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BGH · III ZR 48/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 48/16

September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entsprechen die Güteanträge der Kläger vom 29. Dezember 2011 nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 1 80 % und der Kläger zu 2 20 % zu tragen (§ 97 Abs.1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 204 BGB § 544 ZPO
29ZPOPohlKlägerHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 48/16
vom 29. September 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:290916BIIIZR48.16.0
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 2015 - 1-34 U 65/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entsprechen die Güteanträge der Kläger vom 29. Dezember 2011 nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016,
03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
 
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 1 80 % und der Kläger zu 2 20 % zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 30.000 €. Herrmann	Tombrink	Remmert
 Reiter	Pohl
 Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 26.01.2015 - 10 O 297/13 -OLG Hamm, Entscheidung vom 22.12.2015 -1-34 U 65/15 -