ratsgesetz 34 Art III, aufgehoben worden; sie ist X für das Land Kordrhein-Westfalen erst mit Inkraftr treten der Britten'Sparverordnung vom 19« März 1949 aufgehoben worden. Be id e Yordcrrichter haben nach dem Klagantrage erkannt; das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung -ron der vorherigen Genehmigung des Landeskommissars Nordrhein-Westfalen abhängig gemacht. Nach § 4 Abs 2 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 9. Dieser Anspruch würde entfallen, wenn die Vorschrift des § 4 Abs 2, wie das beklagte Land meint, vor dem 1. März 1948 (Haush u Bes Bl 11) den Standpunkt vertreten, die Vorschrift des § 4 Abs 2 gelte trotz des Kontrollratsgesetzes 34 weiter; es begründet diese Meinung damit,* der "besondere Einsatz" im Sinne des § 4 Abs 2 habe nicht notwendig ein solcher in der Wehrmacht zu sein brauchen; es handle sich also nicht um die Gewährung von Sonderrechten oder Vorrechten an Wehrmacht s-angohörige oder deren Hinterbliebene. das Berufungsgericht angeschlossen; sie stützen sich zur weiteren Begründung auch darauf, dass das beklagte Land die Verordnung vom 9* Oktober 194? Aus dem Umstande, dass ein Gesetz ausdrücklich durch ein anderes Gesetz aufgehoben wird,ist zwar nicht unter allen umständen mit Sicherheit zu folgern, dass es bis zu diesem Zeitpunkt trotz etwa erhobener Bedenken als geltendes Recht anzusehen wäre; es ist möglich, ' dass gerade solche Bedenken den Anlass zur ausdrücklichen Aufhebung geben. Ein Vorrecht im Sinne des Art III KRG 34 könnte im vorliegenden Pall nur darin .bestehen, dass die Klägerin wegen Zugehörigkeit ihres Ehemannes zur Wehrmacht eine Rechtsstellung hätte, die sie ohne diese Zugehörigkeit nicht haben würde. Die Vergünstigungen des § 4 Abs 2 der Verordnung vom 9® Oktober 1942 mögen in erster Linie den Zweck verfolgt haben, Angehörige der. ‘ Wehrmacht zu schützen, sie beschränken sich aber weder ihrem Wortlaut noch ihrem sinne nach auf 7/ehrmachts-angehörige, sondern gelten für jeden Pall eines besonderen Einsatzes ohne Rücksicht auf dessen Zweck und Gegenstands Deshalb ist der Auslegung des Zentral- 1 haushaltsamtesbeizutreten, ohne dass es darauf ankäme, • 1 Danach sind "Leistungen, die nach dieser Verordnung entfallen, künftig auch für die zurückliegende Zeit nicht mehr zu bewirken”• Hieraus folgert das beklagte Land den Fortfall der Ansprüche der Klägerin, da durch § 1 der gleichen Verordnung die.Verordnung vom 9* Oktober 1942 aufgehoben ist. Juli 1949 eintreten '§ 44 Abs 2 Satz 1} • Mit Wirkung von diesem Tage trat das Änderungsgesetz vom 2§. Der Streit der Parteien geht um die Frage, ob die Vorschrift des § 42 Abs 3 Satz 2 überhaupt rechtsgültig.ist und ob gegebenenfalls die Wirkung dieser Vorschrift wenigstens für den vorliegenden Fall durch das Änderungsgesetz ausgeschlossen wird. Nach diesem § 28 wird die Zahlung , solcher Bezüge eingestellt, die auf Grund nachträglicher Ehesohliessung gewährt waren« Nach § 44 Abs 1 ist zwar die Verordnung mit dem 31« März 1949 in Kraft .getreten, aber Kürzungen von Versorgungsbezü-.gen wurden erst vom 1. Juli 3.949«ab wirksam ’§ 44 Abs 2 Satz !}• Da hier unter Kürzungen auch die Fälle des gänzlichen Wegfalls der Verso rgungsbezrüge zu verstehen sind und da § 3. sen werden könnte, prozentuale Herabsetzungen der Bezüge bei bestehenbleibendem Rechtsgrund, sondern auch die Fälle, in denen die Ansprüche auf Grund der Dritten Sparverordnung dem Grunde nach in Wegfall gekommen sind. wonach die Zahlung von Versorgunjsbezügen auf Grund des § 4 Abs 2 bereits im Jahre 1948 allgemein eingestellt worden sei» Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass diese Schlussfolgerungen mit dem.frortfall ihres Ausgangspunktes ebenfalls entfallen. Hiernach ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass der .durch § l-‘der Britten SparVC angoordnete Fortfall der Hinterbliebenenbezüge der Klägerin zu den "Kürzungen" gehört, die nach § 44 Abs 2 Satz 1 erst vom 1. 2»] Baraus, dass das Änderungsgesetz rückwirkend am 1» Juli 1949 ln Kraft getreten ist %‘§ 7)> folgert das Berufungsgericht, der Gesetzgeber habe dieses Gesetz bewusst an den in § 44 Abs 2 der Britten SparV. rückwirkende Inkraftsetzung gerade zu diesem Zeitpunkt nicht verstanden werden« Es lehnt auch die Möglichkeit ah, § 42 Abs 3 Satz 2 der Dritten sparVC nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nachträglich dahin auszulegen. dass diese Bestimmung in jedem Pall für Bezüge gelten müsse, die zunächst einmal nach der Dritten SparV; in wegfall kommen sollten, später aber nicht in Wegfall gekommen sind, also auch für Kleinversorgungsbezüge bis zu dem 30• Juni 1949» Die vom Berufungsgericht erwähnten Einstweiligen Durchführungsbest immun gen zu dem Änderungsgesetz vom 24« September 1949 OMiaBl Hordrh-Tfestf 1949s 924) führen in Abs 2 c zu §§ 1 und 2 aus, die Frei grenze gelte auch-gegenüber solchen VersorgungsbeZügen, deren Rechtsgrund durch die Dritte Sparverordnung weggefallen sei« Dabei werden die Ansprüche auf Grund der Vp vom 9*» Oktober 1942 besonders erwähnt« Es wird hinzugefügt, Nachzahlungen.für die Zeit vor dem 1« Juli 1949 blieben ausgeschlossen, als Rechtegrund für dip 7eitergewährung gelte nur § 1 des Änderungsgesetzes« Diese Auslegung hält das Berufungsgericht für unrichtig, denn nach § 42 Abs 3 Satz 2 der Dritten SparV:*; sollten Rückstände nur bei künftig entfallenden Leistungen nicht mehr ausgezahlt werden, während das Änderungsgesetz bei Ideinversor-gungsbezügen gerade ein Entfallen vermeiden wollte« Ein Vakuum in der Zeit vor dem 1« Juli 1949 sollte weder durch die Dritte Sparverordnung noch durch das Änderungsgesetz entstehen. den "betreffenden Hinterbliebenen genau dasselbe weiter gewährt werden, was ihnen früher § 4 Abs 2 der Verordnung vom 9« Oktober 1942 zugesprochen hat« Daher bejaht das Berufungsgericht die Kontinuität des Hechtsgrundes; es folgert daraus, dass diejenigen Bezüge, die zwar zunächst nach der Dritten Sparverordnung fortfallen sollten, dann aber nach dem Änderungsgesetz hierzu "rückwirkend auf den zunächst vorgesehenen Zeitpunkt ihres-Portfalles doch wieder gewährt worden sind, überhaupt nie fortgefal- . Juli 1949 wirksam werden sollte 1% 44 Abs 2 Satz 1), dass aber mit Wirkung vom gleichen Tage die Bezüge bis zu 150 DU davon ausgenommen sind ;§ 1 ÄndG), sie sind also niemals "entfallen" und deshalb trotz § 42 Abs 3 Satz 2 auch für die Vergangenheit noch zu leisten. Einer Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Dritten Sparverordnung im ganzen oder des § 42 Abs ^ Satz 2 bedarf es daher nichts Die Revision ist mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzu weisen*
*7«*
täs Nachschlagewerk
2382 OrO
fese.tz:
ERechtssatz:
Ikten Zeichen: fr tell, vom 2
Zweite Verordnung üb.er Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenreehts vom 9o. Oktober 1942 (RGBl I, 5^01 § 4; Köntrollratsgesetz '34 Art XII; Dritte Verordnung ’ der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur \ Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen
vom 19. März 1949 {GVBX NRW 1949> 29! §§ 1* 44* w
, * -
' ' . '' * */'*. *
Die Zweite Verordnung über Maßnahmen auf d.em GeV / biet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 {RGBl ;\f ; i- 58O} 1st nicht durch die Gesetzgebung derVBe - v Satzungsmächte^ insbesondere nicht durch Kontroll- . ratsgesetz 34 Art III, aufgehoben worden; sie ist X für das Land Kordrhein-Westfalen erst mit Inkraftr treten der Britten'Sparverordnung vom 19« März 1949 aufgehoben worden.
IJI ZR 48, *5^ ^1951
GIG Hamm/Westf,
, v*-% ♦
. 's
'
‘HK
' \
. V
*
jl|X,2B 48/SO
^rkündet am lo. Llai l&l
# löser j ÄKHizange steil ter jbl^s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
* '* " -!ÜW
// i
**>♦ ~
Im Namen des Volkes
ft
k
In dem Hechtsstreit
vertreten durch den
des Landes
Regierungspräsidenten in
Beklagten und Revisionsklägers,
Prozesshevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br« SHBP -
gegei
die Witwe Anna-Maria WeHHB) geh«
Kl®®Btr. B,
Klägerin und Revisionsbcklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« April 1951 unter Mitwirkung des -Senatspräsidenten Br« Scheib und der Bundesrichter Br. Beibrück, Br« Ragendarm, Br. Stein und Br« Gelhaar
• für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5« Juni 1950 wird zurückgewiesen. Bas Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
«***
*.
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin, Fritz W
trat am
14» Oktober 1935 als Vermessungssupernumerar bei der
dem er seinen Probe- und Vorbereitungsdienst beendet und die Inspektorenprüfung in Berlin bestanden hatte, wurde er am. 1. Juni 1942 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zu dem ausserplanmässigen Vermes sungsin-spektor ernannt. Während des Krieges war der Ehemann der Klägerin als Wetterdienst Inspektor bei der Luftwaffe e.ingezogen« Als solcher erlitt er am 27. August 1944 Soldatentod. Im Anschluss daran erhielt die Klägerin wechselnde Versorgungsbezüge von der Landeshauptkasse in DflHB* und zwar zunächst auf Grund des § 27 a des Einsatz-Wehrmacht-Fürsorge-und Versorgungsgesetzes (EWFVG' Hinterbliebenenfürsorge nach den Unfallbestimmungen des Deutschen Be-amtengesotzes (DBG) und nach Aufhebung dieser Bestimmung durch Artikel III des Kontrollratsgesetzes Nr 34 nach den allgemeinen Versorgunjsbestimmungen des DBG. Abgesehen von vorübergehenden Schwierigkeiten wurden der Klägerin diese letzteren Bezüge bis einschliesslich Januar 1948 bezahlt. Ab 1. Februar 1948 stellte das beklagte Land die Weiterzahlung der Versorgungsbezüge ein. Es nahm die Zahlung am 1. Juli 1949 wieder auf. Die Klägerin fordert die Zahlung der Bezüge mit monatlich 93,23 RM, später 93-23 DÜS für die Zwischenzeit mit einem der Höhe nach unstreitigen Gesamtbeträge von 1165*37 DM nebst Zinsen. Das beklagte Land beantragt Abweisung der Klage.
lippischen Kat aster lnspektion in DI
ein. Nach
V ä
3 ~
Be id e Yordcrrichter haben nach dem Klagantrage erkannt; das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung -ron der vorherigen Genehmigung des Landeskommissars Nordrhein-Westfalen abhängig gemacht. Die Bevision erstrebt Abweisung der Klage, die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent sehe idungsgründe:
I. Die Klägerin begehrt Zahlung der ihr nach den beamt enrechtlichon Vorschriften zustehonden Versorgungsbezüge; die Revision ist deshalb nach § 547 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 71. Abs 2 Nr 1 GVG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig. Die Vorschrift des Art 131 Satz 3 GrundG steht der Geltendmachung der Ansprüche nicht entgegen, weil die Einwendungen des beklagten Landes sich auf Beamtenrecht stützen.
*
H. Der gefallene Ehemann der Klägerin war Beamter auf Widerruf mit Dienstbezügen im sinne der §§ 3*:, 76 DBG. Nach § 4 Abs 2 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 9. Ckt ' -ber 1942 (RGBl X, 580} hatte er ausnahmsweise einen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand und seine Hinterbliebenen auf Versorgung nach den beamtenrecht-liehen Vorschriften auch dann, wenn er nicht in seinem zivilen Beamtendienst, sondern auf Grund eines besonderen Einsatzes dienstunfähig geworden oder verstorben war.
Dieser Anspruch würde entfallen, wenn die Vorschrift
des § 4 Abs 2, wie das beklagte Land meint, vor dem 1. J*uli 1949 ausser Kraft getreten wäre. Die Vorschrift des Art III KRG 34 (ABI BöäilReg 295) hat "mit Wirkung "vom 20. August 1946 sämtliche gesetzlichen Vorschriften im weitesten Sinne aufgehoben, die die Organisation der Wehrmacht und eine Reihe anderer Rechtsgebiete betreffen, darunter "die Vorrechte von*Angehörigen der Wehrmacht ...
und deren Familien" • Das Zentralhaushaltsamt für
♦
die Britische Zone hat. in seiner Stellungnahme vom 8. März 1948 (Haush u Bes Bl 11) den Standpunkt vertreten, die Vorschrift des § 4 Abs 2 gelte trotz des Kontrollratsgesetzes 34 weiter; es begründet diese Meinung damit,* der "besondere Einsatz" im Sinne des § 4 Abs 2 habe nicht notwendig ein solcher in der Wehrmacht zu sein brauchen; es handle sich also nicht um die Gewährung von Sonderrechten oder Vorrechten an Wehrmacht s-angohörige oder deren Hinterbliebene. Dabei wird besonders darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 27 a EWFVG, die ebenfalls die Bezüge der Hinterbliebenen gefallener Beamter betraf, durch Anordnung der BrLiilReg vom 18. Juni 1946 (abgedruckt ebenda) besonders ausser Kraft gesetzt vorden • sei.
Dieser Auffassung haben sich das Landgericht und * •
das Berufungsgericht angeschlossen; sie stützen sich zur weiteren Begründung auch darauf, dass das beklagte Land die Verordnung vom 9* Oktober 194? durch § 1 der Dritten Sparverordnung zur Sicherung der Währung und ÖffentL ichen Finanzen vom 19« März
•W.I7
»*r. * t'*'
k>s'
b t'
1949 {"Dritte SparVO", GVB1 NRW 1949, 29} ausdrücklich aufgehoben habe; hierzu hätte keine Notwendigkeit be-‘ standen, wenn die Aufhebung bereits im Rahmen des Art III des Kontrollratsgesetzes Nr 34 erfolgt wäre«
*•
Aus dem Umstande, dass ein Gesetz ausdrücklich durch ein anderes Gesetz aufgehoben wird,ist zwar nicht unter allen umständen mit Sicherheit zu folgern, dass es bis zu diesem Zeitpunkt trotz etwa erhobener Bedenken als geltendes Recht anzusehen wäre; es ist möglich, ' dass gerade solche Bedenken den Anlass zur ausdrücklichen Aufhebung geben. Gleichwohl enthalten die auch von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts im Ergebnis keinen Recht sirrtum.
Ein Vorrecht im Sinne des Art III KRG 34 könnte im vorliegenden Pall nur darin .bestehen, dass die Klägerin wegen Zugehörigkeit ihres Ehemannes zur Wehrmacht eine Rechtsstellung hätte, die sie ohne diese Zugehörigkeit nicht haben würde. Die Vergünstigungen des § 4 Abs 2 der Verordnung vom 9® Oktober 1942 mögen in erster Linie den Zweck verfolgt haben, Angehörige der. ‘ Wehrmacht zu schützen, sie beschränken sich aber weder ihrem Wortlaut noch ihrem sinne nach auf 7/ehrmachts-angehörige, sondern gelten für jeden Pall eines besonderen Einsatzes ohne Rücksicht auf dessen Zweck und Gegenstands Deshalb ist der Auslegung des Zentral- 1 haushaltsamtesbeizutreten, ohne dass es darauf ankäme, • 1
1
ob damit eine bindende Anweisung beabsichtigt war und ob eine solche für das beklagte Land bindend sein könnte, Das Land selbst gewährt der Klägerin und den Hinterbliebenen anderer Widerrufsbeamter für die. Zeit •vom 1, Juli 1949 Bezüge, die ihre Rechtsgrundlage nicht in anderen Vorschriften des Beamtenrechts, son-
*
$
- — 6 ~
dem. nur in der durch die Sparverordnungen beschränkten Fortgeltung des § 4 Abs 2 der Verordnung vom 9. Oktober 1942 haben können.
HI. Die Entscheidung hängt hiernach nur davon ab, ob
§ 42 Abs 3 Satz 2 der Dritten Sparverordnung den Klag ansprüchen entgegensteht. Danach sind "Leistungen, die nach dieser Verordnung entfallen, künftig auch für die zurückliegende Zeit nicht mehr zu bewirken”• Hieraus folgert das beklagte Land den Fortfall der Ansprüche der Klägerin, da durch § 1 der gleichen Verordnung die.Verordnung vom 9* Oktober 1942 aufgehoben ist. Die Verordnung ist grundsätzlich mit dem 31. März 1949 in Kraft getreten {% 44 Abs 1), die Kürzung der Fensionsboträge sollte jedoch erst ab 1. Juli 1949 eintreten '§ 44 Abs 2 Satz 1} • Mit Wirkung von diesem Tage trat das Änderungsgesetz vom 2§. August 1949 (GVKl Kordrh-Westf 261) in Kraft, nach demcsolche Versorgungsbezüge, welche den. Betrag von 15?* DM monatlich ohne Kindergeld nicht über st jf©-gen, von den Kürzungen der 3« Sparverordnung ausgeschlossen wurden. Der Streit der Parteien geht um die Frage, ob die Vorschrift des § 42 Abs 3 Satz 2 überhaupt rechtsgültig.ist und ob gegebenenfalls die Wirkung dieser Vorschrift wenigstens für den vorliegenden Fall durch das Änderungsgesetz ausgeschlossen wird. Dies wird vom Berufungsgericht bejaht, so dass es die Frage der Rechtsgültigkeit der Vorschrift zwar erörtert, aber nicht abschliessend entscheidet.
.. y ~
Das Berufungsgericht geht zunächst hm der Fassung des § 1 des iüiderungsgesetzes aus, wonach Versorgungsbezüge in der dort bezeichneten Höhe von den Kürzungen der Dritten SparV# mit Ausnahme des §* 28 ausgenommen sind. Nach diesem § 28 wird die Zahlung , solcher Bezüge eingestellt, die auf Grund nachträglicher Ehesohliessung gewährt waren« Nach § 44 Abs 1 ist zwar die Verordnung mit dem 31« März 1949 in Kraft .getreten, aber Kürzungen von Versorgungsbezü-.gen wurden erst vom 1. Juli 3.949«ab wirksam ’§ 44 Abs 2 Satz !}• Da hier unter Kürzungen auch die Fälle des gänzlichen Wegfalls der Verso rgungsbezrüge zu verstehen sind und da § 3. des änderungsgesetzes den Fa.1.1 des § 28 ausdrücklich aus dem Kreise der “Kürzungen” ausscheidet, ihn also zunächst darin einbegriffen sieht, so versteht das Berufungsgericht unter "Kürzungen” im Sinne dieser Vorschrift nicht nur, wie aus dem*a3JLgemeinen Sprachgebrauch geschlos-
* i
sen werden könnte, prozentuale Herabsetzungen der Bezüge bei bestehenbleibendem Rechtsgrund, sondern auch die Fälle, in denen die Ansprüche auf Grund der Dritten Sparverordnung dem Grunde nach in Wegfall gekommen sind. Das Land hat in der Berufungsinstanz geltend gemacht, diese Gleichstel3.ung des Begriffs der "Kürzungen” mit demjenigen des vö3.1igen Fortfalls der Bezüge sei deshalb nicht zulässig, weil anzunehmen sei, dass § 4 Abs 2 der V': vom 9» Oktober I94R schon vorher aufgehoben gewesen sei, der Gesetzgeber also keinen Anlass gehabt habe, seinen in der erwähnten Vorschrift gebrauchten Begriff der "Kürzungen” auch auf den schon früher eingetretenen gänz3.ichen Wegfall gewisser Bezüge auszudehnen. Dem habe auch die Verwaltungspraxis entspro-
- 8 ~
/ ** •
♦ * •
i’;
> ' •
chen?. wonach die Zahlung von Versorgunjsbezügen auf Grund des § 4 Abs 2 bereits im Jahre 1948 allgemein eingestellt worden sei» Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass diese Schlussfolgerungen mit dem.frortfall ihres Ausgangspunktes ebenfalls entfallen. Hie oben dargelegt, war die Verordnung vom. 9« Oktober 1942 bei Erlass,. der Britten SparverOrdnung noch in Kraft, ihre Aufhebung hat daher neues Recht geschaffen, nicht einen bereits eingetretenen Rechtszustand, bestätigt». Bas Berufungsgericht* stellt in diesem Zusammenhang auf Grund seiner Kenntnis verschiedener anhängiger Rechtsstroitigkeiten tatsächlich fest/ dass die * Verivaltungspraxis innerhalb des Landes auch im Jahre 1940 keine einheitliche war»
Hiernach ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass der .durch § l-‘der Britten SparVC angoordnete Fortfall der Hinterbliebenenbezüge der Klägerin zu den "Kürzungen" gehört, die nach § 44 Abs 2 Satz 1 erst vom 1. Juli 1949 ab wirksam werden sollten, von denen diese Bezüge aber nach § 1 des Änderungs-
1
gesetzes ausgenommen sein sollen»
2»] Baraus, dass das Änderungsgesetz rückwirkend am 1» Juli 1949 ln Kraft getreten ist %‘§ 7)> folgert das Berufungsgericht, der Gesetzgeber habe dieses Gesetz bewusst an den in § 44 Abs 2 der Britten SparV. für den TTegfall der Versorgungsbezüge zunächst vorgesehenen Zeitpunkt anschliessen wollen und damit für die Kleinversorgungsbezüge die Kontinuität des Rechtsgrundes gewahrt» Anders könne die
1
m *-»
rückwirkende Inkraftsetzung gerade zu diesem Zeitpunkt nicht verstanden werden« Es lehnt auch die Möglichkeit ah, § 42 Abs 3 Satz 2 der Dritten sparVC nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nachträglich dahin auszulegen. dass diese Bestimmung in jedem Pall für Bezüge gelten müsse, die zunächst einmal nach der Dritten SparV; in wegfall kommen sollten, später aber nicht in Wegfall gekommen sind, also auch für Kleinversorgungsbezüge bis zu dem 30• Juni 1949» Die vom Berufungsgericht erwähnten Einstweiligen Durchführungsbest immun gen zu dem Änderungsgesetz vom 24« September 1949 OMiaBl Hordrh-Tfestf 1949s 924) führen in Abs 2 c zu §§ 1 und 2 aus, die Frei grenze gelte auch-gegenüber solchen VersorgungsbeZügen, deren Rechtsgrund durch die Dritte Sparverordnung weggefallen sei« Dabei werden die Ansprüche auf Grund der Vp vom 9*» Oktober 1942 besonders erwähnt« Es wird hinzugefügt, Nachzahlungen.für die Zeit vor dem 1« Juli 1949 blieben ausgeschlossen, als Rechtegrund für dip 7eitergewährung gelte nur § 1 des Änderungsgesetzes« Diese Auslegung hält das Berufungsgericht für unrichtig, denn nach § 42 Abs 3 Satz 2 der Dritten SparV:*; sollten Rückstände nur bei künftig entfallenden Leistungen nicht mehr ausgezahlt werden, während das Änderungsgesetz bei Ideinversor-gungsbezügen gerade ein Entfallen vermeiden wollte« Ein Vakuum in der Zeit vor dem 1« Juli 1949 sollte weder durch die Dritte Sparverordnung noch durch das Änderungsgesetz entstehen. Das Berufungsgericht unterscheidet zwischen dem formellen Rechtsgrund, der möglicherweise in dem Änderungsgesetz liegen könne, und dem sachlichen Rechtsgrund, den es für allein entscheidend hält. Danach sollte aber ab 1. Juli 1949
den "betreffenden Hinterbliebenen genau dasselbe weiter gewährt werden, was ihnen früher § 4 Abs 2 der Verordnung vom 9« Oktober 1942 zugesprochen hat« Daher bejaht das Berufungsgericht die Kontinuität des Hechtsgrundes; es folgert daraus, dass diejenigen Bezüge, die zwar zunächst nach der Dritten Sparverordnung fortfallen sollten, dann aber nach dem Änderungsgesetz hierzu "rückwirkend auf den zunächst vorgesehenen Zeitpunkt ihres-Portfalles doch wieder gewährt worden sind, überhaupt nie fortgefal- . leii gewesen sind und daher auch bezüglich ihrer Rückstände trotz § 42 AbB 3 Satz 2 verlangt werden können® Dass die für den Erlass von Durchführungsbestimmungen. zun Änderungsgesetz nach seinem § 6 zuständigen Uinister in den Durchführungsbestimmungen Nachzahlungen für die Zeit vor dem 1® Juli 1949 ausgeschlossen erklärt haben, hält es für eine rechtsirrtümliche Gesetzesauslegung*
Auch diesen Ausführungen des Berufungsgerichts isD beizutreten® Wenn, wie zu 1 ausgeführt, die "Kürzungen" im Sinne des § 1 des. Änderungsgesetzes auch den Pall des völligen Wegfalls des Rechtsgrundes umfassen, so ergibt sich, dass dieser Wegfall erst ab 1. Juli 1949 wirksam werden sollte 1% 44 Abs 2 Satz 1), dass aber mit Wirkung vom gleichen Tage die Bezüge bis zu 150 DU davon ausgenommen sind ;§ 1 ÄndG), sie sind also niemals "entfallen" und deshalb trotz § 42 Abs 3 Satz 2 auch für die Vergangenheit noch zu leisten.
IX -
Einer Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Dritten Sparverordnung im ganzen oder des § 42 Abs ^ Satz 2 bedarf es daher nichts Die Revision ist mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzu weisen*
Scheib Dr. Delbrück Br* Pagendarm.
* * 'Nv '
* * »
Dr. Stein Dr* Gelhaar
% ' «-" H'.
4
H'
9
4
•M* £ &
X'
$
:k
VI
'«ft