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BGH · III ZR 48/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 48/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Deppert und Schlick am 26. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch zuerkannt. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Auskunfts- und Beratungsvertrag. Die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen jedoch die rechtliche Folgerung, daß zwischen den Parteien ein Auskunfts- und Beratungsvertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet war, den Kläger über die Risiken seiner Beteiligung an dem Erwerbermodell, insbesondere über die Bedenken gegen die Bonität der Betriebsgesellschaft, aufzuklären. Die in Nr. 4 der "Ergänzenden Vereinbarungen" zu dem Vermittlungsauftrag enthaltene Abkürzung der Verjährungsfrist auf 6 Monate - wenn sie überhaupt auf Ansprüche aus dem Auskunfts- und Beratungsvertrag bezogen werden kann - hält das Berufungsgericht mit Recht für unwirksam, weil sie den Kläger entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige (§ 9 AGBG).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 9 AGBG
BeratungsvertragErgebnisSchlickBerufungsgerichtParteiAnspruchZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 48/93
vom 26. Januar 1995 in dem Rechtsstreit
m Gesellschaft für iflHIHIHHHHHi und mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Rolf
 Am B
i
-Vermittlung
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Dr
gegen
 Jürgen Gj LflHHweg
9
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Deppert und Schlick am 26. Januar 1995 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. März 1993 - 16 U 139/92 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150.260 DM.
3
/
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch zuerkannt. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Auskunfts- und Beratungsvertrag. Das Berufungsgericht läßt zwar dahinstehen, ob die Parteien einen solchen Vertrag geschlossen haben. Die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen jedoch die rechtliche Folgerung, daß zwischen den Parteien ein Auskunfts- und Beratungsvertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet war, den Kläger über die Risiken seiner Beteiligung an dem Erwerbermodell, insbesondere über die Bedenken gegen die Bonität der Betriebsgesellschaft, aufzuklären. Diese Pflicht hat die Beklagte schuldhaft verletzt.
2.	Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch weder verjährt noch verwirkt. Die in Nr. 4 der "Ergänzenden Vereinbarungen" zu dem Vermittlungsauftrag enthaltene Abkürzung der Verjährungsfrist auf 6 Monate - wenn sie überhaupt auf Ansprüche aus dem Auskunfts- und Beratungsvertrag bezogen werden kann - hält das Berufungsgericht mit Recht für unwirksam, weil sie den Kläger entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige (§ 9 AGBG). Eine Verwirkung des Klageanspruchs verneint das Berufungsgericht ebenfalls zu-
 
treffend, weil es für die Beklagte keinen ernstzunehmenden Hinweis aus dem Verhalten des Klägers darauf gegeben habe# daß dieser die Beklagte nicht habe in Anspruch nehmen wollen.
Rinne
 Deppert
Engelhardt
 Schlick
Werp