DerKläger ist .Eigentümer des am in Aachen gelegenen Villenanwesens "Haus nebst Park und Nutz garten Das Hauptgebäude befand sich infolge der Kriegseinwir kungon noch Anfang 1948 bis auf einige Kellerr in unbe ger aufj sein Einverständnis, zur Vermietung an die beklagte Stadtgemeinde zu erklären« Da der Kläger dem nicht ent vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten festgesetzt Auf den Einspruch des Klägers hiergegen entschied die Schlich tungsstelle am März 1948? daß er nach *fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 6 der genann ten Durchführungsverordnung zur Duldung dieser Arbeiten durch die Gemeinde angehalten werde« Diese Verpflichtung wurde dann bereits mit Verfügung vom 5« April 1948 ausgesprochen, weil der Kläger die seit 1945 gegebenen Möglichkeiten zur Instandsetzung nicht wahrgenommen und ungeachtet der Aufforderung tr om 17 o März 1948 mit den Arbeiten noch nicht begonnen habe Den Einspruch gegen diese Verfügung beschied die Schlichtungs stelle am 25« Mai 1948 abschlägig« Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Bescheid erledigte sich dadurch? Einrichtung eines gemeinsam mit der beklagten Stadtgemeinde zu betreibenden Kinderheims zur Verfügung zu stellen« Die Der Kläger verlangt mit der Klage Schadensersatz dafür, daß ihm die Nutzung des Anwesens einschließlich Park in der . genannten Zeit entzogen war« Er macht geltend, die Erfassung die Zuweisung und der Zwangsmietvertrag hätten nicht verfügt werden dürfen, solange das Haus unbewohnbar gewesen sei« Die einem in der Stadtratss zung vom 19« Marz 1948 gefaßten Beschluß zur Einrichtung des Kinderheims in die Hand zu be-kommen; zu diesem Zweck habe sie zunächst die V/ohnungsbe-liörden in Kenntnis der Unzulässigkeit dieses Verfahrens bemüht und dann, als der Kläger dieses Bestreben mit den zulässigen Rechtsbehelfen bekämpft habe, die Beschlagnahme durch die Besatzungsbehörde veranlaßt« sen sind« Pemgemäß hat er mit der Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 16 020,89 PM nebst 4 $> Zinsen seit dem 1« Juni 1948 zu verurteilen« Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß ihm ein Nutzungsausfall Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht« Pie Beklagte bittet, zurückzuweisen. Pas Berufungsgericht hat eine Prüfung, inv/iev.eit den Organen der Beklagten aus der Einleitung und Purchführung des Verfahrens vor den Wohnungsbehörden ein Vorwurf zu machen sei, nicht für erforderlich gehalten, weil die Maßnahmen der Yfohnungsbehörden für die Entziehung der Nutzung von Haus und Park nicht ursächlich gewesen seien, diese vielmehr auf die von den Besatzungsbehörden veran-laßte Beschlagnahme zurückgehe * lo Die. Revision rügt insoweit die Verletzung des § 249 BGB« Die Militärregierung würde nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sich nicht zur Beschlagnahme ent- fungsgericht hätte deshalb den ursächlichen- Zusammenhang zwischen den auf Instandsetzung gerichteten Maßnahmen und der Beschlagnahme nicht verneinen dürfen« Bie Beklagte macht in der Revisionsbeantwortung gel-tend, die Behauptung des Revisionsklägers, daß die Instand-Setzung des Hauses dessen Beschlagnahme durch die Militärregierung zur Folge gehabt habe, sei in den beiden ersten Instanzen nicht vorgetragen worden« Bieses neue Vorbringen sei in der Revisionsinstanz unzulässig« Bieser Einwand ist unbegründet« Aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte habe die Besatzungsmacht zur Beschlagnahme des Hauses veranlaßt, ergibt sich, daß er den zunächst von der Beklagten im Schriftsatz vom 8« Be-zember 1950 ausgesprochenen Gedanken, die Militärregierung würde sich ohne die Instandsetzung des Hauses durch die Beklagte nicht entschlossen haben, das Grundstück zu beschlagnahmen, aufgegriffen und zur Klagebegründung verwendet hat« it Es mag sein, daß ohne die Instandsetzungsarbeiten der Beklagten die Militärregierung das Haus des Klägers nicht genen Instandsetzung zu geben und sie macht geltend, daß der Zweck dieser Verfügungen unzulässig gewesen sei, weil die Beklagte und das Wohnungsamt nicht die Herstellung von Wohnraum, sondern die Errichtung eines Kinderheimes beabsichtigt hätten« Die Instandsetzung des Hauses Picht war rechtlich zulässig, wenn mit ihr Wohnraum gewonnen wurde« Das ergibt sich aus Art VI des Wohnungsgesetzes (Ges Nr 18 des.KR vom 8« März 1946)« Danach können die deutschen Behörden zwecks Ob es auch dann rechtlich zulässig war, das Haus zu erfassen und instandzusetzen, wenn von vornherein die Ab- die den Plan faßten, das ungenutzte Haus des Klägers für ein Kinderheim nutzbar zu machen, kann aus dieser Planung kein Vorwurf gemacht werden Sie sahen sich vor die Notwendigkeit gestellt, Unterkunft für verwahrloste, dem Schmuggel verfallene Kinder zu schaf Frage, ob das Haus Ficht für diesen Zweck geeignet war, war eine reine Auch daraus, daß in anderen Hei Vorwurf nicht herleiten« Es mag sein, daß die Beamten der Beklagten den Raurahedarf überschätzten« Vorsorge zu . durch deren Entscheidung vom 3« März 1948 anheimgestellt worden, nach § 6 der Durchführungsverordnung zu dem Wohnungs-gesetz zu verfahren, nachdem der Kläger erklärt hatte, daß er mit der Durchführung der Instandsetzungsarbeiten durch die Beklagte nicht einverstanden sei« Wenn das Wohnungsamt auf diesen Hinweis der ihm übergeordneten Schlichtungsstelle einging und den Kläger aufforderte, bestimmte Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen so kann ihm daraus ein Vorwurf nicht gemacht werden«. Cb die Prist zur eigenen Instandsetzung durch den Kläger bis zu dem 20« April 1948 zu kurz bemessen war, kann dahingestellt bleiben« Es stand im Ermessen der Gemeinde, ob sie dem Kläger die Verpflich- Auch die Präge braucht nicht entschieden zu werden, ob der Ablauf der Prist hätte abgewartet werden müssen, nachdem sie nun einmal gesetzt worden war; Wenn das Wohnungs- amt angesichts der Hinweise des Klägers auf die Schwierig-keiten der Materialbeschaffung (Schreiben 'vom 26» März 1948* Beiakten A.55 -..II; Teil Bl 25) und der ' Tatsache * daß der Kläger noch nicht mit der Instandsetzung begonnen hatte«, es ' so kann darin ein Ermessensmißbrauch nicht ge-funden werden* Ber Erlaß der Verfügungen des Wohnungsamtes vom 17 o März 1948 und 5* April 1948 rechtfertigt den Vorwurf der Mtspflichtverletzung somit nicht« Die Frage?; die Beklagte hat das Haus Ficht nicht in Besitz genommen, Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte eine Amtspflichtverletzung darin finden müssen, daß Beamte der Beklagten die Beschlagnahme des Hauses Ficht durch die Besatzungsmacht herbeigefühft hätten* Bas Berufungsgericht hat in dieser Beziehung ausgeführt, die Besatzungsmacht habe nach Art 43 der Haager Landkriegsordnung Privateigentum zur Bekämpfung der Gefahren, die sich aus der Verwahrlosung der Jugend ergeben hätten, jedenfalls dann in Anspruch nehmen dürfen, wenn, wie hier, dafür eine angemessene Entschädigung vorgesehen gewesen sei« Aus der Anregung der somit zulässigen Inanspruchnahme des Hauses Ficht durch die Besatzungsmacht könne den Organen der. worden seien.als später im Feststellungsverfahren von der Preisüberwachungsstelle Aachen und daß die Schwächung ih- Es liegt im Wesen des Rechtsstaates, daß jede Behörde an das Recht und die Gesetze ihres Landes gebunden ist« Kein zur Durchführung von Zwecken, die nach deutschem Recht nicht oder doch nicht in der von ihm gewünschten Art und Zeit zu erreichen sind, sich an die Besatzungsmacht v/endet« Das gilt auch dann, wenn die Besatzungsmacht das, was den deut- wenn sie diese Grundsätze nicht beachteten«.In dieser Be-Ziehung ist von wesentlicher Bedeutung, daß sich die Aufgaben der Besatzungsmacht und der Beklagten hinsichtlich der Fürsorge für die verwahrloste Jugend und der Unterbin- rieht vom 1<h; Februar 1949» mit dem sich die Beklagte ge gen den Vorwurf der Lauheit verteidigt, der dem Schreiben auch bei einer Beschlagnahme des Hauses Ficht durch die Mi litärregierung auf eine dem besonderen Opfer des Klägers «.itsprechende Entschädigung gerechnet werden konnte Verletzung zu finden sei, daß die Beklagte es unterlas habe* sich für alsbaldige Rückgabe des Grundstücks an den diesen Ausführungen, seiner Klagforderung einen neuen .Klaggrund unterzuschieben„ In.der Tat ist die Klage in den beiden ersten RechtsZügen, auf den Grund, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, auf alsbaldige Rück-gäbe des Grundstücks hinzuwirken, nicht gestützt wordeno * Das Berufungsgericht hatte auch keinen Anlaß, dahin zu wirken, daß der Kläger in dieser Beziehung Ausführungen machte o Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine Partei zu veranlas sen, die Klagforderung auf eine andere Anspruchsgrundlage zu stellen, als sie bisher von der Partei geltend gemacht worden war (vgl BGHZ 7, 208)«. Die Entschädigung für.den Eingriff der Besatzungsmacht in das Eigentum des Klägers zu bemessen, ist Sache der Pest-Stellungsbehörde, deren Entscheidung nicht der Nachprüfung durch die Gerichte unterliegt» Was diese alf-s angemessen fest-gesetzt hat, ist dem Kläger gezahlt worden. ben, weil der von ihm behauptete, aus Amtshaftung hergelei-tete Anspruch nicht besteht, da eine schuldhafte Verletzung der Amtspflichten den Beamten der Beklagten, wie dargelegt.
III ZE 48/52 'Verkündet am 12» Februar 1953 Fieser, Jus feisangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes t In dem Hechtsstreit des Kaufmanns Emil B m Haus F Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* gegen die Stadtgemeinde Aachen, vertreten durch den Rat der Stadt, * Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22 0 Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Meiß, Br. Pagendarm, Br. Geiger, Br. Weber und Br. Heimann-Trosien für Recht erkannt? Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3. Bezember 1951 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 4 -2 Tatbestands 'll *■ w * DerKläger ist .Eigentümer des am in Aachen gelegenen Villenanwesens "Haus nebst Park und Nutz garten Das Hauptgebäude befand sich infolge der Kriegseinwir kungon noch Anfang 1948 bis auf einige Kellerr in unbe *« wohnbarem Zustande Mit Verfügung vom 50« Januar 1948 erfaß • • te das Wohnungsamt der Stadt Aachen die unbewohnten Räume • # dieses Hauses gemäß den Vorschriften des Kontrollratsge- A * * setzes Nr 18 und der Durchführungsverordnung vom 23 Mai 1946 i.d.Fo der Verordnung des Ministers für den Wieder- ; • • aufbau des Landes Nordrhein-t'estfalen vom 17 o Januar 1947 4 * M * * * • (GrVBl Nordrhein-Westfalen 1947? 102^ und forderte den Klä I « ger aufj sein Einverständnis, zur Vermietung an die beklagte Stadtgemeinde zu erklären« Da der Kläger dem nicht ent • • snrach wurde am 6« Februar 1948 die beklagte Stadtgemein de in die bezeichneten Räume eingewiesen und ein Zwangsmiet « vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten festgesetzt Auf den Einspruch des Klägers hiergegen entschied die Schlich tungsstelle am März 1948? daß das Y/ohnungsamt zunächst die Instandsetzung der Räume, herbeiführe müsse Darauf forderte 4 • •f das Wohnungsamt mit Verfügung vom. 17 o Marz 1948 den Kläger t . * * auf bis zu dem 20« April 1948 die Durchführung näher bezeich • » neter Instandsetzungsarbeiten nachzuweisen und kündigte an 9 % • daß er nach *fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 6 der genann ten Durchführungsverordnung zur Duldung dieser Arbeiten durch die Gemeinde angehalten werde« Diese Verpflichtung wurde dann bereits mit Verfügung vom 5« April 1948 ausgesprochen, weil der Kläger die seit 1945 gegebenen Möglichkeiten zur Instandsetzung nicht wahrgenommen und ungeachtet der Aufforderung tr om 17 o März 1948 mit den Arbeiten noch nicht begonnen habe Den Einspruch gegen diese Verfügung beschied die Schlichtungs stelle am 25« Mai 1948 abschlägig« Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Bescheid erledigte sich dadurch? daß das Haus « * 0 0 t 0 0 * * * <* * * * •* • 0 • * • • •lA*» ♦ J* nebst Park mit Wirkung vom 28« Mai 1948 für die Besatzungs- • • macht beschlagnahmt wurde o Der Park wurde vom 23 « Mai 1949 * * an wieder frei, das Haus erst am 120 September 1949« Die 0 Beschlagnahme erfolgte, um das Anwesen der Organisation • •• "Save the Children Pund" (British Red Cross Commission) zur ♦ , « • • Einrichtung eines gemeinsam mit der beklagten Stadtgemeinde zu betreibenden Kinderheims zur Verfügung zu stellen« Die ; genannte britische Organisation nahm das Anwesen auch in Besitz, gab. es.aber im November 1948 wieder auf, weil sie nicht die erwartete finanzielle Unterstützung durch deut- sehe'Stellen bei der Einrichtung des Kinderheims fand« Dar- • • auf bezog' britischer Zollgrenzschutz das Haus«. Der Kläger verlangt mit der Klage Schadensersatz dafür, daß ihm die Nutzung des Anwesens einschließlich Park in der . genannten Zeit entzogen war« Er macht geltend, die Erfassung die Zuweisung und der Zwangsmietvertrag hätten nicht verfügt werden dürfen, solange das Haus unbewohnbar gewesen sei« Die ♦ Duldung der Instandsetzung hätte ihm nur zwecks Gewinnung • • • • * von Wohnraum auferlegt werden dürfen und sei auch deswegen • unzulässig gewesen, weil er nach den Zeitverhältnissen nicht * .die Möglichkeit gehabt habe, die erforderlichen Arbeiten « « vorzunehmen, zu demal da die hierfür gesetzte Prist viel zu kurz gewesen sei, um die von ihm eingeleiteten Arbeiten zu % Ende führen zu können« In Wahrheit sei es der Beklagten von vornherein nur darum zu tun gewesen, das Anwesen gemäß • • einem in der Stadtratss zung vom 19« Marz 1948 gefaßten Beschluß zur Einrichtung des Kinderheims in die Hand zu be-kommen; zu diesem Zweck habe sie zunächst die V/ohnungsbe-liörden in Kenntnis der Unzulässigkeit dieses Verfahrens bemüht und dann, als der Kläger dieses Bestreben mit den zulässigen Rechtsbehelfen bekämpft habe, die Beschlagnahme durch die Besatzungsbehörde veranlaßt« Per Kläger berechnet die Nut zun gs ent Schädigung $it monatlich 1800 PM für Haus und Park auf 12 Monate und mit • • 1200 PM monatlich für das riaus allein auf.weitere 3 V2 Mo- . . - nateo Er verlangt weiter Entschädigung für entgangene Ern- * i ten im Betrag, von 8463 PM« Parauf bringt er 18242,11 PM - * * . * . gut, die ihm als ‘Vergütung von Besatzungsschäden zugeflos- • •* sen sind« Pemgemäß hat er mit der Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 16 020,89 PM nebst 4 $> Zinsen seit dem 1« Juni 1948 zu verurteilen« Pie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen «. r Sie bestreitet die Zulässigkeit des Rechtsweges, den Ein- . * **••*.*• , *' • *••• * 9 ^ *• •, • tritt eines Schadens und eine 'Amtspflichtverletzung ihrer % • • ' ^Beamten; • I • * • # * Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß ihm ein Nutzungsausfall • • • über die ihm bereits gezahlte Entschädigung hinaus ent- * — standen sei« Pas Berufungsgericht hat die Berufung des • t w « • 'Klägers zurückge wie seil« Es verneint eine Amtspflichtver- • v t # • ***** • * ' t ‘letzung und vermißt ausreichende • • • teten Schadens« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht« Pie Beklagte bittet, zurückzuweisen. die Revision <6 Eit scheidungsgrünöle % i^p i »Ai v m Pas Berufungsgericht hat eine Prüfung, inv/iev.eit den Organen der Beklagten aus der Einleitung und Purchführung i 5 # des Verfahrens vor den Wohnungsbehörden ein Vorwurf zu machen sei, nicht für erforderlich gehalten, weil die Maßnahmen der Yfohnungsbehörden für die Entziehung der Nutzung von Haus und Park nicht ursächlich gewesen seien, diese vielmehr auf die von den Besatzungsbehörden veran-laßte Beschlagnahme zurückgehe * * . «* • • * • • * • lo Die. Revision rügt insoweit die Verletzung des § 249 BGB« Die Militärregierung würde nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sich nicht zur Beschlagnahme ent- schlossen, haben, wenn die Beklagte die Instandsetzung • • * nicht schon in die Wege geleitet gehabt hätte« Bas Beru- l • * • • fungsgericht hätte deshalb den ursächlichen- Zusammenhang zwischen den auf Instandsetzung gerichteten Maßnahmen und der Beschlagnahme nicht verneinen dürfen« Bie Beklagte macht in der Revisionsbeantwortung gel-tend, die Behauptung des Revisionsklägers, daß die Instand-Setzung des Hauses dessen Beschlagnahme durch die Militärregierung zur Folge gehabt habe, sei in den beiden ersten Instanzen nicht vorgetragen worden« Bieses neue Vorbringen sei in der Revisionsinstanz unzulässig« Bieser Einwand ist unbegründet« Aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte habe die Besatzungsmacht zur Beschlagnahme des Hauses veranlaßt, ergibt sich, daß er den zunächst von der Beklagten im Schriftsatz vom 8« Be-zember 1950 ausgesprochenen Gedanken, die Militärregierung würde sich ohne die Instandsetzung des Hauses durch die Beklagte nicht entschlossen haben, das Grundstück zu beschlagnahmen, aufgegriffen und zur Klagebegründung verwendet hat« ♦ Biese Begründung vermag den Klaganspruch aber nicht zu recht «f fertigen« * •* ♦ •* it Es mag sein, daß ohne die Instandsetzungsarbeiten der Beklagten die Militärregierung das Haus des Klägers nicht *% * * i * . * beschlagnahmt hätte«, Aus solchem ursächliqhen Zusammenhang . * • . * * kann ein Sch'adensersatzanspruch gegen die. Beklagte aber nur • • . 1 * • • • • • hergeleitet werden, wenn ihre Beamten schuldhaft ihre Amts I # • » • Pflicht verletzten, indem sie die Instandsetzung des Hauses t 1 • * • w durch die Beklagte anstrebten und in Angriff nahmen (§ 839 BGB Art 131 WeimRVerf) * <• 20 Die Verfügungen des Wohnungsamtes sowohl als die Maßnahmen der Beamten der Beklagten außerhalb dieser Stel • 7 * - - le können durch die ordentlichen Gerichte nur daraufhin ge- • * ## * # * prüft werden, ob sie willkürlich oder in sq hohem Maße fehl- • • * - r # ■ sam waren, daß sie mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung • • zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar wa • • reh und deshalb gegen diejenigen, die die Entscheidungen •• • trafen, der Vorwurf schuldhafter Amtspflichtverletzung be gründet ist (vgl BGHZ 4, 3C2 ^31l7 und die Zitate in BGHZ 4, 10 /24/) • 9**0 * * Die Revision sieht ein solches Verschulden darin, daß i * # • • /* ****** 1 < * •,****• das Y/ohnungsamt seine’ Verfügungen vom 17«. März 1948 und . . . • 5« April 1948 erließ, ohne dem Kläger .Gelegenheit zur ei- * ** * genen Instandsetzung zu geben und sie macht geltend, daß der Zweck dieser Verfügungen unzulässig gewesen sei, weil die Beklagte und das Wohnungsamt nicht die Herstellung von Wohnraum, sondern die Errichtung eines Kinderheimes beabsichtigt hätten« Die Instandsetzung des Hauses Picht war rechtlich zulässig, wenn mit ihr Wohnraum gewonnen wurde« Das ergibt sich aus Art VI des Wohnungsgesetzes (Ges Nr 18 des.KR vom 8« März 1946)« Danach können die deutschen Behörden zwecks # t *• 4 • * ,* • : .* «*♦ * i •: %* * v • » • • * * * » • • < *• »r •* * •* * • * j *_ >*>. • • ♦ *■ : art : «« •* . •%r •3* • • V : * * •# # * .* ; • * r • : • *• # •• • •tfi -*•« :S *• <* • M, * * äfc •;* • • * • • *• Wl > t - : s * /!• t* ,,» * «r ! V* V «» h*\\ -: #* . ¥H*.* . ««* Vermehrung des vorhandenen Wohnraums Wohn räume um- und aus 4 * bauen, wenn' dadurch eine wirksamere Ausnutzung derselben erzielt wird, und sie können an Häusern dringende Reparaturen vornehmeno Bei der Frage, ob es sich bei einem Ge-bäude um Y/ohnraum handelt, kommt es darauf an, ob der Raum nach seiner Beschaffenheit objektiv zu Wohnzwecken * • * * • * * geeignet ist oder nutzbar gemacht werden kann (Hans, Wohnungsgesetz 6* und 7. Aufl 1950 Haus Ficht der Falle 9 149')' Bas Bas war bei dem . • • • • *• • • • * # . * Ob es auch dann rechtlich zulässig war, das Haus zu erfassen und instandzusetzen, wenn von vornherein die Ab- sicht bestand, in den gewonnenen Räumen ein Kinderheim • • einzurichten', kann dahingestellt bleiben. In dem Heim soll- • • * ten Kinder untergebracht werden, die teils eitern- und hei-matles, teils in ihren bisherigen Wohnungen mangels hinreichender Aufsicht gefährdet und dem Schmuggel verfallen waren. X auch mit der Unterbringung dieser Kinder zugleich der »• • i* i» • * • *#4 * m • ♦ V.J • ff «!• - • m •••# *• • * * so Zweck verfolgt wurde, sie zu überwachen und zu erziehen, konnte jedenfalls die Beschaffung des notwendigen Obdachs m m von den beteiligten Beamten als eine Angelegenheit angesehen • werden, die unter dem Gesichtspunkt der Beschaffung von V/ohn-raum behandelt werden durfte«. $ * i >• • • ;l*v P & m. m S* . I« ♦ • *• «• *••• j— % V*** • • :* ■ 3 Ben Organen der Beklagten 9 die den Plan faßten, das ungenutzte Haus des Klägers für ein Kinderheim nutzbar zu machen, kann aus dieser Planung kein Vorwurf gemacht werden Sie sahen sich vor die Notwendigkeit gestellt, Unterkunft für verwahrloste, dem Schmuggel verfallene Kinder zu schaf fen 9 in der eine Überwachung und Erziehung möglich war Bie L4*i Frage, ob das Haus Ficht für diesen Zweck geeignet war, war eine reine Auch daraus, daß in anderen Hei t; men noch 60 Plätze für Kinder vorhanden waren, läßt sich ein [%• Vorwurf nicht herleiten« Es mag sein, daß die Beamten der Beklagten den Raurahedarf überschätzten« Vorsorge zu • # treffen, um einen in größerem Maße auftretenden Bedarf zu decken, -lag aber im Rahmen sachlicher Verwaltungstä- * • • • tigkeito Die Beamten der Beklagten, die für das Wohl der Jugend zu sorgen hattenj sind auch nicht eigenmächtig vorgegangeh«: Sie wendeten sich an die für die Erfassung • * .und Zuweisung des Hauses Picht zuständige Stelle, das* Woh- nungsamt, und es entwickelte sich dort ein ordnungsgemäss •. . *: •* $ ses Verfahren, in dem der Kläger mit Rechtsmitteln seine , • • • • i Interessen vertreten konnte« • • ♦ • • * # . • ' - • 4« Dem Wohnungsamt war von der Schlichtungsstelle •• . durch deren Entscheidung vom 3« März 1948 anheimgestellt worden, nach § 6 der Durchführungsverordnung zu dem Wohnungs-gesetz zu verfahren, nachdem der Kläger erklärt hatte, daß er mit der Durchführung der Instandsetzungsarbeiten durch % * die Beklagte nicht einverstanden sei« Wenn das Wohnungsamt auf diesen Hinweis der ihm übergeordneten Schlichtungsstelle einging und den Kläger aufforderte, bestimmte Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen so kann ihm daraus ein Vorwurf nicht gemacht werden«. Cb die Prist zur eigenen Instandsetzung durch den Kläger bis zu dem 20« April 1948 zu * • • kurz bemessen war, kann dahingestellt bleiben« Es stand im Ermessen der Gemeinde, ob sie dem Kläger die Verpflich- • • tung auferlegen wollte, die erforderlichen Arbeiten vor- * ** • .zunehmeno Sie konnte ihn auch unmittelbar verpflichten, die Vornahme.der Arbeiten durch die Gemeinde selbst zu dul- * $ den« Das ergibt sich aus § 6 Abs 2 der Durchführungsverordnung« Einer Pristsetzung bedurfte es also gar nicht« . * • • 4 • • • Auch die Präge braucht nicht entschieden zu werden, ob der Ablauf der Prist hätte abgewartet werden müssen, nachdem sie nun einmal gesetzt worden war; Wenn das Wohnungs- * amt angesichts der Hinweise des Klägers auf die Schwierig-keiten der Materialbeschaffung (Schreiben 'vom 26» März 1948* • w Beiakten A.55 -..II; Teil Bl 25) und der ' Tatsache * daß der Kläger noch nicht mit der Instandsetzung begonnen hatte«, es ' ♦ • • für erforderlich hielt, den ursprünglich gesetzten Termin • • • • vom 20 o April 1948 nicht abzuwax’ten, sondern dem Kläger so- gleich die Duldung der Instandsetzung durch die Beklagte * • aufzugeben? so kann darin ein Ermessensmißbrauch nicht ge-funden werden* Ber Erlaß der Verfügungen des Wohnungsamtes vom 17 o März 1948 und 5* April 1948 rechtfertigt den Vorwurf der Mtspflichtverletzung somit nicht« Die Frage?; ob die Erfassungsverfügung vom 30* Januar 1948 .und die Einweisungsverfügung vom 6« Februar 1948 mit dem Zwangsmietvertrag zulässig waren, kann ebenfalls offen bleiben* Aus die- sen Verfügungen ist dem Kläger kein Schaden entstanden, denn m • die Beklagte hat das Haus Ficht nicht in Besitz genommen, • • dem Kläger dessen Nutzung also nicht entzogene * * * Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte eine Amtspflichtverletzung darin finden müssen, daß Beamte der Beklagten die Beschlagnahme des Hauses Ficht durch die Besatzungsmacht herbeigefühft hätten* • • Bas Berufungsgericht hat in dieser Beziehung ausgeführt, die Besatzungsmacht habe nach Art 43 der Haager Landkriegsordnung Privateigentum zur Bekämpfung der Gefahren, die sich aus der Verwahrlosung der Jugend ergeben hätten, jedenfalls dann in Anspruch nehmen dürfen, wenn, wie hier, dafür eine angemessene Entschädigung vorgesehen gewesen sei« Aus der Anregung der somit zulässigen Inanspruchnahme des Hauses Ficht « ■71 4 I durch die Besatzungsmacht könne den Organen der. Beklagten kein Vorwurf gemacht werden» Welche Maßnahmen zur Förde- rung der Hilfsaktion der Besatzungsmacht, zu dem Schutz der Jugend zu ergreifen waren, habe im Ermessen der Beklagten • • gestanden« » .Gegenüber dem Vorwurf des Klägers, daß sein • * • • Haus v/egen der hohen Kosten der Herrich.tung als Kinderheim * • • • • nicht geeignet gewesen sei, könne die Beklagte geltend ma- • ♦ • chen, daß die Gesamtkosten von ihr niedriger geschätzt • • worden seien.als später im Feststellungsverfahren von der Preisüberwachungsstelle Aachen und daß die Schwächung ih- rer Finanzkraft durch die Währungsreform nicht vorauszusehen gewesen sei« . . Die Revision macht grundsätzlich geltend, daß eine deutsche Behörde ihren deutschen Staatsbürgern gegenüber die Besatzungsmacht nicht zu außergesetzlichen Maßnahmen • • • veranlassen dürfe, die lediglich oder im wesentlichen den * Wünschen der deutschen Behörde entsprächen, aber mit den Mitteln der deutschen Gesetzgebung nicht erreicht werden M könnten«. Die außerordentlichen, durch kein Gesetz einge- • • • schränkten Befugnisse der Besätzungsmacht dürften von den ... • • • • " ■ deutschen Behörden für innerdeutsche Zwecke außerhalb des Rahmens deutscher Gesetze nicht ausgenutzt werden« s Für diese Ausführungen könnte folgendes sprechen? Es liegt im Wesen des Rechtsstaates, daß jede Behörde an das Recht und die Gesetze ihres Landes gebunden ist« Kein . *. • i • • staatliches Organ darf die ihm gesetzten Schranken über- • • schreiten« Es darf sie auch nicht dadurch umgehen, daß es • • zur Durchführung von Zwecken, die nach deutschem Recht nicht oder doch nicht in der von ihm gewünschten Art und Zeit zu erreichen sind, sich an die Besatzungsmacht v/endet« Das gilt auch dann, wenn die Besatzungsmacht das, was den deut- scheu Behörden, nach deutschem Recht verwehrt ist* erreichen kann* ohne, damit gegen ihr eigenes Recht oder das Völker • • recht zu verstoßen • •• * * * • * •• Ob man.diese Grundsätze in aller Strenge auch auf hier Vorgänge in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch* ♦ in der ersten Hälfte 1948, anwenden kann* mag dahingestellt • » bleiben c Bei den damaligen Verhältnissen und unter den be sonderen Umständen, die hier obwalteten* , handelten die y teiligten Beamten der Beklagten jedenfalls nicht schuldhaft, * wenn sie diese Grundsätze nicht beachteten«.In dieser Be-Ziehung ist von wesentlicher Bedeutung, daß sich die Aufgaben der Besatzungsmacht und der Beklagten hinsichtlich der Fürsorge für die verwahrloste Jugend und der Unterbin- • . • dung des von dieser betriebenen Schmuggels weitgehend deck- ten Es ist nicht richtig, wenn die Revision es so hinstellt f * als ob die Beschlagnahme des Hauses Ficht lediglich oder im ft i wesentlichen den Wünschen der deutschen Behörden entsprochen • • habe« Wie viel der Besatzungsmacht, die sich dafür des "Save * . • • • the Children Fund” bediente, an der Beschaffung eines Hei- • » mes für verwahrloste Kinder gelegen v;ar*. ergibt sich ein • * dea.vbig aus dem Schreiben des.Deiters dieser. Organisation • • • vom 8* November 19.48® • • Es ist auch unbegründet* wenn die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO rügt, das Berufungsgericht habe nicht ohne Auseinandersetzung mit den Berichten der Beklagten an den Minister für den Wiederaufbau vom 9® Juni 1948 und an den Sozialminister vom 10, Februar 1949 ein Besatzungsinteresse als maßgeblich ansehen dürfen, denn diese Berichte weisen gerade auf das Interesse der Besatsungsmacht hin« Der erste Bericht hebt ausdrücklich hervor, daß sich die Militärregierung nicht weniger als die deutschen Stellen um die « 72 12 * Lösung de:? .fugend fr age bemüht, einen besonderen Offizier dafür eingesetzt und die Organisation "Rettet das Kind” mit der praktischen Durchführung beauftragt habe«» Das über einstimmende Interesse der Besatzungsmacht und der deut sehen Behörden .wird hier klar herausgestellt „ Auch im Be ' ; . j / • rieht vom 1<h; Februar 1949» mit dem sich die Beklagte ge gen den Vorwurf der Lauheit verteidigt, der dem Schreiben i t des Sozialminlsters vom 3» Februar 1949 zu entnehmen war • » • wird auf die Anregungen hingewiesen, die von der Aktion "Rettet das Kind" gegeben worden seien«. t f I • • I • • " 1 • •b * * • • • • % * I t * * * Nach.;alledem liegt jedenfalls keine schuldhafte Amts- *• * *• • • Pflichtverletzung vor, wenn Beamte der Beklagten unter den . J * I •• •• hiea?: gegebenen, besonderen Umständen zur‘ Erreichung eines I bj.ljLi.genswerteu Zieles, der Rettung der Jugend, mit der Be satzungsmacht zusammenwirkten, und zwar umsoweniger, als • * • • auch bei einer Beschlagnahme des Hauses Ficht durch die Mi litärregierung auf eine dem besonderen Opfer des Klägers «.itsprechende Entschädigung gerechnet werden konnte ? i * * ♦ • • * * « I « ( t w • • V • • •• • 4 i « t. • • * • Die Revision rügt‘ endlich, das Berufungsgericht habe • * • nicht geprüft, ob nicht darin eine schuldhafte Amtspflicht t t « 4 4 4 % ! i I i I i i «i i Verletzung zu finden sei, daß die Beklagte es unterlas habe* sich für alsbaldige Rückgabe des Grundstücks an den . . * * • * • Kläger einzusetzen, nachdem sich die geplante Errichtung % • • • eines Kinderheims aus Mangel an Mitteln als undurchführ*- * . • 4 * * bar erwiesen habe und daß sie statt dessen über eine an- • • • . • derweitige Verwendung des Gebäudes verhandelt habe, worüber • • • • ■*•••• das Berufungsgericht weitere Einzelheiten hätte anfordern müssen (§ 139 ZPO) 9 •• . < i i m •» l I Die Beklagte macht demgegenüber geltend', der Kläger versuche mit. diesen Ausführungen, seiner Klagforderung einen neuen .Klaggrund unterzuschieben„ In.der Tat ist die Klage in den beiden ersten RechtsZügen, auf den Grund, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, auf alsbaldige Rück-gäbe des Grundstücks hinzuwirken, nicht gestützt wordeno * In der Revision sins tanz diesen- neuen Klaggrund einzuführen, ist unzulässig (Stein-Jonas ZPO 176 Aufl § 561 Anm II X Abs 2). .. . . • • • * • • • • • • Das Berufungsgericht hatte auch keinen Anlaß, dahin zu wirken, daß der Kläger in dieser Beziehung Ausführungen machte o Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine Partei zu veranlas sen, die Klagforderung auf eine andere Anspruchsgrundlage zu stellen, als sie bisher von der Partei geltend gemacht worden war (vgl BGHZ 7, 208)«. Die Rüge der Verletzung des § 139 ZPO % ist deshalb unbegründet «. • . rVi • . • • * Die Entschädigung für.den Eingriff der Besatzungsmacht in das Eigentum des Klägers zu bemessen, ist Sache der Pest-Stellungsbehörde, deren Entscheidung nicht der Nachprüfung durch die Gerichte unterliegt» Was diese alf-s angemessen fest-gesetzt hat, ist dem Kläger gezahlt worden. 0'b dem Kläger über die objektiv angemessene Entschädigung hienaus Schaden entstanden ist, wie er behauptet, kann dahingestellt blei ♦ ben, weil der von ihm behauptete, aus Amtshaftung hergelei-tete Anspruch nicht besteht, da eine schuldhafte Verletzung der Amtspflichten den Beamten der Beklagten, wie dargelegt. 14 % 0 0 * nicht zur last fällt« Die Klage ist somit zu Recht abge-wiesen worden« Die Revision konnte keinen Erfolg haben« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 3PÖ« * Me iß Dr* Pagen darm Dr«Geiger :-0ro Weber Ir« Heimann-Trcsien i * f » I / \ 0 $ 1 % < 4 0 4 4 V 4 % *0 y *