Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25- Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr..Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des 1. Das von mir unter der Firma "Carl IK", in' B^B betriebene Gütermaklergeschäft vermache ich mit dem Rechte, die Firma unverändert fort-zuführen, Frau^Margot I4HHB, geb. Y/enn dagegen die handschriftlijhe Ergänzung rechtswirksam sein sollte, beziehe sich der vom Erblasser eingefügte Zusatz nur -.uf ausstehende Forderungen bis zu einem Hochstbetrage von 50.000.— DM und nicht gl eichzeitig auch auf Bankguthaben. Hilfsweise verlangt sie für den Pall, daß die Zusatzklausel auf der Testamentsabschrift als rechts-wirkoam anzusehen sei, Erfüllung des Vermächtnisses Zug um . Sie hat gegenüber dem Klageanspruch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, da sie meint, nur Zug um Zug gegen Zahlung von .250.044,89 DM und gegen Übernahme der Einkommenssteuerschuld durch die Klägerin zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet zu sein. Der Erblasser habe auch nicht mit dem von ihm verfaßten handschriftlichen Zusatz einen Entwurf gewollt, der erst später durch die Errichtung eines neuen Testaments habe wirksam werden sollen. des notariellen Testaments habe die Klägerin auch die Einkommenssteuerschulden zu tragen, da diese ihren Ursprung allein in den erheblichen Einnahmen des Erblassers aus dem Gütermaklergeschäft hätten, während der kein Ein- Hierzu erwägt das Berufungsgericht: Zur Auslegung und Ergänzung eines Testaments dürften zwar auch Umstände herangezogen werden, die für sich gesehen nicht den Testamentsvorschriften entsprächen; diese Möglichkeit komme dann in Betracht, wenn eine Testaments erklärung selbständig einen Sinn habe, aber in einzelnen Punkten nicht klar und eindeutig sei. Das Berufungsgericht hält, wie'man seinen Erwägungen entnehmen muß, den strittigen Vermerk auf der Testamentsabschrift nur deshalb für unwirksam, weil er keine formgültige in sich verständliche Erklärung des Erblassers enthalte. Zuzustimmen wäre dem Berufungsgericht im Ergebnis, wenn die Zusatzerklärung des Erblassers, für sich allein gesehen, tatsächlich so unverständlich wäre, daß aus ihr überhaupt nicht auf eine Willenserklärung geschlossen werden könnte. Wie aber der Vermerk "Gilt nicht" einen auslegungsfähigen Sinn dadurch erhielt, daß er auf den das Testament enthaltenden Briefumschlag gesetzt war, kommt hier dem Vermerk des Erblassers ein auslegungsfähiger Sinn dadurch zu, daß er in der Testamentsabschrift eine bestimmte Verfügung unter Wahrung der Formvorschriften für Ictztwillige Willenserklärungen einschränkt. Das Berufungsgericht spricht selbst aus, daß die Hinzunahme der rechtlich bedeutungslosen Testamentsab-schrift dem formwirkenmen Vermerk innerhalb des Testaments einen bestimmten Platz einräume und damit auch einen bestimmten Inhalt gebe. Wenn es dann aber meint, die Hinzunahme dor Testamentsabschrift würde einen Verstoß gegen § 2247 BGB bedeuten, wonach der gesamte Testamentstext handgeschrieben sein müsse, so verkennt es, daß dann, wenn ein Zurückgreifen auf außerhalb des Testaments liegende Umstände und Vorgänge möglich ist, um eine Willenserklärung innerhalb eines Testaments auszulegen, diese Umstände und Vorgänge gerade nicht einer testamentarischen Niederlegung bedürfen. Zieht man aber die Testamentsabschrift hinzu, so ergibt sich augenscheinlich, daß der Erblasser mit der Verwendung dieser Abschrift unter Einschaltung seines Vermerks an einer bestimmten Stelle auch eine bestimmte Willenserklärung verbinden wollte, nämlich das hin- Verdeutlicht wird diese Willensrichtung des Erblassers noch dadurch, daß er auf der Testamentsabschrift nicht nur die hier strittige Einschaltung, sondern auch noch weitere Abänderungen vorgenommen hat. Es ist auch ein durchaus natürlicher Vorgang, daß der offensichtlich über testamentarische Formvorschriften untorrichtete Erblasser sich zur Abänderung seines hinterlegten Testaments einer Testamentsabschrift bediente. Es kann auch nicht der Ansicht des Landgerichts gefolgt werden, die dahin geht, den Vermerk in der Testamentsabschrift deshalb als unwirksam anzusehen, weil sich aus dem Vermerk auch in Verbindung mit dem maschinengeschriebenen Text nicht ersehen lasse, ob sich die Worte "bis zu dem Höchstbetrage von 50.000.— DM” auf Forderungen oder auf Forderungen und Brsnkguthaben insgesamt beziehen. Sei, so meint das Landgericht, der in dem Vermerk zu dem Ausdruck gekommene Wille des Erblassers auch in Verbindung mit dem übrigen Text so unbestimmt und mehrdeutig, so stelle er eine in sich verständliche und damit rechtswirksame letztwillige Verfügung nicht dar. Die Auslegung von Wilienserklärungen durch den Tatrichter hat gerade dann ihre Bedeutung, wenn es sich um nicht eindeutige Erklärungen handelt, und eine Auslegung scheidet nur dann aus, wenn die Erklärung eindeutig ist. Dem Revisionsgericht ist eine sachliche Entscheidung in der einen oder anderen Richtung nicht möglich, da nunmehr das von Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht erörterte von der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht Bedeutung gewinnt, wobei es wiederum der tatrichterlichen Auslegung des Testamentes dahin bedarf, ob der Erblasser, wie die Klägerin meint, seinen Einschränkungsvermerk nur auf die im Gütermaklergeschäft bestehenden Forderungen bezogen hat, oder ob er, wie die Beklagte meint, die Forderungen ; und Bankguthaben bis zu dem Höchstbetrage von 50.000 DM beschränkt wissen wollte. Revision der Klägerin Bei der Revision der Klägerin geht es um die Frage, ob im Hinblick auf Ziffer V.des Testaments, wonach sämtliche mit dem Gut verbundenen Verpflichtungen die Erben (Beklagte) und sämtliche mit dem Hausgrundstück in B^pund dem Maklergeschäft verbundenen Verpflichtungen die Vermächtnisnehmer in (Klägerin) zu übernehmen haben, die Beklagte oder die Klägerin verpflichtet ist, die bis zu dem Tode des Erblassers angefallene Einkommensteuer zu tragen. Diese Frage bleibt für die Entscheidung von gleicher Bedeutung, auch wenn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß dem vom Erblasser vorgenommenen Einsehränkungsvermerk Rechtswirksamkeit zukommt. des Testaments die Klägerin als Vermächtnisnehmerin belastet, so daß die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB habe, soweit sie von der Klägerin die Erstattung der bis zu dem Todestage des Erblassers zu zahlenden Einkommensteuer verlange . Das Testament zeige deutlich, daß der Erblasser von zwei Vermögensmassen ausgegangen sei, einmal dem Gut V/ilmshof als Haupterb-stück für die Erben (vgl. Abs. 1 des Testaments) und von dem Gütermaklergeschäft und Grundstück in B^p als Vermächtnisteil für die Klägerin. spreche nicht der Umstand, daß die Beklagte ein Privatkonto des Erblassers über- Es kann daher,abgesehen von Ärerfah^ensverstößen, mit der Revision nu* 6erügt werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung gegen Rechtssätze, Denkgosetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen habe(BGH LM § 2084 BGB Nr. 7). Die Revision irrt jedoch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe hier einer in einem Testament enthaltenen, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch völlig klaren und unzweideutigen Erklärung durch Auslegung einen anderen Sinn beigelegt. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich nicht sagen, daß die Abstellung auf das Verbundensein mit den einzelnen Ver-mögensmassen eindeutig nur rechtlich gemeint gev/esen sein könne und eine tatsächliche oder wirtschaftliche Regelung ausschließe. Kommt aber dem vom Erblasser verwendeten Ausdruck ’'verbundene Verpflichtungen" weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nach dem Zusammenhang, in dem dieser Ausdruck verwandt worden ist, eine Eindeutigkeit aii,?ldann läßt cs sich rechtlich auch nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit den Willen des Erblassers im Wege der Auslegung ermittelt hat. Nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts, wenn der Erblasser im Testament eine Präge ausdrücklich behandelt habe, dann liege immerhin die Annahme nahe, daß eine solche Regelung sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergebe. Desgleichen geht die Rüge der Revision fehl, § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei verletzt, da das Berufungsgericht nicht begründet habe, worauf seine Ansicht über die Vorstellung des Erblassers beruhe. Die Revision widerspricht sich insoweit, indem sie selbst hierzu ausführt, das Berufungsgericht habe eine Begründung dahin gegeben, die Einkünfte des Erblassers stammten überwiegend aus dem Gewerbebetrieb, die für sie zu zahlende Einkommensteuer sei daher nach der Vorstellung des Erblassers eine Verpflichtung aus dem Gewerbebetrieb gewesen. Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Ansicht über die Vorstellung des Erblassers nicht nur auf die von der Revision angeführten Gründe, sondern, wie sich aus den oben dargelegten Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt, auch noch auf eine Reihe weiterer von ihm festgestellter Tatsachen gestützt. Schließlich geht auch die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es das Vorbringen der Klägerin nicht beachtet habe, der wesentliche Gewinn aus dem Maklergeschäft sei in den letzten Jahren vor dem Tode des Erblassers dem von der Beklagten geerbten Gutshof zugeflossen und außerdem habe die Beklagte außer dem Gut noch Barmittel geerbt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich aber auch entnehmen, daß das Berufungsgericht den Umstand, daß Teile des Einkommens des Erblassers dem Erbteil der Beklagten vor dem Erfall zugute gekommen sind, gleichfalls als bedeutungslos für die von ihm auszulegende Testamentsbestimmung angesehen hat. Im übrigen hat der Erblasser sein Testament bereits im Oktober 1957 gemacht, so daß dieser Umstand es bereits ausschloß, Zuwendungen, die er noch in den letzten Jahren bis zu seinem Tode im Juli 1961 dem Gutshof gemacht hatte, einen Einfluß auf seine V/illensrichtung bei der Testamentserrichtung beizu demessen. März 1961 als wirksame Testamontsbe-stimmung anzusehen ist, ergibt sich auch für die Präge, wer die Einkommensteuer zu tragen hat, eine andere Sachlage als die, von der das Berufungsgericht bei seiner irrigen Beurteilung des Zusatzvermerkes auszugehen hatte. Das Berufungsgericht konnte allein auf das Testament von Oktober 1957 abstellen und die Ziffer V.nur im Zusammenhang mit dem nicht eingeschränkten Vermächtnis auslegen. Ein tragender Grund der berufungsgerichtlichen Auslegung besteht daher auch gerade darin, daß nach Ziffer II.des Testaments die Klägerin das GUtcrmaklergeschaft mit sämtlichem Mobiliar, Einrichtungsgegenständen, Bankguthaben und =i?-.ansstehenden Forderungen mit dem Rechte der Pirmenfortführung erhält. Das trifft aber nicht zu- Denn tatsächlich erhält die Klägerin infolge des rechtswirksamen Zusatzvermerks vom März 1961 die Forderungen oder möglicherweise sogar die Forderungen und die Bankguthaben nur bis zu einem Höchstbetrage von 50.000 DM. In diesem Itölle; - ihn als zutreffend unterstellt - wäre es sicherlich nicht unzulässig, den im März 1961 zu dem Ausdruck gebrachten Willen des Erblassers auch zur Auslegung der unverändert gebliebenen Ziffer V.des Testaments heranzuziehen. Trägt man diesem Umstande, der allerdings noch der weiteren tatrichterlichen Aufklärung bedarf, Rechnung, so schließt dies nicht aus, daß das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der sich infolge der Wirksamkeit des Einschränkungsvermerks verändert darstellenden Sachlage auch hinsichtlich der Ziffer V.des Testaments zu einem anderen Auslegungsergebnis kommen könnte. Dies wiederum zwingt dazu, das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klägerin zur Tragung der Einkommensteuer für verpflichtet gehalten hat. Schließlich sei noch bemerkt, daß auch die vom Berufungsgericht erfolgte Auslegung der Ziffer V.des Testaments denkgesetzlich nicht einwandfrei ist. Bei folgerichtiger Denkweise hätte das aber zu dei Ergebnis führen müssen, daß von der Klägerin auch nur der überwiegende Teil der Einkommensteuer zu tragen sei, wöbe: es der Aufklärung bedurft hätte, zu welchem Bruchteil dieser überwiegende Teil der Einkünfte und die ihm entspreche Einkommensteuer zur Entstehung gelangt sind.
Nachschlagwer: ja Amtliche Sammlung: nein 2016 093 BGB §§ 2254, 2247 Ein rechtsv/irksamer Widerruf oder eine rechtswirksame Einschränkung eines in amtlicher Verwahrung befindlichen Testaments liegt auch dann vor, wenn der Erblasser auf einer mit Schreibmaschine geschriebenen Testamentsabschrift den Widerruf oder die Einschränkung durch handschriftliche mit Ortsangabe und Datum versehene eigenhändig geschriebene von ihm unterschrie bene Zusätze vornimmt, die erst in Verbindung mit der maschinengeschriebenen Testamentsabschrift einen voll verständlichen Sinn erhalten. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1965 - HX ZR 47/64 - OIG Köln LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iii_zr 47/64 URTEIL Verkündet am 25- Oktober 1965 Scheibl Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Prau Grete itraßi - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. gegen Prau Margot v/eg0 Prozeßbevollmächtigte : Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof.Br. und Br. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25- Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr..Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5* Dezember 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht Vermächtnisansprüche nach dem am 6. Juli 1961 verstorbenen Diplom-Landwirt Carl 149* ■■(Erblasser) geltend, in dessen Gütermaklergeschäft sie 37 Jahre lang beschäftigt war. Die Beklagte ist die Schwester des Erblassers und von ihm zu seiner alleinigen nichtbefreiten Vorerbin eingesetzt worden. Der Erblasser hinterließ das am 22. Oktober 1957 vor einem Notar errichtete Testament, in dem es u.a. heißt:. HI. Zur alleinigen nichtbefreiten Vorerbin meines dereinstigen Nachlasses setze ich meine Schwester, Frau Grote VJ_ Lfl^H^^festraße in B > II. Zur Belohnung für die langjährigen Dienste vermache ich mit der aus Ziffer III. ersichtlichen Einschränkung Brau Margot »geborene geh. am flHRP '1905, in Bfllfe VI weg®P folgende Vermögensgegenstände: a) Mein Hausgrundstück in Bflp, MflBHHHB Allee Kat. Nr. 3319? mit sämtlichen Mobiler und Einrichtungsgegenständen ..... b) Mein Gütermaklergeschäft bzw. meinen Anteil an der eingetragenen Firma "Carl IflldB, Diplom-Landwirt" in B^^mit sämtlichen Mobiler, Einrichtungsgegenständen, Bankguthaben und ausstehenden Forderungen und dem Rechte der Firmenfortführung. Ich wünsche, daß die Vermächtnisnehmerin das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Die Aussetzung des vorstehenden Vermächtnisses soll ein Ersatz für eine Rente darstellen, die ich nicht rechtzeitig in einer Pensionsversicherung verankert habe. III. Meiner Haushälterin, Fräulein Maria FfllMin BflBp... erhält als Untervermächtnis für ihre treuen Dienste ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht an den sämtlichen Räumen des 2. Obergeschosses in meinem zu Ziffer II* a) genannten Hausgrundstück .... Außerdem hat Frau MflMdan Fräulein F^^^aus dem vorhandenen Geschäftsvermögen des Handelsgeschäfts (Ziffer II.b) binnen eines Jahres nach meinem Ableben ohne Zinsen möglichst in vier gleichen Raten den Betrag von 10.000.— - zehntausend - Deutsche Mark zu zahlen ....... IV............... V. Sämtliche mit dem Gut- Y/IMMBP verbundenen Verpflichtungen irgendwelcher Art haben die in Ziffer I. genannten Erben zu übernehmen; während sämtliche mit dem Hausgrundstück in B^^und dem Maklergeschäft verbundenen Verpflichtungen die in Ziffer /' II-genannte Vermächtnisnehmer in zu übernehmen hatV Der Erblasser nahm, während sich das Testament in amtlicher Verwahrung befand, auf einer maschinengeschriebenen Abschrift dos Testaments verschiedene Durchstreichungen und handschriftliche Zusätze vor. In Ziffer II* setzte er .hinter den Worten “mein Güterraaklergesehäft .... mit sämtlichen Hobilar, Einrichtungsgegenständen, Bankguthaben und ausstehenden Forderungen "folgendes handschriftliches Einschiebsel ein: ”= bis zu dem Höchstbetrage von 50.000.— DM in Worten - fünfzigtausend -.Mark. Bonn, den 20. März 1961. Carl . Kurz vor seinem Tode entwarf der damals im Krankenhaus liegende Erblasser mit Hilfe eines Notars ein neues Testament. Da er plötzlich verstarb, konnte er das Testament nicht mehr ordnungsgemäß errichten. In dem Entwurf heißt es u.a.: "I. Alle früheren Verfügungen von Todeswegen widerrufe ich hiermit. * III. Das von mir unter der Firma "Carl IK", in' B^B betriebene Gütermaklergeschäft vermache ich mit dem Rechte, die Firma unverändert fort-zuführen, Frau^Margot I4HHB, geb. WdB» in B4P» Das Geschäft vermache ich ihr mit allen Aktiven und Passiven, jedoch mit der Einschränkung, daß sie von dem Barvermögen (Bargeld, Bankguthaben und Aussenstände) insgesamt nur 100.000.— i.W. - einhunderttausend Deutsche Mark - erhält ........" Der Erblasser hinterließ bei seinem Tode folgendes Vermögen: Gut V4H0> Privatkonten in Höhe von 75*000 DM, private Barmittel in Höhe von 4*000 DM, Grundstück MBHfer ■■■bailee 4P nit Inventar und das unter der eingetragenen Firma "Carl Dipl. Landwirt" betriebene Gütermakler- geschäft einschließlich Inventar, dessen Passiva sich auf 41*492,76 DM beliefen, während das Aktivvermögen aus Bankkonten und Bargeld von insgesamt 105*752,16 DM sowie aus Aussenständen nach Darlegung der Klägerin in Höhe von 105.661,88 DM,nach'Darleguhg'döf Böklagten'-'tta'Höhe von:* = '■:« . 225*717,13 DH bestand. Außerdem lagen ^inkomnensteuerschul- don in Höhe von etwa 130.000.— DM vor. Hach dem Tode des Erblassers führte die Klägerin das Gütermaklergeschäft fort. Sie beglich die Verbindlichkeiten bis auf einen Betrag von 8.040.— DM an Gewerbesteuer für 1960 und Strassenbaukosten in Höhe von 1.3*8,— DM, da hierüber noch keine endgültigen Bescheide Vorlagen. Die Klägerin zog auch sämtliche Forderungen mit wenigen Ausnahmen ein. Die Beklagte hob aufgrund des ihr erteilten Erbscheines von einem der Geschäftskonten für sich 10.506.— DM ab. Die übrigen Beträge ließ die Klägerin, die vom Erblasser eine über den Tod hinaus lauf ende Generalvollmacht besitzt, auf andere Konten umbuchen, weil sie befürchtete, die Beklagte werde weitere Beträge abheben. In der Folgezeit forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr das ihr zugedachte Grundstück und Geschäft nebst Iventar zu übertragen. Hierzu kam es bisher jedoch nicht, da über den Inhalt und den Umfang des Vermächtnisses erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien bestehen. Die Klägerin hat vorgetragen: Die Beklagte müsse das Vermächtnis so, wie im Testament vom 22. Oktober 1957 angeordnet, erfüllen, da der auf der Testamentsabschrift angebrachte handschriftliche Zusatz des Erblassers vom 20. Marz 1961 rechtsunwirksam sei. Y/enn dagegen die handschriftlijhe Ergänzung rechtswirksam sein sollte, beziehe sich der vom Erblasser eingefügte Zusatz nur -.uf ausstehende Forderungen bis zu einem Hochstbetrage von 50.000.— DM und nicht gl eichzeitig auch auf Bankguthaben. Die Einkommensteuer- Z' schulden seien von der Beklagten als Erbin zu tragen.Hinsichtlich der noch ausstehenden Forderungen könne die Provisionsforderung Kartause H^P nur mit insgesamt 77-660 DM berücksichtigt werden, weil der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von 114*840.— DM an die an der Vermittlung des Objekts beteiligten Makler zu verteilen sei. Der Erblasser sei nur treuhänderisch für die Makler forderungsberechtigt gewesen. Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten Erfüllung des Vermächtnisses und zugleich die Rückzahlung der bereits aus dem Geschäftsvermögen des Erblassers erhaltenen 10.5Ö6.— DM. Hilfsweise verlangt sie für den Pall, daß die Zusatzklausel auf der Testamentsabschrift als rechts-wirkoam anzusehen sei, Erfüllung des Vermächtnisses Zug um . Zug gegen Zahlung des Betrages, der der Beklagten von den durch sie - die Klägerin - eingezogenen Forderungen zustehe. Sie hat unter genauer ÄfttUlitfung der Vermögensgegenstände im einzelnen beantragt, die Beklagte zu verurteilen: 1. Die zur Übertragung des Grundstücks MI erforderlichen Erklärungen abzugeben, Sallee 2. die zur Übertragung des Inventars des Grundstücks abzugeben, illee erforderlichen Erklärungen 3. die zur Y/eiterführung des Gütermaklergeschäfts unter der Firma Carl EflHHl unter Beifügung eines das Hachfolgerverhältnis andeutenden Zusatzes erforderlichen Erklärungen abzugeben, 4- die für die Übertragung des Inventars des Gütermaklergeschäfts erforderliche Einigung zu erklären, 5* an die Klägerin 10.506,— DM zu zahlen. Hilfsv/eise hat sie beantragt, unter Wegfall von Ziffer 5-des Klageantrages die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 39*886,85 DM die unter Ziffern 1.-4.des Klageantrages geforderten Erklärungen abzugeben. Dio Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat gegenüber dem Klageanspruch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, da sie meint, nur Zug um Zug gegen Zahlung von .250.044,89 DM und gegen Übernahme der Einkommenssteuerschuld durch die Klägerin zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet zu sein. Sie hat hierzu vorgetragen: Der vom Erblasser in der Abschrift des notariellen Testaments eingefügte Zusatz sei voll wirksam. Die Abänderung sei in sich verständlich und nähme Bezug auf das formgültige notarielle Testament. Der Erblasser habe auch nicht mit dem von ihm verfaßten handschriftlichen Zusatz einen Entwurf gewollt, der erst später durch die Errichtung eines neuen Testaments habe wirksam werden sollen. Das zeige schon die Pörm der Abänderung. Auch könne die hier strittige Abänderung inhaltlich nur so ausgelegt werden, daß sich die Beschränkung sowohl auf die Bankguthaben als auch auf die Außenstände beziehe. Nach Ziffer V. des notariellen Testaments habe die Klägerin auch die Einkommenssteuerschulden zu tragen, da diese ihren Ursprung allein in den erheblichen Einnahmen des Erblassers aus dem Gütermaklergeschäft hätten, während der kein Ein- kommen abgev/orfen habe. Die Provisionsforderung gegen die Kartause sei mit einem Betrag von 192.500.— DM zu ver- anschlagen, da der Erblasser gegenüber der Kartause allein forderungsberechtigt gewesen sei, während den Maklern kein unmittelbarer Anspruch gegen die Kartause sondern allenfalls gegen den Erblasser zugestanden habe. D. s Landgericht hat der Klage in dem durch die Anträge ^ bczeichneten Umfange durch Teilurteil stattgegeben. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, die Änderungen des Testaments seien unwirksam, die Beklagte habe kein Zurückbehaltungsrecht und die Klägerin brauche auch nicht die Einkorn- menssteuer zu übernehmen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das landgerichtliche Teilurteil teilweise dahin abgeändert daß die gemäß Ziffer V-5*des Urteils ausgesprochene Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung der Beträge erfolgt, die bis zu dem 6. Juli 1961 (Tod des Erblassers) als Einkommenssteuer des Erblassers festgesetzt werden und für die die Beklagte als Erbin haftet. Mit der Revision verfolgt die Beklagte, soweit zu ihren Ungunsten erkannt ist, ihren Klageabweisungsantrag weiter. Für den Verurteilungsfall beruft sie sich auf das noch weiterhin von ihr geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als die Verurteilung der Beklagten von einer Gegenleistung der Klägerin abhängig gemacht ist, und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Beide Parteien bitten, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Revision der Beklagten Bei der Revision der Beklagten geht es um die Frage, ob das notarielle Testament vom 22. Oktober 1957 hinsichtlich des der Klägerin ausgesetzten Vermächtnisses durch den handschriftlichen Zusatzvermerk des Erblassers vom 20. I-Iärz 1961 auf der Abschrift des Testaments eingeschränkt, da3 heißt, wirksam teilweise widerrufen worden ist. Ein solcher V/iderruf kann, abgesehen von hier nicht ♦ vorliegenden Fällen, nach § 2254 BGB nur in der Form eines Testaments erfolgen. B s Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der handgeschriebene, datierte und unterschriebene Vermerk in der Testamentsabschrift 11 bis zu dem Höchstbetrage von 50.000.— BM in Worten -fünfzigtausend Mark-, Bonn den 20. März 1961, Carl Lehmann” die Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments erfülle, das unter dem Gesichtspunkt eines Widerrufs testaments von Bedeutung sein könnte. Es meint jedoch, der Vermerk sei inhaltlich unverständlich und lasse sich weder durch eine Auslegung noch durch eine Ergänzung zu einer sinnvollen Erklärung vervollständigen. Hierzu erwägt das Berufungsgericht: Zur Auslegung und Ergänzung eines Testaments dürften zwar auch Umstände herangezogen werden, die für sich gesehen nicht den Testamentsvorschriften entsprächen; diese Möglichkeit komme dann in Betracht, wenn eine Testaments erklärung selbständig einen Sinn habe, aber in einzelnen Punkten nicht klar und eindeutig sei. Bie Testamentserklärung müsse zu demindest einen Anhalt auf außerhalb des Testaments liegende Umstände geben, die wiederum zu einer Klärung führen könnten. Baran fehle es in vorliegendem Fall. Bie Erklärung des Erblassers sei nicht verständlich, soweit sie den Formvorschriften entspreche. Bie finzunahme der rechtlich .bedeutungslosen Testamentsubschrift, die der formwirksanen Erklärung innerhalb des Testaments einen bestimmten Platz einräume und damit auch einen bestimmten Inhalt gebe, würde einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 2247 BGB bedeuten, wonach der gesamte Testamentstext eigenhändig geschrieben sein müsse. Ber Erblasser habe somit das notarielle Testament nicht wirksam (teilweise) v/iderruf en. 10 / f Diese Erwägungen halten, wie der Revision der Beklagten zuzugeben ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hält, wie'man seinen Erwägungen entnehmen muß, den strittigen Vermerk auf der Testamentsabschrift nur deshalb für unwirksam, weil er keine formgültige in sich verständliche Erklärung des Erblassers enthalte. Damit stellt es aber für letztwillige Verfügungen die Forderung auf, daß sie, um wirksam zu sein, in sich verständlich sein müßten, und setzt sich damit in Widerspruch zu seiner weiteren - in ständiger Rechtsprechung anerkannten - Auffassung, daß der Wille des Erblassers durch Auslegung ergänzt und klargestellt werden könne und hierzu auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände und Vorgänge zu verwerten seien, wenn nur die Testamentserklärung einen Anhalt auf außerhalb des Testaments liegende Umstände und Vorgänge gebe. Zuzustimmen wäre dem Berufungsgericht im Ergebnis, wenn die Zusatzerklärung des Erblassers, für sich allein gesehen, tatsächlich so unverständlich wäre, daß aus ihr überhaupt nicht auf eine Willenserklärung geschlossen werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Worte "bis zu dem Höch3tbetrage von 50.000 DM" haben erkennbar den Sinn, einen bestimmten Vermögenswert, der in der Vorstellung des Erblassers vorhanden war, zu begrenzen, und zwar bis zu dem Höchstbetrage von 50.000.—DM. Dies reicht aus, eine der Auslegung fähige V/i liens erklärung anzunehmen. So hat auch das Reichsgericht den bloßen Vermerk "Gilt nicht" auf einen Briefumschlag, in dem ein Privattestament enthalten war, nicht etwa für unverständlich und einer Auslegung nicht fähig angesehen, sondern seine Unwirksamkeit nur deshalb angenommen, weil eine "Einheitlichkeit" zwischen Umschlag und Testament zu verneinen war und der Vermerk nicht allen Erfordernissen eines eigenhändigen Testaments entsprach* in welchem P Ile es § 2254 BGB für anwendbar gehalten hätte (RG Recht 1924 Nr. 1525 -: JW 1925, 475). Wie aber der Vermerk "Gilt nicht" einen auslegungsfähigen Sinn dadurch erhielt, daß er auf den das Testament enthaltenden Briefumschlag gesetzt war, kommt hier dem Vermerk des Erblassers ein auslegungsfähiger Sinn dadurch zu, daß er in der Testamentsabschrift eine bestimmte Verfügung unter Wahrung der Formvorschriften für Ictztwillige Willenserklärungen einschränkt. Zwischen dem Annul ierungs vermerk, wie er dem Reichsgericht vor lag, und dem einschränkenden Vermerk, wie ihn hier der Erblasser vorgenommen hat, kann ein grundsätzlicher Unterschied nicht gesehen werden. Das Berufungsgericht spricht selbst aus, daß die Hinzunahme der rechtlich bedeutungslosen Testamentsab-schrift dem formwirkenmen Vermerk innerhalb des Testaments einen bestimmten Platz einräume und damit auch einen bestimmten Inhalt gebe. Wenn es dann aber meint, die Hinzunahme dor Testamentsabschrift würde einen Verstoß gegen § 2247 BGB bedeuten, wonach der gesamte Testamentstext handgeschrieben sein müsse, so verkennt es, daß dann, wenn ein Zurückgreifen auf außerhalb des Testaments liegende Umstände und Vorgänge möglich ist, um eine Willenserklärung innerhalb eines Testaments auszulegen, diese Umstände und Vorgänge gerade nicht einer testamentarischen Niederlegung bedürfen. Es ist daher rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht meint, die Testamentsabschrift nicht zur Auslegung heranziehen zu dürfen. Zieht man aber die Testamentsabschrift hinzu, so ergibt sich augenscheinlich, daß der Erblasser mit der Verwendung dieser Abschrift unter Einschaltung seines Vermerks an einer bestimmten Stelle auch eine bestimmte Willenserklärung verbinden wollte, nämlich das hin- 12 toriegto Testament an dieser Stelle einzuschränken. Verdeutlicht wird diese Willensrichtung des Erblassers noch dadurch, daß er auf der Testamentsabschrift nicht nur die hier strittige Einschaltung, sondern auch noch weitere Abänderungen vorgenommen hat. So hat er zunächst in Ziffer I.der Testamentsabschrift den Namen des dort bestimmten Nacherben gestrichen und am Rande hierzu handschriftlich vermerkt: "In Abänderung zu Absatz I. meines Testaments vom 22. Oktober 1957 bestimme ich hiermit zu dem Nacherben meinen Neffen Dr. Linus Vflp in Donnerstag, den 13* August 1959* Carl An der Rechtswirksamkeit dieser Abände- rung dürfte kein Zweifel bestehen. Keine Zweifel beständen auch im vorliegenden Ralle, wenn der Erblasser hier seine Abänderung in etwa gleicher Form wie zu Ziffer I.vorgenommen hätte. Daß er dies nicht tat, kann nur darauf zurückgeführt werden, daß er offensichtlich davon ausging, seine Abänderungsabsicht bei dem hier vorliegenden Vermerk werde schon ausreichend durch seinen bei Ziffer I.angebrachten Vermerk zu dem Ausdruck gebracht. Es ist auch ein durchaus natürlicher Vorgang, daß der offensichtlich über testamentarische Formvorschriften untorrichtete Erblasser sich zur Abänderung seines hinterlegten Testaments einer Testamentsabschrift bediente. Abänderungen auf dem hinterlegten Testament selbst hätten die Rücknahme des Testaments aus der notariellen Verwahrung zur Voraussetzung und damit gemäß § 2256 BGB dessen Widerruf zur Foge gehabt. Der einfachste Weg war es daher, die Abänderung auf der Testamentsabschrift vorzunehmen und hierdurch die Beziehung zu dem hinterlegten Testaments herzustellen. Zumindest ersparte dies dem Erblasser die Errichtung eines neuen Testaments mit vollem Inhalt. i 13 - Schließlich wird auch durch den Umstand, daß der Lrblasser die Abänderung auf der Testamentsabschrift rächt nur eigenhändig geschrieben sondern auch handschriftlich mit Ortsangabe, Datum und Unterschrift versehen hat, die Möglichkeit'ausgeschlossen, in der Abänderung nur die Ankündigung einer solchen oder nur einen Entwurf zu sehen. Der, v/ie schon erv/ähnt, mit testamentarischen Formvorschriften vertraute Erblasser hätte sicherlich seinen Vermerk nicht in dieser einem Testament entsprechenden Form vorgenommen, wenn er damit noch nicht einen testamentarischen Willen hätte zu dem Ausdruck bringen wollen. Es kann auch nicht der Ansicht des Landgerichts gefolgt werden, die dahin geht, den Vermerk in der Testamentsabschrift deshalb als unwirksam anzusehen, weil sich aus dem Vermerk auch in Verbindung mit dem maschinengeschriebenen Text nicht ersehen lasse, ob sich die Worte "bis zu dem Höchstbetrage von 50.000.— DM” auf Forderungen oder auf Forderungen und Brsnkguthaben insgesamt beziehen. Sei, so meint das Landgericht, der in dem Vermerk zu dem Ausdruck gekommene Wille des Erblassers auch in Verbindung mit dem übrigen Text so unbestimmt und mehrdeutig, so stelle er eine in sich verständliche und damit rechtswirksame letztwillige Verfügung nicht dar. Mit einer solchen Beurteilung würde das Gericht seine Pflicht, den wirklichen Willen zu erforschen (§ 133 BGB) und alles zu tun, um dem letzten Willen des Erblassers zu dem Erfolge zu verhelfen (§ 2084 BGB), verletzen. Die Auslegung von Wilienserklärungen durch den Tatrichter hat gerade dann ihre Bedeutung, wenn es sich um nicht eindeutige Erklärungen handelt, und eine Auslegung scheidet nur dann aus, wenn die Erklärung eindeutig ist. Dies verkennt das Landgericht, wenn es meint, einer V/i liens er klä-rung könne im Wege der Auslegung keine Wirksamkeit ver- 14 - liehen werden, wenn sie (grammatikalisch) nicht eindeutig sei. Der hier strittige Vermerk des Erblassers ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als wirksam anzusehen. Dies zwingt zur Aufhebung des Berufungsurteils, als es insoweit zu dem Nachteil der Beklagten entschieden hat. Dem Revisionsgericht ist eine sachliche Entscheidung in der einen oder anderen Richtung nicht möglich, da nunmehr das von Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht erörterte von der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht Bedeutung gewinnt, wobei es wiederum der tatrichterlichen Auslegung des Testamentes dahin bedarf, ob der Erblasser, wie die Klägerin meint, seinen Einschränkungsvermerk nur auf die im Gütermaklergeschäft bestehenden Forderungen bezogen hat, oder ob er, wie die Beklagte meint, die Forderungen ; und Bankguthaben bis zu dem Höchstbetrage von 50.000 DM beschränkt wissen wollte. II. Revision der Klägerin Bei der Revision der Klägerin geht es um die Frage, ob im Hinblick auf Ziffer V.des Testaments, wonach sämtliche mit dem Gut verbundenen Verpflichtungen die Erben (Beklagte) und sämtliche mit dem Hausgrundstück in B^pund dem Maklergeschäft verbundenen Verpflichtungen die Vermächtnisnehmer in (Klägerin) zu übernehmen haben, die Beklagte oder die Klägerin verpflichtet ist, die bis zu dem Tode des Erblassers angefallene Einkommensteuer zu tragen. Diese Frage bleibt für die Entscheidung von gleicher Bedeutung, auch wenn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß dem vom Erblasser vorgenommenen Einsehränkungsvermerk Rechtswirksamkeit zukommt. 15 - Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, mit der Einkommensteuer sei gemäß Ziffer V. des Testaments die Klägerin als Vermächtnisnehmerin belastet, so daß die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB habe, soweit sie von der Klägerin die Erstattung der bis zu dem Todestage des Erblassers zu zahlenden Einkommensteuer verlange . Es erwägt hierzu; Die Einkommensteuer gehöre zu den mit dem Maklergeschäft verbundenen Verpflichtungen. Bei der Auslegung der Testamentsbestimmung zu Ziffer V. komme es entgegen der Meinung des Landgerichts nicht darauf an, wer die Verpflichtungen nach den Vorschriften der einschlägigen Gesetze zu tragen habe. V/enn der Erblasser in dem Testament eine Frage ausdrücklich behandelt habe, so liege immerhin diu Annahme nahe, daß eine solche Regelung sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergebe. Das Testament zeige deutlich, daß der Erblasser von zwei Vermögensmassen ausgegangen sei, einmal dem Gut V/ilmshof als Haupterb-stück für die Erben (vgl. Ziffer IV? Abs. 1 des Testaments) und von dem Gütermaklergeschäft und Grundstück in B^p als Vermächtnisteil für die Klägerin. Entsprechend diesen beiden Massen sollten auch die Verpflichtungen verteilt werden, und zwar sollten mit der Ziffer V» sämtliche Verpflichtungen erfaßt und auf die Hauptvermögensmassen verteilt werden. Die Einkünfte des Erblassers stammten überwiegend aus dem Gewerbebetrieb; die für sie zu zahlende Einkommensteuer sei daher nach der Vorstellung des Erblassers eine Verpflichtung aus dem Geschäftsbetrieb. In diesem Zusammenhang dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß die Klägerin gemäß Ziffer II. des Testaments das Gütermaklergeschäft mit sämtliehe91 MP biliarj Einrichtungsgegenständen, Bankguthaben und ausstehenden Forderungen mit dem Rechte der Firmenfortführung erhalte. Für eine andere Auslegung der Ziffer V. spreche nicht der Umstand, daß die Beklagte ein Privatkonto des Erblassers über- 16 - nominen habe, denn der Klägerin ständen ebenfalls Forderungen und Guthaben in beachtlicher Höhe zu. Rückstellungen für die Nachz hlungen könnten jedenfalls zu einem Teilbetrag auf beiden Seiten angenommen werden, ohne daß aus diesem Gesichtspunkt mehr für die eine oder andere Seite spreche. In diesem Zusammenhang sei immerhin bemerkenswert, daß in dem letzten Testementsentwurf, der eine Beschränkung der Klägerin auf 100.000 DM Bargeld, Bankguthaben und Außenstände enthalte, eine der Ziffer V.gleiche oder ähnlich lautende Bestimmung fehle. Gemäß § 274 BGB habe das Zurückbehaltungsrecht die Wirkung, daß die Beklagte zur Leistung der durch die Testamentsanordnung der Klägerin zu-gewendoten Gegenstände gegen Empfang der ihr gebührenden Erstattung der Einkoraraensteuerbeträge zu verurteilen sei. Der diese Ausführungen angreifenden Revision der Klägerin ist zunächst entgegenzuhalten, daß nach fester Rechtsprechung die Auslegung von letztwilligen Verfügungen in den Aufgabenbereich des Tutrichters gehört. Es kann daher,abgesehen von Ärerfah^ensverstößen, mit der Revision nu* 6erügt werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung gegen Rechtssätze, Denkgosetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen habe(BGH LM § 2084 BGB Nr. 7). Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß die Frage, ob eine Willenserklärung eindeutig und daher nicht auslegungsfähig ist, nicht Tatfrage, sondern eine in der Revisionsinstanz nachprüfbare Rechtsfrage ist (BGHZ 32, 60, 63). Die Revision irrt jedoch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe hier einer in einem Testament enthaltenen, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch völlig klaren und unzweideutigen Erklärung durch Auslegung einen anderen Sinn beigelegt. Wenn der Erblasser in Ziffer V.des Testaments einerseits die mit dem Gut und andererseits die mit dem Hausgrundstück in sowie dem Maklergeschäft verbundenen Verpflichtungen regelt, so bleibt damit jedenfalls die Frage offen, ob der Erblasser 17 - nit dieser Regelung alle Verbindlichkeiten erfassen wollte oder ob Verbindlichkeiten, die wie die Einkommensteuer nicht unmittelbar mit dem Gut einerseits und dem Hausgrundstück sowie dem Maklergeschäft andererseits im Zusammenhang standen, offen bleiben und hinsichtlich ihrer Tragung der gesetzlichen Regelung unterliegen sollten, insoweit also die steuerrechtliche Anknüpfung maßgebend sein sollte. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich nicht sagen, daß die Abstellung auf das Verbundensein mit den einzelnen Ver-mögensmassen eindeutig nur rechtlich gemeint gev/esen sein könne und eine tatsächliche oder wirtschaftliche Regelung ausschließe. Kommt aber dem vom Erblasser verwendeten Ausdruck ’'verbundene Verpflichtungen" weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nach dem Zusammenhang, in dem dieser Ausdruck verwandt worden ist, eine Eindeutigkeit aii,?ldann läßt cs sich rechtlich auch nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit den Willen des Erblassers im Wege der Auslegung ermittelt hat. Soweit die Revision aber die Auslegung des Berufungsgerichts angreift, enthalten ihre Rügen im v/esentlichen nichts anderes als das Ansinnen einer dem Revisionsgericht verschlossenen neuen Würdigung. Gewiß spricht manches für die* von der Revision vorgetragenen Ansichten. Damit ist jedoch nicht dargelegt, daß die andere Auslegung des Berufungsgerichts gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstosse. Nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts, wenn der Erblasser im Testament eine Präge ausdrücklich behandelt habe, dann liege immerhin die Annahme nahe, daß eine solche Regelung sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergebe. Das Berufungsgericht hat sich insoweit nicht, wie 's die Revision meint, einer nicht bestehenden allgemeinen Auslegungsregel bedient, sondern lediglich aus dem Sachzusammen- 18 - hang seine Überzeugung gebildet. Desgleichen geht die Rüge der Revision fehl, § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei verletzt, da das Berufungsgericht nicht begründet habe, worauf seine Ansicht über die Vorstellung des Erblassers beruhe. Die Revision widerspricht sich insoweit, indem sie selbst hierzu ausführt, das Berufungsgericht habe eine Begründung dahin gegeben, die Einkünfte des Erblassers stammten überwiegend aus dem Gewerbebetrieb, die für sie zu zahlende Einkommensteuer sei daher nach der Vorstellung des Erblassers eine Verpflichtung aus dem Gewerbebetrieb gewesen. Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Ansicht über die Vorstellung des Erblassers nicht nur auf die von der Revision angeführten Gründe, sondern, wie sich aus den oben dargelegten Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt, auch noch auf eine Reihe weiterer von ihm festgestellter Tatsachen gestützt. Schließlich geht auch die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es das Vorbringen der Klägerin nicht beachtet habe, der wesentliche Gewinn aus dem Maklergeschäft sei in den letzten Jahren vor dem Tode des Erblassers dem von der Beklagten geerbten Gutshof zugeflossen und außerdem habe die Beklagte außer dem Gut noch Barmittel geerbt. Was die Barmittel anbetrifft, so führt das Berufungsgericht ausdrücklich aus, daß derartige Zuwendungen beiden Parteien zugeflossen seien, ohne daß dies zu einer anderen Auslegung der Ziffer V. des Testaments führen könne. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich aber auch entnehmen, daß das Berufungsgericht den Umstand, daß Teile des Einkommens des Erblassers dem Erbteil der Beklagten vor dem Erfall zugute gekommen sind, gleichfalls als bedeutungslos für die von ihm auszulegende Testamentsbestimmung angesehen hat. Im übrigen hat der Erblasser sein Testament bereits im Oktober 1957 gemacht, so daß dieser Umstand es bereits ausschloß, Zuwendungen, die er noch in den letzten Jahren bis zu seinem Tode im Juli 1961 dem Gutshof gemacht hatte, einen Einfluß auf seine V/illensrichtung bei der Testamentserrichtung beizu demessen. Alles weitere Vorbringen der Revision bedarf keiner Erörterung, da in ihm, wie bereits gesagt, nur eine andere Testamentsauslegung für möglich erklärt wird, dagegen keine Rechtsfehler der vom Berufungsgericht erfolgten Auslegung aufgozeigt werden. Kann somit die von der Revision der Klägerin gegebene Begründung auch zu keinem Erfolg führen, so läßt sich dennoch das Berufungsurteil auch hinsichtlich der von ihm angenommenen Verpflichtung der Klägerin, die Einkommensteuer zu tragen, und dom damit durchgreifenden Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nicht halten. Dadurch nämlich, daß der Zusatzvermerk des Erblassers vom 20. März 1961 als wirksame Testamontsbe-stimmung anzusehen ist, ergibt sich auch für die Präge, wer die Einkommensteuer zu tragen hat, eine andere Sachlage als die, von der das Berufungsgericht bei seiner irrigen Beurteilung des Zusatzvermerkes auszugehen hatte. Das Berufungsgericht konnte allein auf das Testament von Oktober 1957 abstellen und die Ziffer V.nur im Zusammenhang mit dem nicht eingeschränkten Vermächtnis auslegen. Ein tragender Grund der berufungsgerichtlichen Auslegung besteht daher auch gerade darin, daß nach Ziffer II.des Testaments die Klägerin das GUtcrmaklergeschaft mit sämtlichem Mobiliar, Einrichtungsgegenständen, Bankguthaben und =i?-.ansstehenden Forderungen mit dem Rechte der Pirmenfortführung erhält. Das trifft aber nicht zu- Denn tatsächlich erhält die Klägerin infolge des rechtswirksamen Zusatzvermerks vom März 1961 die Forderungen oder möglicherweise sogar die Forderungen und die Bankguthaben nur bis zu einem Höchstbetrage von 50.000 DM. / / / Zweifelhaft ist es nun allerdings, ob au einer Auslegung der Ziffer V. des Testaments auch der bei der Ein-schränkiing des Vermächtnisses am 20. März 1961 zu dem Ausdruck gebrachte Wille des Erblassers herangezogen werden kann, da der Erblasser die Ziffer V.des Testaments unverändert hat weiter bestehen lassen. Hierbei ist jedoch zu bedenken, daß sich - wie im übrigen von der Beklagten auch i vorgetragen - mög licherweise in dem gutgehenden Maklergeschäft des Erblassers die Einnahmen und damit auch die flüssigen Mittel (Bargeld, Bankguthaben und Außenstände) in der Zeit von 1957 bis 1961 erhöht hatten und der Erblasser mit seinem Einschränkungsvermerk im März 1961 nur das zu dem Ausdruck bringen wollte, was bei der Testamentserrichtung im Oktober 1957 den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen und keiner besonderen testamentarischen Regelung bedurft hatte. In diesem Itölle; - ihn als zutreffend unterstellt - wäre es sicherlich nicht unzulässig, den im März 1961 zu dem Ausdruck gebrachten Willen des Erblassers auch zur Auslegung der unverändert gebliebenen Ziffer V.des Testaments heranzuziehen. Trägt man diesem Umstande, der allerdings noch der weiteren tatrichterlichen Aufklärung bedarf, Rechnung, so schließt dies nicht aus, daß das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der sich infolge der Wirksamkeit des Einschränkungsvermerks verändert darstellenden Sachlage auch hinsichtlich der Ziffer V.des Testaments zu einem anderen Auslegungsergebnis kommen könnte. Dies wiederum zwingt dazu, das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klägerin zur Tragung der Einkommensteuer für verpflichtet gehalten hat. Schließlich sei noch bemerkt, daß auch die vom Berufungsgericht erfolgte Auslegung der Ziffer V.des Testaments denkgesetzlich nicht einwandfrei ist. Wenn das Berufungsge- 21 rieht bei der von ihm angewandten wirtschaftlichen Be-rachtungsweise zu dem Ergebnis gelangt, die Einkommensteuer sei allein von der Xlägerin zu tragen, so setzt dies 1 ogischerweise voraus, daß die Einkommensteuer auch allein aus den Einkünften der Vermögensmassen herrührte, die nach dem Testament der Klägerin als Vermächtnis zugedacht sind. Bern entgegen stellt das Berufungsgericht aber nur fest, daß die Einkünfte des Erblassers überwiegend aus dem Gewerbebetrieb gestammt hätten. Dies schließt nicht aus, daß gewisse Einkünfte auch aus der der Beklagten als Erbin zugefallenen Vermögensmasse hergerührt habe: können. Bei folgerichtiger Denkweise hätte das aber zu dei Ergebnis führen müssen, daß von der Klägerin auch nur der überwiegende Teil der Einkommensteuer zu tragen sei, wöbe: es der Aufklärung bedurft hätte, zu welchem Bruchteil dieser überwiegende Teil der Einkünfte und die ihm entspreche Einkommensteuer zur Entstehung gelangt sind. Auch diesem Gedankengang wird das Berufungsgericht, falls es noch dar ankommen sollte, Rechnung za tragen haben. Auf die Revisionen der Bekl- gten und der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur and weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerich 22 mde .-auf er* t / zurüdi&vcivßiscn, dan auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionrechtszuges zu übertragen ist. Dr. Pagendarra Dr. Arndt Gähtgens Keßler Br. Reinhardt