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BGH · III ZR 49/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 49/51

Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Ehefrau des Klägers fuhr am H- Oktober 1947 mit ihrem Fahrrad auf der rechten Seite der OdBHHW-: BHBfc Straße in in östlicher Sichtung« Zur gleichen Zeit fuhr die Beklagte ebenfalls auf einem Fahrrad auf dem Weg in in Rich- Der Kläger -nimmt die Beklagte für den ihm und seiner Ehefrau entstandenen Schaden in Anspruch. Durch Teilurteil hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der Klage dem Grunde nach in vollem Umfange statt gegeben mit der Maßgabe, daß die Entscheidung über einen Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen* und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das angefochtene Berufungsurteil darüber entschieden habe, hilfsweise den Rechts- . Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch in dem für sie günstigen Falle beim Einbiegen in die Od^BHMHIM Straße einen Bogen mit einem Radius von höchstens 2,70 m ausge-.führt. 2. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirr-tum den ursächlichen Zusammenhang zwischen der falschen Fahrweise der Beklagten und dem Sturz der Ehefrau des Klägers festgestellt und hat auch mit Recht es nicht für erheblich gehalten, ob es zwischen den beiden Radfahrerinnen zu einem Zusammenstoß gekommen ist oder ob die Verletzte nur vor Schreck vom Rad gestürzt ist, da eine Verursachung nicht nur auf physischem sondern auch auf psychischem Wege möglich ist. Wenn die Revision bemängelt, es sei nicht geprüft worden, ob der Schreck der Verletzten gerade durch die falsche Fahrweise der Beklagten entstanden ist, so verkennt sie,, daß bei einer solchen Fahrweise und dem dadurch verursachten plötzlichen Auftauchen der Beklagten in dem Blickfeld der Ehefrau des Klägers, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, daß diese dadurch in Schreck 3« Mit Hecht rügt die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Frage des Mitverschuldens der Ehefrau des Klägers nicht hinreichend geprüft hat. Bagegen hat es das Berufungsgericht unterlassen, zu prüfen, ob die Ehefrau des Klägers nicht dadurch ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, daß sie beim Auftauchen der Beklagten nicht noch rechtzeitig gebremst hat oder ausgewichen ist. Bas Berufungsgericht hat zu der Frage des Vorfahrtsrechts keine Feststellungen getroffen, da dies für die Frage des Verschuldens der Beklagten nicht Von Bedeutung ist dies aber für die Präge des Mitverschuldens der Verletzten, denn diese wäre bei Bejahung eines Vorfahrtsrechts der Beklagten zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen. Bas Berufungsgericht hat auch nichts darüber festgestellt, aus welcher Entfernung die Ehefrau des Klägers die Beklagte hätte sehen können. Ba sich die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgev richts etwa 2,70 m von ihrer linken Fahrbahngrenze entfernt befunden hat, bei beiden Fahrerinnen bei Beurteilung der Sichtverhältnisse auch noch die Gehwege zu berücksichtigen sind, so könnte möglicherweise unter Berücksichtigung eines etwaigen Vor- ' fahrtsrechts der Beklagten die Feststellung getroffen werden, daß die Verletzte, zu demal sie langsam gefahren ist, beim Auftauchen der Beklagten noch weit genug von dieser entfernt war, um bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Aufmerksamkeit rechtzeitig bremsen oder ausweichen zu können. weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs gericht zurückzuverweisen, damit dasselbe an Hand dieser noch zu treffenden Feststellungen die Frage des Mitverschuldens der Ehefrau des Klägers prüft. Ba dabei dann auch noch auf den Beweisantrag der Beklagten, die Ehefrau des Klägers hätte noch mit der Hand gestikuliert, eingegängen werden kann, braucht die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Antrag unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt, nicht weiter geprüft zu werden.

Zitierte Normen: § 8 StVO § 286 ZPO
EhefrauUnfallmStraßeBerufungsgerichtBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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* III ZR 49/51
Verkündet
 am 14. Januar 1952 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge-'-s. schäftsstelle
2388 007
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der berufslosen Lucie R
Beklagten und Revisionsklägerin, -. Prozeßbevollmächtigter:* Rechtsanwalt Br. IHP -
gegen
 den Polizeiwachtmeister i.R. Otto G]
Ir®®st^aße,	Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:. Rechtsanwalt Br,
 hat der III• Zivilsenat des. Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1952 unter Mitwir kung der Bundesrichter' Br. Beibrück, Br* Kleinewefers, Br. Gelhäar, Br. Bock und Rietschel
 für Recht erkannt: .
- Bas Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-* gerichts in Büsseldorf vom 30. Bezember 1950 wird aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers fuhr am H- Oktober 1947 mit ihrem Fahrrad auf der rechten Seite der OdBHHW-: BHBfc Straße in	in	östlicher	Sichtung« Zur
 gleichen Zeit fuhr die Beklagte ebenfalls auf einem Fahrrad auf dem	Weg	in	in	Rich-
tung OdBHHHHHB Straße .♦ Beide Radfahrerinnen kamen etwa gleichzeitig an die Einmündung des NeBHH^-
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BHPWegs in die OdBBBBIH^ Straße. Wegen eines*
vorspringenden Fabrikgebäudes konnten sie sich erst unmittelbar an der Einmündung gegenseitig sehen. 'Die Beklagte versuchte noch, vor der Ehefrau des Klägers* nach links in die	Straße	einzubiegen.
Dabei kam die Ehefrau des Klägers an der südwestlichen Ecke der Einmündung zu Fall und erlitt infolge' des Sturzes einen Schenkelhalsbruch des rechten Oberschenkels. Sie mußte infolgedessen längere Zeit im Krankenhaus liegen und hat jetzt noch unter den Folgen des Unfalls zu leiden.
Der Kläger -nimmt die Beklagte für den ihm und seiner Ehefrau entstandenen Schaden in Anspruch. Er hat vorgebracht,, die Beklagte habe das Vorfahrtsrecht seiner Frau mißachtet und außerdem die Kurve geschnitten. Dadurch sei es zu dem Zusammenstoß gekommen. Seine Frau, sei heute-noch nicht in der Lage, ■ den Haushalt'zu versorgen. Der Wert der ihm im Haus-
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halt entgangenen Dienste seiner Frau betrage monatlich 60 SN .bis 15. Januar 1949 seien hierfür bereits 459 M aufgelaufen, ferner habe er für orthopädische Maßschuhe. 122,34 SN-ausgeben müssen.
Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 581,34 SN nebst 4 $ Zinsen seit. 1. Januar 1949, einer vierteljährlichen Rente von 180 Kl vom 15. Januar'1949 bis zu dem Lebensende seiner Ehefrau und eines vom Gericht festzusetzenden angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und ferner festzustellen, daß die Beklagte ihm allen sonstigen Schaden, der ihm.und seiner Ehefrau aus dem Unfall vom 14. Oktober 1947 noch entstehe, zu ersetzen habe.
Die%Beklagte hat .Klagabweisung beantragt. Sie hat vorgebracht, sie habe das Vorfahrtsrecht gehabt. Auch sei sie beim Einbiegen nur ganz unbedeutend von der Straßenmitte abgewichen, so daß ihr das nicht als Verschulden angerechnet werden könne. Zu einem Zusammenstoß sei es gar nicht gekommen. Ben Unfall habe die Verletzte verschuldet, indem sie zu schnell gefahren sei und es an der nötigen Geistesgegenwart habe fehlen lassen. *
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Bas Landgericht hat durch Grundurteil der Klage zu drei Vierteln stattgegeben.
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung, der Kläger Änschlußberufung eingelegt. Sein Feststel< lungsbegehren hat er auf den bereits entstandenen Schaden ausgedehnt.
Durch Teilurteil hat das Berufungsgericht das
 erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der
 Klage dem Grunde nach in vollem Umfange statt gegeben
 mit der Maßgabe, daß die Entscheidung über einen
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Teil des bezifferten Anspruchs in Höhe von 122,34 ÄH dem Schlußurteil Vorbehalten bleibe und bezüglich des Feststellungsantrags die Ansprüche insoweit ausgeschlossen werden, als sie auf Träger der öffentlichen Versicherung übergegangen sind. Das Berufungsurteil geht davon aus, daß die Beklagte durch das Schneiden der Kurve den Unfall allein verschuldet habe, ohne daß es noch auf die strittige Frage, wem das Vorfahrtsrecht zugestanden habe, ankomme. Ein Mitverschulden der Ehefrau des Klägers sei nicht nachzuweisen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen* und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das angefochtene Berufungsurteil darüber entschieden habe, hilfsweise den Rechts-
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streit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1. Zu Unrecht rügt die Revision die Verletzung des § 8 StVO.
Nach § 8 Abs 3 Satz 1 StVO ist heim Einbiegen in eine andere Straße nach links ein weiter Bogen auszuführen. Der Senat folgt der bisherigen Rechtsprechung, nach der ein weiter Bogen nur dann vorliegt, wenn der gedachte Schnittpunkt der beiden Mittellinien der Straßen.stets links bleibt (RG in JW 1938, 1320 und RGSt 76, 42 /Ztfaowie OIG Düsseldorf in Goltd Arch 73, H7)- ,
. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch in dem für sie günstigen Falle beim Einbiegen in die Od^BHMHIM Straße einen Bogen mit einem Radius von höchstens 2,70 m ausge-.führt. Da bei einer Straßenbreite des NeflHHBfe Wegs von 6,90 m und der OdflHHHHHfr Straße von 6,30 m die Entfernung von der linken Bordsteinkante der Straßenecke bis zu dem gedachten Schnittpunkt der ■
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beiden Straßenmittellinien etwa 4,70 m beträgt,-war sie also beim Einbiegen mindestens 2 m links dieses Punktes, den sie hätte rechts umfahren müssen. Mit Recht sieht das Berufungsgericht darin einen Verstoß gegen § 8 Abs 3 Satz 1 StVO'.
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Der Hinweis der Revision auf.§ 8 Abs 3 Satz 2 -StVO, wonach sich die nach links einbiegenden Fahrzeuge möglichst weit links in den Verkehr einzuordnen haben, liegt neben der.Sache. Einmal entbindet diese Vorschrift den einbiegenden Verkehrsteilnehmer nicht von der Pflicht, noch auf der rechten Straßenhälfte zu bleiben und den vorgeschriebenen weiten
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Bogen auszuführen, zu dem andern kommt eine Anwendung
 dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn auch
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noch sQnstige Verkehrsteilnehmer sich auf der Fahr-; bahnseite des Einbiegenden befinden, deren flüssiger Verkehr nicht gestört werden soll. Das ist aber weder festgesteilt noch von der Beklagten behauptet worden.
Wenn die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGrSt 76, 42 jß$] meint, ein geringfügiges Abweichen von der Mittellinie sei unschädlich und könne noch nicht als schuldhaft angesehen werden, so verkennt sie, daß diese Ausführung im Hinblick auf die Einordnung links nach § 8 Abs 3 Satz 2 StVO, nicht aber für
 die Ausführung des weiten Bogens gilt, daß ferner die Beklagte, wie festgestellt, nicht nur geringfügig von der Mittellinie abgewichen ist, und daß schließlich eine solche Toleranz nur da gelten kann, wo die sonstigen Umstände ein solches Abweichen von der Fahrbahn als ungefährlich erscheinen lassen. Gerade das ist aber bei der festgestellten Unübersichtlichkeit der Straßeneinmündung nicht der Fall gewesen.
2. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirr-tum den ursächlichen Zusammenhang zwischen der falschen Fahrweise der Beklagten und dem Sturz der Ehefrau des Klägers festgestellt und hat auch mit Recht es nicht für erheblich gehalten, ob es zwischen den beiden Radfahrerinnen zu einem Zusammenstoß gekommen ist oder ob die Verletzte nur vor Schreck vom Rad gestürzt ist, da eine Verursachung nicht nur auf physischem sondern auch auf psychischem Wege möglich ist. Wenn die Revision bemängelt, es sei nicht geprüft worden, ob der Schreck der Verletzten gerade durch die falsche Fahrweise der Beklagten entstanden ist, so verkennt sie,, daß bei einer solchen Fahrweise und dem dadurch verursachten plötzlichen Auftauchen der Beklagten in dem Blickfeld der Ehefrau des Klägers, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, daß diese dadurch in Schreck

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versetzt worden und gestürzt ist. Sache der Beklag-ten wäre es, andere Umstände darzulegen, die den Schreck der Verletzten verursacht haben könnten.
Bas ist aber nicht geschehen, auch ist über die Möglichkeit, daß solche Umstände Vorgelegen haben, nichts festgestellt.
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3« Mit Hecht rügt die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Frage des Mitverschuldens der Ehefrau des Klägers nicht hinreichend geprüft hat.
Wenn es das Berufungsgericht als nicht festge-stellt angesehen hat, daß die Einkaufstasche mit Äpfeln die Ehefrau des Klägers behindert hat, so ist das allerdings nicht zu beanstanden. Es kann insbesondere nicht, wie die Revision meint, • gesagt werden, daß eine solche Tasche nach der Lebenserfahrung in der Regel eine Behinderung des Radfahrers ist.
Bagegen hat es das Berufungsgericht unterlassen, zu prüfen, ob die Ehefrau des Klägers nicht dadurch ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, daß sie beim Auftauchen der Beklagten nicht noch rechtzeitig gebremst hat oder ausgewichen ist.
Bas Berufungsgericht hat zu der Frage des Vorfahrtsrechts keine Feststellungen getroffen, da dies für die Frage des Verschuldens der Beklagten nicht
 
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 von Belang ist. Von Bedeutung ist dies aber für die Präge des Mitverschuldens der Verletzten, denn diese wäre bei Bejahung eines Vorfahrtsrechts der Beklagten zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen. Bas Berufungsgericht hat auch nichts darüber festgestellt, aus welcher Entfernung die Ehefrau des Klägers die Beklagte hätte sehen können. Ba sich die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgev richts etwa 2,70 m von ihrer linken Fahrbahngrenze entfernt befunden hat, bei beiden Fahrerinnen bei Beurteilung der Sichtverhältnisse auch noch die Gehwege zu berücksichtigen sind, so könnte möglicherweise unter Berücksichtigung eines etwaigen Vor- ' fahrtsrechts der Beklagten die Feststellung getroffen werden, daß die Verletzte, zu demal sie langsam gefahren ist, beim Auftauchen der Beklagten noch weit genug von dieser entfernt war, um bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Aufmerksamkeit rechtzeitig bremsen oder ausweichen zu können.
4.	- Bie Sache war daher gemäß § 565 ZPO zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs gericht zurückzuverweisen, damit dasselbe an Hand dieser noch zu treffenden Feststellungen die Frage des Mitverschuldens der Ehefrau des Klägers prüft.
Ba dabei dann auch noch auf den Beweisantrag der Beklagten, die Ehefrau des Klägers hätte noch mit der Hand gestikuliert, eingegängen werden kann, braucht
 
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die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Antrag unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt, nicht weiter geprüft zu werden.
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