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BGH · III ZR 47/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 47/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht. Ein vom Wortlaut abweichender Wille der Parteien ist weder den Vergleichsverhandlungen noch dem Sinn und Zweck des Vergleichs oder dem späteren Verhalten der Parteien zu entnehmen. Entgegen der Auffassung der Revision greift die Irrtumsanfechtung des Klägers nicht durch. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit eines Irrtums des Klägers für den Vergleichsabschluß (§ 119 Abs. 1 BGB a.E.) verneint hat. Die Anfechtung ist auch nicht unverzüglich erfolgt (§ 121 Abs. 1 BGB), wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 119 BGB
WortlautAuslegungBerufungsgerichtParteiVergleichZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 47/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Gustav S SflHHi Straße 54,
/
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F. HB -
gegen
 den Rechtsanwalt Peter ►traße 21,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
WH
&
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. April 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Januar 1988 - 4 U 2200/87 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 169.750 DM
s
 
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers ohne Rechtsfehler zurückgewiesen. Der Rechtsstreit ist durch den Prozeßvergleich der Parteien vom 8. Juli 1986 beendet worden .
Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht. Nach dem Wortlaut des Vergleichs mußten auch die hier streitigen Angelegenheiten fristgerecht benannt werden, was nicht geschehen ist. Ein vom Wortlaut abweichender Wille der Parteien ist weder den Vergleichsverhandlungen noch dem Sinn und Zweck des Vergleichs oder dem späteren Verhalten der Parteien zu entnehmen. Der Senat tritt der Auslegung durch das Berufungsgericht bei.
Entgegen der Auffassung der Revision greift die Irrtumsanfechtung des Klägers nicht durch. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit eines Irrtums des Klägers für den Vergleichsabschluß (§ 119 Abs. 1 BGB a.E.) verneint hat. Die Anfechtung ist auch nicht unverzüglich erfolgt (§ 121 Abs. 1 BGB), wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat. Insoweit ist nicht auf die dem Kläger im Januar 1987 bekanntgewordenen Umstände abzustellen, sondern auf die
 Kenntnisnahme des Klägers vom Wortlaut des Vergleichsprotokolls im Juli 1986. Ein Rechtsmißbrauch des Beklagten kann nicht angenommen werden.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn
 Engelhardt
Werp
 Rinne
Wurm