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BGH · III ZR 48/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 48/63

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die Beklagte nach den Bestimmungen des Finanzvertrages für die Unfallfolgen voll einsustehen hat» Das Amt für Verteidigungs-» lasten in Bat mit Bescheid vom 29» Januar 1962 dem Kläger 8.231,49 DM, worin ein Schmerzensgeld von 8.000 DM enthalten ist, zugebilligt und festgestellt, daß der Kläger berechtigt sei, unfallbcdingte Zukunftsschäden geltend zu machen. 1,) Die Parteien gehen Übereinstimmend davon aus, daß dem Klage*' der Anspruch auf ein Schmerzensgeld, d,h, auf eine billige Entschädigung in Geld für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (§ 847 BGB), zusteht, Die Höhe dieses Anspruchs, die hiernach allein in Streit ist, ist vom Gericht unter Yuirdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bemessen 287 ZPO), sie läßt sich nicht streng rechnerisch ermitteln (BGH VersR 1958, 60). messung grundsätzlich in das Ermessen des Tatrichters gestellt ist, kann dessen Entscheidung im Revisionsrechtszug nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum, insbesondere einer Verkennung der für die Festsetzung von Art und Höhe des Schmerzensgeldes rechtlich entscheidenden Gesichtspunkte beruht, aber nicht daraufhin, ob die Bemessung überreichlich oder all zu dürftig ist (vgl« die Nachweise in BGB-EGRK 11. Auf Grund des Gutachtens des Chefarztes Dr« Schaft» mit dessen Verwertung beide Parteien sich einverstanden erklärt haben, hat das Landgericht festgestellt, die Verletzung des Klägers, die eine langwierige Krankenhausbehandlung und mehrere Eingriffe erforderlich gemacht und zu einer dauernden Erwerbsminderung von 40 f* geführt habe«,, sei in die Gruppe der schwerem Fälle einsuroj&en«. habe, für die Zukunft weitgehend verwehrt« Zwangsläufig müsse sich dies auf die noch junge Ehe des Klägers ungünstig auswirken« ferner - so hat das Landgericht weiter erwogen - müsse berücksichtigt werden, daß die Beklagte das Alleinverschulden des Schädigers zu vertreten habe und “ihre Finanzkraft durch die geforderte Schadensersatsleistung nur unwesentlich berührt” werde, während der Kläger als Postassistentenanwärter mit drei unaiündi-gen Kindern in beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen leboo Nach allen diesen Umständen erscheine ein Schmerzensgeld von 15*000 DM als angemessen« Soweit die Beklagte sich auf frühere obergerichtliche Urteile berufe, die in vergleichbaren Fällen ein geringeres Schmerzensgeld zugesprochen hätten, sei dem entgegenzuhalten, daß die G-erichte bislang das Schmerzensgeld häufig ungenügend bemessen hätten und daß auch der Verringerung der Kaufkraft des Geldes Rechnung getragen werden müsse« 3») Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe - indem es die vom Landgericht angeführten Gründe für die Bemessung des Schmerzensgeldes "in vollem Umfang" gebilligt habe - auch die Erwägung des Landgerichts übernommen, die Finanskraft der Beklagten werde durch den geforderten Schadensersatz nur unwesentlich berührt. Diese Erwägungen lassen - ebenso wie die Berücksichtigung des alleinigen Verschuldens des Schädigers - einen lechtsfehler nicht erkennen» Ebensowenig ist es zu beanstanden - auch die Revision wendet sich hiergegen nicht daß das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers für berücksichtigungsv;ert gehalten hat; denn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten können unter ’ dem Gesichtspunkt der Billigkeit auf die Bemessung des Schmerzensgeldes Einfluß gewinnen (BGHZ 18, *49, ’*59) und es ist durchaus erwägenswert, daß die Entbehrungen, zu denen die Amputation den Kläger zwingt, für ihn weniger fühlbar werden mögen, wenn er die Möglichkeit erhält, sich etwa einen Y/agen anzuschaffen oder Urlaubsreisen mit seiner Familie zu machen oder sich einer Liebhaberei zu widmen oder für die Gestaltung seines Familienlebens mehr aufzuwenden, als ihm dies von seinem Gehalt möglich ist« Soweit die Revision die Erwägung des Landgerichts angreift, daß die "Finanzkraft (der Beklagten) durch die geforderte Schadensersatzleistung nur unwesentlich ‘berührt" werde, ist zu sagen: Grundsätzlich können - das zieht die Revision nicht in Zweifel auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers hei Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden (BGHZ 18, 149» 159)$ jedoch fehlt es, wo der Fiskus für den Schädiger einzutreten hat, an vergleichbaren Umständen, weil das Vermögen des Fiskus für öffentliche Zwecke gebunden ist« Deshalb bezeichnet der Beschluß vom 6« Juli 1955 die wirtschaftlichen Verhältnisse dos Fiskus als "wertneutral", sie sprechen weder zu Gunsten noch zu Lasten des verpflichteten Fiskus, dieser kann sich gegenüber einem Schmerzensgeldanspruch nie auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse berufen, gerade so wenig wie dej Geschädigte sich auf besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse des auf Schmerzensgeld haftenden Fiskus berufen konnto (BGHZ 18, 149» 162 f). Es wäre deshalb - das ist der Revision suzugeben - fehlerhaft, wenn dem Kläger ein besonders hohes Schmerzensgeld zugesprochen worden wäre, aufgrund der Erwägung, daß auch ein solches für die Beklagte nicht fühlbar sei» Diese Erwägung aber kann jedenfalls für das Berufungsgericht deshalb ausgeschlossen werden, weil die in durchaus selbständiger Würdigung aller wesentlichen Umstünde und unter Berücksichtigung der in anderen vergleich- baren Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge zu einer Herabsetzung der vom Landgericht zugesprochenen Summe gelangt isto Bei sinngemäßer Auslegung nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgrunde läßt sich das Berufungsurteil, das den angegriffenen Satzteil nicht übernommen, ihn vielmehr mit den Entscheidungsgründen des Landgerichts nur in Bezug genommen hat, dahin verstehen,, daß die Höhe des für angemessen erkannten Schmerzensgeldes durch die Rücksicht auf die Finanzkraft der Beklagten nicht beeinträchtigt werdo» Bei dieser Betrachtung aber erscheinen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten gerade auch für das Berufungsgericht als "wertneutral”, das Berufungsgericht hat sie in der Tat v,*eder zu Gunsten noch zu Lasten der Beklagten gewertet»

Zitierte Normen: § 847 BGB § 97 ZPO
SchmerzensgeldBerufungsgerichtFiskusLandgerichtKlägerBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

l221 Ü08
rJ
III ZR 48/63 Verkündet
 am 13. Januar 1964 Fieser,
 Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Ins Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	handelnd	in	Prozeßstandschaft
 für die Vereinigten Staaten von Nordamerika und vertreten durch die Oberfinanzdirektion
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br<
gegen
 den Postfacharbeiter Hans M a	,	N®-TJ
Ueflll^Bpstraße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die inüud-liehe Verhandlung vom 13«. Januar 1964 unter Mitwirkung der Bundosrichter Dr. Xreft, Dr» Arndt, Br» Beyer, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 1962, an Verkündungs Statt beiden Parteien zugestellt am 17. Dezember 1962, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Re chts wegen
 Tatbestand:
Am 21. Juli I960 wurde der damals 26-jährige Kläger durch ein Kraftfahrzeug der 03-Streitkräfte verletzt» Der rechte Unterschenkel des Klägers mußte 18 cm unterhalb des Knies amputiert werden» Der Kläger war vom 27» Juli bis 11o November I960 und vom 16» November bis zu dem 10. Dezember I960 in stationärer Krankenhausbehandlung und anschließend noch bis zu dem 29» Januar 1961 arbeitsunfähig»
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die Beklagte nach den Bestimmungen des Finanzvertrages für die Unfallfolgen voll einsustehen hat» Das Amt für Verteidigungs-» lasten in	Bat mit Bescheid vom 29» Januar 1962 dem
 Kläger 8.231,49 DM, worin ein Schmerzensgeld von 8.000 DM enthalten ist, zugebilligt und festgestellt, daß der Kläger berechtigt sei, unfallbcdingte Zukunftsschäden geltend zu machen.
Mit der Klage, die am 29. März 1962 hei dem Landgericht eingercicht und am 13. April 1962 zugestellt ’worden ist, fordert der Kläger ein höheres Schmerzensgeld. Br ist der Meinung, daß ihm angesichts der Dauer des Krankenhausaufenthalts, der Notwendigkeit mehrerer Operationen, der erheblichen noch andauernden Schmerzen sowie der besonderen Belastung, die die Amputation für ihn als jungen«sportlich eingestellten Menschen bedeute, ein Schmerzensgeld von 15.000 DM angemessen sei, und hat beantragt, ihm weitere 7.000 DM als Schmerzensgeld zuzusprechon.	'
Die Beklagte hält demgegenüber ein Schmerzensgeld von 8.000 DM für angemessen und hat um Abweisung der Kl3ge gebeten.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger noch 7.000 DM zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oöerlandesgericht dem Kläger 5.000 DM zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt
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die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Klager bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen *
Zntscheidungsgründe:
Der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (§ 847 BGB), der - wie die zuständige Dienststelle der US-Streitkräfte durch eine Bescheinigung nach § 3 des Anhangs B zu dem Finanzvertrag - FV ~ bestätigt hat - auf einer Handlung nach Art» 8 Abs, 2 FV beruht, ist ausschließlich nach Art, 8 FV zu behandeln und geltend zu machen. Die Bestimmungen des Hato-L'ruppenstatuts kommen, da der Unfall sicli vor dessen Inkrafttreten ereignet hat, nicht zur Anwendung, Der Kläger hat seinen Anspruch - wie sich aus dem Bescheid des Amts für Verteidigungslasten vom 29» Januar 1962 ergibt -am 17» September I960, also innerhalb von 90 Tagen seit dem Unfall (Art, 8 Abs, 6 FV), rechtzeitig geltend gemacht. Auch die Klagefrist von zwei Monaten (Art, 8 Abs. 10 FV) ist durch die Einreichung der Kliageschrift am 29, März 1962 gewahrt, da die Klage "demnächst" (§ 261 b ZPO) zugestellt wurde. Auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision ergeben sich keine Bedenken, weil das Berufungsgericht - wie schon der Bescheid des Amtes für Verteidigungslasten - als Klagegrundlage ersichtlich die Amtshaftungsbestimmungen angesehen hat (§ 547 Abs, 1 Wr, 2 ZPO in Verb, mit § 71 Abs, 2 Nr, 2 GVG),
II,
1,) Die Parteien gehen Übereinstimmend davon aus, daß dem Klage*' der Anspruch auf ein Schmerzensgeld, d,h, auf eine billige Entschädigung in Geld für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (§ 847 BGB), zusteht, Die Höhe dieses Anspruchs, die hiernach allein in Streit ist, ist vom Gericht unter Yuirdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bemessen 287 ZPO), sie läßt sich nicht streng rechnerisch ermitteln (BGH VersR 1958, 60). Da mithin die Be-
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messung grundsätzlich in das Ermessen des Tatrichters gestellt ist, kann dessen Entscheidung im Revisionsrechtszug nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum, insbesondere einer Verkennung der für die Festsetzung von Art und Höhe des Schmerzensgeldes rechtlich entscheidenden Gesichtspunkte beruht, aber nicht daraufhin, ob die Bemessung überreichlich oder all zu dürftig ist (vgl« die Nachweise in BGB-EGRK 11. Aufl. zu § 847 Anm« 12).
2«) Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH2 18, 149) sind Landgericht und Be« rufungsgericht davon ausgegangen, daß das Schmerzensgeld eine doppelte Funktion zu erfüllen hat: Es soll einmal dem Verletzten einen angemessenen Ausgleich bieten für erlittene Schmerzen, Verunstaltungen und Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens und soll zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Verletzten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat* dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund? die Rücksicht auf Grüße, Heftigkeit und Bauer der Schmerzen, leiden und Entstollungen ist die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Sinzei« falles zu entnehmen ist (BGHZ 18, 149, 154)«
Auf Grund des Gutachtens des Chefarztes Dr« Schaft» mit dessen Verwertung beide Parteien sich einverstanden erklärt haben, hat das Landgericht festgestellt, die Verletzung des Klägers, die eine langwierige Krankenhausbehandlung und mehrere Eingriffe erforderlich gemacht und zu einer dauernden Erwerbsminderung von 40 f* geführt habe«,, sei in die Gruppe der schwerem Fälle einsuroj&en«. Im einzelnen hat das Landgericht erwogen: Nach dem Gutachten sei es offensichtlich, daß der Kläger länger andauernde erhebliche Schmerzen habe erleiden müssen» »enn - infolge der Erhaltung eines 18 cm langen Unterschenkelstumpfes bei frei, beweglichem Kniegelenk - der Verlust des Unterschenkels auch durch eine Prothese in gewissem Umfange ausgeglichen werden könne, so bedeute er doch für einen noch

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jungen Mann eine erhebliche körperliche Entstellung mit entsprechender soolischer Beeinflussung* Trotz der Prothese werde der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit erheblich beschränkt, sportliche Betätigung bleibe ihm, sofern er nicht besondere Energie und Lebenskraft. habe, für die Zukunft weitgehend verwehrt« Zwangsläufig müsse sich dies auf die noch junge Ehe des Klägers ungünstig auswirken« ferner - so hat das Landgericht weiter erwogen - müsse berücksichtigt werden, daß die Beklagte das Alleinverschulden des Schädigers zu vertreten habe und “ihre Finanzkraft durch die geforderte Schadensersatsleistung nur unwesentlich berührt” werde, während der Kläger als Postassistentenanwärter mit drei unaiündi-gen Kindern in beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen leboo Nach allen diesen Umständen erscheine ein Schmerzensgeld von 15*000 DM als angemessen« Soweit die Beklagte sich auf frühere obergerichtliche Urteile berufe, die in vergleichbaren Fällen ein geringeres Schmerzensgeld zugesprochen hätten, sei dem entgegenzuhalten, daß die G-erichte bislang das Schmerzensgeld häufig ungenügend bemessen hätten und daß auch der Verringerung der Kaufkraft des Geldes Rechnung getragen werden müsse«
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Das Berufungsgericht hat die Gründe, die das Landgericht für die Bemessung des Schmerzensgeldes angeführt hat, ”in vollem Umfang” gebilligt; es hat besonders hervorgehoben, daß die Amputation einen zur Unfall2eit erst 26-jährigen Mann betroffen habe, dessen körperliche und seelische Beeinträchtigung gerade deswegen als besonders schwerwiegend zu beurteilen sei» Gleichwohl hat das Berufungsgericht das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld für etwas übersetzt gehalten, weil e3 den Rahmen der in gleichartigen und ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge auch bei gebührender Berücksichtigung der Geldentwertung nicht unerheblich übersteige« Dabei - so führt das Berufungsurteil aus - falle ins* besondere ins Gewicht, daß die Amputation einen Unterschenke stumpf von 18 cm belassen habe, also an einer verhältnismäßig günstigen Stelle hshc durchgeführt werden können, so daß eiß
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Ausgleich durch eine moderne Prothese weitgehend möglich sei* Alle nach BGHZ 18, 149 zu berücksichtigenden Umstände rechtfertigten daher nach der Überzeugung des Berufungsgerichts höchstens ein Schmerzensgeld von 13<»000 DM als billige Entschädigung für die Körperverletzung,
3») Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe - indem es die vom Landgericht angeführten Gründe für die Bemessung des Schmerzensgeldes "in vollem Umfang" gebilligt habe - auch die Erwägung des Landgerichts übernommen, die Finanskraft der Beklagten werde durch den geforderten Schadensersatz nur unwesentlich berührt. Diese Erwägung sei aber rechtsfehlerhaft; denn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Fiskus seien als "wertneutral" nicht zu berücksichtigen (EGHZ 18, 149, 162),
Die Rüge bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht hat sich zwar - zur Vermeidung von Wiederholungen - weitgehend auf die EntscbGidungsgründo des landgerichtlichen Urteils bezogen; es hat jedoch, ausgehend von den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6o Juli 1955 (BGHZ 18, 149), den es ausdrücklich anführt und als Grundlage seiner Wertung bezeichnet, eine durchaus eigene und selbständige Würdigung vorge-noramen, die zu einem anderen, der Beklagten günstigeren Ergebnis geführt hat» Dabei hat das Berufungsgericht die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung richtig in den Vordergrund gestellt, indem es als entscheidend hervorgehoben hot, daß einerseits der Kläger als noch junger Mann durch den Verlust eines Gliedes sehr schwer betroffen werde, andererseits aber ein Ausgleich durch eine Prothese weitgehend möglich sei. Diese Erwägungen lassen - ebenso wie die Berücksichtigung des alleinigen Verschuldens des Schädigers - einen lechtsfehler nicht erkennen» Ebensowenig ist es zu beanstanden - auch die Revision wendet sich hiergegen nicht daß das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers für berücksichtigungsv;ert gehalten hat; denn die
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wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten können unter ’ dem Gesichtspunkt der Billigkeit auf die Bemessung des Schmerzensgeldes Einfluß gewinnen (BGHZ 18, *49, ’*59) und es ist durchaus erwägenswert, daß die Entbehrungen, zu denen die Amputation den Kläger zwingt, für ihn weniger fühlbar werden mögen, wenn er die Möglichkeit erhält, sich etwa einen Y/agen anzuschaffen oder Urlaubsreisen mit seiner Familie zu machen oder sich einer Liebhaberei zu widmen oder für die Gestaltung seines Familienlebens mehr aufzuwenden, als ihm dies von seinem Gehalt möglich ist«
Soweit die Revision die Erwägung des Landgerichts angreift, daß die "Finanzkraft (der Beklagten) durch die geforderte Schadensersatzleistung nur unwesentlich ‘berührt" werde, ist zu sagen: Grundsätzlich können - das zieht die Revision nicht in Zweifel auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers hei Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden (BGHZ 18, 149» 159)$ jedoch fehlt es, wo der Fiskus für den Schädiger einzutreten hat, an vergleichbaren Umständen, weil das Vermögen des Fiskus für öffentliche Zwecke gebunden ist« Deshalb bezeichnet der Beschluß vom 6« Juli 1955 die wirtschaftlichen Verhältnisse dos Fiskus als "wertneutral", sie sprechen weder zu Gunsten noch zu Lasten des verpflichteten Fiskus, dieser kann sich gegenüber einem Schmerzensgeldanspruch nie auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse berufen, gerade so wenig wie dej Geschädigte sich auf besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse des auf Schmerzensgeld haftenden Fiskus berufen konnto (BGHZ 18, 149» 162 f). Es wäre deshalb - das ist der Revision suzugeben - fehlerhaft, wenn dem Kläger ein besonders hohes Schmerzensgeld zugesprochen worden wäre, aufgrund der Erwägung, daß auch ein solches für die Beklagte nicht fühlbar sei» Diese Erwägung aber kann jedenfalls für das Berufungsgericht deshalb ausgeschlossen werden, weil die in durchaus selbständiger Würdigung aller wesentlichen Umstünde und unter Berücksichtigung der in anderen vergleich-
baren Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge zu einer Herabsetzung der vom Landgericht zugesprochenen Summe gelangt isto Bei sinngemäßer Auslegung nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgrunde läßt sich das Berufungsurteil, das den angegriffenen Satzteil nicht übernommen, ihn vielmehr mit den Entscheidungsgründen des Landgerichts nur in Bezug genommen hat, dahin verstehen,, daß die Höhe des für angemessen erkannten Schmerzensgeldes durch die Rücksicht auf die Finanzkraft der Beklagten nicht beeinträchtigt werdo» Bei dieser Betrachtung aber erscheinen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten gerade auch für das Berufungsgericht als "wertneutral”, das Berufungsgericht hat sie in der Tat v,*eder zu Gunsten noch zu Lasten der Beklagten gewertet»
Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und ist zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO die Beklagte.
Br. Kreft	Br.	Arndt Bundesrichter Br. Beyer
 ist erkrankt und verhindert, zu unterschreiben»
Br» Kreft
 Gähtgens
Keßler