* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 48/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 48/10

März 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Februar 2010 - 7 U 1629/09 - wird zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Beschwerde rügt zwar mit Recht, dass das Berufungsgericht ohne eine erneute Vernehmung der Zeugen nicht zu einer vom Landgericht abweichenden Würdigung hätte gelangen dürfen.

SchlickRechtMärzMünchenBeschwerdeKlägerinHerrmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 48/10
vom 31. März 2011 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Februar 2010 - 7 U 1629/09 - wird zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Die Beschwerde rügt zwar mit Recht, dass das Berufungsgericht ohne eine erneute Vernehmung der Zeugen nicht zu einer vom Landgericht abweichenden Würdigung hätte gelangen dürfen. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die - selbständige - Erwägung getragen, dass die Vertretungsberechtigung der Zeugin v. E. nicht ausreichend dargelegt worden sei. Angesichts des von der Beschwerdeerwiderung angeführten Sachvortrags der Beklagten genügte die Klägerin ihrer Darlegungsund Beweislast durch ihr Bestreiten mit Nichtwissen nicht. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird unter Zugrundelegung der Umrechnungskurse vom 27. April 2004 (vgl. Urteil des Landgerichts) und vom 4. März 2010 (Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde) auf 3.277.325,24 festgesetzt (Zahlungsantrag: 2.926.543,75 €; Feststellungsantrag: 350.781,49 €).
Hucke
 Tombrink
Schlick
 Dörr
Herrmann
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.11.2008 -30 8701/04 OLG München, Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 U 1629/09