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BGH · Ill ZR 48/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 48/60

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27- April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kreft, Br.Arndt, Br.Hußla, Gähtgens und Kessler für Recht erkannt: In derselben Nummer des Bundesanzeigers gab die mitbeklagte Einfuhr-und Vorratsstelle (EVSt) die Möglichkeit bekannt, mit ihr über die eingeführte Ware Übernahmeverträge gemäß § 8 des Getreidegesetzes abzuschließen; sie werde bei Vertragsschluß Auflagen machen, nach denen der Roggen für die Bundesreserve abzugeben sei, und wies im übrigen auf einen zu ihrer Bekanntmachung ergehenden Aushang in ihrem Dienstgebäude hin. So beanstandet die Klägerin u.a., daß der von der AHSt gesetzte Anmeldetermin nicht ebenfalls um einen Tag verschoben worden sei. Sie trägt weiter vor: Ohne diese Amtspflichtverletzungen hätte sie sich an der Ausschreibung beteiligt und wäre auf Grund ihres günstigeren Angebotes vor der Firma HaflHB berücksichtigt worden; weil sie aber nicht zu dem Zuge gekommen sei, seien ihr mäßig gerechnet 108 400 DM Gewinn entgangen; diesen müßte ihr die beklagte Bundesrepublik als Dienstherrin der AHSt sowie die EVSt als Dienstherrin ihrer eigenen Bediensteten ersetzen. Eie Bediensteten der Beklagten hätten daher, v/enn im vorliegenden Fall die Anmeldefrist allein bei der EVSt um einen Tag verschoben worden sei, ihre Amtspflichten verletzt, und zwar ihnen gegenüber der Klägerin als Importfirma, die sich auf die ständige Übung habe verlassen dürfen, obliegende Pflichten; für einen der Klägerin hierdurch entstandenen Schaden müßten die Beklagten nach § 839 BGB i.V. m. Eie Klägerin sei aber in Wirklichkeit nicht geschädigt worden; denn eine von ihr auf die Ausschreibung eingebrachte Bewerbung wäre - v/enn man davon ausginge, die Behörden hätten den Antrag sachgemäß bearbeitet - abgelehnt v/orden. Zwar sei es unschädlich, daß die Klägerin entgegen den anders lautenden Ausschreibungen nicht die Original-Festofferte ihres russischen Verkäufers beigefügt habe; die Beklagten sähen nämlich üblicherweise von der Vorlage einer solchen Offerte ab und hätten daher, v/enn sie nicht ermessensmißbräuchlich handelten, von ihrer Verwaltungspraxis nicht ohne - hier fehlende - sachliche Gründe abweichen dürfen. Bas angefochtene Urteil sieht die Bedeutung der Klausel 11 Abladung Ostsee" darin: Unbeschadet der in den Ausschreibungsbedingungen geforderten Cif-Klausel trage der Käufer die Gefahr ab Abladehafen; Käufer sei zwar die Klägerin, der EYSt sei aber, wenn sie das Getreide übernehmen wolle, daran gelegen, die Gefahren des Untergangs, der Verschlechterung durch eine Seereise und der Verzögerung usw durch die ungleich kürzere Schiffsroute von russischen Ostseehäfen als vom Schwarzen Meer nach Schleswig-Holstein auf ein Minimum zu beschränken; ferner müsse die EVSt, v/enn das Getreide wie hier für die Bundesreserve vorgesehen sei, an einem möglichst niedrigen Abgabepreis interessiert sein und damit an einer möglichst schnellen und kurzen Seereise der Ware. Bas Berufungsgericht ist nämlich, wie die Revision mit Recht rügt, dem Vortrag der Klägerin in der nachstehenden Beziehung nicht gerecht geworden, und dieser Vortrag würde, trä£e er zu, sov/ohl dem Grund der Haftung als auch dem ausgelösten Schadensbild ein besonderes, sich gegen die Beklagten wendendes Gesicht geben. Bas angefochtene Urteil spricht gegen Schluß seines Tatbestandes und unter Ziffer V der Entscheidungsgründe davon, die Klägerin habe in der Schlußverhandlung unter Antritt von Zeugenbeweis behauptet, die Ausschreibung sei absichtlich so gestaltet worden, daß nur die Firma Hazebrouk habe zu dem Zuge kommen können. Die üntor Beweis gestellte Behauptung der Klägerin ist jedoch dahin gegangen, wie die Klägerin gesprächsweise von dem bei der EVSt tätigen Abteilungsleiter Holste erfahren habe, sei die Ausschreibung absichtlich so ausgestaltet und durchgeführt worden, daß nur die Konkurrenzfirma habe zu dem Zuge kommen können. Im ganzen gesehen ist aber die wiedergegebene Behauptung der Klägerin dshin gegangen, das Ausschreibungsverfahren einschließlich der Verlegung des einen Termins unter Belassung des anderen und seiner Behandlung als allein maßgeblich sei von den Beklagten nach der Äußerung eines ihrer eigenen Bediensteten geflissentlich zu dem Vorteil eines bestimmten Importeurs und zur Ausschaltung der Konkurrenz so wie geschehen gehandhabt worden. September I960 III ZR 125/59 in WM I960, 1304 = MDR 1961, 34 und die nachstehenden Ausführungen), offen zutage; auch ließe sich eine Schädigung der Klägerin nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen . Wegv/eisend, nämlich für den Fall, daß sich die erwähnte Behauptung der Klägerin nicht bewahrheitet, sei noch folgendes bemerkt: Bei einer Ausschreibung v/ie der vorliegenden, die die in Betracht kommenden Y/irtschaftskreise zu Anträgen und Angeboten auffordern und ihnen Gelegenheit zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit geben soll, ist eine Rücksichtnahme auch auf ernsthafte Interessenten geboten; ihre Belange werden durch die Ausschreibung nach deren besonderen Natur angesprochen. Mit diesen Pflichten wäre es in objektiver Hinsicht nicht zu vereinbaren, wenn im gegenwärtigen Pall im Gegensatz zu der sonst geübten einheitlichen Handhabung der Anmeldefristen einerseits die EVSt den Beginn ihrer Anmeldefrist einseitig auf einen späteren Tag verlegt, andererseits aber die AHSt weiterhin von der ursprünglich übereinstimmenden Terminierung ausgeht und wenn dadurch so v/ie geschehen ein Interessent, der sich nach der von der EVSt bestimmten Regelung des Termins richtet oder richten will, von vornherein zu dem Vorteil eines anderen Interessenten verhindert wird, zu dem Zuge zu kommen. und waren im Rshmen der eine Behörde treffenden Pflicht zu konsequentem Verhalten grundsätzlich gehalten, sich nicht zu ihrem früheren Verhalten unter Verstoß gegen die Interessen der Beteiligten in Widerspruch zu setzen (vgl.hierzu das wiederholt erwähnte Urteil vom 26.September I960). Die Behauptung, die zu ihrer Schlüssigkeit noch voraussetzt, daß Abteilungsleiter Hod0 die nach Meinung der Beklagten gegebene Rechtswidrigkeit der Bedingung erkannt hätte, ist aber noch gänzlich ungeklärt und braucht bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht abgehandelt zu werden. Vielmehr kann die Klägerin insoweit aus einem solchen etwaigen Fehler nur dann etwas für sich herleiten, wenn bereits die Setzung der Bedingung - und möglicherweise ihre Aufrechterhaltung - den Tatbestand einer schuldhaften Pflichtverletzung ihr gegenüber erfüllte. Auf der Linie des Gesagten liegt es im übrigen, wenn die Klägerin bereits vor demErstgericht ausweislich des Tatbestandes seines Urteils als Amtspflichtverletzung beanstandet hat, daß die EVSt in ihrer Ausschreibung "Abladung Ostsee" vorgeschrieben habe.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 160 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB § 287 ZPO
AusschreibungAHStFirmaBerufungsgerichtEVStKlägerinBehauptung

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 48/60
2142 009
Verkündet am 27. April 1961
9
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 de^Rirma N flHIHHlk & Co. in B
HflHHI^festrTVr^isetzlich vertreten durch die Gesell-
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1.	die Bundesrepublik Beutschland, vertreten durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten,
2.	die Einfuhr-und Vorr^ssrtjelle fü^Getreide-und Futtermittel in FrflHHHHIM» A^HBallee flP, vertreten durch ihren Vorstand,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27- April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kreft, Br.Arndt, Br.Hußla, Gähtgens und Kessler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 3* Bezember 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Von Rechts wegen
//
 Tatbestand:
Die als Bundesoberbehörde errichtete Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft (/HSt) gab im Bundesanzeiger vom 9* Oktober 1956 die Ausschreibung von Roggen aus der UdSSR im Einzelgenehmigungsverfahren bekannt. Danach waren Anträge auf Einfuhrbewilligung mit Pestofferten ab 11.Oktober 1956 bis zur Erschöpfung der Wertgrenze,spätestens bis 6. Dezember 1956 einzureichen; die Ware sollte der Anbietungspflicht unterliegen. In derselben Nummer des Bundesanzeigers gab die mitbeklagte Einfuhr-und Vorratsstelle (EVSt) die Möglichkeit bekannt, mit ihr über die eingeführte Ware Übernahmeverträge gemäß § 8 des Getreidegesetzes abzuschließen; sie werde bei Vertragsschluß Auflagen machen, nach denen der Roggen für die Bundesreserve abzugeben sei, und wies im übrigen auf einen zu ihrer Bekanntmachung ergehenden Aushang in ihrem Dienstgebäude hin. Nach diesem waren den Angeboten u.a. folgende Bedingungen zugrundezulegen:
"Abladung: Okt./Nov./Dez. 1956 von Ostsee. Prachtparität: Je zur Hälfte Cif Ostküste und Westküste von Schleswig-Holstein einschließlich Hamburg in Wahl der EVSt - G usw."
Perner enthielt der Aushang noch die Auflage:
"Dem Antrag auf Erteilung eines Übernahmevertrages ist die Originalfestofferte eines russischen Verkäufers beizufügen."
Anträge auf Abschluß von Übernahmeverträgen waren nach der Bekanntmachung der EVSt gleichfalls ab 11.Oktober 1956 einzureichen.
Am 10.Oktober 1956 gab die EVSt durch Aushang in ihren Räumen bekannt, der Anfangstermin sei vom 11. auf den 12. Oktober verschoben worden. Die AHSt verlegte dagegen
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den Anmeldezeitpunkt nicht und teilte am 12. Oktober 1956 im Bundesanzeiger mit, die Wertgrenze sei erschöpft, weitere Anträge könnten nicht mehr berücksichtigt werden.
AHSt die Einfuhrbewilligung erhalten; der Übernahmever-trag wurde mit ihr zu 325,50 DM je to abgeschlossen.
Die Klägerin wollte an der Ausschreibung teilnehmen, stellte jedoch nach der Erschöpfung der Wertgrenze keine Anträge mehr. Sie wirft im Zusammenhang mit der Ausschrei-bung und ihrer Durchführung sowie einer unrichtigen Auskunft, die ihr der Angestellte ifimder AHSt fernmündlich gegeben haben soll, den Bediensteten der AHSt und der EVSt vor, sie hätten in mehrfacher Hinsicht ihnen ihr als einer Inte ressentin an der Ausschreibung gegenüber obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt. So beanstandet die Klägerin u.a., daß der von der AHSt gesetzte Anmeldetermin nicht ebenfalls um einen Tag verschoben worden sei. Sie trägt weiter vor: Ohne diese Amtspflichtverletzungen hätte sie sich an der Ausschreibung beteiligt und wäre auf Grund ihres günstigeren Angebotes vor der Firma HaflHB berücksichtigt worden; weil sie aber nicht zu dem Zuge gekommen sei, seien ihr mäßig gerechnet 108 400 DM Gewinn entgangen; diesen müßte ihr die beklagte Bundesrepublik als Dienstherrin der AHSt sowie die EVSt als Dienstherrin ihrer eigenen Bediensteten ersetzen.
Die Vorinstanzen haben die zunächst auf 6 500 DM nebst Zinsen gerichtete, im Berufungsrechtszug auf 108 400 DM erweiterte Leistungsklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Am 11. Oktober 1956 hatte die Firma Ha
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Bas Berufungsgericht hat angenommen: Weder nach einer besonderen Bestimmung noch nach der Natur der Sache» wohl aber auf Grund einer dahingehenden ständigen Verv/altungsübung seien die Beklagten gehalten gewesen, für die in Rede stehende Ausschreibung übereinstimmende Anmeldefristen zu bestimmen. Eie Bediensteten der Beklagten hätten daher, v/enn im vorliegenden Fall die Anmeldefrist allein bei der EVSt um einen Tag verschoben worden sei, ihre Amtspflichten verletzt, und zwar ihnen gegenüber der Klägerin als Importfirma, die sich auf die ständige Übung habe verlassen dürfen, obliegende Pflichten; für einen der Klägerin hierdurch entstandenen Schaden müßten die Beklagten nach § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG einstehen. Eie Klägerin sei aber in Wirklichkeit nicht geschädigt worden; denn eine von ihr auf die Ausschreibung eingebrachte Bewerbung wäre - v/enn man davon ausginge, die Behörden hätten den Antrag sachgemäß bearbeitet - abgelehnt v/orden. Zwar sei es unschädlich, daß die Klägerin entgegen den anders lautenden Ausschreibungen nicht die Original-Festofferte ihres russischen Verkäufers beigefügt habe; die Beklagten sähen nämlich üblicherweise von der Vorlage einer solchen Offerte ab und hätten daher, v/enn sie nicht ermessensmißbräuchlich handelten, von ihrer Verwaltungspraxis nicht ohne - hier fehlende - sachliche Gründe abweichen dürfen. Eie Klägerin habe aber, v/eil die Offerte ihres russischen Verkäufers auf "Abladung Ostsee und/oder Schwarzes Meer-Häfen in Verkäufers Wahl" gelautet habe, die Ausschreibungsbedingung "Abladung Ostsee11 nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang läßt sich das angefochtene Urteil ausführlich darüber aus, daß die Ausschreibungsbedingung zulässig und berechtigt gev/esen sei. Eie Beklagten hatten - unter Bestreiten seitens der Klägerin - vorgetragen, die Bestimmung eines Ostseehafens als \bladehafen habe mit Rücksicht auf die Höhe
 
der Frachtkosten, die Beschaffenheit des Getreides, den Zeitpunkt der Ankunft der Ware und die Einlagerung in Schleswig-Holstein eiiiO'wesentliche Bedeutung gehabt. Bas angefochtene Urteil sieht die Bedeutung der Klausel 11 Abladung Ostsee" darin: Unbeschadet der in den Ausschreibungsbedingungen geforderten Cif-Klausel trage der Käufer die Gefahr ab Abladehafen; Käufer sei zwar die Klägerin, der EYSt sei aber, wenn sie das Getreide übernehmen wolle, daran gelegen, die Gefahren des Untergangs, der Verschlechterung durch eine Seereise und der Verzögerung usw durch die ungleich kürzere Schiffsroute von russischen Ostseehäfen als vom Schwarzen Meer nach Schleswig-Holstein auf ein Minimum zu beschränken; ferner müsse die EVSt, v/enn das Getreide wie hier für die Bundesreserve vorgesehen sei, an einem möglichst niedrigen Abgabepreis interessiert sein und damit an einer möglichst schnellen und kurzen Seereise der Ware.
Ob und inwiev/eit diese Ausführungen zutreffen, die die Revision insoweit angreift, als sie die Bedingungen der Ausschreibungen seitens der Klägerin für nicht voll erfüllt erachten, braucht gegenwärtig nicht abschließend entschieden zu werden. Bas Berufungsgericht ist nämlich, wie die Revision mit Recht rügt, dem Vortrag der Klägerin in der nachstehenden Beziehung nicht gerecht geworden, und dieser Vortrag würde, trä£e er zu, sov/ohl dem Grund der Haftung als auch dem ausgelösten Schadensbild ein besonderes, sich gegen die Beklagten wendendes Gesicht geben.
Bas angefochtene Urteil spricht gegen Schluß seines Tatbestandes und unter Ziffer V der Entscheidungsgründe davon, die Klägerin habe in der Schlußverhandlung unter Antritt von Zeugenbeweis behauptet, die Ausschreibung sei absichtlich so gestaltet worden, daß nur die Firma Hazebrouk habe zu dem Zuge kommen können. Hierzu erv/ägt das
 
Berufungsgericht, es sei nicht einzusehen, warum nicht ebenso wie diese Firma auch die Klägerin die Ausschreibungsbedingung hinsichtlich der Abladung Ostsee hätte erfüllen können, v/enn sie sich in gleicher Weise um die Offerte bemüht hätte. Die üntor Beweis gestellte Behauptung der Klägerin ist jedoch dahin gegangen, wie die Klägerin gesprächsweise von dem bei der EVSt tätigen Abteilungsleiter Holste erfahren habe, sei die Ausschreibung absichtlich so ausgestaltet und durchgeführt worden, daß nur die Konkurrenzfirma habe zu dem Zuge kommen können. Die Behauptung ist in einem Schriftstücke enthalten, das der Sitzungsniederschrift vom 12. November 1959 beigefügt ist. Ob das Schriftstück im Hinblick auf § 160Abs.3 ZPO als Protokollanlage gewertet werden kann oder ob es als einfacher vorbereitender Schriftsatz anzusprechen ist, mag dahinstehen. Im ersteren Pall würde durch die Anlage ausgewiesen, daß die in dem Schriftstück enthaltene Behauptung von dem Berufungsanwalt in der mündlichen Verhand -lung vorgetragen v/orden ist (§ 164, 314 ZPO). Im zweiten Pall ist das Gewicht darauf zu legen, daß es an einem inneren sachlichen Grund für die Annahme fehlt, das Berufungsgericht, das hinsichtlich des Parteivortrages im einzelnen auf die vorbereitenden Schriftsätze verweist, habe mit der unvollständigen Wiedergabe der Behauptung zu dem Ausdruck bringen wollen, die Behauptung sei in der mündlichen Verhandlung nur teilweise vorgetragen worden.
Im ganzen gesehen ist aber die wiedergegebene Behauptung der Klägerin dshin gegangen, das Ausschreibungsverfahren einschließlich der Verlegung des einen Termins unter Belassung des anderen und seiner Behandlung als allein maßgeblich sei von den Beklagten nach der Äußerung eines ihrer eigenen Bediensteten geflissentlich zu dem Vorteil eines bestimmten Importeurs und zur Ausschaltung der Konkurrenz so wie geschehen gehandhabt worden. Nimmt .*• man als auffallenden Umstand hinzu, daß die AHSt dem An-
 
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trag der Firma HaH0sofor^ entsprochen hat, anscheinend ohne vorher sich zu vergewissern, ob die EVSt ein Angebot dieser Firma annehmen werde, so kann die unter Beweis gestellte Klagebehauptung nicht damit abgetan werden, es handele sich nur um ein haltloses und als solches nicht beweisbedürftiges Vorbringen.
Träfe die Behauptung der Klägerin zu, so läge eine nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu beurteilende Verletzung der den Beklagten gegenüber der Klägerin obliegenden Pflicht, sich bei Ausschreibungen jeglicher Bevorzugung eines einzelnen und Benachteiligung eines anderen ernsthaften Interessenten zu enthalten (vgl. auch Urteil vom 26. September I960 III ZR 125/59 in WM I960, 1304 = MDR 1961, 34 und die nachstehenden Ausführungen), offen zutage; auch ließe sich eine Schädigung der Klägerin nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen .
Die Sache muß daher zur v/eiteren Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Ihm ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, die von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Wegv/eisend, nämlich für den Fall, daß sich die erwähnte Behauptung der Klägerin nicht bewahrheitet, sei noch folgendes bemerkt:
Auch dann könnte eine Haftung der Beklagten, und zwar als Folge fahrlässiger Pflichtverletzungen eintreten. Zwischen den die Wirtschaft lenkenden Stellen einerseits und den beteiligten Wirtschaftskreisen andererseits bestehen nämlich im Rahmen wirtschaftlicher Lenkungsmaßnahmen Verpflichtungen zu gegenseitiger Rücksichtnahme (s.das
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 bereits erv/ähnte Urteil vom 26. September I960 sowie das insoweit in NJW 1959? 1429 nicht veröffentlichte Urteil vom 30.April 1959 III ZR 24/58). Bei einer Ausschreibung v/ie der vorliegenden, die die in Betracht kommenden Y/irtschaftskreise zu Anträgen und Angeboten auffordern und ihnen Gelegenheit zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit geben soll, ist eine Rücksichtnahme auch auf ernsthafte Interessenten geboten; ihre Belange werden durch die Ausschreibung nach deren besonderen Natur angesprochen. Ernsthafte Interessenten können daher insov/eit Dritte im Sinne des § 839 BGB sein, denen gegenüber den Beklagten eine Pflicht zur Rücksicht obliegt. Mit diesen Pflichten wäre es in objektiver Hinsicht nicht zu vereinbaren, wenn im gegenwärtigen Pall im Gegensatz zu der sonst geübten einheitlichen Handhabung der Anmeldefristen einerseits die EVSt den Beginn ihrer Anmeldefrist einseitig auf einen späteren Tag verlegt, andererseits aber die AHSt weiterhin von der ursprünglich übereinstimmenden Terminierung ausgeht und wenn dadurch so v/ie geschehen ein Interessent, der sich nach der von der EVSt bestimmten Regelung des Termins richtet oder richten will, von vornherein zu dem Vorteil eines anderen Interessenten verhindert wird, zu dem Zuge zu kommen.
Bei der - im Grundsätzlichen nach § 287 ZPO zu beur-teilenden-Prage, ob die Klägerin durch das aufgezeigte Verhalten pflichtwidrig geschädigt worden ist, entscheidet, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten, wenn die betreffenden Beamten nicht pflichtwidrig, sondern pflichtgemäß gehandelt hätten. In diesem Palle hätte die Klägerin nach ihrer Behauptung an der Ausschreibung teilgenommen, und kommt es darauf an, ob sie mit ihrer Bewerbung vor anderen Bewerbern Erfolg gehabt hätte. Bei der Prüfung, ob letzteres eingetreten wäre, ist aber zu bedenken: Die Beklagten hatten Ausschreibungsbedingungen herausgegeben
 
und waren im Rshmen der eine Behörde treffenden Pflicht zu konsequentem Verhalten grundsätzlich gehalten, sich nicht zu ihrem früheren Verhalten unter Verstoß gegen die Interessen der Beteiligten in Widerspruch zu setzen (vgl.hierzu das wiederholt erwähnte Urteil vom 26.September I960). Nach dieser Richtung geht auch die Einlassung der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 21. September 1959 Bl.9» Die Klägerin hatte freilich behauptet und in das Zeugnis des bei der EVSt tätigen Abteilungsleiters HofllB gestellt, dieser würde das Angebot der Klägerin auch mit der Klausel "Abladung Ostsee oder Schwarzes Meer" berücksichtigt haben, da die Klausel der Ausschreibung rechtswidrig sei und die EVSt in ständiger Übung über einen derartigen Fehler in der Ausschreibung hinweggehe.
Die Behauptung, die zu ihrer Schlüssigkeit noch voraussetzt, daß Abteilungsleiter Hod0 die nach Meinung der Beklagten gegebene Rechtswidrigkeit der Bedingung erkannt hätte, ist aber noch gänzlich ungeklärt und braucht bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht abgehandelt zu werden. Ebensowenig braucht gegenwärtig der Rüge der Revision nachgegangen zu werden, die den Vortrag der Klägerin aufgreift, Abteilungsleiter Ho0B habe am 12.Oktober 1956 bei einem Ferngespräch die ihm vorgelesene Offerte den Prokurist I<HB der Klägerin gegenüber als textlich ausreichend erklärt. Vfenn keine besonderen Umstände eingreif en, wäre demnach bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu fragen, ob die EVSt bei Zugrundelegung ihrer Ausschreibungsbedingungen das Angebot der Klägerin angenommen hätte.
Das aber führt zu Ungunsten der Klägerin zu der Erkenntnis: Es geht nicht an, bei der Präge, ob die Klägerin statt der Firma HaflHIB zu dem Zuge gekommen wäre, Aus-schreibungsbedingungen, die die Klägerin nicht erfüllt haben sollte, schon mit der Begründung als nicht im Vf ege
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stehend zu erklären, daß die Bedingungen von der Behörde rechtsfehlerhaft aufgestellt v/orden seien. Vielmehr kann die Klägerin insoweit aus einem solchen etwaigen Fehler nur dann etwas für sich herleiten, wenn bereits die Setzung der Bedingung - und möglicherweise ihre Aufrechterhaltung - den Tatbestand einer schuldhaften Pflichtverletzung ihr gegenüber erfüllte. Dies wird namentlich für die Angriffe bedeutsam, die die Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs.5 des Getreidegesetzes und mit dem Ziel einer Einengung der in dieser Bestimmung enthaltenen Auflagenbefugnis der EVSt geführt hat. Bas ist auch von Bedeutung insofern, als es um eine Sachfremdheit
 der Auflagen geht. Zwar muß jeder Beamte wissen, daß
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sachfremde Erwägungen/zulässig sind; etwas anderes ist es aber, ob er seine Erwägungen als sachfremd - falls sie es wirklich sind - erkennen konnte und mußte.
Auf der Linie des Gesagten liegt es im übrigen, wenn die Klägerin bereits vor demErstgericht ausweislich des Tatbestandes seines Urteils als Amtspflichtverletzung beanstandet hat, daß die EVSt in ihrer Ausschreibung "Abladung Ostsee" vorgeschrieben habe.
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Zu dem vorstehend nicht behandelten Vortrag der Revision braucht gegenwärtig nicht Stellung genommen zu werden. Die Zurückverweisung der Sache gibt der Klägerin ohnehin Gelegenheit, in der neuen Tatsachenverhandlung noch das vorzutragen, was sie nach den meist auf verfahrensrechtlichem Gebiet liegenden Rügen der Revision noch hätte Vorbringen wollen oder auf entsprechenden Hinweis seitens des Tatrichters noch hätte Vorbringen können.
Dr. Kreft
 Gähtgens
Dr. Arndt	Dr.	Hußla
 Keßler