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BGH · III ZR 47/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 47/95

Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Schlichting, Prof. Der Antrag des Beklagten und Revisionsklägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 2. Der Beklagte beantragt nach fristgerechter Einlegung der Revision nunmehr, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil gemäß § 719 ZPO einstweilen einzustellen. Er beruft sich ferner darauf, an den Umständen, die bereits dazu geführt hätten, daß das Berufungsgericht auf seinen Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil eingestellt habe (Beschluß vom 30. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann das Revisionsgericht nach Einlegung der Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil gemäß §719 Abs. 2 ZPO nur anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Hat der Schuldner es im •zweiten Rechtszug versäumt, durch einen Antrag nach § 712 ZPO den über die Möglichkeiten des § 711 ZPO wesentlich hinausgehenden Vollstreckungsschutz zu erlangen, dann kommt im Revisionsrechtszug eine Einstellung der Zwangsvollstrekkung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht (BGH Beschluß vom 26. Der Beklagte hat einen auf § 712 ZPO gestützten Antrag im zweiten Rechtszug nicht gestellt, obwohl ihm dies möglich und zu demutbar war, zu demal er das dazu erforderliche Vorbringen in seinem gegen die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils gerichteten Vollstreckungsschutzantrags dem Berufungsgericht bereits unterbreitet hatte.

Zitierte Normen: § 711 ZPO
Zwangsvollstreckung30BerufungsgerichtVollstreckungZPOKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 47/95
vom 30. August 1995 in dem Rechtsstreit
 Paul Gerhard
|gasse
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. von
 und
gegen
 Treuhand	GmbH,	Steuerberatungsgesellschaft,
 vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.-Volkswirt Reinhard G#BBfc Dipl.-Volkswirtin Steuerberaterin Ursula	und	Dipl.-Kaufmann Steuerberater
 Dr. Klaus-Martin Prf^,
(straße fB, Hc
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Schlichting, Prof. Dr. Krüger und Dr. Boetticher am 30. August 1995
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten und Revisionsklägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in. Jena vom 18. Januar 1995 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
G r ü n d e
I.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, 60.224,07 DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet (§ 711 ZPO).
Der Beklagte beantragt nach fristgerechter Einlegung der Revision nunmehr, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil gemäß § 719 ZPO einstweilen einzustellen.
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Er macht geltend, der Gerichtsvollzieher habe im Auftrag der Klägerin bereits einen Vollstreckungsversuch unternommen; die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil stehe daher unmittelbar bevor. Er beruft sich ferner darauf, an den Umständen, die bereits dazu geführt hätten, daß das Berufungsgericht auf seinen Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil eingestellt habe (Beschluß vom 30. Juni 1994), habe sich nicht geändert.
II.
Der Vollstreckungsschutzantrag bleibt ohne Erfolg.
1. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann das Revisionsgericht nach Einlegung der Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil gemäß §719 Abs. 2 ZPO nur anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Der Schuldner, der sich im Revisionsrechtszug auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge einer Vollstreckung berufen will, muß grundsätzlich einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO in zweiter Instanz gestellt haben; denn da dort über einen solchen Antrag regelmäßig erst nach mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Vollstreckungsgläubiger befunden wird, bietet der Antrag nach § 712 ZPO - der ähnliche Voraussetzungen wie der Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO aufstellt - für
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den Gläubiger die größere Gewähr, daß auch seine Interessen angemessen berücksichtigt werden. Hat der Schuldner es im •zweiten Rechtszug versäumt, durch einen Antrag nach § 712 ZPO den über die Möglichkeiten des § 711 ZPO wesentlich hinausgehenden Vollstreckungsschutz zu erlangen, dann kommt im Revisionsrechtszug eine Einstellung der Zwangsvollstrekkung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht (BGH Beschluß vom 26. September 1991 - I ZR 189/91 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 2; stRspr).
2. Der Beklagte hat einen auf § 712 ZPO gestützten Antrag im zweiten Rechtszug nicht gestellt, obwohl ihm dies möglich und zu demutbar war, zu demal er das dazu erforderliche Vorbringen in seinem gegen die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils gerichteten Vollstreckungsschutzantrags dem Berufungsgericht bereits unterbreitet hatte.
Rinne	Engelhardt	Schlichting
 Krüger	Boetticher
- urec