Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 24. Die Revision der Beteiligten zu 2) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Gegen die Zulässigkeit der Enteignung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach § 155 b Abs. 1 Nr. 6 BBauG wäre ein Verstoß gegen das Gebot, den Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan zu entwickeln, unbeachtlich, weil den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, daß die Grundsätze der Bauleitplanung und die Anforderungen an die Abwägung beachtet worden sind; auch ist die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden. Da auch im übrigen gegen das Berufungsurteil keine dur greifenden Bedenken bestehen, muß die Revision erfolglos bl ben.
BUNDESGERICHTSHOF in zr w/8’> BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend das Enteignungsverfahren bezüglich der Grundstücke Gemarkung Flur 21 Flurstücke Nr. 231/1 (631 Qm\ Flurstück Nr. 3 (8 qm), Flurstück Nr. 5 (17 qm). ^ '9 Beteiligte: 1 . 2. & Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 24. November 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beteiligten zu 2) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 1983-1 U (Baul.) 3/82 -wird nicht angenommen. Die Beteiligten zu 2) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO; § 161 BBauG). Streitwert: 270.000 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch verspricht die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Gegen die Zulässigkeit der Enteignung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Es ist schon zweifelhaft, ob der Bebauungsplan unter Verletzung von § 8 Abs. 2 BBauG aufgestellt (nentwickelt”) worden ist. Er betrifft nur ein kleines Gebiet und es stellt sich deshalb die Frage, ob hier ausnahmsweise ein Flächennutzungsplan entbehrlich war (vgl. VGH Bad.Württ. BauR 1972, 284; Ernst/Zinkahn/ Bielenberg BBauG § 8 Rdn. 3; Schlichter/Stich/Tittel BBauG 3. Aufl. § 8 Rdn. 4). Diese Frage bedarf Jedoch keiner Entscheidung. Nach § 155 b Abs. 1 Nr. 6 BBauG wäre ein Verstoß gegen das Gebot, den Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan zu entwickeln, unbeachtlich, weil den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, daß die Grundsätze der Bauleitplanung und die Anforderungen an die Abwägung beachtet worden sind; auch ist die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden. Da auch im übrigen gegen das Berufungsurteil keine dur greifenden Bedenken bestehen, muß die Revision erfolglos bl ben. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Werp