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BGH · 2 BvR 831/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 BvR 831/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Januar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Im Baugenehmigungsverfahren ist zwar nicht die Zeden tin, sondern die ”Aufbaugemeinschaft Robert AflHB und andere” als Bauherrin bezeichnet worden. 53) eine Baugenehmigung für und gegen die Rechtsnachfolger des Bauherrn. Es unterliegt somit keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf die Zedentin erstreckt und diese als Dritte i.S. des § 839 BGB angesehen hat. Das Berufungsgericht hat rechtlich unangreifbar dargelegt, daß der Zedentin infolge der amtspflichtwidrig verzögerten Entscheidung über den Bauantrag eine Investitionszulage entgangen ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB
ZedentinZPOBauherrinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III 2R 47/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Stadt K gesetzlich vertreten durch ihren Oberbürgermei Kl
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. IM-
gegen
1. die Kauffrau Annemarie A ;traße SB,
2. den Architekten Robert A TSBBBstraße SP,
Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Dr. Dr. HSSSB -
und
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 21. Januar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Februar 1981 - 5 U 125/80 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO) noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg.
Im Baugenehmigungsverfahren ist zwar nicht die Zeden tin, sondern die ”Aufbaugemeinschaft Robert AflHB und andere” als Bauherrin bezeichnet worden. Dabei handelt es sich aber nur um eine ungenaue Angabe, die rechtlich unschädlich ist. Zudem wirkt nach § 99 Abs. 5 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1974 (GVB1 S. 53) eine Baugenehmigung für und gegen die Rechtsnachfolger
 des Bauherrn. An der Identität der Bauherrin und des Bauprojekts bestehen daher keine Zweifel. Es unterliegt somit keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf die Zedentin erstreckt und diese als Dritte i.S. des § 839 BGB angesehen hat.
Das Berufungsgericht hat rechtlich unangreifbar dargelegt, daß der Zedentin infolge der amtspflichtwidrig verzögerten Entscheidung über den Bauantrag eine Investitionszulage entgangen ist. Die tatrichterliche Würdigung, daß die Zedentin den 2. Bauabschnitt errichtet hätte, wenn die Baugenehmigung rechtzeitig erteilt worden wäre, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nüßgens	Tidow	Kroner
 Boujong
Scholz-Hoppe