gelten-,- ib wobei es auf die Stärke der Schwankungen nicht entscheidend ankommen kann,. iSo'll dein Ent eigne ten für das ihm auferlegte Sonderopfer ein angemessener Wertausgleich gewährt werden, so kann ihm nicht zugemutet werden, bei etwaigen Preissteigerungen nach dem Besitzverlust sich mit einer Entschädigung zufrieden zu geben, die im Zeitpunkt der Festsetzung oder Zahlung keinen angemessenen Wertausgleich mehr bieteto Auf der anderen Seite wäre es aber auch nicht angemessen, wenn der Enteignete bei einem nachträglichen Preis stürz eine Entschädigung erhielte, die über seinen erlittenen Schaden hinausgeht. nicht entgegen«, Dort ist zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts auf dem Gebiet des Enteignungsrechts für die Wertberechnung auf den Zeitpunkt der administrativen Bntschädigungsfeststel™ lung abgestellt worden (so auch Eger, Preussisches Enteig-nungsrecht, 3° Auf! RLG gehandelt hat, bezog sich diese Schätzung nur auf den Materialwert des ausgebauten Backofens, nicht auf den nier beanspruchten und der Klägerin auch zustehen-" den Wert des Backofens, den dieser vor dem Ausbau, also im Gebäude verbleibend, für den Wiederaufbau des Hauses hatte«, Auf diesen kommt es aber hier an, da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Ofen nicht selbst au.stauen und verkaufen? , b) Eine weitere Wertminderung ist aber, was das Beruf ung sg er icht im Gegensatz zu dem Landgericht nicht be- ; rüeksichtigt hat, darin zu sehen,- daß im Jahre 194.6 und in den folgenden Jahren' infolge der damals verhängten Bausperre ein. dem Verfall ausgesetzt gewesen wäre» Eine Veränderung„ die erst später eingetreten wäre., dürfte hei der hier angewandten Berechnungsart, die auf den Wert des Ofens im Zeitpunkt des Ausbaus abstellt, allerdings nicht berücksichtigt werden. Die Höhe des Schadens, der dadurch weiter entstanden wäre, hängt davon ab, wann eine Wiederherstellung des Hauses und damit des Ofens möglich gewesen wäre und in welchem Zustand sich der Ofen dann befunden hätte« Dabei ist zu dem letzteren Punkt auch noch zu berücksichtigen, ob und welche Maßnahme die Klägerin in der Zwischenzeit hätte ergreifen können, um ungeachtet der Bausperre den Ofen durch Abdeckung, Ummauerung oder auf andere Weise vor weiterem Verfall zu schützen^ 7o Davon unabhängig ist die Frage, ob die Klägerin etwa für den Schäden* der ihr durch die Bausperre entstanden ist, eine Entschädigung verlangen kann« Dieser Schaden würde in dem hypothetischen Minderwert des Ofens infolge der Unmöglichkeit eines alsbaldigen Wiederaufbaus des Hauses, also hier in der Verringerung der eingeklagten Forderung bestehen« Die Klägerin hat auf diese Bausperre zwar hingewiesen* dies aber nicht zur Grundlage eines selbständigen Anspruchs' gemacht, so daß dieser Präge insbesondere auch der Präge, ob und inwieweit es sich bei der Bausperre überhaupt um eine entschädigungspflichti-ge Maßnahme handelte * hier nicht weiter nachgegangen zu werden braucht!: Es kann auch nicht auf Grund der bisher ..getroffenen Feststellungen jetzt schon entschieden werden, wie hoch sich der Entschädigungsanspruch der Klägerin unter Zugrundelegung der angegebenen Bewertungsmaßstäbe 'beläuft, insbesondere daß er keinesfalls weniger als den hier eingeklagten Betrag von 11800 DM beträgt, zu demal das Berufungsgericht die oben'unter Ziffer 6 b) dieses Urteils' behandelte Wertminderung ausser Betracht gelassen hatp ■ 1 .

ZeitpunktBackofenEntschädigungBerufungsgerichtAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk 1 Pur die Amtliche Sammlungi
'Gesetz g	GrundG Art 14$ RLG- § 26 Als 1
Rechtssatzg a). Die Vergütung des § 26 Ahs 1 R1G für eine
 vor der Währungsreform erfolgte Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz und die Entschädigung für,einen enteignungsgleichen Eingriff, ist keine im Verhältnis 10 ? f um-zu stellende R-Mark~Forderung , sondern eine ; in D-Mark festzusetzende Wertschulde
i b) Pur die Werth er echnüng ist jedenfalls in den Fällen, in denen ein. rechtsförmliches Fest-'.setzungsverfahren nicht stattgefunden hat und keine gegenteilige gesetzliche Regelung Vorgenommen worden ist, in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maß- ■
: gehende
c) Dabei sind im Zeitpunkt des Eingriffs bereits vorhandene Umstände, die auch ohne den Eingriff eine Verschlechterung der weggenommenen Sachen herbeigeführt haben würden« zu berücksichtigen, da die Sache insoweit bereits bei der Wegnahme mit Mängeln behaftet
 warb".
Aktenzeichens III ZR 49/55
.	...	..	'	DG	Bremen
 Urt des BGH. vom 28» Juni 1954 OLG Bremen
(pi
III ZR 49/53
Verkündet am 28oJuni 1954 Pieser? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 0
,, m
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Witwe Charlotte LHMHi gebo «MM BWUm, Gf-
Klägerinj Berufungsbeklagte und Revisionskläger in«, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br;
gegen
 die Stadtgemeinde Bremen'* vertreten durch den Senator für das Bauwesen in Bremen.,
Beklagte* Berufungsklägerin und Revisionsbekiagte, -• prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Dr
 hat der III4 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1, April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr- Pagendarm* Rietsche!* Dri Weber9
Dr. foiany und Dr« Hußla '
für Recht erkannt ?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7.» November 1952 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben;, als die Klage abgewiesen worden ist und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidungj auch über die Kosten der Revision,, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen«.
Von Rechts wegen
 
Tätbe stand?:
Lie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks IflB-Istrasse B in B auf	dem	von	einem	Pächter	eine
 Konditorei betrieben wurde. Bas auf dem Grundstück befindliche Gebäude wurde am 19» August 1944 durch einen Luftangriff zerstörte Den im Jahre 1926 in dem Gebäude eingemauer-ten Backofen ließ die Beklagte im Herbst 1946 im Rahmen ei-
geborgenen Ofenteiie konnten nach Angabe der mit dem Ausbau beauftragten Firma nicht mehr, wie.vorgesehen, zu dem Aufbau eines kompletten Backofens in einem anderen Betrieb verwendet werden', so daß die Teile einzeln sortiert und die unbrauchbaren Teile"nur noch als Schrott verwertet wurden»
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 2 500 DM nebst 4 °/o Zinsen seit dem 7» Februar 1951 zu verurteilen» ■Sie hat vorgetragen, die Beklagte sei ihr nach § 26 RLG oder auf Grund Aufopferung entschädigungspflichtig» Die Kosten des Backofens hätten ' unter Einschluß der Einbaukosten im Jahre 1926 etwa .8 000 RM betragen, der Anschaffungswert liege heute bei etwa 12 000 DM» Unter Berücksichtigung der Abnützung seit 1926 werde der durch den Ausbau entstandene Schaden auf mindestens 3 648 DM beziffert, wovon der Klagebetrag als Teilbetrag geltend gemacht werde»
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt»
Sie hat vorgetragen,, der Anspruch der Klägerin werde zwar dem Grunde nach anerkannt; er sei aber der Höhe nach so geringfügig, daß ein Anspruch, der Klägerin praktisch nicht vorhanden sei, denn der Backofen habe im Zeitpunkt der
 ner allgemeinen Bergungsaktion für Backöfen ausbauen» Die
 Bergung nur noch einen Schrottwert von 200 RM gehabt^ wäre .er nicht geborgen worden, so wäre er in der Folgezeit infolge der Y’itterungseinflüsse völlig wertlos gewordene
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Das Landgericht hat-die Beklagte zur Zahlung von 1 800 DM nebst 4 % Zinsen seit 7, Februar: 195i verurteilte Gegen dieses- Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegte <
Sie hat in der Berufungsinstanz.einen Entschädigungsanspruch von 2 ,801 RM ~ 280,20 DM anerkannt und im übrigen die Ab- § Weisung der Klage beantragt. Das Oberla.ndesgericht hat9 soweit die Beklagte den Anspruch nicht anerkannt hat, die Klage abgewiesen, Die Revision wurde zugelassen.c
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung auch hinsichtlich des die zuerkannten : 280/20 DM übersteigender; Betrages, Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision^ /2/2////////
-	o:,.,:	Entscheidungsgründe	%
- i:s Die Parteien sind sich darüber einig, daß die BeälO/ klägte der Klägerin für den ausgebauten Backofen eine Ent- : Schädigung zu zahlen hat. Dabei bedarf es keiner Untersuchung, ob sich der Anspruch auf § 26 Abs 1 RLG oder auf einen enteignungsgieichen Eingriff ausserhalb des Reichs-leistüngsgesetzes stützt, da die Höhe der Entschädigung
 hier in beiden Fällen die gleiche istj.denn die. Klägerin •
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verlangt nicht««mehr als Ersatz des Werts des Backofens ? Für einen etwa darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch aus § 26 Abs 3 RLG hat die Klägerin nichts vorgetragen-.
2o Zur Höhe des Anspruchs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich hei dem Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht um eine Wertschuld,' sondern, um eine im Verhältnis 10 s 1 umzusteliende Geidsummensehulä handleo-Dabei sei nicht von dem heutigen, sondern von'dem damaligen Anschaf.fungswert auszugeheny der nach den Angaben der Klägerin höchstens 8 000 PJ'I betragen habe0 Davon sei für die Zeit von 1-926' bis 1944- eine Wertminderung von jährlich 3 % ab zu ziehen, ay.sserd-em für die Zeit von 1944 bis zur Bergung im Jahre 1946, in der der Backofen infolge der Zerstörung des Gebäudes der Witterung ausgesetzt gewesen sei, ein; Betrag von mindestens 900 RM? Daraus ergebe, sich auf jeden Fall ein unter 2.802 RM liegender Betrag, so daß die Klägerin also auch nicht mehr als den anerkannten Betrag von 280,20 DM verlangen kenne« .	, ■
Die Revision;'rügt hierzu, daß das Berufungsgericht den Entschädigungsanspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff als eine im Verhältnis 10? i umzustellende Geldsummenschuld und nicht als Wertschuld ansieht P Diese Rügh ist begründet'0 V::
Die Rechtsprechung neigte ursprünglich mehr dazu, den EnteignungsentSchädigungsanspruch umsteilungsrechtlieh .nicht wie einen Schadensersatzanspruch als Wertschuld anzusehen, sondern als eine der Umstellung im Verhältnis IQ % -1 unterliegende Geldsummenschuld (so z =B„• OGHZ 12 28; OLG München in MDR 1932, 360; LG Kiel in SchlH Anz 1953, 25 und der V* Zivilsenat in BGHZ 6, 91 - allerdings mit gewissen Einschränkungen) c Der erkennende Senat hat dann für den Fall des § 70 PVG eine Wendung im Sinne der Wertschuld
 vörgenommen (BGHZ 7? 96) 0 Dem hat sich der Grosse Senat in dem Beschluß vom. 16«, November 1953 (BGHZ 11 , 156) für alle Fälle.der Entschädigung aus Enteignung und Aufopferung angesehlosseht Auch der V« Zivilsenat hat jetzt seine frühere Auffassung aufgegeben und sich der des Grössen Senats angeschlossen (BGHZ 12, 357) «= Von dieser Auffassung abzuweichen,' besteht kein Anlaß * Auf die Gründe der angezogenen Urteile und des Beschlusses des Grossen Senats kann v e rwi e s en w er d en 0
Der Entschädigungsanspruch der Klägerin ist somit als Wertschuld in DM festzusetzen-,
4c Das Berufungsgericht stellt bei der.Wertberechnung auf den Zeitpunkt der Wegnahme, also das Jahr 1 946 j, ab und ist deshalb von dem Anschaffungswert ausgegangen, den ein Backofen gleicher Art in diesem Zeitpunkt hatte«. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, das den Entschädigungsanspruch als einen im Zeitpunkt des Ausbaues endgültig bezifferbaren, im’Verhältnis 10 s 1 umzüstellenden Geldsummenanspruch ansieht, mag dies zwar zutreffen, nicht aber, wenn der Anspruch als ein Wertersatz angesehen wird, der eine angemessene Entschädigung gewährleisten solle Denn der Enteignete soll«, wenn das Gesetz nicht aus besonderen Gründen ausdrücklich ein anderes vorgeschrieben hat, für die Regel in den Stand gesetzt werden, sich mit Hilfe der Entschädigung eine Sache gleicher Art und Güte zu beschallen«.
So hat auch der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung hinsichtlich des Ersatzanspruchs nach § 70 PVG
auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abge-
stellt-, r da. es Aufgabe dieses Anspruchs . sei, *'dem Betroffe*.
nen einen wirklichen Wertausgleich zu verschaffen*' (BGHZ 7, 96	o-	Der	Grosse	Senat hat sich in seinem Beschluß
 vom..16? November 1953 zu dieser Frage nicht abschließend : ausgesprochen,, sondern nur bemerkt, daß bei gleichblei-/ bender Währung und bei gleichbleibendem Preisgefüge keine Bedenken bestünden, die Entschädigungssumme nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Besitzeinweisung zu bemessen.
Dem ist in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich etwaiger WertSteigerungen oder Wertminderungen, die in der Sache selbst liegen, beizutreten. Soweit es sich aber um die nicht in der Sache selbst liegenden Bewertungs-masStäbe handelt, muß das, was der Grosse Senat für den Fall einer Veränderung der Währungsmasstäbe für rechtens hält, auch für 'eine Veränderung des Preisgefüges gelten-,- ib wobei es auf die Stärke der Schwankungen nicht entscheidend ankommen kann,. iSo'll dein Ent eigne ten für das ihm auferlegte Sonderopfer ein angemessener Wertausgleich gewährt werden, so kann ihm nicht zugemutet werden, bei etwaigen Preissteigerungen nach dem Besitzverlust sich mit einer Entschädigung zufrieden zu geben, die im Zeitpunkt der Festsetzung oder Zahlung keinen angemessenen Wertausgleich mehr bieteto Auf der anderen Seite wäre es aber auch nicht angemessen, wenn der Enteignete bei einem nachträglichen Preis stürz eine Entschädigung erhielte, die über seinen erlittenen Schaden hinausgeht. Ob im Einzelfall etwas anderes zu gelten hat, wenn der Enteignete. beweisen kann, daß er die enteignete Sache zu einem früheren Zeitpunkt selbst ■günstiger hätte verkaufen können, braucht für den vorliegenden Fall/nicht untersucht zu werden*
Dein, steht auch die Entscheidung des VA Zivilsenats in BG-HZ 12, 35? nicht entgegen«, Dort ist zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts auf dem Gebiet des Enteignungsrechts für die Wertberechnung auf den Zeitpunkt der administrativen Bntschädigungsfeststel™ lung abgestellt worden (so auch Eger, Preussisches Enteig-nungsrecht, 3° Auf! Ij 216 f) „ Das mag, ohne daß hierzu abschließend Stellung genommen zu werden braucht,'für die Fälle richtig sein, in denen ein rechtsförmliches Pest-stellungsverfahren vorgesehen und durchgeführt worden ist.
Wo aber ein solches Verfahren nicht stattgefunden hat, ist der Zeitpunkt zu wählen, der präsumtiv der Auszahlung am nächsten liegt und eine Beeinträchtigung des einen wie des' anderen Teils tunlichst verhindert (so auch Eger aaO)n Das ist aber in den Fällen, in denen ein administratives Feststellungsverfahren nicht stattgefunden hat, der Zeit-' pur; kt der letzten mündlichen Tat Sachenverhandlung <>
5«, Ein rechtsförmliches administratives Feststellungsverfahren hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden«,
Zwar ist am 28o Oktober 1946 durch eine Schätzungskommission eine Wertschätzung vorgenommen worden. Ganz abgesehen davon, daß es zweifelhaft ist, ob es sich dabei überhaupt um ein amtliches Entschädigungsfestsetzungsverfahren im Sinn des § 2? RLG gehandelt hat, bezog sich diese Schätzung nur auf den Materialwert des ausgebauten Backofens, nicht auf den nier beanspruchten und der Klägerin auch zustehen-" den Wert des Backofens, den dieser vor dem Ausbau, also im Gebäude verbleibend, für den Wiederaufbau des Hauses hatte«, Auf diesen kommt es aber hier an, da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Ofen
 nicht selbst au.stauen und verkaufen? sondern im Rahmen des Wiederaufbaus' des Gebäudes für sich verwenden wollte,,	..	■
Daraus folgt, daß auch hier der für die Wertermittlung maßgebende Zeitpunkt der der letzten.mündlichen Verhandlung in -der Tatsacheninstanz sein muß-«
60 Im. einzelnen ist dazu noch folgendes zu bemerken?
a) Das Berufungsgericht hat den von 1926 bis zur Zerstörung des Hauses im Jahre 1944 eingetretenen Minderwert im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen mit 3 a/o für jedes Jahr der Benutzung und Stillegung, zusammen also mit 54 °/o angesetzto Das läßt keinen Irrtum erkennen und ist von der Revision auch nicht beanstandet worden„ Ebenso ist es gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht für die' Zeit von der Zerstörung des Hauses bis zu dem Ausbau, des Ofens im Jahre 1946, in der der Ofen durch die Zerstörung des Hauses stark der Witterung ausgesetzt.war, eine weitere Wertminderung in Abzug bringt, wobei es bei seiner Be- ■ rechnungsweise sich damit begnügen konnte, einen Mindest-betrag festzustellen«
, b) Eine weitere Wertminderung ist aber, was das Beruf ung sg er icht im Gegensatz zu dem Landgericht nicht be- ; rüeksichtigt hat, darin zu sehen,- daß im Jahre 194.6 und in den folgenden Jahren' infolge der damals verhängten Bausperre ein. Wiederaufbau des Hauses und damit eine Wiederherstellung des Ofens in einen gebrauchsfertigen' Zustand nicht möglich war, der Ofen also infolgedessen, wäre -er
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1946 nicht ausgebaut worden., noch weitere Jahre in erhöhtem Maße der Witterung und. dem Verfall ausgesetzt gewesen wäre» Eine Veränderung„ die erst später eingetreten wäre., dürfte hei der hier angewandten Berechnungsart, die auf den Wert des Ofens im Zeitpunkt des Ausbaus abstellt, allerdings nicht berücksichtigt werden. Um eine solche handelt es sich dabei aber nichts denn die durch die Bausperre geschaffene Unmöglichkeit eines alsbaldigen Wiederaufbaus des Hauses und damit die Gefahr eines weiteren Verfalls des Ofens haftete diesem schon im Zeitpunkt seines Ausbaus als Mangel an und ist deshalb auch bei der Berechnung des in diesem Zeitpunkt vorhandenen Minderwerts zu berücksichtigen^
Die Höhe des Schadens, der dadurch weiter entstanden wäre, hängt davon ab, wann eine Wiederherstellung des Hauses und damit des Ofens möglich gewesen wäre und in welchem Zustand sich der Ofen dann befunden hätte« Dabei ist zu dem letzteren Punkt auch noch zu berücksichtigen, ob und welche Maßnahme die Klägerin in der Zwischenzeit hätte ergreifen können, um ungeachtet der Bausperre den Ofen durch Abdeckung, Ummauerung oder auf andere Weise vor weiterem Verfall zu schützen^
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7o Davon unabhängig ist die Frage, ob die Klägerin etwa für den Schäden* der ihr durch die Bausperre entstanden ist, eine Entschädigung verlangen kann« Dieser Schaden würde in dem hypothetischen Minderwert des Ofens infolge der Unmöglichkeit eines alsbaldigen Wiederaufbaus des Hauses, also hier in der Verringerung der eingeklagten Forderung bestehen« Die Klägerin hat auf diese
 Bausperre zwar hingewiesen* dies aber nicht zur Grundlage eines selbständigen Anspruchs' gemacht, so daß dieser Präge insbesondere auch der Präge, ob und inwieweit es sich bei der Bausperre überhaupt um eine entschädigungspflichti-ge Maßnahme handelte * hier nicht weiter nachgegangen zu werden braucht!:	pll
80 Bas Berufungsgericht hat -'von seinem1Standpunkt aus folgerichtig sich mit der Feststellung begnügen kön- . nen, daß der Klägerin keine höhere Forderung als 2o802 RM = 280?20 DM zusteht:«, und hat deshalb von weiteren Feststellungen absehen können? Da aber die Entschädigung nicht im Verhältnis 10 s 1 umzustellen, sondern als Wertschuld sogleich in DM festzusetzen ist, kann das Berufungsur.teil 5 soweit der eingeklagte Anspruch in die Revisionsinstanz erwachsen ist, mit der bisher gegebenen Begründung, also ohne nähere Ermittlung des Wertes des Backofens, nicht aufrecht ''erhalten werden? Es kann auch nicht auf Grund der bisher ..getroffenen Feststellungen jetzt schon entschieden werden, wie hoch sich der Entschädigungsanspruch der Klägerin unter Zugrundelegung der angegebenen Bewertungsmaßstäbe 'beläuft, insbesondere daß er keinesfalls weniger als den hier eingeklagten Betrag von 11800 DM beträgt, zu demal das Berufungsgericht die oben'unter Ziffer 6 b) dieses Urteils' behandelte Wertminderung ausser Betracht gelassen hatp	■	1	.
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Infolgedessen war insoweit, als der Anspruch der Klä gehin angewiesen worden ist und im Kostenpunkt das ange--fociitene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu--rückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Re vision war zweckmässigerweise ebenfalls dem Berufungsgericht zu überlassen!
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