Mai 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 31. Da die Klägerin für eine Bevollmächtigung der Zeugin v. verneint hat, konnte sich die Klägerin - auch ohne dass ein diesbezüglicher gerichtlicher Hinweis erteilt wurde - nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 48/10 vom 26. Mai 2011 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: 1 Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat den Vortrag, der erneut mit der Anhörungsrüge in Bezug genommen wird, auch unter Einbeziehung der von der Beschwerde ins Feld geführten Argumente geprüft. Da die Klägerin für eine Bevollmächtigung der Zeugin v. E., auch wenn nur eine Innenvollmacht in Rede steht, beweispflichtig ist und die Beklagte die Vertretungsberechtigung der Zeugin mit nahe liegenden Überlegungen verneint hat, konnte sich die Klägerin - auch ohne dass ein diesbezüglicher gerichtlicher Hinweis erteilt wurde - nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Eine die Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Überspannung der Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin ist hierin nicht zu sehen. Schlick Hucke Dörr Herrmann Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.11.2008 -30 8701/04 -OLG München, Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 U 1629/09 - Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.11.2008 -30 8701/04 -OLG München, Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 U 1629/09 -