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BGH · III ZR 48/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 48/66

Der Streitwert für eine Klage, mit der ein Kiterbe nach § 2039 BGB gegenüber einem anderen Kiterben eine Nachlaßforderung auf Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme zugunsten des Nachlasses geltend macht, bemißt sich nach dem Betrag der eingeklagten Forderung, abzüglich eines dem illterbenanteil des Beklagten entsprechenden Betrages« und dem Hilfsantrag, den Beklagten zur Hinterlegung der geforderten Leistungen zugunsten des Nachlasses zu verurteilen. RechtsmittelzUgen hur mit dem Streitwert des Hilfsantrags verhandelt und entschieden worden« Für die Bemessung dieses Streitwertes 1st von dem Kurswert der Aktien und dem Betrag der Geldsumme, deren Hinterlegung gefordert worden ist» auszugehen (§ 11 GKG in Verb« mit §§ 3» 6 ZPO)« Unerheblich ist» daß die Klägerin an dem Nachlaß, zu dessen Gunsten sie mit der Klage nach § 2039 BGB Hinterlegung begehrt hat, selbst nur zu einem Bruchteil beteiligt gewesen ist und deshalb persönlich möglicherweise nur ein geringeres Vermögenswerten Interesse an der Leistung des Beklagten gehabt hat» da bei Klagen eines Miterben nach § 2039 BGB für den Streitwert nicht das Interesse des klagenden Miterben an der Geltendmachung der Nachlaßverbindlichkeit, sondern der volle Wert der geforderten Leistung maßgebend ist (BGZ 14-9, 193,- 156, 263, 264j JW 1937, 228 11 j SeuffAroh. Bd. 92, 58j BGH LU § 6 ZPO Nr« 5)« Von dem so ermittelten Wert der Forderung ist jedoch - da der Beklagte an dem Nachlaß mitbeteiligt ist3’ein dem Miterbenanteil des Beklagten entsprechender Betrag abzusetzen. Deshalb hat bereits das Reichsgericht bei der Bewertung des Streitwertes für die gegen einen Miterben gerichtete Klage auf Hinterlegung des aus der Verwaltung eines HachlaßgrundStückes erzielten Heinerlöses einen dem Erbteil des Beklagten entsprechenden Anteil an der geforderten Leistung von dem Nennwert der eingeklagten Forderung abgezogen (KG SeuffArch. Bd» 92 Nr. 58) und ist in entsprechender Weise bei der Bewertung einer gegen einen Miterben gerichteten Klage auf Auflassung eines Lendhauses an die Erbengemeinschaft vor-fahren (SGJft 1937, 22811} vgl. auch RGZ 156, 263, 264)» Ebenso hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 15- Juni 1958 Y ZR 268/56 « LM § 6 ZPO Nr. 5 für die gegen einen Miterben als Nachlaß-Schuldner gerichtete Klage auf Berichtigung des Grund- buchs dahin, daß anstelle des .-.iterben die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werde, den nach § 6 ZPO zu bemessenden Streitwert unter Berücksichtigung des Xiterbenanteils des Beklagten niedriger als auf den vollen Wert des Grundstücks festgesetzt« Diese das wirtschaftliche Ergebnis mit berücksichtigende. Allerdings steht ein Teil des Schrifttums auf dem Standpunkt, daß sich der Streitwert bei Klagen der vorliegenden Art stets naoh dem vollen Porderungs-betrag zu richten habe, da § 6 ZPO eine andere Betrachtungsweise nicht zulasse (Hillach, Handbuch des Streitwerts in Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 2..Aufl. Dein ist jedoch entgegenzuhalten, daß § 6 ZPO nicht in jedem Pall eine rein formale, durch den Betrag der Porderung bestimmte Bewertung verlangt. Bei Berücksichtigung des Zahlungsanspruchs ergäbe sich hiernach für die maßgebenden Zeitpunkte ein Gesamtwert, der um 21 000 DM liegt; im Interesse der Einheitlichkeit und der Vereinfachung der Kostenabrechnung hat der Senat daher den Wert des Hilfsanspruchs für beide Rechtsmittelzüge (§ 23 GKO) auf Io 5oo DM festgesetzt, Dr. Pagendarm Bundesrichter Dr. Arndt Gähtgens ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.

Zitierte Normen: § 11 GKG § 2039 BGB § 6 ZPO
betragenNachlaßHinterlegungWertMiterbeStreitwertZPO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZs	nein
ZPO §§ 3, 6* BGB § 2039
Der Streitwert für eine Klage, mit der ein Kiterbe nach § 2039 BGB gegenüber einem anderen Kiterben eine Nachlaßforderung auf Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme zugunsten des Nachlasses geltend macht, bemißt sich nach dem Betrag der eingeklagten Forderung, abzüglich eines dem illterbenanteil des Beklagten entsprechenden Betrages«
BGH, BesehloV« 7- November 1966 - III ZR 48/66 Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
ixi zr 48/66	BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
 des ]>r.
or. Ernst ä itraße fl
 Beklagten, Revisionsklägers und Anschluß-revisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt
 gegen
die Erben der am Aitwe Anna
1965
verstorbenen
 lo
den Rechtsreierendar Bernd Michael H^flBB, ^flHflfl Straße fl,
20 die unverehelichte Karin
 ebenda,
Kläger, Revisionsbeklagte und Anschluß revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters
 Hechtsanwalt Br*
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7» November 1966 unter Uitwirkung des Senatßpräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundeerichter Dr. Arndt» Gähtgens, Kessler und Dr. Reinhardt beschlossen:
Der Streitwert fUr den Berufungs- und den Eevisionarechtszug wird auf
 io 5oo m
festgesetzt.
Gründe s
Die Klägerin» eine iäiterbin zu einem Achtel» hat von dem beklagten (Testamentsvollstrecker, der am Nachlaß als Kiterbe zur Hälfte beteiligt ist» Schadensersatz nach & 2219 BGB gefordert mit dem Haaptantrag, den Beklagten zur Übereignung bestimmter» in der Klageschrift näher bezeichnter Aktien im Nennwert von 3 500 DIS sowie zur Zahlung von 2 471,34 DM an die Klägerin zu verurteilen? und dem Hilfsantrag, den Beklagten zur Hinterlegung der geforderten Leistungen zugunsten des Nachlasses zu verurteilen. Das Landgericht hat den Hauptantrag für unbegründet befunden; es hat jedoch den Beklagten - dem Hilfsantrag entsprechend - verurteilt, dia bezeichneten Wertpapiere sowie 2 471,34 DA* nebst Zinsen zugunsten der Erbengemeinschaft zu hinterlegen. Hiergegen hat nur der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Nachdem das Berufungsgericht der Berufung hinsichtlich des Geldanspruchs zu dem Teil stattgegeben, das Rechtsmittel aber im übrigen zurückgewiesen hat,
 
verfolgt der Beklagte mit der Revision seinen Antrag auf Klagabweisung weiter» während die Rechtsnachfolger der Klägerin mit ihrer Anschlußreviaion die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben«
Die Sache ist hiernach in den. RechtsmittelzUgen hur mit dem Streitwert des Hilfsantrags verhandelt und entschieden worden« Für die Bemessung dieses Streitwertes 1st von dem Kurswert der Aktien und dem Betrag der Geldsumme, deren Hinterlegung gefordert worden ist» auszugehen (§ 11 GKG in Verb« mit §§ 3» 6 ZPO)« Unerheblich ist» daß die Klägerin an dem Nachlaß, zu dessen Gunsten sie mit der Klage nach § 2039 BGB Hinterlegung begehrt hat, selbst nur zu einem Bruchteil beteiligt gewesen ist und deshalb persönlich möglicherweise
■	.	nur	ein geringeres Vermögenswerten
 Interesse an der Leistung des Beklagten gehabt hat» da bei Klagen eines Miterben nach § 2039 BGB für den Streitwert nicht das Interesse des klagenden Miterben an der Geltendmachung der Nachlaßverbindlichkeit, sondern der volle Wert der geforderten Leistung maßgebend ist (BGZ 14-9, 193,- 156, 263, 264j JW 1937, 228 11 j SeuffAroh. Bd. 92, 58j BGH LU § 6 ZPO Nr« 5)« Von dem so ermittelten Wert der Forderung ist jedoch - da der Beklagte an dem Nachlaß mitbeteiligt ist3’ein dem Miterbenanteil des Beklagten entsprechender Betrag abzusetzen. Richtet sich die Klage nicht gegen einen am Nachlaß unbeteiligten Britten, sondern gegen einen Nachlaßschuldner, der zugleich Miterbe ist».so ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß auch dem beklagten Miterben ein seinem Erbteil entsprechender Anteil an der geforderten Leistung zukommt und daß deshalb die Klägerin mit dem von ihr geltend gemachten Interesse der Erbengemeinschaft zugleich auch
 ein Interesse dee Beklagten als Mit erben verfolgt* Zwar steht der geltend gemachte Anspruch auch in Höhe dieses Anteils rechtlich nicht dem verklagten Miterben, sondern nur der Xiterbengemeinachaft als Gesamthand zu* Der zur Hinterlegung verurteilte Miterbe muß deehalb zugunsten des Nachlasses den vollen Forderungsbetrag zunächst hinterlegen und kann nicht etwa einen seinem Mit erbenenteil entsprechenden Betrag zurückhalteno Bern Vermögen des verklagten Miterben kommt aber ein seinem Miterben-anteil entsprechender Betrag an der zu hinterlegenden Summe wieder zugute, gleichgültig, ob dieser Betrag bei der Krbauseinandersetzung an ihn zurückgezahlt, mit anderen Empfängen des Miterben aus dem Nachlaß verrechnet oder vor der Krbauseinandersetzung zur Begleichung von Nachlaßschulden verwandt wird. Bas rechtfertigt es, diesen dem Beklagten an der eingeklagten Leistung wirtschaftlich verbleibenden Betrag als außer Streit befindlich anzusehen. Deshalb hat bereits das Reichsgericht bei der Bewertung des Streitwertes für die gegen einen Miterben gerichtete Klage auf Hinterlegung des aus der Verwaltung eines HachlaßgrundStückes erzielten Heinerlöses einen dem Erbteil des Beklagten entsprechenden Anteil an der geforderten Leistung von dem Nennwert der eingeklagten Forderung abgezogen (KG SeuffArch. Bd» 92 Nr. 58) und ist in entsprechender Weise bei der Bewertung einer gegen einen Miterben gerichteten Klage auf Auflassung eines Lendhauses an die Erbengemeinschaft vor-fahren (SGJft 1937, 22811} vgl. auch RGZ 156, 263, 264)» Ebenso hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 15- Juni 1958 Y ZR 268/56 « LM § 6 ZPO Nr. 5 für die gegen einen Miterben als Nachlaß-Schuldner gerichtete Klage auf Berichtigung des Grund-
buchs dahin, daß anstelle des .-.iterben die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werde, den nach § 6 ZPO zu bemessenden Streitwert unter Berücksichtigung des Xiterbenanteils des Beklagten niedriger als auf den vollen Wert des Grundstücks festgesetzt« Diese das wirtschaftliche Ergebnis mit berücksichtigende. Betrachtungsweise ist auch in vorliegendem Pall geboten (vgl* Gerold, Streitwert III, 29 Änm.' 6 S. 101$» Willenbücber, Kosten-f es t set zungsverfähren und Bundes gebührenordnung für Rechtsanwälte 16. Aufl. § 8 Anm. 43# hillaoh, DR 1941* 1447; Baumbach/Lauterbach ZPO 28. Aufl. Anh«.<3 zu § 3 /Stichwort i Erbrechtliche Ansprüche^; RGRK BGB 11* Aufl. § 2039 Ana*. 16). Allerdings steht ein Teil des Schrifttums auf dem Standpunkt, daß sich der Streitwert bei Klagen der vorliegenden Art stets naoh dem vollen Porderungs-betrag zu richten habe, da § 6 ZPO eine andere Betrachtungsweise nicht zulasse (Hillach, Handbuch des Streitwerts in Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 2..Aufl. 1954 § 68 IV So 265; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 3 I 1 a;
§ 6 I IR. 3a; Wieczorek ZPO § 3 Anm. B 111 bl S. 81).
Dein ist jedoch entgegenzuhalten, daß § 6 ZPO nicht in jedem Pall eine rein formale, durch den Betrag der Porderung bestimmte Bewertung verlangt. So ist zwar, wenn ein Pfandrecht Gegenstand, des Streites ist, für den Streitwert grundsätzlich der Betrag der gesicherten Porderung maßgebend, abweichend davon jedoch der Wert des Pfandrechts selbst, wenn dieser geringer ist. Auch bei der Streitwertberechnung im Rahmen des § 6 ZPO ist hiernach eine Berücksichtigung des Charakters des Klageanspruchs nicht schlechthin ausgeschlossen.
Da der Beklagte hier zur Hälfte an dem Nachlaß mitbeteiligt ist, wird der Streitwert des Hilfsantrags, über
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den allein in den Rechtsmittelzügen verhandelt und entschieden worden ist, durch den halben Wert der ursprünglich eingeklagten Forderung bestimmt, wobei Werterhöhungen im Rahmen der §§ 4 ZPO, 11 GKG zu berücksichtigen sind»
Das Landgericht hatte den Kurswert der Aktien zunächst - entsprechend der Angabe in der Klageschrift mit rd.
13 7oo DM, später im Beschluß vom 24. Oktober 1963 mit 13 6oo DM angenommen; damit ergab sich im ersten Rechtszug ein Wert des Hauptantrages von rd. 18 o71 DM und ein Wert des Hilfsantrages von rd. 9 o36 DM- Der Senat hat sich durch Bankauskünfte davon überzeugt, daß die Kurswerte der Aktien nach Beendigung des ersten Rechtszuges gestiegen sind; so betrugen die Kurswerte am 27. Dezember 1963 (Einlegung der Berufung) 17 6oo DM und am 28. Januar 1965 (Einlegung der Revision) rd. 19 28o DM.
Bei Berücksichtigung des Zahlungsanspruchs ergäbe sich hiernach für die maßgebenden Zeitpunkte ein Gesamtwert, der um 21 000 DM liegt; im Interesse der Einheitlichkeit und der Vereinfachung der Kostenabrechnung hat der Senat daher den Wert des Hilfsanspruchs für beide Rechtsmittelzüge (§ 23 GKO) auf Io 5oo DM festgesetzt,
 Dr. Pagendarm	Bundesrichter Dr. Arndt	Gähtgens
 ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Pagendarm Keßler	Dr. Reinhardt