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BGH · 2 BvR 831/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 BvR 831/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Die Kläger sind nicht dadurch beschwert9 daß das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob sie im Hinblick auf die Versteigerung des Grundstücks ihren Antrag hätten ändern müssen. Einen Kündigungsgrund hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darin erblickt, daß nach dem Vertragsschluß vier andere Gläubiger der Kläger mit Forderungen von insgesamt etwa 59*000 DM der Zwangsversteigerung beigetreten sind. Daß diese Forderungen zur Zeit des Vertrags Schlusses schon bestanden und nach der Darstellung der Kläger zu dem überwiegenden Teil auch schon tituliert waren, steht dem nicht entgegen* Venn ein Teil dieser Gläubiger später von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgesehen hat, ließ dies die Wirksamkeit der zuvor ausgesprochenen Kündigung unberührt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ForderungBerufungsgerichtZwangsversteigerungGläubigerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr Aa/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. des Fuhrunternehmers Josef S
2. der Hausfrau Maria S beide
 geh.
Kläger und Revisionskläger» - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.	■■
gegen
 die Volksbank V	e.G.»
vertreten durch den Vorstand Heinrich Gustav WüflBl und Manfred Fi
 Paul
Str.
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NÜßgens und die Richter Dr. Tidow9 Dr. Peetz9 Lohnann und Boujong am 8. Mai 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1979 - 9 U 172/78 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000 DM
Gründe
 Die Revision wirft keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis auch keinen Erfolg.
Die Kläger sind nicht dadurch beschwert9 daß das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob sie im Hinblick auf die Versteigerung des Grundstücks ihren Antrag hätten ändern müssen. - Der Fortsetzung der Zwangsversteigerung stand der (neue) Kreditvertrag vom 24. Mai 1977 nicht entgegen, da ihn die Beklagte, deren
 
Forderung gegen die Kläger durch die Grundschuld nicht vollständig gesichert war, wirksam nach Nr. 17 Satz 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt hat. Einen Kündigungsgrund hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darin erblickt, daß nach dem Vertragsschluß vier andere Gläubiger der Kläger mit Forderungen von insgesamt etwa 59*000 DM der Zwangsversteigerung beigetreten sind. Daß diese Forderungen zur Zeit des Vertrags Schlusses schon bestanden und nach der Darstellung der Kläger zu dem überwiegenden Teil auch schon tituliert waren, steht dem nicht entgegen* Venn ein Teil dieser Gläubiger später von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgesehen hat, ließ dies die Wirksamkeit der zuvor ausgesprochenen Kündigung unberührt.
Nüßgens	Tidow	Peetz
 Lohmann	Boujong