hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, Juni 1962 unter Mitwirkung de Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundcsrichtor Dr, Krcft, Br« Beyer, Br« Kußla und Br« Reinhardt für Recht erkannt; In der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgoricht Münster kam es am 26 * November 1954 zwischen dem Kläger, dem Regierungspräsidenten und der jetzigen Beklagten zu einem Vergleiche In diesem Vergleich erklärten sich der Regierungspräsident und die Stadtverwaltung K^fc bereit, auf entsprechenden Antrag des Klägers einen Dispens zur Errichtung eines Zuschauerraumes für Schmalfilme im Kellerraum des Grundstücks Straße mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 200 Personen zu erteilen unter dem Vorbehalt besonderer Auflagen für guten Rauchabzug und einwandfreie Belüftung» Ein Versammlungsraum im Sinne der alten Theaterbauordnung sollte nicht errichtet werden dürfen» Beklagten unter Mißbrauch ihres Ermessens trotz vorheriger mündlicher Zusagen verweigert und die Bauarbeiten vorübergehend rechtswidrig stillgelegt wordene Auch hätten die Beamten der Beklagten ihre Amtspflichten ihm gegenüber dadurch schuldhaft verletzt, daß sie ihn nicht genügend beraten hätten« Ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beamten hätte er das Kellerkino spätestens in zweiten Halbjahr 1953 in Betrieb nehmen und so seinen wirtschaftlichen Zusammenbruch, insbesondere den Verkauf der Grundstücke, vermeiden können« Durch die aus städtebaulichen Gründen verhängte Bausperre sowie durch die langwierige Feststellung der Fluchtlinie für die Ladestraße und die Verzögerung ihres Ausbaues bis September 1954 sei er um die wirtschaftliche Nutzung seiner Grundstücke gebracht und damit enteignet worden« In der Berufungsinstanz hat der Kläger unter Aufgliederung seiner Ansprüche, wie aus dem Berufungsurteil ersichtlich, zuletzt nur noch beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 15-000 DM nebst 4# Zinsen seit dem 1« Januar 1956 zu verurteilen« Im übrigen hat er im Einverständnis mit der Beklagten seine Klage zurück-genommen. 1« Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Ansprüche des Klägers aus Amtspflichtverletzung, soweit sic nicht mit der Versagung einer Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Kellerkinos zusammenhängende Handlungen oder Unterlassungen beträfen, verjährt seien«, Sie macht dazu geltend, daß unter Verstoß gegen § 286 ZPO wesentlicher Prozoß-stoff übergangen worden sei«, in diesem Zusammenhang: Das Berufungsgericht habe sich mit dem Vorbringen des Klägers dahin nicht auseinandergesetzt, daß ihm nach Baubeginn immer neue Auflagen gemacht worden seien, die zu Ändcrun- • gen gezwungen und den Baufortgang verzögert hätten, und daß er die zahlreichen bauhindernden Maßnahmen der Beklagten (Verbot der Kellertreppe, die Forderung eines Umgangs, die Verlegung des Trafo-Raumes, Änderung der Baupläne sowie dreimaliger Einund Ausbau der Kiuotroppcnfcnstcr) erst im Zuge des vorliegenden Rechtsstreits an Hand der Akten habe feststellen können,. Diese Rüge ist unbegründet„ Das Berufungsgericht hat insbesondere auf Seite 12 seines, Urteils zu diesem Vorbringen im einzelnen Stellung genommen und festgcstellt, daß dem Kläger die in Rede stehenden Maßnahmen bereits bei der Ausführung dc3 Baues bekernt geworden seien« Daß diese Feststellung reehtsfchlerhaft getroffen sei, ist nicht ersichtlich« gegen ihn geführt habe (4 U 60/60 dos OLG Köln)o Auch mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringenc Der Kläger hatte im Schriftsatz vom 27o Mai I960 auf die Aussage hingewiesen, die der Architekt in dem vorgenannten Rechtsstreit gemacht habe und die dahin gegangen sei, sein, des Zeugen, Gefühl sei, daß der Leiter der Bauaufsichtsbehörde persönlich etwas verärgert über den Beklagten (jetzigen Kläger) gewesen sei, und daß hierin die der Genehmigung Ursache im wesentliehen für die Vcrsögerung/gclegen habe» Wenn das Berufungsgericht auf dieses Vorbringen nicht eingegangen ist und den Architekten nicht seinerseits als Zeugen vernommen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, Das, was M4BBK angeblich als Zeuge in dem anderen Prozeß bekundet hatte und im vorliegenden Rechtsstreit wie-derum bekunden sollte, nämlich nach seinem "Gefühl" sei der Leiter der Bauaufsichtsbehörde" etwas verärgert über den Beklagten" gewesen, war so unbestimmt, daß es als Grundlage für die Feststellung einer Amtspflichtverletsung nicht geeignet v/ar und vom Berufungsgericht außer Betracht gelassen worden konnte» ___________________________ 2» Soweit das Berufungsgericht in der Versagung einer Ausnahmcbewilligung für die Errichtung eines Kellorkinos und den damit zusammenhängenden Handlungen und Unterlassungen eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung nicht gesehen hat, ist gegen dieses Ergebnis ebenfalls aus Rechtsgründen nichts einzuwen-den» Wenn das Berufungsgericht ferner AmtspflichtVerletzungen darin nicht gesehen hat, daß die Bediensteten dor Beklagten dem Kläger aufgegeben haben,die ohne Genehmigung in Angriff genommenen Bauarbeiten sofort ein-zustollcn, und auch nicht darin, daß sie den Kläger nicht darauf aufmerksam gemacht haben, bei einer Senkung der Platzzahl für das Kino auf etwa 200 könne eine Genehmigung unter Umständen in Präge kommen, und schließlich auch nicht in der im Beschluß vom 25» August 1953 enthaltenen Bestimmung, daß vorerst der Kellerraum nur im Rohbau und nur eine der beiden vorgesehenen Kellertreppen ausgoführt werden dürfte, so treten insoweit Rcchtsfehler gleichfalls nicht zutage« Juli 194-6 verhängt und für die Hohestraße erst am 1«, April 1950 aufgehoben worden» Sie habe damit die Bauer von drei Jahren überschritten» Jedoch kann auch dieses Vorbringen der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen» Soweit der Kläger einen Enteignungsentschädigungs-anspruch damit begründet hat, daß er durch die Planung der Ladestraße und deren verzögertem Ausbau an der Bebauung seiner Grundstücke verhindert worden sei, hat das Berufungsgericht einen solchen Anspruch aus folgenden Erv/ägungen nicht als gegeben erachtet? Hingegen habe der Kläger eine im v/eiteren Verlauf der Ladcstraße an seine Grundstücke angrenzende Grundstücksfläche von der Beklagten erwerben wollen und die Bebauung seiner Grundstücke unter Einbeziehung der ihm nicht gehörenden, an die geplante Ladestraße angrenzenden Grundstücksflächen so vornehmen wollen, daß die geplanten Bauten eine Front sowohl zur H^^straße als auch zur Ladestraße gehabt hätten.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein 2162 008 GG Art» 14 Ce In die 3-jährige Prist, nach deren Ablauf sich grundsätzlich jede Bausperre als Enteignung auswirkt, ist in aller Regel die Zeit vor der Währungsumstellung nicht mit einzurechnen (Ergänzung zu BGHZ 30, 338)o . 28. Juni 1962 - III ZE 48/61 - OLG Köln BGH, Urt. v Verkündet am 28o Juni 1962 Scheibl, Justizobersekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Karl S 9 Klägers, Berufungsklägero und Rovisionsklägero, - Prozcßbevollmächtigtor; Rechtsanwalt Dr«, - gegen die Stadt K , vertreten durch den Rat der Stadt, die scr vertreten durch den Oberstadtdircktor, Beklagte, Borufungsbcklagto und Rcvisionsbcklagtc, ~ Proscßbcvollmüchtigtcr; Rechtsanwalt Dr, - hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, Juni 1962 unter Mitwirkung de Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundcsrichtor Dr, Krcft, Br« Beyer, Br« Kußla und Br« Reinhardt für Recht erkannt; Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandosgerichts in Köln vom 19o Bezember I960 wird zurückgewiesen, Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dom Kläger auf erlegt«, Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Der Kläger war Eigentümer der Grundstücke straße und in KBB? auf denen sich früher ein Lichtspieltheater sowie ein Wohn- und Geschäftshaus befanden• Sämtliche Gebäude wurden im Laufe des lotsten Krieges völlig zerstört«, Im Juli 1946 verhängte die beklagte Stadt über das gesamte - auch die Grundstücke des Klägers umfassende -linksrheinische Stadtgebiet innerhalb der Militärring-straßc eine Bausperre, deren Gültigkeit allgemein bis zu dem 8. August 1950 verlängert wurde. Die H^^straße wurde jedoch bereits am 1» April 1950 aus der Bausperre her-ausgenommen. Nach dem Kriege projektierte die Beklagte eine ostwärts der HJBIstraße verlaufende "Ladestraße", deren Ausbau im September 1954 vollendet wurde«, Der Kläger reichte nach dem Kriege bei der Beklagten verschiedene Voranfragen, Anfragen, Vorentwürfe, Entwürfe und Baugcsuche ein« Auf seinen Antrag vom 3» Oktober 1951 wurde ihn an 9» Oktober 1951 der Bauschein für den Neubau zT/cicr Ladenlokale erteilte Am 24o Oktober 1955 wurde ihm weiterhin der Baiischein für ein Wohn- und Geschäftshaus an der H^^ptraße mit einem Lichtspieltheater in ersten Obergeschoß erteilte Dagegen lehnte die Beklagte mit Beschluß vom 25» August 1953 einen Befreiungcantrag des Klägers für die Errichtung eines Keller-kinoc ab. Eine hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde wurde durch Entscheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 14. Oktober 1953 zurüekgewiesen. Hierauf erhob der Kläger gegen den Regierungspräsidenten kLcL^z vor den Bundesverwaltungsgericht Köln (K 334/53) mit den Anträge, den Regierungspräsidenten zu verurteilen, unter Aufhebung der Entscheidung vom 14. Oktober 1953 das Bauaufsichtsamt der Stadt K^^ anzuweisen, ihm - dem Kläger - eine Baugenehmigung für das Kellergeschoß (Kinoprojekt) zu erteilen«, Diese Klage wurde durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 12«, Januar 1954 abgewiesen. In der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgoricht Münster kam es am 26 * November 1954 zwischen dem Kläger, dem Regierungspräsidenten und der jetzigen Beklagten zu einem Vergleiche In diesem Vergleich erklärten sich der Regierungspräsident und die Stadtverwaltung K^fc bereit, auf entsprechenden Antrag des Klägers einen Dispens zur Errichtung eines Zuschauerraumes für Schmalfilme im Kellerraum des Grundstücks Straße mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 200 Personen zu erteilen unter dem Vorbehalt besonderer Auflagen für guten Rauchabzug und einwandfreie Belüftung» Ein Versammlungsraum im Sinne der alten Theaterbauordnung sollte nicht errichtet werden dürfen» Bereits am 26» April 1954 war das Zwangsverwal-tungs- und Zwangsversteigerungsverfahren über die Grundstücke des Klägers eröffnet worden» Während dieses Verfahrens wurde am 8» Mai 1954 das Lichtspieltheater in Obergeschoß eröffnet» Am 21» Mai 1955 verkaufte der Kläger seine Grundstücke» Mit der jetzigen Klage - Klageschrift beim Landgericht cingereicht am 31. Mai 1957 und der Beklagten zugestollt am 27» Juni 1957 - nimmt der Kläger die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amts Pflichtverletzung und Enteignung (enteignungsgleicher Eingriff) auf Schadensersatz und Entschädigung in Anspruch. Dazu hat er in einzelnen vorgetragen: Seine Anträge und Baugesuchc seien nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß bearbeitet, die Errichtung des Kellerkinos von der 4 Beklagten unter Mißbrauch ihres Ermessens trotz vorheriger mündlicher Zusagen verweigert und die Bauarbeiten vorübergehend rechtswidrig stillgelegt wordene Auch hätten die Beamten der Beklagten ihre Amtspflichten ihm gegenüber dadurch schuldhaft verletzt, daß sie ihn nicht genügend beraten hätten« Ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beamten hätte er das Kellerkino spätestens in zweiten Halbjahr 1953 in Betrieb nehmen und so seinen wirtschaftlichen Zusammenbruch, insbesondere den Verkauf der Grundstücke, vermeiden können« Durch die aus städtebaulichen Gründen verhängte Bausperre sowie durch die langwierige Feststellung der Fluchtlinie für die Ladestraße und die Verzögerung ihres Ausbaues bis September 1954 sei er um die wirtschaftliche Nutzung seiner Grundstücke gebracht und damit enteignet worden« Vor dem Landgericht hat der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 400«000 DM nebst Zinsen sowie weiteren je 100«000 DM mit Zinsen für die Jahre 1957 - 1961 beantragt« Das Landgericht hat jedoch seine Klage dem Antrag der Beklagten entsprechend abgewiesen« In der Berufungsinstanz hat der Kläger unter Aufgliederung seiner Ansprüche, wie aus dem Berufungsurteil ersichtlich, zuletzt nur noch beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 15-000 DM nebst 4# Zinsen seit dem 1« Januar 1956 zu verurteilen« Im übrigen hat er im Einverständnis mit der Beklagten seine Klage zurück-genommen. Seine Berufung blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. 5 Ent s che :i dungs gründe: 1« Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Ansprüche des Klägers aus Amtspflichtverletzung, soweit sic nicht mit der Versagung einer Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Kellerkinos zusammenhängende Handlungen oder Unterlassungen beträfen, verjährt seien«, Sie macht dazu geltend, daß unter Verstoß gegen § 286 ZPO wesentlicher Prozoß-stoff übergangen worden sei«, ..Im einzelnen rügt sie. in diesem Zusammenhang: Das Berufungsgericht habe sich mit dem Vorbringen des Klägers dahin nicht auseinandergesetzt, daß ihm nach Baubeginn immer neue Auflagen gemacht worden seien, die zu Ändcrun- • gen gezwungen und den Baufortgang verzögert hätten, und daß er die zahlreichen bauhindernden Maßnahmen der Beklagten (Verbot der Kellertreppe, die Forderung eines Umgangs, die Verlegung des Trafo-Raumes, Änderung der Baupläne sowie dreimaliger Einund Ausbau der Kiuotroppcnfcnstcr) erst im Zuge des vorliegenden Rechtsstreits an Hand der Akten habe feststellen können,. Diese Rüge ist unbegründet„ Das Berufungsgericht hat insbesondere auf Seite 12 seines, Urteils zu diesem Vorbringen im einzelnen Stellung genommen und festgcstellt, daß dem Kläger die in Rede stehenden Maßnahmen bereits bei der Ausführung dc3 Baues bekernt geworden seien« Daß diese Feststellung reehtsfchlerhaft getroffen sei, ist nicht ersichtlich« Weiter rügt die Revision übergehen folgenden Vorbringens: Die Ursache für die Verzögerung des Baufortganges sei im wesentlichen darin zu suchen, daß der Leiter der Bauaufsichtobehörde der Beklagten über den Kläger persönlich verärgert gewesen sei« Hiervon habe der Kläger erst durch den Rechtsstreit erfahren, den der Architekt 6 gegen ihn geführt habe (4 U 60/60 dos OLG Köln)o Auch mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringenc Der Kläger hatte im Schriftsatz vom 27o Mai I960 auf die Aussage hingewiesen, die der Architekt in dem vorgenannten Rechtsstreit gemacht habe und die dahin gegangen sei, sein, des Zeugen, Gefühl sei, daß der Leiter der Bauaufsichtsbehörde persönlich etwas verärgert über den Beklagten (jetzigen Kläger) gewesen sei, und daß hierin die der Genehmigung Ursache im wesentliehen für die Vcrsögerung/gclegen habe» Wenn das Berufungsgericht auf dieses Vorbringen nicht eingegangen ist und den Architekten nicht seinerseits als Zeugen vernommen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, Das, was M4BBK angeblich als Zeuge in dem anderen Prozeß bekundet hatte und im vorliegenden Rechtsstreit wie-derum bekunden sollte, nämlich nach seinem "Gefühl" sei der Leiter der Bauaufsichtsbehörde" etwas verärgert über den Beklagten" gewesen, war so unbestimmt, daß es als Grundlage für die Feststellung einer Amtspflichtverletsung nicht geeignet v/ar und vom Berufungsgericht außer Betracht gelassen worden konnte» ___________________________ Auch im übrigen tritt in den Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Verjährung der hier in Rode stehenden Amtshaftungsansprüchc begründet hat, ein Recht3fehler nicht zutage» 2» Soweit das Berufungsgericht in der Versagung einer Ausnahmcbewilligung für die Errichtung eines Kellorkinos und den damit zusammenhängenden Handlungen und Unterlassungen eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung nicht gesehen hat, ist gegen dieses Ergebnis ebenfalls aus Rechtsgründen nichts einzuwen-den» Der Kläger hat selbst nicht in Abrede stellen können, daß sein Bauvorhaben gegen verschiedene Bestimmungen der K^IK Bauordnung vom 26 « Januar 1929/ 25p März 1941 verstieß« Daß die zuständigen Beamten dor Beklagten mit der Versagung der beantragten Ausnahme bewi 11 igung eine die Grenzen ihres Ermessens überschreitende oder sonstwie rechtsfohlerhafte Entscheidung getroffen hätten, ist nicht ersichtlich« Wenn die Vorinstanzen dazu die Auffassung vertreten haben, daß es zu demindest an einem Verschulden der beteiligten Beamten fohle, so ist dem beizupflichten, zu demal das Landesvorwaltungsgericht - insoweit auch in Übereinstimmung mit der 3eschwerdeentscheidung dos Hcgierungspräsidenten - die Versagung der Aus-nahnebewi11igung als objektiv rechtmäßig erachtet hat« Wenn das Berufungsgericht ferner AmtspflichtVerletzungen darin nicht gesehen hat, daß die Bediensteten dor Beklagten dem Kläger aufgegeben haben,die ohne Genehmigung in Angriff genommenen Bauarbeiten sofort ein-zustollcn, und auch nicht darin, daß sie den Kläger nicht darauf aufmerksam gemacht haben, bei einer Senkung der Platzzahl für das Kino auf etwa 200 könne eine Genehmigung unter Umständen in Präge kommen, und schließlich auch nicht in der im Beschluß vom 25» August 1953 enthaltenen Bestimmung, daß vorerst der Kellerraum nur im Rohbau und nur eine der beiden vorgesehenen Kellertreppen ausgoführt werden dürfte, so treten insoweit Rcchtsfehler gleichfalls nicht zutage« 3. Schließlich macht die Revision noch geltend; Soweit das Berufungsgericht dem Kläger auch eine Enteignungsentschädigung versagt habe, habe es übersehen, daß nach den in BGHZ 30, 338 dargelegten Grundsätzen 8 jede Bausperre, die länger als drei Jahre dauere, sich vom Ablauf des dritten Jahres ah immer als Enteignung auswirke» Hier sei die Bausperrc unstreitig am 18. Juli 194-6 verhängt und für die Hohestraße erst am 1«, April 1950 aufgehoben worden» Sie habe damit die Bauer von drei Jahren überschritten» Jedoch kann auch dieses Vorbringen der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen» In seiner in BGHZ 30, 338 ff veröffentlichten Entscheidung hat der erkennende Senat im einzelnen dargelegt (aaO S» 345 ff); Eine allgemeine Bauordnung sei ohne Bauplanung und deshalb auch ohne Aufwand von Zeit für die Erarbeitung und Aufstellung der Bauplanung nicht denkbar, und zur Vermeidung von Störungen dieser Planung müsse eine zeitlich beschränkte Bausperre verhängt werden können» Mithin könne die Zeit, die erforderlich sei zur Ausarbeitung und Festsetzung der Bauplanung für die Örtlichkeit, in die das einzelne Grundstück hineingehöre, durch eine Bausperre gesichert werden» Biese Bausperre gehöre dann zu den Schranken, denen das Grundstück von Haus aus generell unterworfen sei, und löse deshalb einen Entschädigungsanspruch nicht aus» Zu der zeitlichen Bauer derdmach als lediglich eigentumsbeschränkende Maßnahme hinzunehmenden Bausperre wird alsdann ausgeführt (aaO So 347/8); Bie umfangreichen Erfahrungen seit dem Jahre 1948, die Erörterungen in der öffentlichen Biskussion, das Material aus zahlreichen Prozessen, die Bausperren betrafen, hätten gelehrt, daß eine Bauplanung unter dem beschränkte**' Gesichtspunkt der Aufschließung eines verhältnismäßig kleinen Bereichs selbst unter außergev/öhnlich schwierigen Verhältnissen bei einer von der Verwaltung zu for- 9 dernden Anspannung ihrer Kräfte und bei der gebotenen Umsicht und intensiven Bearbeitung innerhalb von drei Jahren zu Ende geführt werden könne. Wenn hier auch von"außergewöhnlich schwierigen Verhältnissen" die Rede ist, so ist damit doch nicht auf die katastrophalen Verhältnisse in der dem Zusammenbruch unmittelbar folgenden Zeit abgestellt, sondern ausdrücklich auf die Erfahrungen und Planungsmöglichkeiten der Behörden seit dem Jahre 1948, als eine geordnete Verwaltung allmählich wieder aufgebaut wurde und die Verwaltungen durchweg wieder, wenn auch weithin noch nicht in zureichendem Maße, über die sachlichen und persönlichen Mittel für eine geordnete Bauplanung zu verfügen begannen, Die erste Zeit nach dem Zusammenbruch, als die Grundlagen des Staats- und Rechtsgefüges erschüttert waren, die Verwaltungen sich vor eine Vielzahl neuer und dringlicher Aufgaben gestellt sahen, und allgemein unter Mangel an Personal, insbesondere an gehörig aus-gobildeten Fachkräften litten, muß in diesem Zusammenhang für die Berechnung der BreiJahresfrist außer Betracht bleiben, Biese Frist kann deshalb - soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände ein Abweichen nach der einen oder anderen Seite rechtfertigen - regelmäßig frühestens von der Währungsumstellung an gerechnet werden, Bafür, daß gerade in die Verhält- nisse so gelegen hätten, daß es gerechtfertigt wäre, die BreiJahresfrist bereits vor der Währungsumstellung beginnen zu lassen, ist nichts dargetan, Ob nicht im Gegenteil angesichts der ungewöhnlich starken Zerstörung des Stadtgebietes und der damit zusammenhängenden verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten für 23^^ der Fristbeginn auf einen noch etwas späteren Zeitpunkt gelegt werden müßte, kann dahinstehen, Benn bei Aufhebung der Bausperre für die H^^straße am 1, April 10 1950 v/aren auch seit der Y/ährungsumstellung noch keine drei Jahre vergangen* Soweit der Kläger einen Enteignungsentschädigungs-anspruch damit begründet hat, daß er durch die Planung der Ladestraße und deren verzögertem Ausbau an der Bebauung seiner Grundstücke verhindert worden sei, hat das Berufungsgericht einen solchen Anspruch aus folgenden Erv/ägungen nicht als gegeben erachtet? Der Kläger habe beabsichtigt, seine Grundstücke unter Berücksichtigung der ostwärts dieser Grundstücke geplanten Lade-otraße zu 100$ zu bebauen« Seine eigenen Grundstücke seien lediglich mit einer überstehenden Ecke von 0,30 qm in die geplante Straße gefallen, seien also praktisch von der erforderlichen Umlegung nicht berührt worden. Hingegen habe der Kläger eine im v/eiteren Verlauf der Ladcstraße an seine Grundstücke angrenzende Grundstücksfläche von der Beklagten erwerben wollen und die Bebauung seiner Grundstücke unter Einbeziehung der ihm nicht gehörenden, an die geplante Ladestraße angrenzenden Grundstücksflächen so vornehmen wollen, daß die geplanten Bauten eine Front sowohl zur H^^straße als auch zur Ladestraße gehabt hätten. An einer normalen Vor-dcrland-Bebauung an der K^^straße sei der Kläger nicht gehindert gev/esen, was ihm auch mitgeteilt worden sei. Er habe mithin lediglich vor Ausbau der Ladestraße nicht die Bebauungspläne verwirklichen können, die einen Ausbau dieser Straße zur Voraussetzung hatten. Dadurch sei er nicht schlechter gestellt worden als er vor Planung und Fertigstellung der Ladestraße gestanden habe, 7/enn er den Ausbau der Ladestraße abgewartet habe, um seine Grundstücke nach Hinzuerv/erb einer an diese Straße angrenzenden Grundstücksfläche restlos und vorteilhafter als früher bebauen zu können, so sei das allein seine 11 Sache gewesen,. Einen Anspruch auf Ent eignungs ent Schädigung habe er unter diesen Umständen nicht, da ihm durch Planung und Ausbau der LadeStraße nichts entzogen worden sei, was er sonst besessen habe. Gegen diese Erwägungen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern» 4» Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet und muß zurückgewiesen werden«, Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen» Dr. Pagendarm Dr„ Kreft Die Bundesrichter Dr, Beyer und Dr«, Hußla sind beurlaubt und ortsabwesend; sie sind an der Leistung der Unterschrift verändert* Dr„ Pagendarm Dr, Reinhardt