a) Bas Recht des Gewerken auf Einsicht in die Bücher der Gewerkschaft (§ 121 Abs. 2 ABG) kann grundsätzlich durch das Statut in der Weise beschränkt werden, daß es nur solchen Gewerken zusteht, die eine Mindestzahl von Kuxen besitzen, und daß mehre-re Gewerken, die zusammen diese Mindest zahl von Kuxen besitzen, durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten Einsicht nehmen können. Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29- April 1974 durch die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens, Dr. Krohn und Lohmann für Recht erkannt: Dezember 1970 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin Abschriften der Jahresbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 1968 und 1969 zu erteilen oder ihr zu gestatten, Abschriften dieser Jahresabschlüsse anzufertigen. Bis zu dem Jahre 1964 legte der Grubenvorstand der Beklagten die Jahresabschlüsse den GewerkenverSammlungen zur Kenntnis und Billigung vor. Hinsichtlich der verbleibenden Streitpunkte hat die Revision der Beklagten Erfolg» soweit sie sich gegen deren Verurteilung zur Erteilung oder Gestattung von Abschriften der Jahresbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 1968 und 1969 wendet. 1. Bas Berufungsgericht begründet seine Entscheidung unter Anführung der §§ 121» 122 ABG damit» ein eigenständiges Auskunftsrecht des einzelnen Gewerken sei als AusfluB seines Mitgliedschaftsrechtes jedenfalls dann zu bejahen» wenn in der Gewerkenversammlung die nach Gesetz und Statut vorgeschriebenen Auskünfte nicht erteilt würden. Die Klägerin könne die Abschriften der Jahresabschlüsse selbst dann verlangen, wenn die Beklagte aus Konkurrenzgründen ein Interesse daran habe, sie nur den Bilanzausschuß vorzulegen. Durch die Einsetzung des Bilanzausschusses sei der Informationsanspruch der Klägerin nicht beschränkt worden, da eine alle Gewerken für die Zukunft bindende Regelung nur durch eine Änderung des Statuts habe erfolgen können. a) Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf die Vorschrift des § 121 Abs. 2 ABG stützen, wonach der Grubenvorstand jedem Gewerken auf Verlangen die Bücher der Gewerkschaft zur Einsicht offenzulegen hat. Denn sie rechtfertigt den Anspruch der Klägerin schon deshalb nicht,* weil sie durch § 17 des Statuts der Beklagten eingeschränkt wird. Der Vorschrift des § 124 Abs. 1 ABG, wonach die Abänderung nur durch förmliches Statut erfolgen kann, ist genügt. Denn durch § 17 des Statuts werden nicht die Inhaber bestimmter Kuxe von der Einsicht in die BUcher ausgeschlossen; vielmehr wird das Einsichtsrecht gene r e 1 1 an die Voraussetzung geknüpft, daß es für ei- Sie will nämlich häufige Störungen des Geschäftsbetriebes der Gewerkschaft vermeiden, wie eine schrankenlose Ausübung des Einsichtsrechtes nach § 121 Abs. 2 ABG sie zur Folge haben könnte (Isay § 121 Rdn 46; Miesbach/ Engelhardt aaO; für die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung des Einsichtsrechtes auch: Klostermann/ Thielmann, ABG 6. Es wären - etwa wegen eigenartiger Streuung der Kuxe - Verhältnisse denkbar, unter denen eine solche Regelung dazu führen würde, daß bestimmte Gewerken dauernd von der Einsicht in die Bücher ausgeschlossen und damit im praktischen Ergebnis unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einem Sonderrecht unterworfen wären. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob gegen die Rechtsgültigkeit des § 17 des Statuts deswegen Bedenken bestehen, weil die Mindest zahl von 300 Kuxen, für die das Einsichtsrecht nur geltend gemacht werden kann, einen verhältnismäßig hohen Anteil der vorhandenen (und erst recht der gestreuten) Kuxe ausmacht. hoch gegriffen wäre und nicht gebilligt werden könnte , weil sie die Ausübung des Einsichtsrechts möglicherweise ohne hinreichenden sachlichen Grund übermäßig erschwert» wäre es doch jedenfalls unbedenklich» einem Kleingewerken mit nur vier Kuxen wie der Klägerin die - selbständige - Einsicht in die Eucher zu verwehren. auch Miesbach/Engel-hardt, An. 3 c zu Art. 165 bayBergG/§ 122 ABG).Auch nach dieser Ansicht hat der Vorstand den einzelnen Gewerken die Jahresrechnung - und entsprechend die Bilanz - also nicht schlechthin und jederzeit zu überlassen, sondern nur um eine sachgemäße Meinungsbildung in der bevorstehenden Gewerkenversammlung zu ermöglichen. Die Forderung nach Abschriften der Jahresbilanzen findet in § 122 Abs.2 ABG, § 19 Satz 2 des Statuts schon deswegen keine Stütze, weil der dort geregelte Vorlageanspruch nicht dem einzelnen Gewerken, sondern der Gewerkenversammlung zusteht. Die Gewerkenversammlung kann demzufolge vom Repräsentanten oder Vorstand auch alle schriftlichen Unterlagen und sonstigen Auskünfte verlangen, die sie wünscht, wobei hier auf sich beruhen kann, mit welcher Mehrheit sie im Einzelfall ein solches Aus-kunfsverlangen beschließen müßte. Allein kann er die der Gewerkenversammlung zustehenden Befugnisse nicht wahrnehmen, sondern ist darauf beschränkt, sich mit Anträgen an die Gewerkenversammlung zu wenden und zu versuchen, diese für sein Anliegen zu gewinnen. Dies ist der für den Ausgleich zwischen den Interessen des einzelnen Gewerken und denen der Gewerkschaft vorgesehene Weg. Diese Auffassung wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend vertreten (Ebel/Weller § 113 An. 4» § 121 An. 2; Isay § 113 Rdn 11; Brassert/Gott-schalk § 122 An. 2; Klostermann/Thielmann § 122 An. 3; Werneburg, ZfB 67, 206, 217; pr ObTrib ZfB 19, 251 f). Entspricht die Gewerkenversammlung nämlich seinem Antrag nicht und verletzt ihre Entscheidung in unzulässiger Weise seine unabdingbaren Mitgliedschafts-rechte, also insbesondere die auch bei Mehrheitsbeschlüssen zu berücksichtigenden Minderheitenrechte, so kann er den Beschluß anfechten (Ebel/Weller § 113 An. 4; Isay § 113 Rdn 11; Wemeburg aaO S. Das übersieht das Berufungsgericht bei seiner Ansicht,die Klägerin könne die Vorlage der Bilanzen für 1968 und 1969 als "Kompensation" dafür verlangen, daß der Vorstand der Beklagten diese in den GewerkenverSammlungen nicht vorgelegt habe. Unter welchen Voraussetzungen die Klägerin einen Beschluß der Gewerkenversammlung, durch den ein von ihr gestellter Antrag auf Erteilung von Bilanzabschriften abgelehnt wird, mit Erfolg anfechten könnte, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht abschließend entschieden zu werden. Die Äußerung bei Isay (§ 113 Rdn 11), der Gewerke könne solche Auskünfte verlangen, die für einen verständigen Geschäftsmann zur Bildung einer selbständigen Meinung erforderlich seien und deren Bekanntgabe der Gewerkschaft nicht einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde, dürfte die Maßstäbe, nach denen der Konflikt zu entscheiden ist, brauchbar umschreiben. In diesem Zusammenhang ist hervor zuheben, daß ein Gewerke ein berechtigtes Interesse haben kann, vor Beschlußfassung über einen Jahresabschluß nicht nur diesen, sondern auch die Bilanzen vorhergehender Jahre einzusehen, soweit sie ihm nicht bekannt sind und ihr Inhalt für die Beurteilung der Bilanz, über die zu beschließen ist, Bedeutung hat. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, kommt es für die Entscheidung über den hier erörterten Klageanspruch auf Erteilung oder Gestattung von Bilanzabschriften nicht darauf an, ob die Verpflichtung des Vorstandes zur Vorlage der Bilanzen durch die Einsetzung des Bilanzausschusses berührt worden ist. Eine andere Frage ist es, ob das Vorhandensein des Bilanzausschusses berücksichtigt werden kann, wenn über die Anfechtung eines ablehnenden Beschlusses der Gewerken- c) Auf eine entsprechende Anwendung von Vorschriften des Akti engesetz es - in Betracht kommen die §§ 131, 175 Abs. 2 Satz 2 AktG - kann die Klägerin ihren Anspruch ebenfalls nicht stützen,1 Denn die Hechte der Gewerken sind durch Gesetz und Statut eigenständig geregelt, so daß sich eine Übertragung der für die andersartig ausgestaltete Aktiengesellschaft gegebenen Vorschriften hier verbietet. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob diese Vorschrift überhaupt als Grundlage eines Anspruchs des Gewerken gegen seine Gewerkschaft auf Urkundeneinsicht in Betracht kommt (dafür Westhoff/Benn-hold § 121 An. 4; Miesbach/Engelhardt An. 3 a zu Art. 164 bayBergG/§ 121 ABG). Jedenfalls kann die Vorschrift angesichts der für die bergrechtliche Gewerkschaft bestehenden Sonderregelungen nicht dazu dienen, einem durch das Statut zulässigerweise ausgeschlossenen Einsichtsbegehren trotzdem zu dem Erfolg zu verhelfen (ebenso Klostermann/Thielmann § 121 Anm.3). Solange das nicht geschehen ist, steht weder fest, ob und in welchem Umfang die Klägerin mit ihre» Anträgen erfolglos bleiben wird, noch kann beurteilt werden, ob eine Ablehnung bei Abwägung der berechtigten Belange der Parteien gegen Treu und Glauben verstößt. Besondere Gründe, aus denen sie schon jetzt, vor einer Entscheidung der dazu berufenen Gewerkenversammlung auf die Geschäftsbilanzen angewiesen wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - weder durch die Billigung der Jahresabschlüsse noch auch durch die Zustimmung zur Einsetzung des Bilanzausschusses bindend auf die Einsicht in die Geschäft sbilanzen verzichtet hat mit der Eolge, daß sie die Einsicht seihst dann nicht verlangen könnte, wenn sich diese hei Abwägung der berechtigten Interessen -der Parteien zur ordnungsmäßigen Beschlußfassung über den Jahresabschluß 1968 als unumgänglich erweisen sollte. Ein so weitgehender Verzichtswille wird vom Berufungsgericht nicht festgestellt und kommt auch in den genannten Entschließungen der Klägerin nicht zu dem Ausdruck. Auch ein Auskunftsanspruch steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Gewerken, sondern der Gewerkenversammlung zu, an die die Klägerin sich mithin mit entsprechenden Anträgen wenden muß. Ein besonderer Grund, der die Klägerin berechtigen würde, schon jetzt ausnahmsweise selbst und ohne vorherige Beschlußfassung der Gewerkenversammlung die Auskünfte zu verlangen, ist auch hier nicht ersichtlich. Bas Berufungsgericht hat den auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses gerichteten Antrag der Klägerin aus folgenden Erwägungen für unbegründet erachtet: Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei diesem Beschluß nicht um einen "Scheinbeschluß". Ba für die Genehmigung des Jahresabschlusses und für die Entlastung des Grubenvorstands und des Aufsichtsrats 504 von 704 vertretenen Stimmen und keine Gegenstimmen abgegeben worden seien, sei der Beschluß auf jeden Fall mit der für seine Gültigkeit nach § 113 Abs. 1 ABG, § 16 Abs. 1 des Statuts erforderlichen einfachen Mehrheit gefaßt worden. Ist das nicht der Fall, kann (zu demindest auch) Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erhoben werden (vgl. 2. Zwingende Vorschriften, ohne deren Beachtung ein Beschluß einer Gewerkenversammlung im Rechtssinn nicht vorliegen kann, sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und dem sonstigen Vorbringen der Parteien nicht mißachtet worden. 3. Die Klägerin macht im einzelnen geltend: Die Informationserteilung sei ein unverzichtbarer Bestandteil jeder Beratung der Gewerkenversammlung; sie habe daher ihr Stimmrecht nicht sachgerecht ausüben können und aus diesem Grund - wie unstreitig ist - an der Abstimmung nicht teilgenommen. Letztlich hätten Vorstand und Aufsichtsrat die Ausbeute für das Jahr 1968 ohne den hierfür erforderlichen Beschluß der Gewerkenversammlung verteilt. Die Richtigkeit des sachlichen Vorbringens der Klägerin kann auch insoweit unterstellt werden, als das Berufungsgericht Pest Stellungen darüber nicht getroffen hat. Die Klägerin will aber die Nichtigkeit des Versammlungsbeschlusses nicht aus dem Inhalt der - ihr ohnehin noch unbekannten - Bilanz, sondern aus der unterbliebenen Unterrichtung, nämlich aus der Nichtvorlage der Bilanz herleiten« Das stellt jedoch einen Nichtigkeitsgrund im Sinn dieser Vorschrift nicht dar, zu demal die Unterrichtung der Gewerken, die anders als nach §§ 131, 132 AktG gemäß § 94 Abs. 5 ABG der Dispositionsbefugnis der Gewerkschaft nicht entzogen ist, weder ausschließlich noch überwiegend dem Schutz der Gläubiger der Gewerkschaft dient noch sonst im öffentlichen Interesse liegt. d) Ob die Organträger der Beklagten, soweit sie gleichzeitig Gewerken und damit Mitglieder der Gewerkenversammlung sind, an den Abstimmungen teilnehmen dürfen, kann dahinstehen. Es hat dazu ausgeführt: Die Beklagte sei trotz der Einsetzung des Bilanzausschusses nach dem Statut verpflichtet geblieben, dem Verlangen der Klägerin auf Vorlage des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1968 in der Gewerkenversammlung vom 6. Das Recht der Klägerin, vor der Entscheidung über die Genehmigung des Jahresabschlusses und über die damit im Zusammenhang stehende Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ausreichend informiert zu werden, sei daher in satzungswidriger Weise verletzt worden. I.Das Berufungsgericht hat das Anfechtungsbegehren der Klägerin nach § 115 Abs. 1 ABG gewürdigt; danach kann binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen vom Ablaufe des Tages, an welchem ein GewerkschaftsbeSchluß gefaßt ist, jeder Gewerke die Entscheidung des ordentlichen Gerichts, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, darüber anrufen, ob der Beschluß zu dem Besten der Gewerkschaft gereicht, und gegen die Gewerkschaft auf Aufhebung des Beschlusses klagen. Es kann dahinstehen, ob § 115 Abs. 1 ABG nur solche Beschlüsse erfaßt, die aus rein tatsächlichen Gründen der Gewerkschaft zu dem Nachteil gereichen (so Ebel/ Weller § 115 An. 1), so daß bei gesetz- oder statutenwidrigen Beschlüssen die allgemeine gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage zu erheben ist (Beuss/ Grotefend/Dapprich,Berggesetz 11. § 115 An. 1; Ebel/Weller § 115 An. 1 und 2; Klostermann § 115 An. 5; Brassert § 115 An. 4; Westhoff/Bennhold § 115 An. 6 a), oder ob - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - § 115 ABG eine abschließende Regelung enthält, so daß der Gewerke auch Beschlüsse, die er aus Rechtsgründen beanstandet, nur unter der Voraussetzung des § 115 Abs. 1 ABG anfechten kann (so Miesbach/ Engelhardt § 115 An. 2 e und 3; ebenso Isay § 115 Rdn 4; vgl. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Beschluß der Gewerkenversammlung über die Genehmigung des Jahresabschlusses 1968 und über die Entlastung von Grubenvorstand und Aufsichtsrat der Beklagten für dieses Geschäftsjahr sei rechtswidrig zustande gekommen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für den Fall, daß dem Gewerken nur die Anfechtungsklage nach § 115 ABG zur Verfügung stehen sollte. Dabei kann auf sich beruhen, ob jeder Satzungsverstoß, der bei einer Beschlußfassung unterlaufen ist, die Folge hat,daß der Beschluß der Gewerkschaft "nicht zu dem besten gereicht" (so anscheinend Isay § 115 Rdn 4). Grundsätzlich muß davon ausgegangen werden, daß ein Mangel - hier die Rechtsverletzung - für den Beschluß der Gewerkenversammlung nur dann nicht ursächlich geworden ist, wenn er mit allen seinen Auswirkungen bekannt ist. Ber Grubenvorstand hat vor der Gewerkenversammlung nicht die nach Gesetz und Statut erforderlichen Angaben zu dem Jahresabschluß gemacht und es ist bisher nicht einmal bekannt, welche Angaben hätten gemacht werden müssen. 6. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht erforderlich, daß der Anfechtungskläger dem angefochtenen Beschluß widersprochen oder gegen ihn gestimmt hat (RG ZfB 53, 102; Isay § 115 Rdn 6; Westhof f/Bennhold § 115 An. 1; Miesbach/Engelhardt § 115
Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja
PrBergG §§ 121 Abs. 2, 122 Abs. 2
a) Bas Recht des Gewerken auf Einsicht in die Bücher der Gewerkschaft (§ 121 Abs. 2 ABG) kann grundsätzlich durch das Statut in der Weise beschränkt werden, daß es nur solchen Gewerken zusteht, die eine Mindestzahl von Kuxen besitzen, und daß mehre-re Gewerken, die zusammen diese Mindest zahl von Kuxen besitzen, durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten Einsicht nehmen können.
b) Bas Recht, vom Grubenvorstand Vorlage einer vollständig belegten Verwaltungsrechnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 ABG), steht nur der Gewerkenversammlung zu. Ber einzelne Gewerke ist grundsätzlich darauf beschränkt, Anträge in der Gewerkenversammlung zu stellen und deren Beschlüsse anzufechten, soweit sie in unzulässiger Weise seine unabdingbaren Mitgliedschaftsrechte verletzen.
c) § 122 Abs. 2 ABG kann nur durch Statut ausgeschlossen werden. Unterläßt der Grubenvorstand die Vorlage der Verwaltungsrechnung, obwohl die genannte Vorschrift Mcht durch Statut ausgeschlossen worden ist, so begründet dieser Verstoß die Anfechtung eines Beschlusses der Gewerkenversammlung, durch den der Jahresabschluß genehmigt und dem Grubenvorstand und dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wird.
BGH, Urt. v. 27. Juni 1974 - III ZB 47/72 - OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZB 47/72 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
27. Juni 1974 Groß, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Gewerkschaft
Alfred C. ebenda,
Post LI
, vertreten durch den Grubenvorstand , Bommers und Prhr, v.
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
Recht sanwält^Prof. Br und Prof.Br.^^H -
gegen
Frau Dr.med ViflBB^OI
geb.
S
t
Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
2
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29- April 1974 durch die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens,
Dr. Krohn und Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Januar 1972 und das Urteil der 4« Zivilkammer des Landgerichts Münster (Westf.) vom 18. Dezember 1970 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin Abschriften der Jahresbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 1968 und 1969 zu erteilen oder ihr zu gestatten, Abschriften dieser Jahresabschlüsse anzufertigen. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen«
Die weitergehende Revision der Beklagten und die Revision der Klägerin werden zurückgewiesen.
Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin Einsicht in die Protokolle der GewerkenverSammlungen der Beklagten vom 6. Dezember 1969 und 1. August 1970 zu gewähren, ist das Urteil des Landgerichts wirkungslos.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 1/11, die Beklagte 10/11 zu tragen. Die Kosten des Beru-fungs- und des Revisionsrechtszuges fal len zu 2/7 der Klägerin und zu 5/7 der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eine bergrechtliche Gewerkschaft im Sinne des 4. Titels des preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in der für Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung. Sie betätigt sich in beträchtlichem Ausmaß als Industrieunternehmen auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Bergwerksmaschinen. Von ihren 1 000 Kuxen befinden sich 284 im eigenen Besitz der Beklagten, während die übrigen 716 Kuxe gestreut sind. Die Klägerin besitzt vier dieser Kuxe.
Bis zu dem Jahre 1964 legte der Grubenvorstand der Beklagten die Jahresabschlüsse den GewerkenverSammlungen zur Kenntnis und Billigung vor. Seit dem Jahre 1965 geschah dies nicht mehr. Vielmehr setzte die Gewerkenversammlung vom 25. September 1965 - zunächst für die Geschäftsjahre 1963 bis 1965 - einen aus sieben Gewerken gebildeten sogenannten Bilanzausschuß ein und übertrug ihm die Aufgabe, die ihm vom Gru-
benvorstand vorzulegenden Jahresabschlüsse zu prüfen. Auf diese Weise sollte vermieden werden, daß Angaben, deren Geheimhaltung der Grubenvorstand im Interesse der Beklagten für erforderlich hielt, an die Öffentlichkeit drangen. Die Gewerkenversammlung vom 27. Juli 1966 setzte für weitere vier Geschäftsjahre erneut einen Bilanzausschuß ein.
Die Klägerin, die in den Jahren 1965 und 1966 der Einsetzung des Bilanzausschusses zugestimmt hatte, erhob zunächst keine Einwendungen gegen dessen Tätigkeit. In den Gewerkenver Sammlungen vom 6. Dezember 1969 (für das Geschäftsjahr 1968) und vom 1. August 1970 (für das Geschäftsjahr 1969) stellte ihr Vertreter jedoch die Forderung, ihr die Bilanzen für die jeweils abgelaufenen Geschäftsjahre vorzulegen. Der Grubenvorstand lehnte dies mit dem Hinweis auf die durch den Bilanzausschuß vorgenommene Prüfung ab.
Die Klägerin fordert von der Beklagten Abschriften der Jahresbilanzen einschließlich der Gewinn-und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 1965 bis 1969 sowie Auskunft über die Höhe des Umsatzes der Beklagten im Jahre 1969, die jährlichen Gewinne und Verluste der Jahre 1965 bis 1969, die Höhe der in diesen Jahren gebildeten Hücklagen und der aus den Rücklagen entnommenen Beträge und über die Bezüge der Mitglieder des Grubenvorstandes im Jahre 1969. Weiterhin begehrt sie die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise die Aufhebung des Beschlusses der Gewerkenversammlung der Beklagten vom 6. Dezember 1969 über die Genehmigung der Jahresbilanz für das
Geschäftsjahr 1968 sowie über die Entlastung von Grubenvorstand und Aufsichtsrat für dieses Geschäftsjahr. In den Vorinstanzen hat sie außerdem Einsicht in die Protokolle der Gewerkenversammlungen der Jahre 1969 bis 1969 verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Abschriften ihrer Jahresbilanzen und Gewinn-und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 1968 und 1969 zu erteilen oder ihr zu gestatten, Abschriften dieser Jahresabschlüsse anzufertigen, ferner der Klägerin Einsicht in die Protokolle der Gewerkenver-sammlungen vom 6. Dezember 1969 und vom 1. August 1970 zu gewähren. Den Beschluß der ordentlichen Gewerkenversammlung der Beklagten vom 6. Dezember 1969 über die Genehmigung des Jahresabschlusses 1968 und die Entlastung des Grubenvorstandes und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1968 hat das Landgericht aufgehoben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre bisher ohne Erfolg gebliebenen Klageanträge weiter, die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgrttnde:
Soweit die Klägerin Einsicht in die Protokolle von Gewerkenversammlungen begehrt» haben die Parteien den Rechtsstreit in der Revisionsverhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der verbleibenden Streitpunkte hat die Revision der Beklagten Erfolg» soweit sie sich gegen deren Verurteilung zur Erteilung oder Gestattung von Abschriften der Jahresbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 1968 und 1969 wendet. Die weitergehende Revision der Beklagten und die Revision der Klägerin sind erfolglos.
I.
Abschriften der Jahresbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen
1. Bas Berufungsgericht begründet seine Entscheidung unter Anführung der §§ 121» 122 ABG damit» ein eigenständiges Auskunftsrecht des einzelnen Gewerken sei als AusfluB seines Mitgliedschaftsrechtes jedenfalls dann zu bejahen» wenn in der Gewerkenversammlung die nach Gesetz und Statut vorgeschriebenen Auskünfte nicht erteilt würden. Für die Geschäftsjahre 1968 und 1969 beanspruche die Klägerin nur diejenigen Informationen» die ihr entgegen dem Statut der Beklagten und entgegen ihrem ausdrücklichen Verlangen verweigert worden seien. Es handele sich um eine bloße Kompensation für die Nichtvorlage der Jahresabschlüs-
se in den GewerkenverSammlungen. Die Klägerin könne die Abschriften der Jahresabschlüsse selbst dann verlangen, wenn die Beklagte aus Konkurrenzgründen ein Interesse daran habe, sie nur den Bilanzausschuß vorzulegen. Die Gefahr bloßer Konkurrenz vermöge die Rechte der Klägerin nicht zu beschränken. Es spreche nichts dafür, daß sie die Abschriften der Jahresabschlüsse mißbrauchen werde. Durch die Einsetzung des Bilanzausschusses sei der Informationsanspruch der Klägerin nicht beschränkt worden, da eine alle Gewerken für die Zukunft bindende Regelung nur durch eine Änderung des Statuts habe erfolgen können. Lediglich für die Vergangenheit hätten die Gewerken auf die Erteilung der ihnen zustehenden Informationen verzichten können, was die Klägerin für die Geschäftsjahre 1965 bis 1967 dadurch getan habe,daß sie die jeweiligen Jahresabschlüsse genehmigt habe.
2. Diese Ausführungen können die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der Jahresabschlüsse 1968 und 1969 nicht rechtfertigen. Soweit das Berufungsgericht - hinsichtlich der Jahresabschlüsse 1965 bis 1967 - die Klage abgewiesen hat, erweist sich seine Entscheidung im Ergebnis als richtig.
a) Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf die Vorschrift des § 121 Abs. 2 ABG stützen, wonach der Grubenvorstand jedem Gewerken auf Verlangen die Bücher der Gewerkschaft zur Einsicht offenzulegen hat. Es kann auf sich beruhen, ob die Vorschrift überhaupt einen Anspruch auf Erteilung von Bilanzabschriften oder Gestattung von Abschriften zu begründen vermag.
Denn sie rechtfertigt den Anspruch der Klägerin schon deshalb nicht,* weil sie durch § 17 des Statuts der Beklagten eingeschränkt wird. Danach kann ein einzelner Gewerke die Einsicht in die BUcher nur verlangen,wenn er mit mehr als 300 Kuxen beteiligt ist; mehrere Gewerken können durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten Einsicht nehmen, wenn sie zusammen mindestens 300 Kuxe besitzen. Die Klägerin, die nur vier Kuxe besitzt, hat also für sich allein kein Einsichtsrecht.
Gegen die Bechtsgültigkeit des § 17 des Statuts bestehen keine durchgreifenden Bedenken. § 121 Abs .2 ABG gehört nicht zu den Bestimmungen des Gesetzes,die durch § 94 Abs. 5 ABG der vertraglichen Abänderung entzogen werden. Der Vorschrift des § 124 Abs. 1 ABG, wonach die Abänderung nur durch förmliches Statut erfolgen kann, ist genügt. Allerdings sind der Abänderbarkeit inhaltlich insofern Grenzen gesetzt, als das Hecht jedes Gewerken auf gleichmäßige Behandlung gewahrt bleiben muß (lsay,ABG 1919 § 121 Rdn 46, § 101 Anm. 4; Miesbach/Engelhardt, Bergrecht 1962 Anm. 3 zu Art. 164 bayBergG,§ 121 ABG; s.a. BGHZ 3, 248, 2515 47, 381, 385 f; BGH NJW I960, 2142). Eine statutarische Regelung, die den Inhabern bestimmter individuell bezeichneter Kuxe das Einsichtsrecht vorenthielte, wäre daher allenfalls mit deren Zustimmung zulässig (isay § 101 Rdn 4; Miesbach/Engelhardt aaO). Derartiges liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Denn durch § 17 des Statuts werden nicht die Inhaber bestimmter Kuxe von der Einsicht in die BUcher ausgeschlossen; vielmehr wird das Einsichtsrecht gene r e 1 1 an die Voraussetzung geknüpft, daß es für ei-
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ne bestimmte Mindestzahl von Kuxen geltend gemacht wird. Eine solche Regelung enthält kein Sonderrecht für bestimmte Kuxe. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, daß die getroffene Regelung willkürlich ist und nicht auf sachgemäßen Erwägungen beruht. Sie will nämlich häufige Störungen des Geschäftsbetriebes der Gewerkschaft vermeiden, wie eine schrankenlose Ausübung des Einsichtsrechtes nach § 121 Abs. 2 ABG sie zur Folge haben könnte (Isay § 121 Rdn 46; Miesbach/ Engelhardt aaO; für die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung des Einsichtsrechtes auch: Klostermann/ Thielmann, ABG 6. Aufl. 1911 § 121 Anm. 3; Westhoff/ Bennhold, Gewerkschaftsrecht 2. Aufl. 1912 Anm. 3 zu § 121 ABG). Dabei kann offenbleiben, ob eine Regelung wie in § 17 des Statuts schlechthin und unter allen Umständen Billigung verdient. Es wären - etwa wegen eigenartiger Streuung der Kuxe - Verhältnisse denkbar, unter denen eine solche Regelung dazu führen würde, daß bestimmte Gewerken dauernd von der Einsicht in die Bücher ausgeschlossen und damit im praktischen Ergebnis unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einem Sonderrecht unterworfen wären. Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall aber nicht zu erkennen.
Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob gegen die Rechtsgültigkeit des § 17 des Statuts deswegen Bedenken bestehen, weil die Mindest zahl von 300 Kuxen, für die das Einsichtsrecht nur geltend gemacht werden kann, einen verhältnismäßig hohen Anteil der vorhandenen (und erst recht der gestreuten) Kuxe ausmacht. Selbst wenn die Zahl von 300 Kuxen zu
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hoch gegriffen wäre und nicht gebilligt werden könnte , weil sie die Ausübung des Einsichtsrechts möglicherweise ohne hinreichenden sachlichen Grund übermäßig erschwert» wäre es doch jedenfalls unbedenklich» einem Kleingewerken mit nur vier Kuxen wie der Klägerin die - selbständige - Einsicht in die Eucher zu verwehren. Insoweit wäre § 17 des Statuts also jedenfalls als gültig zu behandeln.
Die Parteien haben nicht vorgetragen, ob die Klägerin oder ihr Hechtsvorgänger seinerzeit beim Erlaß des Statuts der Regelung des § 17 zugestimmt haben. Darauf kommt es aber auch nicht an. Die früher vereinzelt vertretene Meinung, das Einsichtsrecht nach § 121 Abs. 2 ABG gehöre zu den Sonderrechten im Sinne des § 35 BGB, in die nicht ohne Zustimmung des betroffenen Gewerken eingegriffen werden könne (Brassert/ Gottschalk, ABG 2. Aufl. 1914 § 113 Anm. 9), verdient keine Zustimmung. Denn nach heutigem Verständnis sind Sonderrechte im Sinne des § 35 BGB nur solche Vorrechte eines Mitgliedes, die ihm durch die Satzung als un-entziehbar gewährt worden sind (BGH MDR 1970, 913;
BGH NJW 1969, 131; BGB-RGRK 12. Aufl. § 35 Rdn 5).Die Satzung der Beklagten gewährt der Klägerin aber gerade kein Einsichtsrecht.
b) Auch § 122 Abs. 2 ABG vermag den Anspruch der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift muß der Grubenvorstand alljährlich eine Gewerkenversammlung berufen und ihr eine vollständig belegte Verwaltungsrechnung vorlegen. Durch § 19 Satz 2 des Statuts der Beklagten ist die Vorschrift dahin ergänzt worden, daß statt einer Verwaltungsrechnung die jährliche Geschäftsbilanz vorzulegen ist.
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Es ist schon zweifelhaft, ob und inwieweit die genannten Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes und der Satzung überhaupt eine Verpflichtung des Grubenvorstandes begründen, dem einzelnen Gewerken Abschriften der Geschäftsbilanzen auszuhändigen und zu überlassen. Die Vorschriften sprechen nur von einer Vorlage an die Gewerkenversammlung. Soweit im Schrifttum eine Pflicht des Vorstandes bejaht wird, die Jahre srechnung den Gewerken außerhalb der Versammlung zugänglich zu machen, soll dies ”eine gewisse Zeit vor der Versammlung” geschehen, um den Gewerken eine eingehende Prüfung der umfangreichen Unterlagen zu ermöglichen (vgl. Isay § 122 Edn 2; s. auch Miesbach/Engel-hardt, Anm. 3 c zu Art. 165 bayBergG/§ 122 ABG).Auch nach dieser Ansicht hat der Vorstand den einzelnen Gewerken die Jahresrechnung - und entsprechend die Bilanz - also nicht schlechthin und jederzeit zu überlassen, sondern nur um eine sachgemäße Meinungsbildung in der bevorstehenden Gewerkenversammlung zu ermöglichen.
Diese Präge braucht im vorliegenden Pall jedoch nicht entschieden zu werden. Die Forderung nach Abschriften der Jahresbilanzen findet in § 122 Abs.2 ABG, § 19 Satz 2 des Statuts schon deswegen keine Stütze, weil der dort geregelte Vorlageanspruch nicht dem einzelnen Gewerken, sondern der Gewerkenversammlung zusteht. Das ergibt der Wortlaut des § 122 Abs. 2 ABG, insbesondere im Vergleich zur Passung des § 121 Abs.2 ABG, der das Recht, die Bücher der Gewerkschaft einzusehen, ausdrücklich dem einzelnen Gewerken zuspricht.
Es folgt aber auch aus der Struktur der bergrechtlichen
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Gewerkschaft. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß sie in der GewerkenverSammlung ein oberstes Organ mit umfassender Zuständigkeit ("Kompetenz-kompetenz" ) besitzt. Die Gewerkenversammlung kann - mit Ausnahme der in § 124 Abs. 2 ABG dem Repräsentanten oder dem Vorstand vorbehaltenen Vertretungsaufgaben - alle Angelegenheiten der Gewerkschaft an sich ziehen, dem Repräsentanten oder dem Vorstand Anweisungen erteilen und sogar selbst Geschäftsführungsakte vornehmen (Ebel/ Weller, ABG 2. Aufl. § 111 Anm. 1; Miesbach/Engelhardt, Anm. 3 b zu Art. 154 bayBergG/§ 111 ABG; Isay § 111 Rdn 3» Westhoff/Bennhold § 113 Anm. IV 1; Seume, ZfB 106, 144,148). Die Gewerkenversammlung kann demzufolge vom Repräsentanten oder Vorstand auch alle schriftlichen Unterlagen und sonstigen Auskünfte verlangen, die sie wünscht, wobei hier auf sich beruhen kann, mit welcher Mehrheit sie im Einzelfall ein solches Aus-kunfsverlangen beschließen müßte. Der einzelne Gewerke nimmt in seiner Eigenschaft als Mitglied der Gewerkenversammlung an deren Allzuständigkeit teil, aber eben nur in dieser Eigenschaft. Allein kann er die der Gewerkenversammlung zustehenden Befugnisse nicht wahrnehmen, sondern ist darauf beschränkt, sich mit Anträgen an die Gewerkenversammlung zu wenden und zu versuchen, diese für sein Anliegen zu gewinnen. Dies ist der für den Ausgleich zwischen den Interessen des einzelnen Gewerken und denen der Gewerkschaft vorgesehene Weg. Diese Auffassung wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend vertreten (Ebel/Weller § 113 Anm. 4» § 121 Anm. 2; Isay § 113 Rdn 11; Brassert/Gott-schalk § 122 Anm. 2; Klostermann/Thielmann § 122 Anm. 3; Werneburg, ZfB 67, 206, 217; pr ObTrib ZfB 19, 251 f).
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Die dargelegte Regelung macht den Gewerken nicht rechtlos. Entspricht die Gewerkenversammlung nämlich seinem Antrag nicht und verletzt ihre Entscheidung in unzulässiger Weise seine unabdingbaren Mitgliedschafts-rechte, also insbesondere die auch bei Mehrheitsbeschlüssen zu berücksichtigenden Minderheitenrechte, so kann er den Beschluß anfechten (Ebel/Weller § 113 Anm. 4; Isay § 113 Rdn 11; Wemeburg aaO S. 218; für das frühere Aktienrecht ebenso RGZ 82, 182, 186). Das übersieht das Berufungsgericht bei seiner Ansicht,die Klägerin könne die Vorlage der Bilanzen für 1968 und 1969 als "Kompensation" dafür verlangen, daß der Vorstand der Beklagten diese in den GewerkenverSammlungen nicht vorgelegt habe.
Unter welchen Voraussetzungen die Klägerin einen Beschluß der Gewerkenversammlung, durch den ein von ihr gestellter Antrag auf Erteilung von Bilanzabschriften abgelehnt wird, mit Erfolg anfechten könnte, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht abschließend entschieden zu werden. Jedenfalls wird es entscheidend auf eine Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerin an möglichst umfassender Information und dem Bedürfnis der Beklagten, das Unternehmen vor Schaden zu bewahren, ankommen. Die Äußerung bei Isay (§ 113 Rdn 11), der Gewerke könne solche Auskünfte verlangen, die für einen verständigen Geschäftsmann zur Bildung einer selbständigen Meinung erforderlich seien und deren Bekanntgabe der Gewerkschaft nicht einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde, dürfte die Maßstäbe, nach denen der Konflikt zu entscheiden ist, brauchbar umschreiben. Entsprechend der im modernen Gesellschaftsrecht
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herrschenden Tendenz zur Publizität gesellschaftlicher Vorgänge darf dabei das Informationsbedürfnis des Gewerken nicht gering veranschlagt werden. Im vorliegenden Fall gilt dies insbesondere auch deshalb, weil das Einsichtsrecht der Gewerken nach § 121 Abs. 2 ABG durch das Statut weitgehend eingeschränkt ist. Die von einem Teil des Schrifttums vertretene, auf die zu dem früheren Aktienrecht ergangene Entscheidung RGZ 82, 182, 186 zurückgehende Ansicht, ein ablehnender Beschluß der Gewerkenversammlung sei anfechtbar, wenn er gegen die guten Sitten verstoße oder einen groben Mißbrauch des Mehrheitsrechts bedeute (Werneburg aaO S. 217; Ebel/Weller § 113 Anm. 4), dürfte daher zu demindest in einem Fall wie dem vorliegenden dem Interesse des einzelnen Gewerken nicht hinreichend Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang ist hervor zuheben, daß ein Gewerke ein berechtigtes Interesse haben kann, vor Beschlußfassung über einen Jahresabschluß nicht nur diesen, sondern auch die Bilanzen vorhergehender Jahre einzusehen, soweit sie ihm nicht bekannt sind und ihr Inhalt für die Beurteilung der Bilanz, über die zu beschließen ist, Bedeutung hat.
Wie sich aus dem Gesagten ergibt, kommt es für die Entscheidung über den hier erörterten Klageanspruch auf Erteilung oder Gestattung von Bilanzabschriften nicht darauf an, ob die Verpflichtung des Vorstandes zur Vorlage der Bilanzen durch die Einsetzung des Bilanzausschusses berührt worden ist. Eine andere Frage ist es, ob das Vorhandensein des Bilanzausschusses berücksichtigt werden kann, wenn über die Anfechtung eines ablehnenden Beschlusses der Gewerken-
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Versammlung zu entscheiden ist. Wie noch auszuftthren sein wird, sind § 122 Abs. 2 ABG, § 19 Satz 2 des Statuts durch die Einsetzung des Bilanzausschusses nicht abgeändert worden. Daher wird sich die Klägerin nicht darauf verweisen zu lassen brauchen, daß die Bilanzen dem Ausschuß, dem sie selbst nicht angehört, vorgelegt und erläutert worden sind.
c) Auf eine entsprechende Anwendung von Vorschriften des Akti engesetz es - in Betracht kommen die §§ 131, 175 Abs. 2 Satz 2 AktG - kann die Klägerin ihren Anspruch ebenfalls nicht stützen,1 Denn die Hechte der Gewerken sind durch Gesetz und Statut eigenständig geregelt, so daß sich eine Übertragung der für die andersartig ausgestaltete Aktiengesellschaft gegebenen Vorschriften hier verbietet.
d) Schließlich scheidet § 810 BGB als Anspruchsgrundlage aus. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob diese Vorschrift überhaupt als Grundlage eines Anspruchs des Gewerken gegen seine Gewerkschaft auf Urkundeneinsicht in Betracht kommt (dafür Westhoff/Benn-hold § 121 Anm. 4; Miesbach/Engelhardt Anm. 3 a zu Art. 164 bayBergG/§ 121 ABG). Jedenfalls kann die Vorschrift angesichts der für die bergrechtliche Gewerkschaft bestehenden Sonderregelungen nicht dazu dienen, einem durch das Statut zulässigerweise ausgeschlossenen Einsichtsbegehren trotzdem zu dem Erfolg zu verhelfen (ebenso Klostermann/Thielmann § 121 Anm.3).
e) Eine andere Frage ist es, ob der Klägerin aus besonderen Gründen ein - gesetzlich nicht gere-
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gelter - Anspruch auf Abschriften der Gesehäftsbilan-zen zusteht. Ein solcher Anspruch ist - ebenso wie bei der GmbH (dazu BGHZ 14, 53, 56 f) - grundsätzlich zu bejahen« Jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt kann aber nicht anerkannt werden, daß der Klägerin ein ihren Anspruch rechtfertigender Grund zur Seite steht. Soweit sie die Beschlüsse der Gewerkenversammlungen nicht angefochten hat, vermöchte sie auch nach Kenntnis der Bilanzen an diesen Beschlüssen nichts zu ändern. Soweit es sich um den Versammlungsbeschluß vom 6. Dezember 1969 für das Geschäftsjahr 1968 handelt, den sie - wie noch auszuführen ist, mit Erfolg - angefochten hat, wird sie Gelegenheit haben, vor der erforderlich werdenden neuen Beschlußfassung in der Gewerkenversammlung die ihr sachdienlich erscheinenden Anträge zu stellen, über die die Gewerkenversammlung dann zu befinden hat. Solange das nicht geschehen ist, steht weder fest, ob und in welchem Umfang die Klägerin mit ihre» Anträgen erfolglos bleiben wird, noch kann beurteilt werden, ob eine Ablehnung bei Abwägung der berechtigten Belange der Parteien gegen Treu und Glauben verstößt. Besondere Gründe, aus denen sie schon jetzt, vor einer Entscheidung der dazu berufenen Gewerkenversammlung auf die Geschäftsbilanzen angewiesen wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - weder durch die Billigung der Jahresabschlüsse noch auch durch die Zustimmung zur Einsetzung des Bilanzausschusses bindend auf die Einsicht in die Geschäft sbilanzen verzichtet hat mit der Eolge, daß sie
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die Einsicht seihst dann nicht verlangen könnte, wenn sich diese hei Abwägung der berechtigten Interessen -der Parteien zur ordnungsmäßigen Beschlußfassung über den Jahresabschluß 1968 als unumgänglich erweisen sollte.
Ein so weitgehender Verzichtswille wird vom Berufungsgericht nicht festgestellt und kommt auch in den genannten Entschließungen der Klägerin nicht zu dem Ausdruck.
II.
Auskunftsverlangen
Für die Forderung der Klägerin auf Erteilung bestimmter einzelner Auskünfte gilt dasselbe, was für den Anspruch auf Erteilung oder Gestattung von Bilanzabschriften ausgeführt worden ist. Auch ein Auskunftsanspruch steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Gewerken, sondern der Gewerkenversammlung zu, an die die Klägerin sich mithin mit entsprechenden Anträgen wenden muß. Soweit sie damit keinen Erfolg hat, kommt nach den oben genannten Grundsätzen eine Anfechtung des Beschlusses der Gewerkenversammlung in Betracht. Ein besonderer Grund, der die Klägerin berechtigen würde, schon jetzt ausnahmsweise selbst und ohne vorherige Beschlußfassung der Gewerkenversammlung die Auskünfte zu verlangen, ist auch hier nicht ersichtlich.
III.
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Nichtigkeitsantrag
Die Gewerkenversammlung hat am 6. Dezember 1969 in einem Beschluß den vom Grubenvorstand der Beklagten
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vorgelegten und vom Bilanzausschuß geprüften Jahresabschluß für 1968 genehmigt sowie Vorstand und Aufsicht srat entlastet. Bas Berufungsgericht hat den auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses gerichteten Antrag der Klägerin aus folgenden Erwägungen für unbegründet erachtet: Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei diesem Beschluß nicht um einen "Scheinbeschluß". Ber Gewerken-verSammlung habe es freigestanden, sich mehrheitlich mit einer Informationserteilung gemäß den Richtlinien für den Bilanzausschuß zu begnügen. Sie sei auch nicht gehalten gewesen, über die Genehmigung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1968 und über die Entlastung des Grubenvorstands und des Aufsichtsrats getrennt abzustimmen. Es könne ferner dahinstehen, ob ein Gewerke, der zugleich Mitglied des Grubenvorstands oder des Aufsichtsrats sei, bei einer Abstimmung über seine eigene Entlastung mitstimmen dürfe. Selbst wenn er nicht mitstimmen dürfe und die Mitglieder des Grubenvorstands und des Aufsichtsrats bei der Beschlußfassung am 6. Bezember 1969 über ihre eigene Entlastung mitgestimmt haben sollten, wäre der Beschluß nicht nichtig. Ungültig wären dann nur die Stimmen der betreffenden Grubenvorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die für ihre eigene Entlastung gestimmt hätten. Ba für die Genehmigung des Jahresabschlusses und für die Entlastung des Grubenvorstands und des Aufsichtsrats 504 von 704 vertretenen Stimmen und keine Gegenstimmen abgegeben worden seien, sei der Beschluß auf jeden Fall mit der für seine Gültigkeit nach § 113 Abs. 1 ABG, § 16 Abs. 1 des Statuts erforderlichen einfachen Mehrheit gefaßt worden.
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Gegen diese Ausführungen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden«
1. Das Berufungsgericht hat die im Allgemeinen Berggesetz nicht erwähnte Nichtigkeitsklage trotz der in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit zugelassen, Beschlüsse einer Gewerkenversammlung anzufechten. Das ist rechtlich zutreffend. Die Anfechtungsklage setzt grundsätzlich voraus, daß Beschlüsse vorliegen, die rechtlichen Bestand haben können, wenn eine Anfechtung unterbleibt. Ist das nicht der Fall, kann (zu demindest auch) Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erhoben werden (vgl. dazu RG ZfB 26, 126, 130 und 53, 102, 105; Ebel/Weller § 115 Anm.2; Miesbach/Engelhardt Anm. 2 b zu Art. 158 bayBergG/
§115 ABG). Ob nichtige Beschlüsse daneben auch mit der Anfechtungsklage bekämpft werden können, braucht nicht entschieden zu werden.
2. Zwingende Vorschriften, ohne deren Beachtung ein Beschluß einer Gewerkenversammlung im Rechtssinn nicht vorliegen kann, sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und dem sonstigen Vorbringen der Parteien nicht mißachtet worden. Die von der Klägerin angeführten Rechtsverletzungen im Verlauf des Abstimmungsverfahrens können zwar - wie noch auszuführen ist - die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen; die Nichtigkeit des gefaßten Beschlusses haben sie jedoch nicht bewirkt.
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3. Die Klägerin macht im einzelnen geltend: Die Informationserteilung sei ein unverzichtbarer Bestandteil jeder Beratung der Gewerkenversammlung; sie habe daher ihr Stimmrecht nicht sachgerecht ausüben können und aus diesem Grund - wie unstreitig ist - an der Abstimmung nicht teilgenommen. Der gefaßte Beschluß sei auch nichtig, weil ein solches Verfahren, wie es am 6. Dezember 1969 geübt worden sei, einen Verstoß gegen die guten Sitten und gegen solche Vorschriften darstelle, die im öffentlichen Interesse bestünden und dem Schutz vor unlauterem Geschäftsgebaren sowie gegebenenfalls der Offenbarung eines solchen dienen sollten. Einen Nichtigkeitsgrund bedeute es auch, daß die Mitglieder von Grubenvorstand und Aufsichtsrat an den Abstimmungen teilgenommen hätten. Letztlich hätten Vorstand und Aufsichtsrat die Ausbeute für das Jahr 1968 ohne den hierfür erforderlichen Beschluß der Gewerkenversammlung verteilt.
Die Richtigkeit des sachlichen Vorbringens der Klägerin kann auch insoweit unterstellt werden, als das Berufungsgericht Pest Stellungen darüber nicht getroffen hat. Nichtigkeitsgründe hat die Klägerin damit jedenfalls nicht dargetan.
a) Unzureichende Informationserteilung vor einer Abstimmung ist kein Nichtigkeitsgrund. Der Gewerkenversammlung stand es ohnehin in Grenzen frei, sich mit den erhaltenen Informationen zufriedenzugeben.
b) Die unterbliebene Teilnahme der Klägerin an der Abstimmung ist unschädlich. Beschlüsse der Gewerkenversammlung haben nicht zur Voraussetzung, daß alle
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(anwesenden) stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgeben (vgl. §§ 112 und 113 ABG, §§ 14 und 16 des Statuts).
c) Zu Unrecht verweist die Klägerin auf die §§ 134, 138 BGB als Nichtigkeitsgründe. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit diese für Willenserklärungen und Hechtsgeschäfte geltenden Vorschriften Überhaupt auf Beschlüsse der Mitgliederversammlungen von Kapitalgesellschaften Anwendung finden können. Jedenfalls verstößt es nicht ohne weiteres gegen die guten Sitten, wenn die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder einer Gewerkschaft sich mit den erhaltenen Informationen zufriedengibt und auf Grund dieser Mitteilung gegen den Willen einer Minderheit zur Abstimmung schreitet. Ebenso scheidet § 134 BGB als Nichtigkeitsgrund schon deswegen aus, weil - wie bereits dargelegt ist - zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Allgemeinen Berggesetzes, die verletzt sein könnten, nicht ersichtlich sind.
Zu Unrecht verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Bestimmungen des Aktiengesetzes, insbesondere auf §§ 241, 256. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das Hecht der Aktiengesellschaft insoweit auf bergrechtliche Gewerkschaften anwendbar ist. Die in § 241 AktG als Nichtigkeitsgründe auf gezählten Tatbestände liegen hier nicht vor. Dasselbe gilt für § 256 AktG. Diese Vorschrift hat die Klägerin ersichtlich bei ihrer Hüge im Auge. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift ist ein festgestellter Jahresabschluß nichtig, wenn er durch seinen Inhalt Vor-
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Schriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zu dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind. Die Nichtigkeit hat hier ihren Rechtsgrund im Inhalt der Bilanz. Die Klägerin will aber die Nichtigkeit des Versammlungsbeschlusses nicht aus dem Inhalt der - ihr ohnehin noch unbekannten - Bilanz, sondern aus der unterbliebenen Unterrichtung, nämlich aus der Nichtvorlage der Bilanz herleiten« Das stellt jedoch einen Nichtigkeitsgrund im Sinn dieser Vorschrift nicht dar, zu demal die Unterrichtung der Gewerken, die anders als nach §§ 131, 132 AktG gemäß § 94 Abs. 5 ABG der Dispositionsbefugnis der Gewerkschaft nicht entzogen ist, weder ausschließlich noch überwiegend dem Schutz der Gläubiger der Gewerkschaft dient noch sonst im öffentlichen Interesse liegt.
d) Ob die Organträger der Beklagten, soweit sie gleichzeitig Gewerken und damit Mitglieder der Gewerkenversammlung sind, an den Abstimmungen teilnehmen dürfen, kann dahinstehen. Eine zu Unrecht erfolgte Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats oder Vorstands der Beklagten könnte allenfalls einen Anfechtungsgrund bilden (vgl. RG ZfB 23, 110, 114 ff).
e) Ohne Bedeutung ist schließlich in diesem Zusammenhang, ob - wie die Klägerin vorträgt - die Ausbeute des Geschäftsjahres 1968 ohne eine Anhörung und ohne einen dahin gehenden Beschluß der GeWerkenver-sammlung verteilt worden ist. Auch wenn mit diesem Verfahren gegen Gesetz oder Statut der Beklagten verstoßen sein sollte, könnte das Rechtsfolgen allenfalls
für die Entscheidung über die Gewinnverteilung haben, nicht aber für die Beschlüsse, die hier der gerichtli chen Nachprüfung unterliegen und die allenfalls die Grundlage für eine vorzunehmende Gewinnverteilung bilden können.
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Aufhebungsantrag
Die gegen den Beschluß der Gewerkenversammlung vom 6. Dezember 1969 gerichtete Anfechtungsklage hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht als begründet angesehen.
Es hat dazu ausgeführt: Die Beklagte sei trotz der Einsetzung des Bilanzausschusses nach dem Statut verpflichtet geblieben, dem Verlangen der Klägerin auf Vorlage des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1968 in der Gewerkenversammlung vom 6. Dezember 1969 zu entsprechen. Ihre diesbezügliche Weigerung stelle einen Satzungsverstoß dar. Das Recht der Klägerin, vor der Entscheidung über die Genehmigung des Jahresabschlusses und über die damit im Zusammenhang stehende Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ausreichend informiert zu werden, sei daher in satzungswidriger Weise verletzt worden. Ein derart zustande gekommener Beschluß gereiche der Beklagten schon aus rechtlichen Gründen zu dem Nachteil. Die Anfechtungsklage sei auch rechtzeitig erhoben worden. Der von der Beklag*
ten erhobene Einwand der mangelnden Kausalität der Nichtvorlage des Jahresabschlusses für die Beschlußfassung sei nicht entscheidungserheblich.
I.Das Berufungsgericht hat das Anfechtungsbegehren der Klägerin nach § 115 Abs. 1 ABG gewürdigt; danach kann binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen vom Ablaufe des Tages, an welchem ein GewerkschaftsbeSchluß gefaßt ist, jeder Gewerke die Entscheidung des ordentlichen Gerichts, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, darüber anrufen, ob der Beschluß zu dem Besten der Gewerkschaft gereicht, und gegen die Gewerkschaft auf Aufhebung des Beschlusses klagen.
Es kann dahinstehen, ob § 115 Abs. 1 ABG nur solche Beschlüsse erfaßt, die aus rein tatsächlichen Gründen der Gewerkschaft zu dem Nachteil gereichen (so Ebel/ Weller § 115 Anm. 1), so daß bei gesetz- oder statutenwidrigen Beschlüssen die allgemeine gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage zu erheben ist (Beuss/ Grotefend/Dapprich,Berggesetz 11. Aufl. § 115 Anm. 1; Ebel/Weller § 115 Anm. 1 und 2; Klostermann § 115 Anm. 5; Brassert § 115 Anm. 4; Westhoff/Bennhold § 115 Anm. 6 a), oder ob - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - § 115 ABG eine abschließende Regelung enthält, so daß der Gewerke auch Beschlüsse, die er aus Rechtsgründen beanstandet, nur unter der Voraussetzung des § 115 Abs. 1 ABG anfechten kann (so Miesbach/ Engelhardt § 115 Anm. 2 e und 3; ebenso Isay § 115 Rdn 4; vgl. auch RG ZfB 23, 110, 114 und RG ZfB 26,
126, 130). Dem Anfechtungsbegehren der Klägerin ist in jedem Fall stattzugeben.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Ausschlußfrist des § 115 Abs. 1 ABG als gewahrt angesehen. Der Schriftsatz der Klägerin, der die Klageerweiterung auf Anfechtung des in der Gewerkeny er Sammlung vom 6. Dezember 1969 gefaßten Beschlusses enthielt, ist am 23« Dezember 1969 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 19. Januar 1970 zugestellt worden.
Das war noch "demnächst" im Sinn des § 261 b Abs. 3 ZPO. Den Prozeßkostenvorschuß für die bereits am 16. Dezember 1969 eingereichte Klageschrift hatte die Klägerin am 30. Dezember 1969 eingezahlt. Von der Zahlung eines weiteren Vorschusses für die erweiterte Klage hat das Landgericht die Zustellung dieses Schriftsatzes nicht abhängig gemacht. Dazu hätte es ohnehin der vorherigen Festsetzung des Streitwerts für den Anfechtungsantrag bedurft.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Beschluß der Gewerkenversammlung über die Genehmigung des Jahresabschlusses 1968 und über die Entlastung von Grubenvorstand und Aufsichtsrat der Beklagten für dieses Geschäftsjahr sei rechtswidrig zustande gekommen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach § 122 Abs. 2 ABG war der Grubenvorstand der Beklagten verpflichtet, der GewerkenverSammlung den Jahresabschluß vorzulegen. Diese Vorschrift ist zwar nicht der Abänderung durch Statut entzogen (§§ 94 Abs. 5$ 124 Abs. 1 ABG), eine solche Änderung ist aber nicht erfolgt. Vielmehr sieht das Statut der Beklagten in § 19 Satz 2 ausdrücklich die Vorlage der
Geschäftsbilanzen in der Gewerkenversammlung vor.
Das Statut ist auch nicht geändert worden. Die Beschlüsse der Gewerkenversammlung vom 25. September 1965 und 27. Juli 1966 über die Einsetzung des Bilanzausschusses sind nur mit einfacher Mehrheit gefaßt worden. Außerdem sind sie weder gerichtlich oder notariell beurkundet noch durch das Oberbergamt bestätigt worden. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 94 Abs. 4 ABG das Statut geändert werden kann, sind daher nicht erfüllt. Die Verpflichtung des Vorstandes zur Vorlage der Geschäftsbilanz bestand also fort.
Der Vorstand verstieß daher gegen bindende Vorschriften des Gesetzes und des Statuts, als er sich trotz der Forderung des Vertreters der Klägerin weigerte, die Bilanz vorzulegen.
4. Dieser Verstoß gegen verbindliche Vorschriften stellt einen Anfechtungsgrund dar. Dies gilt auch für den Fall, daß dem Gewerken nur die Anfechtungsklage nach § 115 ABG zur Verfügung stehen sollte. Dabei kann auf sich beruhen, ob jeder Satzungsverstoß, der bei einer Beschlußfassung unterlaufen ist, die Folge hat,daß der Beschluß der Gewerkschaft "nicht zu dem besten gereicht" (so anscheinend Isay § 115 Rdn 4). Denn dies muß jedenfalls bei einem Satzungsverstoß der vorliegenden Art gelten. Es muß als einer Kapitalgesellschaft nachteilig angesehen werden, wenn die Rechte auch nur einzelner ihrer Mitglieder in rechtswidriger Weise übergangen oder gemindert werden.
5. Weitere Voraussetzungen brauchen für die Anfechtungsklage nach § 115 ABG nicht vorzuliegen. Ins-
besondere ist, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht erforderlich, daß der ange-fochtene Beschluß in seiner gefaßten Form auf die Rechtsverletzung zurückzufUhren ist. Der Anfechtungstatbestand des § 115 ABG geht insoweit von anderen Voraussetzungen aus.
Im übrigen aber würde, was für eine allgemeine Anfechtungsklage von Bedeutung sein könnte, das Anfechtungsbegehren der Klägerin ohnehin nicht an der fehlenden Kausalität scheitern. Grundsätzlich muß davon ausgegangen werden, daß ein Mangel - hier die Rechtsverletzung - für den Beschluß der Gewerkenversammlung nur dann nicht ursächlich geworden ist, wenn er mit allen seinen Auswirkungen bekannt ist. Bas ist beispielsweise der Fall, wenn ein nicht stimmberechtigter Teilnehmer einer Versammlung seine Stimme abgegeben hat. Hier liegen die Umstände anders. Ber Grubenvorstand hat vor der Gewerkenversammlung nicht die nach Gesetz und Statut erforderlichen Angaben zu dem Jahresabschluß gemacht und es ist bisher nicht einmal bekannt, welche Angaben hätten gemacht werden müssen.
Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß die Gewerkenversammlung bei Kenntnis der ihr geschuldeten Mitteilungen über Jahresabschluß und Entlastung in gleicher Weise abgestimmt hätte.
6. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht erforderlich, daß der Anfechtungskläger dem angefochtenen Beschluß widersprochen oder gegen ihn gestimmt hat (RG ZfB 53, 102; Isay § 115 Rdn 6; Westhof f/Bennhold § 115 Anm. 1; Miesbach/Engelhardt § 115
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Anm. 2 b; Ebel/Weller § 115 Anm. 1). Bei dieser Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, daß die Klägerin durch die unstreitige Weigerung, an der Abstimmung ohne Kenntnis des Jahresabschlusses teilzunehmen, dieser Verfahrensweise hinreichend deutlich widersprochen haben durfte.
Richter Dr.Beyer ist beurlaubt und verhindert, seine Unterschrift bei-zufügen.
Kreft Kreft Grähtgens
Br. Krohn Lohmann