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BGH · ttt ZR 47/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ttt ZR 47/68

Januar 1971 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger meint, aufgrund dieser von den Eltern nicht vorhergesehenen Entwicklung und angesichts des von ihnen ausdrücklich betonten Willens, allen Kindern gerecht zu werden, sei eine ergänzende Testamentsauslegung dahin geboten, daß die Beklagten zur Übernahme des Hauses und der anderen Grundstücke nur gegen Zahlung des Verkehrswertes be rechtigt seien. Er hat beantragt festzustellen, daß im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses der Eheleute Wilhelm und Maria SchMIMV die keiden Beklagten berechtigt sind, das Haus um 60.000 DM zu übernehmen, und daß Christiane BreflBHIBi berechtigt ist, die übrigen Grundstücke um Sie sind dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Klägers entgegengetreten und haben insbesondere dessen Angaben über die Entwicklung der Grundstückepreise bestritten. Es hat durch Urteil festgestellt, daß die Beklagten berechtigt sind, das Haus um 6.000 DM zu übernehmen, und daß Christiane Brep-flB berechtigt ist, die anderen Grundstücke um 2.000 DM zu Übernehmen. Mit seiner Berufung hat der Kläger nur noch beantragt festzustellen, daß die Beklagte berechtigt ist, die im einzelnen näher bezeichneten unbebauten Grundstücke zu einem Preis von Richtig ist auch sein sachlich-rechtlicher Ausgangspunkt: Eine ergänzende Testamentsauslegung setzt voraus, daß sich anhand des Testaments, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme außerhalb des Testaments liegender Umstände oder der Lebenserfahrung, eine genügende Grundlage für die Feststellung finden läßt, was der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewollt haben würde, hätte er vorausschauend die künftige Entwicklung bedacht. Mit Erfolg greift dagegen die Revision das Ergebnis des Berufungsgerichts an, hinreichende Anhaltspunkte für eine ergänzende Auslegung seien nicht festzustellen. Diese Bestimmungen hat das Berufungsgericht nicht in seine Prüfung darüber einbezogen, ob sich dem Testament Ansatzpunkte für eine ergänzende Auslegung entnehmen lassen. Wäre dem aber so, dann wäre mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die Eltern, hätten sie die Wertsteigerung der Grundstücke vorhergesehen, andere Anordnungen getroffen, insbesondere einen Übernahmepreis festgesetzt hätten, der unter den Verkehrswerten liegen mochte, zu diesen aber nicht in einem solchen Mißverhältnis stand, wie es sich infolge der Entwicklung der Grundstückspreise ergeben hat. Darüberhinaus könnte sich, worauf die Revision ebenfalls mit Recht hinweist, aus einem Zusammenhang der Ziffern 3 und 4 ein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, die Erblasser hätten die Verkehrswerte, die die Grundstücke zur Zeit der Testamentserrichtung hatten, erheblich unterschätzt. Die Darlegung der Grundlagen des Gutachtens wäre im vorliegenden Palle umso erforderlicher gewesen, als die Grundstückspreise im Jahre 1952 noch dem Preisstopp unterlagen, der für unbebaute Grundstücke erst im Jahre I960 aufgehoben worden ist (BGHZ 13, 45; §§ 183, 189 des Bundesbaugesetzes). Demnach kann das Revisionsgericht nicht abschließend entscheiden, vielmehr muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, zurückverwiesen werden, ohne daß auf die weiteren Revisionsrügen einzugehen wäre.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ttt ZR 47/68	URTEIL	Den	Parteien an Verkündungs
 Statt zugestellt am 8* Februar 1971
Schorm,
 Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Wilhelm
 Hl
c h bstraße
 Uber
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof, Dr
 gegen
Frau Christiane B r e über BöjHIHB, SflHistraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Pro ze ßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. iS -
2
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1971 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Landwirtseheleute Wilhelm und Maria SchBBB-VBI in BrBlBH| Kreis	haben	durch	eigen-
händiges gemeinsames Testament vom 6. Dezember 1952 bestimmt, daß der Erstversterbende vom Überlebenden allein beerbt werde, ferner, daß nach dem Tode des überlebenden Ehegatten
 
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die Beklagte und ihr Sohn Erwin BreflHHHB gemeinsam berechtigt sein sollten, das Wohnhaus nebst Nebengebäuden uni Garten um 6,000 DM zu übernehmen, und daß außerdem die Beklagte das Recht haben solle, fünf weitere unbebaute Grundstücke in der Größe von zusammen 57,68 ar um 2,000 DM zu übernehmen. Wilhelm SchflHHB^ ist am fli. MB I960, seine Ehefrau am 0, flHIB 1964 verstorben. Sie haben fünf Kinder hinterlassen, nämlich Wilhelm SchflHBIB (Kläger), Frau Christiane BreflHBHB (Beklagte), Frau Maria	Frau	Pauline	BflHD	und	Karl	Schl
 Der Kläger hat Klage gegen Christiane und Erwin Br<
■i erhoben und vorgetragen: Der Wert des Hauses sei von
6.000	DM im Zeitpunkt der Testamentserrichtung auf nunmehr (1965) 60,000 DM gestiegen. Von den übrigen Grundstücken seien in den Jahren 1962 und 1963 nach einem rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan der Gemeinde 40 ar Bauland geworden, das mit mindestens 30 DM je qm gehandelt werde, der Rest Bauerwartungsland, das wenigstens 15 DM je qm erbringe. Insgesamt seien diese Grundstücke mindestens 145,000 DM wert.
Der Kläger meint, aufgrund dieser von den Eltern nicht vorhergesehenen Entwicklung und angesichts des von ihnen ausdrücklich betonten Willens, allen Kindern gerecht zu werden, sei eine ergänzende Testamentsauslegung dahin geboten, daß die Beklagten zur Übernahme des Hauses und der anderen Grundstücke nur gegen Zahlung des Verkehrswertes be rechtigt seien.
Er hat beantragt festzustellen, daß im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses der Eheleute Wilhelm und Maria SchMIMV die keiden Beklagten berechtigt sind, das Haus um 60.000 DM zu übernehmen, und daß Christiane BreflBHIBi berechtigt ist, die übrigen Grundstücke um
145.000	DM zu übernehmen.
Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen, und gegen den Kläger sowie gegen Maria EflHpp, Fauline B^^p und Karl SchMmB Widerklage mit dem Antrag erhoben, die Widerbeklagten zu verurteilen, die streitigen Grundstücke aufzulassen und die Eintragung des Eigentumsübergangs zu bewilligen. Sie sind dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Klägers entgegengetreten und haben insbesondere dessen Angaben über die Entwicklung der Grundstückepreise bestritten.
Das Landgericht hat ein Gutachten des Dr. Ing. Friedrich Bi0 über den Wert der Grundstücke am 1. Dezember 1952 (Testamentserrichtung), am M. MH I960 (Todestag des Vaters) und im Mai 1966 (Zeit der Begutachtung) eingeholt. Es hat durch Urteil festgestellt, daß die Beklagten berechtigt sind, das Haus um 6.000 DM zu übernehmen, und daß Christiane Brep-flB berechtigt ist, die anderen Grundstücke um 2.000 DM zu Übernehmen. Die Widerklage hat es abgewiesen.
Mit seiner Berufung hat der Kläger nur noch beantragt festzustellen, daß die Beklagte berechtigt ist, die im einzelnen näher bezeichneten unbebauten Grundstücke zu einem Preis von
140.000	DM zu übernehmen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Parteien sind damit einverstanden, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Entscheidungsgründe:
Die Peststellungsklage hat das Berufungsgericht mit Recht für zulässig gehalten. Richtig ist auch sein sachlich-rechtlicher Ausgangspunkt: Eine ergänzende Testamentsauslegung setzt voraus, daß sich anhand des Testaments, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme außerhalb des Testaments liegender Umstände oder der Lebenserfahrung, eine genügende Grundlage für die Feststellung finden läßt, was der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewollt haben würde, hätte er vorausschauend die künftige Entwicklung bedacht.
Mit Erfolg greift dagegen die Revision das Ergebnis des Berufungsgerichts an, hinreichende Anhaltspunkte für eine ergänzende Auslegung seien nicht festzustellen.
Das Berufungsgericht führt aus, dem Testament vom 6. Dezember 1952 lasse sich ein entsprechender Wille der Erblasser nicht entnehmen.
Indessen heißt es in Ziffer 3 nach der Anordnung, die
 
Beklagte sei berechtigt, die hier streitigen Grundstücke um 2.000 DM zu übernehmen:
"In der Übernahme ist die unvollständige Aussteuer berücksichtigt, für letztere hat sie (die Beklagte) sich daher nichts mehr anrechnen zu lassen*1.
Anschließend heißt es in Ziffer 4-, daß außer ihrer Grundstücksausstattung erhalten hätten Frau	und
 Frau BflHI je eine Aussteuer für 2.000 DM und Karl Schl ■■I 2.000 DM in bar; diese Beträge hätten sie (die Empfänger) später auszugleichen.
Diese Bestimmungen hat das Berufungsgericht nicht in seine Prüfung darüber einbezogen, ob sich dem Testament Ansatzpunkte für eine ergänzende Auslegung entnehmen lassen.
Wie der Revision einzuräumen ist, liegt es nicht ferne, ist jedenfalls vom Revieionsgericht nicht auszuschließen, daß nach den Vorstellungen der Erblasser die Festsetzung des Übernahmepreises von 2.000 DM (Ziffer 3) in Beziehung stand zu den Feststellungen und Anordnungen, die anschließend in Ziffer 4 über die Vorempfänge dreier Geschwister getroffen sind; dafür könnte sprechen, daß der Übernahmepreis auf den Betrag (2.000 DM) festgesetzt ist, den diese Vorleistungen bei jedem der Geschwister ausmachen. Mit anderen Worten, es könnte die Vorstellung der Erblasser gewesen sein, daß die Beklagte zu dem Ausgleich der in Ziffer 4 angeführten Vorempfänge ihrer Geschwister, die Werte von tatsächlich je 2.000 DM erhalten hatten, Vermögensstücke gleichen Wertes erhalten sollte
 
Für den Zusammenhang der Anordnungen in Ziffer 3 und 4 könnte auch sprechen, daß in Ziffer 3 die Aussteuer der Beklagten als unvollständig bezeichnet und ihre Nichtanrechnung bestimmt wird.
Wäre dem aber so, dann wäre mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die Eltern, hätten sie die Wertsteigerung der Grundstücke vorhergesehen, andere Anordnungen getroffen, insbesondere einen Übernahmepreis festgesetzt hätten, der unter den Verkehrswerten liegen mochte, zu diesen aber nicht in einem solchen Mißverhältnis stand, wie es sich infolge der Entwicklung der Grundstückspreise ergeben hat. Darüberhinaus könnte sich, worauf die Revision ebenfalls mit Recht hinweist, aus einem Zusammenhang der Ziffern 3 und 4 ein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, die Erblasser hätten die Verkehrswerte, die die Grundstücke zur Zeit der Testamentserrichtung hatten, erheblich unterschätzt. In gleicher Richtung könnte die Äußerung des Erblassers zu werten sein, die Flurbereinigung habe ihn zu dem armen Manne gemacht. Hätten die Erblasser die Grundstückswerte irrtümlich zu niedrig angenommen, so könnte hierin ein weiterer Ansatzpunkt für die Zulässigkeit einer ergänzenden Testaments auslegung zu finden sein.
Danach beruht die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Testament lasse sich ein solcher Anhaltspunkt nicht entnehmen, möglicherweise auf einer unvollständigen Würdigung dieser Urkunde.
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✓
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Das Revisionsgericht ist auch nicht in der Lage, aufgrund anderer Umstände zu dem Ergebnis zu gelangen, daß eine ergänzende Testamentsauslegung nicht in Betracht komme. Insbesondere kann daraus, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr, BiflP die Preissteigerung der Grundstücke erheblich geringer war als nach dem Vortrag des Klägers, nichts Entscheidendes hergeleitet werden. Der Sachverständige hat hinsichtlich der unbebauten Grundstücke die tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens nicht dargelegt. Das wäre erforderlich gewesen, da die Gutachten der Sachverständigen nach feststehender Rechtsprechung im Rahmen des Möglichen vom Richter zu überprüfen sind (BGH LM ZPO § 144 Nr. 3;
 §411 Nr. 3). Die Darlegung der Grundlagen des Gutachtens wäre im vorliegenden Palle umso erforderlicher gewesen, als die Grundstückspreise im Jahre 1952 noch dem Preisstopp unterlagen, der für unbebaute Grundstücke erst im Jahre I960 aufgehoben worden ist (BGHZ 13, 45; §§ 183, 189 des Bundesbaugesetzes). Zwar mag es für die Beurteilung der Präge des Grundstückswerts z.Z. der Testamentserrichtung nicht auf die Stoppreise, sondern auf den sogenannten inneren Wert der Grundstücke ankommen; aber auch dieser innere Wert ist erfahrungsgemäß durch das Bestehen der Stoppreise weitgehend niedrig gehalten worden (vgl. BGHZ 13, 45, 47 ). Unter diesen Umständen wäre insbesondere für den vom Sachverständigen für 1952 angesetzten Preis von 2,50 DM je qm für landwirtschaftliche Grundstücke eine nähere Begründung erforderlich ge-
wesen
 
Demnach kann das Revisionsgericht nicht abschließend entscheiden, vielmehr muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, zurückverwiesen werden, ohne daß auf die weiteren Revisionsrügen einzugehen wäre.
Bei der neuen Verhandlung wird es gegebenenfalls gebo^en_ sein, Anhaltspunkte für die Preisentwicklung der Grundstücke aus vergleichbaren Verkäufen in Breitenstein oder in den vergleichbaren Orten zu gewinnen (vgl. §§ 136 ff, insbesondere 141 und 143 des Bundesbaugesetzes).
Meyer	Kreft	Dr.	Beyer
 Keßler	Dr. Krohn