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BGH · III ZR 47/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 47/85

Wegen eines Rechenfehlers bei der Gebührenabrechnung des zweiten Kredits erteilte die Beklagte den Klägern im März 1978 noch eine Gutschrift von 285,70 DM. Das Berufungsgericht hat die drei im Jahre 1976 geschlossenen Ratenkreditverträge als wucherähnliche Geschäfte gemäß S 138 Abs. 1 BGB für sittenwidrig erachtet und deswegen gemäß § 812 BGB einen Rückzahlungsanspruch der Kläger bejaht, der beim ersten und dritten Vertrag die Bearbeitungs- und Kreditgebühren, die Maklercour tage und die halbe Restschuldversicherungsprämie, beim zweiten Vertrag - wie verlangt - nur die überzahlte Restschuldversicherungsprämie umfaßt. Das Berufungsgericht stützt sich insoweit mit Recht auf die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 80, 153 mit An. Boujong LM BGB § 138 (Bc) Nr. 31; Senatsurteile vom 8. Auch die von der Revision erhobenen Einwendungen und Rügen greifen nicht durch: Mit Recht hat das Berufungsgericht seine Feststellung, zwischen der Leistung der Kläger und der Gegenleistung der Beklagten bestehe ein auffälliges Mißverhältnis, auf einen Vergleich der jährlichen Effektivzinssätze gestützt, die sich aus den Kreditbedingungen der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge einerseits und dem in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzins andererseits ergeben. Jedenfalls bestehen für die Abweichungen vom Schwerpunktzins auch für jene Zeitperiode Grenzen, deren Überschreitung im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB Bedeutung hat und schwer wiegt, gerade wenn man berücksichtigt, daß Kunden der Teilzahlungsbanken typischerweise Personen sind, die diese Banken aus "meta-ökonomischen Gründen" bevorzugen und überhöhte Preise hinnehmen, weil sie nur über geringe oder gar keine ökonomischen Kenntnisse verfügen, und denen trotz aller Aufklärungsbemühungen ein Zinsvergleich "ein Buch mit sieben Siegeln" ist (so Jacob Bank.und Markt 1985, 5/6; ähnlich auch Büschgen BB Beilage 9/1984, 15). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht für die drei Kreditverträge eine Überschreitung des Marktzinses jeweils um 98,2 bis 101,3 % errechnet. Es ist dabei aber nicht von dem tatsächlich vereinbarten Kreditgebührensatz von 0,95 % p.M. ausgegangen, sondern hat die dem Kreditvermittler zugeflossenen 0,25 % mit der Begründung, die Bundesbankstatistik beziehe sich auf unvermittelte Kredite, abgezogen und nur einen Kreditgebührensatz von 0,7 % p.M. berücksichtigt. Geht man demgemäß im Rahmen der Berechnungsmethode, die vom Berufungsgericht angewandt und von keiner der Parteien beanstandet worden ist, von dem vollen Kreditgebührensatz von 0,95 % p.M. aus, so ergeben sich Effektivzinssätze, die mit 23,99 % für den ersten und jeweils 23,68 % für den zweiten und dritten Vertrag um knapp 167 bzw. Eine solche Überschreitung reicht auch bei einem 1976 geschlossenen Kreditvertrag zur Anwendung des S 138 Abs. 1 BGB jedenfalls dann aus, wenn sonstige belastende Umstände in so außergewöhnlichem Maße hinzutreten, wie es hier der Fall war: In allen drei Verträgen war der Effektivzinssatz nicht ausgewiesen. 2. Vergeblich wendet sich die Revision auch dagegen, daß die Ende 1978 beginnende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen vorher bereits geschlossene und vollständig abgewickelte Verträge als nichtig Eine rückwirkende höchstrichterliche Rechtsprechungsänderung liegt nicht vor: Bis 1978 bestand keine konkrete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrig keit von Konsumentenkrediten, sondern allenfalls die Hoffnung der Teilzahlungsbanken, die BGH-Rechtsprechung zu dem gewerblichen Investitionskredit werde auch auf den Konsumentenkredit übertragen. Oktober 1980 erklärte Abtretung ihrer Ansprüche an die Liquidator in der Vermittlerfirma hat das Berufungsgericht wegen Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB für 1. Es ist umstritten, in welcher Frist der bei Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrags gegebene Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers gegen die Bank verjährt. b) In der Rechtsprechung steht der Auffassung des Berufungsgerichts, das § 195 BGB angewendet hat (ebenso OLG Hamm ZIP 1985, 1128? Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht für Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Besoldungs- oder Versorgungsbezüge eine Anwendung des § 197 BGB verneint (BVerwGE 66, 251, 252? Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht den Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers bei versehentlicher Lohnüberzahlung nicht der kurzen Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB unterworfen, sondern der 30-jährigen Frist des § 195 BGB (Urteil vom 20. Im Bereich des § 196 BGB ergreift also die kurze Verjährung den Anspruch dessen, der die Vergütung für seine erbrachte Leistung verlangt, auch dann, wenn er sich nicht auf einen wirksamen Vertrag, sondern auf § 812 BGB stützt (BGHZ 48, 125, 127? Auch wenn Dienstleistungen ohne vertragliche Grundlage, aber in Erwartung späterer Entschädigung erbracht werden, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB in der kurzen Frist des § 196 BGB verjähren lassen (BGH Urteil vom 23. In den Fällen, in denen ein Dritter befreiend an den Gläubiger einer Unterhaltsforderung oder einer anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistung gezahlt hat, gilt die Verjährungsfrist des § 197 BGB auch für die Rückgriffsansprüche des Dritten gegen den befreiten Schuldner; dieser Anspruch soll den Verpflichteten nicht stärker belasten als die ursprüngliche Schuld (Senatsurteil BGHZ 89, 82, 87; BGH Urteil vom 19. Auch ein solcher Bereicherungsanspruch unterliegt jedoch der kurzen Verjährung des § 197 BGB. Der Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten wird nämlich nicht - wie Kohte gemeint hat (NJW 1984, 2317, richtig jetzt NJW 1986, 1591) - in einer Summe fällig. Die Nichtigkeit des Vertrags führt aber dazu, daß jeder Zahlung auf die Kreditkosten von Anfang an der Rechtsgrund fehlt, so daß jeweils sofort ein Bereicherungsanspruch entsteht, auch wenn diese Nichtigkeit dem Leistenden erst später, nach Abschluß aller Ratenzahlungen, bewußt wird. Ein solcher Bereicherungsanspruch hat, da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers haben, er sei zu der regelmäßigen Leistung verpflichtet, selbst seine charakteristische Erscheinung in der fortlaufenden Leistung; der Anspruch ist von vornherein und Das aber ist das bestimmende Merkmal eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB (Senatsurteil vom 6. Soweit die Gegenauffassung zusätzliche Anforderungen an den Begriff der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen stellt, findet sie im Wortlaut des § 197 BGB keine Grundlage und steht sie auch im Widerspruch zur Auslegung der Vorschrift in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Auch der Umstand, daß der jeweilige Rückzahlungsanspruch nicht aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung zu von vornherein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen entsteht, sondern jeweils erst durch ein Handeln des Kreditnehmers, nämlich die Leistung der einzelnen Raten, steht der Anwendung des § 197 BGB nicht entgegen. Sonst hätten auch in den bereits anerkannten Fallgruppen Ansprüche aus § 812 BGB - ebenso wie aus Geschäftsführung ohne Auftrag - nicht der kurzen Verjährung unterworfen werden dürfen? denn auch die - oben erörterten - Rückgriffsansprüche eines Dritten nach Tilgung einer kurzfristig verjährenden fremden Schuld werden jeweils erst durch das eigene Handeln des Dritten begründet, trotzdem aber als Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen angesehen (RGZ 170, 252, b) Gegen diese Auslegung des $ 197 BGB spricht allerdings eine Bemerkung in den Gesetzesmaterialien , wonach "der Anspruch auf Rückerstattung gezahlter nicht schuldiger Zinsen der ordentlichen Verjährung unterliegt" (Motive Bd. I S. Mit Recht verweist Canaris (ZIP 1986, 279) darauf, daß den Verfas^-sern des BGB die heute grundsätzlich anerkannte Anwendung des S 197 BGB auf Bereicherungsansprüche noch unbekannt war und daß sich die Rechtsprechung in diesem Bereich auch über die - ebenfalls den Motiven (I, 306) zu entnehmende - Vorstellung hinweggesetzt hat, § 197 BGB sei auf Ansprüche nicht anwendbar, die dritten Personen aus der Bestreitung von Unterhaltsrückständen im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag erwachsen. c) Entscheidend für die Auslegung müssen Sinn und Zweck des § 197 BGB sein Mit dieser Wendung hat er für die Fälle der vorliegenden Art noch nicht "das Bedürfnis nach Rechtsfrieden unmißverständlich als berechtigt bezeichnet", wie Canaris (ZIP 1986, 281) meint, sondern noch offen gelassen, ob dieses Bedürfnis in solchen Fällen berechtigt ist. Nur wenn Sinn und Zweck der einzelnen Verjährungsvorschrift das Bedürfnis nach Rechtsfrieden berechtigt erscheinen lassen, kann die kurze Verjährung durchgreifen. Daneben ist eine Rechtfertigung der kurzen Verjährungsfrist auch darin zu sehen, daß es gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu 30 Jahren zurückliegt (vgl. Diese Zielsetzung des § 197 BGB rechtfertigt seine Anwendung auch im vorliegenden Fall: Die Gefahr des "Aufsummens" besteht auch bei den auf Rückzahlung nicht geschuldeter Kreditkosten gerichteten Bereicherungsansprüchen, die - aufgrund der einheitlichen Vorstellung des Kreditnehmers, vertraglich zur ratenweisen Zahlung verpflichtet zu sein - regelmäßig wiederkehrend entstehen. Wohl aber können ihm Beweisschwierigkeiten entstehen, wenn er sich nach längerer Zeit gemäß § 818 Abs.3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen will. Kohte NJW 1984, 2317, 2320/2321), sondern allein auf die Art der Leistung und die Struktur des Anspruchs (Canaris ZIP 1986, 280). - im Aktivgeschäft - Darlehensgeber oder - im Passivgeschäft -Darlehensnehmer ist, gilt die kurze Verjährung auch für Bereicherungsansprüche, die auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall oder in einer bestimmten Fallgruppe eine Bank Gläubiger oder Schuldner ist. nicht davon abhängen, ob man - mit den beteiligten Teilzahlungsbanken - rechtspolitisch eine zeitliche Eindämmung der Folgen der neueren Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Konsumentenkreditverträgen aus den Jahren 1974 bis 1978 für wünschenswert hält oder aber im Gegenteil meint, die sittenwidrige Kreditvertragsgestaltung dürfe nicht noch durch eine Verkürzung der Verjährung "prämiert" werden (Reifner DRiZ 1985, 56; dagegen mit Recht Canaris ZIP 1986, 280 unter Hinweis auf die kurze Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung sogar bei kriminellen Delikten), Durchgreifende Bedenken gegen eine Anwendung des S 197 BGB ergeben sich auch nicht daraus, daß die kurze Verjährung nach den SS 198, 201 BGB ohne Rücksicht darauf beginnt, ob der Gläubiger Kenntnis vom Bestehen seines Anspruchs hat (BGHZ 73, 363, 365; MünchKomm/von Feldmann 2. Das Risiko, die Verjährungsfrist aus Unkenntnis zu versäumen, hat der Gläubiger nach dem Willen des Gesetzgebers sogar bei noch erheblich kürzeren Verjährungsfristen zu tragen, wenn der mit der kürzeren Verjährung verfolgte Zweck es erfordert (vgl. zahlte Zinsen richtet, sondern erfaßt auch die einmalige Bearbeitungsgebühr und die Hälfte der Restschuldversicherungsprämien als Ausgleich für die Risikominderung, die der Versicherungsschutz auf Kosten des Kreditnehmers auch für den Kreditgeber als Vorteil bringt (BGHZ 80, 153, 168), Diese sonstigen Kreditkosten entstehen für den Kreditnehmer bei Wirksamkeit des Vertrags allerdings nicht - wie die Zinsen -erst im Laufe der Vertragsabwicklung regelmäßig wiederkehrend, sondern laufzeitunabhängig sogleich in voller Höhe bei Vertragsabschluß. Zinsen und sonstige Kosten belasten den Kreditnehmer aber in gleicher Weise und sind auch für die Bank in gewissem Sinn "austauschbar" (Senatsurteile BGHZ 80, 153, 166 und vom 21. Da außerdem ihre Bezahlung vereinbarungsgemäß in gleicher Weise in regelmäßig wiederkehrenden Raten erfolgt, erscheint es gerechtfertigt, den Anspruch des Kreditgebers auf Zahlung des Kostenanteils der Raten wie auch den entsprechenden Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers bei Unwirksamkeit des Vertrags ohne Unterscheidung der verschiedenen Kostenarten einheitlich der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB zu unterwerfen (ebenso Canaris ZIP 1986, 282, zweifelnd Kohte NJW 1984, Auch wenn die Kläger ihre Forderung nach Erstattung der gezahlten Kredit- und Rechtsschutzversicherungskosten nicht auf § 812 BGB, sondern auf einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß stützen wollten, müßte die Verjährungseinrede im gleichen Umfange wie gegenüber dem Bereicherungsanspruch durchdringen. Der Anspruch aus culpa in contrahendo unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nur dann, wenn nicht eine der Regelungen über eine kürzere Frist eingreift (Senatsurteil BGHZ 49, 77? Insoweit gilt das zu dem Bereicherungsanspruch Gesagte auch für den Anspruch aus culpa in contrahendo: Wenn die Beklagte sich durch ihr Verhalten bei den Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig gemacht hat, war sie verpflichtet, den in jeder Ratenzahlung der Kläger enthaltenen Kostenanteil sofort zurückzuzahlen. Damit war auch dieser Schadensersatzanspruch insoweit seiner Art nach von vornherein auf Zahlungen gerichtet, die typischerweise nicht einmal. Zwar hat die Rechtsprechung die kurze Verjährung von Ansprüchen aus culpa in contrahendo vereinzelt erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der anspruchsbegründenden Pflichtverletzung beginnen lassen (vgl. BGHZ 83, 222; 87, 27); daraus läßt sich aber kein allgemeiner Grundsatz entwickeln, der auch im vorliegenden Fall anzuwenden wäre, wie Kohte meint (NJW 1984, 2320). Bei der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen (BGHZ 83, 222) ist diese Kenntnis vielmehr nur für die sehr kurze Sechsmonatsfrist von Bedeutung, nicht jedoch für die daneben geltende Dreijahresfrist. Im vorliegenden Fall muß es nach Auffassung des Senats jedenfalls dabei bleiben, daß die Verjährung nach § 197 BGB unabhängig davon beginnt, ob der Berechtigte vom Bestehen seines Anspruchs Kenntnis hat oder haben konnte. Danach sindr da die Klage im Februar 1981 erhoben worden ist, die Ansprüche der Kläger verjährt, soweit sie aus Leistungen herrühren, die bis zu dem 31. Unstreitig sind die im ersten und im dritten Kreditvertrag festgesetzten Raten vereinbarungsgemäß gezahlt worden, also aufgrund des ersten Vertrags vom 18. Da bei dem ersten Kredit von der Gesamtdarlehenssumme von 12.550,— DM insgesamt 4.687,50 DM = 37,35 % auf die Kreditkosten entfielen, war auch in jeder vereinbarungsgemäß gezahlten Einzelrate ein entsprechender Kostenanteil enthalten (Senatsurteil BGHZ 91, 55, 58?

Zitierte Normen: § 812 BGB
BGBBereicherungsanspruchVerjährungLeistungAnspruchNJWKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
3GHZ:	nein
BGB §§ 138 Bc, 197, 607, 812 Abs. 1
Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Sitten-wid^'.gkeit von Ratenkreditverträgen.
BGH, Urt. v. 10. Juli 1986 - III ZR 47/85 - OLG Schleswig
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 47/85
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am:
10. Juli 1986 Freitag
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der KfllB Kreditbank GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans-Walter und Klaus Od^HIHr wRB^straße R - 0, Kid Sr
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rech tsanwalt Dr•
gegen
 die Eheleute Christa und Dieter
 SdHH^Bweg ■,
- Prozeßbevollmächtigter
 Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr.	-
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong,
 Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Dezember 1984 teilweise aufgehoben und neu gefaßt:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. März 1982 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.175,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Februar 1981 zu zahlen.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Kläger je 15 % und die Beklagte 70 %, von den Kosten des Berufungsrechtszuges die Kläger je 10 % und die Beklagte 80 %,
von den Kosten des Revisionsrechtszuges die Kläger je 8 % und die Beklagte 84 % zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Beklagte, eine Teilzahlungsbank, schloß im Jahre 1976 mit den Klägern - die damals jung verheiratet waren, ein Kind zu versorgen hatten und über ein Familieneinkommen zwischen 1.400,— und 1.800,— DM verfügten - nacheinander drei Ratenkreditverträge. Neben einer einmaligen Bearbeitungsgebühr, die im ersten Vertrag 3 %, in den beiden anderen je 2 % betrug, wurden monatliche Kreditgebühren von 0,95 % vom jeweils beantragten Kreditbetrag vereinbart. So ergab sich in dem im März 1976 geschlossenen ersten Vertrag bei einer Antragssumme von 8.500,— DM eine Gesamtschuld von 12.550,— DM, die in 47 Monatsraten ab 1. Mai 1976 getilgt werden sollte.
Bei dem am 3. August 1976 geschlossenen zweiten Vertrag betrug die Antragssumme 2.310,— DM* die in 36 Monatsraten zu tilgende Gesamtschuld 3.146,— DM. Bereits nach drei Monaten wurde dieser zweite Kredit vorzeitig abgelöst und die mit 2.583,— DM errechnete Restschuld mit Mitteln des dritten Kredits zurückgezahlt, den die Parteien am 4. November 1976 vereinbarten und bei dem die Antragssumme 3.531,— DM, die Gesamtschuld 4.850,— DM betrug, rückzahlbar in 36 Monaten ab 1. Dezember 1976. Wegen eines Rechenfehlers bei der Gebührenabrechnung des zweiten Kredits erteilte die Beklagte den Klägern im März 1978 noch eine Gutschrift von 285,70 DM.
Alle drei Kredite waren von der Firma U|^HHA-Kredit-beschaffungs GmbH & Co. KG vermittelt worden. Die Beklagte arbeitete mit dieser Firma ständig zusammen und zahlte an sie von den im Kreditantrag ausgewiesenen Kreditgebühren von 0,95 % p.M. jeweils einen Anteil von 0,25 % p.M. als Provision ("packing"). Aufgrund von Zahlungsaufträgen, die der Kläger unterschrieben hatte, ließ sich die Vermittlerfirma von der Beklagten die beantragten Kreditsummen auszahlen und behielt davon jeweils als Maklercourtage und für eine Restschuldversicherung Beträge von je 425,— DM beim ersten Vertrag,
100,— und 210,— DM beim zweiten Vertrag und 154,— und 324,— DM beim dritten Vertrag ein. Die von ihr tatsächlich für die Restschuldversicherung gezahlte Prämie betrug beim zweiten Vertrag nur 38,45 DM.
Nachdem die Kläger alle Kredite vereinbarungsgemäß zurückgezahlt hatten, wurde ihnen - wie vielen anderen Kreditnehmern -im Herbst 1980 von dem früheren Geschäftsführer der - inzwischen in Liquidation befindlichen - Vermittlerfirma erklärt, die Kreditverträge seien sittenwidrig gewesen. Die Kläger traten ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf Rückerstattung der Kre-ditkosten an die Liquidator in ab. Als die Beklagte Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung äußerte, vereinbarten die Kläger mit der Zessionär in die Rückabtretung. Mit ihrer im Februar 1981 erhobenen Klage haben sie Zahlung von 7.302,30 DM verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-
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landesgericht hat ihr in Höhe von 6.178,35 DM stattgegeben (NJW 1985, 750). Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die volle Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
 Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die drei im Jahre 1976 geschlossenen Ratenkreditverträge als wucherähnliche Geschäfte gemäß S 138 Abs. 1 BGB für sittenwidrig erachtet und deswegen gemäß § 812 BGB einen Rückzahlungsanspruch der Kläger bejaht, der beim ersten und dritten Vertrag die Bearbeitungs- und Kreditgebühren, die Maklercour tage und die halbe Restschuldversicherungsprämie, beim zweiten Vertrag - wie verlangt - nur die überzahlte Restschuldversicherungsprämie umfaßt. Das Berufungsgericht stützt sich insoweit mit Recht auf die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 80, 153 mit Anm. Boujong LM BGB § 138 (Bc) Nr. 31; Senatsurteile vom 8. Juli 1982 - III ZR 21/81, 35/81 und 60/81 * WM 1982,
1023, 919, 921, vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = NJW 1983,
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1420, vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82 = NJW 1983, 2692 und vom 14. Juni 1984 - III ZR 81/83 = NJW 1984, 2292 zu IV). An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der Kritik fest, die daran im Schrifttum teilweise geäußert worden ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1986 in der Parallelsache III ZR 133/85, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, m.w.Nachw.). Auch die von der Revision erhobenen Einwendungen und Rügen greifen nicht durch:
1.	Mit Recht hat das Berufungsgericht seine Feststellung, zwischen der Leistung der Kläger und der Gegenleistung der Beklagten bestehe ein auffälliges Mißverhältnis, auf einen Vergleich der jährlichen Effektivzinssätze gestützt, die sich aus den Kreditbedingungen der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge einerseits und dem in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzins andererseits ergeben. Grundsätzliche Bedenken gegen die Heranziehung der Ratenkreditzinsstatistik der Deutschen Bundesbank lassen sich nicht daraus herleiten, daß diese Statistik wesentlich durch Meldungen der Universalbanken und Sparkassen bestimmt werden, die sich in ihrer Kosten- und Risikostruktur von den Teilzahlungsbanken unterscheiden (vgl. Büschgen BB Beilage 9/1984,
10 ff.) und die zudem - wie die Beklagte unter Berufung auf das sachverständige Zeugnis des Bankdirektors j|Hi (vgl.
 Die Bank 1978, 216, 218? Bank und Markt 1985, 5) und des Wirtschaftsprüfers fHB behauptet hat - in der Niedrigzinsperiode
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der Jahre 1974 bis 1979 (vgl. Abb. 2 und 3 bei Büschgen aaO S. 12, 13) ihre Ratenkreditzinsen aus Wettbewerbsgründen nicht kostendeckend kalkulierten.
Für den Wertvergleich kommt es entscheidend darauf an, welchen Preis ein Kreditnehmer für einen nach Laufzeit und Höhe vergleichbaren Kredit bei der Mehrzahl der übrigen Anbieter hätte zahlen müssen. Unterschiede in der internen Kostenstruktur der einzelnen im Wettbewerb stehenden Kreditinstitute recht-fertigen es nicht, dem Schwerpunktzins seine Wertbemessungsfunktion abzusprechen. Solche Unterschiede sind vielmehr bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße ein bestimmtes Überschreiten des Schwerpunktzinses zu der Gesamtbewertung beitragen kann, der Kreditvertrag sei sittenwidrig (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 = NJW 1982, 2433 zu 2).
Die allgemeinen Strukturunterschiede und die behaupteten Besonderheiten der Niedrigzinsperiode mögen es durchaus recht-fertigen, den Teilzahlungsbanken insbesondere für die Jahre 1974 bis 1979 erheblich höhere Zinssätze zuzubilligen, als von den Universalbanken damals verlangt wurden. Nach einer bei Bernhardt (Die Bank 1985, 340, 345) mitgeteilten Kostenanalyse lag die durchschnittliche Kostenunterdeckung beim Schwerpunktzins zwischen 1975 und 1979 allerdings nur bei einem Prozentpunkt p.a. (vgl. auch Bunte ZIP 1985, 1, 4/5).
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Jedenfalls bestehen für die Abweichungen vom Schwerpunktzins auch für jene Zeitperiode Grenzen, deren Überschreitung im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB Bedeutung hat und schwer wiegt, gerade wenn man berücksichtigt, daß Kunden der Teilzahlungsbanken typischerweise Personen sind, die diese Banken aus "meta-ökonomischen Gründen" bevorzugen und überhöhte Preise hinnehmen, weil sie nur über geringe oder gar keine ökonomischen Kenntnisse verfügen, und denen trotz aller Aufklärungsbemühungen ein Zinsvergleich "ein Buch mit sieben Siegeln" ist (so Jacob Bank.und Markt 1985, 5/6; ähnlich auch Büschgen BB Beilage 9/1984, 15).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht für die drei Kreditverträge eine Überschreitung des Marktzinses jeweils um 98,2 bis 101,3 % errechnet. Es ist dabei aber nicht von dem tatsächlich vereinbarten Kreditgebührensatz von 0,95 % p.M. ausgegangen, sondern hat die dem Kreditvermittler zugeflossenen 0,25 % mit der Begründung, die Bundesbankstatistik beziehe sich auf unvermittelte Kredite, abgezogen und nur einen Kreditgebührensatz von 0,7 % p.M. berücksichtigt. Eine derartige Handhabung hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1985 (III ZR 105/83 = ZIP 1985, 466 zu III 1) abgelehnt und ausgeführt, daß Vermittlerkosten jedenfalls dann, wenn sie von der Bank nicht erkennbar ausgewiesen, sondern als Teil ihrer eigenen Kreditgebühren verlangt werden ("packing"), beim Vergleich zwischen Vertrags- und Marktzins nicht ausgeschieden
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werden dürfen, sondern als Teil der Vertragszinsen ohne entsprechende Erhöhung des Marktzinses zu berücksichtigen sind. Geht man demgemäß im Rahmen der Berechnungsmethode, die vom Berufungsgericht angewandt und von keiner der Parteien beanstandet worden ist, von dem vollen Kreditgebührensatz von 0,95 % p.M. aus, so ergeben sich Effektivzinssätze, die mit 23,99 % für den ersten und jeweils 23,68 % für den zweiten und dritten Vertrag um knapp 167 bzw. 163 % über dem Marktzins von ca. 9 % lagen.
Eine solche Überschreitung reicht auch bei einem 1976 geschlossenen Kreditvertrag zur Anwendung des S 138 Abs. 1 BGB jedenfalls dann aus, wenn sonstige belastende Umstände in so außergewöhnlichem Maße hinzutreten, wie es hier der Fall war: In allen drei Verträgen war der Effektivzinssatz nicht ausgewiesen. Die AGB der Beklagten enthielten eine Vielzahl von unangemessenen Bestimmungen (Vorfälligkeitsgebühr von 5 %, Verzugszinsen 5 % über Effektivzinssatz, sofortige Fälligkeit der Gesamtdarlehenssumme schon bei Teilrückständen zweier Raten, Zinsrückvergütung von nur 7,5 % bei vorzeitiger Vertragsaufhebung) .
2. Vergeblich wendet sich die Revision auch dagegen, daß die Ende 1978 beginnende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen vorher bereits geschlossene und vollständig abgewickelte Verträge als nichtig
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behandelt (Senatsurteil vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82 =
NJW 1983, 2692 zu II). Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Rechtsprechung hat bereits das Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen (Beschluß vom 9. Mai 1984 -NJW 1984, 2345). Die im übrigen im Schrifttum geäußerte, zu dem Teil sehr heftige Kritik (vgl. Bunte NJW 1983, 2674) erscheint dem Senat unbegründet. Eine rückwirkende höchstrichterliche Rechtsprechungsänderung liegt nicht vor: Bis 1978 bestand keine konkrete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrig keit von Konsumentenkrediten, sondern allenfalls die Hoffnung der Teilzahlungsbanken, die BGH-Rechtsprechung zu dem gewerblichen Investitionskredit werde auch auf den Konsumentenkredit übertragen. Diese Hoffnung geriet aber spätestens nach Beginn der neuen Verbraucherschutzgesetzgebung 1973/74 mit den maßgebenden allgemeinen Wertanschauungen in Widerspruch und konnte daher kein schutzwürdiges Vertrauen mehr vermitteln (vgl. Kohte NJW 1984, 2321/2322; Nüßgens Festschrift für Stimpel 1985,
S. 15? FLF 1986, 90, 94 - 97).
II.
Die Aktivlegitimation der Kläger ist nicht mehr im Streit. Die am 7. Oktober 1980 erklärte Abtretung ihrer Ansprüche an die Liquidator in der Vermittlerfirma hat das Berufungsgericht wegen Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB für
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nichtig erklärt. Dagegen hat keine der Parteien Einwendungen erhoben. Die Begründung des Berufungsgerichts läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
III.
Die Revision hat teilweise Erfolg, weil die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift.
1. Es ist umstritten, in welcher Frist der bei Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrags gegebene Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers gegen die Bank verjährt.
a) Im Schrifttum hat insbesondere Canaris (WM 1981, 978, 989? ZIP 1986, 273) die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos entrichteter Kreditkosten verjähre gemäß S 197 BGB in vier Jahren, weil er seiner Natur nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sei (ebenso Soergel/Augustin BGB 11. Aufl. § 197 Rn. 6? Reuter/ Martinek Ungerechtfertigte Bereicherung S. 753/754? Bunte NJW 1985, 705, 711? vgl. ferner Peters/Zimmermann Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts I, 77, 232/ 233).
Die 30-jährige Frist des S 195 BGB halten dagegen Kohte (NJW 1984, 2316? 1986, 1541) und Reifner (DRiZ 1985, 54) für
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anwendbar (ebenso Bauschke BB 1985, 1700; MünchKomm/von Feldmann 2. Aufl. § 197 BGB Rn, 2? Palandt/Heinrichs BGB 45. Aufl.
§ 197 Anm. 1 d; Pleyer WuB I. E. 1. Kreditvertrag 18.85).
b) In der Rechtsprechung steht der Auffassung des Berufungsgerichts, das § 195 BGB angewendet hat (ebenso OLG Hamm ZIP 1985, 1128? OLG Düsseldorf WM 1985, 1195, 1198? OLG Hamburg BB 1985, 1819? OLG Stuttgart EWiR § 197 BGB 1/85, 255), die Entscheidung des OLG Celle gegenüber, das die Verjährungsfrist im Wege der teleologischen Reduktion des § 195 BGB auf 4 Jahre verkürzen will (NJW 1985, 2275).
Höchstrichterlich ist die Frage bisher nicht entschieden (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82 =
NJW 1983, 2692).
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht für Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Besoldungs- oder Versorgungsbezüge eine Anwendung des § 197 BGB verneint (BVerwGE 66, 251, 252? vgl. auch BVerwGE 48, 279, 287). Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht den Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers bei versehentlicher Lohnüberzahlung nicht der kurzen Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB unterworfen, sondern der 30-jährigen Frist des § 195 BGB (Urteil vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 =
JZ 1973, 27? kritisch dazu: Staudinger/Lorenz 12. Aufl.
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?■
Vorbem. zu SS 812-822 BGB Rn. 12? Reuter/Martinek aaO S. 752? Kohte NJW 2320).
Der Bundesgerichtshof hatte bisher über einen unmittelbar vergleichbaren Tatbestand noch nicht zu entscheiden. In seiner Rechtsprechung ist jedoch der Grundsatz, daß Ansprüche aus S 812 BGB mangels ausdrücklicher Sonderregelung der 30-jährigen Verjährungsfrist des S 195 BGB unterliegen (vgl. BGHZ 32, 13,
 16), bereits mehrfach durchbrochen worden. So wird die bereicherungsrechtliche Verjährung der vertraglichen angeglichen, wenn bei der Rückabwicklung eines fehlgeschlagenen Schuldverhältnisses ein Bereicherungsanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Vergütungsanspruchs einnimmt. Im Bereich des § 196 BGB ergreift also die kurze Verjährung den Anspruch dessen, der die Vergütung für seine erbrachte Leistung verlangt, auch dann, wenn er sich nicht auf einen wirksamen Vertrag, sondern auf § 812 BGB stützt (BGHZ 48, 125, 127? 57, 191, 195). Auch wenn Dienstleistungen ohne vertragliche Grundlage, aber in Erwartung späterer Entschädigung erbracht werden, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB in der kurzen Frist des § 196 BGB verjähren lassen (BGH Urteil vom 23. Februar 1965 - VI ZR 281/63 = NJW 1965, 1224, 1225). In den Fällen, in denen ein Dritter befreiend an den Gläubiger einer Unterhaltsforderung oder einer anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistung gezahlt hat, gilt die Verjährungsfrist des § 197 BGB auch
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für die Rückgriffsansprüche des Dritten gegen den befreiten Schuldner; dieser Anspruch soll den Verpflichteten nicht stärker belasten als die ursprüngliche Schuld (Senatsurteil BGHZ 89, 82, 87; BGH Urteil vom 19. September 1963 - VII ZR 12/62 = NJW 1963, 2315; BGHZ 70, 389, 398 m.w.
Nachw.).
In allen diesen bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs richtete sich allerdings der Bereicherungsanspruch anstelle eines kurzfristig verjährenden vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchs gegen den gleichen Schuldner, während im vorliegenden Fall Gläubiger- und Schuldnerstellung gewechselt haben; Die Bank als vermeintliche Gläubigerin der kurzfristig verjährenden Kreditkostenschuld wird durch den Leistungsempfang zur Schuldnerin des Bereicherungsanspruchs.
2. Auch ein solcher Bereicherungsanspruch unterliegt jedoch der kurzen Verjährung des § 197 BGB. Der Senat folgt insoweit der von Canaris (ZIP 1986, 273) vertretenen Auslegung der Vorschrift.
a)	Mit dem Wor tlaut des Gesetzes ist diese Auslegung vereinbar. Zwar kann der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsen nicht seinerseits als "Anspruch auf Zinsen" angesprochen werden. Wohl aber ist er auf
 
"regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne des 5 197 BGB ger ichtet.
Der Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten wird nämlich nicht - wie Kohte gemeint hat (NJW 1984, 2317, richtig jetzt NJW 1986, 1591) - in einer Summe fällig. Er entsteht vielmehr mit jeder einzelnen Ratenzahlung: Da der Zahlende den Ratenkreditvertrag für wirksam hält, will er mit jeder Rate - den vertraglichen Abmachungen entsprechend (vgl. BGHZ 91, 55, 58) - auch einen Teil der Kreditkosten entrichten. Die objektiv bestehende Unwirksamkeit des Vertrags läßt diese (einseitige) Leistungszweckbestimmung des Zahlenden unberührt (Canaris ZIP 1986, 273, 275? a. A. Kohte NJW 1986, 1594). Die Nichtigkeit des Vertrags führt aber dazu, daß jeder Zahlung auf die Kreditkosten von Anfang an der Rechtsgrund fehlt, so daß jeweils sofort ein Bereicherungsanspruch entsteht, auch wenn diese Nichtigkeit dem Leistenden erst später, nach Abschluß aller Ratenzahlungen, bewußt wird. Auch die Fälligkeit tritt objektiv jeweils sofort ein.
Ein solcher Bereicherungsanspruch hat, da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers haben, er sei zu der regelmäßigen Leistung verpflichtet, selbst seine charakteristische Erscheinung in der fortlaufenden Leistung; der Anspruch ist von vornherein und
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seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Widerkehr zu erbringen sind. Das aber ist das bestimmende Merkmal eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB (Senatsurteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 12/56 = VersR 1957, 450, 451? BGHZ 80, 357, 358). Soweit die Gegenauffassung zusätzliche Anforderungen an den Begriff der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen stellt, findet sie im Wortlaut des § 197 BGB keine Grundlage und steht sie auch im Widerspruch zur Auslegung der Vorschrift in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. oben zu 1 b): So läßt sich die kurze Verjährung weder auf vertragliche Ansprüche beschränken noch auf Leistungen, die auf einem Stammrecht beruhen. Auch der Umstand, daß der jeweilige Rückzahlungsanspruch nicht aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung zu von vornherein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen entsteht, sondern jeweils erst durch ein Handeln des Kreditnehmers, nämlich die Leistung der einzelnen Raten, steht der Anwendung des § 197 BGB nicht entgegen. Sonst hätten auch in den bereits anerkannten Fallgruppen Ansprüche aus § 812 BGB - ebenso wie aus Geschäftsführung ohne Auftrag - nicht der kurzen Verjährung unterworfen werden dürfen? denn auch die - oben erörterten - Rückgriffsansprüche eines Dritten nach Tilgung einer kurzfristig verjährenden fremden Schuld werden jeweils erst durch das eigene Handeln des Dritten begründet, trotzdem aber als Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen angesehen (RGZ 170, 252,
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253; BGH Urteile vom 23. September 1958 - I ZR 106/57 =
NJW 1959, 239 und vom 8. März 1962 - VTI ZR 225/60 = LM BVG § 52 Nr. 3 Bl. 3; OLG Nürnberg FamRZ 1960, 167).
b)	Gegen diese Auslegung des $ 197 BGB spricht allerdings eine Bemerkung in den Gesetzesmaterialien , wonach "der Anspruch auf Rückerstattung gezahlter nicht schuldiger Zinsen der ordentlichen Verjährung unterliegt" (Motive Bd. I S. 305). Wenn jedoch - wie hier - Vorstellungen der
 an der Gesetzgebung beteiligten Personen im Gesetzestext keinen Ausdruck gefunden haben, kann ihnen keine entscheidende Bedeutung für die Auslegung beigemessen werden (vgl. RGZ 51,
 274? Enneccerus/Nipperdey AT 15. Aufl. § 55 I, 1, S. 330 und II, 2, S. 331? Larenz AT 6. Aufl. $ 4 II, S. 75). Mit Recht verweist Canaris (ZIP 1986, 279) darauf, daß den Verfas^-sern des BGB die heute grundsätzlich anerkannte Anwendung des S 197 BGB auf Bereicherungsansprüche noch unbekannt war und daß sich die Rechtsprechung in diesem Bereich auch über die - ebenfalls den Motiven (I, 306) zu entnehmende - Vorstellung hinweggesetzt hat, § 197 BGB sei auf Ansprüche nicht anwendbar, die dritten Personen aus der Bestreitung von Unterhaltsrückständen im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag erwachsen.
c)	Entscheidend für die Auslegung müssen Sinn
 und Zweck des § 197 BGB sein
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aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 30. Juni 1983 (aaO zu II 4) die Frage aufgeworfen, "ob einem berechtigten Bedürfnis nach Rechtsfrieden nicht durch eine kurze Verjährung Rechnung getragen werden kann". Mit dieser Wendung hat er für die Fälle der vorliegenden Art noch nicht "das Bedürfnis nach Rechtsfrieden unmißverständlich als berechtigt bezeichnet", wie Canaris (ZIP 1986, 281) meint, sondern noch offen gelassen, ob dieses Bedürfnis in solchen Fällen berechtigt ist.
Sinn und Ziel aller Verjährungsvorschriften ist zwar die Wahrung oder Wiederherstellung des Rechtsfriedens (BGHZ 59, 72,74). Das Bedürfnis danach kann aber nicht pauschal eine ausweitende Auslegung aller Vorschriften über kurze Verjährungsfristen rechtfertigen. Es kommt vielmehr darauf an, aus welchen speziellen Gründen die Einzelvorschrift dem Rechtsfrieden den Vorzug vor der gerichtlichen Durchsetzbarkeit berechtigter Ansprüche einräumt (vgl. BGHZ 87, 27, 37). Nur wenn Sinn und Zweck der einzelnen Verjährungsvorschrift das Bedürfnis nach Rechtsfrieden berechtigt erscheinen lassen, kann die kurze Verjährung durchgreifen.
bb) Der spezielle Schutzzweck des § 197 BGB liegt darin, zu verhindern, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt (BGHZ 31, 329, 335; 80, 357,
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S
358; Motive Bd. I, S. 305). Daneben ist eine Rechtfertigung der kurzen Verjährungsfrist auch darin zu sehen, daß es gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu 30 Jahren zurückliegt (vgl. BGHZ 31, 329, 335).
Diese Zielsetzung des § 197 BGB rechtfertigt seine Anwendung auch im vorliegenden Fall: Die Gefahr des "Aufsummens" besteht auch bei den auf Rückzahlung nicht geschuldeter Kreditkosten gerichteten Bereicherungsansprüchen, die - aufgrund der einheitlichen Vorstellung des Kreditnehmers, vertraglich zur ratenweisen Zahlung verpflichtet zu sein - regelmäßig wiederkehrend entstehen. Auch die Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung, die sich gerade aus der regelmäßigen Wiederkehr gleichartiger Vorgänge ergeben, bestehen ohne Rücksicht darauf, ob die Einzelschuld in einer von vornherein bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung wurzelt oder ob sie jeweils aus einer rechtsgrundlos empfangenen Leistung erwächst. Beim Bereicheruncfsanspruch wird für den Schuldner typischerweise zwar der Einwand der Erfüllung keine wesentliche Rolle spielen. Wohl aber können ihm Beweisschwierigkeiten entstehen, wenn er sich nach längerer Zeit gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen will.
Eine Ausnahme ist hier auch nicht deswegen zu machen, weil
 die speziellen Gefahren einer 30-jährigen Verjährung, deren
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Abwehr § 197 BGB dient, einer Bank als Schuldnerin nur in geringerem Maße drohen als einer Privatperson. § 197 BGB stellt
-	im Gegensatz zu § 196 BGB - nicht auf die berufliche oder soziologische Rollenverteilung ab (vgl. Kohte NJW 1984, 2317, 2320/2321), sondern allein auf die Art der Leistung und die Struktur des Anspruchs (Canaris ZIP 1986, 280). An Schuldverhältnissen, aus denen sich Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen ergeben, kann eine Bank als Schuldner wie als Gläubiger beteiligt sein. Ebenso wie die Anwendung des
§ 197 BGB auf Zinsansprüche nicht davon abhängt, ob eine Bank
-	im Aktivgeschäft - Darlehensgeber oder - im Passivgeschäft -Darlehensnehmer ist, gilt die kurze Verjährung auch für Bereicherungsansprüche, die auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall oder
 in einer bestimmten Fallgruppe eine Bank Gläubiger oder Schuldner ist. Verjährungsvorschriften enthalten eine formale Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit für alle von ihrem Tatbestand umfaßten Fälle gelten muß (vgl. BGHZ 48, 125,
 134). Eine Auslegung, die auf - im gesetzlichen Tatbestand nicht berücksichtigte - Sonderumstände abstellt, würde zur Rechtsunsicherheit führen (BGHZ 48, 128).
Deshalb haben auch die besonderen Gründe, die im Einzelfall zur Nichtigkeit des Kreditvertrags geführt haben, keine wesentliche Bedeutung für die Verjährung der dadurch entstandenen Bereicherungsansprüche. Die Anwendung des § 197 BGB kann
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nicht davon abhängen, ob man - mit den beteiligten Teilzahlungsbanken - rechtspolitisch eine zeitliche Eindämmung der Folgen der neueren Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Konsumentenkreditverträgen aus den Jahren 1974 bis 1978 für wünschenswert hält oder aber im Gegenteil meint, die sittenwidrige Kreditvertragsgestaltung dürfe nicht noch durch eine Verkürzung der Verjährung "prämiert" werden (Reifner DRiZ 1985, 56; dagegen mit Recht Canaris ZIP 1986, 280 unter Hinweis auf die kurze Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung sogar bei kriminellen Delikten),
Durchgreifende Bedenken gegen eine Anwendung des S 197 BGB ergeben sich auch nicht daraus, daß die kurze Verjährung nach den SS 198, 201 BGB ohne Rücksicht darauf beginnt, ob der Gläubiger Kenntnis vom Bestehen seines Anspruchs hat (BGHZ 73, 363, 365; MünchKomm/von Feldmann 2. Aufl. S 198 BGB Rn. 1 ra.w.Nachw.). Das Risiko, die Verjährungsfrist aus Unkenntnis zu versäumen, hat der Gläubiger nach dem Willen des Gesetzgebers sogar bei noch erheblich kürzeren Verjährungsfristen zu tragen, wenn der mit der kürzeren Verjährung verfolgte Zweck es erfordert (vgl. S 477 Abs. 1 BGB, dazu BGHZ 77, 215, 220 ff; Palandt/Heinrichs aaO Überbl. vor S 194 BGB Anm. 2 m.w.Nachw.).
3. Die kurze Verjährung nach S 197 BGB gilt nicht nur.
soweit sich der Bereicherungsanspruch auf rechtsgrundlos ge
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zahlte Zinsen richtet, sondern erfaßt auch die einmalige Bearbeitungsgebühr und die Hälfte der Restschuldversicherungsprämien als Ausgleich für die Risikominderung, die der Versicherungsschutz auf Kosten des Kreditnehmers auch für den Kreditgeber als Vorteil bringt (BGHZ 80, 153, 168),
Diese sonstigen Kreditkosten entstehen für den Kreditnehmer bei Wirksamkeit des Vertrags allerdings nicht - wie die Zinsen -erst im Laufe der Vertragsabwicklung regelmäßig wiederkehrend, sondern laufzeitunabhängig sogleich in voller Höhe bei Vertragsabschluß.
Zinsen und sonstige Kosten belasten den Kreditnehmer aber in gleicher Weise und sind auch für die Bank in gewissem Sinn "austauschbar" (Senatsurteile BGHZ 80, 153, 166 und vom 21. Juni 1979 - III ZR 171/77 = WM 1979, 1209 zu II 1). Da außerdem ihre Bezahlung vereinbarungsgemäß in gleicher Weise in regelmäßig wiederkehrenden Raten erfolgt, erscheint es gerechtfertigt, den Anspruch des Kreditgebers auf Zahlung des Kostenanteils der Raten wie auch den entsprechenden Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers bei Unwirksamkeit des Vertrags ohne Unterscheidung der verschiedenen Kostenarten einheitlich der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB zu unterwerfen (ebenso Canaris ZIP 1986, 282, zweifelnd Kohte NJW 1984,
2319). Dafür spricht auch, daß § 197 BGB sogar Kapitaltilgungs-
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betrage, die als Zuschlag zu den Zinsen entrichtet werden, in gleicher Weise wie die Zinsen verjähren läßt.
4. Auch wenn die Kläger ihre Forderung nach Erstattung der gezahlten Kredit- und Rechtsschutzversicherungskosten nicht auf § 812 BGB, sondern auf einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß stützen wollten, müßte die Verjährungseinrede im gleichen Umfange wie gegenüber dem Bereicherungsanspruch durchdringen.
Der Anspruch aus culpa in contrahendo unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nur dann, wenn nicht eine der Regelungen über eine kürzere Frist eingreift (Senatsurteil BGHZ 49, 77? BGHZ 57, 191, 83, 222? 87, 27).
Die rechtstechnischen Unterschiede der Anspruchsbegründungen ändern im vorliegenden Fall nichts an der Anwendbarkeit des S 197 BGB (Canaris ZIP 1986, 282). Entscheidend ist, daß der Anspruch seiner Art nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Insoweit gilt das zu dem Bereicherungsanspruch Gesagte auch für den Anspruch aus culpa in contrahendo: Wenn die Beklagte sich durch ihr Verhalten bei den Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig gemacht hat, war sie verpflichtet, den in jeder Ratenzahlung der Kläger enthaltenen Kostenanteil sofort zurückzuzahlen. Damit war auch dieser Schadensersatzanspruch insoweit seiner Art nach von vornherein auf Zahlungen gerichtet, die typischerweise nicht einmal.
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sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen waren.
Auch für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß 198,
201 BGB gelten keine Besonderheiten. Zwar hat die Rechtsprechung die kurze Verjährung von Ansprüchen aus culpa in contrahendo vereinzelt erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der anspruchsbegründenden Pflichtverletzung beginnen lassen (vgl.
 BGHZ 83, 222; 87, 27); daraus läßt sich aber kein allgemeiner Grundsatz entwickeln, der auch im vorliegenden Fall anzuwenden wäre, wie Kohte meint (NJW 1984, 2320). Bei der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen (BGHZ 83, 222) ist diese Kenntnis vielmehr nur für die sehr kurze Sechsmonatsfrist von Bedeutung, nicht jedoch für die daneben geltende Dreijahresfrist. In der Entscheidung BGHZ 87, 27, 37 ging es um die Verjährung eines Ersatzanspruchs gemäß § 196 BGB. Die dort vertretene Auffassung, Voraussetzung des Verjährungsbeginns sei die Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände, ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (MünchKomm/von Feldmann 2. Aufl. S 198 BGB Rn.l; Palandt/Heinrichs 45. Aufl. § 198 BGB Anm. 1 b; Zimmermann JuS 1984, 409, 418 Fußn. 149). Im vorliegenden Fall muß es nach Auffassung des Senats jedenfalls dabei bleiben, daß die Verjährung nach § 197 BGB unabhängig davon beginnt, ob der Berechtigte vom Bestehen seines Anspruchs Kenntnis hat oder haben
 konnte.
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5"
IV.
Danach sindr da die Klage im Februar 1981 erhoben worden ist, die Ansprüche der Kläger verjährt, soweit sie aus Leistungen herrühren, die bis zu dem 31. Dezember 1976 erbracht worden sind. Dazu gehören die - als überzahlte Restschuldversicherungs Prämie - zugesprochenen 171,55 DM aus dem zweiten Kreditvertrag der Ende 1976 bereits voll erledigt war. Unstreitig sind die im ersten und im dritten Kreditvertrag festgesetzten Raten vereinbarungsgemäß gezahlt worden, also aufgrund des ersten Vertrags vom 18. März 1976 eine Rate von 268,— DM im Mai 1976 und 7 Raten von je 267,— DM von Juni bis Dezember 1976, insgesamt bis zu dem 31. Dezember 1976 also 2.137,— DM. Da bei dem ersten Kredit von der Gesamtdarlehenssumme von 12.550,— DM insgesamt 4.687,50 DM = 37,35 % auf die Kreditkosten entfielen, war auch in jeder vereinbarungsgemäß gezahlten Einzelrate ein entsprechender Kostenanteil enthalten (Senatsurteil BGHZ 91, 55, 58? vgl. oben zu III. 2. a). Die bis zu dem 31. Dezember 1976 geleisteten Raten in Höhe von 2.137,— DM enthielten also Kostenzahlungen von 798,17 DM.
Aufgrund des dritten Kreditvertrags vom 4. November 1976 wurde bis zu dem 31. Dezember 1976 nur die erste Rate von 100,— DM gezahlt. Da bei diesem Vertrag von der Gesamtdarlehenssumme von 4.850,— DM insgesamt 1.605,— DM = 33,09 % auf
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die Kreditkosten entfielen, war in der Dezemberrate ebenfalls ein Kostenanteil von 33,09 DM enthalten.
Insgesamt haben die Kläger also bis zu dem 31. Dezember 1976 auf die Kreditkosten rechtsgrundlos 171,55 + 798,17 + 33,09 DM *
1.002.81	DM gezahlt. Insoweit war die Klage wegen Verjährung abzuweisen. Begründet bleibt sie in Höhe von 6.178,35 -
1.002.81	DM = 5.175,54 DM.
Die Kostenentscheidung beruht auf SS 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Halstenberg