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BGH · III ZR 47/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 47/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 26. Dezember 1985 - 22 U 117/85 - wird nicht ange-nomme n.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin außerhalb des Bereichs der eigentlichen Bauleitplanung (Senatsurteil aaO) vermag die Revision nicht unter Hinweis auf entsprechendes Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen aufzuzeigen. Für den Kläger lag es auf der Hand, daß der Erwerb des Geländes vor Abschluß der Bauleitplanung ein Wagnis war. Die Gemeinde hat den Kläger auch nicht veranlaßt, die Flächen bereits in diesem früheren Stadium zu kaufen. Die Gemeinde wollte lediglich, daß der Kläger das Gelände, wenn es später planerisch Bauland geworden war, erschließen solle. Der Kläger war mangels einer entsprechenden Rechtsposition nicht dagegen geschützt, daß sich die Bauerwartung für sein Gelände zerschlug (Senatsurteil aaO unter IV). 4. a) Das Verhalten der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin im Rahmen der Bauleitplanung fällt nicht unter den Begriff der "Maßnahme" i. Die Revision weist nicht nach, daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen substantiiert vorgetragen hätte, daß die beabsichtigte Bebauung nach § 35 Abs. 1 oder 2 BBauG zulässig war.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 11 BBauG § 839 BGB
aaORechtsvorgängerinBauleitplanungGeländeKlägerGemeindeSenatsurteilVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
JS
III ZR 47/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Friedhelm H Südring B|r Ni
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt HHIHBnfliHSB, LL.M.,
gegen
 die Stadt	mmr
 vertreten durch den Oberstadtdirektor,
 Postfach SB/ bSBHS'
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Will
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne
 am 26. Februar 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 1985 - 22 U 117/85 - wird nicht ange-nomme n.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) .
Streitwert: 100.000 DM
 
Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Ansprüche aus culpa in contrahendo bei der Anbahnung eines öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrages, die vor die Zivilgerichte gehören (Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - Ill ZR 60/84 = UPR 1986, 176), stehen dem Kläger nicht zu. Der Abschluß eines Erschließungsvertrages scheiterte daran, daß die angehörten Fachbehörden Bedenken gegen die Planung anmeldeten, die Genehmigung (§ 11 BBauG) zu einem Bebauungsplan versagt wurde und die ursprüngliche Planungskonzeption später nicht fortgeführt wurde. Hieraus kann keine Haftung aus culpa in contrahendo abgeleitet werden (Senatsurteil aaO unter II 1 m. w. Nachw.). Ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin außerhalb des Bereichs der eigentlichen Bauleitplanung (Senatsurteil aaO) vermag die Revision nicht unter Hinweis auf entsprechendes Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen aufzuzeigen. Das Projekt war von Anfang an mit Risiken behaftet. Das konnte der Kläger als Fachmann erkennen. Er ist über den jeweiligen Stand der Bauleitplanung auch nicht unrichtig informiert worden. Für den Kläger lag es auf der Hand, daß der Erwerb des Geländes vor Abschluß der Bauleitplanung ein Wagnis war. Die Gemeinde hat den Kläger auch nicht veranlaßt, die Flächen bereits in diesem früheren Stadium zu kaufen. Der Kläger wollte vielmehr das Land preisgünstig erwerben. Die Gemeinde wollte lediglich, daß der Kläger das Gelände, wenn es später planerisch Bauland geworden war, erschließen solle.
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2.	Ansprüche aus einer (etwaigen) vertraglichen Risikoübernahme würden hier vor die Verwaltungsgerichte gehören (Senatsurteil aaO unter III 4).
3.	Das reine Unterlassen, einen Bebauungsplan aufzustellen, erfüllt nicht die Voraussetzungen des enteignungsgleichen Eingriffs. Insoweit fehlt es auch an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Gemeinde. Der Kläger war mangels einer entsprechenden Rechtsposition nicht dagegen geschützt, daß sich die Bauerwartung für sein Gelände zerschlug (Senatsurteil aaO unter IV).
4.	a) Das Verhalten der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin im Rahmen der Bauleitplanung fällt nicht unter den Begriff der "Maßnahme" i. S. des § 41 Abs. 1 b OBG NW (Senatsurteil BGHZ 84, 292, 293 f).
b) Die Revision macht auch nicht geltend, daß die am 21. Juni 1976 erfolgte Ablehnung der Bodenverkehrsgenehmigung rechtswidrig gewesen sei. Die Revision weist nicht nach, daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen substantiiert vorgetragen hätte, daß die beabsichtigte Bebauung nach § 35 Abs. 1 oder 2 BBauG zulässig war.
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5.	Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht auch Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) verneint. Die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin haben dem Kläger nicht in amtspflichtwidriger Weise vertrauensbegründende, aber später nicht eingehaltene Zusagen gemacht (Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 aaO unter III 3). Der in Bauplanungsangelegenheiten erfahrene Kläger konnte angesichts des Standes des Planungsverfahrens, dessen Ausgang ungewiß war, die ihm erteilten "Auskünfte" nur dahin verstehen, daß sich die Gemeinde bemühen werde, ihre Planungsabsichten zu verwirklichen. Das hat sie auch getan.
Kroner	Boujong
 Krohn
Engelhardt
 Rinne