Der Kläger trat im Jahre 1929 als berufsmäßiger h Bürgermeister in die Dienste, der beklagten Stadt , Sein Grundgehalt betrug naoh dem Dienstvertrag ab 11« Juli 1933 jährlich 15 814 BM; dazu kam ein ruhegehaltfähiger Zuschlag von 3<# und ein Wohnungsgeld von . Der Kläger ist aber der Ansicht, daß ihm entsprechend den Bestimmungen des Dienstvertrages schon immer ein fiuhegehalt von monatlich 1 401,11 BIS zugestanden habe, Br hält die Herabset- * zung seines Grundgehalts für unwirksam; mindestens, so meint er weiter, könne nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der nationalsozialistischen Maßnahme von 1933 keine Bedeutung mehr zukommen. Sie tritt den Ausführungen des Klägers über die Unbeachtlichkeit der Gehaltsherabsetzung von 1933 entgegen und macht außerdem geltend, daß ein etwaiger An- führt, auf Grund des § 40 Abs 2 BBÄG herabgesetzt worden, nicht dagegen bildete der Absatz 4 der genannten Vorschrift die tragende Grundlage« Wenn die Bevisionserwiderung die Vorschrift des Abs 4, nach der bei der Gehaltsangleichung auch “besondere Zusicherungen” keine Schranke bilden sollten, zu dem Gegenstand spezieller Angriffe macht, so berührt sie damit der Sache nach nur die vom Berufungsgericht in einem anderen Zusammenhang behandelte Frage, ob eine.Gehaltsangleichungr au.ehr bei*den Zeit- und Wahlbeamten verfassungsrechtlich zulässig gewesen sei, dienen .dienstvertraglich bestimmte Gehaltssätze zugestanden worden waren* Bas hat aber mit der Frage, auf Grund welcher Vorschrift die Neufestsetzung des Grundgehaltes beim Kläger ^vorgenommen worden ist, nichts zu tun» Bine wirkliche Zusicherung - “aller aus dem Vertrage fließenden Hechte" - enthält außerdem der. Im übrigen' ist es auch nicht so, als ob es sich bei den fortwirkenden Folgen einer früher wirksam vorgenommenen "Enteignung" um eine Enteignung aus dem Geltungsbereich des Art 14 GrundG handeln würde; was zu dieser Frage der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner vom Landgericht im vorliegenden Verfahren herbeigeführten Entscheidung angeführt hat, entspricht dem, was auch das erkennende Gericht bereits in anderen Urteilen ausgesprochen hat (vgl z.B. Urteil des erkennenden Senats vom 28o Juni 1954 - III ZB 72/54 - mit weiteren Nachweisen) 3«) Die Klage könnte nach dem Gesagten also nur dann begründet sein, wenn dem Berufungsgericht darin .beizutreten wäre, daß die Vorschrift des § 40 Abs 2 BBÄG von vornherein insoweit als nichtig anzusehen gewesen sei, als sie auch eine Angleichung der Gehälter der Zeit- und Wahlbeamten der Gemeinden vorgeschrieben hat, und wenn bei Annahme einer Teilnichtigkeit des Gesetzes auch dem Verwaltungsakt der Neufestsetzung des Grundgehalts des Klägers eine Vom Standpunkt des "positiven" Hechts aus konnte die Beichsregierung, die das Beamtenrechtsänderungsgesetz erlassen^hat, die hier fragliche Ungleichung auch dann vorsohreiben, wenn damit ein Eingriff in die durch Art 129 WeimVerf geschützten "wohlerworbenen Beemtenrechte" verbunden gewesen wäre* denn das Gesetz vom 50- Juni 1953 ist auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 24« März 1933 (BGBl I, 41) erlassen worden, das auch verfassungsändernde Bestimmungen - abgesehen von einer hier nicht interessierenden Ausnahme - zuließ (vgl Art 2 des Gesetzes). Bern entsprechend wird auch in dem Beamtenrechts-Xnderungsgesetz selbst noch besonders hervorgehoben, daß der vorgeschriebenen Angleichung der Gehälter verfassungsrechtliche Bestimmungen des Beiches oder der Bänder nicht entgegenstehen (vgl § 77 des Gesetzes)» Bei dieser Bechtslage ist mit dem Berufungsgericht daran festzuhalten, daß unter "formalen" Gesichtspunkten von einer Gesetzesnichtigkeit nicht gesprochen werden kann. ....unrechtmäßig eingeschränkt" worden sei, nicht aber seine ‘»rechtliche Geltung" verloren habe, sodaß die "übergesetzliche Eigentumsgarantie auf dem Gebiete des Beamtenrechts" auch den Gesetzgeber von 1933 gebunden und Gehaltsherabsetzungen bei Zeit- und Wablbeamten der Gemeinden unmöglich gemacht habe. sondern auch darin zu folgen wäre, daß die übergesetz-liehe Eigentumsgarantie jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden (mit seinen besonderen Vertragsbestimmungen) eine Gehaltsherabsetzung nicht gestattet habe, mUßte man vorweg prüfen, ob aus diesen Erwägungen auch dem gestaltenden Verwaltungsakt der Gehaltsangleichung die Wirksamkeit abzusprechen wäre; denn nur bei Vernei nung der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes könnte die gezahlte Pension als zu niedrig bezeichnet werden; sie ist dagegen richtig berechnet, wenn der Verwaltungsakt der die; aktiven BezUge herabgesetzt hat, wirksam isto Eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes der Gehaltsangleichung kann aber nicht angenommen werden« Nichtig sind nur solche Verwaltungsakte, die mit derart schweren Mängeln behaftet sind, daß diese ohne weiteres in die Augen fallen. Bei einer solchen Sage der Dinge läßt sich der Akt, der das Gehalt des Klägers 1933 neu festlegte, nicht als nichtig ansehen.Die Bevisionserwiderung wird den schon erwähnten Umständen nicht gerecht, wenn sie den hier fraglichen Verwaltungsakt als "schlechterdings nichtig” behandelt sehen möchte, weil es für ihn an einer gesetzlichen Grundlage gemangelt habe. recht für den Zeitpunkt der Besoldungsangleichung sagen, daß in ihrem Licht der Inhalt des Verwaltungsaktes so offenkundig unvereinbar mit dem Becht erscheine, daß er ohne förmliche Aufhebung von vornherein als nichtig behandelt werden könnte- Es hat deshalb hier bei der Begel zu bleiben, daß der Verwaltungsakt wirksam ist, solange er nicht aufgehoben worden ist. Solange die ^ehaltsregelung, die in Vollzug von Gesetzen und mit Billigung der Aufsichtsbehörden durchgeführt worden ist, besteht, läßt sich der Beklagten auch nicht ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten oder eine schuldhafte FürSorgepflichtverletzung vorwerfen, wenn sie nur die den letzten aktiven Bezügen entsprechende Pension zählt.
2386 082 III Zg 48/gg Verkündet It«Protokoll am 18«Februar 1957 Vogt 5 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Haien des Volkes In dem Beehtsstreit der Stadt B _ bürgermeister, vertreten durch den Ober- Beldagt e n, Be rufungskläge r in und BeVisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigter 5 Beehtsanwalt Prof«Br gegen den Oberbürgermeister a.D» Br« P Kläger, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Beehtsanwalt hat der III® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17® Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof »Br,'Geiger sowie der Bundesrichter Br® Pagendarm, Br* SEreft, Br» Wolany und Br* Beyer für Beeht erkannts * Auf die Bechtsmittel.der beklagten Stadt werden das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Nürnberg vom 13« Januar 1956 aufgehobein: und das Urteil der 4* Zivilkammer - des Bandgerichts Nürnberg-Pürth vom 2. Juni 1955 äbgeändert« Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen« Br hat die Kosten des BechtsStreits zu tragen. Von Bechts wegen Tatbestand? Der Kläger trat im Jahre 1929 als berufsmäßiger h Bürgermeister in die Dienste, der beklagten Stadt , Sein Grundgehalt betrug naoh dem Dienstvertrag ab 11« Juli 1933 jährlich 15 814 BM; dazu kam ein ruhegehaltfähiger Zuschlag von 3<# und ein Wohnungsgeld von . 1 800 BIS jährlich« Auf Grund der Vorschrift des § 40 des Beamtenyechts-ÄhderungS7Ge.a^^2es vom 30. Juni 1933 (BGBl 1,433) und der dazu ergangenen Ausführungsbe-stiramungen der.zweiten Bayerischen Angleichungsverordnung vom 7» August 1933 (GVB1 S 211) wurde sein Grundgehalt auf insgesamt 14 000 BIS jährlich festgesetzt« Im Jahre 1934 trat der Kläger in den. Buhe stand«, Seine Versorgungsbeziige wurden nach dem- zuletzt bezogenen Grundgehalt berechnet (sie betrugen ursprünglich monatlich 967,57 BIS). Der Kläger ist aber der Ansicht, daß ihm entsprechend den Bestimmungen des Dienstvertrages schon immer ein fiuhegehalt von monatlich 1 401,11 BIS zugestanden habe, Br hält die Herabset- * zung seines Grundgehalts für unwirksam; mindestens, so meint er weiter, könne nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der nationalsozialistischen Maßnahme von 1933 keine Bedeutung mehr zukommen. Mit der vorliegenden Klage vom 13. April 1953 begehrt der Kläger.Hachzählung der Differenz für die Monate April - Juni 1949. Er hat beantragt, die Beklagte zur.Zahlung1 von 1 300 DM*nebst 4# Zinsen seit dem 26. April.1953 zu verurteilen» Di e Be klagt e hat um Klage äbwe i sung geb e t e n. Sie tritt den Ausführungen des Klägers über die Unbeachtlichkeit der Gehaltsherabsetzung von 1933 entgegen und macht außerdem geltend, daß ein etwaiger An- spruch des Klägers in Anbetracht dessen, daß er bis 1953 die nach dem herabgesetzten Grundgehalt berechnete Pension hingenommen habe, als verwirkt anzusehen wäre o Pie beiden Vordergerichte haben die Klage als begründet angesehen» Mit der Bevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter* Per Kläger bittet um Zurückweisung der Bevision* Entsoheidungggründes Pas Berufungsgericht geht davon aus, daß § 40 BBÄG. nicht als "eine dem typisch nationalsozialistischen Geiste entspringende Norm", die nunmehr als ungültig zu behandeln wäre, anzusehen sei und daß seine Bestimmungen sowie die Bayerischen Ausführungs-beStimmungen auch nicht eine "verfassungswidrige Enteignung" darstellend, es meint aber, daß § 40 BBÄG, soweit er sich auf Zeit- und Wahlbeamte beziehe, mit Art 129 WeimYerf in Widerspruch gestanden habe, und folgert daraus seine,teilweise Nichtigkeit und die * Unwirksamkeit der beim Kläger auf Grund dieser Bestimmung vorgenommenen Gehaltsherabsetzung. 1*) Bern Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß § 40 BBÄG durch die nach dam Zusammenbruch von der Militärregierung und dem Kontrollrat erlassenen Vorschriften über die Beseitigung nationalsozialistischer Gesetze nicht außer Kraft gesetzt worden ist. Pie Bechtslage ist im vorliegenden Falle ebenso zu beurteilen, wie in dem vom Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 1952 ^ III ZB 162/51 - (LM 2 zu Art.3 GrundG) entschiedenen Falle. Pas Grundgehalt des Klägers ist, wie das Berufungsgericht mit Becht aus- 1} 't i führt, auf Grund des § 40 Abs 2 BBÄG herabgesetzt worden, nicht dagegen bildete der Absatz 4 der genannten Vorschrift die tragende Grundlage« Wenn die Bevisionserwiderung die Vorschrift des Abs 4, nach der bei der Gehaltsangleichung auch “besondere Zusicherungen” keine Schranke bilden sollten, zu dem Gegenstand spezieller Angriffe macht, so berührt sie damit der Sache nach nur die vom Berufungsgericht in einem anderen Zusammenhang behandelte Frage, ob eine.Gehaltsangleichungr au.ehr bei*den Zeit- und Wahlbeamten verfassungsrechtlich zulässig gewesen sei, dienen .dienstvertraglich bestimmte Gehaltssätze zugestanden worden waren* Bas hat aber mit der Frage, auf Grund welcher Vorschrift die Neufestsetzung des Grundgehaltes beim Kläger ^vorgenommen worden ist, nichts zu tun» Bine wirkliche Zusicherung - “aller aus dem Vertrage fließenden Hechte" - enthält außerdem der. Dienstvertrag des Klägers überhaupt nur in Ziff 22, d«h*’ nur für den Fall etwaiger politischer Umwälzungen, durch die seine Ansprüche berührt würden ; in Ziff 11 ist dagegen lediglich vereinbart, daß die “jeweiligen“ günstigeren staatlichen Bestimmungen den Vertragsbestimmungen Vorgehen sollen, während es sonst bei dem Vertrag sein Bewenden haben solle* 2») Nichtig ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts., daß die Gehaltsherabsetzung, wenn sie 1933 rechtswirksam vorgenommen worden ist, durch die Eigent umsgar antie der jetzt geltenden Verfassungen (Art 103 Bayer Verf, Art 14 GrundG) nicht berührt . wird. Die gegenteilige. Ansicht des Klägers, der in erster Binie gerade auf Art 14 GrundG seine Klage gestützt hat, ist unrichtig. Der Kläger hat nach seinem mit der beklagten Stadt abgeschlossenen Dienstvertrag als Buhegehalt 80$ oder 75$ seiner letzten ruhegehaltfähigen DienetheZüge als aktiver Beamter zu beanspruchen. Wenn die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, auf die der Kläger im Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand rechtlich einen Anspruch hatte, niedriger waren als die in dem Dienstvertrag vorgesehenen Bezüge,' so kann in der für den hier frag liehen Zeitraum unstreitig auf 80$ der letzten ruhegehaltfähigen Bezüge festgesetzten Pension eine Schmä lerung seines "Eigentums" als Buhestandsbeamter überhaupt nicht vorliegen. Im übrigen' ist es auch nicht so, als ob es sich bei den fortwirkenden Folgen einer früher wirksam vorgenommenen "Enteignung" um eine Enteignung aus dem Geltungsbereich des Art 14 GrundG handeln würde; was zu dieser Frage der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner vom Landgericht im vorliegenden Verfahren herbeigeführten Entscheidung angeführt hat, entspricht dem, was auch das erkennende Gericht bereits in anderen Urteilen ausgesprochen hat (vgl z.B. Urteil des erkennenden Senats vom 28o Juni 1954 - III ZB 72/54 - mit weiteren Nachweisen) i * f, (./*. • . * Jim vorliegenden Verfahren geht es nur um die beamtenrechtlichen Ansprüche des Klägers, nicht auch um irgendwelche Ansprüche aus anderen Sschverhalten, i 3«) Die Klage könnte nach dem Gesagten also nur dann begründet sein, wenn dem Berufungsgericht darin .beizutreten wäre, daß die Vorschrift des § 40 Abs 2 BBÄG von vornherein insoweit als nichtig anzusehen gewesen sei, als sie auch eine Angleichung der Gehälter der Zeit- und Wahlbeamten der Gemeinden vorgeschrieben hat, und wenn bei Annahme einer Teilnichtigkeit des Gesetzes auch dem Verwaltungsakt der Neufestsetzung des Grundgehalts des Klägers eine Wirksamkeit zu versagen wäre« Vom Standpunkt des "positiven" Hechts aus konnte die Beichsregierung, die das Beamtenrechtsänderungsgesetz erlassen^hat, die hier fragliche Ungleichung auch dann vorsohreiben, wenn damit ein Eingriff in die durch Art 129 WeimVerf geschützten "wohlerworbenen Beemtenrechte" verbunden gewesen wäre* denn das Gesetz vom 50- Juni 1953 ist auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 24« März 1933 (BGBl I, 41) erlassen worden, das auch verfassungsändernde Bestimmungen - abgesehen von einer hier nicht interessierenden Ausnahme - zuließ (vgl Art 2 des Gesetzes). Bern entsprechend wird auch in dem Beamtenrechts-Xnderungsgesetz selbst noch besonders hervorgehoben, daß der vorgeschriebenen Angleichung der Gehälter verfassungsrechtliche Bestimmungen des Beiches oder der Bänder nicht entgegenstehen (vgl § 77 des Gesetzes)» Bei dieser Bechtslage ist mit dem Berufungsgericht daran festzuhalten, daß unter "formalen" Gesichtspunkten von einer Gesetzesnichtigkeit nicht gesprochen werden kann. Eine Schranke könnte sieh nur aus einer "übergesetzlichen" Horm ergeben, wie dies auch das Berufungsgericht annimmt, wenn es sich darauf stützt, daß Art 129 WeimVerf zwar in seinem "tatsächlichen Herrschaftsbereich. ....unrechtmäßig eingeschränkt" worden sei, nicht aber seine ‘»rechtliche Geltung" verloren habe, sodaß die "übergesetzliche Eigentumsgarantie auf dem Gebiete des Beamtenrechts" auch den Gesetzgeber von 1933 gebunden und Gehaltsherabsetzungen bei Zeit- und Wablbeamten der Gemeinden unmöglich gemacht habe. Selbst wenn dem Berufungsgericht nicht nur bei der Annahme den Gesetzgeber beschränkender Schranken, sondern auch darin zu folgen wäre, daß die übergesetz-liehe Eigentumsgarantie jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden (mit seinen besonderen Vertragsbestimmungen) eine Gehaltsherabsetzung nicht gestattet habe, mUßte man vorweg prüfen, ob aus diesen Erwägungen auch dem gestaltenden Verwaltungsakt der Gehaltsangleichung die Wirksamkeit abzusprechen wäre; denn nur bei Vernei nung der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes könnte die gezahlte Pension als zu niedrig bezeichnet werden; sie ist dagegen richtig berechnet, wenn der Verwaltungsakt der die; aktiven BezUge herabgesetzt hat, wirksam isto Eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes der Gehaltsangleichung kann aber nicht angenommen werden« Nichtig sind nur solche Verwaltungsakte, die mit derart schweren Mängeln behaftet sind, daß diese ohne weiteres in die Augen fallen. Bei der Gehaltsneufestsetzung, die die Beklagte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung vorgenommen hat, konnte sie sich nicht nur auf "formale” Gesetzesbestimmungen stützen, sondern hatte auch die Billigung der Aufsichtsbehörden und sämtlicher mit der Sache damals befaßten Juristen auf ihrer Seite; selbst der Kläger hat die Gültigkeit der ^ehaltsangleichung jahrelang nicht in Zweifel gezogen. Bei einer solchen Sage der Dinge läßt sich der Akt, der das Gehalt des Klägers 1933 neu festlegte, nicht als nichtig ansehen.Die Bevisionserwiderung wird den schon erwähnten Umständen nicht gerecht, wenn sie den hier fraglichen Verwaltungsakt als "schlechterdings nichtig” behandelt sehen möchte, weil es für ihn an einer gesetzlichen Grundlage gemangelt habe. Das positive Becht gab eindeutig die Ermächtigung zu dem Erlaß des-beanstandeten Verwaltungsaktes. Nur "übergesetz-liche” Erwägungen können gegen, seine Gültigkeit ins Feld geführt werden. Von ihnen läßt sich - in Anwendung auf den vorliegenden Fall - weder heute noch erst HL r recht für den Zeitpunkt der Besoldungsangleichung sagen, daß in ihrem Licht der Inhalt des Verwaltungsaktes so offenkundig unvereinbar mit dem Becht erscheine, daß er ohne förmliche Aufhebung von vornherein als nichtig behandelt werden könnte- Es hat deshalb hier bei der Begel zu bleiben, daß der Verwaltungsakt wirksam ist, solange er nicht aufgehoben worden ist. Die Bevisionserwiderung meint, bei vermögensrechtlichen Ansprüchen müßte es dem ordentlichen Gericht frei stehen, sämtliche Prägen von sich aus zu prüfen und zu entscheiden? wenn damit gemeint ist, daß das ordentliche Gericht Verwaltungsakte, die, wenn auch wirksam, so immerhin anfechtbar zustandegekommen seien, nicht zu beachten hätte, so geht- das fehl. Auch das Zivilgericht hat den wirksamen Verwaltungsakt, der die Bechtsstellung des Klägers gestaltet hat, zu beachten. Es kann dem Kläger nicht einfach das zusprechen, was er zu beanspruchen hätte, wenn der Dienstherr die Besoldungsangleichung nicht durchgeführt, in anderer Weise durchgeführt oder zu irgend einem Zeitpunkt rückgängig gemacht oder modifiziert hätte. Solange die ^ehaltsregelung, die in Vollzug von Gesetzen und mit Billigung der Aufsichtsbehörden durchgeführt worden ist, besteht, läßt sich der Beklagten auch nicht ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten oder eine schuldhafte FürSorgepflichtverletzung vorwerfen, wenn sie nur die den letzten aktiven Bezügen entsprechende Pension zählt. Auch unter diesen Gesichtspunkten kann also der Klage ein Erfolg nicht beschieden sein. ~**r Auf die Rechtsmittel der beklagten Stadt war daher, wie geschehen, zu erkennen.. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Dr. Geiger BR Dr.Pagendarm ist be- Dr. Kreft urlaubt und verhindert, zu unterschreiben* Wolany * Dr* Geiger Di, Beyer y in“ *