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BGH · Hl ZR 47/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Hl ZR 47/71

GG Art. 34; BGB § 839 Cb Eine bayerische Stadt, die Trägerin des Sachaufwan-des für ein staatliches Gymnasium und Eigentümerin des Schulgebäudes ist, kann vom Staat Schadensersatz nicht verlangen, wenn ein zu dem Staat im Beamtenverhältnis stehender Lehrer im Rahmen seiner Lehrtätig-^ keit durch nachlässiges Verhalten einen Schaden an dem Schulgebäude angerichtet hat. Von Rechts wegen Die klagende Stadt nimmt den beklagten Freistaat auf Schadensersatz in Anspruch, und zwar aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, die ein in Diensten des beklagten Staates stehender Oberstudienrat sich der Stadt gegenüber angeblich hat zuschulden kommen lassen. Das Wasser floß über und richtete, bevor es am folgenden Morgen entdeckt wurde, an Linoleumfußböden verschiedener Räume Schäden an, deren Beseitigung einen Betrag von 2.594,23 DM erforderte, feie Stadt, die Trägerin des Sachaufwandes für das Gymnasium und Eigentümerin des Schulgebäudes ist,verlangt den genannten Betrag vom beklagten Staat als Dienstherrn des OberStudienrats R.ersetzt und hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.594,23 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die klagende Stadt stehe hier mithin dem Staat nicht in einem Uber- und Unterordnungsverhältnis und nicht in einem Interessenwiderstreit gegenüber, so daß sie auch nicht "Dritte" im Sinne des § 839 BGB sei. An dieser Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, daß auf seiten des schuldigen Beamten der Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB verwirklicht sei. Jedoch hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, daß diese Pflicht hier dem Oberstu-dienrat R.der klag-enden Stadt als "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber obgelegen habe. Aufl., Rdn. 189 zu § 839 u.a.), daß auch der Staat und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts "Dritte" im Sinne des Amtshaftungsrechts sein können, nämlich dann, wenn es um Amtspflichten geht;; die erkennbar dem Schutz dieser arideren Körperschaft dienen oder dem Beamten zu dem Zweck der Wahrnehmung der Interessen dieser anderen Körperschaft auferlegt worden sind. Das ist hier, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht der Fall, In Art. 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bayer.Verf.ist bestimmt, daß Staat und Gemeinde bei der Einrichtung öffentlicher Anstalten für die Bildung der Jugend Zusammenwirken. Das Schulfinanzierungsgesetz hat dieses Zusammenwirken dahin ausgestaltet, daß bei den staatlichen Schulen der Staat den Aufwand für das Lehrper-sonal und für das Verwaltungspersonal der Schulleitung, hingegen eine<kommunale Körperschaft - hier gemäß Art, 4 Abs. 1 SchFG die klagende Stadt - den Aufwand für das übrige Personal (Hauspersonal) und den Die Unterhaltung und der Betrieb einer staatlichen Schule ist mithin eine für den Staat und die in Betracht kommenden Körperschaften gemeinsame Aufgabe, in deren Rahmen lediglich die einzelnen Funktionen in der Weise verteilt sind, daß der Staat im wesentlichen der Träger des Personalaufwandes ist, während der Sachaufwand im wesentli** chen den kommunalen Körperschaften zur Last fällt. Zur Erfüllung der mit der Unterhaltung und dem Betrieb einer öffentlichen Schule verbundenen Aufgaben müssen Staat und kommunale Körperschaften mithin im Blick auf den ihnen gemeinsam erteilten Bildungsauftrag gleichsinnig und nicht etwa Je in Vertretung widerstreitender Interessen Zusammenwirken. Dementsprechend handelt es sich bei den Pflichten der im Dienste des Staates stehenden Lehrer, die für ihre Lehr- und Unterrichtstätigkeit von der kommunalen Körperschaft als Trägerin des Sachauf-wandes der Schule zur Verfügung gestellten Lehrmittel, Unterrichtsräume usw. Oberstudienrat R.hat mithin durch das Nichtschiießen des Wasserhahns im Keramikraum Seiner Schule nicht eine ihm der klagenden Stadt als "Dritter” gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Aus der Entscheidung des Senats, in BGHZ 27, 210 ff aber ergibt sich bereits, daß nicht in jedem Fall, in dem die AmtspflichtVerletzung gleichzeitig den Tatbestand einer allgemeinen unerlaubten Handlung bildet, derjenige, gegen den sich diese unerlaubte Handlung richtete, auch "Dritter” im Sinne des § 839 BGB ist. Dazu bedarf es hier einer abschließenden Stellungnahme zu der Frage nicht, ob dann, wenn ein Beamter im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit sich einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB schuldig gemacht hat,die Anwendbarkeit des § 839 BGB aber daran scheitert,daß der Geschädigte nicht "Dritter" ist, der Beamte dem Geschädigten persönlich nach § 823 BGB haftet. Denn der Lehrer an staatlichen Schulen nimmt bei dem Gebrauch der Lehrmittel und bei ihrem Einsatz für Zwecke seiner Lehrtätigkeit Aufgaben der Stadt wahr, die als Trägerin des Sachaufwandes die Lehrmittel, Unterrichtsräume, Gebäude usw. In Art. 85 BayerBeamtenG ist die Haftung des Beamten aus Pflichtverletzungen gegenüber dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, abschließend geregelt, so daß daneben eine Haftung aus den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Infolgedessen kann hier die klagende Stadt den beklagten Freistaat auch nicht aus den Bestimmungen des § 823 in Verbindung mit entweder §§ 31, -89 oder § 831 BGB auf Ersatz des ihr durch das Verhalten des Oberstudienrats R.entstandenen Schadens in Anspruch nehmen» Wenn der Gesetzgeber die Aufgaben, die sich aus der Einrichtung und Unterhaltung öffentlicher Schulen ergeben, zwischen Staat und kommunalen Körper-* schäften in einer Weise, wie es hier in der Bayerischen Verfassung in Verbindung mit dem Schulfinanzierungsgesetz geschehen ist, aufgeteilt, aber besondere Bestimmungen über eine Haftung der verschiedenen Funktionsträger im Verhältnis zueinander nicht getroffen hat, dann muß davon ausgegangen werden,daß di£se Haftung sich nach den insoweit von der Rechtsordnung allgemein dargebotenen Regeln richten soll. Danach aber ist eine besondere Haftungsgrundlage,die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergeben könnte, in dem hier Staat und kommunale Körperschaften im Blick auf die Einrichtung und Unterhaltung öffentlicher Schulen als einer ihnen gemeinsam obliegenden Aufgabe zueinander stehen, zu demindest insoweit nicht ersichtlich, als es sich dabei um Ersatzansprüche handeln könnte,über die zu befinden die Zivilgerioh-t.e

Zitierte Normen: § 839 BGB
LehrerBGBStaatBeamtestaatlichDienstherrnStadtRahmenSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 ja
GG Art. 34; BGB § 839 Cb
 Eine bayerische Stadt, die Trägerin des Sachaufwan-des für ein staatliches Gymnasium und Eigentümerin des Schulgebäudes ist, kann vom Staat Schadensersatz nicht verlangen, wenn ein zu dem Staat im Beamtenverhältnis stehender Lehrer im Rahmen seiner Lehrtätig-^ keit durch nachlässiges Verhalten einen Schaden an dem Schulgebäude angerichtet hat.
BGH, Urt. v. 7. Mai 1973 - Hl ZR 47/71 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Z5i_Z5--ZZZl	URTEIL	Verkündet	am
7. Mai. 1973 Groß,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Landeshauptstadt München, vertreten durch ihren Oberbürgermeister,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Frhr.
Der III. Zivilsenat ties Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Die klagende Stadt nimmt den beklagten Freistaat auf Schadensersatz in Anspruch, und zwar aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, die ein in Diensten des beklagten Staates stehender Oberstudienrat sich der Stadt gegenüber angeblich hat zuschulden kommen lassen. Im einzelnen geht es um .folgenden Sachverhalt:	. . ..
An einem Sonnabend im November 1967 wollte der am staatlichen Mfl0|H|||p-Gymnasium in München beschäftigte Ob er Studienrat	in einem Wasch-
becken des Keramikraums der Schule halbfertig gebrannte Keramiken wassern. Zu diesem Zwecke verstopfte er bei geöffnetem Wasserhahn mit einem Lappen den Ablauf des Beckens, in dem die Keramiken lagen. R. vergaß^ vor dem Verlassen des Raumes den Wasserhahn wieder zu schließen. Das Wasser floß über und richtete, bevor es am folgenden Morgen entdeckt wurde, an Linoleumfußböden verschiedener Räume Schäden an, deren Beseitigung einen Betrag von 2.594,23 DM erforderte, feie Stadt, die Trägerin des Sachaufwandes für das Gymnasium und Eigentümerin des Schulgebäudes ist,verlangt den genannten Betrag vom beklagten Staat als Dienstherrn des OberStudienrats R. ersetzt und hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.594,23 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, macht demgegenüber insbesondere geltend, daß die Klägerin nicht »Dritte” im Sinne des § 839 BGB sei' und ihr deshalb ein Amtshaftungsanspruch nicht zustehe.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die 'Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entscheid^gsgründe^
I.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Art, 133 Abs. 1 Bayer.Verf. sehe ein Zusammenwirken von Staat und Gemeinden bei der Einrichtung Öffentlicher Bildungsanstalten vor. Durch das Bayer. Schulfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1966, GVB1 S. 111 - SchFG - sei dieses Zusammenwirken im einzelnen geregelt. Die Unterhaltung eines staatlichen Gymnasiums sei danach gemeinsame Aufgabe des Staates und kommunaler Körperschaften als Sachund Personalaufwandsträger, wobei sich Staat und Gemeinden im Hinblick auf das gemeinsame bildungspolitische Ziel gleichgeordnet, gewissermaßen als einheitliche Behörde mit lediglich innerdienstlich verteilten Aufgaben, gegenüberstünden. Die klagende Stadt stehe hier mithin dem Staat nicht in einem Uber- und Unterordnungsverhältnis und nicht in einem Interessenwiderstreit gegenüber, so daß sie auch nicht "Dritte" im Sinne des § 839 BGB sei. An dieser Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, daß auf seiten des schuldigen Beamten der Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB verwirklicht sei.
Wäre der schädigende Beamte ein Kommunalbeamter, so stände der Gemeinde nur der in Art. 83 des Bayer.
 
Beamtengesetzes (vom 18, Juli I960, GVB1 S. 161, jetzt in der Fassung des dritten Änderungsgesetzes vom 27. Juli 1970, GVB1 S. 327) - BayBG - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkte Regreß gegen ihn offen* Weitergehende Rechte der Gemeinde könnten nicht allein deshalb entstehen, weil der Staat nach Maßgabe, des Schulfinanzierungsgesetzes der Gemeinde in Erfüllüi% des gleichermaßen auch der Gemeinde auferlegten Bildungsauftrage s den Personalaufwand abnehme. Dementsprechend scheide jeglicher Schadensersatzanspruch der Gemeinde für deliktisehe Verfehlungen staatlicher Lehrkräfte zu dem Schaden des gemeindlichen Schulgebäudes eines staatlichen Gymnasiums aus, soweit der Lehrer im Rahmen seines Lehrauftrages leicht fahrlässig - wie hier unstreitig der Fall - gehandelt habe.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Es gehört zu den dienstlichen Pflichten der Lehrer an öffentlichen Schulen, die ihnen im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit zur Verfügung stehenden Lehrmittel sowie die Einrichtungsgegenstände der Schule und die Schulgebäude selbst vor vermeidbaren Schäden zu bewahren. Jedoch hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, daß diese Pflicht hier dem Oberstu-dienrat R. der klag-enden Stadt als "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber obgelegen habe.
 
Zwar ist allgemein anerkannt (BGB-RGRK 11. Aufl.
 Anm. 41 zu § 839 mit Rechtsprechungsnachweisen; Stau-dinger/Schäfer, 10./II. Aufl., Rdn. 256 zu § 839; Soergel/ Glaser, 10. Aufl., Rdn. 189 zu § 839 u.a.), daß auch der Staat und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts "Dritte" im Sinne des Amtshaftungsrechts sein können, nämlich dann, wenn es um Amtspflichten geht;; die erkennbar dem Schutz dieser arideren Körperschaft dienen oder dem Beamten zu dem Zweck der Wahrnehmung der Interessen dieser anderen Körperschaft auferlegt worden sind. Voraussetzung ist dabei, daß diese Körperschaft dem Beamten bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise "gegenübersteht", wie es für das Verhältnis zwischen‘einem Beamten und seinem Dienstherrn auf der einen Seite und dem Staatsbürger auf der anderen Seite kennzeichnend ist, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht des Beamten beruft (BGHZ 26, 232, 234; 27, 210, 211; 32, 145, 146 u.a,). Das ist hier, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht der Fall,
 In Art. 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bayer.Verf. ist bestimmt, daß Staat und Gemeinde bei der Einrichtung öffentlicher Anstalten für die Bildung der Jugend Zusammenwirken. Das Schulfinanzierungsgesetz hat dieses Zusammenwirken dahin ausgestaltet, daß bei den staatlichen Schulen der Staat den Aufwand für das Lehrper-sonal und für das Verwaltungspersonal der Schulleitung, hingegen eine<kommunale Körperschaft - hier gemäß Art, 4 Abs. 1 SchFG die klagende Stadt - den Aufwand für das übrige Personal (Hauspersonal) und den
 
Sachaufwand trägt. Die Unterhaltung und der Betrieb einer staatlichen Schule ist mithin eine für den Staat und die in Betracht kommenden Körperschaften gemeinsame Aufgabe, in deren Rahmen lediglich die einzelnen Funktionen in der Weise verteilt sind, daß der Staat im wesentlichen der Träger des Personalaufwandes ist, während der Sachaufwand im wesentli** chen den kommunalen Körperschaften zur Last fällt.
Zur Erfüllung der mit der Unterhaltung und dem Betrieb einer öffentlichen Schule verbundenen Aufgaben müssen Staat und kommunale Körperschaften mithin im Blick auf den ihnen gemeinsam erteilten Bildungsauftrag gleichsinnig und nicht etwa Je in Vertretung widerstreitender Interessen Zusammenwirken. Sie sind zur Erfüllung ihres ihnen gemeinsam erteilten Auftrages derart eng miteinander verbunden, daß im Rahmen dieser Aufgabe beide Körperschaften als Teile einer einheitlichen Organisation und ihre Beziehungen untereinander insoweit als ein "Internum11 erscheinen. Dementsprechend handelt es sich bei den Pflichten der im Dienste des Staates stehenden Lehrer, die für ihre Lehr- und Unterrichtstätigkeit von der kommunalen Körperschaft als Trägerin des Sachauf-wandes der Schule zur Verfügung gestellten Lehrmittel, Unterrichtsräume usw. im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit sachgerecht einzusetzen, sie sachgemäß zu behandeln und vor Schäden möglichst zu bewahren, nicht um nach außen gerichtete, nicht um "drittgerichtete11 Amtspflichten. Vielmehr geht es dabei um Pflichten gegenüber der Stelle, die zusammen mit dem Dienstherrn der Lehrer an einer beiden gemeinsam übertra-
 
genen Aufgabe einheitlich zusammenwirkt und deren Geschäfte die Lehrer bei dem Umgang mit den sachlichen Lehr- und Unterrichtsmitteln und dem Benutzen der Schulräüme besorgen« Mit anderen Worten geht es um Pflichten im Innenverhältnis und nicht im Außenverhältnis ; die klagende Stadt ist selbst Trägerin der Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Pflichtverletzung geschehen ist. Oberstudienrat R. hat mithin durch das Nichtschiießen des Wasserhahns im Keramikraum Seiner Schule nicht eine ihm der klagenden Stadt als "Dritter” gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt.
Die Revision vertritt die Meinung, wenn bei Beschädigung von Sachen eines Schülers eine Haftung aus Amtspflichtverletzung bejaht werde, dann könne auch hier der klagenden Stadt ein Amtshaftungsan-spruch nicht versagt werden, weil es keinen Unterschied machen dürfe, ob durch die Pflichtverletzung eines Lehrers ein Schüler oder die Stadt an Eigentum geschädigt werde. Damit verkennt die Revision jedoch den in dem hier maßgeblichen Zusammenhang bestehenden entscheidenden Unterschied in der Stellung des Schülers und der Stadt. Die Stadt ist, wie gesagt, selbst Trägerin der Öffentlichen Bildungsaufgabe, in deren Rahmen die Pflichtverletzung vorgekommen ist, während die Schüler keineswegs Träger, sondern gewissermaßen "Objekt” dieser Aufgabe sind.
An dem gewonnenen Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Oberstudienrat R. durch sein Verhalten den Tatbestand einer allgemei-
nen unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB (Sachbeschädigung) verwirklicht hat. Denn für die Frage»ob ein pflichtwidriges Verhalten eine Amtspflichtverletzung einem Dritten gegenüber darstellt oder nicht,ist nicht entscheidend, ob die Pflichtverletzung gleichzeitig den Tatbestand einer allgemeinen unerlaubten Handlung verwirklicht oder ob es dabei um eine Pflichtverletzung anderer Art geht.
Den Ausführungen in BGHZ 32, 145,149 kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Die Pflichtverletzung, -die den Gegenstand dieser Entscheidung bildete, verwirklichte nicht gleichzeitig eine zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung, und deshalb ist die Frage, ob anderenfalls eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem damals klagenden Landkreis zu bejahen sei, in dieser Entscheidung offengeblieben.
Aus der Entscheidung des Senats, in BGHZ 27, 210 ff aber ergibt sich bereits, daß nicht in jedem Fall, in dem die AmtspflichtVerletzung gleichzeitig den Tatbestand einer allgemeinen unerlaubten Handlung bildet, derjenige, gegen den sich diese unerlaubte Handlung richtete, auch "Dritter” im Sinne des § 839 BGB ist. Denn in dem dort entschiedenen Fall hatte der schuldige Beamte Geld zu dem Nachteil des Soforthilfefonds unterschlagen und. war aus diesem Grunde zu Strafe verurteilt worden. Der Tatbestand einer unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 und § 826 BGB) war deshalb unzweifelhaft gegeben, und dennoch ist die dadurch geschädigte Bundesrepublik damals zutreffend' nicht als "Dritte” angesehen worden.
2. Der von der Revision in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung, der Beklagte müsse, selbst wenn eine Haftung aus Art* 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB ausscheide, jedenfalls aus § 831 in Verbindung mit § 823 BGB für den Schaden einstehen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Dazu bedarf es hier einer abschließenden Stellungnahme zu der Frage nicht, ob dann, wenn ein Beamter im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit sich einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB schuldig gemacht hat,die Anwendbarkeit des § 839 BGB aber daran scheitert,daß der Geschädigte nicht "Dritter" ist, der Beamte dem Geschädigten persönlich nach § 823 BGB haftet. Denn eine Haftung aus dieser Bestimmung wird hier durch die Regelung des Art. 85 BayerBeamtenG ausgeschlossen. In Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift heißt es: "Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." Ersatzberechtigt ist mithin nicht allein der beamtenrechtliche Dienstherr,wenn er geschädigt ist. Vielmehr kommt es für den Begriff des Dienstherrn im Sinne dieser haftungsrechtlichen Vorschrift nicht entscheidend auf die allgemeinen beamtenreehtlichen Beziehungen zwischen Beamten und Dienstherrn an. Das Gesetz sieht die haftungsbegründende Beziehung allein darin, daß der Beamte Aufgaben eines bestimmten Dienstherrn wahrgenommen und dieser dadurch Schaden erlitten hat. Es kann mithin als Dienstherr im Sinne der oben wiedergegebenen Bestimmung auch ein anderer als die Anstellungskörper-
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schaft des Beamten in Betracht kommen (so bereits Urteil des Senats vom 25. Juni 1956 - III ZR 304/54 *
LM Kr, 2 zu § 23 DBG - VersR 1956, 657/8 mit weiteren Nachweisen; Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., Anm. B II 3 zu § 78; Leusser/Gerner/Kruis, BayerBeam-tenG, 2. Aufl., Anm. 7 a zu Art. 85; Weiß/Kranz, Hand-kommentar zu dem BayerBeamtenG, Anm. 16 zu Art. 85). Danach kann die klagende Stadt von dem schuldigen Lehrer Ersatz verlangen, sofern er zu demindest grob fahrlässig gehandelt haben sollte. Denn der Lehrer an staatlichen Schulen nimmt bei dem Gebrauch der Lehrmittel und bei ihrem Einsatz für Zwecke seiner Lehrtätigkeit Aufgaben der Stadt wahr, die als Trägerin des Sachaufwandes die Lehrmittel, Unterrichtsräume, Gebäude usw. zu dem Gebrauch im Rahmen des Schulbetrie-bes zur Verfügung zu stellen hat.
In Art. 85 BayerBeamtenG ist die Haftung des Beamten aus Pflichtverletzungen gegenüber dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, abschließend geregelt, so daß daneben eine Haftung aus den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Weiß/Kranz aaO Anm. 3 zu Art. 85; Hefele/Schmidt, Kommentar zu dem BayerBeamtenG, 1961, Anm. 5 zu Art. 85; Fischbach aaO Anm. A II 2 zu § 78; RGZ 134, 311, 320). Infolgedessen kann hier die klagende Stadt den beklagten Freistaat auch nicht aus den Bestimmungen des § 823 in Verbindung mit entweder §§ 31, -89 oder § 831 BGB auf Ersatz des ihr durch das Verhalten des Oberstudienrats R. entstandenen Schadens in Anspruch nehmen»
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3. Schließlich ist auch eine sonstige Haftungsgrundlage für den hier geltend gemachten Ersatzanspruch nicht gegeben.
Wenn der Gesetzgeber die Aufgaben, die sich aus der Einrichtung und Unterhaltung öffentlicher Schulen ergeben, zwischen Staat und kommunalen Körper-* schäften in einer Weise, wie es hier in der Bayerischen Verfassung in Verbindung mit dem Schulfinanzierungsgesetz geschehen ist, aufgeteilt, aber besondere Bestimmungen über eine Haftung der verschiedenen Funktionsträger im Verhältnis zueinander nicht getroffen hat, dann muß davon ausgegangen werden,daß di£se Haftung sich nach den insoweit von der Rechtsordnung allgemein dargebotenen Regeln richten soll.
 
Danach aber ist eine besondere Haftungsgrundlage,die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergeben könnte, in dem hier Staat und kommunale Körperschaften im Blick auf die Einrichtung und Unterhaltung öffentlicher Schulen als einer ihnen gemeinsam obliegenden Aufgabe zueinander stehen, zu demindest insoweit nicht ersichtlich, als es sich dabei um Ersatzansprüche handeln könnte,über die zu befinden die Zivilgerioh-t.e berufen sind.
Meyer	Kreft	Dr.	Beyer
 Keßler	Dr.	Krohn