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BGH · III ZR 48/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 48/74

Von Rechts wegen Tatbestand Im Jahr 1962 hatte der Kläger dem Kaufmann LIHl zur Herstellung von Filmen, wie schon vorher sein Bruder mit noch größeren Beträgen» Darlehen in Höhe von 400 000 DM gewährt* Die dafür erforderlichen Mittel hatte er sich unter Belastung seines Grundbesitzes bei der Deutschen Bank beschafft. Die Eheleute ••• (Kläger mit seiner Ehefrau) erhalten als Gesamtschuldner von Herrn .•• (Beklagter) auf die nachstehend bezeichneten Grundstücke ••• (Grundbesitz der Ehefrau des Klägers) ein vom 1. daß der Gläubiger das Jetzt gegebene Darlehen durch sein Finanzierungsgeschäft anderweitig (mit) erheblichem Gewinn hätte anlegen können und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß mit dem Darlehensbetrag Überdurchschnittliche Gewinne erzielt werden, wird ein zusätzlicher Betrag vom Schuldner anerkannt in Höhe von DM 20.000.- November 1963 unterwarfen sich der Kläger und seine Ehefrau vor dem Notar Dr« B^HB wegen eines Betrages von 103 826 DM nebst 10 % Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen«Gleichzeitig beantragte und bewilligte die Ehefrau des Klägers die Eintragung einer Grundschuld über diesen Betrag nebst Zinsen zu Lasten ihres Grundbesitzes. Der Kläger hat vorgetragen: Der Beklagte habe sich in dem Vertrag vom 6. im Oktober 1963 ein weiteres Darlehen von 10 000 DM verlangt habe» hätten seine» des Beklagten» Geldgeber die Auszahlung dieses Betrages von einer dinglichen Absicherung auf dem Grundstück der Ehefrau des Klägers und im übrigen davon abhängig gemacht» daß sie und der Kläger sich zur Rückzahlung der gesamten noch offenstehenden Darlehens schulden ver- Die Vermittlungsprovision stehe ihm für ein Darlehen von insgesamt 122 680 DM zu* Er sei nur nach außen als Darlehensgeber für die von ihm nur vermittelten Darlehen aufgetreten* Die vom Kläger anerkannte Pauschalentschädigung von 6 000 DM habe die ihm und bei den Vertragsverhandlungen entstandenen Reisekosten ersetzen und ihn dafür entschädigen sollen» daß seit Januar 1963 ständig einen Büroraum mit Telefon bei ihm» dem Beklagten»benutzt habe* Der Betrag von 20 000 DM sei nicht nur als Risiko- und Gewinnausgleich» sondern auch anstelle einer ursprünglich in Höhe von 50 000 DM vorgesehenen Beteiligung an Filmgesellschaft vereinbart worden* 1. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB für unberechtigt gehalten und dazu ausgeführt: Es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte vorgespiegelt habe,er werde die Darlehenssumme dem Kläger zuwenden. Die Parteien hätten aber schon vor Abschluß dieses Vertrages vereinbart, die Darlehens summe solle in Höhe von 10 000 IM bar an für Verschiffungskosten ausgezahlt und im übrigen vom Beklagten mit den schon früher ge- Die weitere Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihn zur Unterzeichnung des Vertrages durch die Drohung veranlaßt, andernfalls werde der Abschluß der Dreharbeiten in Frage gestellt und die daran wirtschaftlich Interessierten würden ihr Geld verlieren, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unbewiesen angesehen. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB bestünden nicht. Der Kläger sei nicht nur an der Gewährung eines Darlehens von 10 000 DM, sondern auch an dem Fortgang der Dreharbeiten interessiert gewesen, um aus den Erlösen des fertiggestellten Films seine schon investier ten Gelder zurückzuerhalten. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand, die mit Recht rügt, das Berufungsgericht habe die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages nicht erschöpfend gewürdigt und die sich daraus für das Verhalten des Beklagten ergebenden Felgerangen nicht gezogen* 1* Eine solche Sachlage kommt hier in Betracht* Das Berufungsgericht hat nicht alle für die Bewertung der beiderseitigen Leistungen wesentlichen Gesichtspunkte erkannt und deshalb auch nicht alle für die Beurteilung des Verhaltens der Parteien wesentlichen Umstände berücksichtigt* Die in einem Vertrag übernommenen Leistungen dürfen nicht nur, wie es das Berufungsgericht getan hat, nach ihrem Nennwert verglichen werden* Von Bedeutung ist vielmehr stets auch ihr wirtschaftlicher Wert. Der Vertrag verpflichtete den Beklagten zwar dazu, an noch weitere 10 000 DM zu verleihen.Er erwarb jedoch im Austausch dafür eine durch die von der Ehefrau des Klägers bestellte Grundschuld gesicher te und - wie die spätere Zwangsvollstreckung erweist -gegenüber dem Kläger selbst voll realisierbare Forderung. Diese Forderung erstreckte sich nicht nur auf den von dem Beklagten noch aufzubringenden Betrag, sondern seine weiteren Rückzahlungsansprüche aus Darlehen gegen Nach dem Vertrag hatte der Kläger ferner neben den Zinsen eine Vermittlungsprovision, Kreditgebühren und einen zusätzlichen Ausgleich zu zahlen, zusammen 37 496 DM. Ebenso kann das vom Berufungsgericht erwähnte Interesse des Klägers an dem Fortgang der Filmarbeiten ein etwa bestehendes Mißverhältnis zwischen seinen und den Leistungen des Beklagten nicht verringern. 4. Dem Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Verhaltens des Beklagten allerdings darin beizutreten, daß er berechtigt war, die Erfüllung weiterer Kredit-wünsche I4HHB8 von einer Sicherung seiner schon bestehenden Darlehensfordeningen abhängig zu machen. Es wäre deshalb möglicherweise nicht zu beanstanden,wenn der Beklagte die Erfüllung des vom Kläger geäußerten Wunsches, LflflHBl den begehrten Kredit von 10 000 DM zu gewähren, davon abhängig gemacht hätte, daß der Kläger dessen bisher ungesicherte Darlehensschulden als weiterer Schuldner mit übernahm und dinglich sicherte. Ein danach mögliches krasses Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen würde es nahelegen, daß sich der Beklagte mindestens in grob fahrlässiger Weise der sich aufdrängenden Erkenntnis verschlossen hat, der Kläger habe sich auf die Bedingungen in dem Vertrag vom 6. November 1963 eingelassen, weil er glaubte, nur auf diese Weise wenigstens einen Teil der von ihm und seinem Bruder bereits investierten mehreren 100 000 DM retten und dem Zahlungsverlangen der Deutschen Bank nachkommen zu können .Dann wäre der gesamte Vertrag nach § 138 BGB nichtig und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die auf Grund dieses Vertrages entrichteten Leistungen zurückzugewähren. Trifft das zu, so kommt es möglicherweise auf den Streit um die Rechtswirksamkeit des ganzen Vertrages nicht an. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt kommt ferner in Betracht, daß der Kläger sich schon vor dem 6, November 1963 zu dem Ersatz von Aufwendungen verpflichtet hat, so daß diese Verbindlichkeit ohne Rücksicht auf den Streit um die Rechtswirksamkeit des Vertrages besteht. Eine "Vermitt 1 erprevision für beschafftes Darlehen" konnte der Beklagte dagegen nur auf Grund eines Maklervertrages nach § 652 BGB beanspruchen, wenn er den Abschluß eines Vertrages zwischen dem Kläger als seinem Auftraggeber und einem Dritten vermittelt hatte. £in Provisionsanspruch entsteht auch dann nicht »wenn sich der Makler das Geld von dritter Seite beschafft hat» es sei denn» der Darlehensnehmer zahlt alle Vergütungen für die Kapitalnutzung im Einvernehmen mit dem Makler unmittelbar an den hinter diesem stehenden Geldgeber (BGH NJW 1964» 2343)» was hier aber nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht vorgesehen war. Der Kläger könnte danach den Betrag von 3 620 DM nach § 812 BGB ohne Rücksicht auf den Streit um die Sittenwidrigkeit des Vertrages zurückfordern. November 1963 Ansprüche des Beklagten auf den Ersatz von Aufwendungen nach §§ 677» 683» 670 BGB an Reise-» Büro- und Fernsprechkosten im Wege eines Vergleichs nach § 779 BGB durch einen pauschalierten Betrag ausgleichen wollen. Der Kläger hat danach den Ersatz von Aufwendungen übernommen» den er entweder als Geschäftsherr oder auf Grund eines Beitritts zur Erstattungspflicht schuldete. Die Forderung von weiteren 20 000 DM hat der Beklagte - wie auch die Position von 6 000 DM - mit einem durchgezogenen Strich schon äußerlich deutlich von den zu dem Darlehensvertrag getroffenen Abreden getrennt. Der Beklagte beanspruchte diesen Betrag von vornherein endgültig für sich, wollte ihn dem Kläger also nicht für eine gewisse Zeit zur Nutzung überlassen, wie es für ein Darlehen typisch ist. Mit dieser Abrede gab der Kläger ein Schuldversprechen ab« Nach dem Wortlaut des Vertrages "erkannte" er allerdings diese Forderung als "zusätzlichen Betrag an". Nach der rechtsfehlerfreien Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigten diese und auch der von Be klagten im Berufungsrechtszug nachgeschobene Grund nicht oder jedenfalls nicht annähernd die Forderung einer Summe von 20 000 DM. Es kommt danach in Betracht» daß dem Beklagten ein solcher Anspruch imabhängig von dem Streit um die Rechtswirksamkeit des Vertrages vom 6. Das angefochtene Urteil kann wegen der aus diesen Gründen in Betracht kommenden Unwirksamkeit von Teilen des Vertrages auch dann nicht bestehenbleiben» wenn der Vertrag» wie das Berufungsgericht angenommen hat» nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Eine Unwirksamkeit von Teilen des Vertrages führt ferner zu der vom Berufungsgericht bisher nicht geprüften Frage» wie sich diese auf die Wirksamkeit des ganzen Vertrages auswirkt, § 139 BGB.

Zitierte Normen: § 823 BGB
betragenBGBvertragenBerufungsgerichtDarlehenVertragesKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 48/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Den Parteien am 22. Juli 1976 an Verkündungs Statt zugestellt
 Schorm, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Ingenieurs Erwin
 Straße 64,
Klägers und Revisionsklägers.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v
gegen
 den Finanzkaufmann Botho B^Bstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Dr.
Prozeßbevollmächtigte:
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 1976 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow» Dr. Peetz und Kröner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 1974 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges» an das Berufungsgericht zurückverwiesen•
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Jahr 1962 hatte der Kläger dem Kaufmann LIHl zur Herstellung von Filmen, wie schon vorher sein Bruder mit noch größeren Beträgen» Darlehen in Höhe von 400 000 DM gewährt* Die dafür erforderlichen Mittel hatte er sich unter Belastung seines Grundbesitzes bei der Deutschen Bank beschafft. Als er im nächsten Jahr bei ihr in Verzug geriet» drohte sie an» in seine Grundstücke zu vollstrecken.
Am 28. Februar 1963 ließ die Ehefrau des Klägers auf ihrem landwirtschaftlichen Besitz eine Grundschuld
 
von 240 000 DM eintragen, die sie am gleichen Tag an zur Beschaffung weiterer Kredite abtrat« Der von LdlHthinzugezogene Beklagte, ein Finanzkaufmann, versuchte zunächst vergeblich mit Hilfe der ihm abgetretenen Grundschuld einen Kredit in Höhe von 200 000 DM zu beschaffen, gewährte LflHfeal>er laufend Darlehen«
Schließlich gelang es dem Beklagten, von dem Bankhaus	in	SfH^ein	Darle-
hen von 90 000 DM zu beschaffen, dem nach Rangrücktritt des Beklagten die erste Rangstelle im Grundbuch eingeräumt wurde. Von der Darlehensvaluta erhielt ein dritter Gläubiger hflHR8 20 000 DM. Die nach Abzug von Kosten verbleibenden 62 330 DM verrechnet© der Beklagte mit seinen Forderungen gegen
 Im Oktober 1963 wandte sich	an den Beklag-
ten wegen eines weiteren Kredits von 10 000 DM« Der Beklagte entwarf zu diesem Zweck einen Vertrag, den
"in gesamtschuldnerischer Mithaftung” am 3« November 1963 Unterzeichnete« Der Kläger und seine Ehefrau unterschrieben ihn am 6. November 1963.
Der Vertrag lautet in den wesentlichen Punkten:
"DARLEHENSVERTRAG
Die Eheleute ••• (Kläger mit seiner Ehefrau) erhalten als Gesamtschuldner von Herrn .•• (Beklagter) auf die nachstehend bezeichneten Grundstücke ••• (Grundbesitz der Ehefrau des Klägers) ein vom 1. Nov. 1963 an mit 10 % pro anno zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 60 330 DM (i.W. ...)
I»! 60.330.-m 13.876.-DM 74.206.-
DM 3.620.-
dm 6.000.-
daß der Gläubiger das Jetzt gegebene Darlehen durch sein Finanzierungsgeschäft anderweitig (mit) erheblichem Gewinn hätte anlegen können und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß mit dem Darlehensbetrag Überdurchschnittliche Gewinne erzielt werden, wird ein zusätzlicher Betrag vom Schuldner anerkannt in Höhe von	DM	20.000.-
insgesamt zu zahlender Betrag	DM 103t 826.-
Dieser Betrag ist wie folgt an den Gläubiger zurückzuzahlen:
1.	Rate DM 4.328.- am 10. Februar 1964 und 23 Raten über Je DM 4.326.- monatlich vom 10. März 1964 mit (bis) 10. Jan. 1966
zu verzinsendes Darlehen Kreditgebühren für 27 Monate 23 %
Zuzüglich Vermittlerprovision für beschafftes Darlehen
 Pauschalentschädigung als Ersatz von Aufwendungen für Bearbeitung der Gesamtumschuldung,Porto, Telefon und Bürobenutzung seit Jan. 1963
Für die Minderung der Sicherheit des Gläubigers durch Rangausweichung zu Gunsten des Bankhauses
..., in Kenntnis der Tatsache,
• • •
Folgende Bestimmungen sind für dieses Darlehen gültig und in die notarielle Schuldurkunde auf zunehmen bzw. in das Grundbuch einzutragen:
1.) ...
2.	) Das Darlehen ist vom 1. Nov. 1963 an mit
10 % jährlich (für die Laufzeit von 27 Monaten mit insgesamt 23 %) zu verzinsen« Der Zins ist auf die Rückzahlungsraten umgelegt worden «••
3.	) ...
4«) Das Darlehen ist ••• beim Eintritt einer
 der hiernach genannten Bestimmung mit sofortiger Wirkung zur Zahlung fällig««• wenn
a) der Schuldner mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als einen Monat in Rückstand bleibt««•"
Am 18. November 1963 unterwarfen sich der Kläger und seine Ehefrau vor dem Notar Dr« B^HB wegen eines Betrages von 103 826 DM nebst 10 % Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen«Gleichzeitig beantragte und bewilligte die Ehefrau des Klägers die Eintragung einer Grundschuld über diesen Betrag nebst Zinsen zu Lasten ihres Grundbesitzes.
Von der Darlehens summe erhielt L^^Hfe 10 000 DM« Die restlichen 50 330 DM verrechnete der Beklagte auf dessen Darlehensverbindlichkeiten.
Als der Kläger mit der Zahlung der Raten in Verzug geriet, vollstreckte der Beklagte aus der notariellen Urkunde vom 18« November 1963 in den Geschäftsanteil
 
des Klägers an der	die
 darauf den Anteil einzog und auf Grund der Pfändung insgesamt 123 572,03 DM auszahlte*
Der Kläger hat vorgetragen: Der Beklagte habe sich in dem Vertrag vom 6. November 1963 unter Ausnutzung seiner ihm genau bekannten wirtschaftlichen Notlage unverhältnismäßig hohe Beträge versprechen lassen* Seine, des Klägers, Lage sei wegen des Zahlungsverlangens der Deutschen Bank bedrängt gewesen*	der	Pro-
kurist des Beklagten, habe fernmündlich mitgeteilt,Lflfe werde seine Heise nach Afrika nicht antreten können* Daher werde die gesamte Filmproduktion scheitern, wenn der Darlehensvertrag nicht unterzeichnet werde*
Nur nach Fertigstellung des Films hätten die schon früher zur Verfügung gestellten Beträge zurückfließen und damit sein, des Klägers, Grundbesitz gerettet werden können* Die Darlehensvaluta hätte zur Umschuldung auf sein, des Klägers, Konto bei der Deutschen Bank überwiesen werden sollen* Ihm sei nicht gleich aufgefallen, daß er den Betrag nicht erhalten habe, weil er mit zehn Banken in Geschäftsverbindung gestanden und die Übersicht über seine Vermögensverhältnisse verloren habe*
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verur teilen, an ihn 100 330 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1* April 1965 zu zahlen*
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen*
Er hat bestritten, eine Notlage des Klägers ausgenutzt zu haben und weiter vorgetragen: Als
 
im Oktober 1963 ein weiteres Darlehen von 10 000 DM verlangt habe» hätten seine» des Beklagten» Geldgeber die Auszahlung dieses Betrages von einer dinglichen Absicherung auf dem Grundstück der Ehefrau des Klägers und im übrigen davon abhängig gemacht» daß sie und der Kläger sich zur Rückzahlung der gesamten noch offenstehenden Darlehens schulden	ver-
pflichteten* Daher sei schon vor dem 6. November 1963 mit dem Kläger vereinbart worden» nur den Betrag von 10 000 DM auszuzahlen und die restliche Darlehenssumme mit den alten Darlehensverbindlichkeiten zu verrechnen*
Die Vermittlungsprovision stehe ihm für ein Darlehen von insgesamt 122 680 DM zu* Er sei nur nach außen als Darlehensgeber für die von ihm nur vermittelten Darlehen aufgetreten* Die vom Kläger anerkannte Pauschalentschädigung von 6 000 DM habe die ihm und
 bei den Vertragsverhandlungen entstandenen Reisekosten ersetzen und ihn dafür entschädigen sollen» daß	seit	Januar	1963	ständig	einen Büroraum mit
 Telefon bei ihm» dem Beklagten»benutzt habe* Der Betrag von 20 000 DM sei nicht nur als Risiko- und Gewinnausgleich» sondern auch anstelle einer ursprünglich in Höhe von 50 000 DM vorgesehenen Beteiligung an	Filmgesellschaft	vereinbart	worden*
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 99 183 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat die Klage bis auf einen Betrag von 1 734,50 DM nebst Zinsen abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wie derherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
8 -
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
I.
1.	Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB für unberechtigt gehalten und dazu ausgeführt: Es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte vorgespiegelt habe,er werde die Darlehenssumme dem Kläger zuwenden. Der Wort-laut des Vertrages deute zwar auf den Kläger als den Empfänger der Darlehenssumme. Die Parteien hätten aber schon vor Abschluß dieses Vertrages vereinbart, die Darlehens summe solle in Höhe von 10 000 IM bar an
 für Verschiffungskosten ausgezahlt und im übrigen vom Beklagten mit den	schon früher ge-
währten Darlehen verrechnet werden. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Rügen.
2.	Die weitere Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihn zur Unterzeichnung des Vertrages durch die Drohung veranlaßt, andernfalls werde der Abschluß der Dreharbeiten in Frage gestellt und die daran wirtschaftlich Interessierten würden ihr Geld verlieren, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unbewiesen angesehen. Die insoweit erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch.Von einer Begründung wird nach § 363 a ZPO abgesehen.
 
II.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB bestünden nicht. Der Vertrag von 6. November 1963 sei rechtswirksam, insbesondere nicht wegen einer Übervorteilung des Klägers nichtig. Der Beklagte habe nicht nur versprochen,	ein	Darle-
hen von 10 000 DM zu gewähren, sondern diesem schon vorher in kleineren Beträgen insgesamt 30 330 DM geliehen. Der Kläger sei nicht nur an der Gewährung eines Darlehens von 10 000 DM, sondern auch an dem Fortgang der Dreharbeiten interessiert gewesen, um aus den Erlösen des fertiggestellten Films seine schon investier ten Gelder zurückzuerhalten. Das Streben des Beklagten nach einer gesicherten Rückzahlung der gesamten Darlehensschulden	sei	nicht	anstößig.	Der	von
 ihm auf Grund des Vertrags vom 6. November 1963 erzielte Gewinn sei zwar verhältnismäßig hoch. Aufwendungen für Büro- und Telefonbenutzung seien dem Beklagten aber tatsächlich entstanden. Angesichts des von ihm eingegangenen Risikos könne auch eine Vermittlungsprovision von 3 620 DM, die bei einem Darlehen von 60 330 DM einem Satz von 6 % entspreche, als normal angesehen werden. Der weiter verlangte Betrag von 20 000 DM sei allerdings übersetzt. Insgesamt aber habe ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen nicht Vorgelegen.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand, die mit Recht rügt, das Berufungsgericht habe die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages nicht erschöpfend gewürdigt und die sich daraus für das
 Verhalten des Beklagten ergebenden Felgerangen nicht gezogen*
III.
Ein Vertrag ist bei einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig f wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten ist, insbesondere durch Ausnutzung einer schwierigen Lage der anderen Seite*
Bei einem besonders krassen Mißverhältnis kann der Schluß auf eine bewußte oder doch grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner hemmenden Tatumstandes zwingend naheliegen (BGH WM 1969, 1255; 1971,8575 Erman/Westermann BGB 6* Aufl* § 138 Rn 6)*
1* Eine solche Sachlage kommt hier in Betracht* Das Berufungsgericht hat nicht alle für die Bewertung der beiderseitigen Leistungen wesentlichen Gesichtspunkte erkannt und deshalb auch nicht alle für die Beurteilung des Verhaltens der Parteien wesentlichen Umstände berücksichtigt*
Die in einem Vertrag übernommenen Leistungen dürfen nicht nur, wie es das Berufungsgericht getan hat, nach ihrem Nennwert verglichen werden* Von Bedeutung ist vielmehr stets auch ihr wirtschaftlicher Wert. Berücksichtigt man diesen, so deuten mehrere Umstände auf ein möglicherweise sogar krasses Mißverhältnis zwischen den Leistungen der Parteien hin*
2* Vor dem Abschluß des Vertrages standen dem Beklagten wegen der bereits gewährten Darlehen imstreitig An-
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Sprüche in Höhe von 50 330 DM allein gegen Lomberg zu, die dieser - wie feststeht - nicht erfüllen konnte. Diese Darlehensforderung war also ganz oder weitgehend wertlos.
Der Vertrag verpflichtete den Beklagten zwar dazu, an	noch weitere 10 000 DM zu verleihen.Er
 erwarb jedoch im Austausch dafür eine durch die von der Ehefrau des Klägers bestellte Grundschuld gesicher te und - wie die spätere Zwangsvollstreckung erweist -gegenüber dem Kläger selbst voll realisierbare Forderung.
Diese Forderung erstreckte sich nicht nur auf den von dem Beklagten noch aufzubringenden Betrag, sondern seine weiteren Rückzahlungsansprüche aus Darlehen gegen	Nach	dem	Vertrag	hatte der Kläger ferner
 neben den Zinsen eine Vermittlungsprovision, Kreditgebühren und einen zusätzlichen Ausgleich zu zahlen, zusammen 37 496 DM. Dabei ist die Pauschale für Aufwendungsersatz von 6 000 IM noch nicht berücksichtigt.
Im Ergebnis führte der Vertrag dazu, daß der Beklagte noch 10 000 DM aufzubringen hatte, während der Kläger, wiederum abgesehen von dem Aufwendungsersatz, Verpflichtungen in Höhe von 97 826 IM nebst 10 % Zinsen lt. der Schuldurkunde vom 18. November 1963 auf sich nahm.
3.	Für die Beurteilung des Verhältnisses der beiderseitigen Leistungen kommt es auf die Sachlage bei Vertragsschluß an. Deshalb ist es unwesentlich, worauf das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit abgestellt
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hat, daß der Kläger sich später an Lombergs Filmgesellschaft beteiligt hat. Ebenso kann das vom Berufungsgericht erwähnte Interesse des Klägers an dem Fortgang der Filmarbeiten ein etwa bestehendes Mißverhältnis zwischen seinen und den Leistungen des Beklagten nicht verringern.
4.	Dem Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Verhaltens des Beklagten allerdings darin beizutreten, daß er berechtigt war, die Erfüllung weiterer Kredit-wünsche I4HHB8 von einer Sicherung seiner schon bestehenden Darlehensfordeningen abhängig zu machen. Es wäre deshalb möglicherweise nicht zu beanstanden,wenn der Beklagte die Erfüllung des vom Kläger geäußerten Wunsches, LflflHBl den begehrten Kredit von 10 000 DM zu gewähren, davon abhängig gemacht hätte, daß der Kläger dessen bisher ungesicherte Darlehensschulden als weiterer Schuldner mit übernahm und dinglich sicherte. Der Beklagte hat es aber aus den schon genannten Gründen dabei nicht bewenden lassen. Ein danach mögliches krasses Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen würde es nahelegen, daß sich der Beklagte mindestens in grob fahrlässiger Weise der sich aufdrängenden Erkenntnis verschlossen hat, der Kläger habe sich auf die Bedingungen in dem Vertrag vom 6. November 1963 eingelassen, weil er glaubte, nur auf diese Weise wenigstens einen Teil der von ihm und seinem Bruder bereits investierten mehreren 100 000 DM retten und dem Zahlungsverlangen der Deutschen Bank nachkommen zu können .Dann wäre der gesamte Vertrag nach § 138 BGB nichtig und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die auf Grund dieses Vertrages entrichteten Leistungen zurückzugewähren.
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5.	Das angefochtene Urteil kann daher nicht beste-
hen bleiben.
Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist im Revisionsrechtszug nicht möglich. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt nicht unter den hiernach wesentlichen Gesichtspunkten geprüft und mit den Parteien erörtert. Es ist insbesondere nicht auszuschlie-Ben, daß sie für die Beurteilung des wirtschaftlichen Wertes der beiderseitigen Leistungen wesentliche Tatsachen noch vortragen können.
IV.
Das angefochtene Urteil muß noch aus einem weiteren Grunde aufgehoben werden. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 6. November 1963 ohne weitere Begründung als Darlehensvertrag bezeichnet, was zwar ihrer Überschrift entspricht, aber in dieser Allgemeinheit aus Rechtsgründen durchgreifenden Bedenken begegnet.
Einige der im Vertrag enthaltenen Abreden können aus anderen Gründen als wegen einer Sittenwidrigkeit des Vertrages rechtsunwirksam sein. Trifft das zu, so kommt es möglicherweise auf den Streit um die Rechtswirksamkeit des ganzen Vertrages nicht an.
Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt kommt ferner in Betracht, daß der Kläger sich schon vor dem 6, November 1963 zu dem Ersatz von Aufwendungen verpflichtet hat, so daß diese Verbindlichkeit ohne Rücksicht auf den Streit um die Rechtswirksamkeit des Vertrages besteht.
 
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1. Als Darlehensvertrag (§ 607 BGB) kann die Vereinbarung nur angesehen werden, soweit es um den Kapitalbetrag von 60 330 DM und die darauf entfallenden Zinsen und Kreditgebühren geht. Das ist bezüglich des an ausgezahlten Betrages von 10 000 DM zu bejahen.
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Der Jetzt noch wesentliche Betrag von 50 330 DM betrifft ebenfalls ein Darlehen. Auch davon ist das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgegangen. Die Parteien streiten nicht darüber, daß es dabei um Gelder geht, die	von	dem
 Beklagten schon vor dem 6. November 1963 in kleineren Teilbeträgen als Darlehen erhalten hat. Dieser Verpflichtung ist der Kläger in dem Vertrag vom 6. November 1963 beigetreten und dadurch wegen dieser Beträge ebenfalls Darlehensschuldner des Beklagten geworden.
2. Eine "Vermitt 1 erprevision für beschafftes Darlehen" konnte der Beklagte dagegen nur auf Grund eines Maklervertrages nach § 652 BGB beanspruchen, wenn er den Abschluß eines Vertrages zwischen dem Kläger als seinem Auftraggeber und einem Dritten vermittelt hatte. Ist ein Makler selbst Partner des vermittelten Vertrages, steht ihm keine Provision zu (BGH WM 1974, 58, 482 und 783 sowie die weit. Nachw. bei Mormann WM 1975, 70, 71)* Das kommt hier in Betracht.
Das Berufungsgericht hat in dem Abschluß des Darlehensvertrages über 60 330 DM das provisionspflichtige Geschäft erblickt. Bei diesem ist der Beklagte
 
selbst der Darlehensgeber gewesen* Seine Behauptung» er sei nur "nach außen" als Gläubiger für seine Geldgeber auf getreten» ist aus Recht sgründen unerheblich*
£in Provisionsanspruch entsteht auch dann nicht »wenn sich der Makler das Geld von dritter Seite beschafft hat» es sei denn» der Darlehensnehmer zahlt alle Vergütungen für die Kapitalnutzung im Einvernehmen mit dem Makler unmittelbar an den hinter diesem stehenden Geldgeber (BGH NJW 1964» 2343)» was hier aber nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht vorgesehen war.
Der Beklagte hat die Provisionssumme im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Dieser Umstand spricht dagegen» daß der Kläger in Kenntnis einer fehlenden Verpflichtung geleistet hat (§ 814 BGB). Der Kläger könnte danach den Betrag von 3 620 DM nach § 812 BGB ohne Rücksicht auf den Streit um die Sittenwidrigkeit des Vertrages zurückfordern.
3. Auch die Zahlung einer "Pauschalentschädigung" von 6 000 DM betrifft nicht eine Darlehensverbindlichkeit. Nach den dazu getroffenen Feststellungen haben die Parteien schon vor dem 6. November 1963 Ansprüche des Beklagten auf den Ersatz von Aufwendungen nach §§ 677» 683» 670 BGB an Reise-» Büro- und Fernsprechkosten im Wege eines Vergleichs nach § 779 BGB durch einen pauschalierten Betrag ausgleichen wollen. Die Revision erhebt insoweit keine besonderen Rügen. Der Kläger hat danach den Ersatz von Aufwendungen übernommen» den er entweder als Geschäftsherr oder auf Grund eines Beitritts zur Erstattungspflicht	schuldete.	Der
 Beklagte hat diesen Betrag daher mit Rechtsgrund erhal-
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ten. Dann aber scheiden insoweit Bereicherungsansprüche unabhängig von dem Streit um die Rechtswirksamkeit des Vertrages vom 6. November 1963 aus.
4. Die Forderung von weiteren 20 000 DM hat der Beklagte - wie auch die Position von 6 000 DM - mit einem durchgezogenen Strich schon äußerlich deutlich von den zu dem Darlehensvertrag getroffenen Abreden getrennt. Der Beklagte beanspruchte diesen Betrag von vornherein endgültig für sich, wollte ihn dem Kläger also nicht für eine gewisse Zeit zur Nutzung überlassen, wie es für ein Darlehen typisch ist.
Mit dieser Abrede gab der Kläger ein Schuldversprechen ab« Nach dem Wortlaut des Vertrages "erkannte" er allerdings diese Forderung als "zusätzlichen Betrag an". Gleichwohl kann es sich nach dem unstreiti gen Sachverhalt nicht um das Anerkenntnis einer schon begründeten Forderung gehandelt haben. Denn dem Beklagten hat vor dem Abschluß des Vertrages vom 6. November 1963 ein solcher Anspruch noch nicht zugestanden.
Die Vereinbarung betrifft nicht ein vom Schuldgrund gelöstes selbständiges Schuldversprechen nach § 780 BGB. In dem Vertrag sind mehrere bestimmte rechtliche Gründe für die Schaffung des Anspruchs aufgeführt. Der Beklagte hat betont, ihm stehe diese Forderung aus den im Vertrag genannten Gründen zu. Der Kläger sollte danach, wie es in solchen Fällen der Regel entspricht, nur verpflichtet sein, wenn diese Grundlagen bestanden (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 780 Rn 10;
RGZ 142, 303, 306; 74, 339, 340; 67, 262, 263).
 
Nach der rechtsfehlerfreien Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigten diese und auch der von Be klagten im Berufungsrechtszug nachgeschobene Grund nicht oder jedenfalls nicht annähernd die Forderung einer Summe von 20 000 DM. Das Berufungsgericht hat allerdings insoweit keine abschließenden Feststellungen getroffen.
Es kommt danach in Betracht» daß dem Beklagten ein solcher Anspruch imabhängig von dem Streit um die Rechtswirksamkeit des Vertrages vom 6. November 1963 nicht zusteht.
6.	Das angefochtene Urteil kann wegen der aus diesen Gründen in Betracht kommenden Unwirksamkeit von Teilen des Vertrages auch dann nicht bestehenbleiben» wenn der Vertrag» wie das Berufungsgericht angenommen hat» nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Eine Unwirksamkeit von Teilen des Vertrages führt ferner zu der vom Berufungsgericht bisher nicht geprüften Frage» wie sich diese auf die Wirksamkeit des ganzen Vertrages auswirkt, § 139 BGB.
Da unter diesen Gesichtspunkten noch tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, muß die Sache auch aus diesen Gründen zur anderweiten Verhandlung und Entschei dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Vorsitzender Richter Prof. Dr. Kreft ist in den Ruhestand getreten und daher an der Unterzeichnung gehindert.
Dr. Krohn	Dr.	Krohn	Dr.	Tidow
 Richter Dr.Peetz ist im Urlaub und daher an der Unterzeichnung gehindert.
Dr. Krohn
 Kröner