* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 49/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 49/03

Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, gegen Beklagte und Beschwerdegegner, Der III. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 19 BNotO § 97 ZPO
RinneNotarBelehrungspflicht23BNotOKläger

Volltext der Entscheidung

III ZR 49/03	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer,
 gegen
Beklagte und Beschwerdegegner,
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Dezember 2002 - 9 U 8118/00 - wird zurückgewiesen. Jedenfalls liegt ein Verschulden des Notars im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht vor, weil das Berufungsgericht - bei zutreffender Wiedergabe der Grundsätze über die Belehrungspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG und die betreuende Belehrungspflicht nach § 14 BNotO - in Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine Belehrungspflicht des Notars verneint hat (sog. Kollegialgerichtsrichtlinie, vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 -IX ZR 262/91	- NJW-RR 1992,	1178,	1181).	Damit	sind
 entscheidungserhebliche Zulassungsfragen nicht gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.564,59 €
Dörr
 Galke
Rinne
 Wurm
Kapsa